BVwG W211 1412140-1

W211 1412140-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsort, Kassation,<br/>Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1412140-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1412140.1.00

Spruch

W211 1412140-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von xxxx, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.03.2010, ZI. 09 05.507-BAT beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 10.05.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Eine am 11.05.2009 durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am xxxx.2008 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war.

3. Bei der unter Beteiligung eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch durchgeführten Erstbefragung am 11.05.2009 gab die beschwerdeführende Partei an, am xxxx geboren worden, ledig zu sein, Somalisch zu sprechen und zur Volksgruppe der Jaaji zu gehören. Sie habe in Somalia von 1999 bis 2003 die Grundschule und von 2003 bis 2007 die Hauptschule, jeweils in Kismayo, besucht und zuletzt in xxxx xxxx, Kismayo, gewohnt.

Zum Fluchtweg gab die beschwerdeführende Partei zunächst an, sie sei am 03.04.2009 schlepperunterstützt per Bus von Kismayo Richtung Kenia ausgereist und von dort per Flugzeug nach Slowenien und schließlich am 09.05.2009 per Bus nach Wien gelangt. Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers mit Italien gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei im Juni 2007 per LKW von Somalia nach Äthiopien, anschließend per LKW weiter in den Sudan gereist. Im Juli 2008 sei sie, ebenfalls per LKW, vom Sudan nach Libyen und im Oktober 2008 per Boot nach Italien gefahren, wo sie, vermutlich am 16.10.2008, von der italienischen Grenzpolizei aufgegriffen worden sei. Sie sei in der Folge fünf Monate in einem Flüchtlingsheim in Comiso untergebracht gewesen. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei auch zwei Monate in Ragusa gewesen. Am 14.04.2009 sei sie schließlich per Zug von Italien nach Wien gefahren, wo sie sich bis 10.05.2009 in einer Wohngemeinschaft aufgehalten habe. Auf Nachfrage zum Stand des Asylverfahrens in Italien gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei dort anerkannter Flüchtling, habe ihren Konventionsreisepass aber in Italien verloren.

Als Fluchtgrund gab sie an, dass in Kismayo die islamische Regierung an der Macht sei. Diese habe die beschwerdeführende Partei gezwungen, an ihrem Krieg teilzunehmen. Die beschwerdeführende Partei gehöre einem Minderheitenstamm an. Wenn die beschwerdeführende Partei sich weigere, würden die Islamisten sie töten. Deshalb habe ihr ihre Mutter geraten, sie solle ihr Land verlassen, um nicht getötet zu werden.

Zu ihrer Familie gab die beschwerdeführende Partei an, ihr Vater sei 2007 verstorben. Ihre Mutter, ihr 15-jähriger Bruder sowie ihre 12- und 13-jährigen Schwestern würden am ehemaligen Wohnsitz der beschwerdeführenden Partei in Kismayo wohnen.

4. Am 15.05.2009 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesasylamt unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr zunächst ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt.

Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei zum Asylverfahren in Italien an, sie sei dort seit April 2009 anerkannter Flüchtling. Der Konventionspass sei bei einem namentlich näher bezeichneten Bekannten in Italien.

Weiters gab die beschwerdeführende Partei an, am xxxx geboren und xxxx zu sein. Auch auf Vorhalt der Widersprüchlichkeit dieser Angaben meinte diese, sicher xxxxalt zu sein.

5. Am 15.05.2009 richtete das Bundesasylamt ein Informationsersuchen nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in Folge: Dublin-II-VO) an Italien und teilte dies der beschwerdeführenden Partei gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mit.

6. Mit am 30.07.2009 beim Bundesasylamt eingelangtem Schreiben informierten die zuständigen italienischen Behörden darüber, dass die beschwerdeführende Partei dort am xxxx.2008 erkennungsdienstlich erfasst und als xxxx, registriert sei.

7. Am 31.07.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO an Italien.

8. Laut einem vom Bundesasylamt eingeholtem Gutachten der forensischen Altersdiagnostik vom 09.08.2009 hat die beschwerdeführende Partei zu diesem Zeitpunkt das 19. Lebensjahr definitiv nicht überschritten gehabt, sondern sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im 17. oder 18. Lebensjahr befunden.

9. Am 20.08.2009 wurde die beschwerdeführende Partei erneut vom Bundesasylamt unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter sowie unter Anwesenheit einer Vertrauensperson einvernommen.

Die beschwerdeführende Partei gab zunächst auf Vorhalt ihrer in Italien angegebenen, volljährigen, Identität an, sie sei bei ihrer Ankunft in Italien sehr nervös gewesen und habe nicht gewusst, was sie sagen hätte sollen. Sie sei gefragt worden, ob sie xxxx geboren sei, und habe dies bejaht. Auf Nachfrage zum ebenfalls abweichenden angegebenen Namen erklärte die beschwerdeführende Partei, sie habe nicht gewusst, was sie in Italien angegeben habe; ihr sei schlecht von der Reise gewesen.

