W174 1432897-1•BVwG W174 1432897-1
W174 1432897-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Familienverband,<br/>gesamte Staatsgebiet, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale<br/>Gruppe
W174 1432897-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX), geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 04.02.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
1.1. Der Beschwerdeführer (idF BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 05.07.2012 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
1.2. Er wurde hierzu am 05.07.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein eines Dolmetsches für Dari im Wesentlichen zu Protokoll:
Er sei Moslem, ledig, gehöre der Volksgruppe der Tadschicken an und sei aus der Stadt XXXX, Distrikt XXXX in Afghanistan. Sein Vater heiße XXXX, sei 55 Jahre alt, seine Mutter XXXX, sei ca. 50 Jahre alt, seine Schwester XXXX, sei 22 Jahre alt und sein Bruder heiße XXXX und sei 25 Jahre alt. Der BF habe keine Ausbildung und habe bis vor 7 Monaten gemeinsam mit seinem Bruder in seinem Geschäft in Afghanistan als Mechaniker gearbeitet. Es seien Mopeds repariert worden. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht und der im XXXX lebende Bruder schicke regelmäßig Geld an die Eltern.
Sein Heimatdorf habe der BF zu Fuß verlassen und sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach XXXX gefahren, wo er den Schlepper, welcher ihn in einem Kleinbus zur iranischen Grenze gefahren, getroffen habe. Die Grenze sei gemeinsam nachts zu Fuß passiert worden. Nachdem der BF vom ersten Schlepper abgesetzt worden sei, habe ihn ein weiterer, zweiter Schlepper mit einem Pkw bis in die Türkei gefahren. Der BF sei in Istanbul in einem Haus bei einem dritten Schlepper abgesetzt worden und habe dort ca. 1 Woche mit weiteren 5 Afghanen verbracht, bevor sie alle zur griechischen Grenze gefahren worden seien. Die Grenze sei gegen 5 Uhr früh mit einem Schlauchboot überquert worden. In Griechenland habe die Polizei sie aufgegriffen und Fingerabdrücke genommen. Nach seiner Freilassung sei der BF nach Athen gefahren. Dort habe er nach ausgiebiger Suche den nächsten Schlepper gefunden, welcher ihn an einem ihm unbekannten Ort in Griechenland mit weiteren Personen in einen Sattelzug mit Plane mitnahm. Sie seien ca. 3 Tage unterwegs gewesen. Noch bevor sie von der Polizei aufgegriffen worden seien, habe der LKW-Fahrer die Tür geöffnet und ihnen mit Handzeichen zu verstehen gegeben, sie hätten auszusteigen. Wo dies gewesen sei, könne der BF nicht sagen. Die Reise habe insgesamt an die 7 Monate gedauert und ca EUR 4.600,00 gekostet.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein Bruder habe - ohne es zu wissen - ein Auto ohne legale Papiere gekauft. Als dies bemerkt worden sei, sei dem Verkäufer das Restgeld nicht bezahlt worden. Als dieser gekommen sei um sich das Geld selbst zu holen, habe der Verkäufer den BF zusammengeschlagen, weshalb der Bruder des BF den Verkäufer mit einem Messer zweimal Mal in den Bauch gestochen habe. Aus Angst vor der Rache des verletzten Verkäufers sei der Bruder des BF in den XXXX und der BF selbst dann weiter in die EU geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF um sein Leben.
1.3. Bei der ersten Einvernahme am 08.08.2012 vor dem Bundesayslamt, Außenstelle Traiskirchen, wiederholte der BF in Anwesenheit eines Dolmetsch für Dari im Wesentlichen seine zuvor wiedergegebene Aussage vor der Sicherheitsbehörde. Ergänzend gab der BF an, er sei Sunnit. Seine verheiratete Schwester lebe in XXXX (XXXX).
Anlässlich einer weiteren Einvernahme am 31.10.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetsch für Farsi an, er sei grundsätzlich bei guter Gesundheit. Vor ca. einem Monat sei er operiert worden und habe daher sechs Wochen Medikamente einzunehmen.
Zu seiner Person brachte der BF vor, er sei 19 Jahre alt und in XXXX (Provinz: XXXX) geboren. Er habe vier Jahre eine Koranschule besucht, könne Dari lesen und ein wenig schreiben sowie auch usbekisch sprechen. Er habe mit 11 oder 12 begonnen als Automechaniker zu arbeiten und diese Tätigkeit bis zu seiner Ausreise ausgeführt. Sein Vater sei Obst- und Gemüseverkäufer und die Mutter Hausfrau gewesen. Der BF habe im Hause seiner Eltern unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt.
Zu seinem Fluchtgrund führte der BF insbesondere aus, sein Bruder habe im Mai/Juni 2011 einen Toyota Corolla in gutem Zustand um 2,5 Afghanische Lak gekauft und zunächst dafür 1,5 Lak bezahlt. Da das Auto jedoch keine Zulassungspapiere gehabt habe, sei der Rest des Geldes nicht bezahlt worden. Dem Autoverkäufer, mit Namen XXXX, der mehrmals in die Werkstatt gekommen sei, habe man gesagt, er bekomme das restliche Geld nachdem er die Papiere gebracht habe. Als der Verkäufer nach ca. 2-3 Monate nach dem Verkauf wieder einmal vorbei gekommen sei, um sein Restgeld zu holen und androhte das Auto wieder mitzunehmen, habe der BF versucht das zu verhindern. Es habe einen heftigen Streit gegeben, der Autoverkäufer habe den BF angegriffen, ihn geschlagen und die Familie beschimpft. Sein Bruder habe versucht zu vermitteln und habe den BF retten wollen. Der Bruder des BF habe auch ein Messer in der Hand gehabt und im Zuge des Kampfes habe der Bruder den Verkäufer zweimal in den Bauch gestochen. Der Verkäufer sei am Boden gelegen, habe stark geblutet und sich nicht mehr bewegt. Der BF und sein Bruder hätten den Eindruck gehabt, der Mann sei ums Leben gekommen. Der Bruder der große Angst gehabt habe, sei zuerst geflohen. Die Familie des BF habe später erfahren, dass der Bruder im XXXX sei. Wenige Minuten nach dem Vorfall sei der BF mit einem Taxi nach XXXX gefahren und habe sich bei Verwandten für etwa eine Woche versteckt gehalten. Seine Eltern, mit welchen der BF in telefonischem Kontakt gestanden habe, hätten ihm vom Tod des Autoverkäufers erzählt und ihn davor gewarnt wieder nach Hause kommen. Bei den Eltern habe es mehrere Anrufe gegeben, wobei sein Bruder und der BF als Mörder des Autoverkäufers mit dem Tod bedroht worden seien. Mit Hilfe der Verwandten habe er einen Schlepper gefunden, welcher ihn in den XXXX gebracht habe.
Der BF habe eine Handynummer seines Bruders, habe aber seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr zu ihm. Das Telefon sei meist ausgeschaltet. Zu seinen Eltern habe der BF gelegentlich Kontakt. Auch von ihnen habe er die Telefonnummer. In den XXXX wolle der BF nicht mehr zurück, weil man ihn von dort wieder nach Afghanistan zurückschicken würde.
Der Vater des BF sei vor ein paar Tagen - es sei Opferfest in Afghanistan - vorläufig festgenommen und dann auf Kaution wieder freigelassen worden. Den genauen Grund für diese Verhaftung kenne der BF nicht. Er glaube, die Behörden haben den Bruder ausfindig machen wollen. Der Onkel väterlicherseits habe auch Anzeige erstattet und das Auto sei von den Behörden sichergestellt worden. Was auf der Bestätigung des Bürgermeisters stehe, wisse der BF nicht, aber der Tatort sei überprüft und alles sei protokolliert worden. Wäre der BF als Zeuge geblieben, hätte man ihm nicht geglaubt. Jetzt habe er Angst vor der Rache der Verwandten des Getöteten - vor seinen vier Brüdern und dem Vater des Mannes - welche ihn auch in XXXX, welches ca 4,5 Stunden von seinem Dorf entfernt sei, aber auch im ca. 15-16 Stunden entfernten Kabul finden würden. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF seinen Tod zu befürchten. Da es um Mord gehe, gebe es auch Probleme mit der Polizei.
Befragt zu seinem Privatleben gab der BF an, er lerne von 8 bis 11 Uhr Deutsch, gehe spazieren und spiele Billard. In Österreich habe er weder Angehörige noch Freunde.
1.4. Während der Vernehmung wurden dem BF Länderberichte betreffend die Situation in Afghanistan erläutert. Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme dazu.
1.5. Im November 2012 kam der BF der in der Vernehmung erfolgten Aufforderung zur Dokumentenvorlage (zB Geburtsurkunde, Bestätigung des Bürgermeisters, Anzeige) nach und legte ein Originalschreiben seines Onkels väterlicherseits, dessen Inhalt unter anderem von den Dorfvorstehern XXXX sowie von XXXX, beide Distrikt XXXX, Provinz XXXX, als wahr und in weiterer Folge von mehreren Dorfbewohnern von XXXX mit Fingerabdruck und vom Sicherheitsdirektor des Distrikts XXXX mit Unterschrift und Stempel wie folgt als richtig bestätigt wurde (vgl. Verwaltungsakt, S 191 bis 195 deutsche Übersetzung der Bestätigung): :
"Schreiber:
XXXX Sohn des XXXX, wohnhaft in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX
Zwei Söhne meines Bruders, XXXX und XXXX, haben in der Stadt XXXX eine Werkstatt geführt und als Automechaniker gearbeitet. Beide haben relativ gut verdient. Beide haben ein Auto (Sarache) gekauft um 250.000 Afghani. 150.000 Afghani wurden sogar bereits bezahlt als meine Neffen davon erfahren hatten, dass das Auto keine Unterlagen hat. Als der Autoverkäufer einige Zeit später gekommen um sein Restgeld zu verlangen, hat XXXX zu ihm gesagt, dass er zuerst die Dokumente des Autos besorgen und geben soll. Der Autoverkäufer antwortete, dass das Auto keine Papiere hat. Er wird und will aber trotzdem das Restgeld gewaltsam bekommen. Es kam zum Streit. Der Autoverkäufer hat XXXX geschlagen. Inzwischen ist XXXX zur Hilfe geeilt. Er hat den Autoverkäufer von hinten geschlagen. Der Autoverkäufer ist ums Leben gekommen. Meine Neffen sind sofort geflüchtet. Die Flucht meiner Neffen soll wirklich als Lebensrettung betrachtet werden. Ich bitte um eine Bestätigung.
