W131 2005478-1•BVwG W131 2005478-1
W131 2005478-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Revision zulässig, Sanktionshöhe
W131 2005478-1/3E
W131 2005489-1/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerdevorlage durch die Wiener Gebietskrankenkasse betreffend die Beitragszuschlagsbescheide zu Lasten der XXXX je vom 1.3.2014, Zlen.
XXXX beschlossen:
A) Die beiden angefochtenen Bescheide werden jeweils gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die beiden Verwaltungssachen zur neuerlichen Erlassung je eines Bescheids an die belangte Behörde Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der GAbt 131 des Bundesverwaltungsgerichts (= BVwG) wurden im März 2014 die im Kopf dieses Erkenntnisses individualisierten Beschwerdeakte jeweils betreffend einen Beitragszuschlag zugewiesen.
2. Mit dem ersten Bescheid vom 1.3.2014, XXXX, wurde der Rechtsmittelwerberin durch die Winer Gebietskrankenkasse (= WGKK) gemäß § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 120,00 Euro auferlegt, mit dem zweitbezeichneten Bescheid XXXX gemäß § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 160 Euro. Auf der ersten Seite der Bescheide ist jeweils der Hinweis angebracht, dass die Bescheide amtssigniert wären.
3. Die Bescheidbegründung umfasst jeweils (zusammengerechnet) ca sechs Zeilen und enthält im ersten vierzeiligen Absatz jeweils rechtliche Ausführungen dahin, dass bei Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs 2 ASVG für die Rechtsmittelwerberin die Verpflichtung besteht, nach Ablauf des Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden.
Für den Beitragszeitraum Jänner 2014 wären jeweils die Beitragsnachweisungen nicht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben worden wäre.
Der Bescheid mit dem Zuschlag iHv 120,00 Euro ist zur Beitragskontnummer 19181454 ergangen, der Bescheid mit dem Zuschlag iHv 160,00 Euro zur Beitragskontonummer 18233857.
4. Die WGKK legte zusätzlich zu den vorbezeichneten Bescheiden jeweils ein e-mail mit der Wirtschaftstreuhänderbezeichnung Sedelmayer @ Klier Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH am Ende als Beschwerde vor, das laut Aktenvorlage offenbar von einer dortigen Mitarbeiterin Karin Reiter verfasst wurde.
5. Der Text dieses mails lautete:
S. g. Frau Schmid,
aufgrund technischer Probleme wurden die Beitragsnachweisungen für Jänner 2014 leider verspätet an die GKK übermittelt.
Wenn Sie sich den Verlauf vom letzten Jahr ansehen, werden Sie feststellen, dass die Beitragsnachweisungen immer fristgerecht übermittelt wurden, lediglich dieses eine mal für Jänner 2014 verspätet. Zu den Projekten Sanspeed (04825993), und Spacelab (19181454 und 8233867) gehören auch noch die Projekte Box (09295291) und VHB Geschäftsstelle (9879609 und 19230869).
Ich ersuche daher ausnahmsweise von einem Strafzuschlag ab zu sehen.
Ich danke für ihre Mühe.
Mfg
6. Unstrittig ist damit insb für die WGKK die Erhebung einer Beschwerde iSd VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der kassationsbegründende Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere den darin wiedergegebenen Bescheidbegründungen ersichtlich.
Der spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus den Bestandteilen des Verwaltungsakts.
Zu A) (Aufhebung und Zurückverweisung)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache gemäß § 410 Abs 1 Z 5 ASVG zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Wenn die WGKK ausweislich ihrer Beschwerdevorlagen vom Vorliegen von Beschwerden iSd VwGVG ausgeht und das aktenkundige Schreiben der Wirtschaftstreuhandkanzlei als Rechtsschutzziel die angestrebte Beseitigung der jeweiligen Beitragszuschlagsvorschreibungen erkennen lässt, war vom BVwG teleologisch gemäß § 7 ABGB kein erstmaliges Verbesserungsverfahren betreffend die jeweils der Partei zugerechnete Eingabe durchzuführen, wenn die jeweilige Verwaltungssache durch die Aufhebung und Zurückverweisung ohnehin wieder erstinstanzlich behängend wird.
Wenn - dies zur Klarstellung - erstintanzlichen Behörden nach dem VwGVG eine Beschwerdevorentscheidungsbefugnis, also die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde, zukommt, setzt dies voraus, dass die Verwaltungsbehörde jedenfalls auch vor ihren sonstigen Entscheidungen (über die Behandlung der Beschwerde) gehörige Beschwerdeverbesserungsverfahren durchführt.
