BVwG W183 1425309-1

W183 1425309-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 1425309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1425309.1.00

Spruch

W183 1425309-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXXXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, Zl. 11 07.202-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 14.07.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, in XXXX, Afghanistan, geboren zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sei Sunnit. Er habe keine Berufsausbildung und sei Hilfsarbeiter gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, mit sieben Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gefahren zu sein. Drei Jahre später sei er in den Iran gefahren. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan ein Angriff von den Taliban auf sein Haus verübt worden sei. Dabei sei der Vater, der Bruder und eine Schwester ums Leben gekommen. Außerdem wollten die Taliban junge Männer für ihre Zwecke ausbilden.

2. Am 18.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Er gab dort an, dass sein Vater im Alter von 40 Jahren verstorben sei, er selbst sei zu diesem Zeitpunkt ca. sieben Jahre alt gewesen. Seine Mutter lebe in Pakistan in einem Lager. Die Geschwister leben ebenfalls bei seiner Mutter in einem Lager in Pakistan. Befragt, ob sein Vater Geschwister habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater einen Bruder habe, dessen Name sei ihm allerdings unbekannt. Auch seine Mutter habe einen Bruder, der immer der Doktor genannt worden sei. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von sieben Jahren sei er nie mehr wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Onkel der Mutter habe die Grundstücke der Familie verkauft als er noch sehr jung gewesen sei. In Afghanistan sei die Lage wirtschaftlich aussichtlos, weswegen sie, wie viele andere auch, in einem Lager lebten. Der Beschwerdeführer gab weiteres an, nie politisch tätig bzw. Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein. Er habe keine Probleme aufgrund seines Naheverhältnisses zu einer Organisation. Auch habe er keine Probleme im Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Auch gebe es keine Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte). Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seinem siebten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Die Familie sei damals ausgereist, weil sein Vater bei einem Bombenangriff durch die Taliban ums Leben gekommen sei. Eigentlich habe er in Afghanistan nichts zu befürchten. Er möchte nur nicht zurückkehren. Diese Einvernahme wurde rückübersetzt und der Beschwerdeführer gab an, dass seine Angaben richtig und vollständig seien. Befragt, ob es noch andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gebe, antwortete er "Nein". Er habe die Wahrheit gesagt und alles vollständig geschildert. Er könne nicht nach Afghanistan zurück. Er habe dort keine Zukunft. Befragt, was ihn im Falle einer Rückkehr erwarten würde, gab er an, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren wolle. Er wisse nicht, was er dort tun solle. Wenn er in Afghanistan Zukunft hätte, würde er gerne zurückkehren. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Die Einvernahme wurde rückübersetzt und seitens des Antragstellers unterschrieben.

