W104 1434123-1•BVwG W104 1434123-1
W104 1434123-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2014
innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Übergangsbestimmungen
W104 1434123-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.3.2013, Zl. 13 02.861-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 9.3.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6.3.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers an, sunnitischer Moslem zu sein und aus Afghanistan zu stammen, wo er am 1.1.1988 als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen in XXXX in der Provinz Balkh geboren worden sei. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er hätte in Afghanistan Probleme mit einer Familie gehabt, die um die Hand seiner Schwester angehalten habe, die ihm von seiner Familie aber verweigert worden sei. Die abgewiesene Familie habe ihn bedroht und verprügelt sowie ihm andere Verletzungen zugefügt. Deshalb habe er Afghanistan verlassen und sei nach Karachi in Pakistan gegangen, wo er eineinhalb Jahre gelebt habe. Dort habe es immer wieder Explosionen gegeben und das Leben sei sehr gefährlich, daher sei er nach Europa geflüchtet.
Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe von seiner Geburt an bis zu seiner Flucht nach Pakistan immer in seinem Heimatdorf gelebt. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Gelernt habe er Automechaniker und habe diesen Beruf dort 11 Jahre lang ausgeübt. Dann habe er dort zu arbeiten aufgehört, weil er von Dieben zweimal auf dem Weg in die Arbeit überfallen worden sei. Auf Anfrage, wer diese Diebe seien, erklärte er, auf diesem Weg komme es immer wieder zu Überfällen. Wenn man sich weigere, ihnen Geld zu geben, dann drohten diese mit einer Kalaschnikow. Er sei dann, im August 2011, direkt nach Pakistan gegangen, wo er in Karachi ebenfalls in einer Autowerkstatt gearbeitet habe. Er sei nach Pakistan gegangen, um Geld für die Behandlung seines Vaters zu verdienen. Zu Hause leben noch sein Vater, seine zwei Brüder und eine Schwester. Er habe dort auch noch einen Onkel mütterlicherseits und drei Onkel väterlicherseits, zu denen aber kein Kontakt bestehe. Sein Vater habe bei einem Unfall ein Bein verloren und sei seither behindert, seine beiden Brüder lebten in eigenen Häusern und arbeiteten als Landarbeiter, wie auch die Onkel.
Die Angaben zu seinem Fluchtgrund aus der Erstbefragung halte er aufrecht. Er habe angegeben, dass er wegen der Diebe und wegen einer Feindschaft geflüchtet sei. Es habe familiäre Probleme gegeben und außerdem noch die Sache mit den Überfällen. Die Feinde hätten ihn geschlagen. Auch die Diebe hätten ihn zweimal geschlagen. Er wisse nicht, wer die Feinde seien, sie seien bewaffnet, er kenne sie nicht. Es gehe um seine Schwester, wegen der Ablehnung des Heiratsantrages eines Mannes sei diese Feindschaft entstanden. Der Mann habe Kontakte zu den Taliban. Nach mehrmaliger Aufforderung des Einvernahmeleiters, konkrete Orte und beteiligte Personen zu Ereignissen zu nennen, die für seine Flucht entscheidend waren, sagte der Beschwerdeführer aus: "Die Diebe wurden auf mich gehetzt. Sie wurden beauftragt." "Die Feinde haben mich in der Nacht geschlagen". Befragt, ob seine Brüder keine Probleme in dieser Angelegenheit hatten: "Meine Brüder konnten nicht flüchten wegen ihrer Familien. Sie fahren aber nicht weit von ihren Häusern weg und halten sich vorwiegend in ihren Häusern auf." Die Gefährdung bestehe seit 3 Jahren, seit 11 Monaten vor seiner Ausreise nach Pakistan.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Begründung des Bescheides stellte die Behörde im Wesentlichen fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Heimatprovinz und seinem Beruf wurde dem Beschwerdeführer geglaubt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das Bundesasylamt fest, er habe keine konkreten Vorfälle zu den behaupteten Fluchtgründen schildern können, auch nähere Angaben zu der Familie, die ihn bedrohe, habe er nicht machen können. Es habe kein die Flucht auslösendes Ereignis und nicht annähernd ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Ereignissen und seiner Ausreise festgestellt werden können. Fest stehe, dass sich die behauptete Bedrohung gegen die gesamte Familie richte. Der Vater des Beschwerdeführers, seine zwei Brüder und seine Schwester lebten jedoch nach wie vor in dessen Heimatort. Es könne nicht festgestellt werden, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe und auch nicht, dass die lokalen Sicherheitsbehörden nicht willens oder fähig wären, ihn vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre.
Zur Situation im Fall seiner Rückkehr stellt der Bescheid fest, unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder dass für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Selbst wenn man die Aussage des Beschwerdeführers den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legen würde, so könnte dieser doch in anderen Teilen Afghanistans leben und arbeiten.
2. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Der Beschwerdeführer trat im Rechtsmittel der Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt entgegen und führte darin u.a. aus, dass die Behörde konkrete Feststellungen hätte treffen müssen, um den Behauptungen des Antragstellers einer näheren Überprüfung unterziehen zu können, wobei nicht auf menschliches Ermessen, geprägt von westeuropäischen Strukturen, abgestellt werden dürfe; vielmehr solle es zu einer Auseinandersetzung mit den derzeit herrschenden tatsächlichen Vorgängen im jeweiligen Land und der dort üblichen Kultur kommen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der körperlichen Behinderung des Vaters und der körperlichen sowie geistigen Behinderung des Bruders nicht nur sehr viel Verantwortung für die Familie übernehmen müssen, sondern auch gewisse Entscheidungen treffen, die sonst dem Familienältesten obliegen. Er sei es folglich auch gewesen, der entschieden habe, dass die Schwester diesen Verehrer nicht heiraten soll. Deshalb seien diese Leute gegen ihn persönlich vorgegangen und hätten ihn auf dem Weg zur Arbeit regelmäßig ausgeraubt. Die Ehre der Familie sei durch die Zurückverweisung unwiderruflich verletzt worden, weshalb der Beschwerdeführer von dieser nach wie vor verfolgt werde. Der Staat sei nicht gewillt oder in der Lage, den Betroffenen vor einer Verfolgung durch Privatpersonen zu schützen. Auch die Familie des Beschwerdeführers habe aufgrund seiner Probleme mit dieser Familie inzwischen den Heimatort verlassen und in die Stadt Balkh übersiedeln müssen. Folglich könne nicht davon gesprochen werden, dass seine Familie dort nach wie vor unbehelligt leben kann. Weiters werden in der Beschwerde zahlreiche Länderberichte angeführt, nach denen die Situation in Afghanistan gefährlich sei. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und Aussagen machte. Dem Verfahren wurde auch eine Sachverständige für Afghanistan beigezogen, deren Aufgabe es insbesondere war, die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Bedrohungssituation wegen der nicht zustande gekommenen Heirat seiner Schwester vor dem Hintergrund der Sitten und Gebräuche in der Region zu beurteilen. Diese erstattete ein schriftliches Gutachten, auf das sie in der mündlichen Verhandlung Bezug nahm und das sie dort situationsbezogen erläuterte und ergänzte.