In der Folge teilte das Bundesasylamt der beschwerdeführenden Partei noch im Zuge der Einvernahme mit, dass vom Bundesasylamt aufgrund des Gutachtens, der Gestik der beschwerdeführenden Partei, ihren Angaben, dem äußerlichen Eindruck sowie aufgrund der Anfragebeantwortung Italiens die Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei festgestellt worden sei, und die beschwerdeführende Partei somit nicht mehr als unbegleitet minderjährig gelte, und entließ den Rechtsberater aus der gesetzlichen Vertretung. Der Rechtsberater führte abschließend an, dass sich aus dem Gutachten die Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei ergebe.

Die beschwerdeführende Partei gab weiter befragt an, bei der Vertrauensperson handle es sich um ihren Onkel. Dieser habe mit der beschwerdeführenden Partei in Somalia, im Dorf Buulo Gudud in Jubada Hose, in einem Haushalt gelebt, bis der Onkel im August 2006 aufgrund einer Bürgerkriegsverletzung nach Mogadischu gebracht worden sei. Bis zu dieser Zeit habe der Onkel den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Die beschwerdeführende Partei habe ihn immer akzeptiert wie ihren Vater. Der tatsächliche Vater der beschwerdeführenden Partei sei sehr krank gewesen.

Der Onkel lebe derzeit in Österreich. Die beschwerdeführende Partei habe dies nicht gewusst und ihn zufällig in Wien getroffen.

10. Ebenfalls am 20.08.2009 wurde der Onkel der beschwerdeführenden Partei unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesasylamt als Zeuge einvernommen.

Zunächst gab er auf Nachfrage an, mit der beschwerdeführenden Partei in Somalia in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, bis er im August 2006 verletzt worden und von seinem Vater und seinem Bruder, dem Vater der beschwerdeführenden Partei, nach Mogadischu gebracht worden sei. Bis dahin habe er sich um die Familie gekümmert, da der Vater der beschwerdeführenden Partei ein kranker Mensch gewesen sei. Der letzte Kontakt zur beschwerdeführenden Partei habe kurz vor der Verletzung stattgefunden, danach hätten die beiden keinen Kontakt mehr gehabt, bis sie einander am 28.07.2009 zufällig in Wien getroffen hätten.

11. In der Folge wurde das Verfahren vom Bundesasylamt zugelassen.

12. Am 18.11.2009 wurde die beschwerdeführende Partei ein weiteres Mal vom Bundesasylamt unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, als Vertreter der beschwerdeführenden Partei einvernommen.

Die beschwerdeführende Partei gab im Wesentlichen erneut an, sie heiße xxxx in Somalia, Bezirk xxxx, Stadt Kismayo, geboren. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise im Juni 2007 gelebt. An anderen Orten innerhalb Somalias habe die beschwerdeführende Partei nie gelebt.

Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei, ihre früheren Aussagen zu ihrem Reiseweg ergänzend, an, sie sei nach ihrer Ausreise von Somalia in Äthiopien inhaftiert gewesen und im Juni 2008 nach Somalia abgeschoben worden. Sie habe sich dann kurze Zeit bei einem Freund in der Stadt Wajaale an der somalisch-äthiopischen Grenze aufgehalten, und sei noch im selben Monat erneut nach Äthiopien und von dort dann schließlich weiter in den Sudan gereist.

Zu ihrer Familie gab die beschwerdeführende Partei an, beide Eltern seien bereits verstorben. Ihr Vater sei Anfang 2007 gestorben, sie wisse nicht genau, woran. Er habe jedoch TBC gehabt, und laut ihrem Onkel sei dies auch die Todesursache gewesen. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei sei im Jahr 2008 gestorben, die beschwerdeführende Partei wisse jedoch nicht, woran. Sie habe im September 2009 von ihrer Tante, die in Kismayo lebe, davon erfahren. Auf Nachfrage, wie diese Tante heiße, gab die beschwerdeführende Partei an, es von ihrem Onkel in Wien erfahren zu haben. Die beschwerdeführende Partei sei damals bei ihm gewesen, als sie den Anruf von der Tante erhalten habe. Von der Tante habe die beschwerdeführende Partei ebenfalls erfahren, dass ihre drei Geschwister alle verstorben sind. Sie seien im Jahr 2008 auf dem Weg nach Kenia von einem amerikanischen Flugzeug bombardiert worden. Bei der Tante handle es sich um die Schwester des in Österreich lebenden Onkels der beschwerdeführenden Partei.

