BVwG W118 1418708-1

W118 1418708-1Bundesverwaltungsgericht11.07.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamtes<br/>Staatsgebiet, soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 1418708-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.1418708.1.00

Spruch

W118 1418708-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2011, Zl. 11 01.566-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 15.02.2011 gab der Beschwerdeführer, damals noch minderjährig, an, er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren und ledig.

Er hätte Afghanistan vor vier Jahren mit einem PKW verlassen. Die Ausreise sei illegal erfolgt, er hätte niemals einen Reisepass besessen. Vor vier Jahren sei er mit dem Mann seiner Schwester und der Schwester in den Iran gefahren. Dort hätte er bis vor ca. drei Monaten in XXXX gelebt. Über die Türkei sei er dann in verschiedenen LKWs und PKWs schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Die Ausreise hätte sein Schwager organisiert.

Sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX seien im Jahr 2001 verstorben. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache sei Dari/Farsi. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Er hätte keine schulische Ausbildung. Als ersten Beruf gab der BF Tierzuchtgehilfe und Tierpfleger an. Als Hirte hätte er von 2004 bis 2006 bei verschiedenen Dienstgebern in XXXX gearbeitet. Von 2006 bis 2010 hätte er in Afghanistan bzw. dem Iran in seinem zweiten Beruf als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zuletzt hätte er in XXXX im Iran gelebt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

In Afghanistan hätte er aufgrund seiner Religion und wegen seiner Volksgruppe Feinde gehabt. Im Iran sei er illegal aufhältig gewesen und hätte dort nicht frei leben können. In Afghanistan hätte er niemanden mehr gehabt. Sein Vater sei getötet worden. Ihr Haus sei in Brand gesteckt worden. Auch sein Schwager sei bedroht worden und aus diesem Grund seien sie in den Iran geflüchtet. Es seien Leute der anderen Volksgruppe gewesen, die sie bedroht hätten, Namen kenne er keine.

In Afghanistan habe er niemanden. Er hätte nur seinen Schwager und seine Schwester gehabt und die habe er auch verloren. Wenn er zurückkehre, könne es sein, dass er getötet werde.

4. Mit Datum vom 21.02.2011 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz statt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ein Fragebogen ausgefüllt, aus dem im Wesentlichen hervorgeht: Der BF sei am XXXX in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Sare Pol geboren. Er sei praktizierender Moslem, Schiit, und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er spreche Dari und Farsi und sei ledig. Er hätte sich von 2006 bis 2010 in XXXX, XXXX im Iran aufgehalten. In Afghanistan hätte er durchgehend an seinem Geburtsort gelebt. Dort besitze die Familie 150 m2 Grund. Das darauf befindliche Haus sei zerbombt worden. Der BF verfüge über keine Schulbildung und sei Analphabet. Die finanzielle Situation in Afghanistan sei gut gewesen. Der Vater hätte die Familie als Landwirt gut ernähren können. Der BF hätte von 2004 bis 2006 in XXXX als Hirte gearbeitet; von 2006 bis 2010 hätte er in XXXXAltbrot gesammelt und verkauft. Vater und Mutter seien 2001 getötet worden. Der BF habe eine Schwester, ca. 21 Jahre alt, unbekannten Aufenthalts. Ein um vier Jahre älterer Bruder sei verstorben. Sein Schwager XXXX sei ca. 27 Jahre alt und wie seine Schwester unbekannten Aufenthalts. Sein Onkel väterlicherseits sei zwischen 30 und 40 Jahre alt und ebenfalls unbekannten Aufenthalts. Der BF sei nicht ernsthaft krank, leide aber an Angstzuständen.

Im Rahmen der Einvernahme gab der BF im Wesentlichen ergänzend zu Protokoll, er hätte aus Angst im Rahmen der Erstbefragung ursprünglich nicht sein richtiges Geburtsdatum angegeben. Alle Dokumente zu seiner Identität seien in Afghanistan verbrannt. Nachdem das Haus der Familie zerbombt worden sei, seien sie einige Jahre in Afghanistan geblieben. Im Jahr 2006 seien sie in den Iran geflüchtet. Im Iran hätte er nicht bleiben können. Er hätte keine Papiere gehabt. Er sei zweimal im Iran festgenommen worden. Er hätte die Polizisten bestechen können, um freizukommen.

