L505 1431007-1•BVwG L505 1431007-1
L505 1431007-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 07.05.2012 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 30.06.2012 an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaats führte der BF dabei an, dass ihn ein Freund vor 1,5 Jahren mit dem Christentum vertraut gemacht habe. Der BF habe dann eine Hauskirche besucht und sei vom Islam zum Christentum übergetreten, jedoch nicht getauft worden, da dies im Iran nicht möglich gewesen sei. Eines Tages sei dieser Freund des BF festgenommen worden und seien Beamte in zivil auch beim BF zuhause gewesen und hätten dessen Sachen mitgenommen. Daraufhin sei der BF geflohen.
I.2. Am 03.10.2012 wurde der BF erneut an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.
Dabei gab er an, dass sein Bruder bei der Asylantragstellung in Österreich die Identität des BF angegeben habe. Richtig sei, dass der BF den Namen XXXX trage und am XXXX geboren sei.
In dieser Einvernahme wurde vom BF zudem eine Bestätigung des Pastoralamtes der Diözese Linz in Vorlage gebracht, wonach der BF ordnungsgemäß am Erwachsenenkatechumenat teilnehme und voraussichtlich im Oktober nächsten Jahres getauft werde.
I.3. Am 23.10.2012 wurde der Bruder des BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes als Zeuge einvernommen.
Dabei gab dieser an, dass sein Name XXXX und er am XXXX geboren sei und sich unter der Identität seines Bruders (XXXX, geb. XXXX) in Österreich aufhalte.
I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt und er gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Begründend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass dem BF hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe deshalb kein Glauben geschenkt habe werden können, da seine Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar gewesen seien. Zudem könne die vorgelegte Bestätigung den vorgebrachten Asylgrund, nämlich Interesse für das Christentum und beabsichtigte Konversion, keinesfalls glaubwürdig erscheinen lassen.
Für die Behörde sei es offensichtlich, dass es sich bei der Behauptung des BF, zum Christentum konvertiert zu sein, um eine "Scheinkonversion" handle und die diesbezüglichen Behauptungen des BF nicht mit seiner wahren Einstellung in Einklang stehende, nach außen getragene Versuche seien, um seine Aussichten auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland asyltaktisch zu verbessern.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 29.11.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.
Darin wird vorgebracht, dass aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes, individuell unzureichender Feststellungen infolge mangelhafter Beweiswürdigung das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF nicht vorgenommen worden sei. Die Vorgehensweise des Bundesasylamtes verstoße somit gegen die von § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten.
Den Angaben des BF sei eindeutig zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Religion einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt sei.
I.6. Am 25.02.2013 brachte der BF ein von Diözesanbischof XXXX unterzeichnetes Schreiben in Vorlage, wonach der BF am XXXX im Mariendom Linz feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen worden sei.
I.7. Am 13.06.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung des Institutes XXXX ein, wonach der BF auch regelmäßig am Taufunterricht für Katechumene des Institutes teilnehme.
I.8. Am 14.08.2013 wurde dem Asylgerichtshof der Taufschein des BF, demzufolge dieser am XXXX getauft worden sei, übermittelt.
I.9. Mit Schreiben vom 24.04.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der XXXX vorgelegt, wonach der BF regelmäßig den Gottesdienst besuche und sehr um Integration bemüht sei.
I.10. Am 08.05.2014 wurden vom BF weitere, zum Teil bereits vorgelegte Unterlagen, sowie eine Patenurkunde des BF für XXXX, übermittelt.
I.11. Zudem wurden vom BF im Laufe seines Asylverfahrens Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass eine Verfolgung im Iran nicht festgestellt habe werden können und begründete dies im Wesentlichen mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des BF.
Diese Begründung erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
II.3.3.1. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten, beabsichtigten Konversion zum Christentum führte das Bundesasylamt aus, dass diese nicht glaubhaft, sondern vielmehr von einer "Scheinkonversion" auszugehen sei.
Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses des BF am Christentum eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.
Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht der erkennenden Richterin unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall insbesondere auch eine detaillierte Befragung des BF zu seinem Kenntnisstand über seine neue Religion in Frage kommt. Dies wurde vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt und wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
So wurde der BF konkret zu seinem beabsichtigten Glaubenswechsel vor dem Bundesasylamt lediglich dazu befragt, was ihn dazu bewogen habe, sich für die Bibel zu interessieren bzw. sich dem christlichen Glauben zuzuwenden. Weitere Fragen zu seiner (neuen) Religion wurden dem BF nicht gestellt, was jedoch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge hat.
In der im fortgesetzten Verfahren neuerlich durchzuführenden Befragung des BF wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher insbesondere auch darauf einzugehen haben, ob sich der BF mit den Glaubensgrundsätzen bzw. christlichen Werten oder auch den Unterschieden zwischen Islam und Christentum auseinandergesetzt hat, wie er seinen neuen Glauben in Österreich auslebt (Besucht er regelmäßig die Kirche? Engagiert er sich in einer kirchlichen Gemeinde? Setzt er sich mit entsprechender Literatur auseinander?), welcher Stellenwert diesem in seinem Leben zukommt und welchen Einfluss der Glaubenswechsel generell auf das Leben des BF hat.
Sofern das Bundesasylamt in der Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vermeint, die vorgelegte Bestätigung vom 10.05.2012 (AS 195) könne die beabsichtigte Konversion nicht glaubwürdig erscheinen lassen, da sich der BF zum Zeitpunkt des Ausstellens dieses Schreibens erst 3 Tage in Österreich befunden habe, kann dem nicht zugestimmt werden, zumal es etwa gerade für die ernsthaft Hinwendung des BF zum Christentum sprechen könnte, dass er unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich Kontakt zu einer christlichen Gemeinschaft gesucht hat. Für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des BF wird es jedenfalls notwendig sein, den Leiter des Erwachsenenkatechumenats zur Hinwendung des BF zum Christentum bzw. der Teilnahme des BF am Erwachsenenkatechumenat zu befragen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides bereits etwa 6 Monate diese diözesane Taufvorbereitung besucht hat und es dennoch vom Bundesasylamt offensichtlich nicht als erforderlich angesehen wurde, den Leiter etwa zu den entsprechenden Fortschritten des BF zu befragen.
Diese aufgezeigten, bisher mangelhaft gebliebenen Ermittlungen werden daher jedenfalls vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
II.3.3.2. Zwischenzeitig wurde von dem BF unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgebracht, dass er in Österreich auch bereits getauft worden sei.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, Anträge sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Daher wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren auch mit der nunmehr vorgebrachten Konversion in geeigneter Weise (Einvernahme des BF zum Glaubenswechsel, Einvernahme von Zeugen zur Taufvorbereitung des BF) auseinanderzusetzen haben.
Ebenso werden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren sämtliche, vom BF zwischenzeitig vorgelegten Unterlagen (zB Bestätigung des Institutes XXXX) in seine Beurteilung miteinzubeziehen sein.
II.3.3.3. Das neuerliche Ermittlungsergebnis wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Ebenso wird das in der Beschwerde bzw. das zwischenzeitig erstattete Vorbringen des BF samt den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen sein.
Daran anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
Sollte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des Beschwerdeführer im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.
II.3.3.4. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
II.3.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, nahezu jegliche Ermittlungstätigkeit zum Fluchtvorbingen des BF - der beabsichtigten Konversion zum Christentum - unterlassen und ist pauschal davon ausgegangen, dass eine Scheinkonversion vorliege, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) berechtigen.
II.3.3.6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen bzw. die vorgelegten Unterlagen des BF zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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