BVwG W106 2003190-1

W106 2003190-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2014

Regest

dienstliche Aufgaben, Nebentätigkeit, Nebentätigkeitsvergütung,<br/>Schulaufsicht - Aufgabenprofil

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2003190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2003190.1.00

Spruch

W106 2003190-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 05.12.2013, Zl. 4152.170357/0430-H/2013, betreffend Nebentätigkeitsvergütung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 37 BDG 1979 und § 25 GehG bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(15.07.2014)

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde mit 01.01.2002 mit den Agenden einer Landesschulinspektorin für Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, Sozialberufe und wirtschaftliche Berufe im Bereich des Landesschulrates für XXXX (in der Folge kurz: LSR) betraut und mit 01.08.2003 auf diese Planstelle ernannt.

Mit Schreiben des Amtsführenden Präsidenten des LSR vom 20.10.2010 wurde die BF mit der "Koordination von schultypenübergreifenden Leonardo-Projekten ab dem Schuljahr 2010/11" betraut. Näher ausgeführt wurde sie ersucht, ab dem Schuljahr 2010/11 Besprechungen und Koordinationsverhandlungen über die Möglichkeit der Implementierung von Leonardo-Projekten mit interessierten DirektorInnen aller Schultypen im berufsbildenden Schulwesen zu führen. Über eine allfällige Vergütung dieser übertragenen Aufgaben enthält das Schreiben keinen Hinweis.

Mit Schreiben des Amtsführenden Präsidenten des LSR vom 18.11.2010 wurde der LSR-Direktor angewiesen, der BF für diese zusätzliche Tätigkeit 5 Werteinheiten (WE) pro Monat, (alternativ eine Vergütung pro Monat in der Höhe von € 500,-- netto) beginnend mit November 2010, für die Dauer von drei Jahren zu bezahlen. Hingewiesen wurde darauf, dass sich die BF verpflichtet habe, einen jährlichen Leistungsbericht vorzulegen.

Einem Aktenvermerk des Amtsführenden Präsidenten des LSR vom 10.01.2012 ist zu entnehmen, dass die BF beginnend mit 01.02.2011 fünf WE für die Tätigkeit als EU-Leonardo-Koordinatorin erhalten habe und dass bis zur Klärung der Laufzeit die Anweisung dieser WE vorläufig ab 01.02.2012 eingestellt werde.

Mit Schreiben vom 22.05.2013 beantragte die BF die Bemessung einer angemessenen Nebentätigkeitsvergütung und diese bescheidmäßig festzustellen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Tätigkeit des EU-Leonardo-Koordinators um keine dienstliche Aufgabe nach dem BDG handle.

I.2. Mit Bescheid des LSR vom 05.12.2013 wurde wie folgt verfügt:

"Es wird festgestellt, dass die Koordination von schultypen-übergreifenden Leonardo-Projekten keine Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der derzeit geltenden Fassung, darstellt.

Es besteht daher auch kein Anspruch auf Vergütung dieser Nebentätigkeit gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung.

BEGRÜNDUNG:

Sie wurden mit 01.01.2002 mit den Agenden einer Landesschulinspektorin für Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, Sozialberufe und wirtschaftliche Berufe im Bereich des Landesschulrates für XXXX betraut und mit 01.08.2003 auf diese Planstelle ernannt.

Der Tätigkeitsbereich eines Schulaufsichtsorgans umfasst gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz und Rundschreiben Nr. 64/1999 des BMUKK einerseits schulübergreifende Aufgaben, die in der mitwirkenden Gestaltung von Führung, Planung und Koordination, Organisations- und Personalentwicklung, in Qualitätssicherung, Beratung und Konfliktmanagement bestehen und andererseits die Inspektion der einzelnen Schulen sowie der Lehrer.

Dem Schul- und Fachinspektor gebührt gemäß § 65 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung ein Fixgehalt, sowie gemäß § 66 leg. cit. eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes. Mit dieser Besoldung sind alle Mehrleistungen eines Schul- und Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Gemäß § 65 Abs. 6 leg. cit. gelten 13,65 % des Fixgehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Mit Schreiben vom 20.10.2010 wurden Sie vom Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für XXXX, Herrn XXXX, ab dem Schuljahr 2010/2011 mit der Koordination von schultypen-übergreifenden Leonardo-Projekten und mit der Verpflichtung, einen jährlichen Leistungsbericht vorzulegen, beauftragt. Diese Koordination von Projekten entspricht dem Tätigkeitsbereich von Schulaufsichtsorganen und ist durch das Fixgehalt abgegolten.

