W214 1421852-1•BVwG W214 1421852-1
W214 1421852-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2014
aktuelle Gefahr, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante<br/>Verfolgung, Einberufung, gesamte Staatsgebiet, Militärdienst,<br/>politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit
W214 1421852-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.9.2011, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 6.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7.10.2010 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er sei als Kurde in Syrien diskriminiert worden. Da seine Frau und seine Tochter dort nicht die notwendige medizinische Behandlung bekommen hätten, habe er nach Europa kommen müssen. Nachdem er in Italien keine Hilfe bekommen habe, sei er nach Österreich gekommen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte er wegen seiner Asylantragstellung in Europa Angst um sein Leben und das seiner Familie.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.1.2011 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei der gesetzliche Vertreter seiner beiden minderjährigen Kinder und sein Vorbringen gelte für sie und seine Frau, welche taubstumm sei. Seine Asylgründe würden auch für seine mitreisenden Angehörigen gelten. Die Frau des Beschwerdeführers signalisierte durch ein Kopfnicken ihr Einverständnis. Weiters machte er Angaben zu seinem Aufenthalt und seinem Asylverfahren in Italien.
Die mit Italien geführten Dublin-Konsultationen verliefen jedoch negativ.
4. Am 8.6.2011 wurde der Beschwerdeführer nach der Zulassung des Verfahrens von einem Organ der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch abermals einvernommen. Dabei legte er ärztliche Unterlagen betreffend seine Tochter und seine Frau sowie seinen Reisepass und die Reisepässe seiner Frau und seiner Kinder vor und gab im Wesentlichen an, dass seine Frau auch am Ohr operiert werden müsse. Sie sei lediglich seinetwegen ausgereist und habe keine anderen Fluchtgründe. Sie hoffe jedoch, dass sie die notwendige ärztliche Behandlung in Österreich bekomme, damit sie wieder reden und hören könne. Sein Sohn befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, sei aber bei einem Augenarzt gewesen und habe eine Brille bekommen. Abgesehen von Narben an der Lippe und oberhalb des linken Auges, welche ihm Araber zugefügt hätten, sei er gesund.
Weiters machte der Beschwerdeführer umfassende Angaben zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen in der Heimat. Dabei berichtete er, dass er seinen Wehrdienst von 1990 bis 1992 abgeleistet habe und in dieser Zeit durch Folter Hörprobleme erlitten und viele seiner Zähne verloren habe. Ferner machte er Angaben zum Fluchtweg und erklärte, dass er seine Heimat am 18.5.2008 verlassen habe. Er habe sich sieben Monate in Italien sowie sieben Monate und dreizehn Tage in Norwegen aufgehalten. Dabei legte er eine Unterkunftsbestätigung aus Italien vor. Am 5.10.2010 sei er schließlich von Italien nach Österreich gereist. Er habe in den drei genannten Staaten jeweils einen Asylantrag gestellt.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, er und seine Frau seien weder vorbestraft, noch würden sie von einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werden. Die Sicherheitskräfte hätten sich aber bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Diese habe daraufhin erklärt, dass er wegen der ärztlichen Behandlung seiner Kinder ins Ausland gereist sei. Er sei im Jahr 2006 auch einmal für 24 Stunden von der Polizei angehalten worden. Nach einer Streiterei zwischen Arabern und Kurden seien mehrere Leute festgenommen worden. Da er nichts Verbotenes oder Strafbares gemacht habe, sei er nach 24 Stunden wieder freigelassen worden. Das genaue Datum wisse er nicht. Daraus hätten sich für ihn aber keine Konsequenzen ergeben.
Auf die Frage, ob er oder seine Frau sonst Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt hätten, berichtete er, da sie Kurden seien, hätten sie keine Rechte. Obwohl behinderten Menschen in Syrien per Gesetz ein Ausweis für kostenlose Arztbesuche zustehen würde, habe seine Frau keinen bekommen, weil sie Kurdin sei. Dies sei Ende 2006 oder Anfang 2007 gewesen. Die Kurden hätten aber auch allgemeine Probleme in Syrien. Sie dürften laut Gesetz nichts besitzen, seien in syrischen Spitälern nicht willkommen und könnten für ihre Kinder keine kurdischen Namen registrieren lassen. Auch sein Haus sei nicht auf ihn eingetragen gewesen. Er habe sich vier Jahre vergeblich bemüht, für seine Frau und seine Tochter eine Bewilligung für eine Ohrenoperation zu bekommen. Er sei stets auf das nächste Jahr vertröstet worden und habe schließlich immer noch keine Bewilligung bekommen.
