W138 1436458-1•BVwG W138 1436458-1
W138 1436458-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W138 1436458-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2013, Zl. 12 08.419 - BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.6.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 8.7.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 8.7.2012, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.4.2013):
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Er stamme aus der XXXX, wo er mit seiner Mutter und seinem Bruder gewohnt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Er sei drei Jahre in die Schule gegangen und könne nur sehr wenig lesen und schreiben. Seine Familie sei im Besitz von landwirtschaftlichen Grundstücken. Ca. Mitte Mai 2012 habe er Afghanistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland illegal nach Österreich eingereist.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 08.07.2012 aufgrund seines Asylantrages gab der Beschwerdeführer, zu seinem Fluchtgrund befragt, folgendes an:
"Mein Onkel namens XXXX arbeitet mit den Taliban zusammen. Da mein Bruder mit den Taliban und mit meinem Onkel nicht zusammen arbeitete, wurde er umgebracht. 1 Monat nach diesem Vorfall ist mein Onkel zu meiner Familie gekommen und verlangte von meiner Mutter, dass ich mit den Taliban zusammenarbeiten soll. Da meine Mutter um mein Leben fürchtete, fuhr sie zu ihrem Bruder und erzählte ihm alles. Aufgrund dessen organisierte er die Flucht für mich aus Afghanistan".
Bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu befragt und gab zu seinen Fluchtgründen folgendes an:
[...]
Frage: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Afghanistan und in Richtung Europa verlassen hatten?
Antwort: Ich habe mit meiner Mutter meinem Bruder in Afghanistan zusammen gelebt und wir hatten Grundstücke. Es war Nacht wir waren gerade beim Essen und tranken Tee und plötzlich kam mein Onkel väterlicher Seite. Mein Onkel väterlicher Seite war auf der Seite der Taliban. Er sagte zu meinem Bruder, warum kommst du nicht mit uns und machst keinen Jihad, das ist eine Schande für dich, dass du nur am Feld arbeitest als Mann und Moslem. Mein Bruder sagte, dass er keinen Jihad machen wolle und was der Onkel macht, ist kein Jihad. Mein Onkel war aufgebracht und aus Zorn hat er eine Tasse Tee am Boden zerschlagen. Dann ging mein Onkel weg. Drei Nächte später waren plötzlich Leute vor unserer Haustüre da, mein Bruder ging zur Türe und als er die Türe öffnete, haben die Leute auf ihn geschossen und ihn getötet. Ich konnte diese Szene nicht sehen, ich war völlig kraftlos und wurde bewusstlos. Ein Monat später ist mein Onkel väterlicher Seite wieder zu uns gekommen, sagte zu meiner Mutter, dass sie jetzt mich zu den Taliban schicken muss. Wenn sie das nicht macht, wird er auch mich umbringen. Meine Mutter sagte meinem Onkel, o. k. ich überlege und werde es dann mitteilen. Sie sagte mir die Geschichte und am nächsten Morgen brachte sie mich zu meinem Onkel mütterlicher Seite. Meine Mutter erzählte die ganze Geschichte meinem Onkel und bat ihn um Hilfe. Mein Onkel sagte, er hat auch davor Angst mir zu helfen. Aber er konnte mich irgendwie wegschicken. Meine Mutter sagte, was es kostet, das ist kein Problem, sie könne die Grundstücke verkaufen und das Geld vorbereiten, Hauptsache ich werde nicht getötet. Dann sagte mein Onkel, er kennt jemanden und er spricht mit ihm und organisiert, mich wegzuschicken. Mein Onkel hat dann das gemacht und mich mit dieser Person weggeschickt.
(Ende der freien Erzählung)
Frage: Ist das der einzige Grund bzw waren das alle Ihre Gründe, dass Sie Afghanistan verlassen mussten?
Antwort: Ja, das war mein Problem, mein Leben war in Gefahr. Mein Onkel war ein sehr brutaler Mensch und er war brutal zu den ganzen Bewohnern im Dorf.
Frage: Wann genau wurde Ihr Bruder durch die Taliban getötet?
