BVwG W149 2009673-1

W149 2009673-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>psychische Störung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 2009673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.2009673.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Afghanistan (BF1), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2014, Zl. 101662410-14090026, zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan (BF2), gesetzlich vertreten durch die BF1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2014, Zl. 1001662203-14090042, zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, (BF3), gesetzlich vertreten durch die BF1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2014, Zl. 1014561910-14521671, zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Behördliches Verfahren

Die BF1, ein Staatsangehörige Afghanistans, reiste im neunten Monat schwanger gemeinsam mit ihrem ersten Sohn (BF2) (damals ein Jahr alt) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2014 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihr Kind Anträge auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage am selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführer zuvor bereits am 02.09.2013 in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten.

Am selben Tag wurde auch die Erstbefragung der BF1 durch ein Organ der besagten Dienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt, im Rahmen derer sie - auch als gesetzliche Vertretung des BF2 - ua. angab, vor ihrem gewalttätigen Mann und dessen Familie aus Afghanistan geflohen zu sein.

Sie sei mit dem Kind schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Kroatien gebracht worden, wo sie drei Monate lang in einem Camp untergebracht worden seien, bevor der Schlepper sie dort abgeholt und nach Österreich gebracht habe. Es sei der BF1 dort psychisch und physisch sehr schlecht gegangen, und sie sei nicht einmal zum Arzt gebracht worden, obwohl sie hochschwanger sei. Man habe ihr gesagt, Medikamente würde sie nur bekommen, wenn sie diese bezahle.

Am 09.02.2014 wurde der BF1 (auch als gesetzlichen Vertreterin des BF2) gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen, da man von einer Zuständigkeit Kroatiens im Rahmen Dublin III-VO ausgehe.

Am 11.02.2014 kam der jüngere Sohn der BF1 in Österreich - aufgrund von Komplikationen (Fruchtwasserverlust und Steißlage) durch einen Kaiserschnitt - gesund zur Welt (BF3).

Am 14.02.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die zuständige Behörde in Kroatien ein Wiederaufnahmeersuchen für die BF1 und den BF2 gemäß der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (in der Folge: Dublin III-VO).

Nach einem Krankenhausaufenthalt der BF1 erstellte die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie der Abt. für Sozialpsychiatrie am 25.02.2014 einen ausführlichen Patientenbrief.

Aus diesem ergibt sich, dass die BF1 nach der Geburt des BF3 dort zusammen mit dem Säugling zwei Wochen lang stationär behandelt worden war und ua. Panikstörungen, PTBS, eine schwere depressive Episode sowie wiederholte dissoziative Anfälle diagnostiziert worden seien. Aus weiteren Befunden der Klinischen Abteilung für Neuroradiologie des Krankenhauses vom 14.03.2014 ergebe sich weiters, dass ein "epileptogener Fokus nicht auszuschließen" sei. Zudem bestehe aufgrund der schweren PTBS mit dissoziativen Anfällen sowie der Suizidgedanken, die aufgrund eines ersten Versuchen bereits in der Heimat sehr ernst zu nehmen seien, auch eine latente Suizidgefahr.

Die BF1 habe im Zuge der Behandlungen von einer mehr als sechs-jährigen Erkrankung in Afghanistan berichtet, die eine Folge serieller psychischer, körperlicher und sexueller Gewalterfahrungen, erst durch den Vater, später auch durch ihren Ehemann und dessen Brüder sei.

In Afghanistan seien ihre Symptome offenbar nur als Epilepsie angesehen und entsprechend unzulänglich behandelt worden. Im Lager in Kroatien sei es nach den Angaben der BF1 zu weiteren Vergewaltigungen gekommen und der Ehemann habe sie dort ausfindig gemacht und telefonisch bedroht.

Auch bei dem älteren, noch nicht zwei Jahre alten Sohn (BF2) würden sich Symptome einer Traumatisierung zeigen, weshalb er - statt im Lager Traiskirchen - von den namentlich näher bezeichneten Cousinen der BF1 in deren Haushalt betreut werde.

Von einer Rückführung nach Kroatien, wo die BF1 über keine Familienangehörigen verfüge, die ihr Rückhalt geben könnten, sei aus fachärztlicher Sicht abzuraten.