Er sei nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen, aber "im Herzen" ein Sympathisant der Yekiti-Partei. Die Regierung wolle die Kurden aus dem Land haben, begrüße deren Ausreise und nehme dafür gerne das Schmiergeld. Andernfalls könnten sie sonst gar nicht ausreisen. Es sei ihnen aber zumindest ein Stück besser gegangen als vielen anderen Kurden, die nicht einmal die Staatsbürgerschaft besitzen.
Zur chronologischen Schilderung der Ereignisse aufgefordert, welche ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst hätten, führte er aus, seine Kinder seien nicht krankenversichert gewesen und hätten keine ärztliche Behandlung bekommen. Zudem seien sie auch von der allgemeinen Lage der Kurden in Syrien betroffen gewesen. Außerdem habe die Regierung den Kurden Barrikaden in den Weg gestellt, damit diese ausreisen und keine Kurden mehr im Land sein sollen.
Auf die Frage, wieso seine Kinder nicht krankenversichert gewesen seien, gab er an, die Kurden hätten überhaupt keine Versicherungen in Syrien. Ein Krankenversicherungssystem gebe es in Syrien gar nicht. Auf Nachfrage, was er damit meine, dass seine Kinder keine ärztliche Behandlung bekommen hätten, erklärte er, da sie Kurden seien, hätten sie keinen Termin von den Ärzten bekommen bzw. habe seine Frau keinen Operationstermin bekommen. Währenddessen seien andere Kinder mit den gleichen Schwierigkeiten schon operiert worden. Sie hätten immer wieder versucht, einen Termin zu bekommen. Er sei in die Spitäler gegangen und habe auch drei- oder viermal ein Schreiben an den Verein der Frau des Präsidenten geschrieben, jedoch nie eine Antwort bekommen. Er habe vermutlich keinen Termin erhalten, weil sie ihn nicht ernst genommen hätten. Sie hätten gesagt, dass sie überfüllt wären und keine Termine frei hätten bzw. seine Anfrage immer verschoben. Zunächst habe es geheißen, dass es vielleicht in 6 Monaten soweit sei, dann hätten sie sein Ersuchen wieder "auf Eis" gelegt und gesagt, es sei in 6 Monaten oder 1 Jahr möglich. Das würden sie machen, bis man es satt habe und nicht mehr hingehen würde.
Auf die Frage, warum er glaube, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keinen Operationstermin bekommen habe, stellte er die Gegenfrage, wieso die Araber dann Termine bekommen hätten. Er habe selbst gesehen, wie ein kleines Mädchen einen Termin bekommen habe. Auch die Leute aus dem Heimatdorf des Präsidenten hätten alle Termine bekommen. Auf Nachfrage gab er an, dass man seine Volksgruppenzugehörigkeit durch seine Aussprache und die Personaldaten erkennen könne. Außerdem durch seinen Ururgroßvater; sie könnten genau feststellen, welchem Stamm man angehöre. Befragt, inwieweit er von der Lage der Kurden in Syrien betroffen gewesen sei, brachte er vor, die Regierung würde zu den Arabern halten; es sei sogar ein 13jähriges Kind erschossen worden. Nachgefragt, wovon er konkret selbst betroffen gewesen sei, entgegnete er, die Lage sei nicht viel besser als jetzt gewesen. Sie hätten im Jahr 2004 auch junge Burschen auf der Straße erschossen und Geschäfte angezündet.
Die Lage habe sich zwischen 2004 und 2008 laufend verschlechtert. Dies zeige auch die derzeitige Lage. Nach der neuen Verfassung Nr. 49, welche nur an der Grenze Syriens gelten würde, könnten die Kurden keinen Besitz haben. Die Kurden hätten dort an Bauprojekten gearbeitet und nicht mehr weitermachen dürfen. Sie seien nie respektiert worden. Sie würden als Freunde der Amerikaner und als Schuldige für den Einmarsch in den Irak angesehen werden. Schlussendlich habe er in seinem Restaurant nichts mehr verdient, sein Geschäft aufgegeben und als Hilfsarbeiter sowie Träger gearbeitet.
Bis zu den besagten Vorfällen habe es weder Übergriffe auf ihn und seine Familienangehörigen gegeben, noch sei jemals irgendwer persönlich an sie herangetreten. Wie er aber bereits ausgesagt habe, sei sein Sohn nach dem Vorfall im Jahr 2004 von den arabischen Nachbarkindern geschlagen worden. Sie hätten sich weder wehren noch an irgendjemanden wenden können. Sein Sohn sei vermutlich geschlagen worden, weil diese Kinder so erzogen seien. Die Kinder hätten öfter Schlägereien gehabt, aber nicht so wie das eine Mal. Sein Sohn habe sich nicht getraut mit den arabischen Nachbarskindern zu spielen und nicht verstanden, dass die Araber nicht mit den Kurden spielen.
