W179 2002390-1•BVwG W179 2002390-1
W179 2002390-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2014
Mängelbehebung, Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung
W179 2002390-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000, vom XXXX Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Befreiung von Rundfunkgebühren
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid nach § 28 Abs 1 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, ersatzlos behoben.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG n i c h t zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser via Telefax einlangenden) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein. In diesem wurde als Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" geltend gemacht.
Direkt unter den möglichen "anzukreuzenden Anspruchsvoraussetzungen" des Punktes 4 und 5 des Antragsformulars findet sich folgender Hinweis: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei. (...)."
Beigelegt waren dem Antrag:
1. ) ein Bescheid der Stadt Wien vom XXXX für den Beschwerdeführer und vier weitere Personen (Bedarfsgemeinschaft; drei davon minderjährig) über die Zuerkennung bestimmter Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem XXXX Mindestsicherungsgesetz mit letztem ausgewiesenen Leistungsbezug am XXXX, und
2. ) ein Bescheid einer Gebietskrankenkasse vom XXXX für eine der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über einen Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz mit voraussichtlichem Ende des Leistungsbezuges am XXXX.
Am XXXX sandte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, dessen Liste der dort angefragten Angaben und Unterlagen unvollständig ausformuliert ist. So findet sich in der aufgetragenen Liste der angefangene, aber nicht ausformulierte, nur aus einem Wort bestehenden Punkt: "zu". Laut Zusatzinformation der Beschwerdevorlage wurde dieser erste Verbesserungsauftrag irrtümlich abgefertigt.
Mit neuerlichem Verbesserungsauftrag, ebenso vom XXXX, forderte die belangte Behörde - zur weiteren Bearbeitung des gestellten Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen - den Beschwerdeführer auf, nachstehende Unterlagen beizubringen: "Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)" sowie für den BF und alle Personen, die mit dem BF im gemeinsamen Haushalt leben, einen "Nachweis über alle Bezüge" (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise).
Zudem wurde im selben Schreiben angeführt: "Bitte sämtliche Einkommen ab XXXX und [Anm: einer volljährigen Mitbewohnerin] nachweisen".
Schließlich enthielt dieser Verbesserungsauftrag folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ¿Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen¿ bei. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Sollten Sie noch Fragen haben, (...)."
Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am XXXX seinen Lohnzettel für den Monat XXXX.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde kurz aus: "In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen:
(...) [Anm: es folgt eine Aufzählung angefragter Unterlagen] Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. Rechtsgrundlagen: - §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. Nr. 159/1999 in der derzeit geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 47 ff. der Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der derzeit geltenden Fassung"
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX) und zulässige Beschwerde. In dieser gibt der Beschwerdeführer an, den angefochtenen Bescheid erst am XXXX erhalten zu haben.
Der Beschwerde ist beigeschlossen: ein aktueller Lohnzettel des Beschwerdeführers für den Monat XXXX, den er seinen Angaben zufolge erst Anfang XXXX bekommen habe.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
Mit Telefax vom XXXX legt der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen als Beschwerdeergänzung vor:
1. ) Seinen Lohnzettel für den Monat XXXX, sowie
2. ) den aktuellen Bescheid der Stadt XXXX vom XXXX für den Beschwerdeführer und vier weitere Personen (Bedarfsgemeinschaft; drei davon minderjährig) über die Zuerkennung bestimmter Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem XXXX Mindestsicherungsgesetz mit letztem ausgewiesenen Leistungsbezug am XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit werden der eingangs beschriebene Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.
Die Beschwerdeerhebung erfolgte rechtzeitig.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.
Weiters ist im Detail zu würdigen: Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde ergeben sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2) sowie dem dem Eingangsstempel der eingebrachten Beschwerde.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Unklar ist mangels Zustellnachweis, ob der Bescheid noch im Jahr XXXX oder schon im Jahr XXXX erlassen wurde. Nach Aktenlage und hg Amtswissen stellte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid als einfachen Brief ohne Zustellnachweis zu.
Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach § 26 Abs 2 Satz 2 Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann.
Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei erst am XXXX erfolgt, und damit die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal dem behaupteten Zustelldatum von der belangten Behörde nicht entgegen getreten, noch eine verspätete Beschwerdeeinbringung moniert wird.
Nur der Vollständigkeit halber ist für den Fall einer dennoch bereits zwischen dem XXXX erfolgten Zustellung auf § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz hinzuweisen, dem zufolge dann die Rechtsmittelfrist bis 29. Jänner 2014 gelaufen wäre, was wiederum die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung bedeuten würde.
Unklar ist, ob der Bescheid noch im Jahr XXXX erlassen wurde. Diesfalls ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art 130 Abs 1 u Art 131 Abs 2 B-VG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 Satz 2 B-VG iVm § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz. Wurde der angefochtene Bescheid hingegen erst im Jahr XXXX erlassen, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ohenhin aus § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz idgF. In beiden Fällen ist das Bundesverwaltungsgericht für vorliegende Beschwerde zuständig.
§ 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet wörtlich: "(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden."
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:
Die belangte Behörde hat somit nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.
a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus.
Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.
Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)
b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag.
Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht nun aktuelle Unterlagen vorlegt, sind diese auf dem Boden der angesprochenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit unbeachtlich (weil antragsbezogen):
1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 leg cit verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 leg cit den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 leg cit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.
2. Der Beschwerdeführer legt einen im Zeitpunkt der Antragsstellung (XXXX) gültigen, die Mindestsicherung zuerkennende Bescheid mit Leistungsbezugsende XXXX vor und weist damit grundsätzlich (zeitlich eingeschränkt) einen Befreiungsgrund iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung nach.
Der Verbesserungsauftrag vom XXXX führt dazu (mit vorgefertigten Textbaustein) lediglich aus: "Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: - Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)."
Losgelöst von der Frage der Notwendigkeit der Verbesserung des Antrages in diesem Punkt ist der Verbesserungsauftrag hier jedenfalls zu unbestimmt und für den Beschwerdeführer nicht erkennbar, was die Behörde ihm nun genau aufträgt. (Vermutet kann allenfalls der Nachweis einer für den beantragten Befreiungszeitraum zuerkannten, zukünftigen Transferleistung werden, was sich aus dem Auftrag aber nicht erkennen lässt.)
Soweit der angefochtene Bescheid begründend zu diesem Punkte wiederum lediglich ein Fehlen einer "Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)." moniert, belastet dies den Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit, weil 1.) dem Beschwerdeführer zuvor nicht eindeutig aufgetragen worden ist, was hier nun fehle und beizubringen sei, und 2.) ferner nicht aus dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar erkennbar ist, warum der Antrag zurückgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer doch einen im Antragszeitpunkt aufrechten Leistungs-Bescheid vorgelegt.
Dem Beschwerdeführer als Rechtsunterworfenen wird dadurch die Möglichkeit genommen, dem Bescheid adäquat entgegenzutreten (bzw zuvor dem Verbesserungsauftrag Genüge zu tun), weiß er doch nicht, warum der Antrag zurückgewiesen wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).
Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren somit fortzuführen. Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen gelten als rechtzeitig bei der belangten Behörde vorgelegt.
Allfällige Verbesserungsaufträge sind so zu formulieren, dass für den Antragsteller (hier Beschwerdeführer) eindeutig bestimmbar ist, für welche Person welche Nachweise aus welchem Jahr oder Monat vorzulegen sind. Ebenso wird der neu zu ergehende Bescheid für Rechtsunterworfene klar ersichtlich zu machen haben, auf welche Unterlagen oder Nachweise mit Bezug zu welcher Person er sich stützt.
c) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal der Bescheid behoben wird und das behördliche Antragsverfahren fortzuführen ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen (möglicher) Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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