Die beschwerdeführende Partei gab weiters an, sie gehöre zur Volksgruppe der Jaaji. Auf Aufforderung, etwas über die Jaaji zu erzählen und Nachfrage, zu welcher großen Clanfamilie diese gehören würden, gab die beschwerdeführende Partei an, sie könne darüber keine Auskunft geben, sie kenne sich da nicht aus. Nachgefragt gab sie jedoch an, sie hätte durch ihre Volksgruppenzugehörigkeit in Somalia keine Nachteile gehabt.

Aufgefordert, ihre Fluchtgründe ausführlich zu schildern, gab die beschwerdeführende Partei an, Islamisten hätten im Jahr 2006 die Macht im Süden Somalias erlangt und sie hätten viele junge Männer rekrutieren wollen, die für die Islamisten gegen die angreifenden Äthiopier kämpfen sollten, die damals in Somalia einmarschiert seien. Ende 2006, vermutlich im November, sei die beschwerdeführende Partei in ein Militärlager im Dorf xxxx in der Region Bay gebracht worden. Dort sei sie circa zwanzig Tage gewesen. Während dieser Zeit sei ihr beigebracht worden, wie man mit Waffen umgehe. Im November 2006 sei es ihr gelungen, mit 19 weiteren jungen Männern aus dem Militärlager zu fliehen. Im Dezember 2006 sei dann der Krieg ausgebrochen.

Auf Nachfrage, wie die beschwerdeführende Partei in das Militärlager gekommen sei, gab diese an, sie sei damals in der Schule gewesen, als viele Soldaten mit Militärfahrzeugen gekommen seien und gesagt hätten, dass sie gebraucht würden, um das Land gegen Feinde zu verteidigen. Die beschwerdeführende Partei sei dann gemeinsam mit Mitschülern, insgesamt ca. 40 jungen Männer, nach xxxx gebracht worden. Nach Namen der anderen befragt benannte sie drei Mitschüler; an die Namen der anderen erinnere sie sich nicht.

Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, sie wären an diesem Tag etwa um 10:00 Uhr vormittags mit Militärfahrzeugen losgefahren und am nächsten Tag um 08:00 Uhr angekommen.

Aufgefordert, etwas über das Militärlager zu erzählen, etwa, wie es dort ausgesehen habe, und die Unterkunft zu beschreiben, gab die beschwerdeführende Partei an, es habe ganz normal, wie ein Militärlager, ausgesehen. Sie seien sehr gut untergebracht, und das Lager nicht sehr groß gewesen. Sie seien in Zelten untergebracht gewesen, dort hätten sie geschlafen und gegessen.

Auf Aufforderung, etwas über die Schlafstätte zu erzählen, gab die beschwerdeführende Partei an, sie hätten am Boden geschlafen, es seien auch viele Soldaten dort untergebracht gewesen und alle hätten in Zelten am Boden geschlafen. Sie seien auch auf den Krieg vorbereitet worden. Ihnen sei der Umgang mit Waffen beigebracht worden und als sie entkommen seien, hätten sie ihre Waffen mitgenommen.

Auf Nachfrage, für wen die im Lager aufhältigen Soldaten gekämpft hätten, gab die beschwerdeführende Partei an, dieses Lager sei früher vom somalischen Militär genutzt worden, die Islamisten hätten dann die Macht ergriffen und das Lager bezogen. Viele junge Männer seien dort im Umgang mit Waffen trainiert worden, damit sie gegen die äthiopischen Soldaten kämpfen würden. Äthiopien habe der damaligen Regierung helfen sollen, damit diese nicht gestürzt würde. Später hätten die äthiopischen Soldaten dann die Islamisten besiegt und aus dem Land vertrieben.

Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, ihnen sei gesagt worden, Äthiopien wolle das ganze Land einnehmen und kolonialisieren. Während der Zeit im Lager seien die Soldaten "ganz normal" mit der beschwerdeführenden Partei umgegangen. Sie sei nicht geschlagen geworden, keiner habe ihr wehgetan.

Auf Nachfrage, ob sie gezwungen worden wären, ins Militärlager zu gehen, oder ob sie freiwillig mitgegangen wären, gab die beschwerdeführende Partei an, sie seien "aufgefordert" worden. Manche hätten sich auch geweigert, diese seien mit Gewehrkolben geschlagen worden. Befragt, was die Lehrer getan hätten, als die Soldaten in die Schule gekommen seien, gab die beschwerdeführende Partei an, die Lehrer seien aus der Klasse verwiesen worden und hätten ihnen deshalb nicht helfen können. Die Eltern der Schüler hätten über den Aufenthalt im Militärlager Bescheid gewusst, da die Lehrer es ihnen mitgeteilt hätten.

