BVwG W131 1435197-1

W131 1435197-1Bundesverwaltungsgericht11.07.2014

Regest

Asylausschlussgrund, Ermittlungspflicht, Kassation, kriminelle<br/>Delikte, Straftatbestand

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 1435197-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.1435197.1.00

Spruch

W131 1435197-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.5.2013, XXXX, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aufgehoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 28 Abs 3

2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (= Bf), geb 1985, afghanischer Staatsangehöriger, reiste 2012 samt seiner nach islamischen Recht angetrauten Gattin und seiner mj Tochter nach Österreich ein. Zwischenzeitig ist ein weiteres Kind nachgeboren.

1.2. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete er rücksichtlich des § 3 AsylG 2005 zweifach.

1.2.1. Einerseits wäre sein Bruder von den Taliban getötet worden und auch er von diesen verletzt, misshandelt bzw bedroht worden, weil sein Bruder und er letztlich in der KFZ - Werkstätte des Bruders die Adaption eines Fahrzeugs entsprechend bestimmten Kundenwünschen nicht durchgeführt hätte. Der Bruder hätte in den gewünschten Kfz - Adaptionen den Verdacht eines Verstecks für Bomben bzw Drogen gehabt. Der Bruder wäre idZ kausal für die Festnahme zweier Personen gewesen wäre, die mit Drogen in Zusammenhang standen.

1.2.2. Andererseits würde dem Bf angelastet, dass er in Afghanistan nach dem Rauchen von Haschisch bei seinem Freund XXXX gemeinsam mit diesem Freund einen gleichfalls Drogen konsumierenden männlichen Jugendlichen missbraucht bzw vergewaltigt hätte, wobei sich der Bf insoweit - im relevanten Zeitraum drogenkausal - nicht erinnern könne, siehe insb Seiten 4 bzw 8 und 9 der Niederschrift vom 27.2.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, AS 153.

Im Verwaltungsakt ist insoweit die Übersetzung einer Festnahmeanordnung offenbar betreffend den Bf wegen XXXX enthalten, AS 235, wobei der Bf insoweit im drohende grausame Bestrafungen schilderte, siehe Seite 9 der Niederschrift vom 27.2.2013, AS 153.

1.3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag ab und erkannte subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 zu.

1.4. Der Bf beschwerte sich gegen die teilabweisliche erstinstanzliche Entscheidung und brachte direkt beim AsylGH Beschwerde ein, die nach dem Aktenstand nach Bescheidzustellung am 10.5.2013 am 24.5.2013 an die Erstbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde und - unbestritten - rechtzeitig erscheint.

In der Beschwerde wird ua asylrelevante staatliche Verfolgung wegen der dem Bf vorgeworfenen homosexuellen Handlung gemäß erstbehördlichen Feststellungen vorgebracht, wobei der Bf gemäß Seite 3 seiner Beschwerde zumindest die Durchführung einer homosexuellen Handlung iSd der erstbehördlichen Feststellungen nicht bestreitet und damit einer rechtlich mitunter denkmöglichen sozialen Gruppe der afghanischen Homo- bzw Bisexuellen - iSv § 3 AsylG 2005 - zuzurechnen sein könnte.

Im Punkte des ersten Fluchtgrunds iZm der nicht durchgeführten Autoadaption wird im Rahmen des Rechtsmittels asylrelevant die fehlende Schutzfähigkeit bzw fehlende Schutzwilligkeit des Herkunftststaats argumentiert.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Einschlägiges supranationales Recht:

2.1.1. Zum Art 47 GRCh ist auszuführen, dass dieser insb auch für die durch das Unionsprimärrecht garantierten Rechte und bzw für durch das sekundäre Richtlinienrecht geschaffene Rechte anwendbar ist. Für das Richtlinienrecht also zB dann, wenn dieses durch Mitgliedsstaaten im Wege nationaler Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt wird, soweit die Rechtsverletzung zumindest in vertretbarer Weise behauptet wird; siehe idZ wiederum Jarass, aaO Art 47 Rzz 9ff iZm den vom Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) ab 1.1.2014 im Bereich des AsylG 2005 zu treffenden Entscheidungen.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf an ein Gericht bedeutet im Anwendungsbereich des Art 47 GRCh das Gleiche wie das Recht auf einen Tribunalszugang nach Art 6 MRK, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 24/1a mwN.