Wegen der besonderen Bedeutung der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung für die Entscheidung wird im Folgenden der Verlauf der Verhandlung durch die Wiedergabe der Kernpassage der Verhandlungsschrift wiedergegeben:
"VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wo Sie sich wann in Ihrem Leben aufgehalten haben?
BF: Ich bin in XXXX, was zum Distrikt Balkh geboren und habe bis vor vier Jahre dort gelebt. Nachdem ich von Balkh aufgrund der Schwierigkeiten, die ich gehabt habe, ausreisen musste, bin ich nach Karachi in Pakistan gegangen. Von Karachi bin ich nach Österreich geflüchtet.
VR: Können Sie mir sagen, wie weit Ihr Dorf XXXX von der Distrikthauptstadt Balkh entfernt ist?
BF: Viereinhalb Kilometer. Früher habe ich das nicht gewusst, aber nachdem die neue Straße erbaut worden ist, weiß ich es aufgrund der Kilometersteine.
VR: Ist das ein Teil von der Distrikthauptstadt oder ist das ein eigenes abgetrenntes Dorf?
BF: Das ist richtig, dass das Dorf XXXX der Distrikthauptstadt Balkh zuzuordnen ist, aber es ist entfernt davon. Zwischen XXXX und Balkh liegen landwirtschaftliche Nutzflächen.
VR: Wo liegt XXXX von Balkh aus gesehen?
BF: XXXX liegt Richtung der Provinz XXXX.
VR: Das heißt, wenn ich Sie richtig verstanden haben kommen Sie, wenn Sie von XXXX Richtung Djodzschan fahren, nach Balkh?
BF: Wenn man von Balkh Richtung XXXX fährt kommt man zuerst zum Dorf XXXX und dann zum Dorf XXXX. Danach kommt man nach XXXX. Gegenüber der Straße liegt das Dorf XXXX und dann komm en einige andere Dörfer bis man zu der Provinz XXXX kommt. Das heißt XXXX liegt auf dem Weg von Balkh nach XXXX.
VR: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben in Afghanistan?
BF: Meine gesamte Familie lebt in Afghanistan. Mein Vater ist krank. Vor einem Monat ist er zur Behandlung nach Kabul gekommen und wohnt bei einem Onkel von mir in Kabul, der ein Fahrer von ISAF ist. Er kann nicht nach XXXX fahren, weil ich aufgrund der Nachforschungen, die mir die österreichischen Behörden in Afghanistan in Aussicht gestellt haben, meine Familie warnen musste, von XXXX wegzugehen, damit sie nicht erfahren, dass ich geflüchtet bin und Schwierigkeiten bekommen.
VR: Das verstehe ich überhaupt nicht. Sie haben doch schon über ein Jahr vor Ihrer Flucht in Pakistan gelebt. Was für eine Gefahr soll bestehen, dass sie erfahren, dass Sie nach Österreich gegangen sind und wer überhaupt soll davon erfahren?
BF: Als ich geschlagen worden bin, sind die Dorfältesten gekommen und haben mich von den bewaffneten Menschen befreit. Wenn sie jetzt erfahren, dass ich doch nach Westen geflohen bin, dann ist meine Familie dort schutzlos, weil meine Brüder behindert sind. Ein Bruder ist auf einem Auge blind und der Zweite ist am Bein behindert. Er leidet unter Atrophie.
VR: Wo leben Ihre beiden Brüder?
BF: Ich habe zwei Brüder. Die wohnen derzeit gemeinsam mit meinem Vater in Kabul.
VR: Bei Ihrem Onkel?
BF: Mein Onkel ist Fahrer. Er transportiert Kraftstoff für ISAF und sein Haus ist in Mazar-e Sharif aber aufgrund seines Jobs wohnt er derzeit auch in Kabul. Er hat seinen Wohnort für seine Arbeit geändert.
VR: Wo wohnen Ihre Brüder?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits hat ein Haus in Kabul gemietet. In dem Haus wohnen mein Vater und meine Brüder zusammen mit meinem Onkel.
VR: Wohnen die Brüder mit ihren Familien in diesem Haus?
BF: Ja, das ist ein großes Haus und alle wohnen zusammen in diesem Haus.
VR: Seit wann wohnen die Brüder in Kabul?
BF: Vor ca. vier Monaten sind sie nach Kabul gezogen.
VR: Was passiert mit den Häusern in XXXX?
BF: Ich habe keine genauen Angaben, was mit unseren Häusern in XXXX passiert ist. Möglicherweise hat mein Vater das jemandem anvertraut.
VR: Sie haben heute gesagt, Ihre Brüder seien behindert. Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA kein Wort davon erwähnt.
BF: Bei dem Interview im BAA haben sie mich lediglich gefragt, wie viele Brüder ich habe und ich habe das beantwortet. Über den Gesundheitszustand meiner Brüder bin ich nicht gefragt worden. Daher habe ich keine Angaben gemacht.
VR: Was haben die Brüder in XXXX gearbeitet?
BF: Sie haben in der Landwirtschaft gearbeitet.
VR: Sie haben offensichtlich jeder ein eigenes Haus gehabt. Das haben Sie in erster Instanz angegeben.
BF: Die Häuser stehen noch heute da, aber aufgrund der politischen Schwierigkeiten können sie dort nicht wohnen.
VR: Was arbeiten die Brüder in Kabul?
BF: Sie werden unregelmäßig von meinem Onkel mütterlicherseits zu Transporten herangezogen, wobei sie pro Transport ca. 150,-- US-Dollar verdienen.
VR: Was haben Ihre Brüder für eine Aufgabe bei dem Transport?
