BVwG W155 1409482-1

W155 1409482-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W155 1409482-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W155.1409482.1.00

Spruch

W155 1409482-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat vor ca. 35 Tagen verlassen zu haben und über den Iran und ihm unbekannte Gebiete auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Er habe in XXXX, XXXX, XXXX gewohnt, und als Buchhalter bei seinem Cousin, namens XXXX gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt, äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:

"Mein Cousin (Arbeitgeber) XXXX wurde entführt und die Entführer verlangten Lösegeld. Sie wollten immer mehr Geld und letztendlich wollten sie auch von mir Lösegeld. Ich konnte das Geld nicht bezahlen und deshalb verübten sie einen Angriff auf mein Haus. Ich konnte fliehen, versteckte mich bei einem Freund und organisierte meine Flucht". Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an: " Ich werde getötet".

Am 24.11.2008 präzisierte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen bei einer Einvernahme vor der belangten Behörde. Wie schon angegeben habe er als Buchhalter bei seinem Cousin XXXX gearbeitet. Wegen einer Rechnung habe er XXXX zuhause aufgesucht. Davor habe er mit ihm in der Moschee gebetet. Nach dem Gebet hätten 5 bis 6 unbekannte Männer XXXX entführt, er selbst habe sich befreien können. Kurze Zeit später habe XXXX per Handy mitgeteilt, dass die Entführer Lösegeld in der Höhe von US 500.000 fordern. Die Polizei solle nicht eingeschaltet werden. Nach einigen Verhandlungen mit den Entführern sei der Betrag auf US 100.000.- reduziert worden. Die Geldübergabe habe stattgefunden, der Cousin sei aber nicht freigelassen worden. In der Folge sei nochmals ein Betrag von US 100.000.- gefordert worden, der auf US 30.000.- reduziert worden sei. Nach der Geldübergabe sei XXXX, der sich in einem schlechten körperlichen Zustand befunden habe, freigelassen worden. Kurz danach hätten die Entführer per Handy angekündigt, dass sie sich auch an ihn wenden werden. Ein Monat später hätten die Entführer von ihm US 100.000.- gefordert. Er habe flüchten können als die Entführer zu ihm nachhause gekommen seien. Seiner Schwester hätten sie gedroht, dass sie ihn überall finden würden, wenn er nicht bezahle. Daher habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen.

Am 24.11.2008 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 51 AsylG 2005 zu.

Am 03.02.2009 gab der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme an, er sei am 02.05.1963 in XXXX geboren und habe von 1991 bis 2003 die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er habe ab 2003 bei der Firma XXXX, als Buchhalter gearbeitet. Diese Firma sei direkt neben dem XXXX in XXXX situiert und im importiere Reis und Mehl aus Pakistan, Iran und Tadschikistan. Die Familie seines Cousins sei wohlhabend. Seine Eltern seien verstorben. Seine Schwester und seine Verlobte leben in XXXX, sein Bruder sei österreichischer Staatsangehöriger. Er sei Schiit und habe Afghanistan nicht aufgrund seiner Religion verlassen. Es habe auch keine Probleme mit den Taliban während seiner Schulzeit gegeben. Der Beschwerdeführer schilderte abermals seine Fluchtgeschichte und führte ergänzend aus, dass das Lösegeld in Afghani ausbezahlt worden sei. Das Geld sei von einer Bank abgehoben worden. Er habe seine eigene Bedrohung durch die Entführer zunächst nicht ernst genommen, weil er nicht so reich wie sein Cousin sei. Eine Entführung hätte keinen Sinn gemacht. Trotz Zahlung des Lösegeldes sei ein entfernter Verwandter getötet worden. Er mache sich Sorgen um seine Schwester und Verlobte. Mit seinem Bruder in Österreich habe er regelmäßig Kontakt.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde wurde nach kriminaltechnischer Untersuchung als Totalfälschung bewertet.