Damit gebietet sich iZm einer im Schutzbereich des Art 47 liegenden vertretbar behaupteten Rechtsverletzung nach hier angelegter Rechtsauffassung ein Recht auf Gerichtszugang zu einem Gericht mit voller Kognitionsbefugnis in Tatsachen- und Rechtsfragen, mag dieses Gericht auch nur kassatorisch entscheiden, so zB Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 24/10 iZm Art 6 MRK, wobei eben Art 47 GRCh für seinen Bereich den gleichen Rechtsschutzstandard gebietet, siehe nochmals bei den letztgenannten Autoren aaO Rz 24/1a. Für den Bereich des AsylG 2005 ist dieses Gericht in Österreich seit 1.1.2014 das BVwG.

2.1.2. Sekundärrechtlich ist zum einen die RL 2011/95/EU (kurz: StatusRL neu), abgedruckt in ABl EU L 337/9 am 20.12.2011, zu nennen, die nach deren Art 39, soweit hier interessierend, bis 21.12.2013 umzusetzen war.

Materiellrechtlich ist insofern zum anderen für diese Entscheidung des BVwG auf Sekundärrechtsebene für den Asylantrag aus 2012 und den angefochtenen erstbehördlichen Bescheid vom Mai 2013 noch vorrangig die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: StatusRL) einschlägig, die bis 10.10.2006 umzusetzen war.

§ 6 Asylgesetz ist unionsrechtskonform vor dem Hintergrund des Art 12 der RL 2004/83/EG zu lesen, der dem Art 12 der StatusRLneu korrespondiert und in den hier interessierenden Passagen lautet:

Artikel 12

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

[...]

(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

a) ein Verbrechen gegen den Frieden, [...]

b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d. h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;

c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die [...]

(3) Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

2.1.3. Die verpflichtend bis 1.12.2007 bzw im Punkte deren Art 15 bis 1.12.2008 umzusetzende RL 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft legt verfahrensrechtliche Mindestnormen fest und garantiert dem Beschwerdeführer gem deren Art 39 einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem Gericht bzw Tribunal. Diese Richtlinie wird im Wesentlichen ab Juli 2015 durch die RL 2013/32/EU abgelöst, siehe dazu die Umsetzungs- Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen in den Art 51ff der RL 2013/32/EU. Der hier abzuhandelnde Antrag bzw der angefochtene Bescheid sind damit unionsverfahrensrechtlich insb auch vor dem Hintergrund der RL 2005/85/EG zu beurteilen.

2.2. Anzuwendendes nationales Recht:

2.2.1. § 75 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) idF BGBl I 2013/144 lautet in seinen Absätzen 18 und 19:

(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gem § 75 Abs 19 AsylG in der zitierten Fassung hat das BVwG daher auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Wenn § 75 Abs 18 AsylG bestimmte Bestimmungen des VwGVG als unanwendbar definiert, ist damit klar, dass e contrario das VwGVG restlich in Bezug auf die vom BVwG durchzuführenden Übergangsverfahren die maßgebliche Verfahrensgrundnorm ist.

§ 17 VwGVG ist daher iVm § 75 Asylgesetz idF BGBl I 2013/144 teleologisch dahin auszulegen, dass das BVwG vorrangig das VwGVG anwendet; und danach im Einzelfall allenfalls zusätzlich die historisch anwendbaren Verfahrensvorschriften.

Das BVwG entscheidet in diesen Angelegenheiten gem § 6 BVwGG, BGBl I 2013/10, durch einen Einzelrichter.

2.2.2. § 28 VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/133 lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 28. (1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...]. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

2.2.3. Die belangte Behörde hatte in dem Verfahren bis zur Bescheiderlassung neben dem AVG insb folgende Bestimmungen des AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) in den nachstehend abgedruckten Teilen anzuwenden:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

[...]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

2. die EMRK: [...]

[...]

9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;

[...]

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder [...]

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren

[...]

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

[...]

2.2.4. § 6 AsylG regelt Asylausschlussgründe und lautet:

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

2.2.5. Der in § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 verwiesene Art 1 lif F der Genfer Flüchtlingskonvention (= GFK) lautet:

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte gründe für den Verdacht bestehen, dass sie

a) [...]

b) bevor sie als Flüchtling im Gastland zugelassen wurden, ein schweres nicht politisches Verbrechen begangen haben;

c)...

2.2.6. § 6 Abs 2 AsylG 2005 ermöglicht die Abweisung des auf Erlangung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 gerichteten Antrags bei Vorliegen des Ausschlussgrunds ohne nähere Prüfung des angezogenen Asylgrunds.

