BVwG L515 1437040-1

L515 1437040-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Haftbedingungen, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, politische Aktivität, strafrechtliche Verfolgung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L515 1437040-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1437040.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013, Zl. 1304.052-EAST West, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Türkei ("Türkei") und brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, sie wäre für die BPD tätig gewesen, hätte an Demonstrationen teilgenommen und auch Ansprachen gehalten.

Im Jahr 2011 hätte das Militär das Wohnhaus der bP durchsucht und dabei "Bücher von bzw. über Abdullah Öcalan", eine "Parteifahne bzw. Organisationsfahne" gefunden. Die bP wäre hierauf festgenommen, im Rahmen der Anhaltung erheblich misshandelt und dem Gericht vorgeführt worden.

In weiterer Folge wäre gegen die bP ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, die bP unter gerichtliche Aufsicht gestellt, ein bestehendes Ausreisverbot mit der Auflage, sich vor einer geplanten Ausreise beim nächsten Polizeirevier unter Bekanntgabe des Reiseziels und der Reisedauer zu melden, später jedoch wieder aufgehoben worden.

Die bP wäre im anhängigen Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen.

Die bP legte eine ärztliche Bestätigung über die Existenz von Verletzungen am Kopf, eine Bestätigung der BPD über ihre Tätigkeit für die Partei, sowie Auszüge aus einer Gerichtsakte, in welcher die bP genannt wird, vor.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde ging im Rahmen ihrer Feststellungen -unter Vermengung mit Elementen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung- davon aus, dass die bP "keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes 2005 glaubhaft gemacht" hätte. Ebenso könne "nicht festgestellt [werden], dass sie in ihrem Herkunftsstaat von der Polizei oder dem Militär gesucht" werde.

In den Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei stellte die belangte Behörde fest, dass die "Arbeit ...

der... in Teilen PKK-nahen BDP ... seit ihrem Bestehen von Seiten

der Justiz durch Verfahren behindert ..." wird.

Ebenso ergibt sich aus den Feststellungen, dass gegen Personen, welchen PKK-Nähe unterstellt wird, strafrechtlich vorgegangen wird.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft.

Zum einen wurde den vorgelegten Unterlagen keine ausreichende Beweiskraft zugestanden, da es "unglaubwürdig und auch nicht Usus [ist], dass Verhandlungsprotokolle bzw. Beschlüsse von Gerichten nicht von allen Beteiligten unterfertigt werden, sondern nur mit der Dienstnummer des Richters und des Schriftführers versehen werden. Ach wurde kein Hoheitszeichen angebracht."

Ebenso ging die belangte Behörde davon aus, dass zwischen den mündlichen Angaben und dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel Diskrepanzen zu entnehmen sind, zumal das von der bP vorgelegte gerichtliche Protokoll vom 17.8.2011 stammt und die von der bP genannte Hausdurchsuchung bei chronologischer Rückrechnung am 18.8.2011 hätte stattfinden müssen.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Kopfverletzungen der bP von einem allgemeinen Arzt für Psychologie behandelt worden und die ärztliche Bestätigung kein Ausstellungsdatum enthalten würde.

Darüber hinaus sei es nicht schlüssig, dass die bP legal ausreisen konnte und das Ausreiseverbot aufgehoben worden wäre.

Ebenso bestünde eine Diskrepanz in den Aussagen, weil sie im Rahmen der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienst vorbrachte, ihre Eltern hätten bei der Polizei vorgesprochen, später hätte sie jedoch angegeben, ihr Vater wäre im Jahr 2007 gestorben und es hätten die Verwandten vorgesprochen.

Auch die Bestätigung der BDP müsse "in Frage gestellt" werden, zumal es laut Dafürhalten der belangten Behörde Diskrepanzen zwischen dem Gründungsdatum der BDP, den behaupteten Aktivitäten der bP und den polizeilichen Kontrollen geben würde.

Die belangte Behörde ging aufgrund des "persönlichen Eindrucks, den sie bei der Einvernahme gewinnen konnte und des oben festgestellten Sachverhalts" davon aus, dass ihr Vorbringen zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde unter Darlegung entsprechender Argumente vorgebracht, dass die belangte Behörde zu unrecht davon ausgehe, das vorbringen der bP stelle sich als nicht glaubhaft dar.

