W128 2008301-1•BVwG W128 2008301-1
W128 2008301-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2014
allgemeine Zulassungspflicht - Studium, Fristversäumung,<br/>Inskriptionsfrist, Meldepflicht - Studienfortsetzung, Nachfrist -<br/>Meldung - Studienfortsetzung, Wiedereinsetzung, Zulassung
W128 2008301-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Dieter ZAPONIG, 8010 Graz, Keesgasse 7/II, gegen den Bescheid des Rektorats der XXXXvom 27.11.2013, GZ 39/255/4 ex 2012/13 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Studierender an der XXXXund brachte mit E-Mail vom 23.05.2013 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zur Meldung der Fortsetzung seines Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften, in jenem Curriculum, in dem er im Jahre 2008 inskribiert hatte, ein. In der Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er von der rechtzeitigen Überweisung des Studierendenbeitrags dadurch, dass die Studien- und Prüfungsabteilung der XXXX ihm einem verbesserten Zahlschein, entgegen einer ausdrücklichen, schriftlichen Zusage der SachbearbeiterinXXXX, unerwartet nicht zugesandt habe, abgehalten worden sei. Dieses Ereignis sei für den Beschwerdeführer unabwendbar gewesen.
Die Erinnerungen der Universität seien an eine E-Mail Adresse ergangen, von der die Behörde gewusst habe, dass sie nicht in Verwendung sei.
Er hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Behörde ihre Zusage einhielt und hätte auf den (verbesserten) Zahlschein gewartet. Erst von Herrn XXXX, von der Hochschülerschaft, hätte er am 14.05.2013 erfahren, dass die Zahlungsdaten auch über das elektronische Studierendenverwaltungssystem der Universität verfügbar seien.
Leichte Fahrlässigkeit, die man ihm (wenn überhaupt) vorwerfen könne, schade nicht.
Weiters teilte der Beschwerdeführer im Zuge seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit, dass er die versäumte Rechtshandlung durch Überweisung des ÖH-Beitrags bereits nachgeholt habe.
Mit Bescheid vom 27.11.2013, GZ. 39/255/4 ex 2012/13 wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte im Wesentlichen in der Begründung aus, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht jedoch einer materiell-rechtlichen Frist in Betracht komme. Es entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass beim Versäumen einer materiell-rechtlichen Frist eine Wiedereinsetzung - ungeachtet der Verschuldensfrage - von vorn herein nicht in Betracht komme. Die Wiedereinsetzung sei nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es müsse sich somit um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren, eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen zu setzen, zeitlich beschränkt werde.
Die Pflicht zur zeitgerechten, ordnungsgemäßen Einzahlung des Studierendenbeitrags entstehe im Falle der Fortsetzungsmeldung gemäß § 59 Abs. 2 Z 2 UG iVm § 29 Abs. 4 HSG 1998 unmittelbar kraft Gesetzes; zu ihrer Entstehung bedürfe es keiner darauf gerichteten besonderen behördlichen Anordnung oder Verständigung. Die in den ausgesandten Zahlscheinen enthaltenen Hinweise hätten lediglich informativen Charakter, machten jedoch die Vorlagefrist nicht zu einer verfahrensrechtlichen Frist. Ihrem Wesen nach sei die Einzahlungsfrist bzw. Frist für die Fortsetzungsmeldung gemäß § 59 Abs. 2 Z 2 UG iVm § 29 Abs. 4 HSG 1998 somit eine materiell rechtliche Frist, gegen deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sei.
Das im vorliegenden Fall nicht bloß eine verfahrensrechtliche Frist versäumt worden sei, ginge schon aus dem Umstand hervor, dass im Zeitpunkt der Fristversäumung am 30.04.2013 noch gar kein Verfahren zur Meldung der Fortsetzung des Doktorats Studiums anhängig gewesen sei, weil bis dahin keine Einzahlung des Studierendenbeitrages erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die materiell-rechtliche Frist für die Fortsetzungsmeldung bereits verstrichen gewesen. Das im März 2013 begonnene Verfahren auf Erlass des Studienbeitrages sei rechtlich Unabhängig von einer allfälligen Fortsetzungsmeldung.
Den gesetzlichen Bestimmungen ließe sich auch kein Hinweis dafür entnehmen, dass mit dem ungenützten Verstreichen der Einzahlungsfrist bzw. Frist für die Fortsetzungsmeldung automatisch die amtswegige Einleitung eines Verfahrens gegen den säumigen Studierenden verbunden sei. Die Vorlagefrist weise daher auch nicht den Charakter einer doppelfunktionellen Frist auf, weil ihr Ablauf keine prozessualen Rechtswirkungen auslöse. Da sich die Wertung der gegenständlichen Einzahlungsfrist bzw. Frist für die Fortsetzungsmeldung unzweifelhaft aus dem Gesetz ergebe, liege hier auch kein Anwendungsfall der Zweifelsregel, die nach der Rechtsprechung des VwGH zugunsten der Einordnung als verfahrensrechtliche Frist bestehe, vor.
