BVwG W224 1422225-1

W224 1422225-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 1422225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.1422225.1.00

Spruch

W224 1422225-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, Zl. 11 10.001-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 02.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören und Sunnit zu sein. Er habe keine Schule besucht und stamme aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf Dunai. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, Ehegattin, zwei Schwestern und drei Brüder lebten in XXXX, XXXX. Er habe als Schweißer und zuletzt als Taxilenker gearbeitet. Er habe Afghanistan vor etwa zwei Jahren verlassen, sich etwa ein Jahr und elf Monate in Griechenland aufgehalten und sei dann mittels eines Schleppers per LKW nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er sein Vater für die Taliban gearbeitet habe und im Krieg der Taliban gegen die Regierung gefallen sei. Davon, dass der Vater für die Taliban gearbeitet habe, habe er erst nach dessen Tod erfahren. Danach habe sein Bruder für die Taliban gearbeitet und dieser sei vor etwa fünf Jahren ebenfalls gefallen. Nach dem Tod des Bruders habe die Polizei davon erfahren, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers für die Taliban gearbeitet hätten und er habe "Probleme mit ihnen" bekommen. Mitgenommen oder angegriffen sei er nicht geworden. Im Fall einer Rückkehr fürchte er sowohl die Taliban als auch die Regierung, weil die Amerikaner forderten, dass die Taliban verhaftet werden und so Druck auf die Regierung ausübten. Da sein Vater und sein Bruder Mitglieder der Taliban gewesen seien und er selbst als mögliches Mitglied gelte, würde er verhaftet werden.