2.2.7. Zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" wird vorerst auf VwGH Zl 99/01/0288 verwiesen, worin Vergewaltigung ausdrücklich aufgezählt ist.

Vergewaltigung ist daher jedenfalls auch als schweres nichtpolitisches Verbrechen iSv § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 zu qualifizieren, das damit den Asylausschlussgrund entsprechend Art 1 lit F lit b GFK herstellen kann, siehe dazu nur Putzer, Asylrecht2 Rz 125 mH auf VwGH Zl 98/01/0379 bzw Frank/Arienhof/Filzwieser, AsylG 20056 § 6 E 12.

2.2.8. Zur Tatbestandsmäßigkeit der Vergewaltigung bei diesbezüglichen Tathandlungen eines Mannes an einem Mann siehe zB OGH 12 Os 90/13x.

2.2.9. Wenn nach der niederschriftlichen Einvernahme des Bf vom 27.2.2013, AS 145ff, Seite 4 der Niederschrift = AS 148, die im Raum stehende Vergewaltigung offenbar im August 2011 passiert sein könnte bzw sollte, ist insoweit obiter, insb auch rücksichtlich des § 78 StPO auf den 2011 geltenden § 64 StGB hinzuweisen, der damals weder den § 201 StGB noch den § 205 StGB, jeweils in der damals gültigen Fassung, in seinem über § 1 StGB strafbarkeitsbegründenden Verweisungsumfang hatte.

§ 64 StGB lautete im August 2011 in ihren gegenständlich annähernd interessierenden Teilen:

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

1. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124), Hochverrat [...];

2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten [...].

3. falsche Beweisaussage [...];

4. erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28a, 31a sowie 32 Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;

4a. schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), pornographische Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2, sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach § 207b Abs. 2 und 3 und Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), wenn der Täter Österreicher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;

4b. Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen [...];

5. Luftpiraterie [...];

6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;

7. strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher [...];

8. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei [...];

9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie [...].

(2) Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen.

2.2.10. Da § 6 AsylG 2005 insoweit für den Asylausschluss auf die GFK als völkerrechtliche Norm verweist, ist der Begriffsinhalt des

völkerrechtlichen Begriffs "schweres ... Verbrechen" durch

völkerrechtskonforme Auslegung des GFK - Begriffs zu ermitteln, ohne dass es auf die Verfolgbarkeit der in Frage stehenden Tat durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden gemäß § 64 StGB ankommt. (§ 64 StGB ist nach hier vertretener Auffassung gegenständlich nur iZm § 78 StPO beachtlich.) Zur Auslegung völkerrechtlicher Vetragsbegriffe siehe idZ vorerst Fischer/Köck, Allgemeines Völkerrecht5 Rzz 243ff.

Dass der Begriff des schweren nichtpolitischen Verbrechens autonom und nicht akzessorisch zum österreichischen StGB auszulegen ist, wird auch noch dadurch gestützt, dass der hier fragliche Ausschlussgrund gleichfalls in der oben aufgezeigten Passage des Art 12 StatusRL vorkommt und Unionsrecht wiederum nicht authentisch durch das nationale Recht eines Mitgliedsstaats interpretiert wird, sondern vielmehr autonom aus dem Unionsrecht heraus und den diesbezüglichen Auslegungsregeln.

2.2.11. Im Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in deutscher Sprache 2013 vom UNHCR herausgegeben (= UNHCR - Handbuch), Rz 155, wird zum fraglichen Themenbereich darauf abgestellt, ob - maW - ein Verbrechen unbeachtlich nationaler Straftatbestände als schwer, also als Kapitalverbrechen bzw als besonders schwere Straftat zu bewerten ist.

2.2.12. Nach dem UNHCR - Handbuch, Rz 151, verfolgt der diskutierte Asylausschlussgrund den Zweck, die Bevölkerung des Aufnahmelands vor den Gefahren zu schützen, die von einer potentiell gefährlichen Person ausgehen. Dieses zukunftsgerichtete Gefährlichkeitskriterium erfordert damit bei Entscheidung über einen Asylausschlussgrund eine Gefährlichkeitsprognose.

2.2.13. Bei dem fraglichen Ausschlussgrund kommt es nach VwGH 99/01/0288 bzw nach dem UNHCR - Handbuch, Rzz 156f auch auf das Ausmaß der Vorwerfbarkeit der strafbaren Handlung an, wobei insoweit gemäß den Wertungen des § 35 StGB bzw nach den Regeln über die actio libera in causa (in Abgrenzung zu § 287 StGB) iZm dem Bf das Ausmaß der subjektiven Vorwerfbarkeit zu prüfen ist. Zur actio libera in causa siehe zB Fabrizy, StGB11 § 35 Rz 3. Insoweit werden der Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert einer Tat rechtserheblich.