3. Am 31.08.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals vom Bundesasylamt einvernommen. Nach einer Belehrung und einer Befragung zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass seine bislang gemachten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen. Weiters gab er an, in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren zu sein und im Alter von sieben Jahren mit seiner Familie nach Pakistan gezogen zu sein. Im Alter von 12 Jahren sei er alleine mit Freunden in den Iran gezogen. Von dort sei er in die Türkei gereist, weiter nach Griechenland und schließlich nach Österreich gekommen. Sein Vater habe in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er sei verstorben, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Nach seinem Tod sei die Familie nach Pakistan gezogen und seine Mutter lebe nach wie vor in einem Camp. Auch lebe ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie dort. Er habe nie die Schule besucht und sei Analphabet. Er habe unter anderem als Teppichknüpfer und in einer Küche gearbeitet. Sein Onkel väterlicherseits sei bereits sehr früh ausgereist und wo er jetzt lebe, wisse er nicht. Weitere Verwandte habe er keine. Seine Mutter habe damals entschieden, dass er Pakistan verlassen müsse. Grund dafür sei gewesen, dass die allgemeine Lage sehr schwierig gewesen sei. Befragt zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat nicht politisch aktiv zu sein, er werde nicht wegen seiner Rasse oder Religion verfolgt. Auch sei er nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. In seine Heimat sei er von staatlicher Seite auch nicht wegen seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Dasselbe treffe auf Pakistan zu. Er gab dazu allerdings an, dass man als Flüchtling allgemeine Probleme mit der Polizei habe. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme ein weiteres Mal aufgefordert, den konkreten Grund, warum er die Heimat verlassen habe, anzugeben. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass, als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, auch sein Dorf angegriffen worden sei. Dabei sei sein Vater ums Leben gekommen. Auch weitere Dorfbewohner seien dadurch getötet worden. Er und seine Mutter seien damals verwundet gewesen. Da die Lage in Afghanistan sehr schlimm gewesen sei, seien sie nach Pakistan gezogen. In Afghanistan bestehe die Gefahr, von den Taliban mitgenommen werden. Man werde gezwungen, für sie zu kämpfen. Man werde von den Taliban bedroht. Er sei einmal nach Afghanistan zurückgekehrt. In Pakistan sei er kurze Zeit in einer muslimischen Religionsschule gewesen. Dort seien sie von den Lehrern aufgefordert worden, gegen die Amerikaner und Fremde zu kämpfen. Er habe deshalb die Schule verlassen. Seine Mutter habe dann beschlossen, dass er ausreisen solle. Vor kurzem sei auch sein Bruder für zwei Wochen verschwunden gewesen. Als dieser wieder nach Hause kommen sei, habe er mit ihm telefoniert und er habe ihm erzählt, dass auch er angeworben worden sei, sich am Widerstandskampf zu beteiligen. Er sollte ein Selbstmordattentat begehen. Das sei alles. Weiteres könne er zum Fluchtgrund nicht angeben. Wann genau sein Heimatdorf angegriffen worden sei, könne er nicht sagen. Er sei sieben Jahre alt gewesen. Damals herrschte allgemein Krieg. Als er kurz nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er 11 Jahre alt gewesen. Er sei gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits in Afghanistan gewesen. Er habe sich dort eine Woche aufgehalten. Sie haben damals geschaut, ob sie wieder nach Afghanistan zurückkehren können. In dieser Zeit hätten die Taliban bei dem Dorfbewohner, bei dem sie sich aufhielten, an der Tür geklopft. Sie haben Unterstützung gefordert. Nachdem sie von dem Dorfbewohner etwas zu essen bekommen haben, seien sie wieder gegangen. Aus Angst habe er sich versteckt. Das sei alles. Befragt, ob er jemals persönlich von einem Taliban bedroht, angegriffen oder verletzt worden sei, antwortete er "Nein". Auch habe er nie persönlichen Kontakt zu einem Taliban gehabt. Es habe auch nie irgendwelche Angriffe auf ihn gegeben und es sei auch nie persönlich jemand an ihn herangetreten. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, gab er an, dass in Afghanistan Lebensgefahr bestehe. Dort gebe es keine Sicherheit, keine Freiheit. Man werde gezwungen, für die Taliban zu kämpfen. Die Lage in Afghanistan sei überall gleich.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan zum Parteiengehör gebracht. Dazu gab er an, dass das, was ihm übersetzt worden sei, zutreffe. Nach Rückübersetzung des Protokolls gab der Beschwerdeführer an, dass alles korrekt sei. Er habe auch nichts hinzuzufügen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Feststehe allerdings, dass er aus Afghanistan stamme. Er spreche Paschtu und ein wenig Dari und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Feststehe auch, dass er Sunnit sei. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nie persönlich angegriffen, bedroht oder verletzt worden sei. Es könne keine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund der politischen Gesinnung in seiner Heimat festgestellt werden. Es stehe fest, dass er nie persönlichen Kontakt zu einem Taliban gehabt habe. Er sei in seiner Heimat keiner persönlichen Bedrohung durch Taliban oder andere private Personen ausgesetzt gewesen. Betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr wurde festgestellt, dass keine Umstände festgestellt werden konnten, welche gegen einer Zurückweisung oder Abschiebung nach Afghanistan sprechen würden. Im Herkunftsland sei ihm die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen. Es stehe fest, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte in einem grenznahen Camp in Pakistan verfüge. Auch habe er Berufserfahrung als Teppichknüpfer und Küchenhelfer sammeln können.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Herkunft des Beschwerdeführers aus seinen Aussagen und aufgrund der von ihm verwendeten Sprache und Ortskenntnisse ergebe. Auch seien die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Nichtvorliegen einer staatlichen Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft. Auch habe er im Zuge seines Asylverfahrens eine persönliche Bedrohung oder Angriffe insbesondere durch die Taliban dezidiert verneint. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit konnte aufgrund seiner Angaben ausgeschlossen werden. Eine konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr sei vom Beschwerdeführer nie angeführt worden. Es könne nicht angenommen werden, dass er selbst von Taliban oder anderen Privatpersonen bedroht oder verfolgt worden wäre. Eine aktuelle Verfolgung in seiner Heimat habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen können. Die pauschalierte Aussage, Angst vor einer möglichen Rekrutierung durch die Taliban zum Kampf zu haben, stelle zwar möglicherweise einen subjektiven Fluchtgrund dar, jedoch keine wohlbegründete Angst vor Verfolgung. So sei gegen seine Person nie irgendeine Handlung gesetzt worden, die ein mögliches Interesse der Taliban begründen hätte können. Die primären Gründe für die Reise nach Österreich seien wirtschaftlicher Natur gewesen. So habe der Beschwerdeführer im Asylverfahren bestätigt, dass es seine ursprüngliche Intention gewesen sei, in ein sicheres europäisches Land zu reisen. Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr wurde vom Bundesasylamt beweiswürdigend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Pakistan aufgehalten habe und auch in Griechenland. Er würde im Falle der Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geraten. Er sei ein gesunder, junger Mann, der in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Grenznähe in Pakistan.