Auf Weisung des Amtsführenden Präsidenten wurde Ihnen für die Dauer eines Jahres eine Nebengebühr in der Höhe von fünf Werteinheiten (d.s. 10 Stunden pro Woche) angewiesen. Eine neuerliche Weisung des Amtsführenden Präsidenten ist nicht ergangen. Durch die Befristung auf ein Schuljahr war klar erkennbar, dass keine weitere Abgeltung mehr erfolgen kann, da es keine gesetzliche Grundlage für die Anweisung dieser "Nebengebühr" gibt. Ab diesem Zeitpunkt ist diese Tätigkeit freiwillig erfolgt - im Rahmen Ihrer Schulaufsichtsfunktion, die diese Tätigkeit miteinschließt. Dies wurde von Ihnen auch zur Kenntnis genommen.

Der zeitliche Aufwand für diese koordinierende Tätigkeit hat im Schuljahr 2010/2011 bei großzügigster Auslegung höchstens zwei Stunden pro Woche betragen. Durch die Zahlung von fünf Werteinheiten (10 Stunden pro Woche) über ein ganzes Schuljahr ist eine Abgeltung dieser Tätigkeit für mindestens fünf Schuljahre erfolgt. Das bedeutet, selbst wenn diese Tätigkeit eine Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 begründete, besteht kein weiterer Anspruch auf eine Vergütung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Berufung (nun: Beschwerde) und führte dazu im Wesentlichen aus:

Der Bescheid werde vollinhaltlich angefochten. Durch den angefochtenen Bescheid werde die BF in ihrem Recht auf rechtskonforme Bemessung einer Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 GehG iVm § 37 BDG durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsnormen sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Zur formellen Rechtswidrigkeit:

Wenn die Dienstbehörde ausführt, dass der zeitliche Aufwand für diese koordinierende Tätigkeit im Schuljahr 2010/2011 höchstens 2 Stunden pro Woche betragen habe, so verbleibe diese Feststellung ohne ermitteltes Tatsachensubstrat im Raum stehend. Selbst wenn die Dienstbehörde allein die Tätigkeitsberichte der BF herangezogen hätte, wäre sie zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der zeitliche Mehraufwand weit mehr als 2 Stunden pro Woche betragen habe.

Des Weiteren hätte die Dienstbehörde nach (vorläufigem) Abschluss des Ermittlungsverfahrens die BF zur Wahrung ihres Rechtes auf Parteiengehör zu informieren gehabt. Dies betreffe insbesondere das "Ermittlungsergebnis" der Dienstbehörde betreffend den Zeitbedarf von 2 Stunden pro Woche für das Schuljahr 2010/2011 sowie das Rundschreiben Nr. 64/99 des BMUKK. Die marginale Begründung, dass die Koordination von Projekten dem Tätigkeitsbereich von Schulaufsichtsorgangen entspräche und durch das fixgehalt abgegolten sei, verletze die BF in ihrem Recht auf eine ausführliche und ordnungsgemäße Begründung eines ihren Antrag abweisenden Bescheides.

Zur materiellen Rechtswidrigkeit:

Die BF sei mit Weisung vom 20.10.2010 mit den Agenden einer Schultypen-übergreifenden Koordination für Leonardo-Projekte betraut worden. Es handle sich dabei um eine Tätigkeit im Sinn des § 37 BDG, da diese Tätigkeit nicht zum - gesetzlich nur vage umschriebenen - Aufgabenprofil eines Schulaufsichtsbeamten gehört. Die Koordination von Mobilitäts-, Partnerschafts-, Innovations-, Innovationsentwicklungsprojekten mit intraeuropäischem Schul- und Ausbildungsbezug für alle Schultypen des höheren Schulbereichs und die damit verbundenen zahlreichen und zeitaufwändigen Informations-, Koordinations- und Organisationstätigkeiten gehören eben nicht zum einschlägigen Anforderungsprofil eines Schulaufsichtsbeamten im Sinn des § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz bzw. einschlägiger Verordnungen.

In diesem Sinne könne der Aufwand dafür auch nicht durch die besoldungsrechtlichen Normen der §§ 65 bzw. 66 GehG abgegolten sein, sondern bestehe vielmehr Anspruch auf eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 GehG.

Unzutreffend seien auch die Ausführungen der Dienstbehörde, wonach der BF auf Weisung des amtsführenden Präsidenten für die Dauer eines Jahres eine Nebengebühr in der Höhe von 5 WE angewiesen worden sei und eine neuerliche Weisung nicht ergangen sei. Die Weisung vom 18.11.2010 sei auf die Dauer von 3 Jahren ausgerichtet.

