W164 2009175-1•BVwG W164 2009175-1
W164 2009175-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2014
Geschäftsführer, Pensionsversicherung, Rückzahlung,<br/>Selbstständigkeit, Verjährung, VwGH, Wiederaufnahme
W164 2009175-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Dr. Engelhard Partner Rechtsanwälte OG, Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.07.2012, Zl. WLA1 / 4204 100247, aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0127-6, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben.
2. Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.07.2012, Zl. WLA1 / 4204 100247, wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 05.07.2012, Zl. WLA1 /4204 100247, hat die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, das mit Bescheid vom 29.05.2009 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Anspruch des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) auf Korridorpension wieder aufgenommen und den Antrag vom 19.12.2008 auf Gewährung einer Korridorpension abgelehnt. Gleichzeitig wurden die in der Zeit vom 01.05.2009 bis 30.09.2011 zu Unrecht in Empfang genommenen Pensionsbeiträge in der Höhe von 60.894,84 Euro rückgefordert.
Zur Begründung führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens zulässig sei, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Ein Anspruch auf Korridorpension nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehe nur dann, wenn der Versicherte unter anderem am Stichtag weder selbstständig noch unselbständig erwerbstätig sei, wobei eine Erwerbstätigkeit mit einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen von nicht mehr als 357,74 Euro (Wert 2009) brutto außer Betracht zu bleiben habe. Der Pensionsversicherungsanstalt sei nach Bescheiderteilung bekannt geworden, dass der BF am Stichtag 01.05.2009 eine Erwerbstätigkeit mit einem Erwerbseinkommen von mehr als monatlich 357,74 Euro (Wert 2009) brutto ausgeübt habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige BF durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht Einspruch und brachte vor, dass die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren zulässig sei. Die dreijährige Frist beginne mit der Erlassung des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheids zu laufen. Der angefochtene Bescheid sei am 05.07.2012 erlassen worden, sodass die Frist vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abgelaufen sei. Zudem liege der angeführte Wiederaufnahmegrund nicht vor. Im Zuge seiner umfangreichen Korrespondenz mit der Pensionsversicherungsanstalt habe er seine Einkommensverhältnisse umfassend und vollständig offengelegt. Insbesondere habe der BF seine Einkünfte aus der Gesellschafterbeteiligung an der XXXX, die nun als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens herangezogen werden, in seiner Erklärung vom 26.02.2009 bekannt gegeben. Ein Hinweis, wonach die Beteiligung der Gewährung einer Korridorpension entgegenstehe bzw. entgegenstehen könne, sei ihm nie erteilt worden. Mit Bescheid vom 29.05.2009 habe die Pensionsversicherungsanstalt seinen Anspruch auf Korridorpension anerkannt. Neue Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Gewährung seiner Korridorpension bereits bestanden hätten, seien daher nicht hervorgekommen. Ergänzend sei auszuführen, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine neuen Tatsachen darstelle und daher keine Wiederaufnahme rechtfertigen könne.
3. Die Pensionsversicherungsanstalt legte den Einspruch unter Anschluss des Pensionsaktes samt Stellungnahme am 13.09.2012 dem Landeshauptmann von Wien vor. In ihrer Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF mit Schreiben vom 22.05.2009 mitgeteilt habe, dass er seine Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt habe und um Gewährung der Pension ersuche. Aus einem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 21.09.2011 gehe hervor, dass der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX in den Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009 Betriebsausgaben getätigt habe, die auf die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit der KG hindeuteten, weshalb für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 rückwirkend die GSVG-Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung festgestellt worden sei. Daraufhin habe die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 30.09.2011 die Korridorpension ab 01.10.2011 vorsorglich eingestellt. Aufgrund eines Versicherungsdatenauszuges vom 02.07.2012 habe die Pensionsversicherungsanstalt in Erfahrung bringen können, dass der BF im Jahr 2009 ein Erwerbseinkommen von 56.280,- Euro und im Jahr 2010 von 57.540,- Euro bezogen habe, weshalb das abgeschlossene Verfahren mit Bescheid vom 29.05.2009 wieder aufgenommen worden sei. Es sei für den BF bereits im Zeitpunkt der Antragstellung auf Korridorpension per 01.05.2009 klar gewesen, dass er weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit als unbeschränkt haftender Gesellschafter ausübe, welche eine Pflichtversicherung im GSVG nach sich gezogen habe, weshalb der Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gegeben sei.
4. Mit Schriftsatz vom 01.10.2012 erstattete der BF eine Stellungnahme zur Gegenäußerung der Pensionsversicherungsanstalt und bringt darin im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme ausschließlich auf § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AVG berufe. Die plötzliche Heranziehung einer anderen Begründung und Rechtslage sei sowohl unzulässig als auch inhaltlich unrichtig. Er habe im gegenständlichen Verfahren weder objektiv unrichtige Angaben gemacht noch habe er entscheidungswesentliche Umstände oder Tatsachen verschwiegen. Vielmehr habe er seine Einkommensverhältnisse umfassend und vollständig offengelegt und sämtliche gesellschaftsrechtliche Funktionen und Beteiligungen bekannt gegeben. Zum Antragszeitpunkt habe er nicht beabsichtigt, seine Stellung als Komplementär der XXXX aufzugeben. Diese Tatsache sei der Pensionsversicherungsanstalt bekannt gewesen. Es könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, dass ihm als rechtsunkundiger Antragsteller klar sein hätte müssen, dass daraus eine Pflichtversicherung im GSVG resultiere. Dem Bescheid vom 29.05.2009 sei zudem eine umfangreiche und detaillierte Korrespondenz vorausgegangen. Hätte die Pensionsversicherungsanstalt ihn auf seine für eine Korridorpension schädliche Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter aufmerksam gemacht, hätte er seinen Antrag zurückgezogen oder seine Stellung als Komplementär aufgegeben.