5. Mit Verfahrensanordung vom 19.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 06.02.2012 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides. In der Begründung wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nur unzureichend mit der aktuellen Gefährdung durch die Taliban auseinandersetze. Sie habe es unterlassen zu prüfen, ob Rückkehrer, die über keine familiären Strukturen verfügen, einer erhöhten Gefahr der Rekrutierung durch Talibangruppierungen ausgesetzt seien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in grenznahen Gebieten zu Afghanistan verfüge, erscheine irrelevant, da sie sich nicht auf den Herkunftsstaat beziehe. Auch verfüge die Familie über keine ausreichenden finanziellen Mittel. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul seien nicht mehr aktuell. Auch sei Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht geeignet und verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären Strukturen dort. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Pakistan. Lediglich ein Onkel sei in Afghanistan; zu diesem bestehe jedoch kein Kontakt. Eine finanzielle Unterstützung durch die Familie sei nicht möglich. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Herkunftsstaat habe eine kulturelle Entwurzelung stattgefunden. Einer geregelten Arbeit sei der Beschwerdeführer bislang nicht nachgegangen. Es müsse daher befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer in eine existenzgefährdende Lage gerate. Auch habe sich die Sicherheitssituation in Afghanistan verschärft. Die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt II. sei somit rechtswidrig. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren bzw. festzustellen, dass die Ausweisung aus Österreich unzulässig sei.

7. Mit Schriftsatz vom 09.03.2012 wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vorgelegt.

8. Mit Schriftsatz vom 01.08.2013 legte der Beschwerdeführer diverse Bestätigungen über Arbeitstätigkeiten und den Besuch von Deutschkursen vor.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2013 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Ausführung von diversen Arbeiten vor.

9. Mit Schriftsatz vom 13.06.2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien (Beschwerdeführer, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) aktuelle, vorläufige Feststellungen zur Situation in Afghanistan zum Parteiengehör. Des Weiteren wurde den Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Äußerung und Stellungnahme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegeben.

Die vorläufigen Sachverhaltsannahmen gehen davon aus, dass sich die Sicherheitslage im ersten Halbjahr 2013 deutlich verschlechtert habe. Konflikte in Afghanistan beeinflussen nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. Zu Rückkehrfragen wird festgehalten, dass freiwillig zurückkehrende Afghanen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen seien, was die in der Regel nur knapp vorhandenen Ressourcen noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

