W214 1416126-2•BVwG W214 1416126-2
W214 1416126-2Bundesverwaltungsgericht14.07.2014
Asylantragstellung, Ermittlungspflicht, illegale Ausreise,<br/>Kassation, politische Gesinnung, Religion, Rückkehrsituation,<br/>Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit
W214 1416126-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Herkunft Syrien, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2.5.2012, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin XXXX, syrischer Herkunft und Zugehörige der kurdischen Volksgruppe sowie jezidischen Glaubens, gelangte mit ihrem Lebensgefährten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 7.8.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Im Zuge einer vom zuständigen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7.8.2010 durchgeführten Erstbefragung, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe; sie sei nur mit ihrem Mann (mit dem sie kirchlich, aber nicht standesamtlich verheiratet sei) geflüchtet.
Ihr Lebensgefährte, XXXX, gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er "Yazidi" sei und einer Minderheit angehöre. Er sei 2009 von der Polizei angehalten und mehrere Stunden einvernommen worden. Sie hätten von ihm Informationen über "Yazidis - Funktionäre einer verbotenen Partei" - gewollt. Er sei aber nicht Mitglied dieser verbotenen Partei gewesen und habe den Polizisten nichts sagen können. 2010 sei er wieder festgenommen und für fünf Tage nach Damaskus gebracht sowie einvernommen worden. Nach der Haftentlassung sei er wiederum aufgefordert worden, Informationen zu sammeln. Aus diesen Gründen sei er geflüchtet.
2. Am 5.10.2010 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: "belangte Behörde") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch zu ihrem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Sie bestätigte dabei, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern nur wegen ihres Lebensgefährten ausgereist zu sein.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.10.2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4. Mit Schreiben vom 14.10.2010 brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof ein. Weiters wurde mit Schreiben vom 18.10.2011 vom inzwischen bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung übermittelt.
5. Mit Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. A1 416.126-1/2010/6E wurde vom Asylgerichtshof der o.a. Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Darin wird ausgeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid mit einem wesentlichen Mangel behaftet sei. Die belangte Behörde habe daher im zweiten Rechtsgang jedenfalls umfassend die Rückkehrsituation von (staatenlosen) Kurden jezidischen Glaubens, welche sich illegal ins Ausland begeben haben, zu ermitteln und nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Unabhängig davon könne im gegenständlichen Verfahren doch noch eine Verfolgungsgefahr aus dem Titel der Sippenhaftung vorliegen, sollte die belangte Behörde im Verfahren des Lebensgefährten zum Ergebnis kommen, das diesem - auch unabhängig von dessen Fluchtvorbringen - im zweiten Rechtsgang Asyl zu gewähren sei, wenn - und auch dieser Umstand sei von der belangten Behörde ins Kalkül zu ziehen - die syrischen Behörden von der Asylgewährung Kenntnis bekämen. In diesem Falle wäre nicht auszuschließen, dass der Lebensgefährte für die syrischen Behörden in einem anderen Licht erscheine und aufgrund seines Auslandsaufenthaltes für die syrischen Behörden von Interesse wäre, sodass die Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt möglicherweise Verfolgung zu gewärtigen habe.
6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 2.5.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt (Spruchpunkt III.).
Die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin von keiner Behörde verfolgt werde und sie auch von staatlicher Seite wegen ihrer Rasse, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Religion niemals verfolgt worden sei. Weiters habe sie keine eigenen Fluchtgründe für den Asylantrag vorgebracht.
Zur Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
7. Mit Schreiben vom 16.5.2012 (eingelangt bei der belangten Behörde am 21.5.2012) brachte die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde an den Asylgerichthof ein.
Darin wurden eine unrichtige rechtliche Beurteilung, eine Verletzung des Parteiengehörs, das Fehlen von ausreichenden Ermittlungen zur aktuellen abschieberelevanten und asylerheblichen Rückkehrgefährdungssituation in Syrien und damit zusammenhängend wesentliche Feststellungsmängel, die die belangte Behörde an einer erschöpfenden rechtlichen Erörterung und Beurteilung der Asylsache gehindert haben, geltend gemacht.
