BVwG W127 1425944-1

W127 1425944-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 1425944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1425944.1.00

Spruch

W127 1425944-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Zl. 11 04.907-BAE,

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 19.5.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am 20.5.2011 gab der Beschwerdeführer an, am 11.3.2011 Afghanistan über Herat verlassen zu haben. Zum Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater von den Söhnen des XXXX im Jahr 2010 wegen eines Wasserrechtsstreites getötet worden sei. Aus Angst, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Vaters rächen könnte, hätten diese auch den Beschwerdeführer töten wollen. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen.

Im Rahmen der Befragung am 26.5.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seiner Geburt bei seinen Eltern in XXXX (Maidan Wardak) gelebt habe. Sein Vater sei 2010 ermordet worden. Er habe am 11.3.2011 seine Heimat verlassen, seit damals lebe seine Mutter bei ihrem Bruder in Afghanistan. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Mit staatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Den Tod seines Vaters hätten die afghanischen Behörden nicht untersucht, da dieser von den Taliban getötet worden sei und auch die Regierung Angst vor den Taliban habe.

Ein von der belangten Behörde beauftragtes gerichtsmedizinisches Gutachten vom 29.6.2011 ergab für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein wahrscheinliches Lebensalter von etwa 19 bis 20 Jahren, unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu 2 Jahren ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter wurde aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht belegt.

Am 30.6.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt.

Im Zuge der Befragung am 17.8.2011 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben. Er gab an, dass sein Vater auf seinem Grundstück im Zuge eines Wasserrechtsstreites von drei namentlich genannten Söhnen des XXXX mit einem Messer niedergestochen worden sei. Ein sehr guter Freund des Onkels des Beschwerdeführers, der auch mit der Familie des XXXX befreundet gewesen sei, habe dem Onkel gesagt, dass der Beschwerdeführer auch getötet werden solle, noch bevor er volljährig sei und sich rächen könne. Dies habe er ein paar Tage vor seiner Ausreise erfahren. Auf die Frage, warum er nicht gemeinsam mit seiner Mutter zu seinem Onkel mütterlicherseits gezogen wäre, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich wollte mich nicht ein Leben lang verstecken. Wie lange hätte ich dort bleiben sollen, ein Jahr, zwei Jahre?"

Polizei gebe es im Dorf nicht, sondern nur in der Stadt. Die Taliban würden den ganzen Tag und die ganze Nacht schießen und käme keine Polizei durch. Daher habe er die Ermordung seines Vaters auch nicht bei der Polizei gemeldet. Es hätte auch nichts gebracht, da es keine Gerechtigkeit gebe und man nur Geld wolle.

Am 12.9.2011 wurde seitens der belangten Behörde eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Anfrage an die österreichische Botschaft in Islamabad übermittelt. Aus der Anfragebeantwortung vom 5.1.2012 geht hervor, dass der Ermittler XXXX und dessen Söhne, weiters einen Manager des XXXX, zwei Geschäftsinhaber und den Ältesten des Dorfes (alle namentlich genannt) getroffen habe. Keiner kenne den Beschwerdeführer und dessen Familie. Zu dem konkreten Vorfall habe eruiert werden können, dass XXXX tatsächlich eine Feindschaft mit einem namentlich genannten Mann wegen eines Wasserrechtsstreites gehabt habe, in dessen Zuge auch eine Person getötet worden sei. Diese Feindschaft sei jedoch gelöst und beigelegt und gebe es keine Agitation zwischen diesen Familien. Der Ermittler habe diesbezüglich auch mit einer Person der anderen Familie Kontakt gehabt. Keiner im Dorf kenne den Beschwerdeführer und der vom Beschwerdeführer erwähnte Vorfall sei zwar wahr, habe aber keine Verbindung zu der Familie des Beschwerdeführers.

Im Rahmen der Einvernahme am 27.2.2012 wurde dem Beschwerdeführer diese Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, dass er bei seinen Angaben bliebe und die Wahrheit gesagt habe. Er sei ein armer Mensch dort gewesen, weshalb es sein könne, dass dieser XXXX diese Angaben gegen Geld gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei nicht so berühmt und nur ein einfacher Mensch, weshalb man ihn nicht kenne.

