L501 2006066-1•BVwG L501 2006066-1
L501 2006066-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2014
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Einziehung,<br/>Grad der Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.02.2014, XXXX, betreffend Einziehung des Behindertenpasses in nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat im Hinblick auf die Befristung ihres Behindertenpasses mit Ende März 2014 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) einen mit 04.11.2013 datierten Antrag auf Verlängerung eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Vorsorgeuntersuchung der Österreichischen Sozialversicherung vom
XXXX
Arztbrief der Radiologie West, XXXX
Befundbericht von Dr. XXXX vom 27.09.2013
Arztbrief vom Krankenhaus Barmherzige Schwestern Linz, Orthopädie, vom XXXX
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.12.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Prostatakrebs
Gegenüber Vorgutachten Verminderung um drei Stufen nach OP, die TU Nachsorgekontrollen unauffällig, keine Inkontinenz, keine Dauermedikation 13.01.02 20 vH
02 Knie-Totalendoprothese links
Unveränderte Beurteilung gegenüber Vorgutachten bei Z.n. OP und bestehender mittelgradiger Funktionseinschränkung 02.05.20 30 vH
03 Bluthochdruck
Medikamentös gut eingestellt mit Mehrfachmedikation, kein Hinweis für Endorganschaden 05.01.01 10 vH
04 Asthma bronchiale
Mit Dauermedikation gut beherrschbar, normale Alltags-aktivitäten von Seiten der Lungenleistungsbreite mgl. 06.05.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Keinen Grad der Behinderung erreichen:
Colondivertikulose: guter EZ, zweimalige Entzündung mit medikamentöser Therapie gut beherrschbar
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Prostatanachsorge unauffällig, Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung; KTEP links
Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 29.01.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP hat keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 30 objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 18.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher die Herabstufung der 50% Ersteinstufung betreffend Prostata moniert und die Wiedereinsetzung der Erstbeurteilung in Höhe von 60% gefordert wurde.
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Befund eines Facharztes für Urologie (Dr. XXXX) vom 31.01.2014 vorgelegt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.
In dem aktenmäßig erstellten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Allgemeinmediziner und Facharzt für Orthopädie, vom 28.05.2014 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Prostatakrebs
Gegenüber Vorgutachten Verminderung um drei Stufen nach OP, die TU Nachsorgekontrollen unauffällig, keine Inkontinenz, keine Dauermedikation 13.01.02 20 vH
02 Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese li
Im Vergleich zur Begutachtung vom 11.12.2013 (die Knieprothesenimplantation links lag damals nur wenige Wochen zurück) ist nunmehr von einer lediglich geringgradigen Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes auszugehen 02.05.18 20 vH
03 Bluthochdruck
Medikamentös gut eingestellt mit Mehrfachmedikation, kein Hinweis auf Endorganschaden 05.01.01 10 vH
04 Asthma bronchiale
Mit Dauermedikation gut beherrschbar, normale Alltags-aktivitäten von Seiten der Lungenleistungsbreite möglich 06.05.01 20 vH
05 Knieabnützungsleiden rechts mit belastungsabhängigen Schmerzen
Es besteht ein diagnostiziertes Knieabnützungsleiden rechts mit belastungsabhängigen Beschwerden, es besteht eine normale Beweglichkeit - ohne festgestellte Reizzeichen, insgesamt nur geringfügige Funktions-einschränkung. Wegen der belastungsabhängigen Schmerzen ohne relevante Bewegungseinschränkung oberer Rahmensatz 02.05.18 20 vH
06 Daumensattelgelenksarthrosen (Rhizarthrosen) beidseits - ohne relevante Bewegungseinschränkung
Es bestehen anamnestisch Rhizarthrosen beidseits, ohne relevante Bewegungseinschränkungen, daher unterer Rahmensatz 02.06.26 10
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Das führende Leiden (lfd. Nr. 1) wird durch die anderen Leiden nicht gesteigert wegen fehlender gegenseitiger negativer Beeinflussung und Geringfügigkeit.
