W123 1436646-2•BVwG W123 1436646-2
W123 1436646-2Bundesverwaltungsgericht15.07.2014
gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Rechtsberater,<br/>unbegleitete Minderjährige, Zustellmangel
W123 1436646-2/3E beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2013, FZ. 12 01.437-BAT, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 71 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensrecht (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005 in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG) am 01.02.2012. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag vor dem Landespolizeikommando Niederösterreich wurde u.a. protokolliert, der BF sei am 17.01.1996 geboren.
2. Gemäß § 19 Abs. 2 (3. Satz) AsylG unterblieb eine Einvernahme vor einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamts und wurde das Verfahren nach dieser Bestimmung am 19.02.2012 zugelassen.
3. Mit E-Mail vom 24.05.2012 ersuchte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die "Koordinationsstelle für Rechtsberatungen" um Mitteilung der (für den BF) zuständigen "juristischen Person", wobei angeführt wurde, die Wohnanschrift des BF sei "BS Ost" (Anm.: Betreuungsstelle Ost).
4. Mit E-Mail vom selben Tag bedankte sich zuvor genannte "Koordinationsstelle" für die "Rechtsberatungsanfrage" des Bundesasylamts und gab dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, bekannt, dass diese "Anfrage" an die "zuständige Organisation", dem "Verein für Menschenrechte Österreich", weitergeleitet worden sei.
5. Mit Ladungsbescheid vom 09.07.2012 wurde der BF für den 26.07.2012 zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, geladen, wobei auf dem Ladungsbescheid angeführt wurde, der BF werde durch "VMÖ - RBS-Nr. 00014906" vertreten.
6. Am 26.07.2012 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wobei u.a. protokolliert wurde, (anwesender) Vertreter des BF sei: VMÖ, Fr. Mag. XXXX (amtsbekannt).
7. Am 07.11.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wobei diesmal u.a. protokolliert wurde, (anwesender) Vertreter des BF sei: VMÖ, RB XXXX (amtsbekannt).
8. Mit "Bescheid" des Bundesasylamts vom 22.11.2012, Aktenzahl 12 01.437-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Im Kopf dieses Bescheides wurde angeführt, der BF werde durch den "Verein Menschenrechte Österreich" vertreten. Der Bescheid wurde am 27.11.2012 dem genannten Verein zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
9. Mit "Verfahrensanordnung gem § 63 Abs 2 AVG" vom 23.11.2012 teilte das Bundesasylamt dem Verein für Menschenrechte Österreich mit, dass dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater "amtswegig" zur Seite gestellt werde. Gleichzeitig erfolgte eine "Information über die Verpflichtung zur Ausreise", wobei u.a. ausgeführt wurde, die Gewährung von Rückkehrhilfe sei möglich, der Verein Menschenrechte Österreich könne den BF dabei beraten und unterstützen, eine umgehende Kontaktaufnahme werde dringend empfohlen.
10. Am 12.03.2013 stellte der BF nach Überstellung von der Schweiz nach Österreich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ("Dublin") einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.07.2013, Aktenzahl 13 03.186 EAST Ost, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Auch in diesem Verfahren wurde der Verein für Menschenrechte Österreich als gesetzlicher Vertreter bezeichnet. Eine vom BF mit Hilfe einer nicht näher genannten Hilfsorganisation erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 29.07.2013, Zl. B6 436.646-1/2013/3E, mit der wesentlichen Begründung, dass die Beschwerde nicht mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erhoben worden sei, als unzulässig zurückgewiesen, wobei in dem Beschluss ausgeführt wurde, die Rechtsberaterin vom Verein Menschenrechte Österreich als gesetzliche Vertreterin des BF habe auf telefonische Nachfrage des Asylgerichtshofs am 23.07.2013 mitgeteilt, dass sie der Beschwerde nicht beitrete, da eine Beschwerdeerhebung ihrer Ansicht nach nicht sinnvoll wäre.
11. Am 26.07.2013 wurde der BF in die GVS-Steiermark (Grundversorgung Steiermark) überstellt. Mit Eingabe vom 29.07.2013 bevollmächtigte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas mit der Vertretung des BF. Zuvor genannter Beschluss des Asylgerichtshofs wurde dem Verein Menschenrechte Österreich laut Rückschein am 02.08.2013 und der Caritas (zu Hdn. der namentlich genannten Mitarbeiter) laut Rückschein am 14.08.2013 zugestellt.
12. Mit Schreiben vom 09.08.2013, beim Bundesasylamt laut Eingangsstempel am 12.08.2013 eingelangt, beantragten die von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bevollmächtigten Vertreter des BF gegenständliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren bezüglich des am 01.02.2012 gestellten Antrags auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 51/2012, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: (...)
