W117 1428524-1•BVwG W117 1428524-1
W117 1428524-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von x x x x, geb. am x x x x, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2012, Zl. 11 06.115-BAW, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und x x x x gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass x x x xdamit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 21.06.2011 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Beisein eines Rechtsberaters seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer in der als Muttersprache angegeben Sprache im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am 29.06.1995 in Afghanistan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara moslemisch (schiitischen) Glaubens und habe von 2002 bis 2009 die Schule besucht. Er habe in Ghazni, "Gharebagh" in einem namentlich genannten Dorf, in Afghanistan gelebt. Seinen Herkunftsstaat habe er vor nicht ganz zwei Monaten (Mitte, Ende Mai 2011) mit einem PKW verlassen und sei am 21.06.2011 schlepperunterstützt im Bundesgebiet angekommen; seine Mutter und seine minderjährigen Geschwister (Bruder und 2 Schwestern) seien in Pakistan (Quetta) aufhältig, sein Vater sei seit ca. 2 Monaten verschollen. Die Taliban hätten seinen Vater beschuldigt, dass sie für die Ausländer arbeiten und diesen Informationen über die Taliban weitergeben würden. Infolgedessen sei sein Vater entführt worden und sie hätten flüchten müssen. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat sei das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr; "sie" hätten seinen Vater getötet, deshalb hätten sie nichts mehr von ihm gehört, er sei verschollen.
Am 09.08.2011 wurde der (damals minderjährige) Beschwerdeführer beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari in Anwesenheit eines Vertreters des Amtes für Jugend und Familie als gesetzlicher Vertreter niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei gesund und verfüge über keine Dokumente, Urdu oder Paschtu spreche er nicht. In Afghanistan lebten keine Angehörigen mehr. Seine Familienangehörigen hätten sich, als er sie verlassen habe, in Pakistan, Quetta, befunden, sie seien gemeinsam dorthin gereist. Er habe sie nach etwa 15 Tagen verlassen und sei hierher gekommen. Sie hätten sich im Haus eines namentlich genannten Bekannten eines ebenfalls namentlich genannten Freundes seines Vaters aufgehalten. Er habe keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Ein Onkel väterlicherseits sei schon lange tot, weitere Verwandte habe er nicht in Afghanistan. Er sei nun 16 Jahre und einen Monat alt. Afghanistan habe er im Alter von 15 Jahren verlassen. Sein Vater sei Lehrer im Distrikt Qarah Bagh gewesen, Genaueres wisse er nicht. Der Beschwerdeführer selbst habe in Afghanistan nicht gearbeitet. Über (den Verbleib) seines Vaters wisse er nichts, die Taliban hätten diesen 2-3 Tage vor ihrer Ausreise aus Afghanistan im April/Mai 2011 von der Familie getrennt. Der Beschwerdeführer habe sieben Jahre die Schule im Heimatdorf besucht. Es habe kein eigenes Schulgebäude gegeben, weil es ein Talibangebiet gewesen sei; der Unterricht hätte entweder in der Moschee oder in Privathäusern stattgefunden. Zuletzt sei er vor etwa 4 oder 5 Monaten unterrichtet worden. Auf Vorschlag des namentlich genannten Freundes seines Vaters hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter glaublich am 30.04.2011 beschlossen, Afghanistan zu verlassen, nachdem er von den Taliban freigekauft worden sei. In Pakistan habe er sich nicht wohl und sicher gefühlt und habe dort nichts machen können, weshalb er beschlossen habe, im Iran zu arbeiten. Er habe seine Pläne geändert und sei dann schlepperunterstützt für 5.000.- US-Dollar nach Europa gereist. Sein Heimatdorf sei Talibangebiet und man könne sich nicht frei bewegen, große Straßen gebe es nicht. Seinen Vater habe er zuletzt am 29.04.2011 gesehen. An dem Abend, als die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien, hätten sie seinen Vater und ihn selbst misshandelt und beide mit verbundenen Augen ca. 15 Minuten in einem Fahrzeug mitgenommen. Er glaube, sie seien in einem geschlossenen Raum gewesen, dort sei er geschlagen und gefragt worden, an wen er die Nachrichten, die sein Vater schreibe, weitergebe. "Sie" hätten gesagt, dass sein Vater Informationen an die Ausländer weitergebe. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, was mit "Ausländern" gemeint gewesen sei. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, in sein Dorf könne er nicht mehr zurückgehen und woanders sei es auch nicht möglich, zu leben. Er sei illegal ausgereist. Einen Reisepass habe er nie besessen, er habe nie Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt und sei auch nie in Afghanistan inhaftiert gewesen. Den Asylantrag habe er gestellt, weil er große Angst gehabt habe, "diese" hätten ihn und seinen Vater mitgenommen und misshandelt, er wisse noch immer nicht, ob dieser noch lebe. Die Taliban seien dort sehr mächtig, in Afghanistan herrsche Chaos und Unsicherheit. Über Aufforderung schilderte er, dass die Taliban seinen Vater aufgefordert hätten, die Schule im Heimatort zu schließen, sowie (äußerst detailliert) den Vorfall, bei welchem die Taliban bei ihnen zu Hause angeklopft und gegen die Tür getreten hätten, wobei ihm seine Nase gebrochen worden sei, auf den Beschwerdeführer und seinen Vater eingeschlagen und sie mit verbundenen Augen mit einem Auto 15 Minuten irgendwohin gebracht hätten, wo er weiter geschlagen und immer wieder gefragt worden sei, an wen er die Informationen von seinem Vater weitergebe. Dort sei er von seinem Vater getrennt worden und seither wisse er nichts mehr von diesem. Nach einer sehr langen Zeit sei er wieder ins Auto gesetzt, nach 15 Minuten abgesetzt und sei ihm die Augenbinde abgenommen worden, sodass er gesehen habe, dass er vor der Moschee des Dorfes gestanden sei. Dort sei auch der namentlich genannte Freund des Vaters gewesen und die Taliban seien weggegangen. Im Haus des Freundes seines Vaters hätte er seine Familienangehörigen getroffen und es sei ihm gesagt worden, dass der Freund seines Vaters für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt habe und für die Sicherheit der Familie nicht garantieren könne, weil dort nicht nur eine Gruppe, sondern verschiedene Talibangruppen herrschten. Darauf seien sie dem Vorschlag des Freundes des Vaters folgend in der Nacht nach Pakistan losgefahren. Er sei ca. 8 bis 9 Stunden bei den Taliban festgehalten worden, er habe nichts sehen können, aber er glaube, dass er in einem zeltähnlichen Raum gewesen sei, der Boden sei aus Erde gewesen. Er sei immer wieder nach Informationen gefragt worden, welche er von seinem Vater an andere Personen weitergegeben habe, und mit Fäusten und Kabeln und auch mit Fußtritten gegen seien Rücken misshandelt und überall geschlagen worden sei. Er sei zwanzig Minuten geschlagen worden und dann ca. zwei Stunden nicht, dann hätten sie erneut begonnen, ihn zu schlagen. Sein Vater sei auch dort gewesen, geschlagen und befragt worden, an wen und warum er Informationen weitergegeben habe. Ca. 4 oder 5 Stunden später sei sein Vater von ihm getrennt worden und er habe seine Schreie gehört. Der Beschwerdeführer sei dann dort geblieben und habe nichts mehr gehört. Er habe überall Schmerzen gehabt und dann hätten sie ihn mit einem Auto 15 Minuten lang weggebracht. Als er wieder habe sehen können, habe er den Freund seines Vaters vor der Moschee stehen gesehen. Sein Vater sei über Betreiben der Dorfältesten bei der Distriktsverwaltung Oberlehrer in der seit ca. drei Monaten in einem Privathaus eingerichteten Schule in seinem Heimatdorf geworden, weil er aus dem Dorf stamme. Davor sei sein Vater Lehrer in Qarah Bagh gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 30.04.2011 von den Taliban freigelassen worden; unmittelbar danach seien sie in der Nacht nach Pakistan geflüchtet. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, dass er gemeinsam mit seinem Vater Nachrichten über die Taliban weitergegeben habe, auch sein Vater habe nicht gewusst, warum er verdächtigt werde. Anzeige sei nicht erstattet worden, es gebe dort keine Polizei; die nächste Polizeistelle sei in Qara Bagh und sie hätten keine Anzeige erstatten wollen, weil die Taliban überall seien; würden in Afghanistan Gesetze gelten, hätte er nicht flüchten müssen. Auf den Vorhalt von Länderfeststellungen verzichtete der Beschwerdeführer nach Beratung durch seinen gesetzlichen Vertreter und stimmte Ermittlungen im Herkunftsstaat zu.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wien Leopoldstadt vom 17.10.2011 wurde die Obsorge für den (damals minderjährigen) Beschwerdeführer dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2012 wurde der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, die Identitätsdaten des Beschwerdeführers von seiner Mutter bestätigen zu lassen und weitere Angaben von seiner Mutter einzuholen.