Da der BF daher eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung gebühre, werde beantragt,

Die Berufungsbehörde möge eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung für die Tätigkeit als Leonardo-Koordinatorin bemessen und bescheidmäßig feststellen;

in eventu:

Die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Bescheid erlassende Behörde zurückverweisen.

I.4. Mit Schreiben des LSR vom 16.01.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und darin zum Beschwerdevorbringen wie folgt Stellung genommen:

"Zur formellen Rechtswidrigkeit betreffend das ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren in Bezug auf den zeitlichen Mehraufwand für die Tätigkeit als Koordinatorin der Leonardoprojekte teilt der Landesschulrat für XXXX mit, dass auf eine schriftliche Weisung des Amtsführenden Präsidenten a. D., Herrn XXXX, an den Amtsdirektor des LSR XXXX, Herr XXXX, ab Feber 2011 bis Jänner 2012 5 Werteinheiten pro Monat für diese Tätigkeit angewiesen wurden.

Die Weisung wurde zwar für den Zeitraum von 3 Jahren angeordnet, aber auf Grund der rechtlichen Bedenken des Amtsdirektors und des mehrmaligen Hinweisens auf diesen Umstand hat der AP nach dem ersten Jahr einer Einstellung der Auszahlung zugestimmt und eine weitere Weisung, diese Werteinheiten wieder auszuzahlen, nicht mehr erteilt. 5 Werteinheiten / Monat sind umgerechnet 10 Verwaltungsstunden / Monat.

Der Landesschulrat für XXXX übermittelt in der Anlage die Zeitaufzeichnungen der BW für die Kalenderjahre 2010 und 2011, aus denen ersichtlich ist, dass die Anzahl der Mehrleistungsstunden im Kalenderjahr 2010 mit 198,10 Stunden gegenüber dem Kalenderjahr 2011 mit 203,45 Stunden nur um insgesamt 5,35 Stunden angestiegen sind.

Die BW hat es zudem verabsäumt, die Stunden, die sie für diese Tätigkeit aufgewendet hat, in der Zeiterfassung auszuweisen - eine Zuerkennung von 2 Stunden für diese Tätigkeit wird seitens des LSR XXXX als sehr großzügig betrachtet.

Zudem wird bemerkt, dass die BF im Schreiben des Amtsführenden Präsidenten vom 20.10.2010 mit dieser Koordination zwar beauftragt wurde (auf ihr eigenes Betreiben hin), eine Bezahlung für diese Tätigkeit wurde jedoch vorerst nicht vereinbart. Auf Grund dieses Schriftstückes kann die BW daher keinen Rechtsanspruch auf eine Bezahlung ableiten.

Bezüglich des nicht erfolgten Parteiengehörs wird mitgeteilt, dass mit der BW ein intensiver Kontakt in beruflichen und persönlichen Belangen durch den Amtsführenden Präsidenten, Herrn XXXX, und den Amtsdirektor des Landesschulrates für XXXX, Herrn XXXX, erfolgt ist. Weiters wird auf den umfangreichen Schriftverkehr mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in dieser Angelegenheit hingewiesen.

Zur materiellen Rechtswidrigkeit, dass die schultypen-übergreifende Koordination von Schulprojekten nicht zum Aufgabenprofil eines Schulaufsichtsbeamten gehört, verweist der Landesschulrat für XXXX auf das Rundschreiben Nr. 64/99 des BMUKK, in dem das Aufgabenprofil nach ha. Ansicht genau definiert ist."

I.5. Mit Verfügung vom 10.06.2014 wurde der BF zur Stellungnahme der Behörde vom 16.01.2014 Parteiengehör gewährt.

Mit Schreiben vom 08.07.2014 äußerte sich die BF im Wesentlichen dahingehend, dass die seitens der Behörde vorgelegten Zeitaufzeichnungen für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage bzw. für die Klärung der Sachverhaltsebene nicht hilfreich seien. Einerseits habe es keine Verpflichtung der BF gegeben, die für die Nebentätigkeit aufgewendete Zeiten der Zeitauffassung explizit auszuweisen, andererseits seien die Tätigkeiten außerhalb der vorgeschriebenen bzw. aufgezeichneten Dienstzeiten erbracht worden, da es sich ja um eine Nebentätigkeit und nicht um die Haupttätigkeit der BF handelte. Die BF habe nun aber retrospektiv für den Zeitraum November 2010 - Februar 2014 eine Aufstellung der verrichteten Tätigkeiten und deren zeitliche Quantifizierung vorgenommen. Daraus ergäbe sich, dass bei einem Beobachtungszeitraum von 40 Monaten und einer ausgewiesenen Arbeitsleistung von 1144 Stunden, sich ein monatlicher Zusatzaufwand von 28,6 Stunden ergäbe, bei einem Teiler von 4,5 daher 6,4 Stunden pro Woche. Die gesamten der Nebentätigkeit entspringenden Dokumente wie Schriftverkehr, Presseaussendungen, Aktenvermerk, Zeitungsberichte, etc. können selbstverständlich vorgelegt werden. Aus dem Rundschreiben des BMUKK sei einzig zu ersehen, dass sich dieses auf typische Agenden eines Schulaufsichtsorganes beziehe, nicht allerdings auf spezifische Agenden der Koordination von Austauschprogrammen auf EU-Ebene mit internationalem Einschlag. Gerade deswegen belege das Rundschreiben sogar, dass es sich um eine Nebentätigkeit handeln müsse.