Die Beschwerdesache wurde vorerst dem AsylGH und nunmehr dem ho. Gericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt, von den das ho. Gericht ausgeht, ergibt sich aus der Schilderung des bisherigen Verfahrensherganges

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Einleitend ist festzuhalten, dass die seitens der belangten Behörde getroffene Beweiswürdigung zu den behaupteten Gründen, warum die bP die Türkei verlassen hätte, mit Ausnahme des Umstandes, dass basierend auf die Berichtslage von keiner Gruppenverfolgung der Kurden ausgegangen werden könne, sich praktisch zur Gänze als nicht tragfähig darstellt.

Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass sich gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt ergeben (nach ho. Ansicht deutet vor dem Hintergrund des geschilderten chronologischen Herganges der Ereignisse und des Umstandes, dass bloß eine fragmentarische Bescheinigungsmittelvorlage erfolgte einiges darauf hin, dass das möglicherweise eingeleitete Strafverfahren gegen die bP eingestellt wurde oder mit einem Freispruch endete), doch reichen diese Zweifel vor dem Hintergrund der Verteilung der Beweislast im Asylverfahren und dem Stand des Ermittlungsverfahrens, welches noch etliche Fragen offen lässt, nicht aus, um die erwähnten Negativfeststellungen treffen zu können.

Wenn den vorgelegten Unterlagen keine ausreichende Beweiskraft zugestanden wird, da es "unglaubwürdig und auch nicht Usus [ist], dass Verhandlungsprotokolle bzw. Beschlüsse von Gerichten nicht von allen Beteiligten unterfertigt werden, sondern nur mit der Dienstnummer des Richters und des Schriftführers versehen werden

[und a]uch ... kein Hoheitszeichen angebracht wurde, ist

festzuhalten, dass diese Schlussfolgerung nur dann nachvollziehbar und plausibel wäre, wenn sie sich auf verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen begründen würden, aus denen die oa. Umstände ableitbar wären. Da solche jedoch fehlen, sind die oa. Ausführungen in das Reich der Mutmaßung und Spekulation zu verweisen. Es sei hier darauf hingewiesen, dass es auch hierzulande denkbar ist, dass ein amtliches Schriftstück nicht die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden enthält.

Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass zwischen den mündlichen Angaben und dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel Diskrepanzen zu entnehmen sind, zumal das von der bP vorgelegte gerichtliche Protokoll vom 17.8.2011 stammt und die von der bP genannte Hausdurchsuchung bei chronologischer Rückrechnung am 18.8.2011 hätte stattfinden müssen, ist hierzu anzuführen, dass die belangte Behörde zwischen echten Widersprüchen und Schätzungsungenauigkeiten zu unterscheiden hat. Dem menschlichen Gehirn muss notorischer Weise zugestanden werden, dass es nicht wie in PC arbeitet, sondern einer gewissen Vergessensrate (vgl. z. B. die sog. ebbinghaussche Kurve [für viele: "Hermann Ebbinghaus: Über das Gedächtnis. Untersuchungen zur experimentellen Psychologie. Duncker Humblot, Leipzig 1885.]), Schätzungsungenauigkeiten oder auch Fehleranfälligkeiten unterliegt (hierzu sei angeführt, dass auch der belangten Behörde ua. auf S 32 des angefochtenen Bescheides ein Fehler unterlief, indem sie offensichtlich anstatt von einem Ausreiseverbot von einem "Aufenthaltsverbot" spricht, was jedoch im Rahmen der Beurteilung der Schlüssigkeit nicht aufgegriffen wird, weil es sich hier offensichtlich um ein leicht erkennbares Versehen handelt). Gesteht man nun beiden Verfahrensparteien eine gleichermaßen durch die Eigenart des Menschen, gelegentlich auch Fehler zu machen, die selbe Fehleranfälligkeit, bzw. einen gewisse Neigung zum Auftreten von manchen Ungenauigkeiten zu, wird man aus der oa. -mathematisch allfällig messbaren- Diskrepanz (noch) keinen echten Widerspruch erkennen können. Hier wird auch auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und nicht bloß auf die oa. Umstände rückführbare Ungenauigkeiten in Frage kommen.

Im Übrigen wird auf die Schilderungen zum chronologischen Hergang der Ereignisse in der Beschwerde verwiesen, wonach die bP am Morgen festgenommen und am Abend des selben Tages bereits dem Richter vorgeführt worden sei.