Antwort: Vor einem Jahr ungefähr.
Frage: Kennen Sie diese Leute, sind es Angehörige von Ihnen, Leute aus dem Dorf, die Ihren Bruder getötet haben?
Antwort: Nein, ich kenne die nicht, es waren Taliban.
Frage: War ihr Onkel dabei, als Ihr Bruder getötet wurde?
Antwort: Ja. Ich glaube er war dabei. Als ich die Szene gesehen habe, wurde ich bewusstlos.
Frage: Wie oft wurde Ihr Bruder vom Onkel zur Mitarbeit bei den Taliban aufgefordert? Wie oft kam der Onkel und sprach mit ihm darüber?
Antwort: Einmal.
Frage: Danach kam es sofort zur Tötung?
Antwort: Beim zweiten Mal hat er ihn getötet.
Frage: Wie viele Personen kamen bei der Tötung des Bruders?
Antwort: Ich weiß es nicht, wie viele Leute es waren, sie waren bewaffnet und ich habe die Schüsse gehört.
Frage: Wo waren Sie genau bei der Tötung des Bruders?
Antwort: Meine Mutter und ich waren im Gang und warteten bis mein Bruder zurückkam.
Frage: Was machte Ihre Mutter als sie hörte, dass es zu Drohungen und Schüssen kam?
Antwort: Ich weiß es nicht, was sie gemacht hatte.
[...]
Frage: Gab es eine Jirga wegen dem Vorfall?
Antwort: Nein
Frage: Warum nicht?
Antwort: Ich weiß es nicht ...
[...]
Frage: Wurden Sie persönlich jemals von den Taliban oder vom Onkel zur Mitarbeit aufgefordert?
Antwort: Ja, mein Onkel ist zu uns nach Hause gekommen, er hatte meiner Mutter gesagt, dass ich mit ihm zum Jihad gehen soll, ich war da dabei.
Frage: Wie lief das Gespräch ab, wo war das und was wurde von Ihnen gefordert?
Antwort: Mein Onkel sagte, wenn ich mit ihm nicht zum Jihad gehe, dann werde ich auch getötet wie mein Bruder.
Frage: Wie können Sie sich erklären, dass die Taliban bzw Ihr Onkel Sie nicht gleich mitgenommen hat, wenn die Drohung tatsächlich und ernsthaft stattgefunden hat?
Antwort: Meine Mutter hat ihm gesagt, dass es schon passt, sie überlegt und schickt dann den Sohn.
Frage: Sie sind der einzige männliche Familiennachfolge von Ihrem Vater?
Antwort: Ja, mein Bruder war getötet worden, ich war der nächste und einzige.
Frage: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen?
Antwort: Ich habe alles gesagt. Ich will nur dazu hinzufügen, dass ich hoffe, dass ich wieder gesund werde.
Frage: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle der Grundversorgung bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft?
Antwort: Nein, ich gehe in den Deutschkurs und kenne meine Lehrerin, sonst habe ich keine Kontakte.
Frage: Sie leben alleine in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung. Stimmt das?
Antwort: Ja, ich wohne mit anderen Asylwerbern im Quartier.
Frage: Üben Sie eine Erwerbstätigkeit aus oder betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen?
Antwort: Nein, aber der Arzt sagt mir, dass ich mehr spazieren gehen soll und in die Natur. Und das mache ich.
Frage: Haben Sie Maßnahmen zur Integration in der österreichischen Gesellschaft getätigt?
Antwort: Nein, noch nicht.
[...]
Der Beschwerdeführer werde nicht verfolgt, habe nie Probleme mit der Regierung gehabt, sei nicht Mitglied einer Partei, partieähnlichen oder terroristischen Organisation, gegen ihn sei kein Gerichtverfahren anhängig, es werde nicht nach ihm gefahndet und er sei auch nie in Haft gewesen.