Gegenständlich wäre zB ua die Vollmacht der Einschreiterin unter dem Blickwinkel des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes fraglich.
Der Verwaltungsbehörde ist durch § 13 AVG im Beschwerdevorverfahren bis zur (und teleologisch auch vor) einer Beschwerdevorlage die Verbesserungsverfahrenspflicht bei sonstiger Zurückweisungspflicht auferlegt, und erst danach die Befugnis zB zu einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung, dürfte doch die Verwaltungsbehörde dem Grunde nach immer erst über eine nicht mehr mangelhafte Beschwerde (durch Vorentscheidung) entscheiden oder eben mangels Mängelbehebung - nur - zurückweisen.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist idR vorrangig durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. § 28 VwGVG, der im Übrigen dem bis 31.12.2013 geltenden § 417a ASVG funktionsähnlich erscheint, lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 28. (1) [...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
3.5. Der angefochtene Bescheid ist auf § 113 Abs 4 ASVG gestützt, wobei diese gesetzliche Bestimmung in den hier interessierenden Teilen lautet:
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
[...]
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
[...]
3.6. Der WGKK ist gemäß dem Wortlaut des § 113 Abs 4 ASVG iZm der Verhängung eines Beitragszuschlags iSv VwGH Zl 2009/08/0232 vorerst ein Handlungsermessen dahin eingeräumt, ob sie überhaupt einen Beitragszuschlag insb iZm einem verursachten Verwaltungsmehraufwand verhängt.
Daran anschließend hat die WGKK auch noch ein Auswahlermessen dahin zu üben, wie hoch die verhängte Geldsanktion ausfällt. Zum Handlungs- und Auswahlermessen siehe nur Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 130.
3.7. Formelle Ermessensfehler - zum Begriff siehe wiederum Oberndorfer, aaO, 131 - liegen vor, wenn Verfahrensfehler bei Erlassung eines Ermessensbescheids unterlaufen, so insb Sachverhaltsermittlungsmängel; dies in Gegenüberstellung zu materiellen Ermessensfehlern, bei welchen die Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, derart wiederum Oberndorfer, 132.
3.8. ISv Oberndorfer, aaO, 131, und der dort zitierten VwGH - E, VwSlg 1429 A/1950, setzt die gesetzmäßige Ausübung behördlichen Ermessens voraus, dass der Tatbestand ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt worden ist.
Nach der Literatur zu § 113 ASVG kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß bei der Ermessensübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bedeutung zu, derart zB Blume in Sonntag, ASVG4 § 113 Rz 1a unter Zitierung von VwGH Zl 91/08/0069. Sachlich iSv Art 2 StGG kann dies daher auch iZm dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 4 ASVG nur so gesehen werden, dass die hier jeweils vertretbare Sanktionshöhe jedenfalls auch vom Ausmaß der Vorwerfbarkeit des durch § 113 Abs 4 ASVG verpönten Verhaltens abhängt.
Da in den Bescheiden jegliche Tatsachenfeststellungen dahin fehlen, die erschließen lassen würden, warum die belangte Behörde gerade auf die Sanktionshöhe von einmal 120,00 Euro und einmal 160,00 EURO kommt, ist die behördliche Ermessensübung jeweils bereits auf Tatsachenebene nicht nachprüfbar.
3.9. Wegen der voraufgezeigten Ermittlungsmangelhaftigkeiten waren die von der WGKK als mit Beschwerde bekämpft vorgelegten Bescheide aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, die das Ermessen bestimmenden Tatsachen erstmalig in einem förmlichen Hoheitsakt festzustellen - § 28 Abs 3 VwGVG, da bei einer solchen Vorgangsweise das Recht des Bescheidadressaten auf Einlegung eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsgericht - insb auch zur Tatsachenkontrolle - beseitigt würde.
3.10. Eine gehörige Sachverhaltsermittlung zu den die Ermessensentscheidung tragenden Tatsachen - inkl dem aus Rechtsstaatsgesichtspunkten erforderlichen rechtlichen Gehör iZm der Sachverhaltsermittlung - durch das BVwG wäre dabei keinesfalls rascher und kostensparender, da dies beim BVwG zumindest den gleichen Zeit- und Kostenaufwand verursachen würde - § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG.
Dem den Bescheid nachprüfenden BVwG ist idZ bislang unbekannt, welche Tatsachen die Behörde betreffend die konkrete Sanktionshöhe letztlich wirklich bei der jeweiligen Bescheiderlassung heranziehen wollte bzw will, weil die ermessentragenden Tatsachen eben weder im Bescheid noch in einer möglich gewesenen Vorentscheidung angeführt sind.