2.2.14. Wegen des vom Bf erstinstanzlich geschilderten Drogenkonsums in Afghanistan gemeinsam mit dem Jugendlichen und dem erwachsenen Freund des Bf, dies iZm den danach als Fluchtgrund vorgebrachten, entweder vorgeworfenen oder aber allenfalls auch zugestandenen homosexuellen Handlungen, allenfalls wider den Willen des Jugendlichen, könnte die als Fluchtgrund vorgebrachte, vorgeworfene oder allenfalls auch durchgeführte Tathandlung nicht nur den Tatbestand des § 201 StGB (Vergewaltigung) herstellen, sondern - alternativ - auch den - in Österreich gemäß § 205 StGB, idF August 2011, strafbaren Sachverhalt des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person.

Diese zweitgenannte Straftat, idF des § 205 StGB im August 2011, kann nach hier vertretener Rechtsauffassung je nach täterspezifischer Gefährlichkeitsprognose und je nach Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert der Tat, gleichfalls den Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 herstellen.

2.2.15. Verfahrensrechtlich interessieren hier weiters noch die §§ 15 und 18 AsylG 2005, die (auszugsweise) lauten:

Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. [...].

Ermittlungsverfahren

§ 18. (1) Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(2) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis[...].

(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Einen Asylwerber treffen daher gemäß § 15 AsylG 2005 einige Mitwirkungspflichten, was aber nichts daran ändert, dass die Asylbehörde den relevanten Sachverhalt gemäß § 18 leg cit amtswegig zu ermitteln hat. Erinnert wird dabei an den bereits allgemeinen Grundsatz im Bereich des AVG, dass die objektive Feststellungslast erst dann zu Lasten der Partei geht, wenn ohne Parteienmitwirkung die materielle Wahrheit nicht gefunden werden kann, wenn also ohne Parteienmitwirkung die relevanten Tatsachen nicht erhoben werden können; so wohl zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 185. Diese Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörde gilt insb auch für jene Tatsachen, an Hand welcher der die objektiviert zu sehende Glaubhaftigkeit gem § 3 AsylG 2005, wie unter Punkt 2.2.4. dargestellt, beurteilt werden kann; siehe idZ VwGH Zl 2002/01/0522.

2.3. Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen bedeuten nunmehr für den gegenständlichen Sachverhalt, insbesondere auch unter Berücksichtigung des § 6 Abs 2 AsylG 2005:

2.3.1. Der Bf will seinen Asylgrund - alternativ - aus einer ihm vorgeworfenen Vergewaltigung eines männlichen Jugendlichen in Afghanistan bzw aus einer sexuellen Handlung an diesem ableiten, wobei er angibt, zum Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss gestanden zu sein. In seiner Beschwerde bestreitet er die sexuelle Handlung an dem Jugendlichen auch nicht mehr ausdrücklich.

2.3.2. Sollte der Vergewaltigungsvorwurf bzw der Missbrauchsvorwurf zutreffen und sollten die fraglichen Handlungen dem Bf entsprechend als schweres nichtpolitisches Verbrechen vorwerfbar sein, wäre der Asylantrag des Bf, gerichtet auf Zuerkennung des Status gemäß § 3 AsylG 2005, jedenfalls im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden.

2.3.3. Sollte der "Vergewaltigungssachverhalt" nur erfunden sein, hat dies - abseits der Frage der Strafbarkeit gemäß § 298 StGB - auch Bedeutung, inwieweit der Bf mit seinem alternativ vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft erscheint.

2.3.4. Die Verwaltungsbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren, auch im Rahmen allenfalls schwieriger Ermittlungen iSv VwGH Zl Ro 2014/03/0063 - 4; vorerst einmal die notwendigen Ermittlungen durchzuführen haben, ob die fraglichen sexuellen Handlungen des Bf, wie auf Seite 4 der Niederschrift vom 27.2.2013 als Vorwurf dargestellt, tatsächlich stattgefunden haben und insoweit dadurch ein dem Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 entsprechender Sachverhalt verwirklicht worden ist.