In der dagegen erhobenen Beschwerde (Berufung) vom 12.11.2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im März 2013 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages eingebracht habe. Diesem Antrag sei die Zusendung von Zahlungsunterlagen voraus gegangen, in denen sowohl die Zahlung eines Studienbeitrags, als auch die Zahlung des ÖH-Beitrags vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen können, dass die beiden Beiträge beziehungsweise die Verpflichtung zur Entrichtung der beiden Beiträge in einem untrennbaren Zusammenhang stünden, dass also nur die Bezahlung des gesamten vorgeschriebenen Betrags als Fortsetzungsmeldung gelte. Er habe weiters davon ausgehen können, dass erst nach der Entscheidung über die Höhe des gesamten Beitrags, klargestellt sei, welcher Betrag zu zahlen sei, damit die Zahlung als Rückmeldung Fortsetzung des Studiums zu werten sei. Dies deshalb, weil die einschlägigen Unterlagen diesen Eindruck entstehen ließen. So heiße es in der Broschüre, Rechte und Pflichten für Studierende an der Uni Graz: "Du musst dich jedes Semester an der Universität durch Fortsetzung des Studiums zurückmelden. Dies geschieht durch fristgerechte Einzahlung des ÖH-Beitrags beziehungsweise der Studiengebühren (§ 59 Abs. 2 Z 5 UG)."
Auch aus den weiteren von der belangten Behörde zitierten Quellen sei nicht zu entnehmen, dass ein Studienbeitrag und der ÖH-Beitrag in dem Sinn rechtlich zu trennen seien, dass dann, wenn eine Verpflichtung zur Entrichtung von Studiengebühren besteht, schon die Einzahlung des ÖH-Beitrages ausreiche, um die Rückmeldung zur Fortsetzung des Studiums zu bewirken.
Da aus den zur Verfügung stehenden Quellen somit nicht zu erkennen sei, dass für den Fall der Verpflichtung der Entrichtung des Studienbeitrags die Einzahlung des ÖH-Beitrags ausreiche, um eine Rückmeldung zu bewirken, könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte vor einer rechtswirksamen Verständigung darüber, dass er lediglich den ÖH-Beitrag, nicht aber einen Studienbeitrag zu entrichten habe, wissen müssen, dass die Zahlung des ÖH-Beitrags jedenfalls unabhängig von der Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrags zu erfolgen habe. Vielmehr habe er annehmen können, dass erst mit der rechtswirksamen Entscheidung über die Höhe seiner Zahlungsverpflichtung, die Zahlungspflicht festgelegt werde.
Da im verfahrensgegenständlichen Fall vom nunmehrigen Berufungswerber ein Antrag auf Entscheidung über seine Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrages eingebracht worden sei und diese Einbringung nach der an ihn erfolgten Zusendung von Zahlungsunterlagen, in denen sowohl die Zahlung des Studienbeitrags als auch die Zahlung des ÖH-Beitrags vorgeschrieben sei, erfolgte, sei im gegenständlichen Fall ein Verwaltungsverfahren anhängig, für dessen Erledigung zweifellos die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechtes und auch des Zustellgesetzes gälten. Die belangte Behörde sei augenscheinlich davon ausgegangen, dass eine formelle, bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens um Befreiung von der Entrichtung des Studienbeitrags, nicht erforderlich sei und dass die Zusendung eines geänderten Zahlscheins, indem nur noch die Entrichtung des ÖH-Beitrags ausgewiesen sei, als Erledigung zu werten sei. In jedem Fall hätte aber eine Verständigung des Beschwerdeführers als Partei des Verfahrens über die Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrages, in einer den Bestimmungen des Zustellgesetzes genügenden Form, erfolgen müssen.
Gegenstand des durch den Antrag des Beschwerdeführers vom März 2013 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens, sei die Frage, ob der Antragsteller sowohl zur Leistung des Studienbeitrags als auch zur Leistung des ÖH-Beitrags oder ob er lediglich zur Leistung des ÖH-Beitrags verpflichtet sei. Der nunmehrige Berufungswerber habe davon ausgehen können, dass nur die Entrichtung aller Beiträge zu denen er verpflichtet sei, als ordnungsgemäße Meldung zur Fortsetzung des Studiums gewertet werden könne. Daher habe er auch annehmen können, dass sich aus der Erledigung seines Antrages ergäbe, innerhalb welcher Frist er zur Zahlung verpflichtet sei. Es könne daher nicht gesagt werden, dass die Frist zur Entrichtung des ÖH-Beitrags in jeden Fall eine materiell-rechtliche Frist sei, hinsichtlich deren Versäumung es keine Möglichkeit zur Wiedereinsetzung gäbe.