Stellungnahme zum verwaltungsbehördlichen Gutachten 11.12.2013:
Zu diesem Zeitpunkt befand sich die bP noch innerhalb der Heilungsbewährung laut EVO. Die Heilungsbewährung dauert 5 Jahre nach Entfernung des Krebses an, dies wäre Ende März 2014. So musste zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 11.12.2013 der "Zustand nach Prostatakrebs" mit Pos. Nr. 13.01.03 und 50 % eingeschätzt werden, da innerhalb der Heilungsbewährung. Diese Einschätzung ist bis Ende März 2014 aufrecht zu erhalten. Ab 01. April 2014 muss der "Zustand nach Prostatakrebs" mit Pos. Nr. 13.01.02 und 20 % eingeschätzt werden. Es besteht ein komplikationsloser Verlauf nach Prostatakarzinom - ohne wesentliche Funktionseinschränkungen.
Stellungnahme zum Vergleichsgutachten vom 29.03.2013 (= Gutachten, das der Ausstellung des befristeten Behindertenpasses zugrunde lag):
Es hat sich aus heutiger Sicht medizinisch nichts geändert, jedoch bestand zum damaligen Zeitpunkt die Heilungsbewährung. Die Heilungsbewährung dauert nach erfolgreicher Behandlung einer Krebserkrankung für fünf Jahre an; in diesem Zeitraum ist das Leiden höher einzuschätzen. In diesem Zeitraum ist ja noch nicht sicher, ob die Erkrankung kurzfristig wieder zurückkommt oder nicht. Nach fünf Jahren läuft die Heilungsbewährung laut EVO ab und das ausgeheilte Krebsleiden ist niedriger einzuschätzen.
Bezüglich der Prostataoperation im März 2009 und der von der bP berichteten Zeugungsunfähigkeit, Impotenz, Inkontinenz ist zu sagen, dass die bP bei der letzten urologischen Kontrolle am 31.01.2014 bei Dr. XXXX angegeben hat, sie sei nach wie vor beschwerdefrei. Es wurde keinerlei Inkontinenz berichtet, eine solche ist auch nicht nachvollziehbar. Impotenz und Zeugungsunfähigkeit bedingen keine Einschätzung nach der EVO. Der vorgelegte urologische Befund vom 31.01.2014 dokumentiert ein optimales Behandlungsergebnis eines Prostatakarzinoms. Zum Vergleichsgutachten ist festzuhalten, dass nunmehr das Prostatakarzinom nicht mehr mit 50 %, sondern - nach Ablauf der Heilungsbewährung - mit 20% einzuschätzen ist.
5. Mit Schreiben vom 10.06.2014 wurde der bP und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme wurde weder von der bP noch von der belangten Behörde eingebracht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 26.03.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist grundsätzlich ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf; die Zuordnung der Funktionseinschränkungen zu den Positionsnummern der EVO ist umfassend und nachvollziehbar begründet. Die in der Beschwerde monierte geänderte Einschätzung der Funktionseinschränkung "Prostatakrebs" von der Pos.Nr. 13.01.03 (Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung - 5 Jahre; 50 - 100%) mit 50 vH auf die Pos.Nr. 13.01.02 (Entfernte Malignome mit abgeschlossener Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung; 10 - 40%) mit 20 vH wurde im Gutachten Dris. XXXX umfassend und nachvollziehbar auf Grundlage der vorliegenden Befunde erläutert. Die Einschätzung wird schlüssig unter Hinweis auf den im Befund Dris. XXXX vom 31.01.2014 berichteten komplikationslosen Verlauf sowie dem erreichten optimalen Behandlungsergebnis begründet. Hinsichtlich der Knie-Totalendoprothese wird die auf einer persönlichen Begutachtung beruhende verwaltungsbehördliche Einschätzung mit Pos.Nr. 02.05.20 beibehalten, weshalb ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festzustellen ist.
Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, vielmehr wird in den eingeholten Sachverständigengutachten darauf Bezug genommen wie auch auf die Beschwerdeausführungen und den im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist geklärt und zudem durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er wurde weder von der bP noch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz sieht der erkennende Senat daher von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal insbesondere auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern insbesondere von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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