2. Am 06.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei 25 Jahre alt und in XXXX geboren. Sein Vater habe zuerst in der Landwirtschaft gearbeitet, sich dann aber den Taliban angeschlossen und vor etwa acht Jahren gestorben. Seine Mutter sei Hausfrau und lebe mit seinen noch lebenden drei Brüdern und zwei Schwestern in XXXX. Er habe keine Schule besucht und zuerst als Autospengler, dann als Taxifahrer mit einem eigenen Taxi gearbeitet. Er habe vor etwa drei Jahren geheiratet und seine Frau lebe gemeinsam mit seiner Familie in XXXX. Seine Familie sei vor seiner Ausreise nach XXXX gegangen, sei habe dann fünf Monate alleine in Afghanistan gelebt. Er sei sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan verlassen, weil er sowohl mit der Regierung als auch mit den Taliban Probleme gehabt hätte. Da sein Vater und sein Bruder bei den Taliban gewesen seien, habe er Probleme mit der Regierung bekommen. Sein Bruder sei bei einem Selbstmordanschlag, den er selbst begangen habe, ums Leben gekommen. Aus diesem Grund habe er Probleme mit der Regierung. Andererseits hätten die Taliban gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe vor etwa fünf Jahren in XXXX bei XXXX den Selbstmordanschlag verübt. Es seien sowohl Dorfbewohner als auch Engländer ums Leben gekommen. Das genaue Datum wisse er jedoch nicht. Als bekannt geworden wäre, dass es sich bei dem Selbstmordattentäter um den Bruder des Beschwerdeführers gehandelt habe, habe die Regierung gewollt, dass er festgenommen und den Ausländern übergeben werde. Andererseits hätten die Taliban gewollt, dass er für sie an ihrer Seite kämpfe. Auf Vorhalt, er mache nur sehr vage und oberflächliche Angaben, führte der Beschwerdeführer abermals aus, dass er von den Bewohnern des Dorfes erfahren hätte, dass die Regierung ihn wegen des Anschlags festnehmen wolle. Andererseits hätten die Taliban gewollt, dass er für sie kämpfte, was er jedoch nicht gewollt habe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Regierung etwa eineinhalb bis zwei Jahre nach dem Anschlag festnehmen habe wollen. Er wäre einmal von den Sicherheitskräften festgenommen, jedoch wieder freigelassen worden. Seither habe er "keinen Frieden mehr". Zu den Umständen seiner Festnahme bis zur Freilassung befragt gab der Beschwerdeführer an, er wäre in der Arbeit festgenommen worden. Er habe Fragen beantworten müssen und gesagt, dass er nichts mit dem Anschlag zu tun habe und auch nichts damit zu tun haben wolle. Am darauf folgenden Tag sei er wieder freigelassen worden. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer erst eineinhalb bis zwei Jahre nach dem Anschlag festgenommen und entsprechend befragt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass es nicht sofort bekannt gewesen wäre, dass sein Bruder den Anschlag verübt hätte. Die Familie selbst hätte von den Taliban im Dorf vom Tod seines Bruders erfahren. Das wäre etwa ein paar Tage nach dem Anschlag gewesen. Die Dorfbewohner hätten dann bei der Behörde eine "Beschwerde eingelegt", weil sein "Bruder der Täter" gewesen sei. Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde zwei Jahre lang nichts gemacht hätten, wenn die Dorfbewohner doch eine Beschwerde eingelegt hätten, gab der Beschwerdeführer an, die Dorfbewohner hätten sich ebenfalls erst so spät beschwert. Es sei so gewesen, dass die Regierung hinter den Taliban her gewesen sei und auch Taliban Mitglieder, die im Dorf gelebt hätten, verfolgt und festgenommen hätten. Aus diesem Grund hätten die Dorfbewohner ihn angezeigt. Sie hätten gemeint, dass er auch zu den Taliban gehöre. Auf Nachfrage, aus welchem Grund die Dorfbewohner den Beschwerdeführer, der ein ganz normaler Taxifahrer gewesen sei, angezeigt hätten, würde der Beschwerdeführer aus, dass nicht richtig gewesen sei, was die Dorfbewohner gesagt hätten. Die Taliban hätten ihn jedoch anwerben wollen. Viele Leute werden auf Verdacht festgenommen worden. Die Dorfbewohner hätten ihn auch verdächtigt, mit den Taliban zu tun zu haben. Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer vor, dass ihn die Behörden freigelassen hätten und daher davon auszugehen gewesen sei, dass die Behörden dem Beschwerdeführer nichts vorwerfen konnten. Andernfalls wäre der Beschwerdeführer in Haft geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weiterhin Probleme mit den Behörden gehabt habe, vor allem auch, weil er sofort wieder freigelassen worden sei. Darauf gab der Beschwerdeführer an, dass die Cousins seines Vaters bei der Behörde für ihn gebürgt hätten und er deshalb freigekommen sei. Auf nochmaligen Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer weiterhin Probleme mit den Behörden gehabt habe und er sofort wieder freigelassen worden sei, gab der Beschwerdeführer abermals an, er wäre mithilfe der Cousins seines Vaters, welche "einflussreich" in der Regierung wären, freigekommen. Das Bundesasylamt fragte daraufhin nach, aus welchem Grund der Beschwerdeführer dann überhaupt ausreisen habe müssen, wenn seine Verwandten doch derart einflussreich wären. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass diese einflussreichen Verwandten ihm zur Ausreise geraten hätten, weil sie ihn nicht immer beschützen könnten. Auf Vorhalt, dass diese gesamten getätigten Aussagen lebensfremd seien, machte der Beschwerdeführer geltend, die Taliban würden von der Behörde verfolgt und festgenommen. Er vermute, dass die festgenommenen Taliban in den Verhören Angaben zu seinem Bruder gemacht hätten. Aus diesem Grund sei es zu seiner Festnahme gekommen. Seine Mutter habe von der Festnahme Kenntnis erlangt, weil er eines Abends nicht nach Hause gekommen sei. Die Mutter habe daraufhin die Verständigung des Cousins des Vaters des Beschwerdeführers iniziiert. Nach seiner Freilassung sei er nach Jalalabad gegangen und habe sich dort etwa 5-6 Monate aufgehalten. Dort habe er keine Probleme gehabt. Auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, etwa acht Tage in Jalalabad gewesen zu sein und nunmehr von einem Zeitraum von 5-6 Monaten zu sprechen, führte der Beschwerdeführer aus dass er in den 5-6 Monaten an mehreren Orten gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nunmehr versuche, seine widersprüchlichen Angaben zu erklären, und dass er zuvor angegeben habe, sechs Monate alleine gelebt zu haben, dann aber wieder davon spreche, dass seine Mutter von seiner Festnahme erfahren habe, gab der Beschwerdeführer an: "Es ist so, dass meine Familie von meinem Schwager nach XXXX gebracht. Bis zu meiner Festnahme war meine Familie noch dort. Als ich von dort weg ging ist auch meine Familie nach XXXX gegangen." Weiters sei aus der Sicht des Bundesasylamts nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach Europa möchte, wenn alle seine Familienmitglieder in XXXX seien. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, er habe auch in XXXX aus Angst vor den Taliban nicht leben können. Befragt zu seinen konkreten Problemen mit den Taliban gab der Beschwerdeführer an, dass diese ständig versucht hätten, ihn für sich zu gewinnen. Er habe das jedoch nicht gewollt. Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - selbst bei ständigem Nachfragen - keine genaueren bzw. konkreten Angaben zu seinen Problemen mit den Taliban machen könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn die Taliban ständig anwerben haben wollen. Sie hätten ihn sogar schriftlich geladen. Sie hätten gesagt, dass es seine Pflicht sei und dass er in den Himmel kommen werde. Auf Nachfrage, ob er auch bedroht worden sei, bejahte er dies, konnte aber keine Datum angeben, sondern führte lediglich aus, dass es etwa ein bis eineinhalb Jahre nach dem Tod seines Bruders gewesen sei. Abermals nachgefragt, wie konkret die Bedrohung erfolgt sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Schreiben eines Mullahs erhalten habe und ihm auch finanzielle Unterstützung zugesagt worden wäre. Er wisse von dem Inhalt des Schreibens, weil er ihm von einem Mullah vorgelesen worden sei. Konsequenzen für den Fall der Nichtkooperation wären ihm nicht angedroht worden. Ihm wurde lediglich vor Augen geführt, dass die Lage im Land schlecht sei und die "Fremden zu bekämpfen" seien. Direkt sei er seit dem Tod des Bruders von den Taliban nicht angesprochen worden, er habe nur den einzigen Brief bekommen, welcher jetzt nicht mehr existiere. Auf Nachfrage aus welchem Grund die Taliban erst so spät nach dem Tod des Bruders an ihn herangetreten wären, meinte der Beschwerdeführer, dass die Taliban versucht hätten, ihn "auf sanfte Art anzuwerben". In seiner Heimat habe er keine Probleme mit der Polizei einem Gericht oder einer sonstigen Behörden gehabt, er wäre von staatlicher Seite niemals wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, seiner Religion, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, habe keine bestimmte Beschäftigung, besuche keinen Deutschkurs und sei nicht Mitglied eines Vereins.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Rasse, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer politischen Partei verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte als zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in der Folge keinesfalls glaubhaft geschildert. Er habe behauptet, dass sein Bruder einen Anschlag verübt habe, wobei er - in nicht nachvollziehbarer Weise - nicht einmal den Zeitpunkt dieses wichtigen Ereignisses benennen habe können. Er habe lediglich vorgebracht, dass es vor fünf Jahren gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre mehrmals aufgefordert worden, konkret zu schildern, was sich innerhalb der letzten Jahre seit diesem Anschlag geeignet hätte. Er habe jedoch immer nur sehr vage Angaben gemacht, welche vom Bundesasylamt nicht nachvollzogen werden konnten. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei er nicht in der Lage gewesen, von sich aus mehr über die jahrelangen Ereignisse zu berichten. Er habe beispielsweise angegeben, festgenommen und anschließend wieder freigelassen worden zu sein, wobei er seither "keinen Frieden mehr gehabt" hätte. Weitere diesbezügliche Angaben habe der Beschwerdeführer nicht getätigt. Weiters hätten seine Behauptungen in kein zeitliches Kontinuum gestellt werden können. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, dass man den Beschwerdeführer erst eineinhalb bis zwei Jahre nach dem Anschlag plötzlich festgenommen und zu dem Anschlag befragt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Dorfbewohner - so der Beschwerdeführer in der Einvernahme - den Bruder oder die Familie des Beschwerdeführers bei der Behörde angezeigt hätten, die Behörde aber erst nach zwei Jahren tätig geworden wäre. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer dann vorgebracht, dass die Dorfbewohner erst nach zwei Jahren zur Behörde gegangen wären. Dies sei jedoch unglaubwürdig. Für das Bundesasylamt sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seiner Anhaltung durch die Behörde sofort wieder freigelassen worden sei, ein eindeutiges Zeichen dafür, dass die Behörden den Beschwerdeführer nichts vorwerfen konnten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer ein Taliban sei bzw. mit dem Anschlag etwas zu tun hätte. Weiters führte das Bundesasylamt die Widersprüche des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Freilassung (Freilassung am nächsten Tag versus Freilassung aufgrund der Intervention der Cousins des Vaters des Beschwerdeführers) an. Völlig lebensfremd erschien dem Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, dass von den Behörden festgenommene Taliban in den Verhören Angaben zu seinem Bruder gemacht hätten und es so zu seiner Verhaftung gekommen sei. Auch die Angaben aus der Erstbefragung und der Einvernahme zu seinem Aufenthalt in Jalalabad (acht Tage versus 5-6 Monate) stünden in krassem Widerspruch zueinander sowie auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise seiner Familie nach XXXX. Letztlich habe auch ständiges Nachfragen des Bundesasylamts nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer konkrete und nachvollziehbare Sachverhaltsangaben tätigte. Zu den angeblich mehrjährigen Problemen mit den Taliban habe der Beschwerdeführer lediglich folgende drei Sätze geäußert: "Mein Problem war, dass sie ständig versucht haben, mich für sich zu gewinnen. Sie wollten, dass ich mich ihnen anschließe. Ich wollte das jedoch nicht." Weiters habe der Beschwerdeführer zudem in den gesamten Jahren einzigen erhaltenen Brief keine weiteren Angaben machen können und lediglich gesagt, dass in dem Brief gestanden wäre, dass er sich den Taliban anschließen solle, um sich gegen die fremde Besetzung zu wehren. Der Beschwerdeführer habe insgesamt den Eindruck erweckt, die von ihm geschilderten Ereignisse nicht erlebt zu haben. Er habe sich auf bloß abstrakte und allgemein gehaltene bzw. widersprüchliche Darstellungen beschränkt, konkrete oder detaillierte Angaben sei er schuldig geblieben. Aus diesen Gründen sei die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte als asylzweckbezogen zu qualifizieren und daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Im Fall der Rückkehr könne sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ebenso wie vor dem Verlassen des Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung, mit der die elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum, gesichert seien, erlangen könnte. Es bestünden daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher abzuweisen.

Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine berücksichtigungswürdige Bindung zu Österreich, es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer besondere soziale oder wirtschaftliche Kontakte aufgenommen habe. Aus diesem Grund sei die Ausweisung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen geltend macht, den Bescheid des Bundesasylamts wegen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten. Konkret führte der Beschwerdeführer zur "Verfahrensrüge" aus, dass die Behörde nicht gehörig darauf Bedacht genommen habe, dass er keine Schule besucht habe und aus diesem Grund teilweise Jahre zurückliegende Erlebnisse nicht in sachlich und zeitlich geordnetem Zusammenhang schildern habe können. Zusätzlich wäre die dem Beschwerdeführer zugestellte "Information über die Verpflichtung zur Ausreise" nach Angaben des vom Vertreter des Beschwerdeführers zugezogenen Dolmetschers für die Sprache Pashtu nicht in dieser Sprache abgefasst. "Aus Gründen der Vorsicht" machte der Beschwerdeführer daher auch die Mangelhaftigkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides geltend, auch wenn er nicht die Sprache des Spruches nicht überprüfen könne. Zur "Sachverhaltsrüge" brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person und Identität vor, er sei im Jahr

XXXX in Afghanistan in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX geboren und heiße XXXX (nicht XXXX) XXXX. Er habe keine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Für seine spätere Tätigkeit in einer Werkstatt und als Taxifahrer sei er praktisch ausgebildet worden. Sein Vater habe sich den Taliban angeschlossen und sei vor etwa acht Jahren verstorben. Einer seiner vier Brüder sei bei einem vom ihm verübten Selbstmordattentat ums Leben gekommen. Seine Mutter und seine beiden Schwestern lebten nunmehr in XXXX. Er habe zuletzt in einer Werkstätte und nebenher als Taxifahrer gearbeitet. Seine Ehegattin, welche er vor etwa drei Jahren geheiratet habe, lebe nunmehr mit der übrigen Familie in XXXX. Die Behörde sei aus Sicht des Beschwerdeführers zwar einem Teil seinen identitätsbezogenen Angaben gefolgt, lasse jedoch eine Begründung hinsichtlich der Teile, denen sie nicht gefolgt ist, vermissen. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die "Negativfeststellungen" hinsichtlich der Gründe für das Verlassen der Heimat unrichtig seien, weil er mangels Schulbildung nicht in der Lage sei, sich über einen längeren Zeitraum ziehende Geschehnisse zeitlich geordnet in freier Rede vorzutragen. Er sei es weder gewohnt noch in der Lage, genaue Zeitangaben über bereits mehrere Jahre zurückliegende Ereignisse zu machen. Dies treffe besonders auf den Zeitpunkt des Attentats seines Bruders, aber auch auf den Zeitpunkt seiner Bedrohung durch die Taliban, seiner Festnahme und seiner Flucht zu. Das Bundesasylamt habe daher zu Unrecht auf die mangelnde Plausibilität und Glaubwürdigkeit seiner Geschichte geschlossen. Sein Vater habe sich den Taliban anschlossen, sein Bruder sei vor etwa fünf Jahren bei einem von ihm selbst verübten Selbstmordattentat verstorben. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer "wiederholt - einmal sogar schriftlich - aufgefordert" sich ihnen anzuschließen, was er jedoch abgelehnt habe. Die verlässliche Klärung, dass sein Bruder ein Selbstmordattentat verübt habe, habe längere Zeit gedauert. Als dies festgestanden sei, habe seine Familie Afghanistan verlassen und sei nach XXXX geflüchtet. Er selbst habe sich etwa sechs Monate lang in Jalalabad und Umgebung bei Freunden versteckt. Er habe nicht nach