In einem Schreiben vom 12.3.2012 nahm der Beschwerdeführer zu den ausgehändigten Länderberichten betreffend Afghanistan Stellung. Weiters erging eine Stellungnahme zu der Anfragebeantwortung durch die österreichische Botschaft, in welcher "prinzipiell" ausgeführt wurde, dass die durchgeführten Recherchen derart oberflächlich und ungenau durchgeführt worden seien, dass auch den Ergebnissen keine Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit zukommen könne. Es würden Angaben dazu fehlen, wann die Befragung durchgeführt worden sei; teilweise würden vollständige Namensbezeichnungen fehlen. Eine konkrete Person betreffend sei lediglich der Vorname erwähnt, welcher jedoch in Afghanistan ein gebräuchlicher Vorname sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, weswegen man sich bei der Recherche ausschließlich auf Personen konzentriert habe, welche eine Feindschaft mit der Familie des Einschreiters gehabt hätten. Es erscheine wenig verwunderlich und könne dies auch bereits mit allgemeinem Menschenverstand erklärt werden, dass insbesondere ein "Feind der Familie" bei unbekannten "ausländischen" Behördenvertretern Fragen zu einer allfälligen Feindschaft verneine. Auffällig sei auch, dass in der Anfragebeantwortung darauf hingewiesen werde, dass "nicht näher identifizierbare Quellen (Dorfbewohner?)" bestätigt hätten, dass der vom Einschreiter erwähnte Vorfall wahr sei. Ausdrücklich werde auf jenen Punkt in der Anfragebeantwortung verwiesen, aus welchem klar herausgehe, dass die Tötung von Söhnen, damit diese nicht den Tod des Vaters rächen könnten, üblich sei und auch der erwähnte Vorfall bekannt sei. Insgesamt zeige sich somit, dass die Angaben in der Anfragebeantwortung, wonach die Familie des Einschreiters nicht bekannt sei, aufgrund der oben dargelegten Argumente bezweifelt werden müsse und der Befragung generell Objektivität abgesprochen werden müsse.

Zum Beweis wurde die zeugenschaftliche Befragung des Onkels mütterlicherseits in Afghanistan beantragt.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.3.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer eine Teilnahmebescheinigung einer Volkshochschule vom 24.2.2012 über den Besuch an diversen Fortbildungskursen vorgelegt.

Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass die Identität des Antragstellers aufgrund fehlender Urkunden nicht nachgewiesen werden könne. Die Herkunft aus Afghanistan erscheine glaubhaft. Die belangte Behörde hege Zweifel an den geschilderten Ausreise- bzw. Asylgründen aufgrund des Erhebungsberichtes der österreichischen Botschaft Islamabad und gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer von dem Vorfall bzw. Streit des XXXX erfahren und mit diesem eine eigene Fluchtgeschichte konstruiert haben dürfte. Die belangte Behörde sehe keinen Anlass, das Rechercheergebnis in Zweifel zu ziehen, weil der Ermittler den zu beurteilenden Fragen mit keinem persönlichen Interesse entgegentrete, während Asylwerber bzw. deren Vertreter alles Mögliche unternehmen würden, um die Chance auf Asylgewährung zu erhöhen. Die schriftliche Stellungnahme sei auch nicht geeignet, dem Rechercheergebnis substantiiert entgegenzutreten. Soweit gerügt werde, dass ein Name eines Befragten ein gebräuchlicher Vorname in Afghanistan sei, werde dem entgegengehalten, dass es sich hiebei um eine eindeutig identifizierbare Person, nämlich um den Manager des XXXX gehandelt habe. Die Aussage, dass nicht näher identifizierbare Dorfbewohner die Existenz der Person des Beschwerdeführers nicht bestätigt hätten, gehe ins Leere, zumal eindeutig hervorkomme, dass auch zwei namentlich genannte Geschäftsinhaber und der namentlich genannte Dorfälteste befragt worden seien. Bezüglich des Streites seien außerdem beide Streitparteien befragt worden.

Dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Onkels mütterlicherseits sei nicht Folge zu leisten gewesen, da bei einer telefonischen Kontaktaufnahme nicht erkennbar sei, mit welcher Person man tatsächlich das Gespräch führe.

Im gegenständlichen Fall erachte die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers daher als unglaubwürdig und unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.

Der Vollständigkeit halber wurde seitens der belangten Behörde noch darauf hingewiesen, dass selbst bei Wahrunterstellung eine Verfolgungsgefahr nicht vorliege, da es sich um eine Verfolgung seitens Dritter/Privater handeln würde.