Zur erwähnten Folter während des Militärdienstes teilte er mit, dass sie mehrere Kurden gewesen seien; in der Ausbildungsphase seien aber alle geschlagen worden seien. Er sei vom Trainer der Gruppe mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden und habe nach wie vor Probleme mit den Ohren und viele Zähne verloren. Er sei vom Militärarzt behandelt worden, habe aber keine Anzeige erstattet. Dies würde nichts bringen, da das System überall das Gleiche sei.
Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor dem Todesurteil. Er habe wegen seiner Auslandsreise Angst vor der Regierung. Man werde ihn sicherlich festnehmen und ins Gefängnis bringen. Er habe zwar Syrien legal verlassen, aber werde sicherlich darüber verhört werden, was er (im Ausland) gemacht und ob er "blöd geredet" habe. Sie würden die Kurden nicht mögen und ihn bei so einem Anlass für Vorwürfe nicht in Ruhe lassen. Außerdem würden sie ihnen nicht glauben. Er habe Angst vor der Regierung, das würde genügen. Man werde nicht ordentlich behandelt, sondern misshandelt. Seine Familienangehörigen hätten das gleiche zu befürchten. Frauen und Kinder würden alle gleich behandelt werden. Ein Respekt ihnen gegenüber existiere dort nicht.
Er sei nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen, weil überall im Land das gleiche System bestehe. Er habe kaum überleben können und erst recht nicht in einem anderen Stadtteil leben können. Auf die Frage, warum er mit den Reisekosten nicht die ärztliche Behandlung seiner Familienangehörigen finanziert habe, erwiderte er, dies hätte nicht bzw. vielleicht für eine Operation gereicht. Er informiere sich über Fernsehen und Internet über die aktuelle politische und über die Sicherheitslage in Syrien. Auch von den anderen höre man viel.
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen der belangten Behörde zu seinem Heimatland zur Kenntnis gebracht. Die Rechtsvertreterin ersuchte um Aushändigung der Länderfeststellungen und um eine Frist zur Stellungnahme. Anschließend machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich und versicherte nochmals, dass seine Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Anschließend stellte die Vertreterin dem Beschwerdeführer mehrere Fragen. Zum unmittelbaren Anlass für seinen Ausreiseentschluss im Jahr 2008 befragt, gab er an, er sei verzweifelt gewesen und habe die Lage nicht mehr aushalten können. Er habe die Hoffnung auf eine Behandlung seiner Tochter aufgegeben und es nicht mehr ausgehalten. Auf die Frage, ob irgendein Arzt in Syrien festgestellt habe, dass man der Tochter helfen könne, berichtete er, die Ärzte in XXXX, in XXXX und in XXXX hätten ihm sogar mitgeteilt, dass die Operation zu 80% erfolgreich sein könnte, da sie nicht komplett taub sei. Er habe die ärztlichen Unterlagen heute vorgelegt. Sie habe in Österreich ein Hörgerät bekommen, mit dem sie jetzt besser höre. Je früher die Operation durchgeführt werde, desto höher seien die Erfolgsaussichten. Er sei drei- oder viermal in der Spezialklinik in XXXX gewesen.
Auf die Frage, ob die Operation an seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus finanziellen Gründen gescheitert sei, brachte er vor, es sei eine staatliche Klinik, die Behandlung sollte daher kostenlos sein. Als Kurde hätten sie ihn jedoch nicht genommen. Ferner bestätigte er, dass er trotz seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit dem notwendigen Geld einen Termin für eine Operation bekommen hätte, zumal es in Syrien, vor allem in der XXXX XXXX auch private Fachkrankenhäuser für diese Krankheit und "tolle" Ärzte gebe.
Zur Aufgabe seines Restaurants teilte er mit, diese würde nicht mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit zusammenhängen, sondern mit der wirtschaftlichen Lage. Er habe keinen Gewinn mehr gemacht und die Miete kaum bezahlen können. Es sei alles teurer geworden. Zu den Problemen seines Sohnes in der Schule gab er an, dieser sei manchmal von den Lehrern geschlagen worden, weil er kurdisch gesprochen habe. Diesen Grund habe ihm auch der Lehrer bei einer Rücksprache mitgeteilt. Sein Sohn habe mit der Zeit Angst bekommen, in die Schule zu gehen. Es seien aber auch viele andere Kinder geschlagen worden.
5. Am 22.6.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm bei seiner Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen mittels Telefax ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass es bereits vor der Erlassung des Dekretes Nr. 49 im September 2008 (Seite 1 der Länderfeststellungen) in der Praxis Bestrebungen der Behörden gegeben habe, den Bau von Häusern bzw. den Erwerb von Grundstücken durch Kurden zu verhindern. Auch der Beschwerdeführer habe für den Bau seines Hauses keine behördliche Bewilligung erhalten und er sei überzeugt davon, dass es sich dabei um eine gegen ihn als Kurde gerichtete Schikane gehandelt hat. Dass das genannte Dekret der Regulierung des Eigentumserwerbs von Kurden dienen soll, ließe sich aus den Länderfeststellungen entnehmen, dass die Behördenpraxis schon vorher dieses Ziel verfolgt habe, jedoch nicht.