XXXX ausweichen können, weil die Taliban dort sehr aktiv seien und er auch dort nicht sicher gewesen wäre. Unmittelbarer Anlass für seine Flucht sei der Umstand gewesen, dass er eines Tages an seinem Arbeitsplatz von Sicherheitskräften festgenommen worden sei und ihm vorgeworfen worden wäre, dass er mit dem von seinem Bruder verübten Selbstmordanschlag etwas zu tun hätte und auch ein Mitglied der Taliban sei. Aus Mangel an Beweisen sei er nach einem Tag wieder frei gelassen worden. Er habe aber weiterhin Angst vor Verfolgung durch die Regierung gehabt, die schon wegen des Verdachts einer Zugehörigkeit zu den Taliban gegen den Beschwerdeführer vorgehen könne. Hinzu sei die Angst vor den Taliban gekommen, die ihn wiederholt aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Dieser Aufforderung hätten die Taliban einmal mit der schriftlichen Drohung Nachdruck verliehen, ihn im Falle einer Weigerung zu töten. Das Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, weil er erst nach etwa eineinhalb bis zwei Jahren nach dem Anschlag seines Bruder verhaftet worden sei, sei nicht stichhaltig, weil nach dem Attentat erst Ermittlungen durch die Behörde geführt werden mussten. Letztlich brachte der Beschwerdeführer vor, die Kernaussagen gleichbleibend geschildert zu haben. Unrichtig seien auch die "Negativfeststellungen" des Bundesasylamts zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, weil eine extreme Gefährdungslage bestehe und er mit einem weiteren "Andrängen" der Taliban rechnen müsse. In rechtlicher Hinsicht sei das Bundesasylamt daher zum unrichtigen Schluss gekommen, dass kein Asylgrund und kein Grund zur Gewährung von subsidiärem Schutz vorlägen. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, hilfsweise die Gewährung von subsidiärem Schutz sowie die Feststellung, dass einer Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Provinz XXXX. Seine Mutter, Ehegattin und Geschwister leben derzeit in XXXX. In Afghanistan besuchte er keine Schule und war zuletzt als Arbeiter in einer Werkstatt und als Taxifahrer tätig.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan etwa im September 2009 und reiste über XXXX, den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich etwa ein Jahr und elf Monate aufhielt. Danach reiste schlepperunterstützt in einem LKW nach Österreich, wo er am 02.09.2011 ankam und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er einerseits von der Regierung verfolgt werde, die ihm eine Zugehörigkeit zu den Taliban unterstelle, und weil er andererseits von den Taliban - vergeblich - angeworben und auch einmal schriftlich bedroht worden sei, ist nicht glaubhaft und wird der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise, seinem Aufenthalt in Griechenland sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge hinsichtlich seiner Person eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er einerseits von der Regierung verfolgt werde, die ihm eine Zugehörigkeit zu den Taliban unterstelle, und weil er andererseits von den Taliban - vergeblich - angeworben worden sei, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen; es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.4.1995, 94/19/1415 und die dort angegebene Judikatur).

Wie das Bundesasylamt in der dargestellten Beweiswürdigung schon aufzeigte, legte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen ausgesprochen vage und unpräzise dar, sodass nicht der Eindruck entstand, dass er das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt hätte.

Das Bundesasylamt legte im Rahmen einer sehr ausführlichen Beweiswürdigung fundiert und schlüssig dar, inwiefern die seitens des Beschwerdeführers getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen vage, widersprüchlich und unplausibel sind. Bei Durchsicht der sehr eingehenden, fast vier Stunden dauernden Einvernahme am 06.10.2011 zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer über weite Strecken nicht in der Lage war, die Fragen des Leiters der Amtshandlung nachvollziehbar und konkret zu beantworten. Ebenso ist dem Einvernahmeprotokoll eindeutig zu entnehmen, das oftmals erst nach mehrmaliger Nachfrage eine Antwort des Beschwerdeführers zu erhalten war. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers zieht sich nahezu durch die gesamte Einvernahme.