2. Im gegenständlichen Verfahren ist festzustellen:
2.1. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der am 01.02.2012 gestellte Antrag auf internationalen Schutz des BF am 19.02.2011 zum Verfahren zugelassen wurde. Ab dem Zeitpunkt der darauf zeitnah zu folgen habenden Zuweisung zu einer Betreuungsstelle wäre der nach der Aktenlage damals jedenfalls noch minderjährig gewesene BF gemäß § 16 AsylG durch den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu vertreten gewesen (vgl. BVwG W109 1423907-1/E v. 24.04.2014). Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt der Behörde ergibt sich keine Ladung sowie Verständigung des zuständigen gesetzlichen Vertreters - eben des Jugendwohlfahrtsträgers - zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt, vielmehr ist davon auszugehen, dass der zuständige Jugendwohlfahrtsträger vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, dessen Antrag zum Verfahren zugelassen worden ist, gar nicht Kenntnis erlangte und demgemäß seine Obliegenheiten gar nicht wahrnehmen konnte. Vielmehr wurde der BF durch eine Vertreterin und bei der zweiten Einvernahme durch einen Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich, der zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch geladen war, in diesen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt "vertreten".
Gemäß § 16 Abs. 3 AsylG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz (AsylG) ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG) der Rechtsberater (§ 64 AsylG) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.
Es kann nicht rechtmäßig sein und soll dem Bundesasylamt auch nicht unterstellt werden, dass eine Zuweisung zu einer Betreuungsstelle deshalb unterblieb, um die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers zu unterlaufen und eine Zuständigkeit des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter unbegleiteter minderjähriger Antragsteller im zugelassenen Verfahren auch vor einer Außenstelle des Bundesasylamts zu begründen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, er habe mit seiner Regelung beabsichtigt, der Behörde die Möglichkeit zu geben auf die Zuständigkeiten der Vertretung unbegleiteter minderjähriger Antragsteller in rechtmäßiger Weise Einfluss zu nehmen indem die Zuweisung zu einer Betreuungsstelle vorenthalten wird. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts würden unbegleitete minderjährige Antragsteller, die keiner Betreuungsstelle zugewiesen werden, um eine Zuständigkeit des Rechtsberaters als deren gesetzlicher Vertreter im zugelassenen Verfahren auch vor einer Außenstelle des Bundesasylamts zu erhalten, auch schlechter gestellt sein als andere (volljährige) Antragsteller, die regelmäßig unmittelbar nach Zulassung der Verfahren einer Betreuungsstelle zugewiesen werden, wodurch das Gebot der Gleichbehandlung Fremder untereinander nicht unangetastet erscheint. Dies wird besonders dann augenscheinlich, wenn der BF in der Betreuungsstelle des Bundes kein spezielles Betreuungs- und Integrationsprogramm genossen hat, ist ihm ein solches jedoch zuteil geworden, dann ist erst recht von einer Zuweisung auszugehen. Dafür, dass der Rechtsberater vom nach dem AsylG zuständigen gesetzlichen Vertreter, nämlich dem (örtlich zuständigen) Jugendwohlfahrtsträger, zur Vertretung des zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch minderjährigen BF im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt worden wäre, fehlt im vorgelegten Akt des Bundesasylamts jeglicher Hinweis, womit schon das erstinstanzliche Verfahren bezüglich des vom BF am 01.02.2012 gestellten Antrags mit erheblichen Mängeln behaftet ist. In diesem Sinne auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6., überarbeitete Auflage, K12 zu § 16:
"Der Begriff "Zuweisung" ist gesetzlich nicht definiert (...). Abs. 2 (des §6 Grundversorgungsgesetz-Bund) normiert, dass bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des Bundeslandes der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes weiter versorgt werden kann, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum (...).Das Warten auf die Überstellung in ein anderes Quartier kann noch nicht als Zuweisung gewertet werden. Es muss beabsichtigt sein, den Asylwerber an diesem bestimmten Ort zum Zwecke der Begründung des dauernden Aufenthalts einzuquartieren. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann auch die Betreuungsstelle Traiskirchen oder die Betreuungsstelle Thalham, die daneben auch als Erstaufnahmestellen agieren, als zuweisungsfähige Betreuungsstelle angesehen werden, dies unter der Voraussetzung, dass eine ausdrückliche Zuweisung erfolgt. Wird bspw. einem unbegleiteten Minderjährigen nach der Zulassung seines Asylverfahrens im Einvernehmen mit der Grundversorgungsstelle des Landes Niederösterreich mitgeteilt, dass er in der Betreuungsstelle Traiskirchen weiter versorgt wird, ist geplant, dass sein Aufenthalt dort ein längerfristiger sein wird und erhält er eventuell überdies in der Betreuungsstelle ein spezielles Betreuungs- und Integrationsprogramm, so ist von einer Zuweisung und damit von der Zuständigkeit des Landes Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger auszugehen."