Auch die Auffassung, dass Kurden mit einer syrischen Staatsbürgerschaft weniger stark diskriminiert würden (Seite 2 der Länderfeststellungen), sei in der Praxis nur eingeschränkt richtig. Vielmehr würden sämtliche Kurden sowohl von der Regierung bzw. den Behörden als auch von der arabischen Bevölkerung abgelehnt werden. Nach deren übereinstimmender Auffassung gehörten sie nicht nach Syrien und sollten das Land verlassen.
Ebenso sei es unrichtig, dass kurdische Familien in der Stadt, welche sich vollständig in die arabische Gesellschaftsstruktur integriert hätten, ohne Diskriminierung am politischen und wirtschaftlichen Leben teilhätten, zumal selbst solche Kurden von der arabischen Bevölkerung als Außenseiter betrachtet würden. Darüber hinaus würde eine derartige vollständige Integration eine Aufgabe der kurdischen Identität und Sprache bedeuten. Diese Art von Integration sei für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen.
Ferner seien in der Praxis auch Kurden mit einer syrischen Staatsbürgerschaft, wenn sie nicht über die finanziellen Mittel für Schmiergeld und gute Verbindungen verfügen würden, bei der medizinischen Versorgung benachteiligt. Dies gelte jedenfalls, wenn es sich, wie im Falle seiner Tochter, nicht um einen akuten Notfall handle und ein schwieriger operativer Eingriff notwendig wäre. Unrichtig sei jedenfalls, dass diese Schwierigkeiten nur für staatenlose Kurden bestehen würden. Auch ohne entsprechende offizielle Anordnungen führe die starke Ablehnung der Kurden durch die arabische Mehrheit doch dazu, dass von akuten Notfällen abgesehen, Kurden faktisch von einer medizinischen Versorgung in staatlichen Spitälern weitgehend ausgeschlossen seien. So sei es jedenfalls im Fall seiner Tochter gewesen.
Überdies würden die Ausführungen über die Behandlung von Rückkehrern nach einer Asylantragstellung im Ausland, insbesondere Verhaftungen, Misshandlungen bis hin zur Folter und Haftstrafen (Seite 16 bis 20 Länderfeststellungen), im besonderen Maße für Kurden gelten.
Zum Sprachvermögen der Tochter des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie in Syrien nur einige beispielhaft aufgezählte Worte sprechen habe können; in Österreich könne sie, mit Hörgeräten versorgt, mittlerweile bereits etwas mehr sprechen. Dem Beschwerdeführer sei nach einer Untersuchung auf der HNO Station der Universitätsklinik XXXX erklärt worden, dass bei XXXX durch eine Implantierung eines Hörgerätes das Hörvermögen zu 80 % hergestellt werden könne, wodurch sich naturgemäß auch das Sprechen verbessern werde. Da das Implantat immer wieder nachjustiert werden müsste, habe man ihm jedoch mitgeteilt, dass dieses im Falle einer Rückkehr nach Syrien wieder entfernt werden müsste. Daher werde eine Operation nur durchgeführt, wenn die Familie in Österreich bleiben dürfe. Da es über dieses Gespräch keine Bestätigung gebe, würden die Ärzte im Falle einer Anfrage durch die Behörde von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Der Beschwerdeführer würde sich bei Bedarf aber auch selbst um eine entsprechende Bestätigung kümmern.
6. Am 22.6.2011 richtete die belangte Behörde zwei Anfragen mit mehreren konkreten Fragestellungen an die Staatendokumentation, welche mit Schreiben vom 24.8.2011 beantwortet wurden. Dabei wurde zu den einzelnen Fragen Folgendes ausgeführt:
Es gebe in XXXX ein XXXX Krankenhaus mit einer HNO Abteilung, welches jedoch nicht als Spezialklinik für Gehörprobleme bezeichnet werden könne.
und 3) Laut Recherchen einer Vertrauensanwältin seien die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der genannten Klinik nicht behandelt worden und die Familie sei dort unbekannt.
Zur zweiten Anfrage wurde Folgendes ausgeführt:
Frage und Antwort wie oben unter Punkt 1.
und 3) Im genannten Krankenhaus würden weder Hörgerätetransplantationen noch Nachjustierungen solcher Geräte durchgeführt werden.
Es gebe keine Unterschiede bei der Behandlung von arabischen und kurdischen Patienten.
Es gebe noch zwei weitere staatliche Krankenhäuser mit einer HNO Abteilung in XXXX. Das XXXX Universitätshospital und das XXXX Hospital.