In Afghanistan hätte die Familie viele Feinde gehabt. Sie seien bedroht worden. Deswegen hätte der Schwager des BF aus Afghanistan fliehen müssen. Der BF sei auch bedroht worden, weil er ein Familienmitglied gewesen sei. Das Ganze habe vor ca. fünf Jahren begonnen. Deswegen seien sie alle in den Iran geflüchtet. Sie seien von den pashtu-sprechenden Afghanen, die Sunniten waren, verfolgt und bedroht worden. Sie selbst seien Schiiten und Hazaren. Wenn sie einen Schiiten gefunden hätten, hätten sie ihm den Kopf abgeschnitten. Diese Feindschaft habe schon seit vielen Jahren bestanden. Es werde immer Übergriffe geben. In einem anderen Teil Afghanistans hätte der BF nicht Schutz gesucht, da ganz Afghanistan von Taliban besetzt sei.

5. Mit Datum vom 23.03.2011 fand eine weitere Einvernahme des BF statt. Für den BF als unbegleiteten Minderjährigen schritt das Land Steiermark in seiner Funktion als Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter ein. Nach Wiedergabe seiner bisher im Verfahren getätigten Aussagen gab der BF zu seinen Fluchtgründen ergänzend im Wesentlichen an: Sein Problem in Afghanistan sei gewesen, dass sie mit anderen Stämmen Probleme gehabt hätten. In ihrem Dorf habe es vier Stämme gegeben und der Stamm des Vaters habe mit dem anderen Stamm ein Problem gehabt. Er sei auch vom anderen Stamm umgebracht worden. Das sei ungefähr zehn Jahre her, bevor die Taliban die Provinz angegriffen hätten. Danach im Krieg sei das Haus zerbombt worden. Und dadurch habe der BF auch die restliche Familie verloren. Weil er allein gewesen sei, sei er zu Schwester und Schwager gegangen. Bei diesen habe er fünf Jahre lang gelebt.

Er sei dann sehr oft bedroht worden. Er sei von jenem Stamm bedroht worden, der den Vater ermordet habe. Sein Schwager sei ebenfalls bedroht worden, da er ihn aufgenommen hätte. Danach sei der BF in den Iran gegangen. Aber auch dort hätte er Probleme gehabt, da er keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt hätte. Ein paar Mal sei er von der Polizei aufgegriffen worden, er hätte bezahlt und sei wieder freigelassen worden. Dann sei ihm auch gesagt worden, wenn sie ihn noch einmal aufgriffen, würden sie ihn für ein Jahr ins Gefängnis stecken und nach Afghanistan abschieben. Da er in Afghanistan nichts und niemanden mehr gehabt hätte, sei er gezwungen gewesen, mit dem Schwager auszureisen. An der Grenze vom Iran in die Türkei habe er den Schwager verloren. Dasselbe gelte für die Schwester.

Die Stammesprobleme hätte es bereits zur Zeit der Großväter gegeben. Damals sei er sechs bis sieben Jahre alt gewesen und eines Tages seien einige Leute vom anderen Stamm gekommen und hätten den Vater mitgenommen. Nach ungefähr einer Woche hätte der eigene Stamm den Leichnam abgeholt. Der BF wisse nicht, warum sie den Vater umgebracht hätten. Im Ort hätten vier Stämme gelebt; der BF gehöre dem Stamm der Gulam XXXX an. Den Vater des BF hätte ein vierter Stamm, die XXXX, umgebracht. Bei allen Stämmen handle es sich um Schiiten und Hazara. Der Stamm, der den Vater umgebracht habe, habe auch den BF bedroht. Sie hätten ihm Angst gemacht und gesagt, er sei der Sohn seines Vaters und werde so sein wie dieser, wenn er erwachsen sei. Sie hätten auch den Schwager gefragt, wieso dieser zu ihm halte und auf ihn aufpasse. Der Schwager hätte drei Waffen zu Hause gehabt. Der Schwager gehöre zum Stamm der XXXX. Wenn sich der BF als Hirte draußen aufgehalten habe, hätten sie ihn bedroht. Sie hätten ihn geschlagen und ihm gesagt, wenn er groß sei, werde er genauso ein Problem werden wie sein Vater. Dort, wo sie gelebt hätten, hätte es keine Polizei gegeben.