Hochachtungsvoll
XXXX
Fingerabdruck
Paraphe der Behörde:
Das wurde gelesen.
An die Weißbärtigen und Dorfvorsteher des Dorfes XXXX, Distrikt XXXX!
Ich bitte um eine Stellungnahme zum Text. Teilen sie mir die Wahrheit mit!
Unterschrift
Datum: 20.05.1391 (Anmerkung des Übersetzers: 10.08.2012)
Antwort:
Hochachtungsvoll wird mitgeteilt:
Wir als Weißbärtiger und Bewohner von XXXX kennen XXXX und XXXX ganz gut. Wir wissen ganz genau, dass beide Brüder eine Werkstatt führten und ganz gut Geld verdienten. Nach einem Autokauf kam es aber leider zum Streit. Es gab Probleme und Feindschaft. Beide können nicht mehr in Afghnaistan leben und sind deshalb geflüchtet. Wir sind in der Lage den Vorfall zu bestätigen.
Dorfvorsteher des Dorfes XXXX in der Distrikt XXXX, XXXX
Unterschrift und Stempel
Dorfvorsteher des Dorfes XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, XXXX, Telefon: XXXX
Unterschrift und Stempel
Stempel vom Rat der Weißbärtigen des Dorfes XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX
XXXX, Geschäftsbesitzer
Unterschrift und Stempel
XXXX, Fingerabdruck
[...]
XXXX, Fingerabdruck
Paraphe der Behörde:
Das wurde gelesen. Die Richtigkeit wurde bestätigt.
XXXX
Sicherheitsdirektor des Distrikts XXXX
Unterschrift und Stempel
Paraphe der Behörde:
Die Richtigkeit von Stempeln und Unterschriften der verschiedenen Dorfvorsteher sowie Rat der Weißbärtigen und Fingerabdrücke der Dorfbewohner XXXX, Distrikt XXXX wird hiermit bestätigt.
Hochachtungsvoll
Bürgermeister von XXXX
Unterschrift und Stempel
Stempel: Islamische Republik Afghanistan, Ministerium für Inneres, Provinz XXXX, Distrikt XXXX."
Weiters legte der BF zwei Bestätigungen über seine Teilnahme am Deutschunterricht von Ende November 2012 bis Ende Jänner 2013 vor.
1.6. Am 19.12.2012 richtete die belangte Behörde an das Bundesministerium für Inneres, Staatendokumentation eine Botschaftsanfrage zur Klärung des Sachverhaltes. Der in englischer Sprache erstellte Bericht vom 16.01.2013 des dazu von der Österreichischen Botschaft Islamabad herangezogen Vertrauensanwalts liegt vor. Der hierzu erstellten - kurz gehaltenen - deutschen Arbeitsübersetzung vom 22.01.2013 ist insbesondere zu entnehmen:
"Die Identität konnte anhand der übermittelten Fotos geklärt werden. Es handelt sich dabei eindeutig um den Antragsteller. [...] Der Antragsteller hat tatsächlich an der oben angeführten Adresse (siehe Botschaftsanfrage: "XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX") gelebt. Seine Familie wohnt immer noch dort. [...] Sein Bruder -XXXX- und seine Mutter leben derzeit dort. [...] Die Nachbarn und auch weitere Einheimischen bestätigen, dass der Antragsteller tatsächlich in Sacharak bazar eine Werkstatt für Fahrzeuge gehabt hat. [...] Es existierte tatsächlich ein Mann namens XXXX, welcher getötet worden ist. Jedoch hat der Antragsteller nichts mit dem Vorfall zu tun. Der Mann wurde vor ca. 11 Jahren bei einem Kampf zwischen den Taliban und General Dostum getötet. [...] Die Einheimischen wussten nicht, ob XXXX irgendwelche Probleme mit dem Antragsteller oder mit seiner Familie hatte. [...] Unser Ermittler befragte einige Einheimische, ob der Antragsteller oder sein Bruder von den Behörden gesucht wird. Die Einheimischen kannten keine Gründe, warum dies wahr sein sollte. Die Familie konnte diesbezüglich auch keinen Beweis darlegen. Der Bruder des Antragstellers, namens -XXXX- erklärte, dass sie keine Probleme mit den Behörden haben."
Bezüglich der vom BF beigebrachten und oben wiedergegebenen Bestätigung des Onkel väterlicherseits lautete die Antwort wie folgt: "Das Dokument konnte nicht verifiziert werden. [...] Es handelt sich dabei um kein offizielles Dokument".
Die Äußerung des Bruders, XXXX zu den Ausreisegründe des BF lautet laut dem deutschen Arbeitsbericht im Wesentlichen wie folgt: "dass sie Probleme mit der Familie des XXXX haben. Auf die Frage wo XXXX ansässig war, hatte er keine Antwort. Er wusste auch nicht, dass die Einheimischen bereits bestätigt hatten, dass XXXX schon vor über 11 Jahren gestorben ist. [...] Die wirtschaftliche Lage der Familie ist nicht sehr gut. Ein Bruder des Antragstellers lebt bei seiner Mutter. Er hat einige psychische Probleme und er ist arbeitslos. Sie haben ein sehr begrenztes Einkommen und können damit kaum ihre täglichen Bedürfnisse befriedigen.
Zur aktuellen Situation in der Provinz XXXX wird im Bericht des Vertrauensanwaltes darüber hinaus allgemein ausgeführt, dass die Situation sehr unbeständig und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei. Überall gebe es Polizeikontrollposten, welche von den Behörden angewiesen seien, Ausweise zu kontrollieren und gründliche Untersuchungen nach Waffen und Explosivkörpern durchzuführen. Dem Vertrauensanwalt habe man auch empfohlen, wegen der Bedrohung der Sicherheitssituation in der Gegend von einem Besuch der Bewohner abzusehen. Um Probleme zu vermeiden, seien keine Kameras mitgeführt worden und die im Bericht enthaltenen Fotos seien - unter größter Vorsicht - mit dem Mobiltelefon aufgenommen worden. Aufgrund des wachsenden Einflusses der Taliban, der konsequenten Niederschlagung von militanten Kräften durch die Regierung, der Selbstmordanschläge und der gezielten Tötungen, sei die aktuelle Sicherheitssituation in der Gegend äußerst kritisch. (vgl. Verwaltungsakt S 129 bis 159 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, vom 22.01.2013 in englischer Sprache samt deutscher Arbeitsübersetzung).
1.7. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2013 wurden den BF im Beisein eines Dolmetsches für Farsi die deutsche Kurzfassung der Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation vom 22.01.2013 zur Kenntnis gebracht. Zunächst zweifelte der BF an der Durchführung von Ermittlungen in seiner Heimat, aber nachdem ihm die im Bericht enthaltenen Fotos vorgelegt worden waren - laut Bericht zeigt eines der Fotos den Bruder des BF mit Namen "XXXX" und einen Nachbar - gab der BF an, zwar nun an Ermittlungen vor Ort zu glauben, beteuerte aber gleichzeitig, selbst die Wahrheit gesagt zu haben. Auf Nachfrage, wie der BF sich die Aussagen seiner Familienmitglieder und Nachbarn erkläre, gab der BF an, nichts dazu zu sagen zu haben. Später ergänzte der BF, er habe alles erzählt und keine weiteren (Asyl)-Gründe mehr vorzubringen.
1.8. Mit Bescheid vom 04.02.2013, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt (idF belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
1.8.1. Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF. Seine Identität stehe fest. Er stamme aus XXXX, im Distrikt XXXXund dem Dorf XXXX, sei ledig und habe keine Kinder. Er sei im August 2012 am Blinddarm operiert worden und leide an Gastritis.
1.8.2. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom BF vorgebrachten Ausreisegründe seien unglaubwürdig. Die Angaben hätten sich als tatsachenwidrig erwiesen. Weder die Ermordung eines Mannes, namens XXXX durch den Bruder des BF im Streit, noch dass der BF oder sein Bruder von den afghanischen Behörden gesucht worden wären, habe festgestellt werden können. Ebenso habe anhand der Aussagen des Bruders des BF und der Einheimischen im Zuge der Ermittlungen in Afghanistan nicht festgestellt werden können, dass der BF oder sein Bruder im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch mit der Stellungnahme zum Erhebungsergebnis habe der BF die ermittelten Tatsachen, die das gesamte Fluchtvorbringen widerlegten, nicht widerlegen können.
Nach Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan (Staatendokumentation, Stand August 2012) stellte die belangte Behörde klar, dass die vom BF vorgelegte Bestätigung des Onkels väterlicherseits zunächst aus Versehen nur unvollständig, also ohne die darauf befindlichen Bestätigungen dem Ermittler in Afghanistan übermittelt worden sei, weshalb das Dokument nicht verifiziert haben werde können. Trotzdem mangle es dem Dokument an Beweiskraft, denn es stehe im krassen Widerspruch zu den von der belangten Behörde vor Ort getätigten Ermittlungen. Auch auf Vorhalt habe der BF die ermittelten Tatsachen nicht einmal ansatzweise zu widerlegen vermocht. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes begründete die belangte Behörde im Folgenden, weshalb der Inhalt solcher Dokumente als zweifelhaft und bedenklich einzustufen sei. Zudem sei es lebensfremd und völlig unplausibel, dass eine Sicherheitsdirektion und sämtliche Dorfvorsteher einen Mord bestätigen und daraufhin verweisen würden, dass der Mörder Schutz in Österreich bedürfe. Zudem sei in der Bestätigung nicht angeführt, wer ermordet worden sei. Auch sei die Rede davon, dass der Autoverkäufer von hinten geschlagen worden sei und nicht, dass der Bruder des BF den Autoverkäufer niedergestochen habe.