Inwieweit eine derartige Operation in diesen Krankenhäusern möglich sei, habe nicht recherchiert werden können. Die Volksgruppenzugehörigkeit spiele jedoch keine Rolle, es sei aber sehr wichtig, über die in arabischen Ländern wichtigen Beziehungen ("Wasta") zu verfügen, um Termine und eine entsprechend gute (Nach-) Behandlung zu erhalten.
und 8) Die Behandlungen in staatlichen Kliniken seien prinzipiell kostenlos, wie dies bei einer Implantation sei, habe nicht festgestellt werden können. Es würden zum Teil z.B. für chirurgische Eingriffe geringe Gebühren eingehoben werden.
Die Implantation eines Hörgerätes würde in einem privaten Krankenhaus auf 300.000,- bis 500.000 syrische Pfund, also etwa 4.400,- bis 7.300 Euro kommen.
Es gebe keine staatlichen Ausweise für kostenlose Arztbesuche von behinderten Personen. Es gebe jedoch private Unterstützungsvereine, welche zum Teil die Kosten für ärztliche Behandlungen übernehmen.
Gehörlosigkeit werde in Syrien als Behinderung angesehen.
7. Am 23.9.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom Vortag zu den beiden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 24.8.2011 ein. Dabei wurde auf die einzelnen Fragen der beiden Beantwortungen näher eingegangen. Zur ersten Anfragebeantwortung wurde vom Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:
Das XXXX Krankenhaus sei bis 2008 durchaus auf Gehörprobleme spezialisiert gewesen. Dies wüsste er aus einem Fernsehbericht und vom behandelnden Arzt seiner Angehörigen, der ihnen diese Klinik empfohlen habe. Als Beweis wurde ein Internetausdruck beigelegt.
Seine Frau und seine Tochter seien im Krankenhaus untersucht und ihre Personalien dabei aufgenommen worden, daher sei die Auskunft, wonach sie dort nicht bekannt seien, unrichtig. Ihre Daten sei allerdings nicht mit dem Computer, sondern handschriftlich erfasst worden.
Der Umstand, dass seine Tochter nicht operiert worden sei, habe sie letztlich zum Verlassen Syriens veranlasst. Auch seine Frau sei nicht entsprechend behandelt worden, jedoch sei es bei den Krankenhausbesuchen vornehmlich um die Tochter gegangen. Sie sei wegen der Operation auf eine Warteliste gesetzt worden und sie hätten erfahren, dass ein Arzt aus den USA jedes Jahr zwei derartige Operationen in XXXX durchführen und einige Implantate spenden würde. Daneben habe es einen weiteren Arzt namens XXXX gegeben, der auch im Internetausdruck genannt sei. Er habe gehofft, dass seine Tochter eines der gespendeten Implantate erhält. Seit 2008 würden diese Operationen nicht mehr (ständig) durchgeführt werden. Ein von ihm ersuchter Freund habe auf Nachfrage jedoch erfahren, dass eine derartige Operation durchgeführt werde, wenn das Implantat selbst bezahlt wird. Auch ihm habe man bei einem Krankenhausbesuch Ende 2006/Anfang 2007 bereits diese Auskunft erteilt. Die erwähnte Warteliste habe Personen betroffen, welche das Implantat nicht bezahlen. Der Beschwerdeführer sei dazu auch nicht in der Lage gewesen. Daher habe es immer wieder geheißen, er müsse warten; er bräuchte auch nicht mehr zu kommen, er würde angerufen werden. Rund ein Jahr später hätten sie die Hoffnung aufgegeben.
Zur zweiten Anfragebeantwortung wurde vom Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:
Hinsichtlich der ersten beiden Fragen wurde auf das bereits Ausgeführte verwiesen.
Er gehe davon aus, dass es zu Nachjustierungen gekommen sei.
Es gebe in der Praxis durchaus erhebliche und schwerwiegende Unterschiede bei der Behandlung von arabischen und kurdischen Patienten. Es komme nicht nur zu einer Ungleichbehandlung durch den Staat bzw. durch offizielle Stellen, sondern es bestünden in der arabischen Bevölkerung vielfach Ressentiments, wodurch es auch ohne gesetzliche Vorschriften zu Benachteiligungen kommen würde. Deshalb habe seine Tochter keine Chance bekommen. Ebenso verfüge der Beschwerdeführer, wie grundsätzlich alle Kurden, nicht über Beziehungen zu hochgestellten arabischen Personen, welche entsprechenden Einfluss nehmen hätten können. Ebenso habe ihm das Geld für eine private Klinik gefehlt. Das behandelnde Krankenhauspersonal sei arabischer Herkunft gewesen. Auch von der Präsidentengattin habe er auf seine Schreiben keine Antwort bekommen. Seine Tochter sei gegenüber Kindern arabischer Herkunft mit Sicherheit benachteiligt worden. Im Warteraum des Krankenhauses habe er eine arabische Familie kennen gelernt, deren Tochter ein Implantat erhalten und bereits einen Kontrolltermin gehabt habe.