Soweit der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerde einwendet, dass er auf Grund seiner nicht vorhandenen Schulbildung teilweise Jahre zurückliegende Erlebnisse nicht in sachlich und zeitlich geordnetem Zusammenhang schildern könne, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme mehrmals zur Schilderung der konkreten Vorfälle und Probleme in seiner Heimat aufgefordert wurde (AS 70 bis AS 76). Diese Aufforderungen waren sehr einfach formuliert und keineswegs nur darauf bezogen, dass der Beschwerdeführer zeitliche Angaben tätigt, sondern darauf ausgerichtet, dass sich das Bundesasylamt ein Gesamtbild der Geschehnisse, welche zur Flucht des Beschwerdeführers geführt haben, verschaffen kann. Die Fragen des Bundesasylamts waren auch nicht in einer Art und Weise formuliert, dass man - auch bei mangelnder schulischer Ausbildung - nicht in der Lage wäre, die vorgefallenen Ereignisse zu schildern. Das Bundesasylamt stützte seine Beweiswürdigung auch nicht in ausschließlicher Weise auf die mangelhaft angegebenen zeitlichen Zusammenhänge der Fluchtgeschichte, sondern führte auch ins Treffen, dass der Beschwerdeführer in großem Ausmaß unplausible, oberflächliche und vage Angaben tätigte. In der Einvernahme antwortete der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage des Bundesasylamts:

"Sie haben gesagt, dass dies [Anm.: der vom Bruder verübte Anschlag] vor fünf Jahren gewesen ist. Welche konkreten Probleme hatten Sie nun innerhalb der letzten fünf Jahre. Wann ist was konkret passiert?" (AS 70) lediglich: "Als bekannt wurde, dass es sich bei dem Selbstmordattentäter um meinen Bruder handelt, war die Regierung hinter mir her. Ich sollte festgenommen und den Ausländern übergeben werden. Andererseits wollten die Taliban, dass ich für sie an ihrer Seite kämpfe." (AS 71). Auf den unmittelbaren Vorhalt, dass er immer nur sehr vage und oberflächliche Angaben mache, und die unmittelbar gestellte Frage, dass er seine konkreten Probleme mit der Regierung schildern möge, führte der Beschwerdeführer wiederum - im Grunde das bereits Gesagte wiederholend und sich in der Sache nicht vertiefend

Allerdings war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur äußerst vage, unkonkret und über weite Strecken hinweg nur auf mehrmalige Nachfrage einigermaßen aussagekräftig, sondern fanden sich in seinen Angaben auch zahlreiche Widersprüche, die der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären konnte.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Einerseits gab der Beschwerdeführer an, am Tag nach seiner Festnahme durch die Sicherheitsbehörden wieder freigelassen worden zu sein (AS 71), andererseits machte er geltend, dass er lediglich auf Grund einer Intervention der Cousins seines Vaters, von welchen einer "ein einflussreicher Mann in der Regierung" sei, von seiner Anhaltung durch die Behörde freigekommen sei (AS 72). Diese Angaben erachtete das Bundesasylamt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht - als widersprüchlich und auch in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer keinerlei Erklärung über den Hergang seiner Freilassung an, um den vorgehaltenen Widerspruch aufzuklären.

Das Bundesasylamt zeigt zu Recht weitere Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf, indem es darauf verweist, dass der Beschwerdeführer auf die Frage:

"Wann haben Sie davon erfahren, dass es [Anm.: der Attentäter] Ihr Bruder war?" wie folgt antwortete: "Wir haben zunächst von den Taliban im Dorf vom Tod meines Bruders erfahren. Das waren etwa ein paar Tage nach dem Anschlag. Die Dorfbewohner sind gegen uns aufgestanden und haben bei der Behörde eine Beschwerde eingelegt, dass mein Bruder der Täter war" (vgl. AS 72). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer dann auf den Vorhalt, es sei nicht plausibel, dass die Behörden zwei Jahre lang nichts gemacht hätten, wenn die Dorfbewohner eine Beschwerde eingelegt hätten, lediglich an: "Die Bewohner haben sich auch erst so spät beschwert" (AS 72). Auf Nachfrage, aus welchem Grund die Beschwerde so spät erfolgt sein sollte, verwies der Beschwerdeführer: "Es war so, dass die Regierung hinter den Taliban her war und auch Talibanmitglieder die im Dorf gelebt haben verfolgt und festgenommen haben. Daher haben auch die Dorfbewohner mich angezeigt. Sie sagten, dass ich auch zu den Taliban gehöre." Der Beschwerdeführer lieferte in der Einvernahme durch das Bundesasylamt keine Aussagen, denen ein Erklärungswert in Bezug auf die vorgebrachten Angaben zu seiner Verfolgung zukommt, sondern versuchte ständig, die entstandenen Ungereimtheiten durch äußerst allgemeine Aussagen zu erklären. Selbst nach wiederholter Anleitung durch das Bundesasylamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, einen plausiblen Handlungsstrang über den Verlauf der Ereignisse darzutun. Er versuchte jeweils, die unterschiedlichen Vorbringen in irgendeiner Form zu erläutern, was jedoch - so das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt folgend - nicht gelang. Das Bundesasylamt geht zu diesen Vorbringen und Angaben aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in konsequenter und nachvollziehbarer Weise davon aus, dass diese widersprüchlich und unglaubwürdig sind. Auch die Beschwerde bringt nichts vor, was dieser Sichtweise entgegenstehen würde. Daher ist dem Bundesasylamt diesbezüglich nicht entgegen zu treten.

Es ist dem Bundesasylamt auch zuzustimmen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seiner Anhaltung durch die Behörde sofort wieder freigelassen wurde, ein eindeutiges Zeichen dafür ist, dass die Behörden gegen den Beschwerdeführer nicht weiter vorgehen und dass sie ihm nichts vorwerfen. Der Beschwerdeführer tritt dieser Sichtweise des Bundesasylamts auch in der Beschwerde nicht entgegen, sondern bestätigt darin sogar, dass er aus Mangel an Beweisen frei gelassen wurde. Wenn er nunmehr aber vorbringt, dass er trotzdem Angst vor der Regierung hätte, weil diese auch wegen des Verdachts zur Zugehörigkeit zu den Taliban gegen ihn vorgehen könnte, so ist diese Befürchtung aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Freilassung nicht begründet und nicht nachvollziehbar. Den Würdigungen des Bundesasylamts in Bezug auf das Nichtvorliegen einer Verfolgung durch die Regierungsbehörden ist aus diesen Gründen nicht entgegen zu treten.

Die Beschwerde trat dem angefochtenen Bescheid auch in Bezug auf die Würdigung, dass der Beschwerdeführer zu seinen angeblich mehrjährigen Problemen mit den Taliban keine konkreten und näheren Angaben machen konnte, nicht substantiiert entgegen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wäre von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden und ihm wäre auch einmal ein Drohbrief zugekommen, der seine Kooperation gefordert bzw. ihn mit dem Tod im Falle einer Weigerung bedroht habe, so ist dazu festzuhalten, dass auch diese Angaben - im Grunde den Angaben aus der Einvernahme folgend - abermals äußert vage und unkonkret sind. Der Beschwerdeführer zeigt nicht nachvollziehbar auf, aus welchem Grund bzw. auf welche tatsächliche Weise die Taliban über mehrere Jahre hinweg eine Bedrohung für ihn darstellten. Es erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre unbehelligt in seiner Heimat leben konnte, wenn eine konkrete Bedrohung für ihn bestanden hätte, zumal die Taliban - nach Angaben des Beschwerdeführers - an ihn überhaupt nicht persönlich herangetreten sind. Auf die Frage des Bundesasylamts: "Wie oft haben die Taliban mit Ihnen persönlich gesprochen seit dem Tod Ihres Bruders?" antwortete der Beschwerdeführer nämlich: "Direkt wurde ich nicht angesprochen." Auf Nachfrage des Bundesasylamts: "D.h. Sie haben nur einmal einen Brief bekommen und sonst war nichts?" führte der Beschwerdeführer dann aus: "Ja." (AS 75). Das Bundesasylamt hat daher zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse nicht tatsächlich erlebt hat und die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte als asylzweckbezogen zu qualifizieren ist.