Nachdem die BF1 weitere zwei Wochen - mithin insgesamt einen Monat - von der besagten Fachärztin für Psychiatrie stationär behandelt worden war, erstellt diese am 28.03.2014 einen weiteren umfassenden Patientenbrief, der dieselben Diagnosen enthält wie der erste Patientenbrief.

Ergänzend wurde vermerkt, dass die BF1 sich aufgrund ihrer noch immer starken Einschränkung entschlossen habe, derzeit noch nicht mit dem Neugeborenen und dem BF2, der ebenfalls Symptome einer Traumatisierung zeige, vor den Lebensbedingungen im Lager zu schützen und den Sohn bei den namentlich näher bezeichneten Cousinen in deren Haushalt zu belassen.

Mit Schreiben vom 03.03.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den kroatischen Behörden mit, dass man aufgrund der Nichtbeantwortung des Wiederaufnahmeersuchens vom 14.02.2014 nunmehr von einer Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates gemäß Art. Art. 20 Abs. 1 lit c) Dublin III-VO für die Verfahren der BF1 und des BF2 ausgehe. Man ersuche des Weiteren um die Anerkennung der Zuständigkeit und Übermittlung weiterer Informationen betreffend die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß Art. 10 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO.

Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 reichte die BF1 über ihren mittlerweile bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Stellungnahme ein, in welcher sie für weitere Einvernahmen um die Bestellung einer weiblichen Dolmetscherin aus dem Iran ersuchte, weil sie Angst vor Informationsweitergabe an ihren gewalttätigen Ehemann in Afghanistan habe. Der Stellungnahme war der Patientenbrief vom 25.02.2014 beigefügt.

Mit Schreiben vom 05.03.2014 (Zugang beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag) antwortete die kroatische Behörde, dass die BF1 und der BF2 dort (unter leicht abweichenden Namen und Geburtsdaten) am 30.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Danach seien die Beschwerdeführer aus Kroatien verschwunden. Die kroatischen Behörden akzeptierten die Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO.

Am 08.04.2014 stellte die BF1 für den neugeborenen BF3 als dessen gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz, und sie wurde einer Erstbefragung unterzogen, in welcher sie im Wesentlichen angab, für den BF3 würden dieselben Gründe gelten wie für sie selbst.

Am 09.04.2014 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuständige Behörde in Kroatien über die Geburt des BF3 und die Antragstellung in Österreich. Die Behörde ersuchte unter Vorlage der Geburtsurkunde des BF3 um dieselbe Behandlung wie die der BF1 gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO.

Am 10.04.2014 langte die Zustimmungserklärung der kroatischen Dublin-Behörde betreffend den BF3 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, und die BF1 wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG darüber informiert, dass auch für den BF3 Kroatien zuständig und daher beabsichtig sei, dessen Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Am 15.04.2014 wurde die BF1 einer Untersuchung zum Zwecke einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin (mit ÖAK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin), Psychotherapeutin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige unterzogen. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass die BF1 dort ua schwere Misshandlungen ("Folter") seit der Kindheit durch den Vater, später auch durch den drogensüchtigen Ehemann, angegeben habe. Auf der Flucht habe sie erst festgestellt, dass sie erneut schwanger sei. Im Lager in Kroatien sei sie von einem Landsmann vergewaltigt worden. Auch der BF2 soll von dem Kindesvater misshandelt und bedroht worden sein. Seit sechs Jahren leide die BF1 unter einer "Nervenkrankheit".

Im Ergebnis wurde eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung festgestellt, zu deren näherer Eingrenzung es einer nochmaligen Vorstellung bedürfe.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2014 reichte die BF1 eine weitere Stellungnahme ein, in welcher sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Misshandlungen (auch des BF2) durch ihren Ehemann und Kindesvater informierte. Sie habe gehofft, in Kroatien Schutz zu finden, sei dort im Lager aber trotz ihrer Schwangerschaft zweimal von Männern vergewaltigt worden.

Zudem habe ihr Mann offenbar über andere Afghanen im Lager erfahren, wo sie sich aufhalte und habe sie dort telefonisch bedroht, dort ihren Sohn entführen zu lassen. Daher sei sie weiter nach Österreich geflohen. Die BF1 brachte weiters vor, sie sei am Tag nach der Erstbefragung ins Krankenhaus gebracht worden, wo ihr zweiter Sohn mit Kaiserschnitt zur Welt gebracht worden sei. Danach sei es ihr psychisch schlecht gegangen und sie habe stationär auf einer psychiatrischen Abteilung aufgenommen werden müssen (mit Verweis auf die bereits erwähnten Patientenbriefe).

