G307 2009570-1•BVwG G307 2009570-1
G307 2009570-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mischehen
G307 2009570-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zl. 1021433207/14699195, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen
z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 11.06.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 des Asylgesetzes 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Diese gab hiebei an, den Herkunftsstaat am 09.06.2013 zusammen mit ihrem Ehegatten sowie den gemeinsamen drei Kindern per Reisebus verlassen zu haben und über Ungarn am selben Tag legal nach Österreich gereist zu sein.
Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete die BF, ihr Lebensgefährte habe im August 2013 einen Gehirnschlag erlitten und seitdem nicht mehr arbeiten können. Außerdem akzeptieren dessen Eltern sie nicht, weil sie aus dem Kosovo stamme. Schließlich verfügten beide über kein Geld und keine Wohnmöglichkeit.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), am 13.06.2014 gab die BF an, sie und die mitgereisten Familienangehörigen hätten wirtschaftliche Probleme und könnten die Medikamente des Mannes nicht bezahlen. Es gäbe auch keine Unterstützung der jeweiligen Angehörigen. Ihr Sohn sei in der Heimat zwei Mal geschlagen und ihm einmal die Hand gebrochen worden. Eine Bestätigung über die polizeiliche Anzeige gäbe es nicht, weil diese ihnen nicht zugehört hätten. Die Serben würden sie und ihren Mann beschimpften, weil sie einen "Zigeuner" geheiratet habe.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von der BF persönlich übernommen am 16.06.2013 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, einerseits seien die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft, andererseits nicht asylrelevant. Zum einen habe Teilen des Vorbringens nicht glaubhaft entnommen werden können, dass die BF tatsächlich aus den genannten Gründen die Heimat verlassen hätte. So habe die BF erklärt, dass sie aufgrund einer Beziehung zu einem Roma erheblicher Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei, habe jedoch keinen einzigen individuellen Vorfall beschreiben können. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie die BF den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt (gemeint wohl: Bundesamt) am 13.06.2013 geschildert gehabt hätte, völlig ungeeignet, ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Aufgrund der Tatsache, dass der Lebensgefährte der BF nicht einmal einen konkreten Gegner mit Namen benennen habe können, diese jedoch zum Teil Auslöser der Flucht sein sollten, sei Grund genug, dem Vorbringen der BF keinen Glauben zu schenken. Die BF habe ihr Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA dahingehend gesteigert, dass sie nicht nur nicht von der Familie ihres Mannes, sondern auch nicht von ihrer gesamten gesellschaftlichen Umgebung akzeptiert worden sei.
Die BF habe auch nicht dartun können, weshalb sie nicht in einen anderen Teil Serbiens gezogen sei, wo man sie nicht gekannt hätte und so auch nicht die Mischlebensgemeinschaft bekannt geworden wäre. Immer wieder habe die BF nach Details befragt, angegeben, sich nicht erinnern zu können. So habe sie den vermeintlichen Raufhandel in der von ihrem Sohn besuchten Schule nicht beschreiben, ja nicht einmal den Grund der Auseinandersetzung nennen können. Hingegen seien die Angaben zur wirtschaftlichen Situation und die hieraus resultierenden Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubwürdig. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit der BF sei der Lebensunterhalt der BF und ihrer Familie gewährleistet. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, die BF habe keine Verfolgung ihrer Person oder wohlbegründete Furcht vor solcher in keinster Weise glaubhaft machen können. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. wurde darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein könnten, wenn jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Die BF sei eine arbeitsfähige Frau und verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb sie bei Rückkehr über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfügte. Auf Spruchpunkt III. Bezug nehmend führte die belangte Behörde aus, die BF befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und habe keinen eigenen Wohnsitz. Sie habe des Weiteren keine Anknüpfungspunkte in Österreich und gehe keiner Arbeit nach. Schließlich stellte das BFA zu Spruchpunkt IV. fest, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gelte, dem Antrag der BF keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und im Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe, weshalb einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Mit Bescheid vom selben Tag wurde gegenüber der BF das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in XXXX angeordnet.