Auf Nachfrage, mit welchen Waffen die beschwerdeführende Partei im Lager zu tun gehabt hätte, gab sie an, es habe sich um AK 47 gehandelt. Die Waffen seien zerlegt gewesen, und sie hätten auch gelernt, sie zusammenzubauen. Es habe auch andere Waffen gegeben, aber weil sie noch jung gewesen wären, hätten sie nichts damit zu tun gehabt. Andere Soldaten hätten auch große Waffen gehabt. Befragt, was der beschwerdeführenden Partei sonst noch beigebracht worden sei und was sie den ganzen Tag im Lager gemacht habe, gab diese an, sie habe gelernt, wie man gezielt schießt, sich versteckt hält, Bomben wirft und mit diesen umgeht. Befragt, wie viele Personen sich das Zelt mit der beschwerdeführenden Partei geteilt hätten, gab die beschwerdeführende Partei an, es seien circa 15 Leute gewesen. Im Lager habe es etwa 17 bis 20 Zelte gegeben.

Auf Nachfrage, was die Soldaten gesagt hätten, das im Fall einer Weigerung zum Kampf passieren würde, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie dieser und ihren Kollegen nur gesagt hätten, dass sie gegen die Feinde, die einmarschiert seien, kämpfen würden und dass es ein Gotteskrieg sei, und Gott sie für das Kämpfen belohnen würde. Nach ihrer eigenen Meinung zum Gotteskrieg befragt gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe nicht am Jihad teilnehmen, sondern ihre Familie sehen wollen.

Zur Flucht aus dem Militärlager befragt gab die beschwerdeführende Partei an, es habe dort wenige Aufseher gegeben, und mit ihr seien etwa 19 andere junge Männer im Zelt gewesen. Sie hätten gesehen, dass niemand sie bewacht und dann entschieden, mit ihren Waffen zu fliehen. Ein vor dem Zelt geparktes Militärfahrzeug hätten sie mitgenommen und mit diesem seien sie nach Kismayo gefahren. Die Flucht habe um 04:00 Uhr früh stattgefunden. Sie seien ca. 22 Stunden unterwegs gewesen und etwa um 01:00 Uhr nachts angekommen. Nach Zwischenfällen während der Fahrt befragt gab die beschwerdeführende Partei an, sie hätten Islamisten getroffen und diesen gesagt, dass sie auf der Suche nach jungen Männern in Kismayo seien. Weiter sei nichts passiert.

Nach dieser Flucht Ende November 2006 habe es keine weiteren Vorfälle mit islamistischen Soldaten gegeben. Nach der beschwerdeführenden Partei sei auch nicht gesucht worden, da damals Krieg geherrscht habe. Sie habe auch nicht mehr die Schule besucht, da die Schulen geschlossen gewesen seien.

Bis zur Ausreise der beschwerdeführenden Partei aus Kismayo im Juni 2007 habe die Familie den Lebensunterhalt dadurch verdient, dass die Mutter Obst und Gemüse am Markt verkauft habe. Dieses habe sie vom Onkel der beschwerdeführenden Partei, der jetzt in Österreich lebe, erhalten. Der Onkel habe Land in Buulogaduud gehabt.

Befragt, warum der Bruder der beschwerdeführenden Partei nicht auch zum Kämpfen aufgefordert worden sei, gab sie an, er sei noch so jung gewesen und in die Grundschule gegangen. Außerdem seien die Islamisten in die Hauptschule in Kismayo gekommen.

Nach dem letztlichen Grund für die Ausreise im Juni 2007 befragt gab die beschwerdeführende Partei an, die Al-Shabaab habe die Stadt Kismayo eingenommen; ihr Führer habe Hassan TURKI geheißen. Die beschwerdeführende Partei habe Angst gehabt, dass die Al-Shabaab sie rekrutieren wolle. Darum sei sie geflohen. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Al-Shabaab niemals versucht habe sie zu rekrutieren, die Angst sei jedoch da gewesen. Auf erneute Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, die Al-Shabaab habe immer junge Männer gesucht, deswegen habe sie Angst gehabt. Sie selbst habe niemals direkten Kontakt zur Al-Shabaab gehabt.

Die Ausreise habe sie finanziert, indem sie das vom Militärlager mitgenommene Gewehr um USD 600,- verkauft habe, weitere USD 1.200,-

habe sie von ihrer Mutter und ihrer Tante erhalten.

Befragt, warum sich die beschwerdeführende Partei im Juni 2008 erneut zu einer Ausreise aus Somalia entschlossen habe, gab sie an, dass ihr Freund, bei dem sie in der Zeit gewohnt habe, sie nicht länger aufnehmen habe wollen. Nach Kismayo sei sie aus Angst vor den Islamisten nicht zurückgekehrt, die die Stadt verwaltet haben.

Auf Nachfrage, was die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte, gab sie an, es gebe keine Ordnung und Rechte in Somalia. Sie habe Angst vor der Rekrutierung.

