BVwG W228 1429772-1

W228 1429772-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverband, Herkunftsort, Kassation,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 1429772-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.1429772.1.00

Spruch

W228 1429772-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012, Aktenzahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt Jaghatu, Provinz Ghazni stamme. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. sechs oder sieben Monaten verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Von dort sei er weiter über den Iran, die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Vater Waffen verkauft habe. Vor sechs oder sieben Monaten sei das Haus der Familie des BF von den Personen, denen der Vater des BF Waffen verkauft habe, mit einer Handgranate angegriffen worden. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen und habe er schließlich vom Mullah erfahren, dass sein Vater getötet worden sei. Der Mullah habe dem BF in der Folge mitgeteilt, dass sein Vater Geld bei ihm deponiert habe und der BF mit diesem Geld Afghanistan verlassen solle. Auf die Frage, was der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, als ältester Sohn seines Vaters getötet zu werden.

Am 28.05.2012 übermittelte das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 25.05.2012, Zl. XXXX, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 27.09.2012 wurde dem BF das Gutachten zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte. Der BF gab dazu an, dass er im Jahr 2012, als er nach Österreich gekommen sei, 16 Jahre alt gewesen sei.

In der Einvernahme vor dem BAT am 27.09.2012 führte der BF aus, dass er im Dorf XXXX, Distrikt Jaghatu, Provinz Ghazni geboren sei. Als der BF noch ein Kind gewesen sei, sei die Familie in die Stadt Ghazni gezogen und habe in der Folge dort gelebt. Schließlich habe der Vater des BF entschieden, dass die Familie Afghanistan verlassen müsse, zumal die Lage in der Stadt Ghazni unsicher gewesen sei. Der BF sei in der Folge mit seiner Familie über Pakistan und den Iran in die Türkei gereist. Im Jahr 2007 habe der Vater des BF den BF von der Türkei nach Griechenland geschickt. Im Jahr 2010 sei der BF zu seiner Familie in die Türkei zurückgekehrt und sei die Familie schließlich zwei Monate vor Weihnachten 2010 von dort nach Afghanistan ins Dorf XXXX zurückgekehrt. Der BF habe sich schließlich einen Monat lang in Afghanistan aufgehalten, bevor er abermals ausgereist sei und über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt sei, wo er sich in der Folge ein Jahr lang aufgehalten habe. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass sein Vater nach der Rückkehr nach Afghanistan - wie schon zuvor - mit Waffen gehandelt habe. Die Mutter des BF sei dagegen gewesen, es sei zwischen den Eltern des BF zum Streit gekommen und habe die Mutter mit den Geschwistern des BF Afghanistan schließlich verlassen. Der Vater des BF habe den Waffenhandel fortgesetzt. Eines Tages sei das Haus der Familie des BF mit einer Handgranate beschossen worden. Der Vater des BF sei von den Leuten, mit denen er Handel getrieben habe, getötet worden. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Am Weg nachhause habe der BF den Mullah getroffen. Dieser habe dem BF erzählt, dass das Haus beschossen, der Vater des BF getötet worden sei und die Polizei dort sei um Erhebungen zu machen. Der Mullah habe dem BF zudem mitgeteilt, dass die Feinde seines Vaters beabsichtigen würden, auch den BF zu töten sowie, dass sein Vater bei ihm Geld hinterlegt habe, mit welchem der Mullah den BF in Ausland schicken solle, falls dem Vater des BF etwas passiere. Der BF sei dann gegen Mitternacht, als die Polizisten wieder weg gewesen seien, zu seinem Elternhaus gegangen, habe dort den Leichnam seines Vaters und das teilweise verbrannte Haus gesehen, sei dann zum Haus des Mullahs zurückgekehrt und habe am nächsten Morgen das Dorf verlassen. Nachgefragt, mit wem konkret der Vater des BF diese Waffengeschäfte abgewickelt habe, gab der BF an, dass er das nicht wisse; er habe diese Menschen nicht gekannt. Auf die Frage, warum der BF flüchten habe müssen, gab er an, dass die Feinde seine Vaters auch das Leben des BF bedroht hätten. Der Mullah habe dem BF gesagt, dass diese Leute auf der Suche nach ihm seien. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum diese Leute hinter dem BF her sein sollten, obwohl sie ohnehin schon den Vater getötet hätten, gab der BF an, dass sie ihn töten müssten um zu verhindern, dass er später Blutrache übe. Nachgefragt, aus welchem Grund der Vater des BF überhaupt getötet worden sei, führte der BF aus, dass er annehme, dass sein Vater mit diesen Leuten Streitigkeiten gehabt habe. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, antwortete er, dass er nicht mehr in Afghanistan leben könnte, da er in Griechenland ein neues Leben angefangen und seine Vergangenheit zurückgelassen habe. Als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er sich nicht damit abfinden können, in einem unsicheren Land zu leben. Im Rahmen der Befragung des BF zu seinen Lebensumständen in Österreich gab er auf die Frage, ob er Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation sei, an, dass er in Traiskirchen die Kirche besucht habe. Befragt, ob der BF religiös sei und regelmäßig die Moschee besuche, antwortete er, dass ihm das nicht so wichtig sei.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 05.10.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF aufgrund der massiv widersprüchlichen, unplausiblen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft sei. So habe der BF bereits völlig widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan sowie seinem Aufenthalt in Griechenland gemacht. Die Angaben des BF würden den Eindruck erwecken, dass er nach seinem Aufenthalt in Griechenland gar nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Die belangte Behörde führte in der Folge zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus den Angaben des BF ergeben würden, an und führte aus, dass der BF zudem zu den von ihm geschilderten Vorfällen nur vage und oberflächliche Angaben tätigen konnte. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der BF gerade zu einschneidenden Situationen detailreichere und umfangreichere Angaben machen könne. Weiters habe der BF bezüglich jener Personen, mit denen sein Vater Handel betrieben habe, so gut wie überhaupt keine Angaben machen können und habe er nicht nachvollziehbar erklären können, warum die Feinde seines Vaters überhaupt ein Interesse an ihm haben sollten. In einer Gesamtschau habe der BF kein gehaltvolles und glaubhaftes, asylrelevantes Fluchtvorbringen darlegen können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zumal das gesamte Vorbringen des BF aufgrund der stark widersprüchlichen Angaben als nicht glaubhaft zu werten gewesen sei, gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass auch die Angaben des BF bezüglich seiner Familie nicht stimmen würden und sei davon auszugehen, dass der BF in seiner Heimatprovinz Ghazni über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Zudem sei der BF ein gesunder Mann in arbeitsfähigem Alter, dem es zumutbar sei, sich in Afghanistan aus eigenen Kräften ein Überleben zu sichern.