Der kleinste Stamm seien die XXXX gewesen. Diese seien sehr ruhige Menschen gewesen. Der Stamm, der den Vater getötet hätte, sei der größte Stamm gewesen. Es sei immer öfter vorgekommen, dass der BF eine Ohrfeige bekommen hätte. Immer, wenn sie den BF gesehen hätten, hätten sie ihn auf irgendeine Art belästigt. Die anderen Stammesangehörigen seien unterschiedlich behandelt worden. Seine Schwester hätte erst Probleme bekommen, nachdem sie ihn aufgenommen hätte. Ein Ausweichen in andere Teile Afghanistans sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Die Flucht sei nicht früher erfolgt, da die Leute erst langsam zurückgekehrt seien. Im Lauf der Zeit hätten sich die Probleme vermehrt. Die übrigen Stammesmitglieder hätten sich nicht eingemischt.

Im Iran hätte der Schwager den BF unterstützt. Der Schwager sei in Afghanistan bedroht worden, weil er den BF aufgenommen und seine Schwester geheiratet hätte.

Der BF besuche einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung.

Im Rahmen der Einvernahme wurden dem BF die damals aktuellen Länderberichte des Bundesasylamts zur Kenntnis gebracht.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2011, Zl. 11 01.566 - BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen; allerdings wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG seinem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der Entscheidung wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde gelegt: Die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei Staatsangehöriger Afghanistans, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazaren an. Der BF hätte sich seinen Lebensunterhalt in Afghanistan als Hirte und im Iran als Bauarbeiter verdient. Dass der BF sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen hätte, hätte nicht festgestellt werden können. Es hätte allerdings vor dem Hintergrund der individuellen Verhältnisse des BF, insbesondere seines jugendlichen Alters, eine Bedrohungssituation im Fall der Rückkehr festgestellt werden können. Der BF hätte in Österreich keine verwandtschaftlichen Bindungen.

Hinsichtlich der Situation in Afghanistan wurden die damals aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt.

Den Aussagen zum familiären Hintergrund hätte kein Glauben geschenkt werden können, weil im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen diverse Widersprüche aufgetreten seien. Im Rahmen der Erstbefragung hätte der BF angegeben, ihr Haus sei in Brand gesteckt worden, im Rahmen der Einvernahme am 22.02.2011, es sei zerbombt worden. Im Rahmen der Einvernahme sei der Eindruck entstanden, die Probleme seien vom Schwager des BF ausgegangen. Als Grund für die Flucht seien die Probleme mit pashtu-sprechenden Afghanen angegeben worden. Im Rahmen der Einvernahme am 23.03. 2011 habe der BF u.a. gesagt, sein Schwager sei bedroht worden, weil er ihn aufgenommen hätte. In diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, weshalb man den Schwager nicht gleich nach der Heirat mit der Schwester des BF bedroht habe. Auch sei der BF nicht in der Lage gewesen, schlüssig zu begründen, weshalb er nicht schon früher ausgereist ist. Die Probleme des BF seien von diesem im Wesentlichen mit Problemen zwischen Sunniten und Schiiten erklärt worden. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die Wahrheit angegeben habe. Für einen Erlebnisbericht sei die Geschichte zu "blass" gewesen.

Auch hätte sich kein Anhaltspunkt ergeben, weshalb der BF nicht in einen anderen Teil Afghanistans hätte übersiedeln können.

