BVwG W217 2001816-1

W217 2001816-1Bundesverwaltungsgericht11.07.2014

Regest

Beitragsgrundlagen, Pflichtversicherung, Rechtslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2001816-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2001816.1.00

Spruch

W217 2001816-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 28.2.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 28. Februar 2013, VSNR: XXXX, betreffend die Beitragsgrundlage für das Jahr 2005, wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, dahingehend abgeändert, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von 1.1.2005 bis 31.12.2005 gemäß § 25 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF, €

2. 317,86 beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.10.2006, VSNR:

XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gewerbeberechtigung "Versicherungsmakler gemäß § 103 Abs. 1 lit c Z 23 GewO 1973" gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG seit 1.1.1988 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung betrage gemäß §§ 25, 25a GSVG vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 € 3.188,73. Weiters wurde die endgültige monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Jahre 1998,1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2006 festgestellt.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch.

I.3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes Niederösterreich vom 28.3.2007, Zl. GS8-SV-504/001-2006, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.10.2006, bestätigt.

I.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.6.2007, Zl. B 793/07, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

I.5. Mit Erkenntnis vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0130, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.3.2007, Zl. GS8-SV-504/001-2006, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

I.6. Infolge dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.10.2006, VSNR: XXXX, mit Ersatzbescheid vom 15.12.2008, Zl. GS5-A-949/023-2008, Folge, behob den Bescheid in seinen Spruchteilen betreffend die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, zurück.

I.7. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.3.2009, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß §§ 25, 25a GSVG von 1.1.2005 bis 31.12.2005 € 4.093,50 betrage. Darüber hinaus wurde von der Behörde die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für die Jahre 1998,1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2006 festgestellt.

I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.4.2009 fristgerecht Einspruch.

I.9. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.11.2009, Zl. GS5-A-949/023-2008, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.3.2009, Zl. XXXX, bestätigt.

I.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998 - 2000, 2002 - 2003 und 2005 - 2006 fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

I.11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.3.2012, Zl. 2009/08/0291, wurde der Bescheid im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben.

I.12. Mit Ersatzbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.2.2013, VSNR: XXXX, wurde festgestellt, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung von 1.1.2005 bis 31.12.2005 gemäß §§ 25, 25a GSVG € 2.533,42 betrage. Daneben wurde von der Behörde die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für die Jahre 1998 - 2000, 2002 - 2003 und 2006 festgestellt. Pensionsstichtag sei der 1.2.2006.

I.13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und brachte vor, dass die Beitragsgrundlagen nicht dem tatsächlich erzielten Einkommen in den jeweiligen Jahren entsprechen würden und die Einkommensteuerbescheide rechtskräftig seien.

I.14. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4.7.2013, Zl. GS5-A-949/158-2013, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.2.2013, VSNR: XXXX, bestätigt. Die Behörde führte aus, dass eine Erhebung beim Finanzamt ergeben habe, dass die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 im Jahr 2007, sohin nach dem Pensionsstichtag, rechtskräftig geworden seien und die Einkommensteuerbescheide 2001-2006 bisher nicht rechtskräftig seien. Die Beitragsgrundlagen seien nach Maßgabe der Vorerkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ermittelt worden. Es sei nicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend sei. Die Behörde sei an die Feststellungen der Steuerbehörde gebunden.

I.15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und brachte darin vor, dass § 25a Abs. 2 GSVG, welcher vorsehe, dass der gemäß § 25a Abs. 1 GSVG ermittelte Betrag zum Zweck der Feststellung der Beträge um 9,3 % zu erhöhen und auf volle Schilling zu runden sei, durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I. Nr. 142/2004, mit Ablauf des 31.12.2004 aufgehoben worden sei. Für 2005 hätte daher keine auf § 25a Abs. 2 GSVG gestützte Aufwertung vorgenommen werden dürfen. Weiters bemängelte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde keine Beweiswürdigung vorgenommen habe. Es sei nicht erkennbar, welchen konkreten Sachverhalt die Behörde als erwiesen erachte. Außerdem sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig, wenn die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. Es sei kein Raum für einen Feststellungsbescheid, wenn ein Leistungsbescheid möglich sei und sei im konkreten Fall kein Grund ersichtlich, warum die Behörde nicht mit einem konkreten Leistungsbefehl hätte vorgehen können.

I.16. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0178, wurde der angefochtene Bescheid, soweit er die Beitragsgrundlagen für das Jahr 2005 mit monatlich € 2.533,42 feststellte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen - sohin betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998,1999, 2000, 2002, 2003 und 2006 - wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; damit wurde der angefochtene Bescheid betreffend die festgestellten Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998,1999, 2000, 2002, 2003 und 2006 bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX, ist aufgrund seiner Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG seit 1.1.1988 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Pensionsstichtag ist der 1.2.2006.

II.2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und sind weitere Ermittlungen nicht erforderlich. Gegenteiliges wurde auch nicht in der Beschwerde behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Außerdem steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Sache erwies sich vielmehr als entscheidungsreif im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Gemäß § 1 GSVG regelt dieses Bundesgesetz die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

Zu Spruchpunkt A):

§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bestimmt wie folgt:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;"

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.10.2006, wurde - nicht streitgegenständlich - festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gewerbeberechtigung "Versicherungsmakler gemäß § 103 Abs. 1 lit c Z 23 GewO 1973" gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG seit 1.1.1988 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist.