3.11. Das BVwG geht weiters - zur Klarstellung des hier grundgelegten Verhältnisses der Abs 3 und 4 des § 28 VwGVG - davon aus, dass eine zurückverweisende Kassation gemäß § 28 Abs 4 VwGVG erst dann zulässig ist, wenn der relevante Sachverhalt vollständig ermittelt ist, und sohin ein materieller Ermessensfehler vorliegt.
Hat die Behörde jedoch die für die Ermessensübung betreffend die Sanktionshöhe herangezogenen Tatsachen nicht einmal ansatzweise im angefochtenen Bescheid festgestellt, konnte das BVwG wegen dieses formellen Ermessensfehlers (nur) gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und zurückverweisen.
3.12. Wenn anderweitig teilweise vertreten wird, dass ein Bescheid ohne Einhaltung der Formvorschrift des § 18 Abs 4 AVG iVm § 357 Abs 2 ASVG nicht als Bescheid iSv Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anfechtbar wäre, ist an dieser Stelle klarzustellen, dass diese Frage in den hier zu entscheidenden Rechtsmitteln nicht releviert wurde. Das BVwG hat nach hier vertretener Auffassung einen Verwaltungsrechtsstreit im Rahmen der Beschwerdegründe zu entscheiden - § 27 VwGVG.
Das Vorliegen eines anfechtbaren Bescheids jedenfalls im Lichte der VfGH - Rsp wurde bei vergleichbarem Sachverhalt zumindest implizit durch BVwG 13.5.2014, W209 2004102-1 anerkannt.
Im hier vertretenen Sinn des Vorliegens eines anfechtbaren und aufhebbaren Bescheids neben der stRsp der GAbt W131 des BVwG auch BVwG W173 zu Zlen 2005445-1 und 2004962-1, W 201 zu Zl 2005961-1 und W198 zu Zl 2005959-1.
Da sowohl iZm dem historischen Bescheidbegriff gemäß B-VG idF bis 31.12.2013 als auch iZm dem Bescheidbegriff gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ab 1.1.2014 jeweils der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff maßgeblich ist, sei an dieser Stelle idZ noch auf zB Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 63, verwiesen, wonach es für das verfassungsrechtlich beurteilte Vorliegen eines Bescheids gerade nicht auf die Einhaltung sämtlicher formeller Verfahrensvorschriften ankommt, sondern darauf, ob ein individuell konkreter normativer Verwaltungsakt vorliegt, der einer bestimmten Behörde zurechenbar ist.
Die Zurechnung zur WGKK ist gegenständlich unstrittig. Der jeweils angefochtene Bescheid schreibt je eine Zahlung wegen eines Unterlagenvorlageverstoßes vor, ist sohin jeweils individuell konkret normativ.
Computerbescheide werden zudem in der Rsp grundsätzlich auch als gültig anerkannt, derart zB VwGH Zl 2005/14/0014 unter Zitierung von Holzinger, Der "Computerbescheid" in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in Rosenzweig-FS, Wien 1988, 210), womit gegenständlich nicht von einem Nicht - Bescheid ausgegangen wurde, wenn dies nicht einmal von der Rechtsmittelwerberin behauptet wurde; und damit derartige Formfragen nicht zum Streitgegenstand gemacht worden sind - § 27 VwGVG.
IdS ist weiters bislang nicht bekannt, dass der VwGH iZm seinen bisherigen Beschwerdeverfahren Bescheide wie den gegenständlichen zu Anlass genommen hat, eine bei ihm angefochtene Rechtsmittelentscheidung wegen Ermittlungsmangelhaftigkeit im Punkte der fraglichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Einspruchsbehörde aufzuheben, obwohl der VwGH dies zB iZm behaupteten Zustellmängeln bei erstinstanzlichen AMS - Bescheiden sehr wohl tut, um insoweit die meritorische Zuständigkeit der (dortigen historischen) Berufungsbehörde über die §§ 41 und 42 Abs 2 VwGG klären zu lassen, siehe dazu VwGH 11.12.2013, 2012/08/0314. Wesentliche Verfahrensmängel werden dabei vom VwGH (auch) amtswegig aufgegriffen, siehe insoweit zB neuerlich Oberndorfer, aaO, 173.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil diese Entscheidung von der Lösung zumindest einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es liegt nämlich soweit ersichtlich bislang keine gefestigte Rsp des VwGH zur Frage vor, wann das Verwaltungsgericht wegen Ermittlungsmängeln gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufheben kann, und wann überschneidend bzw exklusiv die Kassationsbestimmung im Rahmen der Ermessenskontrolle gemäß § 28 Abs 4 VwGVG zum Tragen kommt.
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