BF: Sie sind Helfer des Fahrers.
VR: Was sind das für Transporte?
BF: Das sind Transporte von Kraftstoffen. Es handelt sich um Tankwagen. Meine Brüder wechseln sich bei der Begleitung der Transporte ab.
VR: Sie haben bereits zwei Brüder, Ihren Vater und Ihren Onkel genannt. Gibt es noch weitere Verwandte?
BF: Ich habe in Afghanistan viele Verwandte, Cousins und deren Kinder. Meine Mutter ist vor 17 Jahren verstorben. Ich habe noch eine Schwester und sie wohnt mit meinem Vater in Kabul. Ich habe viele andere Verwandte. Die meisten von ihnen wohnen in XXXX und sind mit uns verfeindet. Bevor meine Mutter gestorben ist, hat sie mich ausdrücklich gebeten, dass ich auf meine Schwester besonders aufpassen soll. Ich war damals selbst noch ein Kind. Es war nicht immer leicht, weil mein Vater eine andere Frau geheiratet hat und ich auch eine Stiefmutter gehabt habe.
VR: Warum glauben Sie, hat Ihre Mutter gerade Sie gebeten aufzupassen, wo es doch zwei ältere Brüder gegeben hat?
BF: Der wahre Grund ist, dass meine zwei Brüder nur Halbbrüder sind und meine Mutter hat mich gebeten, auf meine Schwester aufzupassen, weil ich ihr Vollbruder bin. Ich möchte da noch hinzufügen, dass, wenn ein Mann zwei Frauen hat, es bestimmte Schwierigkeiten und Regeln gibt. Meine Mutter konnte mir als Sohn voll vertrauen.
VR: Wie alt war Ihre Mutter, als sie gestorben ist?
BF: Sie war ca. 47 Jahre alt.
VR: Wie schnell danach hat Ihr Vater dann wieder geheiratet?
BF: Die erste Frau war nicht meine Mutter. Die zweite Frau war meine Mutter. Mein Vater hat kein weiteres Mal geheiratet.
VR: Was ist mit der ersten Frau passiert?
BF: Mein Vater hat eine Frau geheiratet. Aus der Ehe entstammen die zwei Halbbrüder. Dann hat mein Vater meine Mutter geheiratet, nachdem seine erste Frau verstorben war. Meine Mutter ist vor 17 Jahren auch verstorben.
VR: Warum sind Sie geflohen?
BF: Ich bin geflohen, weil mein Leben in Gefahr war.
VR: Warum war Ihr Leben in Gefahr?
BF: Die Schwierigkeiten sind entstanden, da sie meine Schwester zwangsheiraten wollten und wir uns dagegen gewehrt haben. Die gegnerische Seite war sehr mächtig. Sie haben wohl Kontakte zu den Taliban als auch zur Regierung gehabt. Sie haben mich geschlagen, so dass meine Hand eine offene Wunde gehabt hat. Am nächsten Tag bin ich nach Mazar geflüchtet, wo ich auch meine Hand behandeln ließ. Ich möchte da hinzufügen, dass ich genau gewusst habe, wer diese Leute sind. Ich habe weder Schutz von den Taliban gehabt noch von Seiten der Regierung.
VR: Wie heißt diese Familie?
BF: Der Junge, der meine Schwester heiraten wollte, gehörte zum Clan von XXXX. XXXX war ein mächtiger Mensch, gehörte zu den Taliban. Mittlerweile habe ich erfahren, dass durch eine Bombenattacke der ISAF XXXX liquidiert worden ist.
VR: Wollte XXXX selbst oder jemand anderer Ihre Schwester heiraten?
BF: Meine Schwester ist mit einer Lehrerin namens XXXX zur Schule gegangen. Am Weg haben die Bewaffneten, die immer mit ihren Motorrädern unterwegs sind, meine Schwester gesehen. Dadurch ist eine Wettsituation entstanden, beide haben vorgehabt, meine Schwester zu heiraten. Meine Schwester war dagegen und ich habe auch nicht gewollt, dass einer dieser Kriminellen meine Schwester heiratet. Ich kann keine Angaben machen, wer tatsächlich der Heiratsanwärter war. Mittlerweile habe ich die Information, dass die Lehrerin XXXX auch von dieser Bande ermordet worden ist.
VR: Wie hat sich das genau abgespielt, wie die Familie um die Hand Ihrer Schwester angehalten hat? Wie ist das abgelaufen?
BF: Sie haben jemanden zu meinem Vater geschickt und über die Angelegenheit mit meinem Vater gesprochen. Daraufhin hat mein Vater mit mir gesprochen und hat mir auch gesagt, dass diese Leute sehr mächtig sind und mich gefragt, was ich dazu zu sagen habe. Ich erklärte meinem Vater, dass diese Menschen Kriminelle sind und ich dagegen wäre und ich habe meinem Vater Mut gemacht, keine Angst zu haben.
VR: Wie ist es dann weitergegangen?
BF: Mein Vater ist meinem Rat gefolgt und hat ihnen eine Absage erteilt. Kurz unmittelbar danach, als ich von der Arbeit nach Hause unterwegs war, bin ich von einigen Leuten angehalten. worden und ist mir passiert, was ich bereits geschildert habe. Ich wurde geschlagen und verletzt.
VR: Wo wurden Sie angehalten?
BF: Ich bin mit einem Fahrrad auf der Straße in der Nähe vom Dorf XXXX von der Arbeit unterwegs nach Hause gewesen. Dort bin ich von bewaffneten Leuten zum Stehen gezwungen worden. Dort haben sie angefangen, mich zu schlagen. Zum Glück waren auf der Straße auch ältere Menschen unterwegs, die mich sozusagen befreiten.
VR: Wie konnten andere Leute Sie befreien, wenn es sich dabei um Bewaffnete handelte?
BF: Nach afghanischer Tradition genießen die Ältesten großen Respekt. Diese Passanten stellten die Bewaffneten zur Rede und baten sie durch eine übliche Demutsgeste (Abnahme des Turbans) bewogen, von den Misshandlungen abzulassen.
VR: Was ist dann weiter passiert? Sind Sie dann nach Hause gefahren und hat es eine weitere Bedrohung gegeben?