Die BF1 beantragte unter einem die Zulassung des Verfahrens in Österreich, auch im Interesse des Wohles ihrer beiden Kleinkinder, sowie aufgrund der früheren Eingriffe in ihre sexuelle Integrität weitere Einvernahmen nur unter Beteiligung weiblicher Referenten, Dolmetscher und Rechtsberater. Sie fühle sich in Gegenwart von Männern sehr unwohl und könne nicht sprechen. Weiters erbat sie erneut eine Dolmetscherin aus dem Iran, da sie aufgrund der Gewalterfahrungen in Afghanistan ihren Landsleuten nicht mehr vertraue.

Am 02.05.2014 wurde die BF1 erneut in die psychiatrische Abteilung eines anderen österreichischen Krankenhauses überwiesen und untersucht. Festgestellt wurde, dass bereits drei Konsile stattgefunden hätten und dort multiple Traumatisierungen und dissoziative Anfälle diagnostiziert sowie eine Epilepsie ausgeschlossen werden konnte.

Im Umgang mit ihren Kleinstkindern habe die BF1 vermehrte Aggressionen und dissoziative Anfälle (wöchentlich) angegeben. Sie habe im Krankenhaus im Umgang mit den Kindern schnell "an ihren Grenzen" gewirkt. Diagnostiziert wurde erneut PTBS und zusätzlich Medikamentenabhängigkeit (Beruhigungsmittel).

Empfohlen wurden Abklärung des BF2 in der Kinderpsychiatrie wegen Aggressionsverhalten sowie eine Sonderbetreuung, um Facharztkontrollen der BF1 und des BF2 zu gewährleisten. Alternative sei auch ein Familienanschluss (Cousinen in Österreich) angezeigt. Unterstützung bei der Kinderbetreuung sei wünschenswert, beim BF2 seien Verbrennung festgestellt worden, welche die BF1 mit einem Selbstverbrennungs-Unfall in der Küche erklärt habe.

Am 07.05.2014 wurde die BF1 einer erneuten Untersuchung zum Zwecke einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch die besagte Ärztin unterzogen. Aus der Stellungnahme ergibt sich - auch unter Bezug auf die erste Untersuchung und das Konsil vom 02.05.2014 -, dass für die BF1 bei der zweiten Untersuchung besonders die häuslichen Gewalt, in der Kindheit durch ihren Vater (Schläge mit dem Gürtel) und später durch ihren Ehemann sowie durch dessen mächtigen Bruder, welcher das Oberhaupt der Familie gewesen sei. Auch die Schwiegereltern hätten die BF1 geschlagen, an den Haaren gezogen und gegen eine Mauer geworfen.

Zu den Erlebnissen in Kroatien habe die BF1 erneut die Vergewaltigung durch Landsleute angegeben und erklärt, es gebe dort allgemein keine Familien, nur viele alleinstehende afghanische Männer. Der BF2 sei dort ebenfalls von alleinstehenden Arabern geschlagen geworden. In Österreich würden hingegen eine Cousine und eine Großcousine der Mutter der BF1 leben.

Die BF1 sei zudem - wie der Befund vom 02.05.2014 zeige - medikamentenabhängig, dies aufgrund der nur in den letzten Monaten der zweiten Schwangerschaft unterbrochenen mehr als sechs-jährigen Einnahme von Beruhigungsmitteln.

Die Diagnose der gutachterlichen Stellungnahme lautet auf Anpassungsstörungen und Verdacht auf Somatisierungsstörungen, eine PTBS könne nicht sicher ausgeschlossen werden, jedoch bestehe derzeit kein eindeutiger Hinweis darauf. Dasselbe gelte für die dissoziativen Störungen, die am ehesten als dissoziative Krampfanfälle oder Hyperventilation bei Panikstörung angesehen werden könnten. Eine exakte Einordnung bei kulturell "gefärbten" Symptomen sei schwierig.

Die emotionale Gewalt durch den Vater (länger zurückliegend) und die Vorherrschaft des Schwagers stünden im Vordergrund, zu den Ereignissen in Kroatien könnten keine im Kausalzusammenhang stehenden Symptome gefunden werden.