Das ho. Gericht legt jedoch auch auf die Feststellung wert, dass es sich bei den oa. Ausführungen um eine Einzelfallbeurteilung handelt und bei einem anders gelagerten Sachverhalt eine Diskrepanz von einem Tag (oder auch darunter) sehr wohl einen eklatanten Widerspruch darstellen kann.

Wenn die belangte Behörde meint, es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Kopfverletzungen der bP von einem allgemeinen Arzt für Psychologie behandelt wurden und die ärztliche Bestätigung kein Ausstellungsdatum enthalten würde, ist festzuhalten, dass auch hier verlässliche Feststellungen über die Ausbildung der Ärzte in der Türkei notwendig wären, zumal es durchaus denkbar erscheint, dass nach der Ausbildung zum Allgemeinmediziner, welcher wohl in der Lage wäre, derartiges zu behandeln, eine Spezialausbildung zum Psychiater folgt. Zum Umstand des fehlenden Datums wird darauf verwiesen, dass es sich beim Befund um eine bloße Privaturkunde handelt

Wenn von der fehlenden Schlüssigkeit ausgegangen wird, dass die bP legal ausreisen konnte und das Ausreiseverbot aufgehoben worden wäre, wären ebenfalls auf verlässliche Quellen basierende Feststellungen notwendig, aus denen sich ergibt, dass derartiges vor dem Hintergrund der Rechtslage und Rechtspraxis in der Türkei nicht nachvollziehbar erscheint, widrigenfalls auch diese Folgerung als mutmaßend und spekulativ anzusehen ist.

Wenn nach dafürhalten der belangten Behörde eine Diskrepanz in den Aussagen bestünde, weil sie im Rahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienst vorbrachte, ihre Eltern hätten bei der Polizei vorgesprochen, später hätte sie jedoch angegeben, ihr Vater wäre im Jahr 2007 gestorben und es hätten die Verwandten vorgesprochen, ist festzuhalten, dass es dem Bescheid an entsprechenden Ausführungen fehlt, warum ein derartiges Versehen im Rahmen der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuschließen ist.

Wenn auch die Bestätigung der BDP "in Frage gestellt" werden müsse, zumal es laut Dafürhalten der belangten Behörde Diskrepanzen zwischen dem Gründungsdatum der BDP, den behaupteten Aktivitäten der bP und den polizeilichen Kontrollen geben würde, ist einerseits festzuhalten, dass sich aus einer bloßen Infragestellung vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung und der Verteilung der Beweislast im Asylverfahren noch nichts ergibt und wird auch auf die -nicht vom Vorhinein unplausiblen- Angaben der bP verwiesen, welche nach ihrer Wahrnehmung in der BDP eine lückenlose Fortsetzung der DTP sah, was ihre Angaben durchaus in einem anderen Lichte erscheinen ließe.

Wenn die belangte Behörde aufgrund des "persönlichen Eindrucks, den sie bei der Einvernahme gewinnen konnte und des oben festgestellten Sachverhalts" davon aus, dass das ihr Vorbringen zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, ist festzuhalten, dass der von der belangten Behörde gewonnene persönliche Eindruck, welcher zweifelsfrei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, nirgendwo beschrieben wurde und es daher für das ho. Gericht nicht nachvollziehbar ist, von welchem persönlichen Eindruck die belangte Behörde ausging und wie dieser festgestellt wurde.

Aufgrund der nicht tragfähigen Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht tragfähig sind und sich der Sachverhalt als erheblich ergänzungsbedürftig darstellt.

Die Ergänzungsbedürftigkeit ergibt sich aus den oa. Ausführungen wird erscheint es aus ho. Sicht unvermeidbar sein, weitere Erhebungen, allenfalls durch Erhebungen vor Ort zu tätigen. Hierzu sei auch darauf hinzuweisen, dass die bP selbst angab, in der Türkei ebenso wie in Österreich rechtsfreundlich vertreten gewesen zu sein und es der belangten Behörde selbstredend offen steht, die Obliegenheit der bP zur Mitwirkung im Verfahren bzw. zur zumutbaren Bescheinigung ihres Vorbringens (§ 15 AsylG) in Anspruch zu nehmen, womit jedoch nicht gesagt ist, dass sich die belangte Behörde jedenfalls hierauf beschränken kann.

