BVwG G307 2009637-1

G307 2009637-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2014

Regest

Einreiseverbot, fehlende Arbeitsbewilligung, öffentliches Interesse,<br/>visumsfreie Einreise

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2009637-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2009637.1.00

Spruch

G307 2009637-1/2E

Im namen der repuplik !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, rechtlich vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2014, Zl. 1023855902 - 147658248, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit email vom XXXX teilte die Polizeiinspektion XXXX dem XXXX Journaldienst (JD) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von der Finanzpolizei am selben Tag in XXXX bei Fassadenarbeiten betreten worden sei. Er habe über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt. Der JD habe die Festnahme des BF gemäß § 39 Abs. 1 FPG angeordnet.

Im Zuge der am selben Tag vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich durchgeführten Einvernahme gab der BF an, er halte sich erst seit einer Woche in Österreich auf. Auf den Vorhalt hin, der Einreisestempel weise das Datum 22.06.2014 auf, weshalb es absolut unglaubwürdig sei, der BF befinde sich erst seit einer Woche im Bundesgebiet und könne daher davon ausgegangen werden, dass er unmittelbar nach seiner Einreise mit der illegalen Arbeitsaufnahme begonnen habe, gab dieser keine Antwort. Der BF lebe derzeit mit zwei weiteren Personen in der Wohnung eines Bekannten namens XXXX im XXXX. Zwischen 1991 und 1993 sei er in Österreich zum letzten Mal einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er verfüge über keine Barmittel, sei gelernter Elektriker, habe drei Onkel in Österreich, sei in Bosnien verheiratet und habe zwei Kinder im Erwachsenenalter. In Bosnien wohne er mit seinen Eltern, der Frau sowie den beiden Töchtern (23 und 18 Jahre) im gemeinsamen Haushalt. Seine Frau gehe einer Beschäftigung als Verkäuferin nach. Der BF selbst habe 7 Jahre als Elektriker, 12 Jahre in einer Tabakfabrik und seit 7 Jahren nicht mehr gearbeitet. In Bosnien habe der BF keine Arbeit gefunden, weshalb er sich nach Österreich begeben habe. Zweck der Reise seien aber auch Verwandtenbesuche gewesen. Er sei gesund, habe im Herkunftsstaat keinerlei Probleme und sei dort wie auch in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Mit email vom XXXX ersuchte das BFA das XXXX um Bekanntgabe eines Flugtermins nach XXXX.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom BF persönlich übernommen am 03.07.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF sei bei der unrechtmäßigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten worden. Mit den in Österreich lebenden Onkeln verkehre er lediglich telefonisch, sein Privatleben im Bundesgebiet beschränke sich auf freundschaftliche Beziehungen, die der BF im Wissen um die prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen sei. Sämtliche anderen Familienangehörigen (Eltern, Gattin, Töchter) lebten in der Heimatregion. Im Falle des BF sei zu befürchten, dass dieser Österreich nicht freiwillig verlassen und weiterhin einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Darin spiegle sich auch das persönliche Interesse des BF am weiteren Verbleib des BF in Österreich wider. Aufgrund der Gesamtabwägung der BF-Interessen und unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. Die unrechtmäßige Ausübung einer Beschäftigung zeige, dass der BF nicht bereit sei, sich an österreichische Gesetze zu halten. Abgesehen davon sei der BF im Jahr 2003 wegen Diebstahls durch Einbruch oder Waffen betreten und angezeigt worden. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, seine Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der von der Behörde vorzunehmenden Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, sei einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.

Am XXXX übermittelte das BFA der Landespolizeidirektion Wien einen den BF betreffenden Abschiebeauftrag, welcher auf dem Luftweg am selben Tag von Schwechat nach XXXX umgesetzt werden sollte.

Mit Schreiben vom XXXX hielt das Referat III/FB des Stadtpolizeikommandos Schwechat fest, dass der BF am selben Tag auf dem Luftweg nach Bosnien Herzegowina abgeschoben worden sei.

3. Mit dem am 09.07.2014 beim BFA eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, den Spruchpunkt II. Des gegenständlichen Bescheides aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren.

Inhaltlich wurde ausgeführt, der BF habe ursprünglich die Absicht gehabt, für seine Tochter XXXX, welche ab dem nächsten Semester in Wien studieren wolle, eine Unterkunft zu suchen. Geburtsurkunde und Anmeldung zum Studium lege der BF dem Rechtsmittel bei. Von einem seiner Mitbewohner sei ihm eine Tätigkeit als Fensterputzer angeboten worden, zu deren Ausübung er sich habe hinreißen lassen. Noch bevor er die Arbeit aufgenommen hätte, sei er kontrolliert und festgenommen worden. Da der BF weder in seinem Heimatland noch in Österreich vorbestraft, ihm jedoch bewusst sei, sich nicht korrekt verhalten zu haben, sei die Dauer des Einreiseverbots zu hoch bemessen. Aus den besagten Gründen stelle der BF auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 10.07.2014 vorgelegt und sind 14.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis zum XXXX gültigen bosnischen Reisepasses. Der letzte Einreisestempel in den Schengen-Raum datiert vom 22.06.2014 (Kroatien).