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2013 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.7.2014 erteilt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführer nicht feststehe, es sei nicht möglich gewesen festzustellen, wann der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Afghanistan verlassen hat. Er sei spätestens am 8.7.2012 unrechtmäßig über Italien nach Österreich eingereist. Er sei afghanischer Staatsbürger, zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er minderjährig gewesen. Im Laufe des Verfahrens sei die Volljährigkeit eingetreten. Die belangte Behörde habe keine gesicherten familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan feststellen können, hinsichtlich des Todes seines Vaters sei es nicht möglich gewesen, zweifelsfreie Feststellungen zu treffen. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sei hinreichend festgestellt werden, Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Er sei sunnitischer Moslem und sei aufgrund dessen keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er sei niemals politisch tätig gewesen. Aufgrund der persönlichen Umstände haben keine Hinweise bestanden, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung sowie daraus abgeleitete Fluchtgründe nach der GFK vorliegen. Es bestehe kein Naheverhältnis zu einer anderen in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Es sei jedoch festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als überdurchschnittlich gefährdete Person zu qualifizieren sei, demzufolge die Gefahr bestehe, dass er gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. Eine staatliche Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Der als fluchtrelevant vorgebrachte Grund habe keinerlei Kontext zu Fluchtgründen nach der GFK enthalten. Der geschilderte Sachverhalt sei nicht glaubhaft, es sei ebenfalls festgestellt worden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Das Vorbringen sei im Laufe des Verfahrens gesteigert und in wesentlichen Teilen widersprüchlich dargestellt worden. Zur Situation im Falle einer Rückkehr sei die reale Gefahr eines erheblichen Schadens gegeben, da der Beschwerdeführer ein alleinstehender junger Mann mit unterdurchschnittlicher Ausbildung ohne jegliche Berufserfahrung sowie ohne gesicherte familiäre Anknüpfungspunkte sei, weshalb eine besondere Vulnerabilität seiner Person gegeben sei.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Darin wird erläutert, dass die Art und Weise, in welcher die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Auch sei sein Leben genauso in Gefahr gewesen, wie jenes seines Bruders, der getötet worden sei. Dazu komme, dass er im Zeitpunkt seiner Flucht als minderjähriger Jugendlicher auf sich allein gestellt gewesen sei.
4. Es sei eine Röntgenuntersuchung zur Bestimmung des Knochenalters veranlasst worden, aus der sich ein Wert von GP 29, Schmeling 3 ergeben habe, was ein wesentliches Zeichen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung gewesen sei.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 3.7.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Am 10.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Die Niederschrift der Verhandlung lautet auszugsweise:
[...]
VR: Haben Sie Kontakt zu Familienangehörigen in Afghanistan?
BF: Ich hatte keinen Kontakt zu Familienangehörigen. Mein Bruder wurde von den Taliban getötet. Ich habe dort den Onkel mütterlicherseits. Es ist ein Afghane nach Österreich gekommen, der auch aus XXXX gekommen ist. Er hat mir die Telefonnummer meines Onkels mütterlicherseits gegeben. Ich habe seit 4 Monaten seine Telefonnummer. Mein Onkel heißt Amir Gul.
VR: Wo wohnt der Onkel?
BF: In XXXX.
VR: Haben Sie den Onkel gefragt, was mit Ihrer Mutter ist?
BF: Meine Mutter ist schwer krank. Sie wohnt bei meinem Onkel.
VR: Haben Sie im Dorf Freunde gehabt?
BF: Nein. Ich habe niemanden.
VR: Haben Sie in XXXX keine Freunde gehabt, wo Sie aufgewachsen sind?
BF: Sie haben sich nicht so gut mit uns verstanden.
VR: Was hat der Onkel XXXX getan?