Der Vollständigkeit halber wird auf Folgendes hingewiesen:

Sollte sich herausstellen, dass die bP tatsächlich mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen haben wird, ist festzuhalten, dass unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist. Die Kernfrage, welche sich letztlich in diesem Zusammenhang stellt würde, wäre schließlich jene, ob die (Straf)Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw. legitimen oder ungerechtfertigten Eingriff des türkischen Staates in die persönliche Sphäre der bP darstellt würde. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in § 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, jeden Verfahrensfehler bzw. jede Rechtswidrigkeit im Rahmen der stattgefundenen (hier strafrechtlichen) Verfolgung aufzugreifen und im Falle des Vorliegens einer solchen immer von "persecution" auszugehen. Dies wird nur in jenen qualifizierten Fällen der Fall sein, wenn sich die Verletzung von Verfahrensvorschriften so schwerwiegend darstellt, dass deswegen ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat für sie als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762), bzw. von einem fairen Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. etwa Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, E. 216. zu § 3).

Im Handbuch von UNHCR über die Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, welchem in Österreich zwar keine normative Wirkung zukommt, jedoch als Auslegungshilfe für die GFK heranzuziehen ist, ist zum oa. Problembereich Folgendes ausgeführt:

" ...

Es muss zwischen Verfolgung und Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen bestehendes Recht unterschieden werden. Normalerweise sind Personen, die vor Strafverfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes fliehen, keine Flüchtlinge. Ein Flüchtling ist ja das Opfer - oder potentielle Opfer - von Ungerechtigkeit, und nicht ein Flüchtling vor der Gerechtigkeit.

...Mitunter verwischen sich jedoch die Trennungskriterien. Erstens kann eine Person, die sich eines Verstoßes gegen die Gesetze schuldig gemacht hat, einer so exzessiven Bestrafung unterworfen werden, dass diese einer Verfolgung im Sinne der Definition gleichkommt. Darüber hinaus kann die strafrechtliche Verfolgung aus einem in der Definition genannten Gründe (z.B. in Bezug auf die "illegale" religiöse Unterweisung eines Kindes) schon in sich den Tatbestand der Verfolgung erfüllen.

... Zweitens kann es Fälle geben, in denen eine Person, die eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes zu fürchten hat, darüber hinaus "begründete Furcht vor Verfolgung" haben kann. In solchen Fällen ist die betreffende Person ein Flüchtling. Es kann jedoch auch notwendig werden, Überlegungen darüber anzustellen, ob das fragliche Verbrechen nicht so schwer ist, dass eine der Ausschlussklauseln auf den Antragsteller Anwendung findet.

... Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines Deliktes einer Verfolgung im Sinne des Abkommens gleichkommt, ist es unumgänglich, sich mit den Gesetzen des betreffenden Landes auseinander zu setzen, da es möglich ist, dass ein Gesetz nicht den anerkannten Grundsätzen der Menschenrechte entspricht. Häufiger jedoch ist weniger das Gesetz, als vielmehr die Art, wie es angewandt wird, diskriminierend. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer Verletzung "der öffentlichen Ordnung", z.B. wegen der Verteilung von Flugblättern, mag ein Mittel zur Verfolgung eines Einzelnen wegen des politischen Inhalts der Veröffentlichung sein.

... Da der Umgang mit den Gesetzen eines anderen Landes offensichtlich mit Schwierigkeiten verbunden ist, werden die staatlichen Stellen sich oft gezwungen sehen, sich bei ihrer Entscheidung der Gesetze ihres eigenen Landes als Gradmesser zu bedienen. Eine wertvolle Hilfe bei der Rechtsfindung können auch die, in verschiedenen internationalen Verträgen enthaltenen Grundsätze zur Frage der Menschenrechte sein;..."