Letztlich rügt die Beschwerde, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte "Information über die Verpflichtung zur Ausreise" nach Angaben des vom Vertreter des Beschwerdeführers zugezogenen Dolmetschers für die Sprache Pashtu nicht in dieser Sprache abgefasst gewesen sei und "aus Gründen der Vorsicht" machte der Beschwerdeführer aus diesem Grund auch die Mangelhaftigkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides geltend, auch wenn er nicht die Sprache des Spruches nicht überprüfen könne. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, haben die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Gemäß Abs. 5 leg.cit. begründet eine unrichtige Übersetzung lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auf Grund des Beschwerdevorbringens keinen Grund, eine Mangelhaftigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheides anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer selbst anführt, die Sprache des Spruchs nicht überprüft zu haben. Darüber hinaus ist im Falle einer unrichtigen Übersetzung die Geltendmachung des Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG vorgesehen (vgl. dazu nunmehr § 12 BFA-VG, worauf das Gesagte ebenfalls anwendbar ist). Die Vorbringen der Beschwerde hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides gehen daher ins Leere.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren in keiner Weise nachvollziehbar. Das Bundesasylamt stützt seine Würdigung zur insgesamten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet - darauf, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst nach eineinhalb bis zwei Jahren von Sicherheitskräften festgenommen worden sei, sondern auf die im gesamten Verlauf der Befragungen immer wieder oberflächlich, wenig detailliert und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass ein Asylwerber eine drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG 2005 nicht nachzuweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter

Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH

23.09. 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der

Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Eine asylrelevante Verfolgung machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft.

Angesichts des Fehlens von tauglichen Beweismitteln sowie in Anbetracht nicht nachvollziehbarer und insgesamt unglaubwürdiger Schilderungen des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgeht.

Aus all diesen Gründen konnte im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer - wie immer gearteten - Verfolgung ausgesetzt wäre.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.

Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.

Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ergab die Gesamtbeurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass sämtliche Verfolgungsausführungen des Beschwerdeführers wegen der aufgetretenen zentralen Widersprüche, wegen des nicht gleichbleibenden Vortrags im Lauf des Verfahrens sowie wegen der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht als den Tatsachen entsprechend festzustellen waren.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; VwGH 14.12.1995, 95/19/1046; VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551 ua., zuletzt VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Aus dem fluchtkausalen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, dass er einerseits von der Regierung verfolgt werde, die ihm eine Zugehörigkeit zu den Taliban unterstelle, und weil er andererseits von den Taliban - vergeblich - angeworben und auch einmal schriftlich bedroht worden sei. Dieses Vorbringen schilderte der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich, unplausibel, vage und mit zahlreichen Ungereimtheiten behaftet, sodass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Pashtunen bzw. aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte dafür sprechen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG:

VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, das als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG [folgt]", aber im Unterschied dazu nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Dies deshalb, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, diesbezüglich geeignete, alle in Frage kommenden Aspekte der Zuerkennung subsidiären Schutzes betreffende Feststellungen zu treffen:

Das Bundesasylamt trifft Feststellungen zur Lage in Kabul inklusive deren Erreichbarkeit, zu den dortigen Unterkunfts- und Arbeitsmöglichkeiten, zur Grundversorgung sowie zu dort tätigen Hilfsorganisationen. Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz XXXX, werden dagegen keine Feststellungen getroffen. Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat das Bundesasylamt nicht festgestellt (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12).

Daher greift die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer könne sich in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe (vgl. Seite 167 des angefochtenen Bescheides), zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) daher aktuelle Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers einzuholen sowie überdies tragfähige Feststellungen darüber zu treffen haben, ob dieser für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre (vgl. VfGH 6.6.2013, U 144/2013) bzw. ob dort tatsächlich dahin gehend soziale/familiäre Anknüpfungspunkte für den Beschwerdeführer in seiner Heimat bestehen, sodass der Beschwerdeführer eine Lebensgrundlage finden könnte bzw. sollte das nicht der Fall sein, welche Auswirkungen sich konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ergäben. Zusammengefasst wird sich das BFA daher nähere Erörterungen anstellen müssen, um zu tragfähigen Feststellungen gelangen zu können, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete oder nicht (vgl. VfGH 11.10.2012, U 677/12).

Betreffend die Gewährung von subsidiärem Schutz ist es daher erforderlich, hinreichende Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu treffen und darzutun, wo der Beschwerdeführer in Afghanistan leben kann.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war.

Da im gegenständlichen Fall der Abspruch betreffend die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers zu beheben ist, kann im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch der Ausspruch der Ausweisung keinen Bestand haben und es kann dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall allenfalls auch in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG hätte zurückverwiesen werden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Die Aufhebung der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist.

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