BF: Nachdem ich befreit worden bin, musste ich nach Hause fahren, da es in der Gegend keine ärztlichen Versorgungsmöglichkeiten gab. Ich bin nur dieses eine Mal geschlagen worden. Am nächsten Tag bin ich schon nach Mazar-e Sharif gegangen. Von Mazar bin ich dann nach Kabul geflüchtet und von Kabul nach Kandahar und dann nach Weesch und dann nach Karachi.
VR: Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA wörtlich gesagt:
"Ich wurde zwei Mal von Dieben auf dem Weg zur Arbeit überfallen. Sie haben mir mein Geld und mein Fahrrad weggenommen."
BF: Die eine Sache sind Diebe, die einen immer wieder überfallen. Ich habe mit Ersatzteilen gehandelt und deshalb immer Geld bei mir gehabt und wurde von den Dieben überfallen.
VR: Wie oft sind Sie von Dieben überfallen worden, einmal oder zwei Mal?
BF: Beim ersten Mal, als ich gestoppt worden bin, waren es Leute, die ich nicht kannte und die mir mein Fahrrad und mein Geld genommen haben. Das zweite Mal war der Vorfall, den ich zuvor geschildert habe. Da handelte es sich um die Bewaffneten.
VR: Wieso wussten Sie, dass das mit Ihrer Schwester zu tun hat?
BF: Weil sie mich in dieser Hinsicht beschimpften und mir vorwarfen, der Heirat im Weg zu stehen.
VR: Warum waren Sie es, der der Heirat im Weg gestanden sind? Es hat noch Ihren Vater und Ihre zwei Halbbrüder gegeben, die älter als Sie waren.
BF: Weil meine Schwester meine leibliche Schwester war und mein Vater mir diese Angelegenheiten einschließlich des Geschäftes übertragen hatte. Das hat im Dorf jeder gewusst.
VR: Dazu möchte ich Sie etwas fragen: In der Beschwerde haben Sie in keiner Weise angegeben, dass nur Sie ein leiblicher Bruder sind, sondern als Grund angegeben, dass ein Bruder behindert sei.
BF: Bei meiner Beschwerde war nur kurze Zeit und ich wurde nicht so genau gefragt, wie jetzt von Ihnen. Daher habe ich nur die Fragen beantwortet, die mir gestellt worden sind.
VR: In erster Instanz beim BAA haben Sie gesagt, dass der Grund darin gelegen sei, dass Ihre Brüder die Häuser nicht so oft verlassen und deswegen nicht so gefährdet sind. In der Beschwerde haben Sie eine zweite Version vorgebracht, dass Ihr Bruder behindert sei und jetzt sagen Sie, dass der Grund darin läge, dass nur Sie ein leiblicher Bruder sind.
D gibt an, dass es für ihn sehr schwierig ist, die Fragen dem BF verständlich zu machen.
SV gibt an, dass der BF offensichtlich nicht gebildet ist und es ihm daher teilweise schwer fällt, die Fragen des VR zu verstehen und entsprechend zu antworten. Bei diesem Vorhalt seiner Widersprüche handelt es sich offensichtlich um ein derart schwer vermittelbares Anliegen des VR.
VR stellt einige Fragen an die SV und die Antworten der SV werden dem BF übersetzt:
VR: Gibt es Ihres Wissens nach in der Gegend des BF Taliban und haben diese gewisse Macht?
SV: In den pashtunischen Gebieten dieser Provinz haben sich die Taliban mittlerweile verbreitet und es ist realistisch, dass sie dort Druck auf die Bevölkerung ausüben können. Man kann nicht behaupten, dass sie immer dort anwesend sind. Sie kommen und gehen.
VR: Ist die vom BF geschilderte Situation, dass er bedroht wird, weil er der echte Bruder ist und vom Vater ins Vertrauen gezogen wird, realistisch ist vor dem Hintergrund der Situation vom Land.
SV: Dazu möchte ich auf das von mir erstellte schriftliche Gutachten vom 09. Juni 2014 verweisen: Im Fall des BF entsprechen die Recherchen im Gutachten den Angaben des BF. Er ist laut seinen Angaben bei den Asylbehörden und laut seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BAA, Außenstelle Innsbruck, als leiblicher Bruder des angeworbenen Mädchens, der noch im Elternhaus gemeinsam mit der Schwester lebt, verantwortlich für die Familie. Seine Meinung hat in diesem Fall und in allen familiären Angelegenheiten ein Gewicht. Diese Position in seiner Familie als Verantwortlicher könnte dem Verehrer bzw. Brautwerber den Anlass geben, ihn als den Ablehnenden zu betrachten und sich von ihm beleidigt bzw. gekränkt fühlen. Es ist möglich, dass der Verehrer bzw. seine Familie zu jenen Familien der Anwerber zuzuordnen ist, die sich in der Ehre verletzt fühlen und den Beschwerdeführer zur Verantwortung ziehen wollen. Er ist als leiblicher Bruder verantwortlich für das Wohl seiner Schwester. Sollte das Leben der Schwester mit dem zukünftigen Mann nicht funktionieren, hat er die Verantwortung, die Schwester aufzunehmen und sie und eventuell ihre Kinder zu versorgen. Aus diesem Grund wird bei der Suche des zukünftigen Mannes der Schwester seitens der Familie bzw. des Vaters und Bruders auf die in meinem schriftlichen Gutachten genannten Auswahlkriterien besonders Bedacht genommen.
VR: Auch wenn es nur Halbbrüder sind, sind sie doch Teil der Familie. Hat der BF automatisch die Verantwortung weil er der leibliche Bruder ist oder weil der Vater die Verantwortung auf ihn übertragen hat.
SV: Auf diesen Punkt habe ich auch teilweise in diesem Gutachten Bezug genommen. Beide ältere Brüder sind erstens Halbbrüder. Zweitens sind sie verheiratet und leben nicht mehr im gemeinsamen Haus mit dem Vater. Ihre Meinung wird zwar gefragt bzw. ihr Rat wird geholt, aber ein besonderes Gewicht hat die Meinung der Brüder, die im gemeinsamen Haus mit dem Vater leben. Der Grund dafür ist, dass sie noch keine eigene Familie haben und verantwortlich für die sowohl verheiratete als auch nicht verheiratete Schwester sind. Ein weiterer Punkt ist, dass der BF der leibliche Bruder und die zwei anderen Brüder Halbbrüder sind. Dazu, dass der Vater laut Angaben des BF in diesem Fall und allen anderen familiären Angelegenheiten die Verantwortung dem BF übertragen hat: Der Vater ist selbst behindert und in einem fortgeschrittenen Lebensalter und ist es auch selbstverständlich, dass man dem jungen Sohn, der im selben Haus lebt, die Verantwortung überträgt.
