W202 1422297-1•BVwG W202 1422297-1
W202 1422297-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2014
Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Dauer, Herkunftsort, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit
W106 1422297-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. 11 07.782-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2015 erteilt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr XXXX in Ghazni in Afghanistan geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er bekenne sich zum Islam und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Er habe bis zur vierten Klasse die Grundschule besucht und sei gelernter Dachdecker. Diesen Beruf habe er zuletzt auch ausgeübt. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen. Seine Familie lebe im Iran, da sie dorthin geflüchtet sei als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben. Die Mutter, seine vier Brüder und seine beiden Schwestern sowie der Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie seien noch im Iran.
Zu seinen Reisebewegungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe die Ausreise von Shiraz im Iran aus angetreten. Afghanistan habe er vor etwa zehn Jahren verlassen und habe seither im Iran gelebt. Er sei schlepperunterstützt von Shiraz nach Teheran und weiter über die Türkei bis nach Griechenland gelangt, wo er von der griechischen Polizei kontrolliert und eine Nacht lang festgehalten worden sei. Er habe eine schriftliche Aufforderung erhalten, Griechenland binnen vier Wochen zu verlassen. Daraufhin sei er mit dem Zug nach Athen gereist und von dort in einem Reisebus versteckt auf dem Landweg bis nach Österreich gekommen. Für die Ausreise habe er 6.500,-- EUR bezahlt.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater gehörte einer Partei an, die [von den] Taliban verfolgt wurde. Deshalb schickte mein Vater vor ca. zehn Jahren unsere Familie in den Iran. Mein Vater kam auch in den Iran, verstarb aber vor ca. acht Jahren. Dort im Iran konnte ich keine Schule besuchen, da die Iraner die Afghanen hassen. Die iranische Regierung sagte mir, dass ich zusammen mit meiner Familie zurück nach Afghanistan müsse. Das konnte ich aber nicht, da ich von den Taliban aufgrund der Parteizugehörigkeit meines Vaters verfolgt wurde. Aus diesem Grund entschloss ich mich, nach Europa zu flüchten. Es war auch so, dass ich mich nicht sicher an einem öffentlichen Platz im Iran aufhalten konnte. Ich wurde sogar mehrmals mit dem Messer bedroht."
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, den Taliban hilflos ausgeliefert zu sein. Er kenne dort niemanden. Es müsse zwar keine Todesstrafe oder andere staatliche Sanktion befürchten, aber er habe Angst vor den Taliban, die sich in Ghazni aufhalten würden.
In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes die Erstellung einer multifaktoriellen Altersdiagnose in Auftrag gegeben. Dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.08.2011 lässt sich Folgendes entnehmen: Die für die gegenständliche Begutachtung eingeholten medizinischen Befunde (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) hätten in ihrer Zusammenschau ergeben, dass sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 10.08.2011 zumindest in seinem späten 20. Lebensjahr befunden habe. Sohin habe er zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 25.07.2011 das 18. Lebensjahr bereits vollendet.
Am 31.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters das Ergebnis der multifaktoriellen Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht. Dazu gab der Beschwerdeführer an: "Das Alter, das ich angegeben habe, hat mir meine Mutter gesagt. Diese ist Analphabetin. Ich habe nur gesagt, was sie mir gesagt hat."
Der gesetzliche Vertreter trat dem Gutachten nicht entgegen. Somit wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass im Folgenden von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, woraufhin er meinte: "Ich habe keinen anderen Ausweg. Ich nehme das zur Kenntnis. Ich möchte einen Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Rechtsberaters im Verfahren stellen." Der diesbezüglich schriftlich verfasste Antrag wurde zum Akt genommen.
Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer weiter, er habe bei der Erstbefragung alles richtig angegeben. Er habe im Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten. Einen Reisepass habe er nie besessen. Auch sonst sei nie irgendein Dokument für ihn ausgestellt worden. Zuvor habe er in keinem anderen Staat um Asyl angesucht. Er habe auch nie irgendwo ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt oder erhalten. In Griechenland sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, als er dort angekommen sei. In Deutschland habe er ebenfalls Kontakt mit den Behörden gehabt, als er von dort nach Österreich zurückgeschoben worden sei.
Der Beschwerdeführer habe weder in Österreich noch in anderen EU-Staaten, in Island, Norwegen oder der Schweiz Angehörige. Er befinde sich hier in der Bundesbetreuung und habe selbst kein Geld. In der Heimat habe er seinen Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass er als Kind von seinem Vater versorgt worden sei. Später habe er im Iran als Schuster gearbeitet und Geld verdient. Nachgefragt, wie er sich einen allfälligen weiteren Aufenthalt in Österreich vorstelle, gab er an, er wolle hier Schutz erhalten, in Frieden leben und etwas lernen. Noch habe er keine besonderen Bindungen im Sinne einer Integration vorzuweisen. Er besuche im Lager aber einen Deutschkurs.
