BVwG I407 1425998-1

I407 1425998-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Religion, Religionsausübung, Sklaverei

Gesamter Gesetzestext

BVwG I407 1425998-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1425998.1.00

Spruch

I407 1425998-1/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Zl. 11 03.909-BAE, beschlossen:

I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und reiste im April 2011 illegal in das Bundesgebiet ein. Er brachte am 22.4.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde am 23. April 2011 bei der EASt PI Traiskirchen ersteinvernommen.

Die beschwerdeführende Partei wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 11.5.2011 und vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt am 12.09..2011 und erneut am 8.2.2012 vom Bundesasylamt einvernommen.

Am 23.03.2012 hat das Bundesasylamt einen Bescheid zur Aktenzahl 11 03.909-BAE erlassen, in dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II) abgewiesen wird. Mit dem Bescheid wird die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 4.4.2012 fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesasylamt hat den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

Insbesondere sind Feststellungen zu folgenden unterblieben:

Über das Religionsbekenntnis der beschwerdeführenden Partei: Es fehlen jegliche Erhebungen über das Religionsbekenntnis und über etwaige daraus resultierende GFK-relevante Fluchtmotive. Der Bf gibt an, er wäre von einer Moslem-Gruppe gefangen und versklavt worden und dass sein Vater Christ gewesen sei. Zu seinem eigenen Religionsbekenntnis und zur Religionsausübung in Österreich gibt es keine Erhebungen.

Über die Person der beschwerdeführenden Partei: Zwar wurde schon bei der niederschriftlichen Erstbefragung erhoben, dass der Bf weder in der Lage sei, zu lesen und zu schreiben, dass er die Schule von 2003 bis 2005 besucht habe, obwohl später von der Entführung im Dezember 2004 ausgegangen wird und dass er Englisch spricht. In der Sprache Englisch wird auch das Asylverfahren durchgeführt. Es fehlen jedoch Erhebungen, warum der Bf. trotz seines vorgeblichen Herkunftsstaates kein Arabisch spricht und wo er Englisch gelernt hat. Verwiesen wird auf die notorische Tatsache, dass zwar Englisch neben Arabisch Hoch- und seit 2005 auch Amtssprache im Sudan ist, Arabisch jedoch die verbreitete Sprache.

Über den die näheren Umstände und den Ort seiner Versklavung: Der Bf gibt an, er sei von Khartum aus in den Busch gebracht und dort zur Arbeit auf einer Farm gezwungen worden. Es fehlen jegliche Feststellungen zur Lage der in Frage stehenden Farm bzw. um welchen "Busch" (gemeint wohl: Buschgebiet) es sich handle.

Über die aktuelle politische, wirtschaftliche, religiöse und soziale Lage im festgestellten Herkunftsstaat.

Über den Stand und die Bemühungen der Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich.

Die Feststellungen sind einer niederschriftlichen Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vorzuhalten (Parteiengehör).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich Sachverhalts- und keine Rechtsfragen und ist daher nicht der Revision unterworfen.

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