VR: Wollen Sie noch etwas zum Gutachten ergänzen?
SV: Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Gerichts, ich möchte aber meinen Eindruck schildern, dass der BF die Wahrheit gesagt hat. Er hatte aber ein Problem, richtig auf die Fragen Bezug zu nehmen. So hatte ich auch den Eindruck, dass die Nichterwähnung der Halbbruderschaft seiner Brüder zu seiner Schwester nicht auf der Absicht beruht hat, etwas zu verschweigen oder später anders darzustellen, sondern auf der Selbstverständlichkeit, mit der in Afghanistan Verwandte nicht nach dem Grad der Verwandtschaft benannt werden. So würde es dem BF wohl niemals von selbst einfallen, seine Halbbrüder als Halbbrüder zu bezeichnen. Erst durch die genaue Befragung vor diesem Gericht dürfte dem BF daher diese Tatsache selbst zu Bewusstsein gekommen sein.
VR: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
BF: Nein.
VR: Ihr Onkel in Kabul ist der Bruder Ihrer Mutter?
BF: Der Onkel ist der Bruder meiner Stiefmutter.
VR: Würde sich der Onkel auch um Sie kümmern, wenn Sie zurückmüssten?
BF: Nein, auf keinen Fall.
VR: Warum nicht, wenn er sich um Ihrer Brüder kümmert und ihnen Arbeit verschafft. Warum würde er das nicht auch für Sie tun?
BF: Zwischen mir und diesem Onkel hat es nie eine gute Beziehung gegeben. Er wird mir niemals helfen.
SV stellt dazu fest, dass der Onkel ein Stiefonkel ist und nicht sein leiblicher Onkel. Wenn er sich überhaupt kümmern würde, dann würde er sich um die eigenen Neffen kümmern. Dieser Onkel würde ihn nicht als eigenen Neffen betrachten, was auch der Realität entspricht.
VR: Würde sich Ihr Vater nicht dafür einsetzen, dass auch Sie dort unterkommen können?
BF: Er hat seit langem eine schlechte Beziehung zu mir gehabt und wird mir auch nicht helfen. Es immer wieder zu Streitigkeiten und Unterdrückung innerhalb der Familie gekommen.
VR: Wer ist von wem unterdrückt worden?
BF: Erstens war der Onkel ein wohlhabender Mensch und hat seine eigene Kindern in die Schule geschickt, mich aber nicht.
VR: Warum hat der Onkel etwas zu sagen gehabt, wo doch der Vater in einer Düngermittel-Fabrik gearbeitet und seine Familie voll ernährt hat?
BF: Mein Vater hat als Arbeiter in einer Fabrik gearbeitet und er war nicht wohlhabend. Der Onkel war aber wohlhabend und hätte mich daher unterstützen können, zur Schule zu gehen. Er hat aber nur seine leibliche Neffen unterstützt, hat ihnen Häuser gebaut, bei der Teilung des Grundstückes haben sie die guten Teile für sich genommen, mir haben sie unfruchtbaren Boden zugeteilt.
VR: Haben Sie sonst Verwandte in Kabul, die Sie unterstützen könnten?
BF: Ich habe eine Tante, die aber nicht in Kabul sondern im Distrikt XXXX wohnt. XXXX ist eine Hochburg der Taliban.
VR: Haben Sie Verwandte in der Stadt Mazar-e Sharif?
BF: Nein.
VR bringt das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF zur Kenntnis.
BF: Ich bin Analphabet und wurde auf den Kopf geschlagen. Ich kann alle Ihre Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantworten, ich will zu diesen Länderinformationen aber keine Stellungnahme abgeben.
VR fragt den Beschwerdeführer, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:
BF: Ich werde oft zu Gemeindearbeiten verpflichtet, jedoch habe ich vom Arzt die Empfehlung schwere Arbeiten nicht zu verrichten, weil ich schwere Verletzungen erlitten habe. Am Kopf bin ich geschlagen worden und meine Lippe ist schlecht genäht worden. Die Beschwerden am Kopf habe ich bis heute. Des Weiteren habe ich Beschwerden am Bein und am Rücken.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: keine."
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu einem sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergebenden Widerspruch zu früheren Aussagen in Bezug auf seinen in Kabul lebenden Onkel Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde folgendes vorgehalten:
"Sie haben in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass dieser "Onkel mütterlicherseits", in dessen Haus in Kabul ihre Familie derzeit lebt, nicht ihr wahrer Onkel, sondern der Bruder der verstorbenen ersten Frau Ihres Vaters sei. Er würde sich im Fall Ihrer Rückkehr nicht um Sie kümmern, er habe seit langem eine schlechte Beziehung zu Ihnen gehabt. Der Onkel habe nur seine eigenen Kinder -Ihre Halbbrüder -unterstützt, nicht jedoch Sie selbst.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.2013 haben Sie jedoch angegeben, Sie würden sich mit Ihrem Onkel mütterlicherseits, Ihrem Vater und Ihren Brüdern gut verstehen; mit den Onkeln väterlicherseits hätten Sie keinen Kontakt. Außerdem haben Sie angegeben, dass Sie Ihre Flucht durch Verkauf eines Hauses finanziert worden sei, der Anteil Ihrer Mutter habe 6.500 Euro betragen und das Geld hätten Sie von Ihrem Onkel mütterlicherseits bekommen. Daraus schließt das erkennende Gericht, dass der Onkel in Kabul eben doch der Bruder Ihrer Mutter sein könnte und möglicherweise ein gutes Verhältnis zu Ihnen hat. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihre Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Art gemacht haben, um eine Ihnen offenstehende Rückkehrmöglichkeit nach Kabul zu verschleiern."
