W211 2009632-1•BVwG W211 2009632-1
W211 2009632-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2014
Ausreise, Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Konsultationsverfahren, Mitgliedstaat, Zuständigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 29.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC Abfrage ergab Treffer in Deutschland vom 05.10.2009 und vom 10.09.2013 (jeweils DE1...).
3. Ein Bruder der beschwerdeführenden Partei lebt als Asylwerber in Österreich.
4. Bei der Ersteinvernahme am 29.05.2014 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, im März 2014 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben und am 27.05.2014 von Istanbul aus mit einem rumänischen LKW nach Österreich gereist zu sein.
Die beschwerdeführende Partei habe bereits zweimal in Deutschland um Asyl angesucht; beide Verfahren seien negativ verlaufen. Sie wolle nicht mehr nach Deutschland zurück, weil sie dort eine Ausweisung bekommen habe und das Land habe verlassen müssen.
Am 16.01.2014 sei die beschwerdeführende Partei illegal mit dem LKW in die Türkei zurückgekehrt.
Die Türkei habe sie verlassen, weil sie im Jahr 2006 wegen einer Teilnahme an einem Newruzfest von der Polizei festgenommen und beschuldigt worden sei, ein Mitglied der PKK zu sein. Seitdem sei ein Gerichtsverfahren anhängig.
5. Am 30.05.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Darin führte das Bundesamt aus, dass die beschwerdeführende Partei zwar angegeben habe, am 16.01.2014 von Deutschland freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein, diese Angaben aber nicht bescheinigen könne. Aus diesem Grund sei von einer tatsächlichen Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten nicht auszugehen. Mit Schreiben vom 06.06.2014 stimmten die deutschen Behörden der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
6. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 24.06.2014 gab diese an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie sei vor acht Jahren von der türkischen Polizei geschlagen worden und habe seither Probleme mit der Wirbelsäule.
Alle ihre Sachen seien bei einer McDonalds Filiale in Österreich gestohlen worden. Ihr Bruder lebe seit zwei Jahren als Asylwerber in Österreich. Mit diesem habe die beschwerdeführende Partei nur telefonisch Kontakt. Außerdem lebe ein Cousin in Österreich.
In Deutschland würde die beschwerdeführende Partei kein Asyl bekommen, sondern wieder in die Türkei abgeschoben werden. In der Türkei würde sie für vier Jahre ins Gefängnis kommen. Zwei ihrer Freunde seien bereits wegen der Teilnahme am Newruzfest im März 2006 zu sieben bzw. sechs Jahren Haft verurteilt worden.
Aus Deutschland sei die beschwerdeführende Partei am 22.10.2013 abgeschoben worden.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes aufgrund der EURODAC-Treffer und der Zustimmungserklärung der deutschen Behörden und zur Situation in Deutschland.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass aus der Zustimmungserklärung und den Angaben der beschwerdeführenden Partei von einer Zuständigkeit Deutschland zur Prüfung eines Asylantrags auszugehen sei. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei über eine freiwillige Rückkehr in die Türkei seien den deutschen Behörden mitgeteilt worden, welche dennoch eine Zustimmungserklärung abgegeben haben, was einer Abschiebung in die Türkei widersprechen würde.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der, so weit wesentlich, wiederholt wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 16.01.2014 freiwillig und illegal aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrt und am 29.05.2014 wieder in das Territorium der Mitgliedstaaten eingereist sei. In Österreich würden der Bruder und Cousin der beschwerdeführenden Partei leben, zu denen sie eine enge Bindung habe. Wegen der Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei von mehr als drei Monaten sei die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme erloschen. Die Zustimmung Deutschlands sei nicht im Bewusstsein, dass Art 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erfüllt wäre, ergangen. Außerdem habe sich die belangte Behörde zu wenig mit der familiären Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich auseinandergesetzt.
Der Beschwerde angeschlossen ist ein am 07.07.2014 gefaxtes türkischsprachiges Schreiben mit, laut Übersetzung, folgendem Inhalt: die beschwerdeführende Partei, welche in der X .Y. Siedlung an einer näher genannten Adresse gemeldet sei, habe am 05.02.2014 ihren Personalausweis verloren. Darunter befinde sich nach der Übersetzung ein Rundsiegel der Republik Türkei, unleserlich, und darüber ein Langstempel "Z.Z., Vorsteher der X.Y. Siedlung".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Im gegenständlichen Fall ist der festgestellte Sachverhalt mangelhaft geblieben, weshalb mit einer Behebung des Bescheides vorgegangen werden musste.
2.2. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde bei den deutschen Behörden nachfragen können, ob, und wenn ja, wann eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei im Herbst 2013 in die Türkei stattgefunden hat.
Außerdem sollen die deutschen Behörden über das nunmehr vorgelegte türkischsprachige Schreiben informiert werden; beides, um diesen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Konsultationsverfahrens Gelegenheit zu geben, einen möglichen Untergang ihrer Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festzustellen.
2.3. Außerdem hat die belangte Behörde nun auch die Möglichkeit, die beschwerdeführende Partei ergänzend zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu befragen, bzw. ergänzende Ermittlungen diesbezüglich anzustellen, um eine Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Art. 16 und 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bzw. eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen von Art 8 EMRK zu ermöglichen.
2.4. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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