Darüber hinaus liege eine sogenannte "innerstaatliche Fluchtalternative" vor. Der Antragsteller sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, womit es ihm im Falle einer Rückkehr möglich und zumutbar sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und die Grundbedürfnisse zu befriedigen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Beispiel in Kabul in der Lage sein sollte, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Im konkreten wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar als relativ friedlich gelte und in der vom Antragsteller genannten Heimatprovinz die Taliban bekämpft würden.

Hiegegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.

Begründend wurde unter anderem angeführt, dass als notorisch und bekannt angenommen werden müsse, dass junge Männer ohne sozialem familiären Anschluss in Afghanistan besonders gefährdet seien, etwa von Taliban oder anderen (terroristischen) Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. Weiters habe die belangte Behörde keine Ermittlungen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers getroffen. Es würden Feststellungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative und zur konkreten Bedrohung "durch die Mörder des Beschwerdeführers" sowie zur Rechtssicherheit, Verlässlichkeit polizeilicher Interventionen sowie Opferschutz fehlen. Die Länderfeststellungen seien nicht aktuell gewesen. Es wäre auch entscheidungswesentlich gewesen, sich mit der derzeitigen Sicherheitslage in Maidan Wardak, aber auch in ganz Afghanistan auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus sei nicht an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln gewesen, sondern vielmehr "an der Glaubwürdigkeit der eingeholten Staatendokumentation: Insgesamt sind die eingeholten Informationen, sofern man deren Seriosität und Nachvollziehbarkeit nicht hinterfragen muss, nicht nachvollziehbar, mangelhaft und unschlüssig. Es wurden ausschließlich Personen befragt, von denen angenommen werden muss, dass diese - vor allem außenstehenden Dritten gegenüber - wohl keine ehrlichen Antworten geben würden. So wurde etwa der Vater der Mörder des Vaters des Beschwerdeführers befragt sowie nicht näher umschriebene lediglich bei Vornamen genannte ‚weitere Personen'." Auch könne nicht nachvollzogen werden, wer wann wo welche Informationen eingeholt habe, und sei nicht berücksichtigt worden, dass oftmals gegen Geld Informationen erlangt werden könnten.

Ebenso könne nicht nachvollzogen werden, warum der Onkel des Beschwerdeführers nicht telefonisch kontaktiert worden sei. Seine Zeugenaussage sei "weit glaubwürdiger gewesen als jede etwa eines lediglich mit Vorname (!) genannten ‚Zeugen'."

Unter Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Seitens des Beschwerdeführers wurden ein Sprachdiplom A1 Grundstufe Deutsch 1 vom 20.12.2012 und 28.06.2013 sowie Teilnahmebestätigungen aus dem Jahr 2012 und dem Jahr 2014 an Kursen in den Bereichen Basisbildung und Deutsch sowie Gesprächsgruppen vorgelegt.

Weiters wurden mehrere Krankenhausberichte aus dem Jahr 2013 und April 2014 vorgelegt, aus denen stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie hervorgehen und dass der Beschwerdeführer unter medikamentöser Behandlung steht.

Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;

Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014;

ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 20.02.2014;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;

International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 27.02.2014;

UNAMA-UNHCR, Annual Report 2013, Februar 2014;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21.01.2014;

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 19.05.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nach eigenen Angaben kommt er aus der Provinz Maidan Wardak, wo er auch bis zu seiner Ausreise aufhältig war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den angeblichen Mördern seines Vaters verfolgt wird. Ebenso wenig kann eine andere asylrechtlich relevante Verfolgung festgestellt werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Versorgungslage - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte, gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde, im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern. Militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, nahmen in den ersten sechs Monaten 2013 zu.