1.8.3. Zum Antrag auf die Zuerkennung der Asylberechtigung führte die belangte Behörde im Besonderen aus, die Angaben des BF seien unwahr. Dem Vorbringen seien keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen den BF gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen zu entnehmen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang stünden.
1.8.4. Bezüglich des Spruchpunktes II führte die belangte Behörde im Besonderen aus, weder aus den Angaben des BF zu seinen Asylgründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliege, die eine Außerlandesschaffung des BF im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen ließe. Auch sei der BF im Falle einer Rückkehr von den angeführten Problempunkten nicht so weit betroffen, dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden. Der BF könne in den Kreis seiner Familie zurückkehren und habe dort entsprechende Anknüpfungspunkte. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb der BF nicht in seinem Heimatstaat für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine individuellen Umstände beim BF vorliegen würden, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw Gefährdung im Sinne des Gesetzes ergeben.
1.8.5. Zur Entscheidung den BF nach Afghanistan auszuweisen, führte die belangte Behörde im Besonderen aus, unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen lägen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und daher ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich vor. Es gebe keine Ansatzpunkte, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des BF in Österreich rechtfertigten. Auch bei Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen, gebe es keine Hinweise für sonstige Bindungen des BF zu Österreich.
1.9. Dagegen erhob der mittlerweile amtswegig rechtsberatend durch den Verein für Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, unterstützte BF mit Schriftsatz vom 15.02.2013 Beschwerde und begehrte die Änderung des angefochtenen Bescheides, die Gewährung von internationalem Schutz und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. In eventu wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie die Aufhebung der ausgesprochenen Ausweisung wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Am 04.03.2013 reichte der BF eine Beschwerdeergänzung nach.
1.9.1. Im Wesentlichen wird in den vorliegenden Schriftsätzen ausgeführt, die Behörde stütze ihre Entscheidung auf Ermittlungsergebnisse aufgrund einer Staatendokumentations-anfrage, deren Beantwortung nicht den Tatsachen entspreche. Der BF habe nur einen Bruder und dieser lebe im XXXX. Der Mann auf dem Foto, der als "XXXX" bezeichnet worden sei, sei der Cousin des BF und trage den Namen "XXXX". Dieser Cousin - der BF habe inzwischen mit ihm telefoniert - habe erzählt, dass ihm der Ermittler mitgeteilt habe, der BF habe bereits Asyl erhalten. Auch habe der Ermittler ein Foto von XXXX, dem Cousin des BF aufgenommen. Mehr habe man dem Cousin nicht gesagt. Es seien ihm keinerlei Fragen gestellt worden, weder dazu, ob der BF und sein Bruder von den Behörden gesucht würden, noch ob der Cousin den Grund für die Ausreise des BF kenne.
Die vom BF vorgelegte Bestätigung sei laut den Ausführungen im Bericht des Vertrauensanwaltes einem "Nachbarn", namens "XXXX", welcher die Familie des BF gut kenne, gezeigt worden (siehe Anfragebeantwortung Seite 5, Frage 8ff). Einem Mann mit diesem Namen kenne der BF nicht. Er wissen auch nicht, wer diese Person sein solle oder dass dieser Mann die Familie des BF gut kenne. Aus der Anfragenbeantwortung gehe auch nicht hervor, welche Einheimischen bezüglich des XXXX befragt worden seien. Außerdem seien Einheimische gegenüber Fremden misstrauisch und würden deshalb - zum Schutz der Personen, nach denen gefragt werde und auch zum Eigenschutz - nicht die Wahrheit sagen. Es habe eine Unzulänglichkeit bei der Übersetzung gegeben, denn nach der englischen Textfassung habe der Cousin ausgesagt, dass der BF und sein Bruder nicht von den Behörden gesucht würden, weil sie außerhalb Afghanistans lebten. Weiters wurde es verabsäumt, die vom BF vorgelegten vollständigen Dokumente bei den jeweiligen Sicherheitsbehörden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
In der Folge betonte der BF, dass der Vorfall in der Werkstatt sich so ereignet habe, wie von ihm geschildert. Der Vater des BF sei gestorben. Sein Bruder lebe im XXXX. Wenn der BF nach Afghanistan zurückkehre, werde er von den Brüdern und dem Vater des XXXX aus Bluchtrache getötet. Er sei daher der asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt.
Zum Eventualbegehren auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde insbesondere vorgebracht, bis vor kurzem sei subsidiären Schutz von den österreichischen Behörden noch fast bei jedem mit afghanischer Herkunft aufgrund der prekären Lage gewährt worden. Obwohl sich die Lage in Afghanistan seit November 2011 kaum geändert habe (hierzu führte der BF in seiner Beschwerde mehrere Links insbesondere zu deutschen Medienberichten aus 2011 bis 2014 an), erhalte der BF eine völlig negative Entscheidung. Dies verletzte den Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden.
1.10. Mit Schreiben vom 15.04.2014 reichte der BF Bestätigungen des BFI Tirol über die Teilnahme an Deutschkursen der Grundstufe 5 und 6 sowie ein Österreichisches Sprachdiplom über das Bestehen der ÖSD-Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" nach. Vorgelegt wurde auch eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 08.04.2014 über die Tätigkeiten des BF als Helfer im Kultur- und Veranstaltungszentrum KIWI im Ausmaß von 20 Stunden wöchentlich und eine Bestätigung des Heimleitung des Flüchtlingsheimes XXXX betreffend die Person des BF. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass der BF mittlerweile gute Integrationsfortschritte gemacht habe. Er verfüge bereits über ein zu beachtendes Privatleben und plane eine weitere Deutschprüfung für den Juni 2014. Wegen des nicht abgeschlossenen Asylverfahrens und mangels eines aufrechten Aufenthaltsstatus bleibe dem BF derzeit der Beginn einer Ausbildung verwehrt.
1.11. Mit Schreiben vom 30.06.2014 verzichtete die belangte Behörde auf die Entsendung eines informierten Vertreters zur anberaumten mündlichen Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
1.12. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2014, zu welcher kein Vertreter der Erstbehörde erschienen ist, wurde der BF ausführlich befragt. Zunächst bestätigte er seine bisherigen Angaben zur Person und bekräftigte, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben.
Er wiederholte seine Familienverhältnisse betreffend seine bisherigen Angaben: seine Mutter, XXXX, lebe alleine im Heimatdorf. Sein Vater, XXXX, sei vor ca. vier Monaten verstorben. Er habe drei Tanten mütterlicherseits (XXXX, XXXX und XXXX) sowie eine Tante (XXXX) und zwei Onkel väterlicherseits. Einer der zwei Brüder seines Vaters sei ebenfalls bereits gestorben. Der noch lebende Onkel heiße XXXX, habe zwei Kinder, eine Tochter sei fünf Jahre alt, ihren Namen habe er vergessen und einen Sohn namens XXXX, der etwa 27 Jahre alt sei. Die genannten Personen lebten im Heimatdorf XXXX. Seine Schwester (XXXX) habe ein Kind, sei verheiratet und lebe in XXXX. Sein Bruder mit Namen XXXX - er sei etwa 27 Jahre alt - lebe im XXXX.
Weiters gab der BF an selten, etwa alle vier Monate mit seinem Onkel väterlicherseits, zu telefonieren. Der Onkel habe kein eigenes Telefon, sondern borge sich eines aus und erreiche den BF an seinem Mobiltelefon. Auch seine Mutter habe ein altes Mobiltelefon, ein Samsung oder Nokia, mit dem sie den BF ebenfalls auf seinem Handy manchmal kontaktiere.
Zu seinen sozialen Kontakten in Österreich sagte der BF, er habe hier keine Familienangehörige oder Verwandte. Er besuche Deutschkurse und sei Mitglied in einem Fußballverein, wo er unter anderem zweimal pro Woche Training habe. Mit den Vereinsmitgliedern komme der BF auch außerhalb der Spielzeit zusammen. Wenn er es schaffen könne, wolle der BF eine Ausbildung zum Automechaniker machen.
Die Fluchtgründe schilderte der BF wie folgt:
"Vor drei Jahren habe ich gemeinsam mit meinem Bruder in einem Geschäft gearbeitet. Das Geschäft gehört meiner Familie. Dieses Geschäft gibt es noch, es ist aber geschlossen. Es gibt aber auch noch eine Wohnung und Felder die der Familie gehören. Mein Bruder hat von jemandem ein Auto gekauft um 250.000 Afghanen, Marke Corolla. Wir haben 150.000 Afghani bezahlt. Wir hatten vereinbart, dass das Restgeld bezahlt wird, wenn wir die Dokumente des Autos bekommen. Wir haben dann die Dokumente vom Auto verlangt, der Verkäufer hat sich geweigert. Ich wurde von ihm mehrmals geschlagen und mein Bruder hat den Verkäufer mit einem Messer gestochen. Es ist zum Streit gekommen. Mein Bruder hat den Verkäufer zweimal mit einem Messer gestochen und zu mir hat er gesagt, du musst sofort weggehen. Ich bin nach XXXX mit einem Taxi geflüchtet. Ich war drei Tage versteckt in XXXX. Ich befand mich bei einem angeheirateten Verwandten XXXX. Ich kannte diesen Mann und habe ihn mehrmals getroffen. Ich wusste nicht ob er mir helfen würde, ich habe es einfach versucht. Jetzt habe ich keinen Kontakt mehr zu diesem Mann. Mein Vater hat mich angerufen, dass dieser Autoverkäufer namens XXXX gestorben ist und mir gesagt, ich solle mich verstecken, weil der Bruder des Getöteten mich suchen würde. Ich wurde auch von jemandem auf meinem Handy angerufen. Ich weiß nicht genau, ob es sich um den Bruder oder den Onkel väterlicherseits des XXXX gehandelt hat. Der Anrufer hat mir gesagt, er werde mich töten, ich habe keine Chance mich zu verstecken. XXXX hat mir einen Schlepper organisiert und mit einem Bus bin ich nach Nimroz gefahren. Wir waren ca. drei bis vier Leute, die dann gemeinsam mit verschiedenen Verkehrsmitteln (Bus, Taxi), aber auch zu Fuß in den XXXX gekommen sind. Ich habe die vier Menschen nicht gekannt. Wir haben im XXXX in der Stadt Urumir übernachtet. Dann hat uns ein Schlepper zu Fuß in die Türkei gebracht. Es hat ungefähr 15 Stunden gedauert. Dann kam ich von der Türkei nach Griechenland und schließlich nach Österreich."