10. Zu diesen Feststellungen gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.07.2014 an, dass er bereits im Alter von sieben Jahren gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe. Der Onkel, welcher sich als einziger noch in Afghanistan aufgehalten habe, sei mittlerweile zur Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers nach Pakistan gezogen. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über keinerlei familiäre Beziehungen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Alters zum Zeitpunkt der Ausreise noch nie einer Erwerbsarbeit in Afghanistan nachgegangen und habe demnach keinerlei Erfahrungen. Bei einer Rückkehr wäre er auf die Unterstützung der Familie oder staatlicher Strukturen angewiesen, die es in diesem Ausmaß nicht gebe. Auch eine Ansiedlung nach Kabul scheine aufgrund der nicht vorhandenen Familienstrukturen aussichtlos. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein werde, seine Lebensgrundlagen zu bestreiten, sei außerordentlich hoch und würde eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen. Eine Rückkehr in das Heimatdorf in der Provinz XXXX sei keine Alternative, weil die im Eigentum der Familie befindlichen Grundstücke verkauft worden seien und somit keine Lebensgrundlage mehr bestehe. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig beschäftigt sei. Er arbeite sowohl für die Gemeinde als auch in seiner eigenen Unterkunft. Er besuche regelmäßig Deutschkurse und spreche gut Deutsch, habe jedoch aufgrund des Umstandes, dass er erst in Österreich alphabetisiert wurde, Schwierigkeiten zu schreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei an. In Afghanistan hat er keine Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit und auch keine Probleme mit Privatpersonen.

Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Mit sieben Jahren ist der Beschwerdeführer nach Pakistan und später in den Iran gezogen. In Afghanistan hat er keine Verwandte. Der Beschwerdeführer ist Analphabet und lernt derzeit in Österreich schreiben sowie die deutsche Sprache.

1.2. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie nach dem Tod des Vaters Afghanistan verlassen, weil die allgemeine Lage schwierig war. Eine asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers kann für den Herkunftsstaat Afghanistan nicht festgestellt werden.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan wird festgestellt, dass sich die Sicherheitslage im ersten Halbjahr 2013 deutlich verschlechtert hat. Konflikte in Afghanistan beeinflussen nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden. Die vorhandenen Ressourcen bezüglich Unterkunft bei Familienangehörigen sind bereits strapaziert. Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.

1.4. Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit bedrohen würde.

1.5. Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Erstbefragung sowie der Einvernahmen im Zuge des behördlichen Verfahrens. Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich aufgrund seiner Kenntnisse der Landessprachen Paschtu und Dari. Die Feststellung, wonach er keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat, ergibt sich aus seinen Angaben die Familie betreffend. So führte der Beschwerdeführer aus, dass der Vater verstorben sei und er danach mit seiner Familie nach Pakistan gegangen sei. In seiner Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht führte er aus, dass nun auch ein Onkel, welcher sich bislang noch in Afghanistan aufhielt, nach Pakistan gezogen sei.

2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen persönlichen Fluchtgrund bzw. den Grund für die Ausreise der Familie nach Pakistan sind insofern glaubwürdig, als nach dem Tod des Vaters die Lage schwierig wurde. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 31.08.2011 an, dass damals allgemein Krieg geherrscht habe. Die Lage in Afghanistan sei schlimm gewesen, weshalb die Familie nach Pakistan gegangen sei. Bereits bei der Einvernahme am 18.07.2011 gab er an, dass in Afghanistan die Lage wirtschaftlich aussichtslos gewesen sei, weshalb sie in ein Lager nach Pakistan gezogen seien.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht asylrelevant verfolgt wird, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften und übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Einvernahmen im behördlichen Verfahren. Sowohl in der Einvernahme am 18.07.2011 wie auch in jener am 31.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, nie politisch tätig gewesen zu sein und keine Probleme aufgrund seiner Rasse, seiner Religion oder privater Personen in Afghanistan zu haben. Betreffend seinen Herkunftsstaat Afghanistan führte der Beschwerdeführer am 18.07.2011 aus, dass er dort eigentlich nichts zu befürchten habe, er möchte bloß nicht dorthin zurückkehren. Andere Gründe als der Angriff der Taliban auf sein Elternhaus habe er nicht. Als Grund, warum er nicht zurück kann, gab der Beschwerdeführer ebenfalls am 18.07.2011 an, dass er dort keine Zukunft habe, nicht zurück wolle und auch nicht wisse, was er dort tun solle. Hätte er eine Zukunft in Afghanistan, würde er gerne dorthin zurückkehren. Diese Aussagen wertet das Bundesverwaltungsgericht als Beleg dafür, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan droht.