In seiner Stellungnahme vom 4.7.2014 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er mit dem Onkel nicht blutsverwandt sei und er kein gutes Verhältnis zu ihm habe, weil er bereits in der Vergangenheit Diskriminierungen innerhalb der Familie ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus habe sich das Verhältnis zu seinem Onkel weiter verschlechtert, seit der Beschwerdeführer in Österreich sei. Nach der Einvernahme vor dem BAA hat der Stiefonkel ein Grundstück aus dem Familienbesitz verkauft, ohne den Beschwerdeführer finanziell zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe die Spannungen innerhalb der Familie vor dem BAA deshalb unerwähnt lassen, weil er über diese unangenehmen sehr privaten Familienangelegenheiten nur ungern spreche. Darüber hinaus sei ihm zu diesem Zeitpunkt auch nicht bewusst gewesen, dass detaillierte Angaben betreffend sein Verhältnis zu seinem Stiefonkel für den Ausgang seines Asylverfahrens relevant seien. Dass der Onkel dem Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus dem Erlös des Hausverkaufes €6500 zukommen ließ, habe seinen Grund in einem einmaligen Einlenken des Onkels u.a. aufgrund der Intervention seiner Tante aus XXXX.
Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.06.2014;
Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, Jänner 2014;
ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 23.05.2014;
European Asylum Support Office, EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Strategien der Auständischen:
Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, Dezember 2012
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und International NGO Safety Organisation, INSO Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.04.2013;
UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Mid-Year Report 2013, Juli 2013;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;
Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;
tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus XXXX in der Provinz Balkh und hat am 9.3.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Festgestellt wird weiters, dass die Familie des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise in dieser Provinz gelebt hat und nunmehr nach Kabul übersiedelt ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort keiner Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt ist, gegen die er vom Staat nicht ausreichend geschützt wird. Das Gericht hält es zwar für grundsätzlich möglich, dass er als einziger Bruder seiner Schwester vom kranken Vater bei der Entscheidung, die Brautwerbung einer bestimmten Familie für seine Schwester abschlägig zu beantworten, mit einbezogen wurde, dies dieser Familie auch bekannt ist und aus diesem Grund eine berechtigte Furcht vor Verfolgung durch diese Familie besteht. Zum einen stehen dem jedoch die wechselnden, nur zum Teil glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt seiner Familie und derjenigen dritten Personen, die in die Geschichte involviert sind, entgegen. Zum anderen handelt es sich nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention, weil er selbst als "Täter" und nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seiner Schwester verfolgt wird.
Zum dritten steht dem Beschwerdeführer eine innverstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul zur Verfügung, weil dort sein Vater, seine Schwester und seine Brüder bei seinem "Onkel mütterlicherseits" untergekommen sind und ihm diese Möglichkeit ebenso offensteht. Das Gericht glaubt dem Beschwerdeführer nicht, dass er keine Unterstützung seitens seiner Familie und des Onkels erwarten kann.
1.2. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers werden diesem Erkenntnis folgende
Länderfeststellungen zu Grunde gelegt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen Kabul infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (alle Angaben zit. aus Staatendokumentation des BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan 2014).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
Bis Mai 2014 ereigneten sich weitere Anschläge auf militärische und polizeiliche Ziele, bei denen auch Zivilisten getötet wurden. Darüber hinaus haben vier bewaffnete Jugendliche am 20.03.2014 bei einem Anschlag auf das Luxushotel Serena mindestens 9 Zivilisten getötet (AFP, 26.01.2014), am 25. und 29.03. kam es zu Anschlägen auf Wahlkommissionen, bei denen Personen verletzt wurden (RFE/RL, 25.03.2014 und 29.03.2014). Am 28. März kam es lt. Polizeiangaben zu einem Angriff auf ein Gästehaus, das von einer NGO genutzt wurde, dabei wurden ein Kind und eine weitere Person sowie Polizisten verletzt (RFE/RL 28.03.2014). Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen von Kabul durch zwei Raketen, dabei wurde aber niemand verletzt (BBC News, 12,05,2014).
Sicherheitslage in der Provinz Balkh:
In Nordafghanistan - einschließlich der Provinz Balkh - ereignen sich lediglich rund vier Prozent aller landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle. Die Sicherheitslage im Norden ist im landesweiten Vergleich weiterhin überwiegend unter Kontrolle, weist jedoch in den einzelnen Provinzen und Distrikten Unterschiede auf. In sechs Nordprovinzen, darunter die auch zukünftig sehr bedeutsame zentrale Nordprovinz Balkh, ist die Sicherheitslage weiterhin insgesamt unter Kontrolle. Die Unterstützung der afghanischen Partner konzentriert sich auf Beraterteams, Aufklärungsmittel, Logistik sowie Fähigkeiten zur Lufttransport- und Luftnahunterstützung. Auch die Absicherung und Durchführung sicherheitskritischer Großereignisse, wie zum Beispiel das afghanische Neujahrsfest in XXXX, werden mittlerweile eigenständig geplant und weitgehenst ohne ISAF-Unterstützung erfolgreich durchgeführt (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 8 - 11).
Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zitiert in seinem im Dezember 2012 veröffentlichten Herkunftsländerbericht zu Afghanistan Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dem zufolge die Städte Herat und Mazar-e-Sharif wahrscheinlich etwas sicherer seien als Kabul. Üblicherweise sei die Sicherheitslage in städtischen Gebieten besser als in ländlichen. Allerdings seien die städtischen Gebiete anfälliger für "spektakuläre" Terroranschläge, bei denen oftmals auch ZivilistInnen zu Schaden kämen (EASO, Dezember 2012, S. 31).
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben wie aus seiner Sprachkenntnis. Das Gericht hat auch keinen Anlass, an den Feststellungen der Behörde im bekämpften Bescheid zum Wohnort des Beschwerdeführers und seinem Beruf zu zweifeln. Er hat in der mündlichen Verhandlung dazu detaillierte Angaben gemacht.
2.2. Die Schwierigkeiten mit der Familie, die um die Hand seiner Schwester angehalten hat, könnten sich nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der Gebräuche in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und der Situation im Land tatsächlich so ereignet haben. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Verhandlung weder gebildet noch besonders wortgewandt, was seinen Niederschlag darin fand, dass die Fragen an ihn bisweilen mehrmals gestellt und erläutert werden mussten. Vorhalte von Widersprüchen gegenüber früheren Befragungen wurden von ihm nicht immer verstanden. So dürfte es zu Überfällen auf den Beschwerdeführer sowohl durch einfache Diebe als auch zu dem entscheidenden Überfall aus Rache wegen seines Verhaltens in der Heiratsangelegenheit der Schwester gekommen sein, wobei aber bezüglich der Anzahl der Überfälle nicht gänzliche Übereinstimmung mit den Angaben vor der Behörde besteht. Auch hat er vor dem Bundesasylamt zunächst angegeben, er wisse nicht, wer seine Feinde seien, dann aber angegeben, es habe mit seiner Schwester zu tun. Das Gericht interpretiert das so, dass er offenbar die Leute nicht gekannt hat, die ihn überfallen haben, aber sehr wohl wusste, warum sie dies taten und wer ihre Hintermänner waren. Lt. Aussage in der mündlichen Verhandlung beschimpften ihn die Männer und warfen ihm vor, der Heirat im Wege zu stehen.