BF: Wir hatten in Afghanistan viele Grundstücke. Von unserer eigenen Landwirtschaft lebten wir. XXXX, mein Onkel, war sehr erbost, dass wir keinen Jihad machen. Eines Tages kam er zu uns. Er hat uns aufgefordert, mit den Taliban den Jihad zu machen. Mein Onkel väterlicherseits hatte mit den Taliban engen Kontakt. Mein Bruder und ich wollten dies nicht. Wir waren mit der eigenen Landwirtschaft zufrieden. Als wir sein Anliegen verneint haben, das hat ihn sehr verärgert. 2-3 Tage später hat mein Onkel väterlicherseits, nachdem er wiederholt uns aufgefordert hat, mit den Taliban zusammen zu arbeiten und wir dies verneint haben, eine heiße Tasse Tee auf meinen Bruder geschüttet zu haben. Er warf ihm vor, dass wir für die Regierung arbeiten und der Regierung Informationen geben, das stimmte nicht. Wir haben nur auf den Grundstücken gearbeitet.
VR: Wie oft hat der Onkel den Bruder aufgefordert, den Jihad zu machen?
BF: Einmal hat er ihn dazu aufgefordert. Mein Bruder hat das verneint. Am nächsten Tag hat er ihn wieder dazu aufgefordert. Er hat ihn mit dem Tod bedroht. Einige Tage später sind Leute in unser Haus eingedrungen. Sie haben vor meinen Augen meinen Bruder getötet. Seitdem leide ich an Kopfschmerzen. Wenn ich an diesen Moment denke, habe ich das Gefühl, dass mir der Kopf platzt. Ich habe in diesem Moment nicht gewusst, was geschieht. Ich bin in Ohnmacht gefallen.
VR: Sind Sie sich sicher, dass der Bruder 2x zum Mitmachen aufgefordert wurde?
BF: Ja.
VR: Am 17.04.2013 sagten Sie, dass es 1x war, beim nächsten Mal sei der Bruder sofort getötet worden.
BF: Einmal hat er ihm auf dem Feld bedroht und einmal zu Hause. Beides war vor meinen Augen.
VR: Haben Sie selbst gesehen, was mit Ihrem Bruder geschehen ist?
BF: Ja. Es waren ungefähr 6 Männer. Sie drangen in unser Haus ein. Mein Bruder ist in den Garten geflüchtet. Dann haben sie auf ihn geschossen. Als die Patronen in ihn eingedrungen sind, schoss aus ihm Blut heraus. Das konnte ich nicht mehr ertragen. Ich bin in Ohnmacht gefallen. Ich wusste nicht, was meine Mutter gemacht hat. Sie schrie.
VR: Wie sieht das Haus aus? Gibt es einen Vorraum? Gibt es mehrere Zimmer?
BF: Wir hatten ein Zimmer. Dann gab es ein Vorzimmer, wo man Sachen aufwärmen konnte. Auf der anderen Seite war unser Garten.
BF wird aufgefordert dies aufzuzeichnen, inklusive Garten.
BF: Ich kann leider gar nicht zeichnen.
VR: Bitte zeichnen Sie die Räume auf.
BF: Hier ist das große Zimmer, da ist das Vorzimmer, hier haben sich die Tiere aufgehalten, das sind der Zaun und der Garten.
VR: Gibt es nicht eine Haustüre?
BF: Es gibt keine richtige Türe im Vorzimmer. Es ist eine Öffnung, da kommt man herein. BF zeigt, wie man in das große Zimmer kommt.
VR: Wo hat der Bruder die Türe geöffnet, als die Männer kamen?
BF: Wir haben eine kleine Türe. Die Männer sind über die Wände in den Garten gesprungen. Mein Bruder hat das gehört. Dann sind wir darauf aufmerksam geworden, dass diese Männer vor uns standen. Sie haben ihre Kalaschnikows gezückt. Als das passierte, war ich komplett durcheinander und ich wusste nicht, was geschieht.
VR: 3 Tage später kamen Leute zur Haustür. Ihr Bruder ging zur Tür. Als er die Türe öffnete, haben ihn die Leute getötet. Dies gaben Sie bei der Ersteinvernahme an.
BF: Wir haben keine große Türe. Als die Männer eingedrungen sind, waren die Tiere unruhig. Das hat man gehört. Dann schossen die Männer auf meinen Bruder.
VR: Hat der Bruder eine Türe geöffnet?
BF: Ja. Es gibt eine kleine Türe bei den Tieren.
VR: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt, als Sie die Schüsse hörten?