Gemäß § 24 GSVG sind die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.

Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 24. November 1992, 88/08/0284, mit weiteren Judikaturhinweisen sowie die Erkenntnisse vom 16. März 1993, 92/08/0158, und vom 30. Juni 1998, 98/08/0097) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (das heißt sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist. Dasselbe gilt für die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a GSVG.

Daher ist die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers für die Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2005 nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen.

§ 25 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004, bestimmte wie folgt:

"Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags ( § 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 537,78 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1045,63 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauffolgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 045,63 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 537,78 €

der in Z 2 lit. a genannte Betrag.

2. (...)

3. (...)

(4a) (...)

(5) (...)

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) (...)

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag ( § 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

(8) Aufgehoben

(9) (...)

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind. "

§25a GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004, bestimmte wie folgt:

"Vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;

bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(2) Aufgehoben.

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.

(5) Aufgehoben."

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.2.2013, VSNR:

XXXX, wurde - soweit verfahrensrelevant - festgestellt:

"1.) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt:

(...)

von 1.1.2005 bis 31.12.2005 2.533,42 €

Rechtsgrundlagen: §§ 25, 25a GSVG in der jeweils geltenden Fassung"

Diese Beitragsgrundlage sei wie folgt errechnet worden:

"Beitragsgrundlage 2005:

189,66 € Einkünfte aus selbstständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid 2002,

22. 454,67 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommenssteuerbescheid 2002

3. 277,68 € vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge

25. 922,01 €

vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor 1,073 = 27.814,32 €

aufgewertet um 9,3 % (x 1,093) = 30.401,05 €

dividiert durch 12 = 2.533,42 €"

In der Begründung des Erkenntnisses vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0178, führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:

"§ 25a Abs. 2 GSVG wurde mit Art. 3 Z 10 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, aufgehoben. Gemäß § 306 Abs. 2 GSVG traten die §§ 25a Abs. 2 und 156a mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Wie im Vorerkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0130, ausgeführt, ist die Beitragsgrundlage grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den sie zu ermitteln ist. Dasselbe gilt für die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a GSVG. Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie den für das Jahr 2005 ermittelten Betrag nach dem für diesen Zeitraum nicht mehr in Geltung stehenden § 25a Abs. 2 GSVG um 9,3 % aufgewertet hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet."

Bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fehlens einer Beweiswürdigung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 28.3.2012, Zl. 2009/08/0291, als fehlend beanstandeten Feststellungen auf Basis der Einkommensteuerbescheide getroffen habe. Soweit diese Einkommensteuerbescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen und bindend sein sollten, würden sie Einkommensnachweise im Sinne des § 25a Abs. 1 Z 2 bzw. § 25 Abs. 6 GSVG darstellen, deren Ergebnisse von der Beschwerde nicht konkret bestritten worden seien. Außerdem komme dem Vorbringen bezüglich der Erlassung eines Leistungsbescheides entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.5.1995, Zl. 94/08/0295, keine Berechtigung zu.

§ 25a Abs. 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl I Nr. 141/2002 lautete:

"(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag ist zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu erhöhen und auf Cent zu runden. Dies gilt insoweit nicht, als dadurch die vorläufige Beitragsgrundlage den in § 25 Abs. 5 genannten Betrag überschreiten würde."

Mit Art. 3 Z 10 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/2004, wurde § 25a Abs. 2 GSVG aufgehoben. Gemäß § 306 Abs. 2 GSVG in der geltenden Fassung sind die §§ 25a Abs. 2 und 156a mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.

Entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage entbehrt eine Aufwertung der Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers von 1.1.2005 bis 31.12.2005 gemäß § 25a Abs. 2 GSVG um 9,3 % daher jeder gesetzlichen Grundlage.

Die Beitragsgrundlage des Jahres 2005 errechnet sich somit wie folgt:

189,66 € Einkünfte aus selbstständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid 2002,

22. 454,67 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommenssteuerbescheid 2002

3. 277,68 € vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge

25. 922,01 €

vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor 1,073 = 27.814,32 € : 12

= 2.317,86 €

Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

Gemäß § 113 Abs. 2 GSVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste.

Zum Stichtag 1.2.2006 lag für das Jahr 2005 noch kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor. Für das genannte Beitragsjahr war daher nach der "Versteinerungsregel" des § 25 Abs. 7 GSVG die vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2002 gemäß § 25 Abs. 2 leg.cit. heranzuziehen. Diese gilt nach der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 2 leg.cit. als endgültige Beitragsgrundlage (vgl. hierzu VwGH 30.6.2010, 2010/08/0070).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen rechtlichen Beurteilung weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; vielmehr folgt die getroffene rechtliche Beurteilung einem in der gegenständlichen Angelegenheit ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich (siehe die zu Spruchpunkt A angeführten Erkenntnisse).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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