Die zentrale Schilderung des Fluchtgrundes ist, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, prinzipiell glaubhaft. Wie die Sachverständige ausgesagt hat, ist es in Afghanistan nicht üblich, bei Personen, die zur engeren Familie gehören, den Grad der Blutsverwandtschaft detailliert anzugeben. Dem Beschwerdeführer dürfte es daher erst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bewusst geworden sein, dass sich seine Verantwortung für die Entscheidung in Bezug auf seine Schwester nicht nur aus der Tatsache herleitet, dass seine Halbbrüder bereits verheiratet sind und in eigenen Haushalten leben, sondern insbesondere auch daraus, dass er der einzige Bruder seiner Schwester ist, der mit ihr Vater und Mutter gemeinsam hat. Dem Gericht ist sonst kein Grund ersichtlich, warum er diese zentrale Tatsache bis zur Verhandlung verschweigen hätte sollen und er stattdessen in der Beschwerde als Grund angegeben hat, dass ein Bruder behindert ist. Diese familiäre Konstellation prädestiniert den Beschwerdeführer nach der Einschätzung der Sachverständigen dafür, zur Zielscheibe der sich gekränkt fühlenden Familie zu werden. Eine Verfolgung durch diese Familie ist nach Einschätzung der Sachverständigen zwar nicht zwingend, doch kann es zu gewaltsamen Übergriffen sehr wohl kommen.
Den zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass Polizei und Gerichte in Afghanistan und - wie die Sachverständige in ihrem Gutachten angedeutet hat - besonders für Paschtunen in der Provinz Balkh - nicht jene Schutzfunktion übernehmen, die ihnen theoretisch zugedacht ist.
2.3. Trotz der Aussagen der Sachverständigen zur wahrscheinlich schwierigen Familienkonstellation des Beschwerdeführers, dass er und seine Schwester seitens der Familie des Vaters benachteiligt würden, kann den Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhältnis zu seiner Familie einschließlich zu dem, das er zum Onkel seiner Brüder hat, und zu dessen mangelnder Bereitschaft, auch ihm zu helfen, jedoch nicht Glauben geschenkt werden.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde angegeben, seine Familie sei nunmehr - nach seiner Flucht nach Europa - in die Stadt Balkh gezogen, weil auch sie Probleme mit der sich gekränkt fühlenden Familie bekommen hat. Diese Aussage ist unglaubhaft, hat seine Familie doch während seines eineinhalbjährigen Aufenthaltes in Pakistan offenbar unbehelligt in XXXX leben können, was auch den Schilderungen des zentralen Fluchtgrundes durch den Beschwerdeführer entspricht, dass nämlich er selbst in den Augen der Verfolger der Verantwortliche für die "verpatzte" Heirat seiner Schwester gewesen ist, nicht der Rest seiner Familie.
Weiters hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, sein Hauptverfolger, der um die Hand seiner Schwester angehalten hat, sei bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Ebenso ums Leben sei inzwischen die Lehrerin gekommen, die mit seiner Schwester in die Schule gegangen sei, als sie von den Männern gesehen wurden, die sie heiraten wollten. Diese Personen waren die einzigen Personen, die der Beschwerdeführer abgesehen von seinen Familienmitgliedern konkret benannt hat, die bei seinen Erlebnissen eine Rolle gespielt haben und die somit die als unabhängige, nicht der Familie zugehörige Dritte, u.U. zu einer Überprüfung seiner Angaben durch Nachforschungen im Heimatland beitragen hätten können. Dass diese nunmehr beide tot sein sollen, ist nicht glaubhaft, diese Aussage lassen vielmehr vermuten, dass der Beschwerdeführer versucht, Spuren zu verwischen.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sein Vater, seine Halbbrüder und seine Schwester nach Kabul zu diesem Bruder seiner verstorbenen Stiefmutter gezogen seien. Der Vater sei krankt und werde dort behandelt. Der Onkel sei bei den internationalen Truppen als Fahrer beschäftigt und wohne derzeit in Kabul, wo er die Familie aufgenommen habe und wo sich die Brüder mit seiner Hilfe als Fahrerhelfer verdingen würden. Diese Aussage ist angesichts der Krankheit und des Alters des Vaters und der besseren Verdienstmöglichkeiten in Kabul glaubhaft. Die Begründung des Beschwerdeführers, der Onkel könne deshalb nicht nach XXXX fahren, weil er aufgrund der Nachforschungen, die ihm die österreichischen Behörden in Afghanistan in Aussicht gestellt haben, seine Familie warnen musste, von dort wegzugehen, damit sie nicht erfahren, dass er geflüchtet ist und Schwierigkeiten bekommen, ist dagegen nicht glaubhaft.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgesagt, der Onkel in Kabul, bei dem seine Familie jetzt lebt, würde ihm selbst niemals helfen, denn er habe immer schon ein schlechtes Verhältnis zu ihm gehabt. Er habe ihn immer benachteiligt, ihm keine guten Grundstücke gegeben, ihn nicht zur Schule gehen lassen.
Diese Aussage steht in Widerspruch zu seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt, wonach er sowohl angegeben hat, mit seinem Vater, seinen Brüdern und seinem Onkel mütterlicherseits verstehe er sich gut, als auch, dass er das Geld, mit dem er die Flucht nach Europa finanziert habe und das aus dem Anteil seiner Mutter an einem verkauften Haus stamme, von seinem Onkel mütterlicherseits bekommen habe. Zwar hat er in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausgesagt, dass dieser Onkel gar nicht der Bruder seiner verstorbenen Mutter, sondern seiner (ebenfalls verstorbenen) Stiefmutter sei, doch deutet die Aussage, dass er das Geld von ihm bekommen hat, darauf hin, dass dieser doch der Bruder seiner leiblichen Mutter sein könnte. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum diesbezüglichen Vorhalt des Gerichts ist eine Behauptung, die nicht objektiv nachprüfbar ist; ein diesbezüglicher Anruf bei seinem Bruder, den der Beschwerdeführer als Beweismittel angeboten hat, könnte daran nichts ändern, weil es sich nicht um eine vom Beschwerdeführer unabhängige Stelle handelt. Das Gericht schenkt dieser Erklärung keinen Glauben.