4. Mit dem am 25.06.2014 eingebrachten und vom selben Tag datierten Schriftsatz, erhob die BF - die in weiten Teilen auf die Person des Gatten der BF abgestellte - Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Darin wurde, jeweils in eventu, beantragt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, der BF internationalen Schutz zu gewähren, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, der BF subsidiären Schutz zu gewähren, den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass eine Abschiebung der BF in den Heimatstaat unzulässig sei, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der Ehegatte der BF sei entgegen der Feststellungen der Erstbehörde krank. Er leide seit August 2013 an den Folgen eines Schlaganfalls, sei auf die Einnahme von Medikamenten gegen hohen Blutdruck, Epilepsie, Kopfschmerzen und Blutbeschleunigung im Gehirn angewiesen. Die vorgelegten Befunde seien nicht entgegengenommen worden. Die BF verfüge im Heimatland auch über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weil sie wie auch ihr Mann in den jeweiligen Einvernahmen vor dem BFA vorgebracht hätten, beide Familien seien gegen die Eheschließung gewesen. Folglich hätten sie auch keinen Kontakt zu ihren Angehörigen und erhielten somit auch keine Unterstützung von ihnen. Der Mann der BF sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Roma von den Angehörigen der BF misshandelt, ebenso sei die BF wegen ihrer Ehe mit dem BF diskriminiert worden. Ferner spreche der Ehegatte der BF gut Deutsch und verstehe diese Sprache gut. Abgesehen davon sei das Recht der BF auf Parteiengehör verletzt worden, weil dieser die Länderfeststellungen zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden sein und ihr keine Möglichkeit der Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeräumt worden sei. Es habe auch keine angemessene Erörterung jener Gründe, weshalb das Vorbringen der BF nicht glaubhaft sei, stattgefunden. Sowohl die BF als auch ihr Ehegatte hätten ferner niemals erwähnt, bereits alles gesagt, sondern lediglich, bis dato alles richtig angegeben zu haben. Schließlich habe es die Behörde unterlassen, im Hinblick auf die minderjährigen Kinder der BF Feststellungen unter dem Aspekt des Art 24 der Grundrechtscharta der EU sowie des BVG über die Rechte von Kindern zu treffen.
Das Bundesamt hat die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2014 vorgelegt und ist diese am 11.07.2014 dort eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
2.2.2. Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde hatte der Asylgerichtshof gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hatte die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hatte die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen (siehe auch: VwSlG 5653 A/1961; VwGH 23.04.1986, 85/18/03272; 15.12.1994, 91/06/0074).
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer, den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof ging mit 01.01.2014 organisatorisch im Bundesverwaltungsgericht auf. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Es kann ferner nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt, einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010). In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung daher unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
2.2.3. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Dem Bescheid der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, ob die BF mit Marjan Demirovic tatsächlich verheiratet ist. In der Einvernahme am 13.06.2014 stellte der Organwalter des BFA selbst Fragen zur behaupteten Diskriminierung aufgrund der von der BF angeblich eingegangen Mischehe, stellt aber im Bescheid fest, die BF sei ledig. Die BF wiederum selbst sprach zwar in der polizeilichen Erstbefragung von Lebensgemeinschaft, ab dem Verfahren vor dem BFA jedoch ausschließlich von einer Ehe. Dieser verfahrensrelevante Umstand blieb aber offen. Daran anschließend traf die Behörde keine Feststellungen zu Mischehen von Roma mit serbischstämmigen Partnern. Weder findet sich unter dem Punkt Minderheiten/Roma noch sonst in den Länderfeststellungen ein Hinweis darauf. Auch auf dieses Moment wird im neu zu führenden Verfahren ein Augenmerk zu richten sein. Weiters lässt der Bescheid offen, weshalb die BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sein soll, gab sie doch selbst in der Erstbefragung an, legal eingereist zu sein und weist auch der mit 09.06.2014 von der ungarischen Grenzbehörde datierte Einreisestempel auf eine legale Einreise nach Österreich hin. Die "illegale" Einreise mit mangelnden finanziellen Mitteln zu begründen, ist daher unschlüssig. Das BFA bediente sich ferner augenscheinlich zahlreicher Textbausteine, welche keine individuelle Würdigung des gegenständlichen Sachverhalts zulassen. Dies gilt insbesondere für die festgestellte Unglaubwürdigkeit des BF-Vorbringens, welche etwa mit der extrem vagen Art der Aussagen, der mangelhaften Konkretisierung sowie der Steigerung des Fluchtvorbringens begründet wird, ohne einen Bezug zum konkreten Fall herzustellen. Anhaltspunkte für die Einbeziehung von Textpassagen aus einem "alten" Bescheid finden sich auch durch die mehrmalige Verwendung des Ausdrucks "Bundesasylamt", welches nicht mehr existiert. Schließlich lässt das BFA offen, woran sich die BF nicht mehr erinnern könne, wenn sie Geschehenes preisgebe.
2.2.4. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten, welche Bestimmung als lex specialis im Verhältnis zu den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG zu betrachten ist, wonach der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist.
Diese Rechtsnorm hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
2.2.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren die unter 2.2.5. erwähnten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.
2.2.6. Was den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, so konnte eine Entscheidung hierüber unterbleiben, weil deren Zuerkennung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nur geboten ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen Fall stellte sich diese Frage aber gar nicht, weil mit Zurückverweisung an die belangte Behörde vorgegangen wurde.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftenden Mängel waren dergestalt und so offenkundig, dass es keiner mündlichen Verhandlung bedurfte, um den diesbezüglich zu Grunde liegenden Sachverhalt einer näheren Erörterung zuzuführen, weshalb diese entfallen konnte.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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