Wenn er von vornherein erkannt hätte, dass seine Tochter in der genannten Klinik nicht operiert wird, hätte er sicherlich nach einem anderen Krankenhaus gesucht. Er habe aber gewusst, dass es dort den besten Arzt für derartige Operationen gibt. Außerdem habe man dort die Operation nicht von Anfang an abgelehnt und ihm Hoffnung gemacht.
Ein Kurde könne zu einflussreichen arabischen Persönlichkeiten keine Beziehungen habe, da ihm ein Zugang bzw. Kontakte wegen seiner ethnischen Herkunft in der Praxis verwehrt seien.
Er hätte einen geringen Beitrag, nicht aber die hohen Kosten einer privaten Klinik leisten können.
und 9) Im Internetbericht sei eine derartige Operation mit 15.000,- bis 30.000,- Dollar angegeben, er hätte aber auch einen Betrag von 4.400,- bzw. 7.300,- nicht annähernd aufbringen können.
Er habe von einem privaten Unterstützungsverein nichts gewusst, bezweifle aber, dass es einen solche bereits gegeben habe. Er habe viele Erkundigungen eingezogen, sei aber von niemand auf einen solchen Verein hingewiesen worden.
8. Mit Bescheid vom 29.9.2011, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 11.10.2011). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stehe die Identität und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest. Weiters stehe fest, dass er mit XXXX verheiratet sei und mit dieser zwei gemeinsame Kinder, nämlich XXXX und XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person habe. Ferner, dass er seine Heimat legal verlassen habe. Fest stehe zudem, dass er in seiner Heimat nicht von staatlicher Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen verfolgt worden sei. Ebenso stehe fest, dass er die Heimat verlassen habe, weil seine Frau und seine Tochter dort (bislang) keine Operation zur (teilweisen) Wiederherstellung des Hörvermögens erhalten hätten. In diesem Zusammenhang könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die medizinische Behandlung seinen Angehörigen aufgrund deren Volksgruppenzugehörigkeit versagt worden sei. Außerdem habe ihn auch die allgemeine Lage - insbesondere der kurdischen Volksgruppe - in Syrien zur Ausreise veranlasst. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von Privatpersonen oder von staatlicher Seite persönlich bedroht, angegriffen, oder verletzt worden sei. Unter Berücksichtigung aller nunmehr bekannten Umstände und der derzeitigen Lage bestehe für ihn in Syrien jedoch die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er eine Verfolgungsgefahr oder eine konkrete Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft machen habe können, zumal sein Vorbringen unter keinen dieser Gründe subsumierbar sei. Eine mangelnde medizinische Versorgung bzw. Versicherung und allgemeine Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit allein, sowie deren schlechte allgemeine Situation seien nämlich nicht dazu geeignet eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Es sei ihm aber auch nicht möglich gewesen, eine Benachteiligung seiner Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit glaubwürdig darzulegen. Es habe nämlich nicht erkannt werden können, dass seine Tochter, die von einem Arzt behandelt und wie andere auch auf einer Warteliste eingetragen worden sei, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe im Rahmen ihrer medizinischen Behandlung benachteiligt worden sei. Weiters sei seinem Vorbringen kein persönliches Vorgehen von staatlicher oder privater Natur gegen seine Person zu entnehmen und habe ein solches auch im Verfahren nicht festgestellt werden können. Zur Erteilung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass es aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien begründete Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seiner Heimat einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden und in eine ausweglose Lage zu geraten.
9. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 11.10.2011) an den Asylgerichtshof, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht.
Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und ebenso beurteilt. Sie habe sein Vorbringen, wonach seiner Tochter wegen der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Familie die medizinische Behandlung versagt worden sei, zu Unrecht als nicht glaubhaft beurteilt. Für eine Glaubhaftmachung reiche der Nachweis der Wahrscheinlichkeit, dies sei ihnen gelungen. Die belangte Behörde sei aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.8.2011 davon ausgegangen, dass es zwischen der Behandlung von Personen arabischer und kurdischer Herkunft keinen Unterschied gebe. Dies möge in der Theorie zutreffen, die Praxis stelle sich gänzlich anders dar.
Die Benachteiligungen und die Geringschätzung von Kurden durch den Staat würden von einem erheblichen Teil der arabischen Bevölkerung mitgetragen werden. Dadurch hätten weite Kreise der arabischen Bevölkerung Ressentiments gegen Kurden, was in vielen Lebensbereichen, auch ohne staatliche Anordnungen, zu Lasten ihrer Bevölkerungsgruppe gehe. Sie seien im täglichen Leben ständig mit der Ablehnung durch Araber konfrontiert.