Auch seine Aussagen zu den Behinderungen seiner Brüder - vor dem Bundesasylamt wurde kein Bruder, in der Beschwerde wurde nur ein Bruder, in der mündlichen Verhandlung wurden schließlich beide Brüder als behindert bezeichnet - sind nicht in sich konsistent. Vielmehr lassen diese Ungereimtheiten das Gericht vermuten, dass er alle Spuren, die zu tatsächlichen Nachforschungen in Afghanistan führen könnten, zu verwischen und die wahren Möglichkeiten seiner Familie, ihn zu unterstützen, zu verschleiern sucht.
2.4. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt A I.):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, m.w.N.).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, m.w.H.). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).
3.2.2. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).
3.2.3. Die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers durch Diebe und Raubüberfälle liegt in Problemen mit (allenfalls kriminellen) Privatpersonen begründet. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Der Beschwerdeführer wäre von diesen Personen ja ebenso verfolgt, wenn er keiner sozialen Gruppe - wie etwa der einer Familie - zugehörig wäre. Mag es auch in Afghanistan zu Problemen im Zusammenhang mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Personen auf dem Weg zur Arbeit überfallen zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung rein aus kriminellen Motiven bedeutet für den Beschwerdeführer jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Somit kommt aus diesem Grund eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.
3.2.4. Der Beschwerdeführer behauptet eine persönliche Gefährdung, weil er aufgrund einer Entscheidung, in die er zumindest maßgeblich eingebunden war, der Heirat eines bestimmten - mächtigen - Mannes mit seiner Schwester im Weg steht. Das sieht dieser Mann bzw. dessen Familie (der Mann selbst wurde nach Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nach Flucht des Beschwerdeführers bei einer Bombenattacke getötet) als Verletzung ihrer Ehre. Mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).
Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlich", "Hintergrund", "Gewohnheit", "Status", "Überzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Unfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann, oder aber eine stattgefundene oder unterstellte Ehrverletzung, die Sanktionen seitens des in seiner Ehre Verletzten gegenüber dem (vermeintlichen) Täter hervorrufen kann. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer nicht wegen eines ihm "innewohnenden" Merkmals - etwa der Angehörigkeit zu einer bestimmten Familie - von Verfolgungsmaßnahmen Privater bedroht, sondern deshalb, weil er selbst nach kultureller Tradition eine konkrete Entscheidung getroffen hat und sich das "Opfer" dieser Entscheidung bzw. dessen Familie gerade an ihm als individuelle Person rächen bzw. gerade ihn aus dem Weg räumen will, weil er der Grund dafür ist, dass die Familie ihr Ziel nicht erreichen kann (vgl. AsylGH 25.1.2013, C18 407212-1/2009/8E).
Im gegenständlichen Fall richtet sich die drohende Rache auch nicht etwa gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153), sondern gegen den "Täter" selbst, weshalb sich im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe nicht die Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" im Zusammenhang mit Blutrache bzw. Sippenhaftung stellt (vgl. UBAS vom 09.09.2005, Zl. 254.760, sowie den entsprechenden Ablehnungsbeschluss des VwGH vom 16.02.2007, Zl. 2006/19/0252, im Fall angedrohter Verfolgung aus privater Rache wegen eines dem Berufungswerber unterstellten Tötungsdeliktes).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen u. a. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574, und die dort dargestellte Vorjudikatur).
Dass der wegen einer potentiellen Verletzung von Privatpersonen (aus nicht GFK-relevanten Gründen) bedrohte Beschwerdeführer durch die afghanischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte, ist jedenfalls nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen, sondern darauf, dass die afghanischen Behörden aufgrund der schwachen Behördenstruktur und der schlechten Sicherheitslage generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren.
3.2.5. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gegenständlichen Fall somit auch dann nicht erkennbar, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers als wahr unterstellt.
3.3. Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes (Spruchpunkt A I.):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Asylrecht2, Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dies ist nicht der Fall. Zwar sind Teile der Zivilbevölkerung in Afghanistan erheblicher Gefahr ausgesetzt, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können.
Die Sicherheitslage in der Provinz Balkh, aus der der Beschwerdeführer stammt, ist, wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, relativ gut. Dennoch wäre, wenn man die Aussagen des Beschwerdeführers als wahr der Entscheidung zugrunde legen würde, nicht auszuschließen, dass er gefunden wird und in seinem Leben bedroht ist. Da seine Familie nach Kabul gezogen ist, bietet sich für ihn nunmehr jedoch jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Kabul ist trotz sicherheitsrelevanter Vorfälle relativ gut gesichert und gehört zu den Orten, in denen die Gewährleistung von Sicherheit einigermaßen funktioniert. Allein die Sicherheitslage würde bewirkt daher nicht, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist weiters aber zu prüfen, ob der Rückkehrer an einem zumindest relativ sicheren Platz, wie dies nach den Länderberichten die Hauptstadt Kabul darstellt, Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte (vgl. etwa VfGH 12.3.2013, U 1647/12-14). Bei der insgesamt schwierigen Versorgungslage in ganz Afghanistan könnte das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Dies ist aber nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall. Er verfügt über Familie in Kabul und somit über Personen, die ihn nach seiner Rückkehr unterstützen können. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, er hat einen gefragten Beruf erlernt, in dem er 11 Jahre Berufserfahrung aufweisen kann und wird sich daher in Kabul durchschlagen können.
Aus den bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befunden und Krankengeschichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der Lippe operiert wurde und ohne Medikation und ohne postoperative Komplikationen entlassen wurde. Weiters macht der Beschwerdeführer Kopfschmerzen an sowie Beschwerden am Bein und Rücken geltend, die von Misshandlungen stammten. Der Beschwerdeführer hat somit weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK i. V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngeren Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Auch hier ist auf das Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hinzuweisen, worin der EGMR festgehalten hat, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there").
Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Wiederansiedlung in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommt.
3.4. Zu Spruchpunkt A II. (Zurückverweisung der Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit März 2013 in Österreich auf. Zum Entscheidungszeitpunkt sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab (vgl. die unter 3.2 und 3.3 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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