BVwG W151 2004728-1

W151 2004728-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2014

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2004728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2004728.1.00

Spruch

W151 2004728-1/6E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Dem Einspruch (nunmehr: der Beschwerde) von Frau XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX vom 24.09.2013 wird über Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

ZU A)

Zur Einzelrichterzuständigkeit:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (B-VWGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die maßgebliche verfahrensrechtliche Bestimmung des § 414 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i.d.g.F. i.V.m. § 182 BSVG, BGBl. Nr. 1978/559 i.d.g.F. normiert Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soferne nicht auf Antrag einer Partei Senatszuständigkeit gegeben ist. Solch ein Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht am 21.10.2013 Einspruch (Beschwerde) gegen den im Spruch genannten Bescheid. Darin beantragte sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Senatszuständigkeit wurde jedoch nicht beantragt. Auch in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde wurde keine Senatszuständigkeit beantragt, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 24.09.2013, somit vor dem 31.12.2013, erlassen, der gegenständliche Einspruch wurde fristgerecht am 21.10.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen und ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung zuständig.

Zum Verfahrensgang und zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:

Die o.g. Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat hinsichtlich der Beschwerdeführerin Frau XXXX mit Abrechnungsbescheid vom 24.09.2013, XXXX, festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Sozialversicherungsanstalt für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 offenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem BSVG incl. Kosten, Zuschläge und Gebühren in der Höhe von € 7.664,07 durch den Pensionseinbehalt vom 28.07.2010 und 29.07.2010 abgedeckt sind. Weiters wurde festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Sozialversicherungsanstalt für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 offenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem BSVG incl. Zuschläge und Gebühren in der Höhe von €

1. 595,60 unberichtigt auf dem Beitragskonto aushaften.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin gemäß § 412 ASVG fristgerecht am 21.10.2013 bei der gegenständlichen Sozialversicherungsanstalt Einspruch erhoben und in einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches beantragt.

Da gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die der Behörde im vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist die Bestimmung des § 412 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 idgF iVm § 182 BSVG, BGBl 1978/559 idgF auf die gegenständliche Frage anzuwenden.

Gemäß § 412 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 idgF iVm § 182 BSVG, BGBl 1978/559 idgF ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn

der Einspruch (die Beschwerde) nach Lage des Falles erfolgsversprechend erscheint

oder das Verhalten des Einspruchswerbers (der Beschwerdeführerin) nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.

Dem Antrag ist Folge zu leisten. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage keine Umstände, aus denen ersichtlich wäre, dass durch ein bisheriges oder gegenwärtiges Verhalten der Beschwerdeführerin die Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge gefährdet wäre. Weiters hat auch die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage keine Umstände vorgebracht, die auf ein solches Verhalten aus Sicht der Behörde schließen ließen.

Es war daher über den Antrag auf aufschiebende Wirkung spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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