Zum Ablauf bzw der konkreten Streitsituation mit dem Autoverkäufer gab der BF an:
"Es ist in meinem Heimatdorf passiert. Es leben dort ungefähr 300 Familien und auch der Autoverkäufer und dessen Familie. Ich kenne den Autoverkäufer und seine Familie schon länger. Er war ungefähr viermal in unserem Geschäft und wollte sein Geld. Der Streit fand bei seinem letzten Besuch vor dem Geschäft statt. Es war ein Freitag zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr. Es waren ca. vier Personen als Augenzeugen anwesend. Es handelte sich um Menschen aus benachbarten Geschäften. Die Namen von zwei Personen kenne ich, sie heißen XXXX und XXXX (ca. 17 Jahre alt). Die Namen der beiden anderen Personen kenne ich nicht. Er hat das Auto verlangt, ich habe die Papiere haben wollen. Der Verkäufer hat mich beschimpft und geschlagen. In der Zwischenzeit kam mein Bruder und er hat den Autoverkäufer mit dem Messer gestochen. Ich kann heute nicht mehr sagen, wie mein Bruder zu diesem Messer gekommen ist. Das Messer befand sich im Geschäft und dann hatte es mein Bruder in der Hand. [...] Der Grund dafür war, dass ich geschlagen wurde. Aber noch viel schlimmer war, dass der Verkäufer meine Mutter und Schwester schwer beleidigt hat. Das ist in Afghanistan sehr schlimm. Mein Bruder wollte mich verteidigen, aber er wollte auch verhindern, dass der Verkäufer meine Mutter und meine Schwester weiter beschimpft. [...] Wir waren in Panik, wir haben nicht mehr daran gedacht. Der Verkäufer hat stark geblutet und mein Bruder hat mir gesagt, ich solle schnell weglaufen."
Auf Nachfrage, wie sich der BF die Aussage der Bewohner des Heimatdorfes erkläre, XXXX - welcher laut seiner Aussage von seinem Bruder getötet wurde sei - sei bereits vor rund 11 Jahren im Zuge eines Kampfes zwischen den Taliban und General Dostum gestorben ist, gab der BF an:
"Meine Familie wurde damals nicht befragt. Mein Vater war damals noch am Leben und auch meine Mutter war dort. Ich kenne den vor 11 Jahren getöteten Mann nicht. Der Vertrauensanwalt hat nur ein Foto des Sohnes meines Onkels väterlicherseits aufgenommen. Das Bundesasylamt hat mir dieses Foto gezeigt und später hat mich der Onkel angerufen und mir die Telefonnummer seines Sohnes gegeben. Ich habe dann den Cousin selbst angerufen und er hat mir gesagt, dass man von ihm ein Foto gemacht hat."
Die unterschiedlichen Angaben des Namens des Autoverkäufers - im Verwaltungsakt hat die belangte Behörde den Name als: XXXX vermerkt und in der mündlichen Verhandlung nennt der BF den Autoverkäufer:
XXXX - erklärte der BF damit, dass er einen XXXXischen Dolmetsch gehabt habe und dieser den Namen nicht wirklich verstanden habe. In diesem Zusammenhang führte der, der mündlichen Verhandlung hinzu gezogene Dolmetsch aus, dass die richtige Schreibweise dieses Namens
XXXX zu sein habe. Menschen vor Ort in Afghanistan würden aber oft auch nur XXXX verwenden. Dieser Darstellung des Dolmetsches stimmte der BF, nachdem sie ihm übersetzt worden war, ausdrücklich zu und gab zum Namen des Autoverkäufers weiter an:
"Es handelt sich um einen häufigen Namen in Afghanistan. In meinem Dorf gibt es drei bis vier Familien, die diesen Namen führen."
Als dem BF, die vom Vertrauensanwalt in Afghanistan aufgenommenen Fotos, welche Teil des erstellten und im Verwaltungsakt enthaltenen Berichts betreffend die Ermittlungen vor Ort sind, vorgelegt werden, führte der BF insbesondere aus:
"z.B zeigt das Bild Nr.6 ein Gebäude mit Namen Miraschim in dem gebetet wird, das Bild Nr.7 zeigt die Straße vor unserem Wohnhaus. Im Vordergrund rechts hinter dem Motorrad befindet sich das Wohnhaus meiner Familie und im Hintergrund links das Haus meines Nachbarn mit Namen XXXX. Das Bild Nr.8 zeigt das Haus meiner Familie und auf dem Bild Nr.9 stehen im Vordergrund des Hauses aus Sicht des Hauses gesehen auf der rechten Seite der Nachbar XXXX und aus Sicht des Hauses links gesehen mein Cousin mit Namen XXXX.
Zu diesem Thema wurde der BF wie folgt weiter befragt:
"R: Die Ermittlungsergebnisse des damaligen Bundesasylamtes wurden Ihnen in der Einvernahme am 04.02.2013 vorgehalten. Sie haben sich auch die Fotos angesehen und wurden mit den Aussagen der Dorfbewohner konfrontiert. Sie gaben an, hierzu nichts sagen zu wollen, auch auf nochmaliges Nachfragen der Behörde wollten Sie nichts mehr vorbringen. In der Beschwerde geben Sie nun an, die Person auf dem Foto sei nicht Ihr Bruder, sondern Ihr Cousin. Weiters zeige das Bild einen Ihnen unbekannten Nachbar. Aus welchem Grund haben Sie dies nicht vor der Behörde angegeben?
BF: Ich bekam nur das Foto Nr.9 zu sehen, welches meinen Nachbarn und meinen Cousin zeigt. Man hat mir gesagt, ich habe nicht die Wahrheit gesagt und es handelt sich nicht um meinen Cousin, sondern um meinen Bruder. Weiters hat man mich darauf aufmerksam gemacht, dass der Autoverkäufer den mein Bruder getötet hat, ein Mensch sei der bereits vor 11 Jahren gestorben sei.
R: Wieso bringen Sie dann in Ihrer Beschwerde vor, dass es sich auf diesem Bild von einem Ihnen unbekannten Nachbarn handelt?
BF: Ich habe in meiner Beschwerde auf den Bericht des Vertrauensanwaltes Bezug genommen. Darin findet sich die Bezeichnung "XXXX" für einen meiner Nachbarn, einen Nachbarn dieses Namens kenne ich nicht. Ich kenne alle meine Nachbarn per Namen, jedoch nicht einen Nachbarn mit diesem Namen.
R: Wieso haben Sie das vor der belangten Behörde nicht klar gestellt? Können Sie das erklären?
BF: Ich habe keine Zeit bekommen, man hat mir nur gesagt, dass ich lüge. Ich hatte insgesamt dreimal ein Interview, man hat mir gesagt bei dem Mann auf dem Foto handle es sich um meinen Bruder und dass ich lüge.
R: Können Sie mir erklären, warum Sie dann vor der belangten Behörde keinerlei weitere Angaben machen wollten?
BF: Mir wurde keine Gelegenheit gegeben noch etwas zu sagen. Wenn ich den Mund aufmachen wollte hat man mir sofort gesagt, dass ich lüge.
Zu seinem Verhältnis und jenem seines Bruders zum getöteten Autoverkäufer, der Geschäftsanbahnung selbst und den Ursachen, weshalb der BF glaube, von dessen Angehörigen in Afghanistan jedenfalls getötet zu werden und keinesfalls geschützt zu sein, sagte der BF:
"Ich kannte diesen Menschen schon länger, es war Zufall, dass wir dieses Auto von diesem Mann gekauft haben. Es handelt sich um ein ganz kleines Dorf, es gab nur vier Personen, die ein Auto hatten und wenn jemand sein Auto verkaufen möchte weiß man das. [...] ich kenne diese Familie. In einem so kleinen Dorf kennen sich die Leute alle. Ich glaube es ist eine sehr große Familie. Ich kenne die Männer, aber nicht die Frauen einzeln. Der Getötete hatte drei Brüder. Ein Bruder heißt Sharif. Dieser Bruder hat auch ein Geschäft in unserem Dorf. [...] In XXXX könnte ich mich ohnehin nicht verstecken. Außerdem ist es in Afghanistan so, dass die Leute sehr verteilt leben, d.h. ein Onkel lebt z.B. in XXXX, ein anderes Familienmitglied in Kabul und daher können sie sehr leicht herausfinden wo ich mich aufhalte. Ich kann mich vor diesen Personen nicht verstecken, ich werde verfolgt. Ich kann mich nicht über Jahre weg verstecken. Sie gehören der Volksgruppe Alev an, es handelt sich um eine sehr große Volksgruppe. Vor 15 Jahren war diese Volksgruppe politisch sehr aktiv und ein Mitglied der Familie des Getöteten war ein Kommandant der Mujaheddin. Heute ist die Volksgruppe sehr groß und mächtig und sie würden mich überall finden. [...] Die Familie des getöteten Autoverkäufers sei sehr mächtig, sie könne auch die Polizei beeinflussen und würden alles was sie wollen bekommen.