Im Rahmen der Einvernahme wurden dem gesetzlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei Länderfeststellungen zu Somalia ausgehändigt und eine 14-tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

13. Am 19.11.2009 beauftragte das Bundesasylamt eine Sprachanalyse der somalischen Sprache der beschwerdeführenden Partei wegen des Verdachts, diese käme nicht aus Südsomalia.

14. Mit Schreiben vom 30.11.2009 nahm die beschwerdeführende Partei zu den Länderberichten Stellung und brachte zunächst vor, diese würden auf veralteten Quellen basieren und seien zum Teil überholt.

Schließlich gehöre die beschwerdeführende Partei zur Minderheitengruppe der Jaaji. Hierzu wurde auf Berichte von ACCORD und SOMRAF verwiesen.

Unter einem erteilte die beschwerdeführende Partei durch ihre gesetzliche Vertreterin einer namentlich näher bezeichneten Gesellschaft eine Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren.

15. Am 15.12.2009 übermittelte das Bundesasylamt der beschwerdeführenden Partei aktualisierte Feststellungen zur Lage in Somalia.

16. Mit E-Mail vom 23.12.2009 nahm die beschwerdeführende Partei zu diesen Länderberichten Stellung und brachte dabei vor, dass im aktuellen ACCORD-Bericht die Volksgruppe der Jaaji als ethnische Minderheit angeführt werde. Im selben Bericht würden Minderheiten als weder akzeptiert noch respektiert beschrieben. Minderheiten würden generell von den militärisch stärkeren Clans unterdrückt. Die beschwerdeführende Partei habe deshalb keine Clanzugehörigkeit angeben können, da die Jaaji eine Minderheit ohne Clanzugehörigkeit sei, wie der ACCORD-Bericht ausführe.

Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes bezögen sich noch auf die alte Fassung des ACCORD-Berichtes vor dem 15.12.2009.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde generell nicht. Eine Umsiedlung in ein anderes Gebiet sei mit dem Verlust der Existenzgrundlage verbunden, darüber hinaus komme für Minderjährige ohnehin keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Anwendung. Die beschwerdeführende Partei habe in Somalia keine Verwandten, keinen ursprünglichen Wohnsitz mehr und auch keinen staatlichen Schutz.

Länderberichte des Bundesasylamtes sprächen von einem gezielten Einsatz von Kindern im Alter von 14 bis 18 Jahren, oftmals unter Zwang oder Täuschungen. Widerstand gegen die Al-Shabaab könne den Tod zur Folge haben. Das Risiko gefunden zu werden sei hoch, da die Al-Shabaab über ein gut funktionierendes Nachrichtennetz verfüge.

Schließlich sei die allgemeine Lage in Somalia sehr unbeständig.

17. Am 28.12.2009 langte beim Bundesasylamt das beauftragte Sprachanalysegutachten ein. Dieses wurde am 15.11.2009 von einem skandinavischen Sprachanalyselabor, basierend auf einem 20-minütigen Telefongespräch am 11.12.2009, verfasst. An Methoden wurden eine Sprach-/Dialektanalyse sowie eine Wissenskontrolle zu Land und Kultur angewandt. Das Gutachten wurde von zwei Analytikern durchgeführt. Einer davon ist 1968 in Mogadischu geboren, 1990 nach Schweden gekommen und hat Somalia seit dem nicht mehr besucht. Er hat bereits 476 Sprachanalysen durchgeführt und arbeitet zudem als Dolmetscher für die schwedische Behörde. Der andere Analytiker ist 1962, ebenfalls in Mogadischu, geboren und 2003 nach Schweden gekommen. Er hat Somalia im Jahr 2008 zum letzten Mal besucht und bisher 80 Sprachanalysen durchgeführt. Dem Gutachten beigefügt sind allgemeine Informationsblätter zu Sprachanalysen und zum konkreten Institut.

Die Analysten stellten fest, dass die beschwerdeführende Partei Somalisch auf Muttersprachenniveau spreche. Sie spreche eine Variante von Somalisch, die "offensichtlich nicht dem südlichen Somalia", sondern "offensichtlich dem nordöstlichen Somalia und dem oberen zentralen Somalia, wie z.B. Puntland mit Umgebung" zuzuordnen sei. Sie besitze gewisse Kenntnisse zu Kismayo und es höre sich so an, als habe sie eine Zeit lang in der Region gewohnt. Im Einzelnen wird ausgeführt, die beschwerdeführende Partei weise gewisse phonologische Züge der im nördlichen und im oberen zentralen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch auf. Die Person verwende auch Wort- und Satzkonstruktionen, die sich der im nordöstlichen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch zuordnen ließen. Sie verwende weiters auch gewisse Wörter und Begriffe, die sich der im nordöstlichen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch zuordnen ließen. Zu diesen Aussagen wurden jeweils auch konkrete Beispiele angeführt. Schließlich wird ausgeführt, die beschwerdeführende Partei besitze gewisse Kenntnisse zu Kismayo. Es höre sich so an, als hätte sie eine Zeit lang in der Region gewohnt. Befragt, ob sie Gebäude und Orte im behaupteten Heimatbezirk kenne, habe sie Orte wie den Hafen und die Fleischfabrik genannt, ohne die Lage dieser Orte nennen zu können. Wenn sie über Kinos und Hotels spreche, gebe sie falsche Namen an. Die Namen der Bezirke von Kismayo könne sie korrekt aufzählen. Sie nenne weiters einige nahegelegene Dörfer und Städte. Laut eigener Angabe gehöre die beschwerdeführende Partei dem Clan der Jaaji und Unterclan der Axmed Faarax an. Diese Clans würden entlang der Küste von Zentral- und Südsomalia wohnen. Sie mache aber keine Angaben, die darauf hinweisen würden, dass sie Kenntnisse über den Clan besitze.