Die Angaben des Beschwerdeführers sind insofern als verlässlich anzusehen, als dieser vor seinen Einvernahmen belehrt wurde und nach beiden Einvernahmen eine Rückübersetzung in seine Muttersprache erfolgte. Den Dolmetscher hat er verstanden; auch wurde ihm die Möglichkeit gegeben, Berichtigungen vorzunehmen. Die Richtigkeit der Einvernahmeprotokolle bestätigte der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift. Auch gab er mehrmals an, die Wahrheit bei seinen Einvernahmen gesagt zu haben.

Der Umstand, dass das Elternhaus des Beschwerdeführers von Taliban angegriffen wurde und der Vater dabei starb, ist insofern gegenständlich nicht relevant, weil der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass ihm als Person der Angriff gegolten habe oder dass ein Zusammenhang zu seiner Person bestehe. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, dass zu diesem Zeitpunkt allgemein Krieg geherrscht habe. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Paschtunen und Sunniten handelt und sich aus den Länderberichten zu Afghanistan für diese Bevölkerungsgruppe keine Gefährdung ableiten lässt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Angriff gezielt dem Beschwerdeführer gegolten hätte.

Wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 14.07.2011 angibt, dass die Taliban junge Männer für ihre Zwecke ausbilden wollen, so ist daraus für den Beschwerdeführer - wie sich aus den weiteren Einvernahmen zweifelsfrei ergibt - ebenfalls keine asylrelevante Bedrohung ableitbar. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine allgemeine Aussage, welche aber keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweist. In der Einvernahme am 31.08.2011 sagte der Beschwerdeführer, dass er nie persönlich von einem Taliban bedroht, angegriffen oder verletzt worden sei, nie persönlich Kontakt zu einem Taliban gehabt habe und nie persönlich jemand an ihn herangetreten sei. Der einzige Kontakt mit Taliban könnte sich allenfalls aus seinem Vorbringen, wonach er einmal mit seinem Onkel in Afghanistan war, bei einem Dorfbewohner übernachtete und damals Taliban an die Tür klopften, welche Essen wollten, ergeben. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers ist daraus aber nicht ableitbar, weil erstens die Taliban den Hausbesitzer aufsuchten und andererseits sie nach dem Erhalt von Essen wieder abzogen.

Für das Bundesveraltungsgericht ist nachvollziehbar, dass die allgemeine Situation in Afghanistan schwer und auch gefährlich ist und die Erinnerungen an Vorfälle (insbesondere den Tod des Vaters) für den Beschwerdeführer Angst und Verzweiflung hervorrufen, es handelt sich dabei aber um keine Verfolgungshandlungen, wie sie die GFK anführt.

Festgehalten wird auch, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Afghanistan verfügt, von denen eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehen könnte oder die eine Gefahr für diesen begründen könnten. Auch verfügt der Beschwerdeführer über keinen Grundbesitz, weshalb auch aus diesem Umstand keine Verfolgung ableitbar ist. Eine derartige Verfolgung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die Feststellung, wonach keine asylrelevante Verfolgung gegeben ist, ergibt sich schließlich auch vor dem Hintergrund der Länderberichte, welche dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör gebracht wurden und aus denen keine Gefährdung für den Beschwerdeführer, einen Paschtunen sunnitischen Glaubens, ableitbar ist.

Ergänzend wird beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine nachvollziehbaren asylrelevanten Fluchtgründe für Afghanistan geltend machte, sondern lediglich in einem Satz erwähnte, dass sich die Behörde nur unzureichend mit der aktuellen Gefährdung durch die Taliban auseinandergesetzt habe. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf die Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr und seine Art. 3 EMRK verletzende Situation.

Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit geboten, eine Äußerung und Stellungnahme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abzugeben. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bezieht sich im Wesentlichen auf seine allgemein schwierige Situation im Falle einer Rückkehr aufgrund seines langen Aufenthalts außerhalb Afghanistans sowie auf sein Privatleben. Eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan machte der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt nicht geltend.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit Schriftsatz vom 13.06.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

2.4. Eine Gefährdung im Falle der Rückkehr ist für den Beschwerdeführer insofern gegeben, als er seit seinem siebenten Lebensjahr in Pakistan bzw. dem Iran lebte und sich in Afghanistan keine Familienangehörigen aufhalten. Auch ist er in keine Schule gegangen. Es wird daher für den Beschwerdeführer schwierig sein, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Insbesondere wird es ihm schwierig sein, am Anfang Unterkunft zu finden, weil er über keine familiären Kontakte verfügt.