Zu seinem Vorbringen Drohanrufe erhalten zu haben, gab der BF an, es habe sich während der drei Tage in XXXX zugetragen, er wisse jedoch nicht von wem er angerufen worden sei und man habe ihm mit dem Tod bedroht. Dann bestätigte der BF auf Nachfrage, dass die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bestätigung von seinem Onkel väterlicherseits stamme. Anschließend erklärte er den Umstand, wieso jene Personen, die die Wahrheit des Inhalts der vorliegenden Bestätigung nochmals mit Unterschrift bzw. Fingerabdruck bestätigt haben, obwohl sie nach den Angaben des BF bei dem Vorfall nicht anwesend gewesen seien, wie folgt:
"Die Familie des Verstorbenen hat die Informationen betreffend den Vorfall den Dorfbewohnern gegeben. Es handelt sich um ein sehr kleines Dorf, daher weiß jeder im Dorf, dass mich diese Familie mit dem Tod bedroht. Weil ich selbst Mechaniker war und mich viele Leute kennen verbreitet sich so eine Nachricht auch in den Nachbardörfern und angrenzenden Gebieten."
Auf Anfrage des Gerichts erklärte sich der BF dann damit einverstanden, dass in Afghanistan, im Heimatdistrikt und insbesondere bei den in der Bestätigung genannten Personen weitere Erhebungen unter Verwendung der personenbezogenen Daten des BF betreffend den Tod von XXXX durchgeführt werden können und ersuchte einen korrekten Menschen nochmals hinzuschicken, um jene Menschen zu befragen, die mit ihrem Fingerabdruck den Vorfall bestätigt hätten.
Zu seinem im XXXX sich aufhaltenden Bruder führte der BF im Wesentlichen aus, der Bruder arbeite dort, der BF wisse aber nicht, was er arbeite und wovon er lebe. Der BF habe vor sechs Monaten das letzte Mal Kontakt zu seinem Bruder gehabt. Wenn ihn der Bruder anrufe, frage er ihn wie es ihm gehe und das sei es. Der BF habe zwar selbst eine Telefonnummer von ihm, rufe persönlich aber aus Geldmangel nicht an. Es wäre möglich, den Bruder während der mündlichen Verhandlung vom Dolmetsch anrufen zu lassen und er würde diesen Vorfall bestätigen. Auch die Mutter des BF könne den Vorfall unter der Tel Nr. 0093 776603288 bestätigen.
Der während der mündlichen Verhandlung getätigte Versuch die Mutter des BF an der vom BF angegebenen Telefonnummer zu erreichen scheiterte. Es kam keine Verbindung zustande. Die Telefonzentrale des Bundesverwaltungsgerichts informierte die Richterin, dass bei Anruf der oben genannten Telefonnummer keine Verbindung zustande gekommen sei. Es sei ein Tonband in türkischer und englischer Sprache zu hören, wonach diese Nummer nicht existent sei. Der BF versicherte, dass es sich um eine korrekte Nummer handle, konnte sich nicht erklären, wieso keine Verbindung zustande gekommen sei und vermutete als Ursache, der Akku des Mobiltelefons der Mutter sei stromlos. Dass diese Nummer existiere, bestätige ein seinerzeitiger Anruf, als ein Dolmetsch bei der belangten Behörde unter dieser Nummer die Mutter erreichen habe können.
Die Frage, es sei für das Gericht schwer nachvollziehbar, weshalb der für die Ermittlungen vor Ort von der belangten Behörde beauftragte Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad falsche Angaben machen solle und welchen Grund bzw. welches Motiv der Vertrauensanwalt für ein solches Verhalten habe könne, beantwortete der BF mit: "Ich weiß es nicht. [...] Mir wurden nur bestimmte Teile aus dem Bericht des Vertrauensanwaltes vorgelesen, und zwar, dass der Mensch bereits vor 11 Jahren verstorben sei und der zweite Umstand, dass die eine Person auf dem Foto des Vertrauensanwaltes meinen Bruder zeige."
Zu seiner Rückkehr und warum seine Mutter nicht denselben Gefahren auch schon jetzt ausgesetzt sei befragt, gab der BF an:
"Sie werden mich zu 100% töten. [...] wenn es diese geschilderten Probleme nicht gäbe, könnte ich in Afghanistan leben, aber die Sicherheitslage ist sehr schlecht und man kann jederzeit dort sein Leben verlieren. [...] Meine Mutter habe einen Garten und wir haben Felder, damit findet sie das Auslangen für das tägliche Leben. Ich glaube auch, dass mein Bruder ihr manchmal Geld schickt. [...] Die Frauen sind immer zu Hause, sie geht nicht aus dem Haus. Leider ist es in Afghanistan so, dass es zu unserer Kultur gehört, dass Frauen zu Hause bleiben sollen."
Die Situation des Onkels und Cousins und die für diese Personen ebenfalls zu erwartenden Gefahren schilderte der BF wie folgt
"Sie haben keine andere Wahl als dort zu bleiben, sie haben ein Geschäft und Felder, und müssen dort leben. [...] Sie haben nichts damit zu tun und waren an der Schlägerei nicht beteiligt."
Abschließend wies die Richterin auf das im Akt enthaltene und dem BF vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte Informationsmaterial zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat, insbesondere betreffend die allgemeine Sicherheitslage, die Versorgungslage, die Situation der Sunniten und der ethnischen Minderheiten, die medizinische Versorgung, Rückkehrfragen und Ausweichmöglichkeiten sowie betreffend die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF hin. Dann wurde eine weitere Übersicht betreffend die Sicherheitslage in der Provinz XXXX ergänzend in das Verfahren eingebracht und dem BF in Kopie überlassen. Nachdem auf die Bedeutung dieser Berichte, insbesondere deren Zustandekommen und deren Funktion als Grundlage für die zu treffenden Herkunftsfeststellungen hingewiesen wurde, verzichtete der BF ausdrücklich auf jede weiter Stellungnahme hierzu.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der BF nachfolgende, teilweise schon im Akt aufliegende, Unterlagen nochmals vor:
Bestätigung des ÖFB vom 18.07.2014 über eine Anmeldung als Amateur beim Verein Union XXXX; Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 26.06.2014 über die Arbeitsweise des Beschwerdeführers; Teilnahmebestätigungen über Sprachkurse in "Grundlagen Deutsch" 11/2012-3/2013, A2.2 Deutschgrundstufe 5 vom 27.02.2014 und A2.3 Deutschgrundstufe 6 vom 03.04.2014; Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 18.03.2014; Anmeldung für die Prüfung ÖSD B1 für Herbst 2014; Bestätigung des XXXX über Grundversorgung Deutsch vom 23.06.2014; Bestätigung des Flüchtlingsheims Innsbruck betreffend den Beschwerdeführer vom 26.06.2014.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. 1 Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
2.1. 1 Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er wurde XXXX geboren, ist sunnitischen Glaubens und stammt aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX. Er spricht Dari und Usbekisch und reiste illegal nach Österreich ein. Am 05.07.2012 stellte er einen Asylantrag. Der BF wurde im August 2012 am Blinddarm operiert und hat derzeit Gastritis, leidet aber an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes.
Der BF war nie politisch tätig oder gehörte keiner politischen Partei an. Er hatte aufgrund seiner Rasse, seines Religionsbekenntnisses und seiner Volksgruppe keine Probleme mit den afghanischen Behörden. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der BF arbeitete in Afghanistan als Mechaniker gemeinsam mit seinem Bruder in einer Werkstatt und reparierte Mopeds und Kfz.
Sein Vater mit Namen, XXXX, ist kürzlich krankheitsbedingt verstorben. Seine Mutter, XXXX, lebt bis heute an der vom BF angegebenen Anschrift in seinem Heimatdorf. Auch einer der Brüder seines Vaters, der Onkel mit Namen XXXX, dessen Familie, sowie die übrigen lebenden Familienangehörigen mit Ausnahme der Schwester, XXXX, und des Bruders, XXXX, leben ebenfalls in der Heimatregion bzw im Heimatdorf. Die verheiratete Schwester wohnt mit ihrem Kind in XXXX und der Bruder, XXXX, seit seiner Flucht im XXXX.
2.1. 2 Nach dem Ankauf eines Autos im Mai/Juni 2011 kam es im Winter 2011/2012 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem BF, seinem Bruder, XXXX und dem Autoverkäufer mit Namen XXXX. Im Streit tötete XXXX den Autoverkäufer XXXX durch Stiche mit einem Messer. Aus Angst vor der Familie des Getöteten, er gehörte einer einflussreichen und in der Heimatregion des BF sehr mächtigen Volksgruppe an, flüchtete der BF aus Afghanistan, um nicht selbst getötet zu werden. Aufgrund der Größe und der Nähe der Familie des XXXX zu den Mujaheddin - ein Familienmitglied war ein Mujaheddin-Kommandant - ist nicht zu erwarten, dass dem BF von staatlicher Seite ein ausreichender Schutz vor Übergriffen der Familie gewährleistet werden kann.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF der selbst in diesem Streit, der mit dem Tod des XXXX endete, involviert war, und dessen Bruder, XXXX der Mord zur Last gelegt wird und er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit dem Leben bedroht ist oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltenden unmenschlichen Behandlung zu gewärtigen hat.
2.1. 3 Lage in Herkunftsstaat:
Zur Sicherheitslage allgemein
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung eher eine untergeordnete Rolle. Eine wesentliche Rolle spielen hingegen im Vielvölkerstaat Afghanistan informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen häufig aus. Politische Allianzen werden oft nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es für Außenstehende immer wieder zu überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan)
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrt Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führten zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, Pro-Regierungselementen und Pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.
(Quelle: UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013):
Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict)
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2568 zivilen Todesopfern und 4826 zivilen Verletzten. Damit wurde ein Anstieg von 13% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75% der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49% aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10% der zivilen Opfer rechnete die UNAMA Pro-Regierungstruppen zu. 11% der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36% zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52% in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.
(Quelle: UNSC- U.N General Assembly und Security Council (6.12.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security)
In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar.
Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher.
(Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 23. Mai 2014;
http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/
101. allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm)
Zum Norden und der Provinz XXXX:
Die Taliban hatten ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und den Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan besonders in den Provinzen Kandahar und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert.
(Quelle: Freedom House, Jänner 2013)
Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu.
(Quelle: FRE- Radio Free Europe 25.7.2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer leichten Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 11 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent erhöht.
(Quelle: ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quaterley Data Report Q.1 2013, http://www.ecoi.net/file upload/1226 1366715966 anso-20q1-202013.pdf, Zugriff am 23.9.2013)
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindliche Gruppierungen, lokalen Machthabern Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindliche Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinz Baghlan und Fayab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindliche Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front von Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-BadhisGhor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindliche Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Quelle: Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2003 13, S.10)
Dem UNO-Sonderbeauftragten für Afghanistan zufolge hat die UNO in den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte ZivilistInnen verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Der Sonderbeauftragte teilte außerdem mit, dass "zunehmende Konflikte" in zuvor ruhigeren Provinzen im Westen und Norden Afghanistans "zu einiger Besorgnis geführt haben".
(Quelle: REF/RL, 18.12.2013)
Der dramatische Anstieg der Gewalttaten im Norden Afghanistans weicht deutlich von der Entwicklung im gesamten Land ab. Dort zählte das Isaf-Hauptquartier in den ersten sechs Monaten 2013 ein Plus von vier Prozent und im zweiten Halbjahr sogar ein Minus von sieben Prozent. Die Isaf erklärte dazu, trotz der überdurchschnittlichen Zunahme der Gewalt im Norden sei die Zahl der Zwischenfälle verglichen mit dem Rest des Landes immer noch "sehr niedrig". Absolute Zahlen wollte die Schutztruppe - ebenfalls mit Hinweis auf die Unzuverlässigkeit der afghanischen Angaben - nicht veröffentlichen. Die operativen Meldungen seien jedoch ausreichend genau, "um Trends zu identifizieren".
(Quelle: Jänner 2014 - http://www.focus.de/politik/ausland/afghanistan/angespannte-sicherheitslage-nato-plant-folge-einsatz-nach-abzug-der-isaf-truppen_id_3544462.html)
Die Provinz XXXX [auch XXXX] gehört nicht zu den Provinzen, die stark unter den Taliban litten, doch hat sich Rebellenpräsenz in den letzten Jahren im Norden erhöht.
(Quelle: BBC News (19.9.2013) Afghan politician defects to Taliban; http://www.bbc.co.uk/news/word-asia-24159810, Zugriff 15.1.2014)
Im Oktober 2013 starben bei Zusammenstößen im Bezirk Kohistanat der Provinz XXXX mindestens zwei afghanische Soldaten und ein Talibankämpfer.
(Quelle: Khaama 30.10.2013): Clashes leaves 2 Afghan soldiers dead in XXXX,
http://www.khaama.com/clashes-leaves-2-afghan-soldiers-dead-in-Sar-e-pul-province-3030, Zugriff 16.1.2014)
Blutrache und Ehrenmord
Der Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, der Paschtunwali zählt zu den sogenannten Stammesgesetzen. Es handelt sich um Normen und Werte, zur Anleitung der sozialen Interaktion in der paschtunischen Gesellschaft. Von großer Bedeutung ist das auf die "Verteidigung der eigenen Interessen" gerichtete Tura-Konzept. Danach lebt das männliche Individuum in einer ihm feindlich gesonnen Umwelt, die ihm jederzeit seine Lebensressourcen (Frauen, Land etc.) und seine Position innerhalb der Gesellschaft streitig machen will. Diese Umstände fordern ein aggressives und kriegerisches Verhalten vom Paschtunen, mit dem er alles verteidigt, „worauf er einen Anspruch zu machen glauben kann." Manifestiert wird dieses Weltbild insbesondere in der Forderung nach Badal. Badal bedeutet „Ausgleich" in der Form von „Vergeltung nach dem Prinzip, Aug um Aug, Zahn um Zahn, Leben um Leben". Bei Verlust eines verteidigungsfähigen Mannes einer Gruppe, muss „dem Aggressor ebenfalls eine Verminderung seiner Verteidigungsfähigkeit zugefügt werden, um das vorher bestehende Ausgangsstadium und Gleichgewicht der Kräfte wiederherzustellen." Zwar beinhaltet das Tura-Konzept auch die Forderung nach Nanawate, das als befriedendes Mittel eingesetzt wird. Doch fördert dieses nur nach erfolgtem Badal das Prestige des Paschtunen und Angebot und Annahme von Nanawate vor der Vergeltung gelten als Zeichen für Feigheit und Verteidigungsunfähigkeit und haben einen Ehrverlust zur Folge.
Zu den schweren Normverstößen (Terai) zählen insbesondere 1. Tötung oder versuchte Tötung eines Menschen, ob unverschuldet oder verschuldet, 2. Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung, d.
h. „jede dauerhafte und nicht dauerhafte Einschränkung eines Individuums in seiner körperlichen Funktionsfähigkeit" und 3. Ehrverletzung oder versuchte Ehrverletzung, d. h. „der durch Aktionen oder verbale Äußerungen dokumentierte Zweifel an der moralischen und ethischen Integrität des Individuums oder Gemeinwesens".
Kommt es zu einem Normbruch, so wird dieser vom betroffenen Individuum festgestellt und die weitere Sanktionierung der Tat liegt in seiner Hand. Die Öffentlichkeit schreitet nicht in den Konflikt ein. Befriedungsversuche scheitern meist. Um ihre Ehre wiederherzustellen und sich nicht der Feigheit verdächtig zu machen, bevorzugen meist beide Parteien die Konfliktlösung durch Badal. Das Badal stellt eine legitime Reaktion dar, wenn es in seinem Ausmaß der Tat gleichgestellt ist. Das erreichte Badal bedeutet jedoch nicht immer das Ende des Konflikts. Eine Reaktion der Gegenpartei bricht zwar erneut mit der Norm, jedoch ist sie im Sinne des Rechts auf Blutrache legitim und wird auch vom Gemeinwesen anerkannt. Aus diesem Grund ist eine Eskalation der Konflikte nicht selten.
Das Paschtunwali führte zu einer Ordnung und bot die Existenzgarantie für die Paschtunen. Ein Teil dieses Kodex, mit modernen Rechtsnormen verwoben, könnte eine zukünftige afghanische Rechtsnorm bilden, die auch einfacher von der afghanischen Gesellschaft akzeptiert werden würde. Viele Elemente des Paschtunwali, z. B. die Jirgas, wurden vom afghanischen Staat übernommen. Als die Amerikaner nach dem 11. September 2001 auf der Suche nach einer Neustrukturierung Afghanistans waren, war es die Loya Jirga, die der Regierung Karzai ihre Legitimität gab.
Im Laufe der Zeit wurde das Paschtunwali überwiegend mündlich, teilweise auch schriftlich fixiert. Die zunächst für die Zusammenarbeit der Stämme und Sippen konzipierten Direktiven des Paschtunwali avancierten nicht nur zu Werten der Gemeinschaft, sondern nahmen auch regulative Funktionen ein. Gesetze wie Gastrecht, Asadi (Freiheit), Esteqlal oder Khpolwaki (Unabhängigkeit) sind in allen afghanischen Volksgruppen und Ethnien vorhanden, allerdings nicht unter dem Begriff Paschtunwali. Über ein straffes Stammesrecht verfügen jedoch nur Turkmenen und Paschtunen.
Die Blutrache ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, indem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Innerhalb der Fehde, stellt die Blutrache die Ultima Ratio der Konfliktbewältigung dar. Der Ehrenmord bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe oder des Getöteten vermeintlich wiederhergestellt werden soll. In der Praxis ist eine klare Unterscheidung oftmals nur schwer möglich, da in vielen Fällen ein Ehrenmord die Ursache für eine Blutrache sein kann. Bei der Blutrache straft die Familie des Opfers den Täter und seine Familie aus der Absicht heraus, die vermeintlich verlorene Familienehre wiederherzustellen. Motive und die Praxis der Blutrache sind eins zu eins auch in Afghanistan zu finden. Auch dort üben die Familie und Angehörigen bzw. der Stamm des Opfers - je nach der Schwere der Tat - Rache an dem Täter, seiner Familie bzw. seinen biologischen männlichen Verwandten oder - im Falle der Ausbreitung des Konfliktes auf die Stammesebene - an den Stammesangehörigen, was eine hohe Anzahl an Opfern fordern kann. Die Tat wird durch den Paschtunwali gerechtfertigt.
Der Staat und die Regierung in Afghanistan waren noch nie in der Lage, im ganzen Land die Selbstjustiz zu verhindern und die Täter zur Verantwortung zu ziehen, besonders nicht in den letzten drei Jahrzehnten, in denen im ganzen Land Kriegszustand herrschte. Durch die kriegerischen Auseinandersetzungen wurden zudem zahlreiche Schulen und Ausbildungszentren zerstört, dementsprechend ist das Bildungsniveau zurückgegangen.
Häufigste Auslöser von Konflikten, die in weiterer Folge Blutrache verursachen sind bei den Afghanen Sar (Kopf), Zan (Frau) und Zamin (Land). Sar (Kopf) umfasst Tötungsdelikte, Körperverletzungen und Verstöße gegen die Ehre des Individuums oder Gemeinwesens. Nach Tötungen beginnt die Blutrache. Der Täter wird von der Gegner-Familie getötet oder er flieht und verlässt die Ortschaft. Das trifft meist zu, wenn der Täter behördlich nicht festgenommen und gerichtlich verfolgt wird. Die Gründe und Umstände unter denen es zu Blutrache kommt, unterscheiden sich im gesamten Land kaum voneinander. In den paschtunischen Gebieten steht das Gewohnheitsrecht, bedingt durch die Stammesstruktur und deren Gepflogenheiten, meist an erster Stelle. Die Menschen wenden sich dort für gewöhnlich nur dann an den Staat, wenn alle gewohnheitsrechtlichen Bemühungen aussichtslos geblieben sind und ein Konflikt bereits jahrelang andauert. Unterschiede sind allerdings in der Frage nach dem Betroffenenkreis zu beobachten. In den paschtunischen Gebieten breitet sich der Kreis auf die männlichen Verwandten ersten Grades der auf- und absteigende Linie der männlichen Geschwister und deren männlicher Abkömmlinge, weiters auf Onkel und deren Söhne, Cousins und deren Söhne und sogar auf diejenigen, die dem Feind Schutz gewährt haben, aus. Dieselbe Verwandtschaftslinie ist auch bei der verfeindeten Partei betroffen. Das ist der Grund, warum sich Konflikte, die länger dauern, zunächst auf die Ebene des Dorfes und in weiterer Folge auf die Stammesebene ausbreiten.