Nach dem Ergebnis der im Herkunftsstaat durchgeführten Recherche vom 20.02.2012 treffen die Angaben über die Adresse der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan zu, jedoch konnte diese dort nicht mehr angetroffen werden. Weiters gaben die Nachbarn an, der Vater der Familie des Beschwerdeführers sei nicht verschwunden, sondern habe Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und lebe nun mit seiner Familie in Pakistan in Quetta. Probleme mit den Taliban bestünden nicht, obwohl diese großen Einfluss in diesem Gebiet hätten.
In der Stellungnahme vom 23.01.2012 führte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass der (damals minderjährige) Beschwerdeführer wie bereits vor dem Bundesasylamt angegeben, seit seiner Flucht aus Pakistan keinen Kontakt zu seiner Familie habe und ihm ihr aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Es sei ihm selbst ein großes Anliegen, den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie zu eruieren und er habe bereits selbst am 14.11.2011 einen Suchantrag beim Österreichischen Roten Kreuz in Auftrag gegeben. Bisher habe der Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen nicht ausgeforscht werden können.
Anlässlich seiner Einvernahme am 30.05.2012 in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch das Bundesasylamt fragte der (damals minderjährige) Beschwerdeführer zum dem ihm vorgehaltenen Rechercheergebnis im Wesentlichen nach, ob die von ihm namentlich angegebenen Personen befragt worden seien und beantwortete Detailfragen zu seinem Fluchtvorbringen. Zum Vorhalt der beabsichtigten negativen Entscheidung über seinen Asylantrag wiederholte er, mit seiner Familie nach Pakistan gereist zu sein und nicht zu wissen, wer überhaupt (im Rahmen der Recherche) befragt worden sei, er habe keinen Grund zu lügen. Seitens seines gesetzlichen Vertreters wurde eine Stellungnahme in Aussicht gestellt.
In der am 12.06.2012 übermittelten Stellungnahme führte der gesetzliche Vertreter des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht erklären könne, wie ihm unbekannte Personen über den Verbleib seines Vaters und seiner Familie Auskunft erteilen könnten, ferner, dass seinem Vater als Lehrer eine abgesicherte Lebensführung möglich gewesen und dieser daher keine Veranlassung gehabt hätte, aus ökonomischen Gründen seine Heimat zu verlassen. Weder das Österreichische Rote Kreuz noch UNHCR hätten die Angehörigen des Minderjährigen bisher in Pakistan ausfindig machen können. Seitens des gesetzlichen Vertreters wurde darauf hingewiesen, dass nach der Anfragebeantwortung von ACCORD a-7952 Auskünfte an Dorffremde über andere Familien in Afghanistan nicht a priori der Wahrheit entsprechen müssten. Ferner unterstreiche die Anfragebeantwortung von ACCORD a-8040, dass der Vater des Beschwerdeführers keine Veranlassung gehabt habe, aus ökonomischen Gründen nach Pakistan, Quetta, zu reisen. Zur Präsenz der Taliban im Distrikt Qarah Bagh in der Provinz Ghazni werde auf den Bericht von ACCORD a 8041 verwiesen, in dem auf Übergriffe der Taliban gegen die Zivilbevölkerung eingegangen werde. Da weder das rote Kreuz noch UNHCR die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Quetta hätten ausfindig machen können, komme der Aussage der Auskunftspersonen, der Vater des Beschwerdeführers halte sich in Quetta auf, geringere Aussagekraft zu. Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso den Aussagen des Dorfbewohners im Heimatdorf des Beschwerdeführers erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen sollte als den Angaben des Minderjährigen im bisherigen Verfahren.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. x x x x vom x x x x, dem gesetzlichen Vertreter zugestellt am 30.07.2012, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom x x x x bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 26.07.2013 (Spruchpunkt III.)
Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
"[...]
Allgemeine Sicherheitslage
Die UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) dokumentierte 3.021 zivile Tote im Jahr 2011, das ist ein Anstieg von 8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr und ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Jahr 2009.
Gezielte Tötungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Kräfte erreichten im Jahr 2011 mit 495 Fällen einen neuen Höchststand. Provinz- und Distriktgouverneure, lokale Regierungsvertreter, Mitglieder von Provinzräten oder des Friedensrates sowie Dorf- bzw. Stammesälteste wurden getötet.
Das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) in Afghanistan verzeichnete einen 18prozentigen Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen im Vergleich zum Vorjahr.
Insgesamt stieg die Zahl der Vorfälle auf 22.903 im Jahr 2011 (2010:
Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering.
Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.
[...]
Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes
(Provinzen: Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)
In der südlichen und südöstlichen Region passieren 64% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Jahr 2011.
[...].
In der zweiten Jahreshälfte 2011 wurden in den Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, Kunar und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet. Das bedeutet einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
[...]
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz.
[...]
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt.
[...]
Die Sicherheitsbehörden
Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. [...]
Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Bis Ende 2013 soll dieser Übergang abgeschlossen sein.
[...]
Der qualitative Aufwuchs der ANSF konnte allerdings mit den quantitativen Ergebnissen in diesem Bereich noch nicht Schritt halten.
[...]
Einige Beobachter glauben, dass die Polizei sich nicht darüber im Klaren ist, dass sie für die Verteidigung der gesetzlich garantierten Rechte verantwortlich ist.
[...]
Minderheitenrechte
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen.
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund.
Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.
Es gibt keine Gesetze die ethnische Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischen Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern. Die ethnische Zusammensetzung des Unterhauses ist wie folgt: 39% Paschtunen, 28% Tadschiken, 20% Hazara, 7% Usbeken und 6% andere Minderheiten. Außerdem sind zehn Sitze für die ethnische Minderheit der Kuchi reserviert.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Religionsfreiheit
Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime sind.
[...]
(USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)
Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
Am 17.9.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Im Jahr 2004 wurden der schiitische und der sunnitische Islam als gleichwertig in der Verfassung verankert. Die Verfassung proklamiert, dass Anhänger anderer Religionen ihren Glauben und ihre religiösen Riten innerhalb der Bestimmungen des Gesetzes frei ausleben dürfen.
Der Respekt für die Religionsfreiheit hat sich im Berichtszeitraum verschlechtert, vor allem für christliche Gruppen und Individuen.
[...]
Die Verfassung sieht vor, dass der Präsident und Vizepräsident Muslime sein sollen, unterschiedet aber nicht zwischen Sunniten und Schiiten. In der Verfassung wird der Islam als offizielle Religion des Staates bezeichnet, gegen dessen Glauben und Überzeugungen kein Gesetz verstoßen darf. Außerdem darf die Regierungsform der Islamischen Republik nicht verändert werden. In Fällen, die in der Verfassung und in den Gesetzen nicht geregelt werden, unter anderem Konversion und Blasphemie, bezogen sich Gerichte auf ihre Interpretation der Scharia, wobei einige dieser Interpretationen mit der Universellen Deklaration der Menschenrechte, die das Land unterzeichnet hat, im Widerspruch stehen.
(USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)
Die Religionsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Taliban vergrößert, wird aber immer noch durch Gewalt und Störmanöver gegen religiöse Minderheiten und reformistische Muslime behindert. Ein Gericht befand im Jahr 2007, dass es sich beim Glauben der Baha'i um eine Form der Blasphemie handelte.
Die Religionsfreiheit und das damit zusammenhängende Recht, seine Religion im Privaten und in der Öffentlichkeit auszuüben, sind durch die afghanische Verfassung garantiert. Allerdings enthält die Verfassung eine Bestimmung, die besagt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam sein darf und verweist bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen auf die Vorschriften der Scharia. Somit können Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen und Individuen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben, harten Strafen ausgesetzt sein; verstärkt wird dies durch gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung solcher Personen.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein. Die Reisefreiheit ist außerdem durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst werden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen sowie IEDs [Improvised Explosive Device / Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung] stellen - vor allem in der Nacht - die größten Einschränkungen der Reisefreiheit dar.
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Die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen liegen einerseits entlang der Grenzen zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road, der wichtigsten Straßenverbindung Afghanistans.
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.
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Grundversorgung / Wirtschaft
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt
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Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
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Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
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Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
[...]
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.
[...]
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
[...]
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend.
[...]"
Ferner traf das Bundesasylamt Feststellungen zum Ergebnis der durchgeführten (bereits wiedergegebenen) Recherchen betreffend das Vorbringen des Beschwerdefühers in Afghanistan.
Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität nicht feststehe, er minderjähriger, afghanischer Staatsbürger der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK des Beschwerdeführers in Afghanistan habe nicht festgestellt werden können, jedoch seien Umstände in Afghanistan bekannt, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass mangels personenbezogener nationaler Urkunden oder sonstiger der Feststellung seiner Person dienlicher Unterlagen die verbindliche Bezeichnung der persönlichen Daten des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Auf Grund seiner Sprachkenntnisse werde er jedoch als afghanischer Staatsbürger betrachtet.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass die gemachten Angaben nicht glaubwürdig seien. So habe er den Grund für die Verdächtigungen durch die Taliban, sie hätten Informationen über die Taliban an Ausländer weiteregegeben, nicht nachvollziehbar erklären können und auch keinen schlüssigen Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters und der eigenen Person herstellen können. Weiters habe er unschlüssige Angaben gemacht, indem er zunächst vorgebracht habe, in seinem Heimatdorf hätte es keine Schule gegeben, er wäre in der Moschee oder in Privathäusern unterrichtet worden und sein Vater sei Lehrer in Qarah Bagh gewesen, näheres dazu wisse er nicht. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er erklärt, dass sein Vater als Oberlehrer im Heimatdorf unterrichtet habe, die Taliban hätten ihn sogar aufgefordert, die Schule zu schließen, was die Dorfältesten ihm verboten hätten. Dazu habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Distriktsverwaltung seinen Vater als Oberlehrer für die Schule im Heimatdorf bestellt hätte. Widersprüchlich habe er abermals angegeben, dass es keine richtige Schule im Dorf gegeben hätte, sondern lediglich ein Privathaus als Schule gedient hätte. Er habe jedoch nicht schlüssig erklären können, warum die Distriktsverwaltung einen Oberlehrer bestellt habe, wenn es keine offizielle Schule gegeben habe. Seine Angaben zum eigentlichen Fluchtmotiv - Entführung durch die Taliban - seien wenig aussagekräftig gewesen, zumal er nicht habe angeben können, warum er bzw. sein Vater von den Taliban verdächtigt worden seien, weshalb seine vagen Schilderungen der Entführung und nachfolgenden Misshandlungen noch kritischer zu betrachten gewesen seien. Er habe lediglich angeben können, dass er geschlagen und nach ausländischen Personen befragt worden sei. Ferner habe er erklärt, dass sein Wohngebiet von den Taliban kontrolliert werde, habe jedoch andererseits zu keiner einzigen Gruppe der Taliban irgendwelche Angaben machen können und sei es letztlich nur bei vagen Angaben geblieben, dass er Angst vor den Taliban hätte und dass diese überall wären. Er habe sogar die Frage, ob er jemals persönlich Kontakt zu Taliban gehabt habe, verneint, was die Unschlüssigkeit seiner Angaben verdeutliche. Zuletzt habe die Recherche ergeben, dass seine Familie in Afghanistan tatsächlich bekannt gewesen sei, jedoch zum Zeitpunkt der Befragung der Nachbarn aber nicht mehr dort aufhältig gewesen sei. Ferner hätten die Nachbarn angegeben, dass sein Vater nicht verschwunden sei, sondern aus bloß wirtschaftlichen Gründen mit seiner Familie nach Quetta in Pakistan gegangen sei; es sei bestätigt worden, dass im besagten Gebiet die Taliban großen Einfluss nähmen, aber konkrete Probleme seiner Familie mit den Taliban seien nicht bekannt gewesen. Sein eigentliches Fluchtmotiv habe sich somit als unwahr herausgestellt. Dies decke sich auch mit den Widersprüchen um die behaupteten Bedrohungen durch die Taliban. Die behauptete Tätigkeit seines Vaters als Lehrer sei ebenfalls nicht glaubwürdig, da seine Angaben dazu gravierend widersprüchlich gewesen seien und habe er damit offenbar auf eine nicht vorhandene Gefährdung seiner Person in Afghanistan abgezielt. Auch hiebei erscheine das Ergebnis der Recherche schlüssig, zumal der Vater des Beschwerdeführers eben nicht Lehrer in Afghanistan gewesen sei. Dem Ergebnis der durchgeführten Recherche habe er nicht fundiert entgegentreten können; er habe lediglich nach dem Namen der Nachbarn gefragt, sei jedoch auf die Sache selbst nicht eingegangen. Zu der seitens des gesetzlichen Vertreters angeführten Anfragebeantwortung zum Verhalten einer paschtunischen Dorfgemeinschaft gegenüber Fremden, welche sich nach Personen erkundigen, sei zu bemerken, dass es sich abgesehen von den sehr allgemein gehaltenen Ausführungen im vorliegenden Fall um Menschen der Volksgruppe der Hazara handle. Weiters sei dazu zu bemerken, dass der Auskunftsperson die Familie des Beschwerdeführers durchaus bekannt gewesen sei und somit die dargelegten Zweifel nicht gerechtfertigt erschienen seien.
Mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor und hätte sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Sachverhalt ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Jedoch sei im konkreten Fall aktuell vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 auszugehen, weil der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine unbegleitete minderjährige Person sei. Die Dauer der zu erteilenden befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere aus den gesetzlichen Bestimmungen.