Aufgefordert, seine Gründe zu schildern, aus denen er die Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "In unserem Wohnort in Afghanistan herrscht Krieg. Dort sind die Taliban. Mein Heimatort heißt XXXX, Provinz Ghazni. Um unser Leben zu retten, ist unser Vater mit uns geflüchtet. Die jetzige Lage in XXXX ist genauso gefährlich wie früher."
Nachgefragt, ob das alle Gründe seien, ergänzte der Beschwerdeführer, dass er Einzelheiten zur Flucht seines Vaters nicht wisse, weil er damals noch ein Kind gewesen sei. Er habe genug Zeit gehabt, um jetzt alles zu schildern.
Zur Frage, ob er in Afghanistan jemals konkrete Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich war noch ein Kind. Ich hatte keine Probleme." Auch zur Frage, ob er konkrete Probleme wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Religion oder der Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, wiederholte er seine Antwort. Ob er einem gegen seine Person gerichteten Übergriff ausgesetzt gewesen sei, wisse er nicht, da er eben noch ein Kind gewesen sei. Als er gemeinsam mit seinem Vater Afghanistan verlassen habe, sei er sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Das sei vor etwa zehn Jahren gewesen.
Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr führte der Beschwerdeführer aus: "Mein Leben ist in Gefahr. Ich habe dort niemanden. In unserem Heimatort sind die Taliban. Ich habe Angst, von diesen umgebracht zu werden." Zu einer etwaigen innerstaatlichen Fluchtalternative gab er an: "Die Lage in Afghanistan ist überall unsicher. Sonst würde es nicht so viele Flüchtlinge geben. Die Taliban sind überall." Nachgefragt, ob er im Vergleich zu anderen Personen, die in Afghanistan leben würden, schlechter gestellt sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Die Leute in Afghanistan sind dort aufgewachsen. Ich war nicht in Afghanistan." Nachgefragt, ob er sein Vorbringen bescheinigen könne, meinte der Beschwerdeführer, er werde versuchen, über das Internet etwas in Erfahrung zu bringen, damit er etwas vorlegen könne. Abschließend gab er an: "Ich bitte Sie, mir die Möglichkeit zu geben, hier in Frieden zu leben und etwas zu lernen."
Dem Beschwerdeführer wurde sodann erklärt, dass er versuchen solle, umgehend Dokumente betreffend seine Identität herbeizuschaffen und etwaige Beweismittel samt Originalkuvert vorlegen möge. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden zu haben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Am 10.10.2011 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei nicht anwaltlich vertreten, habe gegen niemanden irgendwelche Einwände, es gehe ihm gesundheitlich gut und er könne die Befragung durchführen, den Dolmetscher verstehe er einwandfrei und er habe bis jetzt immer die Wahrheit gesagt. Beweismittel könne er keine vorlegen. Nachgefragt, wer im Heimatland über seine Person Auskunft geben könne, erklärte der Beschwerdeführer, dass er niemanden dort habe. Er sei im Iran aufgewachsen. Sein Vater habe ihn, als er noch klein gewesen sei, in den Iran gebracht. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung stehe, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch gut, aber er habe Probleme mit den Knien. Wenn er gehe, habe er Schmerzen. Die Schmerzen kämen daher, dass er viel zu Fuß gegangen sei.
Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger, Hazare und Moslem. Die letzte Wohnadresse in Afghanistan könne er nicht aufschreiben, weil er damals noch sehr klein gewesen sei. Seine Eltern seien aus der Provinz Ghazni. XXXX sei in Ghazni, dort habe sein Vater gelebt. Wo genau Wagaz sei, wisse er nicht, weil er damals noch ein Kind gewesen sei, als er in den Iran gegangen sei. Nachgefragt, von wann bis wann er in diesem Ort in Afghanistan gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, er sei nie dort gewesen. Er sei sehr klein gewesen, fünf oder sechs Jahre alt. Nachgefragt, wann er nun Afghanistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Meine Mutter sagte, ich könnte sechs oder sieben Jahre alt gewesen sein. Meine Familie ist wegen des Krieges in den Iran geflüchtet."
Nachgefragt, von wann bis wann er die Schule besucht habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Iran in der Schule gewesen. Dort habe man Geld verlangt. Ab dem achten Lebensjahr sei er vier Jahre lang in der Schule gewesen. Weiters nannte er den Namen und die Adresse der Schule und gab an, die konkreten Jahreszahlen betreffend den Schulbesuch wisse er nicht mehr. Er habe die Schule vor fünf, sechs Jahren beendet. Vorgerechnet, dass er dann 17 Jahre alt sein müsste, antwortete der Beschwerdeführer, er sei 17 Jahre alt. Vorgehalten, dass das Gutachten jedoch etwas anderes ergeben habe, meinte er, seine Mutter habe ihm sein Alter gesagt.