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Die Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Die belangte Behörde hat zu Recht das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig gewertet. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, die seine Angaben unterstützen. Eine Recherche im angeblichen Heimatdorf des Beschwerdeführers hat ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers dort unbekannt ist. In der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde wurden die Auskunftspersonen bekanntgegeben. Neben der Angabe der (Vor)Namen wurden weitere identifizierbare Zusatzbemerkungen zu den Personen, so auch Fotos, festgehalten. Daher ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund in den schriftlichen Beschwerdeausführungen von "nicht näher identifizierbaren Quellen" gesprochen wird, zumal den afghanischen Traditionen entsprechend keine Nachnamen verwendet werden, im Rechercheergebnis diese Personen jedoch durch ihre Berufsbezeichnung oder Angabe ihrer Funktion eindeutig identifiziert wurden und sohin zuordenbar sind. Das bedeutet auch, dass nicht nur bei dem "Feind der Familie" nachgefragt wurde, sondern auch bei anderen Personen, wie zum Beispiel dem Dorfältesten. Darüber hinaus wurde auch jene Familie befragt, die eine Auseinandersetzung wegen eines Grundstücksstreites mit der vom Beschwerdeführer angegeben Familie hatte - dieser Umstand wurde in der Beschwerde jedoch ignoriert. Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.08.2011 im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin seine Zustimmung für die Überprüfung der Angaben in Afghanistan gegeben, ohne bereits zu diesem Zeitpunkt darauf hinzuweisen, dass möglicherweise unbekannten ausländischen Behördenvertretern keine Antworten gegeben werden oder nur gegen Geld Auskünfte erteilt werden. Nicht nachvollziehbar ist weiters der Vorhalt in der Beschwerde, dass den Ermittlungsergebnissen nicht zu entnehmen sei, wann die Ermittlungen durchgeführt worden seien. Der Recherchehorizont ergibt sich aus dem Anfragedatum, 04.12.2011, und der Übersendung des Berichtes aus Afghanistan, 28.12.2011, bzw. dem Datum der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.01.2012. Der konkrete Informationsgehalt durch die Angabe jener Tage, an dem die Befragungen durchgeführt wurden, wurde in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch nicht erkennbar, zumal insgesamt lediglich ein Monat verstrichen ist.

Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde angeführten Befürchtung, der Beschwerdeführer sei als junger Mann ohne sozialem Anschluss in Afghanistan besonders gefährdet, von Taliban oder anderen terroristischen Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden, ist anzumerken, dass die Länderberichte zu Afghanistan Hinweise auf Zwangsrekrutierungen enthalten, diese jedoch keine Grundlage für die Annahme bieten, dass jeder afghanische Bürger im wehrfähigen Alter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, von Gruppierungen zwangsweise rekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch keine derartigen Kontakte oder Vorfälle geschildert oder auch nicht dargestellt, dass er in den Fokus der Aufmerksamkeit solcher Gruppierungen geraten sei.

Sohin haben sich aus den Länderberichten als auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (mangels Glaubwürdigkeit) keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. wäre.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der (auch oben angeführten) aktuellen Quellen versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz aufgrund einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention liegen daher nicht vor.

Allein aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenfalls nicht herleiten, zumal eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden kann (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Sohin haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben und ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt des I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war abzusehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hinreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe.

Die belangte Behörde hat hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen. Auch anhand der schriftlichen Beschwerdeausführungen ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern, zumal der Beschwerdeführer auch nicht dargestellt hat, aus welchen Gründen er die im Übrigen lediglich allgemein gehaltene Befürchtung, zwangsrekrutiert zu werden, nicht bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ausgeführt hat (siehe auch das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zln. Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts bezüglich einer Rückkehr nach Afghanistan unterlassen.

Zur Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde weder Feststellungen zu der Heimatprovinz noch konkret zu dem Heimatgebiet des Beschwerdeführers getroffen. Vielmehr hat sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Ausführungen zu der Provinz Nangarhar getätigt und darauf bezugnehmend festgehalten, dass in der vom Antragsteller genannten Heimatprovinz die Taliban bekämpft werden. Zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Provinz Maidan Wardak finden sich jedoch keine Ausführungen. Eine allenfalls aus der Begründung herauslesbare Fluchtalternative in Kabul wurde ebenso nicht genauer konkretisiert, insbesondere hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales oder familiäres Netz in Kabul verfügt (siehe in diesem Zusammenhang auch VfGH 12.09.2013, Zl. U 1842/2012 und 13.09.2013, Zl. U 1513/2012-18), obzwar in den Länderfeststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, dass eine Rückkehr und Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei.

Aufgrund der dargestellten Mängel sind jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuellen Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern. Der Umfang des erforderlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere aber die durch Heranziehung einer "falschen" Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde unterbliebene Sachverhaltsermittlung lässt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass - auch vor dem Hintergrund des jüngsten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, - dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Die Befassung einer "zusätzlichen" Rechtsmittelinstanz infolge der neuerlichen Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht erscheint vor dem oben angegebenen Hintergrund - gänzliches Unterbleiben von Sachverhaltsermittlungen zu der Heimatprovinz des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehrentscheidung - im vorliegenden Fall jedenfalls gerechtfertigt.

Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht erkannt werden.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführende Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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