Wenn auch die Autoren von der Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Zuweisung und der Unterrichtung des Asylwerbers vom geplanten längeren Aufenthalt in der Betreuungsstelle des Bundes ausgehen, um eine Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers zu begründen, so kann doch nicht die bewusste Unterlassung der ausdrücklichen Zuweisung und Information des Asylwerbers die Zuständigkeit des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter prolongieren. Für das Bundesverwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass ein längerer Aufenthalt des BF in Traiskirchen, in der Betreuungsstelle des Bundes geplant war, hat er doch den Antrag am 01.02.2012 gestellt, wurde er am 26.07.2012 und am 07.11.2012 einvernommen und war in diesem Zeitraum offensichtlich dauerhaft in dieser Betreuungsstelle untergebracht. Von einer kurzfristigen, vorübergehenden Unterbringung in der Betreuungsstelle des Bundes nach Zulassung des Verfahrens kann keine Rede sein.
Es soll dem Bundesasylamt andererseits aber in keiner Weise unterstellt werden, dass seine "Wahl" auf den Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter fiel, weil von dieser Seite, wie auch im gegenständlichen Fall, nicht regelmäßig mit der Erhebung einer Beschwerde zu rechnen ist. In seiner Ansicht, dass der Jugendwohlfahrtsträger der zuständige gesetzliche Vertreter gewesen wäre, fühlt sich das Bundesverwaltungsgericht durch folgende Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 392, bestätigt:
"Wie vom Verfassungsgerichthof (VfGH 09.03.2005, B1290/04 und B1477/04) zur gleichartigen Bestimmung im Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 dargelegt, endet die Vertretungsbefugnis des Rechtsberaters erst dann, wenn auch diese weitere Voraussetzung (Anm.: Zuweisung an eine Betreuungsstelle) erfüllt ist. Es sei dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, zwischen Beendigung des Zulassungsverfahrens und Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung eine zeitliche Lücke zu schaffen, in der der Minderjährige ohne gesetzliche Vertretung ist, sodass nicht gewährleistet wäre, dass für den minderjährigen Asylwerber rechtzeitig Berufung erhoben werden kann. Auch kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass der Minderjährige in der Zeit zwischen der Beendigung des Zulassungsverfahrens und der Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung, die unter Umständen nur wenige Tage dauern kann, vom Jugendwohlfahrtsträger des Aufenthaltsortes vertreten wird, sodass der Minderjährige innerhalb kurzer Zeit drei unterschiedliche gesetzliche Vertreter hätte. (...)".
Jedenfalls hat das Bundesasylamt seine Kompetenzen mit der Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.11.2013 endgültig überschritten, indem angeordnet wurde, dass dem BF für eine allfällige Beschwerdeerhebung als Rechtsberater der Verein Menschenrechte Österreich "amtswegig" zur Seite gestellt werde.
Der wesentliche Punkt für gegenständliche Entscheidung ist, dass auch der "Bescheid" mit dem dem Antrag des BF vom 01.02.2012 nicht stattgegeben wurde, dem fälschlicher Weise angenommenen (oder vom Bundesasylamt bestimmten) gesetzlichen Vertreter, dem Verein Menschenrechte Österreich, zugestellt wurde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein erheblicher Zustellmangel vor, durch den der "Bescheid" nicht in Rechtskraft erwachsen konnte und dieser nicht dem Rechtsbestand angehört. Anhaltspunkte für eine eingetretene Heilung des Zustellmangels sind in keiner Weise ersichtlich, vielmehr ist davon auszugehen, dass der nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts damals zuständige gesetzliche Vertreter, der Jugendwohlfahrtsträger des Landes Niederösterreich, bis dato nicht Kenntnis von der Existenz des BF im Bundesgebiet erlangte.
Mangelt einer Person die Prozessfähigkeit, so ist dies jedenfalls von der Behörde amtswegig wahrzunehmen. Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde (zB von Zustellungen), auch kann die prozessunfähige Person keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, [2011] Rz 135).
Eine Zustellung an handlungsunfähige Personen darf nicht verfügt werden; die Behörde hat diesfalls den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als "Empfänger" festzulegen. Eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 198).
Im Ergebnis war daher gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da eine Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht versäumt werden konnte, zumal ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid nicht vorliegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren bezüglich des vom BF am 01.02.2012 gestellten Antrags auf internationalen Schutz noch immer erstinstanzlich (nun beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) anhängig.
2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (zur Prozessfähigkeit siehe insbesondere die Hinweise auf die Judikatur in Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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