Auf die Frage, wo genau er in Shiraz gelebt habe, nannte der Beschwerdeführer die Adresse Shiraz, XXXX. Das sei im Zentrum, Shiraz sei groß. Wie weit die Adresse vom Rathaus entfernt sei, könne er nicht so genau sagen; vielleicht 10 bis 15 Minuten. Wie der Bürgermeister heiße bzw. wieviel Einwohner Shiraz habe, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer nannte über Nachfrage die Telefonvorwahl der Stadt und benannte die Gebäude zweier Bilder, die ihm gezeigt wurden. Zudem beschrieb er über Nachfrage, wie man vom Gebäude des zweiten Bildes zu ihm nach Hause an die Wohnadresse gelange. Dabei gab er an, an welchen Punkten man am Weg dorthin vorbeikomme, wie die Straßen heißen würden, und er erklärte, dass man die Straßen auch auf einer Landkarte sehen könne. Vorgehalten, weshalb er wisse, was auf der Karte eingezeichnet sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dort aufgewachsen sei. Man könne auf der Karte nachschauen, er habe das jedenfalls nicht auswendig gelernt. Er habe nur gemeint, dass man ruhig auf einer Karte nachschauen könne.
Der Beschwerdeführer habe noch nie einen Reisepass besessen. Über die Frage, ob er jemals andere Identitätsdokumente gehabt habe, dachte er lange nach und verneinte sie schließlich. Er sei sehr klein gewesen. Im Iran habe er nicht legal gelebt. Vorgehalten, wie er dann die Schule besuchen habe können, meinte er, die Schule habe man so besuchen können. Weiter vorgehalten, weshalb er dann bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er im Iran keine Schule besuchen habe können, weil die Iraner die Afghanen hassen würden, erklärte der Beschwerdeführer, er habe trotzdem vier Jahre lang die Schule besucht. Der Vorhalt wurde wiederholt und der Beschwerdeführer erklärte, er habe gesagt, dass er vier Jahre lang die Schule besucht habe.
Zur Frage, welche Verwandten der Beschwerdeführer noch im Heimatland habe, gab er an, dass es in Afghanistan niemanden mehr gebe. Sein Onkel mütterlicherseits lebe im Iran und der Vater des Beschwerdeführers habe weder Schwester noch Bruder gehabt. Im Iran würden somit der Onkel mütterlicherseits, die Mutter, die vier Brüder und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben. Aufgefordert, Namen und Alter der genannten Personen aufzuschreiben, erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht so richtig schreiben. In der Schule habe er Farsi gelernt. Aufgefordert, die Daten auf Farsi aufzuschreiben, erklärte er, er wisse das Alter nicht. Seine Schwester sei 25 Jahre alt. Mehr wisse er nicht. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor neun oder zehn Jahren verstorben, und zwar im Iran. Die Namen der Geschwister, die bereits vor dem Beschwerdeführer auf der Welt gewesen seien, seien XXXX seien jünger als der Beschwerdeführer. Zwischen den Geschwistern seien jeweils vielleicht ein oder zwei Jahre Altersunterschied. Wieviel XXXX älter sei als er, wisse er nicht genau. Sie sei das älteste Kind der Familie. Befragt nach dem letzten Kontakt zur Familie gab der Beschwerdeführer an, er habe gestern und vorgestern telefoniert. Er rufe sie an, um zu fragen, wie es ihnen gehe. Über Nachfrage nannte er die Telefonnummer und gab an, dass das ein Mobiltelefon sei.
Befragt, was genau er wie lange im Iran gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe Schuhe repariert. Er habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Betreffend die wirtschaftliche Lage in der Heimat führte er aus, es sei gegangen. Sie hätten ein gemietetes Haus bewohnt. Zur Frage, wieviel er im Monat verdient habe, gab er an, das sei unterschiedlich gewesen, etwa 100,-- oder 200,-- iranische Toman. Nachgefragt, ob er sich sicher sei, bejahte er das. Vorgehalten, dass das laut Wechselkurs nicht einmal 10 Cent gewesen wären, erklärte der Beschwerdeführer, er habe 1.000,-- iranische Toman gemeint. Er habe monatlich 1.000,-- bis 2.000,-- iranische Toman verdient. Ihm wurde erklärt, dass das dann etwa 6,-- EUR pro Monat wären. Der Beschwerdeführer fragte sodann nach, ob das sicher so sei, denn 1 EUR sei 1.700,-- Toman. Nachgefragt, wie seine Familie lebe und wie deren wirtschaftliche Lage sei, erklärte der Beschwerdeführer, sein Onkel mütterlicherseits helfe, er sei einfacher Arbeiter, und die Brüder des Beschwerdeführers würden auch alle arbeiten. Afghanen könnten dort schwer arbeiten. Jetzt werde damit begonnen, alle Afghanen abzuschieben. In Österreich sei die Versorgung des Beschwerdeführers durch die Grundversorgung gesichert.