Im Rahmen der oa. Ausführungen wäre daher vorerst die Frage zu stellen, ob das Verhalten des türkischen Staates, die Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation unter Strafe zu stellen per se eine ungerechtfertigte Verfolgung darstellt, was zweifelsfrei zu verneinen sein wird, zumal sich ähnliche Bestimmungen auch im österreichischen Strafrecht befinden. Vor dem Hintergrund des Charakters der PKK wird davon auszugehen sein, dass zwischen einer Vielzahl von Staaten, und von Staaten gegründete Organisationen, in denen demokratisch-rechtsstaatliche Grundsätze sowohl im nationalen Recht Anwendung finden und sich auch durch internationales Vertragswerk zur Einhaltung dieser Grundsätze bekennen, ein Konsens (sog. "Common Sense" [Beschluss 2011/872/GASP des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/430/GASP, wonach es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handelt. Auch die USA, (Foreign Terrorist Organizations. Bureau of Counterterrorism, 27. Januar 2012: "23. Kongra-Gel (KGK, formerly Kurdistan Workers' Party, PKK, KADEK) das Vereinigte Königreich (Proscribed terrorist groups. In:

homeoffice.gov.uk. Home Office, 11. November 2011: "Kongra Gele Kurdistan (PKK): PKK/KADEK/KG is primarily a separatist movement that seeks an independent Kurdish state in southeast Turkey), Australien (Listing of terrorist organisations. In: ema.gov.au. Attorney-General's Department, 9. März 2012: "Kurdistan Workers Party (PKK) - Listed 17 December 2005, re-listed 28 September 2007 and 8 September 2009), sowie Kanada (Currently listed entities. In:

publicsafety.gc.ca. Public Safety Canada, 22. Dezember 2010:

"Kurdistan Workers Party (PKK) [...] Date listed: 10 December, 2002; Date reviewed: 22 December, 2010) führen die PKK auf ihrer Terrorliste. Ebenso stuft die NATO die PKK als terroristisch ein (James Appathurai: Weekly press briefing. In: nato.int. NATO, 17. Oktober 2007, abgerufen am 10. Mai 2012 (englisch): "NATO considers the PKK to be a terrorist organization) besteht, dass es sich bei der PKK um eine terroristische bzw. kriminelle Organisation handelt, deren Mitgliedschaft bzw. Unterstützung ein bestrafungswürdiges Verhalten darstellt. Dieser Common Sense wird sichtlich auch von Österreich geteilt, zumal, auch der OGH davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96), es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des § 14 Abs. 1 ARHG handelt (OGH 2.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98) und es sich bei der PKK bzw. deren Teilorganisationen um eine kriminelle Organisationen im Sinne des § 278a StGB handelt (OGH 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 [Anm.: § 278b war damals noch nicht Bestandteil der österr. Rechtsordnung). Ebenso sprechen die seitens der PKK verübten, als notorisch bekannt anzusehenden Anschläge eine klare Sprache und bedarf es vor deren Hintergrund wohl keiner weitschweifender Ausführungen, dass hier das kriminelle Motiv vor dem politischen bei weitem überwiegt und wird hier auch auf die dem angefochtenen Bescheid entnehmbare Feststellungen verwiesen, woraus sich ergibt, dass es in der Türkei nicht per se unmöglich ist, sich auch im legalen Rahmen und gewaltfrei für die Rechte der kurdischen Minderheit einzusetzen.

Sollte die bP tatsächlich angeklagt worden sein, wird im Lichte der oa. Ausführungen die Ausgestaltung der sie zu erwartenden Prozessführung -insbesondere auch die Möglichkeit, ihre Unschuld nachzuweisen- zu prüfen sein, wobei hier von Bedeutung sein wird, dass berichtete Misshandlungen überwiegend im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahren stattfinden und die der Berichtslage entnehmbaren Mankos, etwa die Verweigerung der Beistellung eines Anwaltes hier nicht zum tragen kamen. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Rechtsinstitut des Asyls nicht um eine Entschädigung für bereits erlittenes Unrecht, sondern um Schutz vor zukünftiger, drohender Verfolgung handelt.

Ebenso würde die belangte Behörde im Falle einer Verurteilung sich mit den Haftbedingungen in der Türkei auseinanderzusetzen haben.

Auch wenn das ho. Gericht verschiedene Außenstellen eingerichtet hat, ist vor dem Hintergrund des organisatorischen Aufbaus des ho. Gerichts und der belangten Behörde nicht davon auszugehen sein, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen der Aufgabenverteilung zwischen der ersten und einzigen administrativen Tatsacheninstanz und der darauf aufbauenden gerichtlichen Kontrolle auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; aufgrund der identischen Interessenlage sind die dort getroffenen Überlegungen auch hier anwendbar). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und das BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden und sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, kann kein Sachverhalt im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG erblickt werden, weil sich im Kernbereich der anzuwendenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die bP keine maßgebliche Änderung ergab.

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