Am 25.08.2009 wurde der Bruder des Beschwerdeführers XXXX als Zeuge befragt. Er gab an, er habe mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder bis zu seiner Ausreise in XXXX in einem Haus in XXXX gelebt. 2005 habe er seine kranke Mutter in Afghanistan besucht und dort seinen Bruder gesehen. Sein Bruder habe irgendwann mit der Schule aufgehört und eine Lehre gemacht. Über den Ausreisegrund seines Bruders könne er keine genauen Angaben machen. Es sei jemand von der Arbeitsstelle entführt und sein Bruder wäre für die Geldübergabe auserkoren worden. Ein Monat später hätten die Entführer auch einen Geldbetrag von seinem Bruder verlangt. Sein Bruder habe im Geschäft des Cousin XXXX gearbeitet. Der Zeuge konnte die Identität des Beschwerdeführers bestätigen.

Am selben Tag wurde auch der Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit als Buchhalter, der Firma seines Cousins und deren Geschäftsgebarung näher befragt.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) zurück. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) wurde gewährt.

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Identität aufgrund der Zeugenaussage des in Österreich lebenden Bruders fest. Hingegen wurde die Geburtsurkunde als Totalfälschung angesehen. Die Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde als unglaubwürdig. Beweiswürdigend wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, äußerst vage und unkonkret, sowie nicht nachvollziehbar gewürdigt.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte, zulässige Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer habe keine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt und verweise auf die Ausstellungsmethoden eines solchen Dokumentes in Afghanistan. Seine Angaben seien auf die Lebensweise in seinem Herkunftsland abzustimmen gewesen und stünden in keinem Widerspruch. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er mit Verfolgung, wenn auch nicht von staatlicher Seite, zu rechnen. Jedenfalls würde ausreichender Schutz des Staates gegenüber der Verfolgungshandlung fehlen. Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung zur Entkräftung der angeblichen Widersprüche anzuberaumen und seinen Antrag auf Asyl zu gewähren.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zur seiner Person, zu seiner Familien-, Lebens-, und Arbeitssituation sowie zu seinem Fluchtgrund befragt. Er gab zusammengefasst an, dass die Entführung geplant gewesen sei und sein Cousin als Ältester das Unternehmen geleitet habe. Der Beschwerdeführer sei lediglich Überbringer des ausgehandelten Lösegeldes gewesen. Nachdem die Entführer auch von ihm Lösegeld verlangt und gedroht hätten, sei er geflüchtet. Er befürchte, in Afghanistan getötet zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurde Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht (Staaten- dokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014).

Auf die Abgabe einer Stellungnahme hat der Beschwerdeführer verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der tadschikischen Volksgruppe sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er stammt aus der Stadt XXXX, XXXX. Er hat als Buchhalter bei den XXXX, einem Handelsunternehmen, gearbeitet. Sein Chef war XXXX, sein Cousin. In seiner Heimatstadt leben noch seine Schwester und seine Cousins. Seine Eltern sind verstorben. Unter Umgehung der Grenzkontrollen ist er in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht droht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine Identität ergibt sich durch den in Österreich lebenden Bruder.

Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf oben genannte Quellen. Angesichts der Seriosität der oben genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen bestätigen hätten können.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates aufgrund von unschlüssigen und widersprüchlichen Angaben als unglaubhaft. Auch in der beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ergaben sich weitere Ungereimtheiten im Vorbringen des Fluchtgrundes, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig klären konnte.

Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen allgemein und oberflächlich.

Er konnte die behauptete Bedrohung nicht detailliert und plausibel darzustellen.

Auf die mehrmalige Nachfrage von wem der Beschwerdeführer verfolgt und bedroht werde, gab er an: "Ich nehme an, dass es dieselben Personen waren, die meinen Cousin entführt haben, ich kannte sonst niemanden" , "Ich kann nicht zu 100% sagen, dass es diese Personen waren. Solche Gruppen von Entführern gab es dort mehrere".

Seine Angst, entführt zu werden, begründete der Beschwerdeführer mehrmals: " ich habe Ihnen (gemeint die Entführer) am Telefon gesagt, dass ich sie erkannt habe und zur Polizei gehe und sie anzeigen würde. Diese Aussage wurde mir zum Verhängnis". Warum diese Aussage, ihm zum Verhängnis werden sollte, ist nicht nachvollziehbar und dient als Schutzbehauptung. Wie der Beschwerdeführer selbst angab, hatten die Entführer verdeckte Gesichter, um eben nicht erkannt zu werden und bei der Polizei beschrieben werden zu können. Dh es bestand gar kein Grund eine solche Bemerkung (Bluff) auszusprechen und war daher ungeeignet die Entführer einzuschüchtern. Gerade das Gesicht spielt mangels anderer individueller Erkennungsmerkmale eine wesentliche Rolle. Weder die traditionelle afghanische Kleidung noch die Waffen ("Kalaschnikow) tragen zur Identifizierung bei. Daher mussten die Entführer nicht mit einer Gefährdung rechen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass dieser Bluff zum Verhängnis werden sollte.