Nachgefragt, seit wann er vorgehabt habe, den Iran zu verlassen, meinte der Beschwerdeführer, seit drei oder vier Monaten, so genau wisse er das nicht. Er habe zuvor noch nie in Österreich oder einem anderen Land um Asyl angesucht. Als er die Wohnadresse in Afghanistan letztmalig verlassen habe, sei er noch sehr klein gewesen. Wann genau das gewesen sei, wisse er nicht. Österreich sei sein Zielland gewesen. Nachgefragt, weshalb er gerade nach Österreich ausreisen habe wollen, erklärte er, er habe gehört, dass man in Österreich schnell anerkannt werde und es dann die Möglichkeit gebe, etwas zu lernen. In der Folge machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Aufenthalt in Griechenland und Deutschland und erklärte im Wesentlichen, er habe Angst gehabt, nach Griechenland abgeschoben zu werden, weil man dort Fingerabdrücke von ihm habe.
Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer sehr viel bezahlt, etwa 6.000,-- EUR. Einen Teil des Geldes habe er angespart und einen Teil habe er ausgeborgt. Nachgefragt, wie er sparen habe können, wenn er nur so wenig verdient habe, meinte er, es sei gegangen. Seine Brüder hätten auch gearbeitet.
Der Beschwerdeführer sei weder ein Mitglied einer Partei noch einer parteiähnlichen oder terroristischen Organisation. In der Heimat sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er habe auch niemals eine Straftat begangen. Ebenso wenig werde er polizeilich gesucht oder behördlich verfolgt. Er sei in der Heimat auch nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden; er sei ja kaum dort gewesen.
Befragt, aus welchem Grund er in Österreich um Asyl ansuche, schilderte der Beschwerdeführer: "Ich habe im Iran sehr viel gelitten. Ich möchte Asyl, damit ich hier etwas lernen kann und in Ruhe leben kann. Das ist alles. Im Iran hatte ich kein Leben und konnte dort nicht die Schule besuchen." Zur Frage, weshalb er nicht in Afghanistan leben könne, führte er aus: "In Afghanistan habe ich niemanden. In Ghazni herrscht Krieg. Sie kennen die Situation selbst in Afghanistan."
Nachgefragt, ob es richtig sei, dass er aufgrund der allgemeinen Situation nicht in Afghanistan leben könne und sonst keine Probleme habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe kein Haus, ich habe keine Wohnung. Ich habe nichts." Vorgehalten, dass er aber auch in Österreich nichts habe, entgegnete er, dass man sich in Österreich etwas aufbauen könne und auch etwas lernen könne. Noch einmal nachgefragt, ob seine Fluchtgründe also nur wirtschaftlicher Natur seien, antwortete er: "Ja. Mein Vater ist wegen des Krieges geflüchtet." Der Beschwerdeführer könne auch nicht etwa in Kabul leben, weil es in Afghanistan überall schlecht sei.
Zur Frage, ob er in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er ja praktisch nie dort gewesen sei. Er habe Afghanistan kaum gesehen. Wenn er im Iran geblieben wäre, hätten sie ihn abgeschoben. Es bestehe auch die Gefahr, dass seine Familie abgeschoben werde. Nachgefragt, was gegen eine Rückkehr nach Afghanistan spreche, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er ums Leben kommen könne, da er das Land kaum kenne. Er habe im Iran viel gelitten. Er wünsche sich, hier in Österreich zu leben, um eine Zukunft zu haben. Besondere Bindungen zum Bundesgebiet habe er keine. In Hartberg gebe es keinen Deutschkurs, den er besuchen könnte.
Dem Beschwerdeführer wurden sodann die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an: "Es stimmt nicht ganz. Es schaut so aus, [als] ob uns geholfen wird. Leute können kaum einen Job finden, auch wenn sie eine gute Ausbildung haben." Er wisse das von Bekannten und Freunden. Nach erfolgter Rückübersetzung nahm der Beschwerdeführer keine Ergänzungen oder Änderungen des Protokolls vor.
Anschließend wurde dem Beschwerdeführer abermals das Ergebnis der gutachterlichen Altersfeststellung vorgehalten. Dazu erklärte er:
"Ich widerspreche dem nicht, was der Arzt sagt. Ich habe meine Mutter angerufen und sie hat gesagt, dass ich zwischen 16 und 17 Jahre alt bin."
