BVwG L509 2009447-1

L509 2009447-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 2009447-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.2009447.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste am 20.12.2012 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 21.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2012 erstbefragt und am 11.09.2013 vor dem damaligen Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich befragt.

Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Streit mit einem Bewohner des Nachbardorfes gehabt habe. In Folge dessen sei zweimal auf ihn geschossen worden und sei er zudem mehrfach mit dem Umbringen bedroht worden, weswegen er Pakistan verlassen habe.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden vom BF zudem Dokumente zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2014, Zl. 821857006 RD Oberösterreich, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 abs. 1 Z 3 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zusammenfassend damit begründet, dass all jene Ausführungen, die der BF als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben habe, absolut unglaubwürdig seien.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entscheidung des BFA wurde damit begründet, dass es sich bei dem vom BF als Identitätsnachweis in Vorlage gebrachten nationalen Führerschein eindeutig um eine Fälschung handle.

3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.06.2014 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Gegen den Bescheid des BFA wurde vom BF innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Ausgeführt wurde, dass der Bescheid des BFA aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung bekämpft werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

3.1. § 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

..."

3.2. Nach der nunmehr vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 1 bis 4 VwGVG (vergl. dazu VwGH vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies wie folg:

3.3.1. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid zusammengefasst begründend aus, dass das Vorbringen des BF zu einer (asylrelevanten) Verfolgung nicht glaubhaft sei, "da es ihm nicht gelungen sei, seine Fluchtgeschichte dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde".

3.3.2. Diese Begründung des BFA erweist sich mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht der maßgebliche Sachverhalt keinesfalls fest und enthält das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde gravierende Lücken.

3.3.2.1. Zunächst ist im Hinblick auf die Identität des BF auszuführen, dass das BFA davon ausgeht, dass diese nicht feststehe und begründet dies wie folgt (AS 289): "Bei dem von Ihnen als Identitätsnachweis in Vorlage gebrachten zypriotischen Führerschein handelt (es sich) um eine Totalfälschung. Es darf in diesem Zusammenhang auf den Prüfbericht der LPD OÖ vom 10.03.2014 hingewiesen werden. Der Prüfbericht Ihren internationalen Führerschein aus Pakistan betreffend vom 11.02.2014 gibt darüber Auskunft, dass dieser als bedenklich eingestuft wird".

Diese Ausführungen sind insofern nicht schlüssig, als der angeführte Prüfbericht der LPD OÖ vom 10.03.2014 im Verwaltungsakt nicht zu finden ist und somit zum einen nicht nachvollzogen werden kann, auf Basis welcher Ausführungen das BFA nun von einer Totalfälschung des zypriotischen Führerscheines ausgeht. Es geht aus dem Akt aber auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren einen zypriotischen Führerschein zum Nachweis seiner Identität verwendet hätte. Vielmehr ist im Akt ein pakistanischer Führerschein enthalten, der offenbar über Veranlassung des BFA einer urkundentechnischen Überprüfung unterzogen wurde. Ein zypriotischer Führerschein findet - abgesehen von der Kopie einer Anzeige der LPD Oberösterreich wegen Nichtmeldens eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden (AS 109f), wobei der Beschwerdeführer als Angezeigter geführt wird - im Akt des Asylverfahrens keine Erwähnung. (Bei den genannten Verkehrsunfallermittlungen dürfte der Beschwerdeführer tatsächlich einen zypriotischen Führerschein zur Legitimation vorgewiesen haben).

Aus dem Prüfbericht Dokumentenstation der Erstaufnahmestelle West, den pakistanischen Führerschein des BF betreffend, geht hervor (AS 119ff), dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordrucks bzw. der Ausstellungsmodalitäten möglich sei und sich bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente sowie der Stempelabdrucke keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Insofern erscheinen die entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen des BFA nicht plausibel und stützt sich die Angabe, der Prüfbericht gebe darüber Auskunft, dass der internationale Führerschein aus Pakistan als bedenklich eingestuft werde, auf eine aktenwidrige Annahme des BFA, da diese Einschätzung aus dem Prüfbericht heraus gerade nicht ersichtlich ist.

Die auf die Vorlage eines zypriotischen Führerscheines gestützte, negative Glaubwürdigkeitsbeurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid - die Glaubwürdigkeit des BF habe allein dadurch gelitten, dass es sich bei dem von ihm als Identitätsnachweis in Vorlage gebrachten zypriotischen Führerschein eindeutig um eine Fälschung handelt - kann nicht nachvollzogen werden. Wie bereits ausgeführt, ist zum einen nicht ersichtlich, worauf das BFA seine Beurteilung hinsichtlich der Totalfälschung stützt und brachte der BF zum anderen einen pakistanischen Führerschein als Identitätsnachweis vor dem BFA in Vorlage und konnte dieser, entgegen der anderslautenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid, eben nicht als Totalfälschung qualifiziert werden.

Aufgrund dieser nicht nachvollziehbaren und zum Teil aktenwidrigen Argumentation wurde das Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet.

3.3.2.2. Weiters hat das BFA in seine Beurteilung nicht den gesamten, vom BF vorgebrachten Sachverhalt bzw. die von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen miteinbezogen. So wurden vom BF während des Verfahrens schriftliche Unterlagen vorgelegt, die teils in der Landessprache des Beschwerdeführers, teils in englischer aber auch in deutscher Sprache abgefasst sind. Diese Unterlagen wurden vom BFA jedoch weder einer Übersetzung zugeführt, noch sonst in seiner Beweiswürdigung näher berücksichtigt. Zu der in deutscher Sprache abgefassten Unterlage (Übersetzung) ist zu bemerken, dass der Inhalt aufgrund der mangelhaften Grammatik und Rechtschreibung zum größten Teil unverständlich ist.

Im angefochtenen Bescheid ist ausgeführt, dass diese keinen konkreten Bezug zum Vorbringen des BF aufweisen würden, weswegen eine Übersetzung zu unterbleiben habe.

Somit kann jedoch der Inhalt der vorgelegten Schreiben mangels (nachvollziehbarer) Übersetzung nicht ausreichend festgestellt werden, weswegen auch eine Beurteilung zu deren Relevanz für das Vorbringen des BF nicht möglich erscheint.

Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher sämtliche, vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen einer Übersetzung in die deutsche Sprache zuzuführen und wird es im Anschluss daran deren Inhalt in Bezug zum Vorbringen des BF zu bringen haben.

3.3.3. Das BFA wird bei der neuerlichen Erlassung des Bescheides überdies darauf zu achten haben, dass der Spruch bzw. die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides in eine auch dem BF verständliche Sprache übersetzt werden, was im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht geschehen ist.

3.3.4. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen in Pakistan zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des BFA auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als gravierend mangelhaft.

3.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise durchgeführten und damit wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

3.3.6. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Zeit- bzw. Kostenersparnis verbunden ist, sind die genannten Mängel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu sanieren, weswegen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzugehen war.

3.3.7. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

5. Aufgrund der mit der gegenständlichen Entscheidung erfolgten Erledigung der vorliegenden Beschwerde, war über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht mehr gesondert abzusprechen.

Zu B)

5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zur Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, verwiesen, aus dem sich die Kriterien für die Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 1 bis 4 VwGVG durch die Verwaltungsgerichte ergeben, insofern liegt eine Rechtsprechung zur angewandten Bestimmung bereits vor und hat sich die gegenständliche Entscheidung an dieser Rechtsprechung orientiert bzw. weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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