Für ihre Kinder scheine die BF1 ausreichend sorgen zu können, beim zweiten Termin sei auch ein "annähernd adäquates Verhalten dem größeren Kind gegenüber erkennbar. Auch bei dem BF2 seien diesmal keine aggressiven Tendenzen erkennbar gewesen.

Am 20.05.2014 wurde die BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost, nach erfolgter Rechtsberatung unter Beteiligung einer Rechtsberaterin, einer Vertreterin ihres Rechtsanwaltes sowie einer Dolmetscherin für Farsi (aus dem Iran), auch als gesetzlichen Vertreterin ihrer Kinder, durch eine Beamtin einvernommen.

Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme nach den Untersuchungen vom 15.04. und 07.05.2014 gab die BF1 an, es käme immer hoch, was ihr alles in Afghanistan widerfahren sei. Sie ergänzte: "Das, was in Kroatien passiert ist, all das, was die Männer in Kroatien mit mir gemacht haben. Ich kann Kroatien nicht vergessen. Die schlimmste Zeit in meinem Leben war der Aufenthalt in Kroatien." Sie habe nicht den Mut gehabt, sich zu beschweren, da sie und der BF2 mit dem Tode bedroht worden sei, falls sie etwas erzähle.

Nach Familienangehörigen in Österreich befragt, gab die BF1 an, eine namentlich näher bezeichnete Cousine mütterlicherseits und eine namentlich näher bezeichnete eigene Cousine würden seit zwölf bzw. sieben Jahren (lt. Rechtsberaterin als anerkannte Flüchtlinge) in Österreich leben. Befragt, ob die BF1 von ihnen finanziell unterstützt werde, gab sie an, dies sei nicht der Fall, aber die Frauen würden ihr Zuneigung und Liebe geben. Auch würden sie warme Kleidung für die Kinder und Lebensmittel kaufen. Die Cousinen würden sie regelmäßig anrufen und sich nach den Kindern erkundigen sowie die BF1 und ihre Kinder im Lager besuchen. Ihre Cousine habe aber selbst zwei Kinder und könne daher nicht so oft anreisen. Die Rechtsberaterin ergänzte, dass die BF1 bei der Rechtsberatung erneut Suizidgedanken angedeutet habe, und man deshalb ggf. auch eine kurzfristige erneute Aufnahme in der psychiatrischen Abteilung vereinbart habe, in der die BF1 bereits einen Monat lang stationär behandelt worden sei. Leider fehle es dafür aber an einer Betreuung für den BF2, weil die Cousine derzeit erkrankt sei.

Auf Vorhalt, dass Kroatien für ihr Verfahren zuständig sei und einer Übernahme auch zugestimmt habe, gab die BF1 unter Tränen nur erneut an, wie sehr sie und der BF2 unter den Misshandlungen ihrer Familie in Afghanistan gelitten hätten, und dass sie nur noch ihre Kinder habe. Später betonte sie noch einmal, dass sie Kroatien verlassen habe, weil ihr Mann sie dort ausfindig gemacht und bedroht habe. Obwohl der BF3 sein Kind sei, habe ihr Mann, der durch Misshandlung einer Tante in Afghanistan erfahren habe, dass sie schwanger sei, wütend beschimpft und erklärt: "Gott weiß, in welchem Land dich wer geschwängert hat". Jeder paschtu-sprechende Afghane in den kroatischen Lagern könne und würde sie an ihren Mann verraten.

Auf Vorhalt der Länderinformationen zu Kroatien (und Gewährung einer Frist von acht Tagen zur Stellungnahme) antwortete die BF1: "Ich möchte den Namen ‚Kroatien' nicht hören. Was immer ich auch mache, ich komme von Kroatien nicht los. Was soll ich nur tun?" Sie habe damals nicht einmal gewusst, dass sie in Kroatien eine Anzeige gegen ihre Peiniger hätte erstatten können. Sie sei in Kroatien gleich in ein Lager gebracht worden, wo sich lauter alleinstehende afghanische Männer befunden hätten. Nachdem diese erfahren hätten, dass sie vor ihrer Familie geflüchtet sei, hätten sie auf die BF1 herabgesehen und gemeint, sie sei eine Frau ohne Charakter, die den Tod verdient habe. Deshalb habe sie sich von früh bis spät nur im Zimmer aufgehalten.

Befragt sagte die BF1 erneut aus, dass sie trotzt fortgeschrittener Schwangerschaft keine medizinische Betreuung erhalten habe und man ihr gesagt habe, dass sie Medikamente hätte selbst zahlen müssen.