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er seine tatsächliche Aufenthaltsdauer im Iran nicht glaubhaft machen habe können. Er habe zwar Kenntnisse zu Shiraz, diese könnten aber auch angelernt sein. Er habe nämlich immer darauf verwiesen, dass man es ja auf der Karte nachprüfen könne. Dazu fragte der Beschwerdeführer:
"Was soll ich tun, damit Sie mir glauben?"
Vorgehalten, dass er zu Afghanistan keine Fluchtgrund genannt habe und sein Vorbringen nur daraus resultiere, dass er keine Angehörigen in Afghanistan mehr habe und dort kaum gelebt habe, sowie, dass es zwar glaubhaft sei, dass er eine Zeit lang im Iran gelebt habe, nicht jedoch, wie lange das tatsächlich gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich kenne alles, ich kenne jede Ortschaft."
Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, es sei davon auszugehen, dass er - selbst wenn er keine Verwandten in Afghanistan habe - Unterstützung von seiner Familie im Ausland erhalten könne, sollte er in die Heimat zurückkehren. Dem hielt er entgegen, dass seine Familie kein Geld habe. Nachgefragt, woher er dann das Geld für die Ausreise habe, gab er an, dass sein Bruder und sein Onkel ihm geholfen hätten. Er sei ja nicht hier, weil er verhungert wäre.
Noch einmal vorgehalten, weshalb er versucht habe, die Behörde bezüglich seines Alters zu täuschen, wiederholte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter ihm das Alter so gesagt habe. Vorgehalten, dass er etwa 20 Jahre alt sein müsste, wenn man seinen Angaben folge, wonach er etwa vor zehn Jahren Afghanistan verlassen habe und damals etwa zehn Jahre alt gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer noch einmal: "Ich weiß nicht. Ich kann mich nicht erinnern, wann ich ausgereist bin."
Vorgehalten, es sei anzunehmen, dass er in Afghanistan eine Schule besucht habe, weshalb es auch zu den Widersprüchen bezüglich seines Schulbesuchs gekommen sei, sowie, dass auch die Angaben zu seinem Vater widersprüchlich gewesen seien (Einreise des Vaters im Iran, Tod des Vaters), entgegnete der Beschwerdeführer, er habe immer angegeben, dass der Vater vor acht oder neun Jahren gestorben sei. So genau könne er das nicht sagen.
Weiter vorgehalten, dass seine vier Geschwister nach ihm im Iran geboren worden sein müssten, wenn man ihm glauben wolle, dass er heute 17 Jahre alt sei und vor zehn Jahren aus Afghanistan in den Iran gereist sei, schüttelte der Beschwerdeführer den Kopf und meinte, da müsse er seine Mutter fragen. Er werden hier Sachen gefragt, die er nicht wissen könne. Ja, das sei richtig, er müsse diesbezüglich wirklich seine Mutter fragen. Nachgefragt, ob er immer mit seiner Familie zusammengelebt habe, bestätigte er das.
Weiter wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Gehe man davon aus, dass er mit zehn Jahren in den Iran gekommen sei, so müssten alle jüngeren Geschwister im Iran geboren worden sein, was rein rechnerisch nicht möglich sei, wenn der Vater bereits vor neun oder zehn Jahren verstorben sei. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer:
"Ich weiß es nicht so ganz genau. Wenn ich es aufgeschrieben hätte, dann würden Sie fragen, warum ich es so genau weiß."
Anschließend wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, es sei nicht glaubhaft, dass er zu seinem Heimatland nicht mehr Angaben machen könne, da gerade afghanische Staatsbürger sehr traditionsbewusst seien, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm seine Mutter oder die Geschwister etwas über die Heimat erzählt hätten. Dazu führte er aus, er wisse von der Provinz Ghazni, XXXX. Seine Mutter sei aus
XXXX.
Vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, er sei gelernter Dachdecker, wohingegen er vor dem Bundesasylamt erklärt habe, dass er als Schuster gearbeitet habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe gesagt, dass ich als Arbeiter oder als Schuster gearbeitet habe. Sonst habe ich nichts gesagt."
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass sein gesamtes Vorbringen unglaubwürdig sei, weil er am 31.08.2011 keine näheren Angaben zum Fluchtgrund machen habe können und sich darauf berufen habe, dass er bei der Flucht aus Afghanistan in den Iran noch ein kleines Kind gewesen sei. Er habe aber auch angegeben, dass er im Internet dazu recherchieren werde. Heute wisse er auf einmal einiges zum Iran und verweise auf Karten. Es sei daher davon auszugehen, dass er sein Wissen im Internet recherchiert habe. Darauf erklärte der Beschwerdeführer abermals, dass er nichts machen könne. Er verwies darauf, dass man auch nicht alles im Internet recherchieren könne. Man bekomme dort nicht alle Informationen. Sonst wolle er nichts mehr angeben, außer, dass er wirklich nie in Afghanistan gelebt habe. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.10.2011, Zl. 11 07.782-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung unter anderem aus, es sei zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einige Zeit im Iran gelebt habe, doch könne die tatsächliche Aufenthaltsdauer nicht festgestellt werden. Die tatsächliche Heimatregion in Afghanistan könne ebenso wenig festgestellt werden. Einen asylrelevanten Fluchtgrund zu seinem Heimatland Afghanistan habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sei ein solcher auch von Amts wegen nicht feststellbar.