In Norden, Nordosten sowie dem Zentrum des Landes, die von anderen afghanischen Volksgruppen besiedelt sind, ist der Betroffenenkreis auf den Vater, den Bruder und dessen Söhne sowie den Onkel und dessen Söhne beschränkt.
In Nord- und Zentralafghanistan fühlen sich die Menschen zur Selbstjustiz verpflichtet, wenn die Zentralregierung zu schwach ist, um den Menschen den notwendigen Schutz zu gewähren und ihre Rechte zu sichern. Somit kann eine Verpflichtung zur Blutrache entstehen. Der Gesellschaftsdruck ist ähnlich groß wie in den paschtunischen Gebieten. Die Pflicht zur Blutrache wird de facto von der Gemeinschaft vorgeschrieben. Gleiches gilt für den Nordosten. Um den Namen und die Ehre der Familie zu schützen, wird die Blutrache verübt und zwar als Pflicht. Es ist in dieser Provinz, die auch teilweise von Paschtunen besiedelt ist, und unter den Paschtunen zum großen Teil üblich, dass, wenn es dem Betroffenen in seinem Leben nicht gelingt, Rache zu nehmen, diese Verpflichtung an seine Kinder übertragen wird. Diese sind dann verpflichtet, die Rache, die der Vater zu Lebzeiten nicht nehmen konnte, auszuführen.
Zur Annahme einer Kompensationszahlung (XXXX) ist die Opfer-Familie im Falle einer Tötung meist nur bereit, wenn sie zu schwach ist, um eine legitime Rache mit den daraus folgenden Reaktionen der gegnerischen Gruppe durchzufechten, denn nur dann wäre die Annahme der Zahlung ohne Prestigeverlust möglich. Auch die Täter-Familie wird in der Regel das Zahlen eines XXXX weit von sich weisen, um nicht in den Verdacht der Feigheit zu kommen und mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, Angst vor der Badal-Reaktion der Gegner zu haben. Nur im Falle eines offensichtlichen und eindeutigen Unglücksfalles kann Zahlung und Annahme eines XXXX auf eine Ersttötung ohne Prestigeverlust für beiden Seiten erfolgen.
Zwischen der letzten Aktion innerhalb der Auseinandersetzung und Konfliktbeilegung vergehen in der Regel mehrere Jahr, denn die Parteien warten auf den richtigen Moment und zeigen meist keine Eile. Nach der Ausübung des Racheaktes, durch den die Ehre wiederhergestellt wird, ist es möglich, dass die Familie wieder an den Geburtsort bzw. Hauptwohnsitz zurückkehrt. Wenn sie aber weiterhin nicht in der Lage ist, neben dem mächtigen Feind zu leben, wird sie die Gegend für immer verlassen. In den Städten wenden sich die Familien auch an die staatlichen Behörden. Wenn ihre Erwartungen nicht erfüllt werden, kommt zum Schutz der Familienehre wieder Selbstjustiz in Betracht.
Vor dem Krieg war es dem Staat möglich, sich in diese Konflikte einzumischen und somit die Kämpfe einzudämmen. Nachdem die jeweiligen Zentralregierungen in den letzten drei Jahrzehnten jedoch nicht in der Lage waren, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, sowie aufgrund des andauernden Kriegszustandes und einer nicht funktionierenden Staatsgewalt, kommt es immer öfter zu Fällen von Selbstjustiz und die regionalen Machthaber bzw. Kommandanten haben das Sagen.
(Quelle: Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan, Mag.a Zerka Malyar, 27.07.2009)
Auf das Phänomen der Blutrache geht auch der UNHCR in seinem Update zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Dezember 2007 (Eligibility Guidelines) allgemein ein. Diese bestehe aus einem langfristigen Zyklus von Racheakten. Die Familie eines getöteten oder anderweitig geschädigten oder entehrten Opfers würde versuchen, die Täter beziehungsweise deren Familien oder Stammesangehörigen zu töten, zu verletzen oder öffentlich zu demütigen. Die Tradition der Blutrache habe sich im Zuge jahrzehntelangen Krieges und Konfliktes ausgebreitet und sei jetzt auch unter bewaffneten Gruppen üblich, inklusive solche nicht-paschtunischer Herkunft wie Tadschiken, Usbeken und Hazaras. Personen, die als Täter einer Handlung betrachtet würden, sind das Hauptziel von Blutrache. Weitere Personengruppen, die von Blutrache betroffen werden könnten, sind unter anderem nahe Verwandte solcher Personen, darunter auch Kinder, sobald sie die Volljährigkeit erreicht haben.
(Quelle: ACCORD/UNHCR: 11th European Country of Origin Information Seminar; Vienna, 21 - 22 June 2007: Country Report Afghanistan, November 2007)
In einem Positionspapier vom Februar 2009 vermerkt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich Personen, denen Blutrache angedroht worden ist: "Die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, ist nicht gewährleistet. Das -Recht- der Blutrache gilt heute noch vor allem in den ländlichen Stammesgebieten. Es kann über mehrere Generationen vererbt werden und alle männlichen Mitglieder eines Klans betreffen."
(Quelle: SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, 26. Februar 2009)
Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi hält in seinen "Afghanistan Notes" vom Juni 2006 fest, es gebe in Afghanistan eine Kultur der Blutrache, die Großteils ein paschtunisches Phänomen sei, nun jedoch aufgrund der Nähe der verschiedenen Gemeinschaften auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert werden könnte. Bei einer Blutrache werde normalerweise der ranghöchste Mann zum Ziel, doch könne sie sich bis hin zu den Töchtern ausdehnen. Zur Blutrache komme es, wenn ein "Verbrechen" (wrongdoing) nicht durch Stammesmechanismen beigelegt werden konnte.
Der Anthropologe Thomas Barfield schreibt in einem Aufsatz vom Juni 2003, dass Mord die wichtigste Ursache für ein Verlangen nach Blutrache sei. Diese richte sich im Normalfall allein gegen den Mörder, doch könnten unter bestimmten Umständen dessen Brüder oder andere Verwandte in männlicher Linie zu Ersatzzielen werden, während Frauen und Kinder davon ausgeschlossen seien.
(Quelle: Barfield, Thomas: Afghan Customary Law and Its Relationship to Formal Judicial Institutions, 26. Juni 2003)
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des den BF betreffenden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.1. Die Person, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gelten mangels vorliegender Dokumente auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und damit übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen.
2.2.2. Grundlage für die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan und im Norden des Landes sowie in der Provinz XXXX stellen die angeführten Quellen dar. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierender Institutionen, ergeben ein nachvollziehbares Gesamtbild der Situation im Heimatland des BF. Angesichts der Seriosität der genannten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht an der Richtigkeit der Darstellung kein Zweifel. Der BF hat diese Quellen, die ihm als Beilage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 17.06.2014 übermittelt wurden, weder in Abrede gestellt, noch ist er ihnen entgegen getreten. Auch hat der BF auf eine Stellungnahme hierzu ausdrücklich verzichtet.
2.2.3. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen von Afghanistan sowie die Rückkehrbefürchtungen des BF ergeben sich aus seinem schlüssigen, widerspruchsfreien und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der BF mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Im vorliegenden Fall machte der BF konsequent gleich lautende Angaben sowohl vor der belangten Behörde während seiner insgesamt drei Einvernahmen, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies betrifft neben seinen Familienverhältnissen vor allem die Umstände die zu seiner Flucht aus Afghanistan und zu seiner Furcht im Falle einer Rückkehr mit dem Tod bedroht zu sein geführt haben. Der BF gab mehrmals übereinstimmend an, nur einen leiblichen Bruder mit Namen, XXXX, zu haben und mit ihm bis zur Flucht eine Mechanikerwerkstatt betrieben zu haben. Detailliert und in gleichlautend zu den bisherigen Aussagen, schilderte der BF insbesondere vor dem verhandelnden Gericht, wie es zum Streit im Zuge eines Kaufes eines Toyota Corolla um 250.000 Afghani zwischen dem Autoverkäufer, XXXX, und den Brüdern wegen der fehlenden Autopapiere gekommen ist. Auch die weiteren Ereignisse dieser Auseinandersetzung, die nachdem nicht nur der BF geschlagen, sondern auch die Mutter und die Schwester der Brüder schweren Beleidigungen des XXXX ausgesetzt waren, mit dem Tode des Autoverkäufers durch Messerstiche des XXXX geführt haben sowie die sofortige Flucht beider Brüder danach, erscheinen nicht unmöglich. Sie erklären sich vielmehr aus den kulturellen Verhältnissen in Afghanistan und sind mit diesen durchaus zu vereinbaren.
Die von der belangten Behörde angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit des BF erwiesen sich als nicht überzeugend. So beschrieb der BF nachvollziehbar die Situation anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, als ihm das in Afghanistan erhobene Ermittlungsergebnis nur zum Teil, also lediglich durch den anwesenden Dolmetsch und durch Vorlage von Fotos zur Kenntnis gebracht und vorgehalten wurde. Der BF erhielt demnach nicht ausreichend Gelegenheit sich über den gesamten Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.1.2013 (idF Bericht) zu informieren bzw wurde nicht vollständig informiert, um diesen Ermittlungsergebnissen unmittelbar inhaltlich entgegen treten zu können. Erst im Zuge der Beschwerdeerhebung gelang es daher dem BF auf diverse Details und Widersprüche, wie die teilweise nur unzureichende und daher unrichtige Übersetzung des englischen Originalberichts ins Deutsche einzugehen und dies sowie weitere berücksichtigungswürdige Aspekte entsprechend vorzubringen.