Am 25.05.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die kroatische Dublin-Abteilung per Email ihm mitzuteilen, ob die BF1 in einer Unterbringung für Frauen (women house) aufgenommen werden könne und bat um Zusicherung, dass sie in Kroatien psychiatrische und/oder psychologische Behandlungen erhalten werde. Die Anfrage wurde nie beantwortet.

Mit Schriftsatz vom 28.05.2014 reichte die BF1 über ihren Rechtsanwalt - auch als gesetzliche Vertretung der BF2 und BF3 - eine Stellungnahme ein.

In dieser gab die BF1 im Wesentlichen ergänzend an, dass ihr die Behandlung in der psychiatrischen Klinik sehr gut getan habe und sie den BF2 auch nach ihrer Rückkehr in das Lager noch bei den besagten Verwandten (samt Angabe der vollständigen Namen und Adressen) in Österreich habe lassen können, weil sie nicht in der Verfassung gewesen sei, sich um ihn entsprechend zu kümmern.

Diese weiblichen Verwandten seien selbst anerkannte Flüchtlinge und könnten die BF1 in ihrer Situation verstehen sowie ihr, besonders in psychischer Hinsicht, eine massive Unterstützung gewähren. Diese Frauen würden die Familie und den gewalttätigen Ehemann der BF1 kennen, vor denen sie geflüchtet sei. Gerade aufgrund der Gewalterfahrung durch ihr männliches Umfeld sei es für die BF1 essentiell, von weiblichen Familienangehörigen umgeben zu sein, mit denen sie sprechen könne und die sich um sie kümmern würden. Schon jetzt würden ihr diese Frauen auch bei administrativen Angelegenheiten, mit Übersetzungen und Vermittlungen (zB. des Rechtsanwaltes) Hilfe gewähren. Vor allem aber würden sei ihr psychischen Beistand geben, sie aufbauen und ihr Zuversicht für die Zukunft geben.

Weiters gab die BF1 in Bezug auf Kroatien erneut zu bedenken, dass ihr Mann in Afghanistan wohlhabend und einflussreich sei. Da es nach den Länderinformationen nur zwei Lager in Kroatien gebe, sei die Gefahr aufgrund der Tatsache, dass er sie schon einmal dort aufgespürt habe, sehr groß, dass er sie wieder finden und erneut bedrohen oder töten lassen werde. Zudem würden in diesen beiden Lagern praktisch ausschließlich alleinstehende Männer und Familien leben, sodass die BF1 als allein reisende Frau mit zwei Kleinstkindern eine Seltenheit darstelle, die sofort auffallen würde. Im Übrigen fühle sie sich dort aufgrund ihrer dauernden Gewalterfahrungen sei der Kindheit und den Vergewaltigungen im kroatischen Lager beschämt und verängstigt und wisse, dass sie dort keine effektive Möglichkeit habe, sich drohenden Misshandlung zu entziehen.

Die von der Behörde zur Grundlage gemachten Länderinformationen zur Versorgungslage und medizinischen Betreuung bezögen sich schließlich allein auf Berichte des österreichischen Verbindungsbeamten des Innenministeriums sowie auf die gesetzlichen Bestimmungen als solche, und sie würden im Übrigen aus der Zeit vom Dezember 2009 bis August 2012 stammen und somit nicht mehr aktuell sein.

Unter Berufung auf zusätzliche Quellen zur entscheidungsrelevanten Lage in Kroatien (Jesuit Refugee Service Europe und Human Rights Watch - beide: 2013) machte die BF1 geltend, dass die beiden Lager in Kroatien völlig überlastet und die Versorgung mangelhaft sei, dass es dort aufgrund der Umstände immer wieder zu Massenkrawallen gekommen, denen die Polizei macht- oder teilnahmslos gegenüberstehe. Die Sicherheitslücke betreffe nach diesen Berichten vor allem alleinstehende Frauen und Kinder, die aufgrund der räumlichen Eingeschränktheit der Lager nicht von Männern getrennt werden könnten. Diese Erfahrung könne die BF1 nur bestätigen, weil auch sie mit einem Kleinstkind in einem Zimmer mit anderen, großteils männlichen Asylwerben untergebracht und trotz Schwangerschaft mehrfach vergewaltigt worden sei.