18. Am 29.12.2009 teilte das Bundesasylamt der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis der Sprachanalyse mit.

19. Am 22.01.2010 wurde die beschwerdeführende Partei unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und des bevollmächtigten Vertreters erneut vom Bundesasylamt einvernommen.

Dabei gab die beschwerdeführende Partei auf Vorhalt des Ergebnisses der Sprachanalyse an, dass in Kismayo viele Dialekte gesprochen würden, und man nicht den Dialekt von Südsomalia und nicht den Dialekt von Mogadischu spreche. Sie bekräftigte ausdrücklich ihr bisheriges Vorbringen, wonach sie in Kismayo geboren sei und dort und nirgendwo anders in Somalia gelebt habe. Sie sei noch nie in Zentralsomalia gewesen. In Kismayo spreche man viele Dialekte; dort würden manche auch den Dialekt von Zentralsomalia sprechen. Es gebe auch einen Onkel von ihr in Österreich, der bezeugen könne, dass sie aus Kismayo sei.

20. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die beschwerdeführende Partei somalischer Staatsbürger sei, jedoch nicht aus Südsomalia, sondern aus dem nordöstlichen bzw. dem oberen zentralen Somalia komme. Die von ihr angegebenen Fluchtgründe seien vollinhaltlich unglaubwürdig. Aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Somalia, in Verbindung mit ihrer Minderjährigkeit und ihren fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Somalia würden jedoch stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge "EMRK") oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention ausgesetzt sei.

Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zu Somalia (Stand Dezember 2009), insbesondere zu Wehrdienst, Zwangsrekrutierung und Kindersoldaten, Deserteuren, AMISOM und anderen internationalen Elementen, zu Hauptgruppen von Aufständischen (unter anderem zur Al-Shabaab), zur Konfliktentwicklung von 2006 bis 2009, zur aktuellen Sicherheitslage, zu Clanstrukturen, zu Minderheiten und kleinen Clangruppen und zu Minderheitenschutz und -diskriminierung.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Furcht müsse nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden, die Behörde also von der wahrscheinlichen Verwirklichung des Sachverhaltes überzeugt werden. Nach einer Wiederholung des wesentlichen Inhaltes des Sprachanalysegutachtens führte das Bundesasylamt aus, dass dieses logisch nachvollziehbar sei, eine einschlägige Sachkunde des eingesetzten Experten nachweislich vorhanden und das Ergebnis daher nicht anzuzweifeln sei. Demgegenüber stünden die Angaben der beschwerdeführenden Partei zur behaupteten Herkunft aus dem Bezirk xxxx in Kismayo, also dem südlichen Bereich Somalias, die weder durch Urkunden noch sonstige Beweismittel unterstützt würden. Auch die behaupteten Fluchtgründe seien neben den niederschriftlichen Ausführungen durch keinerlei Beweismittel gestützt. Die Sprachanalyse belege, dass die Herkunftsangaben der beschwerdeführenden Partei falsch seien und diese aus dem nördlichen bzw. oberen zentralen Somalia stamme. Da das fluchtrelevante Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ausschließlich auf die Stadt Kismayo Bezug nehme, sei zu schließen, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen ebenfalls nicht den Tatsachen entspreche.

Da die beschwerdeführende Partei durch ein offenbar falsches Vorbringen versucht habe, in Österreich Asyl zu erlangen und trotz Konfrontation mit der Faktenlage in der ergänzenden Einvernahme am 22.01.2010 daran festgehalten habe, sei der Umkehrschluss zulässig, dass sie in ihrem tatsächlichen Herkunftsgebiet - dem nördlichen und oberen zentralen Somalia - nicht mit relevanten Problemen im Sinn der Genfer Konvention konfrontiert gewesen sei.