Diese Darstellung des BF findet ihre Bestätigung schon in der Form und im Umfang des von der österreichischen Botschaft ausgefertigten Berichts. Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich wird, handelt es sich dabei um einen ausführlichen, in englischer Sprache abgefassten 21 Seiten umfassenden Originalbericht sowie um eine ebenfalls teilweise in englischer Sprache gehaltene, aber auch mit deutschen Übersetzungen versehene, 6 Seiten umfassende gekürzte Arbeitszusammenfassung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse. Auch die Dauer der damaligen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde von insgesamt 45 Minuten, wobei es sich bei dem Bericht und den darin enthaltenen Ergebnissen, um einen vergleichsweise geringen Teil der damals behandelnden Themen handelt, unterstreicht den Vorwurf des BF von der belangten Behörde nicht ausreichend Zeit für eine Entgegnung und Klarstellung erhalten zu haben. Schließlich erkannte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung, als ihm alle Photographien aus dem Bericht nochmals vorgelegt wurden die auf den Bildern gezeigten Landschaften und Gebäude wie zB das "Miraschin", die Straße in dem das Wohnhaus der Familie des BF sich befindet sowie das Familienwohnhaus selbst. Ebenso klar und genau waren die Angaben des BF zu den auf dem Bild Nr. 9 im Vordergrund des Wohnhauses zu sehenden, stehenden beiden Personen. Ohne Zögern erkannte der BF auf diesem Foto seinen Cousin mit Namen XXXX und einen unmittelbaren Nachbar mit Namen XXXX.
Schließlich wurden die im Zuge des Asylverfahrens festzustellenden wechselnden Schreibweisen des Namens des Autoverkäufers von dem vom Bundesverwaltungsgericht der mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetsch dahingehend aufgeklärt, dass es sich unabhängig von der Schreibweise immer um denselben Namen handle. Vor diesem Hintergrund und in Zusammenschau mit den ebenso plausiblen Angaben des BF - mehrere Familien in seinem Heimatdorf führten die Namen XXXX oder XXXX oder auch Pahlwan - legen den Schluss nahe, dass es sich bei diesen Namen um einen in Afghanistan und in der Heimatregion des BF häufigen handelt. Demzufolge stellt sich das im Bericht dargestellte Ermittlungsergebnis, XXXX sei bereits vor elf Jahren im Zuge eines Kampfes zwischen den Taliban und General Dostum getötet worden, nicht nur in einem völlig anderen Licht dar, sondern die vom BF beigebrachte Bestätigung gewinnt in diesem Zusammenhang Bedeutung und ist entsprechend zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde weist selbst darauf hin, dass nur der erste Teil dieser Bestätigung d.h. ohne die darauf befindlichen Bestätigungen dem Ermittler in Afghanistan zugegangen ist, sodass, deren Einschätzung, es handle sich um ein nicht zu verifizierendes Dokument, im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die vom BF übermittelte Bestätigung als Beweis für sein Vorbringen heranzuziehen ist. In dieser Bestätigung werden die wesentlichen Punkte in Bezug auf die Auseinandersetzung im Zuge des Autokaufs, bei der letztlich der Autoverkäufer zu Tode gekommen ist, nachvollziehbar beschrieben. Aber auch die berechtigte Furcht des BF vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr und der Bedrohung seines Lebens werden ausdrücklich angesprochen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF zudem schlüssig und nachvollziehbar, nicht nur das Zu-Stande-Kommen dieser Bestätigung, sondern auch den Umstand weshalb insbesondere Personen außerhalb seines Heimatdorf über seine Person, die fraglichen Ereignisse und den Tod des Autoverkäufers im Zuge der Streites, in welchen sein Bruder, aber auch der BF persönlich involviert gewesen sind, ausreichend Kenntnis erlangt haben, um diesen Vorfall bestätigen zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerbers).
Der BF machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig. Die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche konnten nicht als solche erkannt werden. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme bei der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der BF sein Fluchtvorbringen immer kohärenter erzählt hat sowie dass seine Schilderungen der Ereignisse der Berichtslage zur Lage allgemein und zu den kulturellen Besonderheiten in Afghanistan bzw. in der Heimatregion des BF in Bezug auf Ehr- und Körperverletzungen bzw. Tötungen von Menschen entsprechen. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen plausibel und nachvollziehbar ist und ihm somit Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist.
In Afghanistan besteht Sippenhaftung und die Blutrache ist weiterhin bei allen Ethnien weit verbreitet. Die Blutrache wird, wenn der Täter bzw. die Täter von den Geschädigten Personen nicht erwischt werden, auch auf männliche Familienmitglieder, in erster Linie die Söhne der Täter, ausgedehnt. Wenn der BF und sein Bruder an einer Auseinandersetzung beteiligt waren, bei der Menschen schwer geschädigt wurden, gehören sie zu der Gruppe der Konfilktfamilien bzw. Konfliktpersonen. Konfliktfamilie sind jene Personen bei denen mehrere Personen an Konflikten beteiligt waren und auch Menschen geschädigt haben (BVwG 21.05.2014 Zl. W174 227561-2/5E unter Bezug auf Gutachten Dris. Sarajuddin Rasuly vom 16.11.2009, Zahl: C6 247187-0/2008/12Z).
Nach den schlüssigen und authentischen Aussagen des BF kamen durch Handlungen des Bruders des BF Menschen schwer zu Schaden und wurden möglicherweise auch getötet, wodurch eine Blutrache entstanden ist. Aufgrund der in Afghanistan bestehenden Sippenhaftung, richtet sich diese Blutrache im vorliegenden Fall, sowohl gegen den Bruder des BF, aber auch gegen den BF selbst, zumindest solange sein Bruder sich im Ausland aufhält. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass der BF von den männlichen Familienangehörigen des Verletzten bzw. Getöteten, dessen Vater bzw. Brüdern im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen dieser Taten verfolgt und auch getötet wird. Die erkennende Richterin geht davon aus, dass die Handlungen des BF sowie seines Bruders, woraus eine Situation der Gefahr von Bedrohung und Verfolgung aus dem Titel der Blutrache entstanden ist, die Ursache für die Flucht des BF aus Afghanistan darstellt. Nachdem diese Handlungen erst vor wenigen Jahren gesetzt wurden und eine große Anzahl von Menschen davon Kenntnis erlangt haben, ist auch heute nicht auszuschließen, dass der BF wegen dieser Umstände im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedroht, verfolgt und unter Umständen getötet werden würde.
2.3. 1 Zuständigkeit und gesetzliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des durchgeführten und oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ist im gegenständlichen Fall festzustellen, "dass ein in seiner Intensität asylrelevante Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe", nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/00 77 ua.
Wie zuvor ausgeführt, waren die Vorbringen des BF in ihrer Zusammenschau betreffend seine drohende Verfolgung nachvollziehbar und unglaubwürdig. Diese Aussagen legen den Zusammenhang mit dem Konventionsrecht der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" bzw. zu einer sog. "Konfliktfamilie" offen. Im vorliegenden Fall wird sich die Rache gegen den BF richten, selbst wenn er selbst nicht die schwere Schädigung bzw. den Tod des Menschen zu verantworten hat und nur beteiligt war. Mangels vorliegender anderer Anhaltspunkte ist unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen auch zu bejahen, dass die Gefahr der Verfolgung und erheblicher Eingriffe durch die Familienangehörigen des Geschädigten bzw. Getöteten gegenüber den BF auch aktuell weiterhin drohen.
Nach Lage des Falles ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF angesichts der ihn bedrohenden Blutrache in Afghanistan ausreichend geschützt werden kann. Zufolge der unbestrittenen, auf verschiedene, seriöse Quellen beruhenden Feststellungen sind die Behörden in Heimatstaates des BF bei Blutfehden allgemein weder in der Lage noch willens, einzugreifen, um Personen vor der Bedrohung durch frühere Opfer oder deren Familien zu schützen. Eine Bedrohung aus Blutrache ist in der gesellschaftlichen Wirklichkeit Afghanistan nicht von vornherein auszuschließen (VwGH 07.10.2008, Zl. 2006/19/0706). Ursächlich für diese Situation ist neben dem noch immer in Gebieten nur mangelhaft vorhandenen staatlichen Strukturen und der Schwäche der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Tatsache, dass der Staat und jene Personen, die für den Schutz des BF von staatlicher Seite zu sorgen hätten, dieselben kulturellen Werte der Blutrache teilen und akzeptieren, wie die jeweiligen Verfolger. In solchen Fällen, wo die fehlende Möglichkeit des Schutzes der Verfolgung durch die staatlichen afghanischen Stellen offensichtlich ist, ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Bedrohte den (aussichtslosen) Versuch unternimmt, eben bei diesen staatlichen Stellen auch tatsächlichen Schutz zu suchen (VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0317; 04.03.2010, Zl. 2006/20/0832).
Es bedarf des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht Leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Obwohl der Beschwerdeführer aktuell in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte etwa in Form seiner Mutter und seines Onkels väterlicherseits und dessen Familie hat, kann angesichts der ihm dort drohenden Konsequenzen und der dort fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden in diesem Fall, nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF ein Ausweichen in einen anderen Landesteil (innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 3 Abs 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005 idgF), wo ihn die Familie des geschädigten bzw. getöteten Autoverkäufers ebenso auffinden könnte, möglich wäre.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden dass dem Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung in diesem Fall von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehrigen Rechtslage unverändert übertragbar. Auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der vorliegenden Beschwerde wurde konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung weder vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Außerdem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung war nur von Sachverhaltsfragen abhängig.
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