Betreffend eine etwaige Rückkehr in die Heimat hielt das Bundesasylamt fest, dass aufgrund der generellen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben würden und ihn unterstützen könnten. Selbst wenn er tatsächlich in Afghanistan keine Angehörigen mehr habe, so könnte seine Familie ihn vom Ausland aus unterstützen. Er sei zudem ein arbeitsfähiger und gesunder Mann und könne am Erwerbsleben teilnehmen, sodass er sich etwa in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad oder Herat ansiedeln könne.
Zur Ausweisungsentscheidung nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor:
"Zu meinen Altersangaben möchte ich ausführen, dass ich immer die Wahrheit gesagt habe. Meine Mutter sagte mir, dass ich 17 Jahre alt bin. Dies habe ich auch so angegeben. Meine Familie ist damals gemeinsam in den Iran gereist. Ich weiß das Alter meiner Geschwister nicht, da in unserer Kultur Datums- und Zeitangaben nicht so wichtig sind. Zum Geburtsort meiner Geschwister kann ich nur angeben, dass mein jüngster Bruder im Iran geboren wurde. Bei den anderen Geschwistern war ich selbst auch noch so klein, dass ich mich nicht mehr daran erinnern kann. Ich habe im Iran ca. vier Jahre lang die Schule besucht. Ich stamme tatsächlich aus der Provinz Ghazni. Dies habe ich auch immer im Asylverfahren so angegeben. Ich wurde in keiner Einvernahme nach detaillierten Angaben zu meiner Herkunftsregion und auch der Herkunft meiner Familie gefragt.
Ebenso sind die Ausführungen über die Zweifelhaftigkeit meiner Aufenthaltsdauer und meines Aufenthaltsortes im Iran bloße Unterstellungen. So wird mir u.a. deshalb nicht geglaubt, da ich zwei schwarz-weiß Fotos, welche mir in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt wurden, sogleich erkannte. Weiters habe ich auch immer angegeben, dass man meine Angaben zu Shiraz auf der Karte überprüfen könne. Daraus schloss die Behörde, dass ich mir das Wissen zu Shiraz aus dem Internet angeeignet hätte. Nur weil ich detaillierte Angaben zu dem Ort, an dem ich jahrelang lebte, machen kann, kann nicht daraus geschlossen werden, dass ich mir diese Angaben aus dem Internet angeeignet hätte.
Weiters ist auch der Schluss, ich hätte meine Aufenthaltsdauer im Iran als bloße Schutzbehauptung vorgebracht, um ein fehlendes soziales Netzwerk im Heimatland zu dokumentieren, eine bloße Unterstellung. Ich habe in Afghanistan kein familiäres Netzwerk mehr. Ich habe immer wahre Angaben bezüglich meiner Familie und meiner Herkunft gemacht."
Zudem wurden in der Beschwerde Berichte zur schlechten Sicherheitslage in Afghanistan zitiert und wurde abermals darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Familie jahrelang im Iran gelebt habe, nicht möglich und zumutbar sei. Zudem wurde ausdrücklich die Ausweisungsentscheidung angefochten.
Mit Schreiben vom 22.10.2012 wandte sich die Freundin des Beschwerdeführers an den Asylgerichtshof und führte aus, dass sie den Beschwerdeführer liebe und mit ihm eine gemeinsame Zukunft aufbauen wolle, sodass sie hoffe, er könne in Österreich bleiben.
Per Fax vom 30.10.2012 legte der Beschwerdeführer die Kopie seines österreichischen Schülerausweises vor und gab an, seit diesem Schuljahr die Handelsschule in XXXX zu besuchen und hier schon viele österreichische Freunde gefunden zu haben. Zudem habe er eine österreichische Freundin, doch könne er aufgrund der Umstände leider noch nicht mit ihr zusammenleben. Sie würden aber ihre gemeinsame Zukunft planen. Auch in Zukunft werde der Beschwerdeführer sich bemühen, seine Integration weiter voranzutreiben, wie er es bis jetzt schon getan habe. Weiters legte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Geburtsurkunde, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Wien, vor.