Im Vorbescheid XXXX seien allgemeine Feststellungen über die Situation der Jeziden in Syrien, über die "Behandlung nach der Rückkehr" sowie über die "Ein- und Ausreise staatenloser Kurden" enthalten gewesen. Im Gegensatz dazu habe die belangte Behörde zwar nunmehr auf Seite 14 des beschwerdegegenständlichen Bescheides festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK, etc. unterworfen sein würde oder eine derartige Rückführung für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zur sogenannten spezifischen und individuellen Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin fänden sich jedoch in den Länderfeststellungen des beschwerdegegenständlichen Bescheides überhaupt keine Ausführungen mehr. Dort seien nur Feststellungen über den bewaffneten Konflikt enthalten. Dies sei nicht ausreichend und es werde damit auch den Anforderungen, die sich aus der Entscheidung des Asylgerichtshofs ergeben würden, nicht Rechnung getragen.
Als Person, die Syrien illegal verlassen habe und einer allgemein unterdrückten Minderheit (jener der Kurden) sowie einer diskriminierten religiösen Glaubensgemeinschaft angehören würde (jener der Jeziden), bestehe im Fall der Beschwerdeführerin (und ihres Lebensgefährten) eine spezifische individuelle Rückkehrgefährdung. Es sei konkret zu prüfen und zu fragen, wie es der Beschwerdeführerin voraussichtlich bzw. wahrscheinlich ergehen würde, wenn sie zum heutigen Tage bei den heute in Syrien bestehenden Verhältnissen
• als Angehörige der allgemein unterdrückten kurdischen Minderheit;
• als Angehörige der allgemein unterdrückten jezidischen Glaubensgemeinschaft;
• als Person, die illegal ausgereist sei und damit gegen das syrische Gesetz verstoßen habe,
nach Syrien abgeschoben und in die Gewahrsame syrischer Behörden gebracht werden würde.
Weiters sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung nach Syrien von dortigen Behördenvertretern und dem dortigen Sicherheitsdienst unterstellt werden würde, dass sie eine regimekritische, oppositionelle, dem Westen nahestehende, staatsfeindliche Gesinnung hegen und über besonderes Wissen verfügen würde, welches für die syrischen Geheimdienste von Interesse sei (z. B. über Personen, die im Ausland in der kurdischen Oppositionsbewegung und im kurdischen Widerstand gegen das syrische Regime aktiv seien.). Darüber hinaus müsse angenommen werden, dass derzeit die innenpolitische Lage in Syrien derartig aufgeschaukelt sei, dass allein schon deshalb eine Person, die aus dem Westen als illegal ausgereiste Zugehörige der kurdischen Minderheit und der Jezidn abgeschoben werde und durch eine derartige Abschiebung zwangsläufig in die Gewahrsame syrischer Exekutivorgane gerate, Gefahr laufe,
• wegen unterstellter staatsfeindlicher und oppositioneller Gesinnung;
• wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit, also aus ethnischen Gründen;
• wegen ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Religionsgemeinschaft
in asylerheblicher Weise - also hinreichend eingriffsintensiv - verfolgt werde.
Es stelle einen gravierenden Verfahrens- und Begründungsmangel dar, dass die belangte Behörde in dem nunmehrigen Bescheid die Feststellungen zur Rückkehrsituation zur Gänze ausgelassen und ausgeblendet habe und sich im jetzigen Bescheid keinerlei Feststellungen zur "Behandlung nach der Rückkehr" mehr finden würden.
Indem die Ermittlung, Prüfung, die sachverhaltsmäßige und auch rechtliche Entscheidungsfindung zur Gänze unterblieben seien, warum die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr bedroht wäre (dies könne auch ein asylrelevanter Grund sein), liege eine weitere gravierende Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Nach ständiger asylrechtlicher Lehre und Rechtsprechung sei die Verfolgung wegen einer unterstellten politischen Gesinnung einer solchen wegen einer tatsächlichen politischen Gesinnung gleichzusetzen. Eine solche Gesinnung würde der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterstellt werden.