Der BF ist verheiratet, Vater von zwei Töchtern im Alter von 18 und 23 Jahren und im Bundesgebiet seit 06.12.2011 nicht mehr melderechtlich registriert.

Der BF wurde am XXXX um 08:00 Uhr von Beamten der Finanzpolizei XXXX bei der Durchführung von Fassadenarbeiten betreten, ohne die hiefür erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu besitzen.

1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der (private und berufliche) Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang in Bosnien Herzegowina, wo er mit seinen Eltern, Töchtern und seiner Frau im gemeinsamen Haushalt wohnt.

Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF besitzt in Österreich keine eigenen, seinen Lebensunterhalt deckenden Mittel.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.3. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Der BF wurde am XXXX auf dem Luftweg nach Bosnien abgeschoben.

Es wurde ausschließlich Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides angefochten.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bosnischen Sprache.

Die fehlende Meldung im Bundesgebiet ist dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Die Verwandtschaft zu den drei in Österreich lebenden Onkeln hat der BF selbst ins Treffen geführt und angegeben, er habe mit diesen nur telefonischen Kontakt.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität seinen bosnischen Reisepass im Original vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Der BF hat selbst angegeben gesund zu sein. Aus der Durchführung von Arbeiten im Fassadenbereich und fehlenden entgegengesetzten Anhaltspunkten kann von der Arbeitsfähigkeit des BF ausgegangen werden.

Der aktuellste Einreisestempel (22.06.2014) ist im Reisepass des BF ersichtlich.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Bosnien Herzegowina gelegen ist und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen. Die Bindung zu Bosnien Herzegowina hat der BF in der Beschwerde wie in der Antwort zum Ergebnis der Beweisaufnahme selbst dargetan.

2.2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien Herzegowina beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Abgesehen davon hat der BF selbst ausgeführt, freiwillig nach Bosnien Herzegowina zurück reisen zu wollen.

Die Feststellung zum Zeitpunkt und dem Ziel der Abschiebung ergeben sich aus dem Bericht des SPK Schwechat, Zahl XXXX vom XXXX.

Die Anfechtung lediglich des II. Spruchpunktes des Bescheides ist der diesbezüglich expliziten Erwähnung in der Beschwerde zu entnehmen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Wie die Behörde zutreffend ausführte, überwiegen nicht nur die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung jene des BF am Verbleib im Bundesgebiet, sondern ist auch die versagte Einreise des BF zur Hintanhaltung weiterer Übertretungen nach dem AuslBG und von zentraler Relevanz.

Dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Argument, die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF müsse zu einer Reduzierung der Dauer des Einreiseverbots führen, kann nicht gefolgt werden. Einerseits hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass der BF bei der Ausübung von Fassadenarbeiten betreten wurde. Wie der BF nun in der Beschwerde zu dem Schluss gelangt, er sei kontrolliert worden, bevor er die Arbeit aufgenommen hätte, bleibt offen, zumal der Auszug des im Akt zitierten Berichts der Finanzpolizei eindeutig wiedergibt, dass der BF bei der Arbeit betreten wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Behörde den ihr mit 5 Jahren zur Verfügung stehenden Rahmen nur zu 40 % ausgereizt hat, in dem sie die Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren bemessen hat. Abgesehen davon hat der BF in der Beschwerde ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei dem ihm für die zu verrichtenden Arbeiten in Aussicht gestellten Lohn um "viel Geld" handle, weshalb seinerseits sehr wohl ein weiterer Anreiz gegeben wäre, in der beschriebenen (unrechtmäßigen) Weise abermals einer solchen Arbeit nachzugehen. Die in der Beschwerde als Hauptgrund der Einreise in den Fokus gerückte Suche nach einer Unterkunft für die jüngere Tochter vermag weder zu überzeugen, noch am Gesagten etwas zu ändern. Einerseits hat der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA angeführt, er sei nach Österreich gereist, um hier Arbeit zu suchen und seine Verwandten zu besuchen. Weshalb er den Grund der Wohnungssuche in der Beschwerde erwähnt, ist unklar. Andererseits vermag dieser Umstand selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt nichts an dem vom BF gesetzten, im Lichte des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG verpönten Verhalten etwas zu ändern. Gleiches gilt für die - mit 02.07.2014 datierte - in Kopie der Beschwerde beigefügte Studienanmeldebestätigung. Im Ergebnis erscheint die vom BF gewählte Dauer des Einreiseverbots somit als angemessen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise dargelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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