Gegen diesen Bescheid erhob der (damals minderjährige) Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
Der gesetzliche Vertreter erhob Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und falscher Beweiswürdigung und beantragte, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben bzw. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Nach Wiedergabe des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes und des Verfahrensganges führte der gesetzliche Vertreter rechtlich aus, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt und daher falsche Schlussfolgerungen gezogen habe: Der Minderjährige habe wohl begründete Furcht gehabt, als Familienangehöriger seines von den Taliban entführten Vaters und wegen der ihm unterstellten Kollaboration mit Ausländern mit asylrelevanter Intensität verfolgt zu werden. Die Behörde habe die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates nicht entsprechend gewürdigt. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und habe der Minderjährige nach seinen Angaben keinen Kontakt zu seinen Eltern und somit keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland. Darüber hinaus habe die Behörde die besondere Vulnerabilität des Minderjährigen in der Entscheidungsfindung nicht entsprechend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe im Westlichen gleichlautend und seinem Alter und Entwicklungsstatus entsprechend auch glaubhaft angegeben, gemeinsam mit seinem Vater aus dem gemeinsamen Wohnhaus von Anhängern der Taliban entführt worden zu sein. Er habe gegen Lösegeldzahlung freigekauft werden können, über das Schicksal seines Vaters sei nichts bekannt. Der Minderjährige habe stets gleichbleibend die Ursache dieser Entführung - Kollaboration mit Ausländern - angegeben. Der zumindest unterstellte Kontakt zu (westlichen) Ausländern sei aus der Sicht der Aufständischen ein Verrat an den Zielen einer wahren islamischen Gesellschaftsordnung, weshalb das Vorbringen des Minderjährigen schlüssig und nachvollziehbar sei. Sodann wurde auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes Zlen C 17 409120-1/2009/6E vom 04.03.2012 und C17 407349-1/2009/6E vom 17.02.2011 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe in einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit nicht davon ausgehen können, dass ihm die Behörden ausreichenden Schutz gegen die Taliban bieten würden. Dies stelle eine asylrelevante Tatsache dar. Ferner habe der Beschwerdeführer mangels verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Afghanistan nach der Flucht mit seiner Familie nach Pakistan keine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Bewertung der Glaubwürdigkeit und Dichte des Vorbringens sollten an Minderjährige und Erwachsene unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen entsprechend seines niedrigen Alters nach seinem Wissens- und Informationsstand sowie seiner Sozialisation in einem von Krieg und Elend charakterisierten Klima erstattet, sein Vorbringen zu den konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen sei ausführlich und detailliert gewesen. Es sei auch zu beachten, dass der Vater des Beschwerdeführers als Lehrer einer öffentlichen Schule besonders gefährdet gewesen sei, von religiös motivierten Anhängern der Taliban verfolgt zu werden (unter Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: Afghanistan, vom 23.08.2011). Der Hinweis des Beschwerdeführers, sein Vater sei von den Taliban aufgefordert worden, die Schule zu schließen, sei ein wesentliches Indiz zur Unterstützung des Vorbringens des Minderjährigen. Die Anfragebeantwortung (zum Verhalten von paschtunischen Dorfbewohnern gegenüber nachfragenden Fremden in Afghanistan) habe Gültigkeit für ganz Afghanistan und sei auch im gegenständlichen Fall relevant: Es müsse generell davon ausgegangen werden, dass Außenstehenden keine vollständigen und unter Umständen keine wahrheitsgemäßen Angaben über die Dorfbevölkerung erteilt werden. Die Begründung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages sei nicht nur nicht schlüssig nachvollziehbar, sondern stehe teilweise sogar im Widerspruch zu den von der Behörde selbst getroffenen Länderfeststellungen.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der (nun erwachsene) Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Afghanistan sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara moslemisch (schiitischen) Glaubens. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan von 2002 bis 2009 die Schule besucht. Er stammt aus einem namentlich genannten Dorf im Distrikt Qara Bagh in der Provinz Ghazni, wo er sich bis zur Flucht am 30.04.2011 nach Pakistan mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern aufhielt. Ein Onkel väterlicherseits ist bereits verstorben, sonst verfügt er über keine Verwandten in Afghanistan.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde als Oberlehrer der staatlichen Schule im Heimatdorf von den Taliban aufgefordert, diese zu schließen, was seitens der Dorfältesten verhindert wurde. Sodann wurden der Beschwerdeführer und sein Vater am 29.04.2011 von den Taliban aus ihrem Haus entführt, wobei dem Beschwerdeführer die Nase gebrochen wurde, misshandelt und ihnen Kollaboration mit Ausländern vorgeworden. Der Beschwerdeführer kam infolge einer Lösegeldzahlung durch den Freund seines Vaters wieder frei, sein Vater ist seither verschollen.
Wo sich aktuell die übrigen Familienmitglieder aufhalten, kann nicht festgestellt werden.
Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in seinen Heimatort besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Sohn des Lehrers durch die Taliban verfolgt wird.
Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in Afghanistan eingetreten ist:
Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: Afghanistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage vom 30.09.2013, war Ghazni eine der 2012/2013 meistumkämpften Provinzen (S.10) und wurden 2012 74 Übergriffe auf Bildungseinrichtungen, wie ua. gezielte Tötungen sowie Einschüchterung von Lehrpersonal und Lernenden registriert. 2013 war ein Anstieg um 18 Prozent zu verzeichnen und wurden 2012 viele Schulen in von regierungsfeindlichen Gruppierungen kontrollierten Gebieten geschlossen (S 18). Aus dem zuvor am 03.09.2012 ergangenen Bericht der SFH zu Afghanistan ergibt sich zudem, dass es 2011 zu 71 direkten Angriffen auf Schulen gekommen ist, bei denen 6 Lehrer getötet wurden; 30 Schulen mussten geschlossen werden (S 16).
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Zur Identität
Vor dem Hintergrund des § 46 AVG - anwendbar auch im Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 11, 38 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht -, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist" kann die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität nicht ausschließlich auf die Nichtvorlage von Personenstandsdokumenten gestützt werden.
Dies gilt zunächst umso mehr für einen Staat wie Afghanistan, dessen Verwaltung wie den Feststellungen des Bundesasylamtes selbst zu entnehmen ist, auf einer äußerst labilen Grundlage beruht.
Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität
In Bezug auf das Alter ist das Bundesasylamt selbst von der minderjährigen Eigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen.
Im Übrigen würde man bei Aufrechterhalten der diesbezüglichen Ansicht der Verwaltungsbehörde insofern in einen unauflösbaren Widerspruch geraten, als das Bundesasylamt zwar den Namen des Beschwerdeführers nicht als Sachverhalt feststellt, ohne weitere Angaben von Gründen jedoch die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit annimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Annahme einzig und allein auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers anzunehmen ist, der Name und das Alter des Beschwerdeführers jedoch nicht. Hinsichtlich letzteren Umstandes, da die Verwaltungsbehörde, wie bereits angemerkt, selbst von der Minderjährigen-Eigenschaft des Beschwerdeführers ausging.
In diesem Sinne war also aufgrund der entsprechend glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund dieser Angaben allein von einer ausreichenden Bescheinigung der Identität auszugehen.
Zum Fluchtvorbringen:
Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht erweisen sich zum Teil als nicht stichhältig bzw. erklärbar oder betreffen zumindest nicht den unmittelbaren Kern des Fluchtvorbringens:
Zwar hat sich der Beschwerdeführer selbst nicht politisch engagiert, ihm wird jedoch offenbar durch regierungsfeindliche Kräfte als Sohn des Oberlehrers bzw. Schüler einer staatlichen Schule in seinem Heimatdorf eine regierungskonforme Haltung bzw. "religiöses Abweichlertum" unterstellt. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht unbedingt, sondern ist danach die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sehr unsicher bzw. bringt auch der Beschwerdeführer selbst vor, in seiner Wohnregion würden die Taliban regieren.
Wenn die Behörde ausführt, dass nicht erkennbar sei, inwieweit ein Zusammenhang seiner Entführung mit der Person seines Vaters bestehe bzw. er den Grund nicht habe nachvollziehbar erklären können, so hat sie dabei die Länderfeststellungen außer Acht gelassen, wonach "gezielte Tötungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Kräfte 2011 einen neuen Höchststand erreichten und Provinz- und Distriktgouverneure, lokale Regierungsvertreter, Mitglieder von Provinzräten oder des Friedensrates sowie Dorf- bzw. Stammesälteste getötet wurden", (lediglich) "aus nicht von den Taliban kontrollierten Gebieten, wurden Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung nicht berichtet."
Beim Beschwerdeführer handelt es sich einerseits um den Sohn des Oberlehrers der staatlichen Schule des Heimatdorfes und andererseits ebenfalls um einen minderjährigen Schüler in dieser öffentlichen Schule, deren Schließung die Taliban nach den Angaben des Beschwerdeführers vor deren Entführung verlangt hatten, was jedoch durch die Dorfältesten verhindert worden war. Zudem liegt das Heimatdorf des Beschwerdeführers in einer 2011 sehr unsicheren Region (64 % aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle). Dass seine Angaben zu dieser Schule unschlüssig bzw. widersprüchlich gewesen seien, ist nicht nachvollziehbar, vielmehr ergibt sich bei aufmerksamer Betrachtung seiner Angaben auf die unsystematisch gestellten Fragen anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass er sein Vorbringen dementsprechend zwar unchronologisch, jedoch durchaus nachvollziehbar, auch sehr detailliert und vor allem schlüssig erstatte. Wenn die Behörde davon ausgeht, dass es sich bei der Schule im Heimatdorf des Beschwerdeführers um keine offizielle Schule handelte, so stellt dies eine nicht nachvollziehbare Vermutung dar.