Schließlich sei auch die Prüfung unterblieben, ob die Beschwerdeführerin als Angehörige der jezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien asylrelevant verfolgt werde. In den Länderfeststellungen des Vorbescheides sei ersichtlich, dass Jezidinnen und Jeziden in Syrien extrem diskriminiert seien, sie könnten ihre Hochzeiten nicht am Standesamt registrieren lassen. Nach Angaben eines bekannten hochrangigen kurdischen Politikers sei es denn Jeziden in Syrien nicht gestattet, ihre Religion und Riten öffentlich zu praktizieren. Dies stelle jedoch eine schwer wiegende Verletzung des Grundrechtes auf Religionsfreiheit dar. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b der Statusrichtlinie könne auch die diskriminierende Anwendung administrativer Maßnahmen eine Verfolgung im Sinne der Richtlinie darstellen. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Behandlung der Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien erfüllt. Auf jeden Fall hätte es zu diesem Thema näherer Prüfungen und Sachverhaltsermittlungen durch die belangte Behörde bedurft.
8. Mit Schreiben vom 22.5.2012, eingelangt am 30.5.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrischer Herkunft und Zugehörige der kurdischen Volksgruppe sowie jezidischen Glaubens.
1.2. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Die belangte Behörde hat sich mit der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin als abgeschobene Asylwerberin und (allenfalls staatenlose) Zugehörige der kurdischen Volksgruppe und der jezidischen Glaubensgemeinschaft nicht hinreichend auseinandergesetzt und hat diesbezügliche Feststellungen unterlassen.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels vorliegender Dokumente nicht feststeht. Es hat sich aber im Verfahren erwiesen, dass sie kurdisch spricht, zur Volksgruppe der Kurden gehört und sie hat auch glaubhaft vermittelt, dass sie jezidischen Glaubens ist.
2.2. Zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde:
2.2.1. Im Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. A1 416.126-1/2010/6E, mit dem der Vorbescheid der belangten Behörde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden ist, wird ausgeführt, dass die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang jedenfalls umfassend die Rückkehrsituation von (staatenlosen) Kurden jezidischen Glaubens, welche sich illegal ins Ausland begeben haben, zu ermitteln und nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen habe. Weiters wird auf eine mögliche Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin hingewiesen, falls dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin Asyl gewährt würde und ihr nicht.
2.2.2. Die belangte Behörde kam diesem Auftrag im nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid insofern nicht nach, als bei den Ausführungen zur Rückkehrsituation nicht auf die individuelle Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin Bezug genommen wurde, sondern nur allgemeine Feststellungen getroffen wurden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK, etc. unterworfen sein würde oder eine derartige Rückführung für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Gegensatz zum ersten - aufgehobenen - Bescheid der belangten Behörde enthält der beschwerdegegenständliche Bescheid keine Länderfeststellungen zu Rückkehrfragen mehr, insbesondere fehlen auch jene Feststellungen zur Behandlung nach der Rückkehr und jene zur Lage der Jeziden sowie zur Frage der Aus- und Einreise von (allenfalls staatenlosen) Kurden. Gerade diese Feststellungen hätten jedoch herangezogen werden müssen, um Schlussfolgerungen zu einer konkreten und allenfalls asylrelevanten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ziehen zu können und insofern dem seinerzeitigen Auftrag des Asylgerichthofes nachzukommen.
2.2.3. Es ist daher der Beschwerdeführerin zu folgen, dass im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde konkret zu prüfen gewesen wäre, wie es der Beschwerdeführerin voraussichtlich ergehen würde, wenn sie bei den aktuell in Syrien bestehenden Verhältnissen
• als Zugehörige der kurdischen Minderheit;
• als Zugehörige der jezidischen Glaubensgemeinschaft;
• als Person, die illegal ausgereist ist und damit gegen das syrische Gesetz verstoßen hat,
nach Syrien abgeschoben und in die Gewahrsame syrischer Behörden gebracht werden würde.