Das Gericht hält die Schilderung des Beschwerdeführers über den "Angriff" von "nicht gewöhnlichen Personen" für nicht glaubwürdig. Die Ausführungen zur Verfolgungshandlung im Haus des Beschwerdeführers enthalten keine konkreten und lebensnahen Angaben.

Der Beschwerdeführer widerspricht sich in wesentlichen Punkten, insbesondere behauptet er einerseits alles beobachtet zu haben ("sie hatten meine Schwester gestoßen, geschlagen, sie wollten in den Garten gelangen"), andererseits behauptet er, nach dem ersten Schrei seiner Schwester über die Hintertür ins Nachbarhaus geflüchtet zu sein. Sollten tatsächlich "nicht gewöhnliche Personen" erschienen sein, kann es sich nicht um die Entführer seines Cousins handeln, da nicht nachvollziehbar ist, woher diese den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kannten.

Im Übrigen sind Aussagen wie: "Ich kann nicht zu 100% sagen, dass es diese Personen waren, solche Gruppen von Entführern gab es dort mehrere", "in XXXX sind alle Händler unsicher", "mein Cousin wird nicht der einzige Fall bleiben", "die Sicherheitslage in Afghanistan ist sehr schlecht"; "ich befürchte, getötet zu werden", sind abstrakte Befürchtungen ohne ausreichende Fakten, die eine derartige Befürchtung begründen. .

Wesentlich wahrscheinlich ist, dass das Ziel weiterer Entführungen die Brüder des entführten Cousins wären. Insbesondere dann , wenn der Beschwerdeführer nicht greifbar ist. Der Familie seines Cousin geht es aber nach Aussage des Beschwerdeführer gut (keine weiteren Entführungen oder Ermordungen). Warum also der Beschwerdeführer getötet werden sollte ist nicht nachvollziehbar.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des desolaten Zustandes des Heimatstaates geflüchtet ist und dieser Flucht eine allgemeine Angst zugrunde liegt. Seine Flucht ist auch durch den in Linz lebenden Bruder begünstigt

Selbst bei Fürwahr halten hat das Fluchtvorbringen wie noch unten ausgeführt wird keine Asylrelevanz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH "die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011 u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtgrund (Bedrohung durch Entführer) konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

Ungeachtet dessen liegt kein der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entsprechender Grund zur Gewährung von Asyl vor. Der Beschwerdeführer machte Verfolgung durch Kriminelle geltend, welche zunächst seinen Verwandten entführt, erpresst und schließlich ihn erpresst und bedroht hätten. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die angeführten Schwierigkeiten auf einem der in der GFK aufgezählten Gründe beruhen, sondern liegt die Motivation der Drittverfolgung ausschließlich in privaten Gründen bzw. darin, Geld zu erpressen und sich zu bereichern. Auch haben sich keine Hinweise für eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe ergeben. Eine soziale Gruppe aller vermögenden Afghanen bzw. aller vermögenden Händler, zu der - wie der Beschwerdeführer meint - der Beschwerdeführer nach Ansicht der Entführern zählt, anzunehmen, geht schon wegen der Disparität einer solchen Gruppe ohne zusätzliche Merkmale zu weit und ist auch sonst aus den Feststellungen nicht ersichtlich, dass der Umstand, wohlhabend zu sein, alleine Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen könnte (vgl. AsylGH 29.8.2012, C7 425.077-1/2012, 28.9.2012, C8 425.783-1/2012, VfGH 13.3.2013,U 507-512/12-3). Daher ist auch die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (Verwandtschaftsverhältnis Cousin) nicht auf den Beschwerdeführer ableitbar.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Kriminellen bedroht wird, die bereits einen Verwandten (Cousin) bedroht haben, stellt noch keine Verfolgung aus dem Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie dar.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).

Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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