Per Fax vom 21.08.2013 gab der Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt und erstattete eine Ergänzung zur Beschwerde, in der abermals unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden könne, wenn er Gebäude auf Bildern in der Stadt Shiraz zu schnell erkenne, und, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers betreffend die Möglichkeit, örtliche Gegebenheiten auf einer Landkarte nachzuschauen, zu seinen Ungunsten ausgelegt worden seien, was nicht rechtens sei. Insgesamt wurde festgehalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zu wenige Fragen gestellt habe. Unklarheiten hätten durch gezielte Nachfrage geklärt werden können. Zudem sei eine Auseinandersetzung mit der Situation der afghanischen Flüchtlinge im Iran unterblieben, obwohl das Bundesasylamt festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer im Iran gelebt habe, auch wenn die exakte Aufenthaltsdauer nicht festgestellt habe werden können. Weiters habe die belangte Behörde nicht ausreichend konkret geprüft, wie sich die Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer gestalte und ob ihm eine Rückkehr überhaupt zumutbar sei. Dazu wurden entsprechende Berichte zitiert. Abschließend wurde zur Integration des Beschwerdeführers festgehalten, dass er überaus lernwillig sei und derzeit als außerordentlicher Schüler die BHAK/BHAS in Hartberg besuche. Dazu wurde eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt.
Am 04.10.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Polizeibericht ein, dem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer der Beteiligung an einem Raufhandel zwischen mehreren Asylwerbern verdächtigt werde, wobei aus dem Bericht hervorgeht, dass er sich deshalb in die Auseinandersetzung eingemischt habe, weil er den Streit beenden bzw. die Streitenden trennen habe wollen.
Per Fax vom 07.04.2014 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aktiver Spieler des Fußballvereins SV Union Raika XXXX sei und wurde diesbezüglich eine entsprechende Bestätigung vorgelegt. Dieselbe Bestätigung wurde mit Schreiben vom 12.06.2014 abermals beigebracht.
Mit Schreiben vom 04.06.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, es wurden ihm aktuelle Länderfeststellungen zu seiner Heimatregion übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Per Fax vom 24.06.2014 wurde im Wesentlichen Folgende Stellungnahme abgegeben: Der Beschwerdeführer habe Afghanistan bereits im Kindesalter verlassen, sei im Iran aufgewachsen und seine Sozialisierung habe somit dort stattgefunden. Seine Familienangehörigen (Mutter, Geschwister und Onkel mütterlicherseits) seien im Iran wohnhaft und einige Verwandte hätten sich in der Türkei niedergelassen. In Afghanistan verfüge der Beschwerdeführer somit über keine sozialen oder familiären Bezugspunkte.
Zur persönlichen Situation in Österreich wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters den regulären Schulbesuch nicht fortsetzen können habe. Er sei momentan damit befasst, einen geeigneten Lehrgang zu finden, um den Schulabschluss dennoch zu erzielen. Privat sei der Beschwerdeführer beim Sportverein USV XXXX aktiv. Mit der im Parteiengehör namentlich genannten Freundin verbinde den Beschwerdeführer keine Beziehung mehr, sondern nur eine Freundschaft. Gesundheitlich gehe es dem Beschwerdeführer in seelischer Hinsicht nicht gut. Er leide zwar an keinen physischen Krankheiten, habe aber Angst, Unruhe und depressive Verstimmungen.
Betreffend die Länderberichte wurde festgehalten, dass diese ein realistisches und düsteres Bild zeichnen würden. Besonders in der Provinz Ghazni habe sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, weshalb dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden möge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus XXXX in der Provinz Ghazni, bekennt sich zum Islam, gehört zur Volksgruppe der Hazara, ist ledig und hat keine Kinder. Bereits im Kindesalter verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und lebte seither mit seiner Familie in Shiraz im Iran. Von dort trat er auch seine Ausreise an. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine übrigen Angehörigen (Mutter, Geschwister, Onkel mütterlicherseits) halten sich nach wie vor im Iran auf.
Am 25.07.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet besuchte der Beschwerdeführer als außerordentlicher Schüler die BHAK/BHAS XXXX und ist im Sportverein USV XXXX aktiv.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.
Anhand des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2014 wird zur aktuellen Lage Folgendes festgestellt:
Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8. und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Sicherheitslage in Ghazni
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).
In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten (UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP):
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA):
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS):
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara - waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013).
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, familiäre Situation etc.) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen über die aktive Mitgliedschaft im Sportverein USV Kaindorf/Hartberg und über den Schulbesuch als außerordentlicher Schüler in der BHAK/BHAS Hartberg.
Dass der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat, lässt sich seinen gleichlautenden Aussagen entnehmen. Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens keinerlei konkrete asylrelevante Verfolgung geltend, sondern berief sich darauf, dass seine Familie aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und aus Furcht vor den Taliban Afghanistan verlassen habe und sich im Iran niedergelassen habe. Das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers wird der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2014, welches eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthält, die dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehalten wurden und denen von ihm nicht konkret entgegengetreten wurde.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem gewährten Parteiengehör geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 24.10.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 04.11.2011 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Legt man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keinerlei konkrete asylrelevante Verfolgung geltend machte, weshalb für ihn in Bezug auf die Frage einer etwaigen Asylgewährung nichts zu gewinnen ist.