Insoweit stehen der Behörde neben den allenfalls gebotenen Vor - Ort - Ermittlungen zu den vorgebracht beteiligten Personen (insb: XXXX als Freund des Bf, fraglicher Jugendlicher und dessen Familie) zuvor zB auch psychologische und danach allenfalls medizinische Sachverständige bereits in Österreich zur Verfügung, die - vergleichend mit den Stellungssachverständigen bei den Stellungskommissionen nach dem Wehrgesetz - untersuchen können, ob der Bf zu der (insb als vorgeworfen) vorgebrachten homosexuellen Tathandlung an einem Jugendlichen als dem Grunde nach geneigt zu bewerten ist, wenn - Beweismethoden vergleichend - zB in Österreich iZm der historischen Militärdiensttauglichkeitsprüfung derartige Sachverständige rechtserhebliche Aussagen über die sexuellen Orientierungen von Menschen gemacht haben.

Zur Beurteilung des Vorliegens des hier fraglichen Asylausschlussgrunds wäre, dies sei der Vollständigkeit halber angemerkt, im Falle der Erweislichkeit des historischen Vergewaltigungs- bzw Missbrauchssachverhalts schließlich auch noch eine kriminalpsychologische Gefährlichkeitsprognose betreffend den Bf, wie zB im UNHCR - Handbuch (jedenfalls) grundgelegt, Rz 151, rechtserheblicher Sachverhalt.

2.3.5. Das BVwG kann derzeit auf Tatsachenebene noch nicht beurteilen, ob der Bf verdächtig iSv entweder §§ 201 und 205 und 64 StGB oder aber gemäß § 298 StGB ist, womit eine Anzeige durch das BVwG unterbleibt. Eine konkrete Tathandlung, die als strafbar verdächtig erscheint, ist bislang aktenmäßig noch nicht hinreichend tatsachenmäßig aufbereitet, was auch die ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung wegen Ermittlungsmangelhaftigkeit dokumentiert, wozu noch kommt, dass der Tatzeitpunkt der im Raum stehenden inkriminierten Handlungen nicht genau feststeht, was wiederum in Abhängigkeit von der Tatzeit die Anzeigepflicht nach § 78 StPO begründende Strafbarkeit gemäß §§ 1 iVm 64 StGB determiniert.

2.3.6. Die vorstehend aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel gem § 28 Abs 3 VwGVG sind für das BVwG keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben, womit ein Vorgehen gem § 28 Abs 2 Z 2 ausscheidet, zumal der VwGH bereits zur früheren Rechtslage gem § 66 Abs 2 AVG zu Zlen 2002/20/0315 und 2000/20/0084 iZm anderweitig lückenhaften Ermittlungen ausgeführt hat wie folgt:

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.

Diese historischen Ausführungen des VwGH müssen seit 1.1.2014 umso mehr für die Begrenzung der Ermittlungspflicht durch das BVwG an Stelle der Verwaltungsbehörde gelten, zumal Art 39 RL 2005/85/EG und Art 47 GRCh einerseits und die eingeschränkten Rechtmittelmöglichkeiten an den VfGH und VwGH iSv - jüngst - VfGH 12.12.2012, B 450/11 andererseits zu beachten sind.

2.3.7. Dementsprechend war das in § 28 Abs 3 eingeräumte Kassationsermessen aus Gründen der vorerst gebotenen umfangreichen Ermittlung durch die Verwaltungsbehörde iZm der für den Bf gebotenen Rechtswegemöglichkeit an ein Gericht insb auch in Tatsachenfragen dahin auszuüben, dass der angefochtene Bescheid des früheren Bundesasylamts auszuheben war und der sohin wieder offene Antrag auf internationalen Schutz mit dem damit offenen Abspruch gemäß § 3 AsylG 2005 an die zwischenzeitig zuständig gewordenen Verwaltungsbehörde, das ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= BFA), zurückzuverweisen war.

2.3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hier nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH zu Zlen 2002/20/0315 und 2000/20/0084 ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, welche schon nach der bisherigen VwGH-Rsp zur Aufhebung und Zurückverweisung zu führen hatten.

IdS liegt bei Anwendung des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, so dass eben die Rsp des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist; wie zB auch die aktuelle Rsp des VwGH zu Zl 2014/03/0063-4, die insoweit lautet: Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Zum hier fraglichen Asylausschlussgrund finden sich im Bescheid nämlich keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen.

Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

In gleicher Weise beruht der vorliegende Beschluss iZm der Rechtsfrage, was ein schweres nichtpolitisches Verbrechen (aktuell iSv § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005) ist, auf Rsp des VwGH, siehe zB nur VwGH Zl 99/01/0314.

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