Schließlich kritisierte die BF1 die ärztlichen Schlussfolgerungen in der gutachterlichen Stellungnahme und forderte die besondere Berücksichtigung der Befunde der Fachärztin für Psychiatrie ein, welche sie einen ganzen Monat behandelt und nicht nur zweimal kurz untersucht habe.

Am 09.06.2014 wurde die BF1 erneut in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses aufgenommen und behandelt. Diagnostiziert wurde im Abschlussbericht PTBS, Depressionen und Beruhigungsmittel-Medikamenten-Missbrauch (z.Zt. abstinent). Der Befund wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

2. Angefochtene Bescheide und Beschwerden

Mit Bescheiden vom 28.06.2014, Zl. 101662410-14090026 (BF1), Zl. 1001662203-14090042 (BF2) sowie Zl. 1014561910-14521671 (BF3), (der BF1 über den Rechtsanwalt zugestellt am 01.07.2014) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF", (AsylG) als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO Kroatien zuständig ist (I.).

Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 leg. cit. ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist (II.).

Die Begründung stützte sich in Bezug auf Spruchpunkt I. im Wesentlichen darauf, dass Kroatien für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig sei, was sich aus dem (nicht näher bezeichneten) Vorbringen der BF1 ergebe sowie daraus, dass Kroatien dem Wiederaufnahmeersuchen nicht fristgerecht (wenn auch später dennoch) zugestimmt habe.

Es bestehe auch kein reales Risiko dafür, dass die Beschwerdeführer in Kroatien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würden, weil sich aus den zugrunde gelegten Länderinformationen ergebe, dass dort ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Verfügung stehe und die Versorgung von Asylwerbern samt einer medizinischen und psycho-sozialen Betreuung (letztere durch zwei Sozialarbeiterinnen und ein Krankenschwester sowie durch das örtliche Rote Kreuz) gewährleistet sei. Gleich nach Ankunft würden Antragsteller drei verpflichtenden Untersuchungen zugeführt, zu denen auch Tests betreffend übertragbare Erkrankungen gehören würden.

In Bezug auf den Gesundheitszustand er BF1 wurde in deren Bescheid festgestellt, dass sie nicht unter einer schweren psychischen Erkrankung leide und die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 07.05.2014 diagnostizierten psychischen Störungen (Anpassungsstörung, Verdacht auf Somatisierungsstörung sowie Hyperventilation bei Panikstörung) somit auch in Kroatien behandelt werden könnten.

Dem besagten Gutachten wurde (unter Bezug auf näher angeführte Judikatur zur Beweiswürdigung von allgemeinen Befunden im Verhältnis zu Gutachten von Amtssachverständigen) der Vorzug gegenüber den sonstigen Befunden, va. jenen der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie, gegeben, ohne dass konkret auf letztere und deren Aussagewert eingegangen wurde.

Weiters wurde in den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass im Flüchtlings-Zentrum Kutina in Kroatien (in welchem auch die BF1 und der BF2 untergebracht waren) 150 Plätze zur Verfügung stünden. "Derzeit" werde ein Zubau für Kinder und unbegleitete Jugendliche gebaut. Sollten künftige Entwicklungen eine weitere Erhöhung notwendig machen, habe der zuständige Direktor die Anmietung privater Unterkünfte angekündigt.

Für die Feststellungen betreffend die Versorgung stützt sich der angefochtene Bescheid allein auf den kroatischen Gesetzestext von 2010 sowie auf einen Bericht des Verbindungsbeamten des Innenministeriums in Kroatien vom 20.08.2012.

Des Weiteren stelle die Rücküberstellung nach Kroatien laut dem angefochtenen Bescheid auch keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK dar, weil kein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens in Österreich ersichtlich sei.

Ein schützenswertes Privatleben hätten die Beschwerdeführer nämlich innerhalb der kurzen Aufenthaltsdauer nicht aufbauen können. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liege ebenfalls nicht vor, weil die Beschwerdeführer mit den in Österreich leben Cousinen der BF1 nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben würden und auch nie gelebt hätten. Zudem bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Frauen, zumal diese als anerkannte Flüchtlinge nach Angaben der BF1 selbst von staatlicher Unterstützung leben würden.

In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Zurückweisungsentscheidung gesetzlich indiziert sei. Gründe für eine Aufschiebung wegen drohender Verletzung der von Art. 3 EMRK lägen nicht vor.