Als Grund, weshalb seine Familie Afghanistan verlassen und sich im Iran niedergelassen habe, gab der Beschwerdeführer nämlich wiederholt die allgemein schlechte Sicherheitslage und die Furcht seiner Eltern vor den Taliban an (vgl. EV vom 31.08.2011: "In unserem Wohnort in Afghanistan herrscht Krieg. Dort sind die Taliban. (...) Um unser Leben zu retten, ist unser Vater mit uns geflüchtet. (...) Einzelheiten zur Flucht meines Vaters weiß ich nicht, weil ich damals noch ein Kind war."). Nachgefragt, ob er selbst in Afghanistan jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe oder wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Religions- oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei oder es gegen seine Person konkrete Übergriffe gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer das dezidiert (vgl. EV vom 31.08.2011: "Ich war noch ein Kind. Ich hatte keine Probleme.", EV vom 10.10.2011:
"Wurden sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?" - "Ich war ja nie dort."). Vorgehalten, ob seine Familie letztlich einzig und alleine aufgrund der allgemeinen Situation und der schlechten wirtschaftlichen Lage Afghanistan verlassen habe, bestätigte der Beschwerdeführer das (vgl. EV vom 10.10.2011: "Warum können Sie nicht in Ihrem Heimatland leben?" - "In Afghanistan habe ich niemanden. In Ghazni herrscht Krieg. Sie kennen die Situation selbst in Afghanistan.", "Verstehe ich Sie richtig? Sie können aufgrund der allgemeinen Situation nicht in Afghanistan leben. Selbst gäbe es keine Probleme für Sie?" - "Ich habe kein Haus, ich habe keine Wohnung. Ich habe nichts.", "Ihre Fluchtgründe aus dem Heimatland sind also nur wirtschaftlicher Natur?" - "Ja. Mein Vater ist wegen des Krieges geflüchtet.").
Soweit der Beschwerdeführer sich ohne nähere Ausführungen auch darauf berief, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil die Taliban ihn umbringen oder zwangsrekrutieren könnten, ist darauf hinzuweisen, dass bekannter Weise derartige Rekrutierungsversuche alle jungen, gesunden Männer im wehrfähigen Alter gleichermaßen treffen, weshalb auch hier nicht von einer konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgung ausgegangen werden kann.
Zudem fehlt hier auch ein asylrelevantes Motiv, da sich dem vagen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, dass die Taliban es auf den Beschwerdeführer gerade wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung abgesehen hätten.
Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und ist eine solche auch sonst nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen wird zwar nicht verkannt, dass in Afghanistan eine immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara vorliegt, doch erreicht diese nicht ein solches Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara - es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. In der Beschwerde bzw. im Rahmen des Parteiengehörs wurde diesbezüglichen auch kein näheres Vorbringen erstattet. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen (vgl. etwa AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).
Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.). Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der prekären Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wird, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin einschlägigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.
Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.
Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im gegenständlichen Fall stammt die Familie des Beschwerdeführers aus XXXX in der Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer selbst zog mit seiner Familie jedoch schon im Kindesalter in den Iran und lebte fortan in Shiraz.
Den herangezogenen Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, bleibt die Provinz Ghazni eine der gewaltvollsten Gegenden des Landes. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in dieser Provinz ausweiten. Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert.
Betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass er in Afghanistan über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt, zumal er sich gemeinsam mit seiner Familie bereits im Kindesalter in den Iran begab und fortan dort lebte. Seine Angehörigen halten sich nach wie vor im Iran auf. Im Falle einer Rückkehr in die Provinz Ghazni wäre der Beschwerdeführer sohin völlig auf sich alleine gestellt, könnte auf keinerlei Unterstützung zurückgreifen und es wäre ihm daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich, seine existentiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Trotz des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, ist es ihm unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er den Großteil seines bisherigen Lebens nicht in der Provinz Ghazni bzw. nicht einmal in Afghanistan verbracht hat, auch nicht zuzumuten, dorthin zurückzukehren.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. BVwG 04.03.2014, Zahl: W127 1422536-1/9E).
Zudem wäre auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens nicht in Afghanistan verbracht hat, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit höherer Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten könnte, als andere Afghanen, die dort aufgewachsen sind und dort auch gelebt haben.
Aufgrund der ausgewiesenen unsicheren Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, dem Fehlen jeglicher familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte und aufgrund des Umstandes, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem BF gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu Spruchpunkt III.:
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
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