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen ist anzunehmen, dass die Wohnkapazitäten bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.

2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Zu Spruchpunkt A) I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich - auch vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ist.

Zu beachten ist, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 Herkunftsstaat jener Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Relevant für die Gewährung von Asyl ist, dass eine drohende Verfolgung im Hinblick auf den Herkunftsstaat geltend gemacht wird (vgl. VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199; 06.07.2011, 2008/19/0994). Da festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, war eine potentiell auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund eines der in der GFK genannten Gründe in Bezug auf Afghanistan und nicht auf Pakistan oder den Iran zu prüfen.

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gab nicht an, aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund verfolgt zu werden. Das Vorbringen bezieht sich vielmehr auf die allgemeine (schlechte) Lage in Afghanistan. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Abschließend wird festgehalten, dass den Asylwerber eine Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG 2005 trifft, auf welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Rahmen seiner Einvernahmen am 18.07.2011 und am 31.08.2011 hingewiesen wurde. Gleichzeitig obliegt es der Behörde, von Amts wegen auf eine möglichst vollständige Ermittlung des Sachverhalts hinzuwirken (§ 18 AsylG 2005). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist die Behörde ihrer Verpflichtung nachgekommen und hat mehrfache Befragungen durchgeführt sowie Länderberichte ins Verfahren eingeführt und zum Parteiengehör gebracht. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch weder im behördlichen Verfahren, noch in der Beschwerde oder im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht.

Da bezüglich den Herkunftsstaat Afghanistan keine Verfolgung geltend gemacht wurde und auch von Amts wegen nicht festgestellt werden konnte, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf internationalen Schutz) gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.

3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).

Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).

Aus dem Umstand, dass ein Asylwerber im Iran (als Hilfsarbeiter im Baugewerbe) tätig gewesen ist, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es ihm möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern (vgl. dazu VfGH 24.02.2014, U 2112/2012).

3.2.4. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit seinem siebenten Lebensjahr und somit den Großteil seines Lebens außerhalb von Afghanistan verbrachte und in Afghanistan über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Auch verfügt er über keine Schulbildung. Es ist daher wahrscheinlich - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte - dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine seine (wirtschaftliche) Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.

Da aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) III.

3.2.5. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2015 zu erteilen.

3.2.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Als Kriterien für die Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nennt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt."

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, welche die Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG ist, ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

In Bezug auf Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses ist wie folgt auszuführen: Dem angefochtenen Bescheid ist im Hinblick auf die Frage der Gewährung von Asyl ein umfassendes Ermittlungsverfahren mit mehreren Einvernahmen durch das Bundesasylamt vorangegangen. Dem Beschwerdeführer wurde durch mehrmaliges Nachfragen die Möglichkeit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen. Zu möglichen Fluchtgründen bezüglich Afghanistan wurde explizit nachgefragt. Auch wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt. Die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 13.05.2013 ist nach wie vor aktuell. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist nachvollziehbar und kann das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Erwägungen folgen. Diese sind im insbesondere die dezitierte Verneinung asylrelevanter Verfolgungsgründe in Afghanistan, keine Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung durch Taliban oder andere Privatpersonen sowie keine aktuelle Verfolgung. Auch wurden keine Handlungen gegen seine Person gesetzt, weshalb es an einer wohlbegründenden Furcht mangelt. Weder die Beschwerde noch das Parteiengehör erbrachten Zweifel an dieser Feststellung.

Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Parteiengehör gewährt wurde und er die Möglichkeit erhielt, ein Vorbringen zu erstatten. Seine daraufhin erstattete Stellungnahme bezog sich allerdings auf seine familiäre Situation, sein Leben in Österreich sowie auf seine Gefährdung gem. Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr (keine Lebensgrundlage, keine familiäre Anbindung) und nicht auf einen ihn persönlich betreffenden Asylgrund bezüglich Afghanistan.

Abschließend wird auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

In Bezug auf Spruchpunkt II. konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) zu beheben war und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall waren die Fragen der Asylrelevanz der vorgebrachten Gründe in Bezug auf den Herkunftsstaat sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Zur ersten Frage ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005) sowie aus der Judikatur (zB VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994), dass nur eine Verfolgung im Herkunftsstaat asylrelevant ist. Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Betreffend die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, zu verweisen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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