5. Der Landeshauptmann von Wien hat diesem Einspruch mit Bescheid vom 21.05.2013, Zl. MA 40 - SR 25202/12, als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ausschließlich die Rechtsfrage sei, ob die amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 29.05.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Leistungsverfahrens durch die Pensionsversicherungsanstalt zu Recht erfolgt sei. Der vom BF unbekämpft gebliebene Leistungsbescheid vom 29.05.2009 sei erst nach Ablauf der dreimonatigen Klagefrist formell in Rechtskraft erwachsen, weshalb der nunmehr vom BF angefochtene Wiederaufnahmebescheid vom 05.07.2012 noch innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren und daher rechtzeitig erlassen worden sei. Die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Pensionsverfahrens hänge somit davon ab, ob der im Wiederaufnahmebescheid angegebene Grund als Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 angesehen werden könne.
Der Landeshauptmann von Wien kam zu dem Ergebnis, dass die Wiederaufnahme zu Recht erfolgt sei, da im gegenständlichen Fall neue Tatsachen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vorliegen, welche ohne Verschulden der Pensionsversicherungsanstalt erst mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 21.09.2011, wonach vom BF am Stichtag 01.05.2009 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, aktenkundig geworden und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Hinsichtlich des Vorbringens der Pensionsversicherungsanstalt, es läge auch der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, sei zu bemerken, dass der Wiederaufnahmebescheid keine Ausführungen zum Vorsatz des BF enthalte.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige BF durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0127, den Bescheid vom 21.05.2013, Zl. MA 40 - SR 25202/2012, des Landeshauptmannes von Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
In seinem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise Folgendes ausgesprochen:
"Nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 (wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt der sonstwie erschlichen worden ist) stattfinden. Es wird also klar auf die "Erlassung des Bescheides" und nicht etwa auf den Eintritt der formellen Rechtskraft abgestellt. Die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Mai 2004, Zl. 2001/06/0077, vertretene Ansicht, dass die dreijährige Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrages erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft zu laufen beginnt, bezog sich auf § 69 Abs. 2 AVG (vgl. ablehnend dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 66). Jedenfalls für die amtswegige Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 3 AVG ist der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach die dreijährige Frist, innerhalb deren eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 oder 3 AVG verfügt werden kann, unabhängig von offenen Rechtsmittelfristen bereits mit der Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides zu laufen beginnt.
Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Frist nach § 69 Abs. 3 AVG schon mit der Zustellung des Bescheides vom 29. Mai 2009 zu laufen begonnen hat, obwohl die Frist für die Erhebung einer Klage offen und daher gegen den Bescheid noch ein Rechtsmittel im Sinne des § 69 AVG zulässig war (vgl. zu den Voraussetzungen der Wiederaufnahme in Fällen sukzessiver Kompetenz das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0276, VwSlg. 17.386 A, JBl. 2008, 541, unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 16. Oktober 1981, Zl. 0821/80). Ausgehend davon, dass der Bescheid vom 29. Mai 2009 entsprechend den Angaben in der Beschwerde, die von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt in ihrer Gegenschrift nicht bestritten wurden, bereits Anfang Juni 2009 zugestellt wurde (das genaue Zustelldatum ist anhand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar), war die dreijährige Frist des § 69 Abs. 3 AVG zum Zeitpunkt der Erlassung des die Wiederaufnahme verfügenden erstinstanzlichen Bescheides vom 5. Juli 2012 bereits abgelaufen und die Wiederaufnahme aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG daher unzulässig."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 63 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien aufgehoben.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde, Aufhebung des erstinstanzlichen
Bescheides:
Verfahrensrechtliche Grundlagen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 357 Abs. 1 ASVG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. I, Nr. 87/2013, sind auf das Verfahren der Versichersicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen insbesondere die §§ 69 und 70 AVG über die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuwenden.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
In Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0127, ist Folgendes festzustellen:
1. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Frist nach § 69 Abs. 3 AVG schon mit der Zustellung des Bescheides vom 29.05.2009 zu laufen begonnen, obwohl die Frist für die Erhebung einer Klage offen und daher gegen den Bescheid ein Rechtsmittel im Sinne des § 69 AVG zulässig war.
2. Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.05.2009 wurde dem BF entsprechend seinen Angaben in der Beschwerde, die von der Pensionsversicherungsanstalt in ihrer Gegenschrift nicht bestritten wurden, Anfang Juni 2009 zustellt.
3. Daraus ergibt sich, dass die dreijährige Frist des § 69 Abs. 3 AVG zum Zeitpunkt der Erlassung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt, Zl. WLA1 / 4204 100247, vom 05.07.2012 bereits abgelaufen und die Wiederaufnahme aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG unzulässig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG infolge der abgelaufenen dreijährigen Frist des § 69 Abs. 3 AVG wurde mit gegenständlichem Erkenntnis die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes im Wege einer an Stelle des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheids des Landeshauptmannes zu treffenden Ersatzentscheidung nachvollzogen.
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