BF: Im Vorzimmer.
BF zeigt, wo dies war.
BF: Meine Mutter und ich waren im Vorzimmer. Mein Bruder war im Garten.
VR: Kann man vom Vorzimmer aus, den Ort sehen, wo der Bruder gestanden hat?
BF: Es war sehr dunkel, man konnte nur das Blutbad sehen, die Männer sind geflüchtet.
VR: War der Onkel bei diesem Vorfall dabei?
BF: Ich glaube ja.
VR: Haben Sie ihn gesehen?
BF: Nein. Das habe ich nicht ganz gesehen. Danach bin ich bewusstlos geworden.
VR: In Ihrer Ersteinvernahme sagten Sie, dass Ihre Mutter und Sie im Gang warteten, bis Ihr Bruder zurückkam.
BF: Ja, das stimmt. Wir haben auf ihn gewartet. Dann haben sie auf ihn geschossen.
VR: Was ist passiert, als Sie aus der Bewusstlosigkeit wieder aufwachten?
BF: Die Dorfleute sind gekommen. Sie haben uns geholfen. Dann haben die Dorfleute meinen Bruder zur Totenwaschung gebracht und ihn dann begraben.
VR: Wie spät ungefähr war es, als Ihr Bruder erschossen wurde, nachts, abends, früher Abend?
BF: Es war in der Nacht. Es war nicht am frühen Abend.
VR: Woher wussten Sie, dass Ihr Onkel väterlicherseits bei den Taliban ist?
BF: Das wusste das ganze Dorf. Er sagte, dass er ein Talib ist. Alle hatten vor ihm Angst. Sie befolgten alles, was er sagte.
VR: Womit hat er den anderen Dorfbewohnern gedroht?
BF: Er hat vielen Leuten gesagt, dass sie den Jihad machen sollten. Wenn die Leute seinem Wunsch nicht nachgegangen sind, hat er sie getötet.
VR: Wie viele Personen haben im Dorf der Onkel töten lassen?
BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß es nur, dass er meinen Bruder getötet hat.
VR: Wie ist es weiter gegangen, als Ihr Bruder getötet wurde?
BF: 1 Monat ist vergangen. Meine Mutter und ich saßen im Zimmer. Meine Mutter weinte immer. Eines Tages kam mein Onkel väterlicherseits. Er drohte meiner Mutter, dass mir dasselbe wie meinem Bruder geschehen wird, wenn ich keinen Jihad machen werde. Meine Mutter hatte Angst. Sie sagte ihm, dass sie ihm am nächsten Tag antworten werde. Sie hat sich sehr gefürchtet. Wir sind am frühen Morgen zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Wir haben ihm von der Drohung meines Onkels väterlicherseits erzählt. Er meinte, so oder so, dass ich sterben werde. Wenn mich der Onkel in den Jihad schickt, werde ich sterben, wenn meine Mutter mich nicht schicken würde, würde er kommen und mich töten. Mein Onkel mütterlicherseits erzählte uns von einem Mann, welcher Menschen in andere Länder bringt. Er erzählte von guten Ländern mit Sicherheit. Meine Mutter meinte daraufhin, auch wenn es weit weg sei, sei ich wenigstens am Leben. So bin ich mit dem Mann hierher gekommen.
VR: Als der Onkel kam und wollte, dass Sie für die Taliban kämpfen, wer war bei diesem Gespräch anwesend?
BF: Nur er.
VR: Wer genau war dabei?
BF: Meine Mutter und ich.
VR: Sie waren selbst bei diesem Gespräch dabei?
BF: Ja.
VR: Bei der Ersteinvernahme sagten Sie, dass bei diesem Gespräch nur die Mutter dabei gewesen sei.
BF: Meine Mutter hat mit ihm gesprochen. Ich war im Zimmer und ich habe mitgehört.
VR: Hat man Anzeige erstattet, als der Bruder getötet wurde?
BF: Ja. Meine Mutter hat Anzeige erstattet. Man hat sie vertröstet. Man würde nichts machen können.
VR: Bei wem hat die Mutter die Anzeige erstattet?