Auch die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach in Kismayo viele, und nicht zwingend nur südsomalische, Dialekte gesprochen würden, könnten das gutachterliche Ergebnis keinesfalls entkräften. Es sei definitiv davon auszugehen, dass ortsfremde Dialekte ausschließlich von denjenigen Bewohnern Kismayos gesprochen würden, welche aus anderen Landesteilen Somalias zugezogen seien, und zwar in einem Alter, als deren Sprach- und Dialektentwicklung bereits beendet gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei selbst habe jedoch ausdrücklich und wiederholt während des gesamten Verfahrens angegeben, in Kismayo geboren und aufgewachsen zu sein und habe auch ihr gesamtes Fluchtvorbringen dieser Region angepasst.

Aus den dargestellten Gründen werde den behaupteten Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei die Glaubwürdigkeit vollinhaltlich aberkannt.

Rechtlich folgerte die Behörde aus den getroffenen Feststellungen, dass die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für die Asylantragstellung glaubhaft zu machen und deshalb der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen sei. Aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Somalia, in Verbindung mit der Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei und deren fehlenden familiären Anknüpfungspunkten und der daraus für den Fall einer Rückkehr resultierenden Gefahr einer Menschenrechtsverletzung sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

21. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich das Bundessasylamt bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des behaupteten Fluchtgrundes ausschließlich auf das Sprachanalysegutachten gestützt habe. Keiner der beiden Analytiker stamme jedoch aus Kismayo. Die Aussagen des in Österreich lebenden Onkels der beschwerdeführenden Partei seien nicht gewürdigt worden. Dass in der Sprachanalyse erwähnt werde, dass die beschwerdeführende Partei keine Kenntnisse über den Clan besitze, zeige, dass die Analytiker keine profunden Kenntnisse über Minderheiten und das Clanwesen besitzen würden, da aus dem ACCORD-Bericht vom 15.12.2009 eindeutig hervorgehe, dass die Jaaji keinem Clan angehören würden. Die beschwerdeführende Partei sei auch nicht gefragt worden, woher ihre Eltern stammen würden, was einen Schluss auf die Herkunft der beschwerdeführenden Partei zuließe. Selbst wenn das Bundesasylamt von der Richtigkeit der Sprachanalyse ausgehe und annehme, die beschwerdeführende Partei stamme nicht aus Kismayo, hätte sie das weitere Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei würdigen müssen. Die Annahme des Bundesasylamtes, das fluchtrelevante Vorbringen beziehe sich ausschließlich auf Südsomalia und entspräche daher nicht den Tatsachen, sei schon allein deshalb verfehlt, da das Sprachgutachten ja ergeben habe, dass die beschwerdeführende Partei zumindest eine Zeit lang in Kismayo gelebt habe. Weiters könnten ortsfremde Dialekte auch von Personen gesprochen werden, die bereits lange an einem Ort leben, vor allem angesichts der chaotischen Zustände in Somalia mit tausenden Binnenvertriebenen. Die beschwerdeführende Partei sei der konkreten Gefahr der Zwangsrekrutierung ausgesetzt und als minderjähriger Waise und Angehöriger einer Minderheit besonders schutzlos. Im Falle seiner Rückkehr sei auch mit Sicherheit ihre Lebensgrundlage ernsthaft bedroht.

22. Der Beschwerde beigefügt war ein Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes, mit welchem dem Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch eine näher bezeichnete Bezirkshauptmannschaft, die Obsorge für die minderjährige beschwerdeführende Partei übertragen wurde. In der Begründung dieses Beschlusses wurde unter anderem festgestellt, dass beide Elternteile der beschwerdeführenden Partei verstorben seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im gegenständlichen Fall stellt das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Lücken im zu ermittelnden Sachverhalt fest.

2.1. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung ausschließlich auf das Ergebnis der Sprachanalyse, ohne auf andere Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die beschwerdeführende Partei mehrmals niederschriftlich einvernommen wurde. Während sie zu ihrem Fluchtvorbringen, der behaupteten Zwangsrekrutierung, ausführlich und nachdrücklich befragt wurde, beschränken sich die Einvernahmen betreffend die Herkunft der beschwerdeführenden Partei auf eine kursorische Befragung, wo und mit wem sie in Somalia gelebt habe. Nach dem Vorhalt des Ergebnisses der Sprachanalyse beharrte die beschwerdeführende Partei auf ihren Angaben zu ihrem Wohnort Kismayo. Der mutmaßliche Onkel der beschwerdeführenden Partei bestätigte ihre Angaben noch vor Einholung eines Sprachgutachtens. Im Ergebnis wurden sie und der Zeuge nur oberflächlich zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei befragt, wobei die dabei getätigten Aussagen widerspruchsfrei erfolgten.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet der belangten Behörde bei, dass der Feststellung der Herkunft der beschwerdeführenden Partei im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Fluchtvorbringens - und hinsichtlich einer notwendigen Prognoseentscheidung - eine wesentliche Bedeutung zukommt. Und gerade weil diese Feststellung von solcher Bedeutung ist, müssen entsprechende Rückschlüsse auf konkrete Ermittlungsergebnisse und deren nachvollziehbare Würdigung fußen.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mehrere Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen. Zum einen kann eine vertiefte Befragung der beschwerdeführenden Partei über ihre Herkunft, die Herkunft ihrer Familie und über ihr Leben in Kismayo bzw. an einem Ort, den sie angibt, unter Umständen neue Erkenntnisse mit sich bringen.

