W131 2002027-1•BVwG W131 2002027-1
W131 2002027-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2014
Familienverfahren, Kassation
W131 2002027-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.2.2014, 831675404 (13 16.754 - BAI), beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aufgehoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 28 Abs 3
2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (= Bf) ist im Oktober 2013 als Kind von XXXX sowie als Bruder von XXXX bereits in Österreich geboren. Er machte erstbehördlich, vertreten durch die Kindesmutter, seinen Anspruch insb auf Gewährung von Asyl über § 34 AsylG 2005 geltend.
1.2. Der im Punkte des § 3 AsylG 2005 abweisliche Bescheid wurde auf dessen Seite 71 behördlich damit begründet, dass keiner Person Asyl zuerkannt worden wäre, von welcher der Bf seinen Asylanspruch gemäß § 34 AsylG 2005 ableiten könnte.
1.3. In der gegen den Abspruch gemäß § 3 AsylG 2005 gerichteten Beschwerde wird dem Grunde nach die inhaltliche Rechtswidrigkeit und verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit des betreffend die Mutter des Bf erlassenen Bescheids aus dem Jahr 2013, wie beim BVwG zu W131 1435198-1 (verbunden mit den Beschwerden betreffend seinen Vater und seine Schwester) angefochten, vorgebracht. Rücksichtlich der ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung wurde idZ vom Bundesverwaltungsgericht von einer Beschwerdeverbesserung teleologisch Abstand genommen, zumal die entscheidende Gerichtsabteilung ohnehin auch in Kenntnis der Beschwerdeakten der drei anderen Familienmitglieder (und der dort verbunden eingebrachten Beschwerden) ist.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) als Funktionsnachfolger des Asylgerichtshofs hat am 11.7.2014 zu W131 1435197-1/6E den im Punkte des Asylbegehrens abweislichen Bescheid des Vaters des Bf aufgehoben und zur neuerlichen bescheidmäßigen Entscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weil insb wesentliche Tatsachenermittlungen zu einem aus dem eigenen Vorbringen des Vaters eventuell ableitbaren Asylausschlussgrund von der Veraltungsbehörde nicht durchgeführt worden sind.
2.1. . § 28 VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/133 lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 28. (1) [...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...]. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
Zudem ist folgende Gerichtsbesetzungsregelung zu erwähnen:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der anwendbaren Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts hier entscheidenden Einzelrichter.
2.2. . Nachstehend sind für diese Entscheidung folgende (insb auch) materiellrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 maßgeblich:
§ 3 AsylG 2005 lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder [...]
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren
[...]
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 6 AsylG regelt Asylausschlussgründe und lautet:
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines
Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
§ 34 AsylG 2005 lautete bis 31.12.2013:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten [...]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
[...];
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 34 AsylG 2005 idgF lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten [...]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
2.3. Aus § 34 AsylG 2005 ist für den Bf der Anspruch auf Zuerkennung des Asylstatus dann abzuleiten, wenn - im gegenständlichen Sachverhalt mangels eigener geltend gemachter Asylgründe für ihn selbst oder für seine Mutter- seinem Vater Asyl zuerkannt worden ist.
Da der im Punkte der Asylfrage gemäß § 3 AsylG 2005 abweisliche, den Vater betreffende Bescheid am 11.7.2014 wegen Ermittlungsmangelhaftigkeit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückverweisen wurde, schlagen die das Verfahren des Vaters betreffenden Ermittlungsmangelhaftigkeiten gemäß § 34 AsylG 2005 (auch) auf das Verfahren seines Sohnes durch.
2.4. Die letztlich rechtserhebelichen, das Verfahren des Vaters des Bf betreffenden Sachverhaltsermittlungsmängel gem § 28 Abs 3 VwGVG, wie im Beschluss des BVwG vom 11.7.2014, W131 1435197-1/6E ersichtlich, sind für das BVwG keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu erheben, weil diese Ermittlungen für das BVwG mindestens den gleichen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten würden. Somit scheidet ein Vorgehen gem § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG aus, zumal der VwGH bereits zur früheren Rechtslage gem § 66 Abs 2 AVG zu Zlen 2002/20/0315 und 2000/20/0084 iZm anderweitig lückenhaften Ermittlungen ausgeführt hat wie folgt:
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.
Diese historischen Ausführungen des VwGH müssen seit 1.1.2014 umso mehr für die Begrenzung der Ermittlungspflicht durch das BVwG an Stelle der Verwaltungsbehörde gelten, zumal Art 39 RL 2005/85/EG und Art 47 GRCh einerseits und die eingeschränkten Rechtmittelmöglichkeiten an den VfGH und VwGH iSv - jüngst - VfGH 12.12.2012, B 450/11 andererseits zu beachten sind.
2.5. Dementsprechend war das in § 28 Abs 3 VwGVG eingeräumte Kassationsermessen -
aus Gründen der vorerst gebotenen umfangreichen Ermittlung durch die Verwaltungsbehörde betreffend die Frage der gebotenen bzw im Lichte des § 6 AsylG 2005 zulässigen Asylgewährung an den Vater des Bf;
und damit gleichfalls betreffend die Entscheidung des Asylbegehrens des Bf selbst; insb iZm der auch für die Bf gemäß Art 47 GRCh gebotenen Rechtswegemöglichkeit an ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis (insb auch in Tatsachenfragen) -
dahin auszuüben, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und der sohin für den Bf wieder offene Antrag auf Zuerkennung des Status gemäß §§ 3 iVm insb 34 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
2.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hier nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH zu Zlen 2002/20/0315 und 2000/20/0084 ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, welche schon nach der bisherigen VwGH-Rsp zur Aufhebung und Zurückverweisung zu führen hatten.
IdS liegt bei Anwendung des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, so dass eben die Rsp des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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