BF: Bei der Distriktshauptmannschaft. Meine Mutter und ich erstatteten Anzeige.
VR: Bis auf den Vorfall, mit Ihrem Onkel, hat es sonstige Drohungen gegeben?
BF: Der Onkel wollte unsere Grundstücke haben. Wir hatten sehr viele Grundstücke. Auch die Dorfleute waren auf uns nicht gut zu sprechen. Wir haben mit niemandem gespielt. Ich sollte laut meinem Bruder lernen. Ich habe dann immer aus dem Koran gelesen.
VR: Gab es bis auf diesen einen Vorfall Drohungen, dass Sie den Jihad machen sollen?
BF: Nein. Außer meinem Onkel hat mir niemand gedroht. Er hat meinen Bruder getötet. Mein Leben war in Gefahr, er hätte mich auch getötet.
VR: Wie ging es den anderen jungen Männern im Dorf?
BF: Manche haben den Jihad gemacht. Manche haben auf ihren eigenen Grundstücken gearbeitet. Mein Onkel väterlicherseits sagte einigen jungen Männern, dass sie den Jihad machen sollten, diese taten das auch. Mein Bruder meinte, dass es kein richtiger Jihad sei, deshalb hat er immer auf unserem Grundstück gearbeitet. Die anderen jungen Männer haben gebetet und auf den Grundstücken gearbeitet.
VR: Warum wurden die jungen Männer, welche beteten und auf den Grundstücken arbeiteten, nicht mit dem Tod bedroht?
BF: Denjenigen, denen er drohte, machten auch den Jihad.
VR: Wie viele Einwohner hatte das Dorf?
BF: Das kann ich nicht genau sagen. 90-100 Häuser sind etwa in unserem Dorf.
VR: Haben Sie einen Brief bekommen, dass Sie mit den Taliban zusammen arbeiten sollen?
BF: Nein.
VR: Haben Sie die Leute gekannt, welche bei der Tötung Ihres Bruders dabei waren?
BF: Sie hatten weiße Turbane. Sie trugen zu weite Kleidung. Ich kannte sie nicht.
VR: Haben Sie gesehen, wer von diesen Männern geschossen hat?
BF: Alle haben ihre Waffen gezückt und geschossen. Nach dem Blutbad habe ich mein Bewusstsein verloren.
VR: Wurden Sie auf Ihre politische Einstellung von jemandem angesprochen?
BF: Nein, das hat niemand wissen wollen, mein Onkel väterlicherseits war selbst Taliban.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Seine Identität steht nicht fest. Er hat am 8.07.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Er konnte keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Zur allgemeinen Situation in Afghanistan
(Stand: 12.5.2014)
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und XXXX (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
1.1.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Exkurs: Zwangsrekrutierungen
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).
Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).
Exkurs: Außereheliche Beziehungen
In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der aussereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.6.2013).
In der nordafghanischen Provinz Kunduz kamen im August 2010 rund hundert Taliban mit Motorrädern und ihren umgehängten Waffen ins Dorf und brachten zwei Gefangene, den 28-jährigen Abdul Qayom und die 20-jährige Sedeqa, mit: Der verheiratete Mann und die junge Frau sollen angeblich eine Liebesbeziehung gehabt haben. Einwohner berichteten, dass die Taliban das junge Paar wegen ihrer "unsittlichen Beziehung" seit Tagen gesucht und schließlich entdeckt hätten, obwohl die beiden mehrmals das Versteck gewechselt hatten. Letztendlich wurden beide wenig später von den Taliban auf dem Marktplatz von Mullah Qolie öffentlich gesteinigt (Der Spiegel vom 16.8.2010). Im April 2009 war in der südwestafghanischen Provinz Nimruz ein junges Paar aus seinem Heimatort geflohen und wollte in den Iran auswandern: Die Eltern der beiden schickten aber Dorfbewohner los, um sie aufzuhalten und zurückzubringen. Schließlich wurde das Paar nach einem Urteil des konservativen Klerikerrates von Taliban wegen Übertretung der islamischen Moralgesetze erschossen (Süddeutsche Zeitung vom 14.4.2009). Da unverheiratete Mädchen unter dem Schutz ihrer patrilinear organisierten Verwandtschaftsgruppe stehen und in der Regel nur dann eine Eheschließung eingehen dürfen, wenn ihre Verwandtschaftsgruppe dies billigt, würde die Flucht des Mädchens mit einem Mann dem Stamm oder Clan gegenüber als ehrverletzende Handlung erscheinen. Auch der flüchtige junge Mann ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Verwandtschaftsgruppe des von ihm "entführten" Mädchens Gewalthandlungen ausgesetzt (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.1.2012). Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen (Der Spiegel-Online vom 8.7.2012, download am 31.7.2012).