Da die Frage zu welchen Beiträgen der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gewesen sei, gingen die Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides, die Verpflichtung zur Bezahlung des ÖH-Beitrags und die dafür bestehende Zahlungsfrist seien gleichsam evident gewesen, ins Leere. Der Beschwerdeführer habe vielmehr davon ausgehen können, dass er eine Erledigung seines Antrags vom März 2013 erhalten werde, und dass er aus dieser Erledigung entnehmen könne, welche Zahlungsverpflichtung innerhalb welcher Frist für ihn bestehe. Somit habe die Verpflichtung zur Entrichtung des ÖH-Beitrags erst mit der rechtswirksamen Erledigung seines Antrages, das heißt mit der Zustellung einer diesbezüglichen Erledigung, entstehen können. Da somit die rechtswirksame Zustellung im verfahrensgegenständlichen Fall von entscheidender Bedeutung sei, könne auch nicht gesagt werden, die vom Beschwerdeführer mit XXXXgetroffene "Vereinbarung" über jene Adresse, an welche rechtswirksam zugestellt werden könne, sei unwirksam. Vielmehr sei diese Vereinbarung die Mitteilung an die Behörde über jene elektronische Zustelladresse, an welche Zustellungen rechtswirksam möglich seien. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, die Zustellung an die angegebene Zustelladresse vorzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden. Weder wurde ein entsprechender Antrag durch die Beschwerdeführerin gestellt, noch lässt sich durch die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache erwarten, zumal deren Lösung von bloßen Rechtsfragen abhängt. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Verfahren vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit sich in der Sache zu äußern.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist aber nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, das heißt nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören in erster Linie die in den Verfahrensgesetzen, insbesondere im AVG selbst, festgelegten Fristen, aber auch die in den Materiengesetzen vorgesehenen Fristen verfahrensrechtlicher Natur. Nach der restriktiven Sicht des VfGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen (siehe Hengstschläger Leeb, AVG, RZ 12 zu § 71).
Gegen die Versäumung einer materiell rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell rechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell rechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nicht zulässig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anordnung in § 72 Abs. 1 AVG, wonach durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Frist befunden hat. Es muss die Partei eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiell-rechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht des materiell rechtlichen Anspruchs) ausschlaggebend ist. Im Zweifelsfall ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (siehe Hengstschläger Leeb, AVG, RZ 13 zu § 71).
Wie der VwGH mit seiner Entscheidung vom 09.12.2013, GZ. 2011/10/0179, ausführte wird die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell- rechtlichen Fristen wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell rechtliche Frist dar (vergleiche auch VwGH vom 21.12.2004, 2003/04/0138).
Gemäß § 59 Abs. 2 Z 2 UG haben Studierende die Fortsetzung des Studiums an der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden.
Gemäß § 61 Abs. 1 UG hat das Rektorat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen.
Gemäß § 61 Abs. 2 UG beginnt mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 588 BlgNR 20. GP, wird darauf hingewiesen, dass diese Fristen auch weiterhin materiell-rechtliche Fristen darstellen, denn diese Fristen sind nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens. Dies bedeutet, dass im Fall der Versäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. § 71 AVG ist daher nicht anwendbar (vergleiche Berthold-Stoizner, UG 3 (2014) § 61 Anm. 3).
Das Vorliegen einer materiell rechtlichen Frist ergibt sich auch aus den im UG selbst normierten Rechtsfolgen. So erlischt nach § 68 Abs. 1 beziehungsweise 71 Abs. 1 UG bei Unterlassung der Meldung der Fortsetzung des Studiums die Zulassung zum Studium ex lege. Daraus ist ersichtlich, dass die Handlung, in Form der Unterlassung der Meldung der Fortsetzung des Studiums auf den Eintritt einer materiellen Rechtswirkung, nämlich dem ex lege Erlöschen der Zulassung zum Studium gerichtet ist. Die dafür vorgesehene Frist stellt demnach eine materiell-rechtliche Frist dar.
Mangels der somit nicht gegebenen Anwendbarkeit des § 71 AVG erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Grad des Verschuldens, welcher den Beschwerdeführer anlässlich der Versäumung der gemäß § 61 Abs. 2 UG vorgesehenen Frist trifft. Ebenso wenig ist darauf einzugehen, ob die Behörde in diesem Zusammenhang die Versäumung der in § 59 Abs. 2 Z 2 iVm § 61 Abs. 3 UG Tag genau normierten Frist durch den Beschwerdeführer eventuell (mit-) veranlasst hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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