Zum Vorwurf eines widersprechenden Rechercheergebnisses:
Der damals erst 16 Jahre alte Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass ihm die Personen, welche die Auskunft in seinem Heimatdorf über seine Familie gegeben hätten, unbekannt seien und fragte auch ausdrücklich, ob die von ihm (stets) namentlich genannten Personen - wie etwa der Freund seines Vaters - befragt worden seien. Im Zusammenhalt mit der ACCORD-Anfragebeantwortung, wonach Fremden über Dorfbewohner in Afghanistan nicht unbedingt der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht werden, erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass entsprechendes auch bei der zur Familie des Beschwerdeführers durchgeführten Recherche der Fall war. Auch kann das Argument des damals Minderjährigen schlüssig nachvollzogen werden, dass sein Vater als Lehrer keine Veranlassung gehabt habe, aus wirtschaftlichen Gründen das Land zu verlassen, weshalb das Ergebnis der Recherche den Argumenten des Beschwerdeführers letztlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht standzuhalten vermag.
Ganz allgemein jedoch ist im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen, dass das Bundesasylamt das jugendliche Alter des Beschwerdeführers nicht ausreichend genug ins Kalkül zog, insbesondere wenn es ausführt, dass seine Angaben zum eigentlichen Fluchtmotiv (Entführung durch die Taliban) wenig aussagekräftig gewesen seien, zumal er den Grund für die Verdächtigungen nicht habe angeben können, weshalb seine vagen Schilderungen der Entführung und Misshandlungen noch kritischer zu betrachten gewesen seien.
Den Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sein Vorringen entsprechend seines niedrigen Alters nach seinem Wissens- und Informationsstand sowie seiner Sozialisation in einem von Krieg und Elend charakterisierten Klima erstattet und sein Vorbringen sei ausführlich und detailliert gewesen, kann nicht wirksam entgegengetreten werden.
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens wird auch durch die von der Verwaltungsbehörde selbst getroffenen Länderfeststellungen gestützt, die 64 % aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle in der südlichen und südöstlichen Region, in der der Beschwerdeführer beheimatet ist, festhalten.
Vor dem Hintergrund der im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erweist sich sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht unglaubwürdig.
In diesem Sinne war daher das zwar nicht bewiesene, aber doch ausreichend bescheinigte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Umstand, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführers als Lehrer einer staatlichen Schule als auch dieser selbst "verschleppt" wurden, lässt durchaus den Schluss zu, dass es die Taliban nicht dabei bewenden lassen und auch der (in seinem Heimatort bekannten) Person des Beschwerdeführers (wieder) habhaft werden wollen.
Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.
Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf den Beschwerdeführer; eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Afghanistan haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die Taliban, wie zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehenden Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die jüngsten Bombenanschläge in Kabul lassen auch die von der Verwaltungsbehörde zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bereits angenommene labile Sicherheitssituation in der Hauptstadt Afghanistans mehr als fragil erscheinen. Auf Grund der Kämpfe in Helmand in jüngster Zeit sind weitere Anschläge durch die Taliban daher sehr wahrscheinlich.
Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 21.06.2011 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Falle des afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan (Furcht vor der erneuten Entführung durch die Taliban verlassen) hat, im Falle der Rückkehr in seinen Heimatort immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist und der afghanische Staat auch aktuell nicht in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich dem Besuch einer staatlichen Schule, und als Sohn des Oberlehrers der staatlichen Schule seines Heimatdorfes als (politischer und/oder religiöser) Gegner der radikalen Gruppierung der Taliban anzusehen und droht ihm aus politischen Gründen Verfolgung.
Aus politischen Gründen deshalb, da diese radikale Gruppierung eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstreben und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine gegenüber diesen Islamisten feindliche Gesinnung an den Tag legte bzw. wird ihm eine solche zumindest unterstellt. Somit ist der Beschwerdeführer als politischer Gegner anzusehen und drohen ihm von dieser Gruppierung Verfolgungsmaßnahmen in von ihm vorgebrachten Ausmaß -, welche wie bereits angeführt, der Staat Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, hintanzuhalten (vgl. AsylGH C17 416919-1/2010/6E, vom 05.11.2013).
Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Der Aufenthalt seiner Familie ist aktuell nicht bekannt, andere Verwandte in Afghanistan hat er nicht. In Kabul hat er noch nie gelebt und er verfügt auch nicht über eine Berufsausbildung oder nennenswerte finanzielle Mittel.
Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nichtzulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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