Die BF halte daher ihren Beschwerdeantrag vollinhaltlich aufrecht und beantrage die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da es im Beschwerdefall primär um die Rechtsfrage geht, ob in der gegebenen Konstellation überhaupt eine Nebentätigkeit vorliegt. Da das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass eine solche nicht vorliegt, konnten Fragen des zeitlichen Aufwandes der Tätigkeiten der BF und allenfalls erforderlicher sachverhaltsmäßiger Ermittlungen hierzu dahingestellt bleiben.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Nach § 37 Abs. 1 BDG 1979, der die Definition für die Nebentätigkeit enthält, können dem Beamten ohne unmittelbarem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden.

§ 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, lautet:

"§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."

Im Beschwerdefall ist die Frage entscheidend, ob die strittige Betrauung der BF mit der Koordination von schultypen-übergreifenden Leonardo-Projekten im berufsbildenden Schulwesen ab dem Schuljahr 2010/2011 als Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG zu werten ist oder nicht.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Nebentätigkeit ist zum einen, dass der Beamte eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht, ausübt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("noch weitere Tätigkeiten" in § 37 Abs. 1 BDG) muss es sich bei dieser Nebentätigkeit zudem um Aufgaben handeln, die ein Beamter neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt; nur diese zusätzliche Belastung rechtfertigt die Zuerkennung einer Vergütung nach § 25 Abs. 1 GehG 1956 (VwGH 30.05.2001, 96/12/0184; 25.05.2007, 2006/12/0034). § 37 BDG darf auch unter Berücksichtigung des § 36 BDG nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Mehrbelastung für den Beamten eine Nebentätigkeit darstelle. Eine Mehrbelastung ist - soferne die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - in erster Linie im Rahmen der Überstundenregelung abzugelten (VwGH 18.04.1988, 97/12/0108). Die Bemessung einer Vergütung für eine Nebentätigkeit bedarf nach § 25 GehG überdies der Zustimmung des Bundeskanzlers. Wie der OGH zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 36 VBG in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist ein Sondervertrag rechtsunwirksam, wenn er ohne die erforderliche Genehmigung des Bundeskanzlers eingegangen wird, diesfalls scheidet auch der Vertrauensschutz aus (vgl. zB OGH 26.05.2011, 9 ObA 125/10p; 11.04.2001, 9 ObA 251/00b, mwN). Im Fall der Rückforderung der ohne gesetzliche Grundlage erhaltenen Leistungen könnte daher kein guter Glauben geltend gemacht werden.

Die BF wurde mit 01.08.2003 auf die Planstelle einer Landesschulinspektorin für Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, Sozialberufe und wirtschaftliche Berufe im Bereich des Landesschulrates für XXXX ernannt.

Mit Auftrag (Weisung) des Amtsführenden Präsidenten des LSR vom 20.10.2010 wurde die BF mit der "Koordination von schultypenübergreifenden Leonardo-Projekten ab dem Schuljahr 2010/11" betraut.

Zum Zeitpunkt dieser Betrauung stand der § 18 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes (kurz: BSchAufsG) in der Fassung vor der mit 01.09.2012 in Kraft getretenen Novelle mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2011 in Geltung.

Auf Grund des § 18 Abs. 3 des BSchAufsG alter Fassung ist mit Erlass der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 17.12.1999, GZ 12.802/3-IIIA/99, Ministerial-VBl. Nr. 64/1999, die Allgemeine Weisung betreffend das Aufgabenprofil der Schulaufsicht ergangen. Nach den Erl. Bemerkungen zur genannten Novelle soll das "Neue Qualitätsmanagement-System an Stelle der Allgemeinen Weisung gemäß § 18 Abs. 3 treten". Allerdings wurde der Erlass bisher nicht aufgehoben und können wesentliche Teile im Hinblick auf die weiterhin mögliche Schulinspektion von Bedeutung sein (Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage 2012, S 137ff).