3. Mit dem am 09.10.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 05.10.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder in eventu der Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.

Im handschriftlichen Teil der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF seit dem Tod seines Vaters nicht wisse, wo sich seine Mutter nunmehr aufhalte und habe er zu seiner restlichen Familie keinen Kontakt. Der BF könne nicht mehr in Afghanistan leben, da er dort nichts besitze. Zudem wäre es nur eine Frage der Zeit bis die Feinde seines Vaters den BF finden würden. Weiters wurde ausgeführt, dass Afghanen nur ihr ungefähres Alter kennen würden und der BF daher auch sein genaues Alter nicht angeben habe können.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.10.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 27.11.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 19.11.2012 zu der vom BF vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde übermittelt.

5. Mit der am 02.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde eine mit 30.12.2013 datierte Beschwerdeergänzung übermittelt.

In der Beschwerdeergänzung führte der BF aus, dass er, da er vom Verein Menschenrechte Österreich grob mangelhaft vertreten und nicht rechtlich beraten worden sei, diese Beschwerdeergänzung einbringe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. So habe sie es beispielsweise unterlassen, Ermittlungen vor Ort bzw. Zeugenbefragungen vorzunehmen. Weiters könne der Ansicht der belangten Behörde, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei, nicht gefolgt werden, da die Beweiswürdigung und die Begründung stark mangelhaft seien. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von minderjährigen Asylwerbern sei ein anderer Maßstab anzulegen als bei Erwachsenen. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, die psychische Verfassung des BF zu berücksichtigen. Aufgrund der Geschehnisse, die der BF in Afghanistan miterleben habe müssen, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er traumatisiert sei, naheliegend. Der BF ging in der Folge auf einige der, von der belangten Behörde im Bescheid angeführten, Widersprüche und Unstimmigkeiten ein und führte aus, dass die belangte Behörde ohne weiteres aufgrund der angeblichen allgemeinen Unglaubwürdigkeit des BF davon ausgehe, dass er in Afghanistan noch Familie habe. Der BF führte weiters aus, dass die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen seien. Die Sicherheitslage in Ghazni werde überhaupt nicht beleuchtet, geschweige denn jene im Distrikt Jaghatu. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I werde ausgeführt, dass der BF asylrelevanter Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt sei. Der Vater des BF sei von nichtstaatlichen Akteuren, die nach der Auslöschung der ganzen Familie des BF trachten würden, getötet worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF Gefahr laufen, von den Mördern seines Vaters getötet zu werden. Dem BF wäre daher Asyl zu gewähren gewesen. Zu Spruchpunkt II werde ausgeführt, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Unzumutbarkeit der Rückkehr in seine Heimatprovinz Ghazni, seiner fehlenden Berufsausbildung sowie in Ermangelung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative und des fehlenden sozialen und familiären Netzes einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK angeführten Rechte ausgesetzt wäre. Dem BF wäre somit zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.10.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof 15.10.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

So ist zu bemerken, dass die belangte Behörde dem Hinweis des BF, dass er in Österreich die Kirche besucht habe, nicht näher nachgegangen ist. Der BF gab in der Einvernahme am 27.09.2012 auf die Frage, ob er hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation sei, an, dass er die Kirche in Traiskirchen besucht habe. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Übersetzungsfehler handelt und mit dem Wort "Kirche" in Wahrheit das Wort "Moschee" gemeint war, zumal der BF auf die darauffolgende Frage, ob er religiös sei und regelmäßig die Moschee besuche, antwortete, dass ihm das nicht so wichtig sei.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der belangten Behörde muss vorgeworfen werden, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Ghazni verabsäumt hat.

Eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF wurde von Seiten des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Ghazni völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Bescheid Seite 27), wo sie die Provinz Ghazni in der Überschrift zwar anführte, jedoch keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz bzw. insbesondere zur Situation im Distrikt Jaghatu, aus welchem der BF stammt, tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012).

Es ist zudem dem Einwand des BF in der Beschwerdeergänzung zu folgen, wonach die belangte Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise davon ausgehe, dass der BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Diese Annahme steht - wie vom BF in der Beschwerdeergänzung zu Recht vorgebracht wird - in offensichtlichem Widerspruch zu seinen vor der belangten Behörde getätigten Angaben und legte die belangte Behörde überhaupt nicht näher dar, wie sie zu dieser Annahme gelangt ist. Es wurde lediglich ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des BF als nicht glaubhaft zu werten gewesen sei; es wurde jedoch unterlassen, näher zu begründen, aus welchem Grund im Speziellen den Angaben des BF dahingehend, dass er keine Familie mehr in der Heimat habe, kein Glauben geschenkt werde. Die belangte Behörde hat somit jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Aufenthalts der Familie des BF unterlassen. Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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