2.2.4. Aus den vorgelegten Akten ist nicht klar ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin dezidiert nach ihrer Staatsbürgerschaft gefragt wurde und ausgesagt hat, dass sie syrische Staatsbürgerin ist. Entsprechende Dokumente wurden nicht vorgelegt. In der Beweiswürdigung des beschwerdegegenständlichen Bescheides führt die belangte Behörde aus: "Aufgrund der von Ihnen verwendeten Sprache und Ortskenntnisse ist es glaubwürdig, dass Sie syrischer Staatsbürger sind." Dazu ist zu bemerken, dass die Sprache und Ortskenntnisse wohl auf eine syrische Herkunft hindeuten, dass damit aber keineswegs klar ist, ob es sich um eine syrische Staatsbürgerin oder um eine staatenlose (allenfalls registrierte) Kurdin handelt oder nicht. Insofern ist diese Feststellung (die wie oben erwähnt in der Beweiswürdigung getroffen wird), nicht hinreichend nachzuvollziehen. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass aus den Länderberichten, die im Vorbescheid herangezogen wurden, ersichtlich ist, dass Jeziden häufig gleichzeitig staatenlose "registrierte Ausländer" oder "Nicht-Registrierte" sind. Ob dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist (und gegebenenfalls welche der beiden Varianten hier zutrifft) oder nicht, ist aus der Aktenlage nicht klar ersichtlich.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat und später für den Asylgerichtshof zu gelten hatte, gilt diesbezüglich seit 1.1.2014 auch für das Bundesverwaltungsgericht.
3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausreichend nachgekommen ist. Da seitens der Behörde wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.
Wie der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall erkannte, sind seitens der Behörde getroffene allgemeine Feststellungen nicht ausreichend (VfGH 13.03.2013, U 2375/12). Die Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Unter Zugrundelegung aktueller, auf die Personengruppe, welcher die Beschwerdeführerin angehört, abstellender Länderfeststellungen werden seitens der Behörde neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein.
Die belangte Behörde wird im Konkreten daher auf Grundlage aktueller Länderinformationen Länderfeststellungen zu treffen haben, in denen Rückkehrfragen, speziell betreffend auch die Rückkehrsituation von Kurden, ausführlich behandelt werden. Weiters werden Länderfeststellungen zu treffen sein, die Aufschluss über die Situation von Zugehörigen zur jezidischen Glaubensgemeinschaft sowie Aufschluss darüber geben, wie Flüchtlinge, die Syrien illegal verlassen haben und im Ausland um Asyl angesucht haben, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien behandelt werden. Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen herausstellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine syrische Staatsbürgerin, sondern um eine staatenlose Kurdin handelt, werden auch Länderfeststellungen betreffend die Ein- und Ausreise staatenloser Kurden heranzuziehen sein. In weiterer Folge werden daraus Schlussfolgerungen für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin zu ziehen sein.
In diesem Zusammenhang werden allenfalls auch weitere Beweis- oder Bescheinigungsmittel heranzuziehen sein, um festzustellen, ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat - etwa auch durch Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung - besonderen Gefahren ausgesetzt wäre bzw. in der aktuellen Situation eine menschenrechtswidrige oder unverhältnismäßige Bestrafung zu erwarten hätte und somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre.
Zusammengefasst wird die belangte Behörde die Rückkehrsituation von (allenfalls staatenlosen) Kurden jezidischen Glaubens, welche sich illegal ins Ausland begeben und um Asyl angesucht haben, zu ermitteln haben und nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis schlüssige Sachverhaltsfeststellungen betreffend die konkrete Situation der Beschwerdeführerin zu treffen haben.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten i. S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben Punkt 3.2.1.) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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