Weiters habe der Beschwerdeführer beim zweiten Krankenhausbesuch in XXXX eine arabische Familie mit zwei hörbehinderten Kindern aus der Heimatstadt von Präsident Assad kennen gelernt. Beide Kinder hätten nach einer einjährigen Wartezeit bereits kostenlose Implantate erhalten und nur mehr einen Kontrolltermin gehabt. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.9.2011 und bei seiner Einvernahme sei es zu einem Missverständnis gekommen. Die Familie habe nicht ein, sondern zwei bereits operierte Kinder gehabt. Auch die Auskunft, wonach die Operation durchgeführt werde, wenn sie das Implantat selbst kaufen, sei Ende 2006/ Anfang 2007 nicht bei einem Klinikbesuch, sondern anlässlich eines Telefonates erteilt worden. Auch diesbezüglich müsse die Stellungnahme berichtigt werden. Er habe alle zwei bis drei Monate im Krankenhaus telefonisch nachgefragt und beim letzten Besuch im September 2007 sei ihnen erklärt worden, dass sie nicht kommen bräuchten und angerufen würden, wenn sich etwas ergebe.
Wegen der erfolglosen Bemühungen um einen Operationstermin, während gleichzeitig zwei arabische Kinder nach einer nur einjährigen Wartezeit operiert worden seien, und wegen der grundsätzlich ablehnenden Haltung des syrischen Staates und eines großen Teiles der arabischen Bevölkerung gegenüber Kurden, sei der Beschwerdeführer überzeugt, dass seine Tochter wegen der Volksgruppenzugehörigkeit ihrer Familie benachteiligt worden sei. Diese sei seiner Ansicht nach auch der Grund dafür, dass die Frau des Präsidenten seine Briefe nicht einmal beantwortet habe, obwohl sich ihre Organisation mit der Unterstützung von Frauen und Mädchen befassen würde. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde sein diesbezügliches Vorbringen daher als glaubhaft beurteilen müssen.
Auch die Möglichkeit, durch Beziehungen zu einer einflussreichen Persönlichkeit eine nicht alltägliche Operation unentgeltlich zu erhalten, habe seine Familie als Kurden nicht. Ebenso wäre der Beitritt zur regierenden Al Baath Partei für ihn als Kurde unmöglich gewesen, da er dann von seinem gesamten kurdischen Umfeld geächtet worden wäre. Zudem wäre bei einem solchen Beitritt von ihm verlangt worden, dass er sich in seinem kurdischen Umfeld als Spitzel für den Staat und die Partei betätige.
Schließlich komme das Vorenthalten einer medizinischen Versorgung einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage seiner Tochter gleich, zumal durch Taubheit bzw. extreme Schwerhörigkeit Defizite entstehen würden, welche im fortgeschrittenen Alter nicht mehr behoben werden könnten. Es lägen daher durchaus Asylgründe vor und hätte die Behörde ihnen bei einer richtigen Sachverhaltsfeststellung den Asylstatus zuerkennen müssen.
Abschließend stellte er die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihnen Asyl zu gewähren, festzustellen, dass ihre Ausweisung aus Österreich unzulässig sei, und ihnen einen Rechtsberater zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren - insbesondere auch für die mündliche Verhandlung - beizugeben.
10. Mit Schreiben vom 11.10.2011, eingelangt am 14.10.2011, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
11. Mit Schreiben vom 31.5.2011 gaben die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ihre Vertretungsvollmacht bekannt, wobei eine Zustellvollmacht ausgenommen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.
1.2. Bereits aufgrund des langen Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung seines Asylantrages ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde; ihm aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar Tötung zu erwarten hätte. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seine Sympathie für die kurdische Yekiti-Partei stellen einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar.
Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst in der Heimat zwar bereits von 1990 bis 1992 abgeleistet, vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien wäre eine neuerliche Einberufung des Beschwerdeführers als Reservist jederzeit möglich. Als solcher wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder würde eine Bestrafung für seine Weigerung erhalten, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Situation nicht abschätzbar ist und bis zur extralegalen Tötung reichen kann. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde in seiner Abwesenheit von den syrischen Sicherheitskräften bereits nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006 im Zuge einer Streitigkeit zwischen Kurden und Arabern für 24 Stunden bei der Polizei angehalten. Auch wenn es damals bzw. bislang zu keinen weiteren Konsequenzen gekommen ist, ist nicht auszuschließen, dass es deswegen zu einer polizeiinternen Vormerkung gekommen und der Beschwerdeführer aktenkundig geworden ist.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokument (Original seines Reisepasses).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein persönliches Vorgehen von staatlicher oder privater Natur gegen seine Person zu entnehmen und ein solches auch im Verfahren nicht feststellbar gewesen wäre, ist nicht zu folgen, da sich schon aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers schlüssig ergibt, dass er kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist. Er hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die den Umgang mit den Kurden bzw. das Verhalten der arabischen Mehrheit und des syrischen Staates, insbesondere der Behörden gegenüber der kurdischen Minderheit heftig kritisiert. Es ist nicht auszuschließen, dass er dieser Haltung auch in seiner Heimat Ausdruck verliehen hat und diese von der arabischen Mehrheit bzw. von den syrischen Behörden wahrgenommen wurde. Dies umso mehr, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde (S. 40 des o.a. Bescheides) erwähnt wird, dass die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitsdienste besonders in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß gilt. Jedenfalls hat er eine vollständige Integration in die arabische Gesellschaftsstruktur, welche eine Aufgabe der kurdischen Identität und der Sprache bedeuten würde, nachdrücklich abgelehnt. Dies würde vermutlich auch bei möglichen Verhören in seiner Heimat eindeutig zum Ausdruck kommen.
Darüber hinaus geht aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde (S. 55) unmissverständlich hervor, dass zurückkehrende Syrer, die im Ausland um Asyl angesucht haben, teilweise bei der Einreise verhaftet werden. Im Ausland Asyl zu beantragen gilt als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, was das Risiko, willkürlich verhaftet zu werden, erhöht. Weiters wird festgestellt, dass zurückgeführte Personen in der Regel durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt bzw. festgenommen und verhört werden, weil sie im Ausland waren. Damit werden auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerten Befürchtungen ("Sie werden wissen wollen was ich gemacht habe und ob ich blöd geredet habe. Sie mögen uns Kurden sowieso nicht und wenn es so einen Anlass gibt um mir Vorwürfe zu machen, werden sie mich nicht in Ruhe lassen.") zweifelsfrei bestätigt. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung bzw. die Verhaftung seitens der syrischen Behörden zu erwarten. Wie sich aus den Feststellungen nämlich weiters ergibt, interessiert sich die syrische Regierung für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch solcher kurdischer Herkunft, die Syrien (illegal) verlassen haben und vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) zurückkehren. Wenngleich der Beschwerdeführer mit seiner Familie - noch vor Ausbruch des Bürgerkriegs - legal das Land verlassen konnte, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eingehend zu möglichen politischen und/oder regimekritischen Aktivitäten in Syrien und im Ausland, zu den (politischen) Aktivitäten bzw. regimekritischen Meinungen in seinem persönlichen bzw. familiären Umfeld sowie zum Ablauf und Grund seiner Ausreise aus Syrien bzw. zum Grund für seinen langen Auslandsaufenthalt bzw. seine Asylantragstellung befragt würde.
Aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers, dass nach ihm bereits von Sicherheitskräften bei seiner Mutter gefragt wurde (was von der belangten Behörde in ihrem Bescheid gar nicht weiter thematisiert und weder in den Feststellungen erwähnt wird noch einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen wurde), ist ersichtlich, dass er bereits in das Visier der Sicherheitskräfte geraten ist.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Kurde und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer daher glaubwürdig vorgebracht, dass er als syrischer Staatsangehöriger durch seine Ausreise und den langen Auslandsaufenthalt in Verbindung mit seiner Asylantragstellung und der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bei einer Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit (neuerlich) in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde, wodurch er im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.
Notorisch ist es inzwischen, dass in Syrien Reservisten zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - den UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).
Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.1.2014).
Es ist daher nicht auszuschließen, dass auch der Beschwerdeführer in der derzeit herrschenden Ausnahmesituation wieder einberufen und zu schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen würde oder selbst Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen würde.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen seines langen Auslandsaufenthalts und seiner Asylantragstellung in Österreich im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht. Weiters tritt nun auch die mit dem Auslandaufenthalt verbundene Entziehung von einer möglichen neuerlichen Einberufung zum Militärdienst hinzu.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer zum einen wegen seines langen Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe; zum anderen aufgrund des Auslandsaufenthaltes während eines staatlichen Notstandes, womit er sich letztlich einer möglichen neuerlichen Einberufung zum Militärdienst entzogen hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und dem Umstand, dass im konkreten Fall die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig war, erübrigt es sich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Rechtsberaters abzusprechen. Die Bestellung eines Rechtsberaters wäre auch aufgrund der seinerzeit geltenden Rechtslage Angelegenheit der belangten Behörde und nicht des Asylgerichtshofes bzw. nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts gewesen. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer ohnehin rechtskundig vertreten, wie die mit Schreiben VwGVG vom 31.5.2011 erfolgte Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht durch seine rechtsfreundlichen Vertreter zeigt.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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