Weiter eröffnet sich in der Person des mutmaßlichen Onkels der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit, Angaben dieser zu überprüfen. So kann eine neuerliche und vertiefte Einvernahme dieses Zeugen unter Umständen Auskunft darüber geben, ob nach Ansicht der belangten Behörde tatsächlich ein Verwandtschaftsverhältnis besteht, ob der Zeuge Angaben der beschwerdeführenden Partei, zum Beispiel über die Herkunft der Familie und das Erarbeiten des Lebensunterhalts, bestätigt sowie, ob er eventuell Informationen über eine (teilweise) Verortung der Familie in Nord- oder im nördlichen Zentralsomalia hat.

Außerdem geht die belangte Behörde, dem Sprachgutachten folgend, davon aus, dass die beschwerdeführenden Partei eine Zeitlang in Kismayo aufhältig war (Seite 54 des angefochtenen Bescheids). Weiter führt die belangte Behörde aus, dass das fluchtrelevante Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ausschließlich auf Südsomalia, im Konkreten auf die Stadt Kismayo im Bezirk xxxx, Bezug nehme, woraus zu schließen sei, dass das Vorbringen zu dem Fluchtgründen ebenfalls nicht den Tatsachen entspreche (Seite 56 des angefochtenen Bescheides). In diesem Zusammenhang muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass eine Zwangsrekrutierung durch eine islamistische Miliz sich nicht nach dem möglichen Geburtsort einer Person, sondern wohl nach ihrem Aufenthalt im relevanten Zeitraum richtet. Daher ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, dass durchgehend falsche Angaben zur Hauptverortung der beschwerdeführenden Partei in Somalia geeignet sein können, ihre Glaubwürdigkeit zu unterwandern. Im gegenständlichen Fall zeigt das eingeholte Sprachgutachten jedoch im Endeffekt nicht auf, dass die beschwerdeführende Partei nie in Kismayo bzw. in Südsomalia gewesen ist, und dass daher eine Zwangsrekrutierung keinesfalls möglich gewesen wäre.

Zur Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei bleibt schließlich zu sagen, dass laut einer Information der Staatendokumentation aus dem Dezember 2012 ("Clanstrukturen und Minderheiten") die Jaaji zu den küstenbewohnenden Minderheiten gehören und "seit Jahrhunderten vor allem an den puntländischen Küsten Fische und Hummer [fangen ], nach Perlen [tauchen], Ambra [sammeln] und sich in der spärlichen Tourismusbranche Somalias [betätigen]". Diese Information steht mit den Erkenntnissen des Sprachgutachtens im Einklang, was jedoch dazu führt, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch mit der behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei - so zum Beispiel auch im Zusammenhang mit einem Aufenthalt im Süden Somalias - auseinandersetzen wird müssen.

2.3. Im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahren ist die belangte Behörde daher - zusammengefasst - aufgerufen, durch erneute und vertiefte Befragung der beschwerdeführenden Partei sowie des Zeugen unter Zuhilfenahme von Informationen und/oder Unterlagen der Staatendokumentation zum Vergleich der erlangten Informationen die Herkunft der beschwerdeführenden Partei bestmöglich und begründet festzustellen.

Wenn sich entweder aus diesen Ermittlungen und/oder aus dem Sprachgutachten ergeben sollte, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls zeitweilig in Kismayo aufhältig gewesen ist, so ist ihr Fluchtvorbringen hinsichtlich einer möglichen Zwangsrekrutierung neuerlich zu würdigen. Je nach den Ermittlungsergebnissen über eine mögliche Hauptverortung der beschwerdeführenden Partei entweder in der Gegend von Kismayo oder in Nord- oder im nördlichen Zentralsomalia ist schließlich eine entsprechende rechtliche Prognoseentscheidung über eine Verfolgungsgefahr zu treffen, wobei dabei die aktuellen Länderinformationen miteinzubeziehen sein werden.

Und schließlich sind gegebenenfalls entsprechende Feststellungen zu den Jaaji und ihrer Situation in Süd- und/oder in Nordsomalia zu treffen.

2.5. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie oben aufgezeigt wurde, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter durchgeführt werden können. Letztlich haben gerade diese verwaltungsökonomischen Erwägungen auch dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit nach § 28 Abs. 3

1. Satz Gebrauch gemacht hat. Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Es war daher Spruchpunkt 1 des angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an der unter Punkt 1.2. zitierten aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.