Nach dem genannten Erlass gehören zum Aufgabenprofil der Schulaufsicht auch schulübergreifende Aufgaben (Pkt.2.1.), worunter in lit.a) "Führung, Planung und Koordination" sowie unter lit.b) die "Mitwirkung an der Organisations- und Personalentwicklung" angeführt werden. Dies erfordert nach dem Erlass eine vielfältige und weit reichende Koordinationstätigkeit (integrierende, fächerübergreifende und ausgleichende Anregungen und Maßnahmen) zwischen den Schulen des Inspektionsbereiches sowie zwischen Schule und außerschulischen Institutionen (Schulbehörden, Organisationen, Personen, etc.). Zur schulübergreifenden Organisationsentwicklung (Schule als lernende Organisation) gehören die Mitwirkung bei der regionalen Planung und Abstimmung der Bildungsangebote an den einzelnen Standorten unter Bedachtnahme auf materielle und personelle Ressourcen sowie auf Fragen der Schulerhaltung.

Ein wichtiger Teil des mit der Novelle BGBl. I Nr. 28/2011 eingeführten Qualitätsmanagement-Systems ist die Neupositionierung der Organe der Schulaufsicht, die nun als "Qualitätsmanagerinnen und -manager" in den Landes- und Bezirksschulräten tätig werden.

Leonardo-Projekte fördern aus Mitteln der EU berufsbezogene Auslandspraktika ua. von Schülerinnen und Schülern. Leonardo da Vinci steht dem gesamten Themenspektrum offen, das sich auf die berufliche Aus- und Weiterbildung erstreckt. Unterstützt wird der Austausch von Wissen, Innovation und Fachkenntnissen zwischen allen wesentlichen Akteuren in diesem Bereich. Durch die Auslandserfahrung sollen Schülerinnen und Schüler ihre Sprachkompetenzen erweitern und internationale Arbeitserfahrung lukrieren.

Da Leonardo Projekte somit speziell die berufliche Aus- und Weiterbildung zum Ziel haben, ist deren Implementierung im berufsbildenden Schulwesen für eine praxisbezogene Ausbildung der Schülerinnen und Schüler von großer Bedeutung.

Für das erkennende Gericht ist nicht erkennbar, dass die Koordination von Leonardo-Projekten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den der BF obliegenden Dienstpflichten im Rahmen der unter schulübergreifende Aufgaben aufgezählten Führung, Planung und Koordination stünde. Nach der Neuformulierung des § 18 Abs. 3 BSchAufsG kann diese Tätigkeit durchaus als Teil des neuen Qualitätsmanagement-Systems gesehen werden, in deren Rahmen auch Schulprograme zur Erreichung einer qualitätsvollen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zu erstellen sind.

Infolge des unmittelbaren Zusammenhanges der beschwerdegegenständlichen Koordinationsaufgaben mit den dienstlichen Aufgaben der BF, kann im Auftrag des Amtsführenden Präsidenten vom 18.11.2010, mit dem die BF als EU-Leonardo-Koordination des LSR für XXXX "eingesetzt" wurde, nicht die Übertragung einer Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG erblickt werden. Für die Ausbezahlung einer Vergütung in Ausmaß von 5 Werteinheiten pro Monat bestand daher keine Rechtsgrundlage. Die Ausbezahlung einer Nebentätigkeitsvergütung hätte nach § 25 Abs. 2 GehG überdies einer Zustimmung des Bundeskanzlers bedurft. Dass eine solche Zustimmung eingeholt worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Da im Beschwerdefall daher keine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG vorliegt, besteht auch kein Anspruch auf eine Vergütung gemäß § 25 GehG. Allenfalls könnte die erfolgte Vergütung an die BF als Belohnung qualifiziert werden. Auf die Gewährung einer Belohnung hat der Beamte allerdings keinen Rechtsanspruch (zB VwGH 18.12.1996, 96/12/0090) .

Im Übrigen ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Aufwendungen der BF mit dem ihr gebührenden Fixgehalt gemäß § 65 GehG als abgegolten gelten. Nach § 66 GehG gebührt der BF darüber hinaus eine Vergütung für die Schul- und Fachinspektion.

Auf das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum tatsächlichen Aufwand der BF für die koordinierende Tätigkeit der BF im Schuljahr 2010/2011 geführt, ist nicht weiter einzugehen, fehlt es doch - wie bereits oben ausgeführt - bereits am Tatbestandsmerkmal einer Nebentätigkeit als solche.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall primär zu lösende Rechtsfrage, ob eine Nebentätigkeit im Sinne der Bestimmung des § 37 BDDG 1979 vorliegt, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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