1.1. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
Exkurs: Konversion
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012).
1.1. 6 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
1.1. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Exkurs: Frauen in Afghanistan
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2013 insbesondere für Frauen massiv:
Die Zahl der Opfer des bewaffneten Konflikts bei den Frauen stieg um 36% gegenüber dem Vorjahr (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation im Eigenheim sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50% angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte.
Die zuletzt erfolgte Steigerung in der Zahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen gegen Frauen gerichteten Straftaten dürfte auf die vermehrte Anzeigeerstattung zurückzuführen sein. Es geschieht immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Der "Rat der Höchsten Rechtsgelehrten in Afghanistan" gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.2.2009).
UNHCR äußerte Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des laufenden Abzugs der internationalen Truppen auf die Lage der Frauen in Afghanistan und wies darauf hin, dass von möglichen Zugeständnissen in Bezug auf Frauenrechte im Zusammenhang der Friedensverhandlungen mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften berichtet wurde (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Afghan girls' school feared hit by poison gas, Reuters vom 21.4.2013).
Bei der Gesundheitsversorgung gehören Kinder und Frauen zu den speziell vernachlässigten Personengruppen: Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85% der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.8.2008). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stellt insofern ein Problem dar, als sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Der Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. Am Land lebende Frauen erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). Aufgrund der Ausbreitung des Konfliktes haben noch weniger Frauen Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, und in den von den Taliban kontrollierten Gebieten sehen sich Frauen mit der rigiden Auslegung der Shari'a konfrontiert, welche die Rechte der Frauen zusätzlich massiv einschränkt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.11.2011).
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere ob des vom Beschwerdeführer verwendeten Idioms der Sprache Paschtu. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines als unbedenklich qualifizierten Originaldokumentes nicht fest. Er konnte seine Identität auch auf andere Weise nicht glaubhaft machen. Seine Volksgruppen und Religionsgruppen-zugehörigkeit gab der Beschwerdeführer schlüssig nachvollziehbar an.
2.2. Die belangte Behörde erläuterte sehr detailliert und ausführlich, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Er verstrickte sich immer wieder in Widersprüche und änderte sein Fluchtvorbringen, wobei es zu Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbaren Schilderungen kam. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen die Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft. Er zeichnete den Ort sowie den Ablauf der Tötung seines Bruders auf ein Blatt Papier auf. Dabei verstrickte sich der Beschwerdeführer ebenfalls in Widersprüche (insbesondere hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, wo sich der Beschwerdeführer während des angeblichen Vorfalles aufhielt, ob erden Vorfall selbst sah oder nicht, wo der Bruder erschossen worden sein soll, wie oft der Bruder vom Onkel zur Teilnahme am Jihad aufgefordert wurde, ob der Beschwerdeführer selbst anwesend war als der Onkel die Mutter aufforderte den BF in den Jihad zu schicken). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, ein schlüssiges, nachvollziehbares und somit glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine behauptete Verfolgung oder Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. In den Länderfeststellungen wird dargelegt, dass sich Zwangsrekrutierungen hauptsächlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern. Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Das wird auch von SV Dr. Rasuly so gesehen, er ergänzt, dass das Anwerben von Selbstmordattentätern oft auch in jenen Familien, die in den Konflikt mit ausländischen Mächten involviert sind, stattfindet, da diese naturgemäß eher bereit sind, auf derartige Weise zu kämpfen. Eine Zwangsrekrutierung zum Selbstmordattentäter auf offener Straße kommt nicht vor, es wird normalerweise auch eine Jirga eingesetzt, die die Auswahl der entsprechenden Personen beschließt.