Der angefochtene Bescheid wurde der BF1, auch als gesetzlicher Vertreterin des BF2 und des BF3, gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend das amtswegige Zurseitestellen eines näher bezeichneten Vereins als Rechtsberater, am selben Tag zugestellt.

Gegen diese Bescheide erhob die BF1, auch als gesetzliche Vertreterin des BF2 und des BF3, mit Schriftsatz vom 07.07.2014 (zur Post gegeben am 08.07.2014) Beschwerden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen dieselben Gründe geltende gemacht wie in der Stellungnahme vom 28.05.2014.

Die BF1 beantragte unter einem die Behebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3. Gerichtliches Verfahren

Die Beschwerden langten 15.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und die mit einer aufenthalts-beendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG ist der Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da der im vorliegenden Verfahren einschlägige § 21 Abs. 2 BFA-VG vom "erkennenden" Bundesverwaltungsgericht spricht, und die gegenständliche Entscheidung auch - dem Inhalt nach - nicht vollständig einer Behebung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG wegen fehlender Sachverhaltsermittlung entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden.

Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte in Anbetracht des Erkenntnis-Inhalts unterbleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Materielle Rechtsgrundlagen

AsylG

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Gemäß Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Dublin III-VO

Gemäß Art. 1 Dublin III-VO legt diese die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, zu Anwendung gelangen.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird.

Abs. 2 regelt, dass wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Abs. 3 normiert, dass jeder Mitgliedstaat das Recht behält, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO legt fest, dass das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten ist.

Gemäß Abs. 3 arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Wohls des Kindes eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:

a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung;

b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes;

c) Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;

d) den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

Gemäß Art. 7 Dublin III-VO bestimmt sich die Rangfolge der Kriterien für die Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach den folgenden Art. 8 bis 15 Dublin III-VO.

Art. 13 Dublin II-VO bestimmt in Abs. 1, dass wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

In Abs. 2 ist geregelt, dass wenn ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs. 1 dieses Artikels nicht länger zuständig ist und auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt wird, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Dublin III-VO betrifft "abhängige Personen" und lautet:

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO enthält die sogenannte "Ermessenklausel", wonach abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

Gemäß Abs. 2 kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerden sine fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden, und es bestehen auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

4. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall traf das Bundesasylamt nämlich a) keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Umstände, die eine Zuständigkeit Österreichs aus humanitären Gründen gemäß Art. 16 oder Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO unter besonderer Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Dublin III-VO begründen könnten oder ob b) den Beschwerdeführern im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien aufgrund der Versorgungslage und der Art möglicherweise ungeschützten Unterbringung eine unmenschliche Behandlung drohen könnte (Selbsteintrittspflicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO).

Konkret unterließ es das Bundesasylamt zum einen, obwohl die BF1 nach von der belangten Behörde nicht bestrittenen Angaben alleinstehende Mutter eines Kleinstkindes und eines Neugeborenen (BF2 knapp zwei Jahre, BF3 fünf Monate alt) ist, zu prüfen, ob sie bei der Betreuung und Versorgung der Kinder uU. der Unterstützung der in Österreich lebenden Cousine und/oder der Großcousine bzw. von deren Familien bedarf und diese bereit und in der Lage sind, diese Unterstützung zu übernehmen. Sie beschränkte sich vielmehr auf die Ermittlung jener Sachverhaltsumstände, die für eine Prüfung des "Familienlebens" iSd. Judikatur zu Art. 8 EMRK notwendig sind, und verkannte dabei offenbar, dass die Art. 16, 17 und 6 Dublin III-VO inhaltlich nicht auf die Anforderung an ein menschenrechtlich schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK reduzierte werden können, weil in der Dublin III-VO insoweit ganz eigenständige Voraussetzungen normiert werden.

Zum anderen unterließ es die Behörde, ausreichende Ermittlungen über die Versorgung und Unterbringung von vulnerablen Personen - wie eine alleinstehende, psychisch kranke Afghanin mit zwei Kleinstkindern -, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien rücküberstellt werden und ein offenes Asylverfahren haben, vorzunehmen.

Aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesbezüglich zum System in Kroatien selbst angeführten Quellen ergibt sich nämlich allenfalls, dass eine Unterbringung und medizinische Versorgung allgemein gesetzlich vorgesehen ist. Die sonstigen einschlägigen Informationen des Verbindungsbeamten des Innenministeriums, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, sind ohne jede Quellenangabe und im Übrigen bereits ein Jahr alt. Die von den Beschwerdeführern in das Verfahren eingeführten Länderberichte von (durchaus seriösen) Quellen scheinen demgegenüber außerdem ein bedenkliches Bild zu geben, was uU. umso mehr für vulnerable Personen, wie solche in der Situation der Beschwerdeführer, gelten mag. Diese Quellen wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht einmal in die Beweiswürdigung mit eingezogen, geschweige denn weitere und aktuelle Informationen eingeholt.

Die belangte Behörde beschränkte sich vielmehr darauf, in der Beweiswürdigung anzuführen, die BF1 sei in Bezug auf die fehlende ärztliche Betreuung als (damals) Hochschwangere unglaubwürdig, weil lt. Auskunft unbekannter Quellen an den Verbindungsbeamten des Innenministeriums alle Asylwerber einer (offenbar eher Vorsorgezwecken dienenden) Untersuchung unterzogen würden. Die Angaben der BF1 in Bezug auf sexuelle Übergriffe, basierend auf kultureller Verachtung einer Frau und Mutter, die ihren Mann verlassen habe, wurden als Beweismittel nicht verwendet und die belangte Behörde unterließ es - trotz entsprechender Hinweise auf mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit der Behörden in den beiden kroatischen Lagern - weitere Sachverhaltsaufklärungen diesbezüglich zu unternehmen.

Es erscheint daher zunächst zielführend, durch eine gründliche Erhebung den Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs der alleinstehenden und (unstreitig) seit vielen Jahren psychisch kranken BF1 und ihrer Kleinstkinder zu ermitteln. Weiters wären Einvernahmen der besagten weibliche Verwandten (Namen und Adressen sind der Behörde bekannt) sowie die Einholung sonstiger Beweismittel in Bezug auf die Möglichkeiten und Grenzen der psychischen und praktischen Hilfestellung in Österreich aufhältigen Verwandter der Beschwerdeführer angezeigt. Diese Beweismittel könnten dann insbesondere im Hinblick auf die Vulnerabilität der BF1 als alleinstehende, psychisch beeinträchtige Afghanin sowie auf das Alter und das Kindeswohl der BF2 und BF3 beurteilt werden.

An dieser Stelle mag auch auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hingewiesen werden, in welchem er sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst hat.

Des Weiteren könnte dergestalt ggf. auch auf die in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich zB. im Falle von weiblichen StA. Afghanistans auch darin äußern könnten, dass Hilfestellungen von Frauen einer Familie untereinander, zumal wenn sie selbst über Erziehungserfahrung und Informationen über den Fluchthintergrund verfügen, fremder Unterstützung (etwa staatlicher Natur) im Allgemeinen vorgezogen werden. Es mag an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass Art. 16 und 17 Dublin III-VO ua. kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen Abhängigkeit enthalten.

Zudem könnten ggf. weitere Erhebungen in Bezug auf die in Art. 6 Abs. 3 lit. b) Dublin III-VO angeführten Kriterien für das Kindeswohl (Wohlergehen und soziale Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung des familiären Hintergrundes des BF2 und etwaiger eigener psychischer Beeinträchtigungen) und deren Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung und rechtlicher Subsumtion hilfreich sein.

Schließlich ist der so ermittelte Sachverhalt mit der BF1, auch in Vertretung ihrer Kinder, im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.

Schließlich wäre es uU. angezeigt, zu ermitteln, welche Behandlung die alleinstehende Mutter mit zwei Kleinstkindern im Falle einer Rücküberführung nach Kroatien real (!) erfahren würde. Insbesondere wäre dazu die Ermittlung aktueller Länderinformationen unter breiterer Berücksichtigung von Quellen verschiedener Herkunft angezeigt. Hiebei mag es auch hilfreich sein, die diesbezügliche Anfrage an die kroatischen Behörden, welche im behördlichen Verfahren unbeantwortet blieb, weiter zu verfolgen.

Auch hiebei sollten Aspekte des Kindeswohls des BF2 und des BF3 gemäß Art. 6 Dublin III-VO Berücksichtigung finden.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf auf die Ausführungen unter II.4. verwiesen werden.

III. Ergebnis

Die Beschwerden sind zulässig und ihnen ist stattzugeben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

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