2.3. Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichendes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt,
2.4. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswärtigen Amtes ebenso herangezogen wie auch die von internationalen Organisationen wie dem UNHCR sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubwürdig. Er konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Der Beschwerdeführer hat - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - nicht dargetan, dass er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in der GFK genannten Verfolgungsgründe zu befürchten habe
3.2.3. Selbst bei Wahrunterstellung sind die vorgebrachten Fluchtgründe jedoch nicht asylrelevant: Es ist amtsbekannt, dass die Taliban - so sie sich heute noch des Werkzeuges der Zwangsrekrutierung bedienen - nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe zwangsrekrutieren. Vielmehr werden die jeweils zur Verfügung stehenden Personen, die auf Grund ihrer unterschiedlichen persönlichen Eigenschaften (politisch keine Hausmacht, kein Schutz durch fehlende schutzfähige männliche Familienmitglieder, soziale Außenseiter) am leichtesten greifbar sind, zwangsweise rekrutiert. Allerdings ist auch amtsbekannt, dass sich die Taliban derzeit keiner regelmäßigen Zwangsrekrutierungen bedienen, da sie die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen wollen und über genügend freiwillige Kämpfer verfügen. Jedenfalls ist alleine die drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht asylrelevant (AsylGH 13.02.2012, C2 422614-1/2011). Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, kommt ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der FlKonv keine Asylrelevanz zu (VwGH 8.7.2000. 99/20/0203).
3.2.4. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend gedeutet werden könnte, dass dieser davon ausgeht, als Angehöriger einer "sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung betroffenen jungen Männer" in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen der bereits bestehenden Zugehörigkeit zu einer Gruppe erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund der GFK berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105)
3.2.5. Bei einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban fehlt zudem ein asylrelevantes Motiv, da der Beschwerdeführer nicht etwa aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Gefahr seitens der Taliban ausgesetzt gewesen ist. Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv im Falle der Rückkehr kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. AsylGH 15.10.2012, C2 426.673-1/2012/4E). Es wurde dem Beschwerdeführer weder von seinem Onkel noch von dritten Personen eine politische Gesinnung unterstellt wurde. Weder von seinem Onkel, noch von dritten Personen, ist dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht für sie (die Taliban) kämpfen wollte. Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung sich rekrutieren zu lassen, hat keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern dient die Strafe der Abschreckung anderer potentieller Opfer einer Zwangsrekrutierung. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus dem in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. (Asylgerichtshof 27.11.2013, C13 410.309-1/2009/9E)
Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich der Übergriffe von Privatpersonen, wie im gegenständlichen Fall, ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem Beschwerdeführer wurde weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert. 3.2.4. Ein junger, gesunder Mann muss jedenfalls in der Lage sein, einen (einfachen) Sachverhalt, wie den vom Beschwerdeführer behaupteten, widerspruchsfrei und stimmig zu schildern. Im vorliegenden Fall machen weder das Alter noch andere berücksichtigungswürdige Umstände die aufgetretenen Widersprüche und den unstimmig dargestellten Sachverhalt nachvollziehbar. (AsylGH 06.04.2010, C 17 404.7954-1/2009)
3.2.6. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.7. Im Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Krieg herrscht, liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233)
3.2. 8 Es ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
3.2.9. Der Entzug jeglicher Existenzgrundlage kann grundsätzlich asylrelevant sein, z.B. wenn durch die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe den Angehörigen dieser Gruppe einer ethnischen oder sozialen Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzogen wird (vgl. VwGH 07.10.2008, 2006/19/1142). Im konkreten Fall ist jedoch eine derartige Situation nicht gegeben, weshalb eine Prüfung der fehlenden Existenzgrundlage im Hinblick auf Asylrelevanz unterbleiben kann.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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