Zwar sei das jugendliche Alter des BF berücksichtigt worden. Aber selbst im Alter von knapp 18 Jahren sollte man in der Lage sein, Sachverhalte chronologisch und gleichbleibend zu erzählen.

Hinsichtlich der Situation in Afghanistan sei von einer erhöhten allgemeinen Gefahr durch Terroranschläge und das Unvermögen der staatlichen Behörden auszugehen. Darüber hinaus sei die Versorgungslage noch unzureichend.

Die Angaben zum Privat- und Familienleben des BF seien schlüssig und glaubhaft gewesen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, mangels glaubwürdigen Vorbringens könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Die Sicherheitslage sei im Allgemeinen nicht so schlecht, dass für den BF von einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden könne. Der Umstand, dass der BF zur Volksgruppe der Hazara gehöre, könne ebenfalls für sich allein keine Flüchtlingsstellung begründen.

Demgegenüber lägen zumindest zum damaligen Zeitpunkt noch hinreichend Gründe für die Annahme vor, dass der BF aufgrund seiner individuellen Umstände in Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würde.

Mit Schreiben vom 05.04.2011 erhob der BF, vertreten durch das Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger, Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. In seiner Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, auch im Asylverfahren gälten die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Bewahrung des Parteiengehörs. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt. In der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zur Person des BF werde ausgeführt, dass wegen der unglaubwürdigen Angaben betreffend den Fluchtgrund davon ausgegangen werden könne, dass sich der BF als mittellosen Minderjährigen ohne jegliche familiäre Anknüpfungspunkte darstellen wolle. Dies sei jedoch nicht richtig. Tatsächlich habe der BF keine Kontakte mehr in sein Heimatland. Die Eltern seien bereits verstorben und er habe seine Schwester und seinen Schwager auf der Flucht verloren. Dabei handle es sich um durchaus glaubwürdige Angaben und es könne nicht rein auf Grund der dem BF vorgehaltenen Widersprüche bei den Angaben zum Fluchtgrund angenommen werden, die Angaben zur familiären Situation entsprächen deshalb auch nicht der Wahrheit.

Wenn im Rahmen der Beweiswürdigung vorgebracht werde, dass das Vorbringen des BF von unglaubwürdigen Angaben geprägt, zu blass, wenig detailreich und oberflächlich sei, dann stelle sich dies als Indiz dar, dass auf sein Vorbringen nicht auf befriedigende Art und Weise eingegangen bzw. dieses keiner umfassenden Würdigung unterzogen wurde.

Bezüglich des Vorhaltes zur Zerstörung des Elternhauses wurde vorgebracht, der BF hätte zum Ausdruck bringen wollen, das Haus sei durch die Bombardierung in Brand geraten und deshalb zerstört worden. Der Schwager des BF sei deshalb bedroht worden, weil er den BF bei sich aufgenommen habe. Wie der BF bereits im Rahmen der Einvernahme am 23.03.2011 ausgeführt habe, hätten sein Schwager und seine Schwester erst nach einiger Zeit beschlossen, aus Afghanistan auszureisen, da nach dem im Dorf herrschenden Krieg (zu ergänzen wäre wohl: die Dorfbewohner) nur allmählich wieder zurückgekehrt seien. Erst dann hätten sich die Probleme vermehrt. Der Schwager und die Schwester des BF hätten sich auch anfangs gedacht, dass sich die Probleme mit dem anderen Stamm verbessern würden und hätten deshalb mit der Ausreise zugewartet.

Der Schwager des BF sei aufgrund der Heirat mit der Schwester des BF nicht bedroht worden. Dies deshalb nicht, da im afghanischen Kulturkreis eine Frau bei ihrer Heirat nicht mehr zu ihrer Familie gehöre, sondern nur mehr zur Familie des Mannes. Aber da der Schwager den BF dann zu sich genommen habe, hätten die Probleme begonnen. Der BF hätte seine Aussage in der Einvernahme vom 22.02.2011 so gemeint, dass er das allgemein bestehende Problem zwischen den pashtu-sprechenden Afghanen und den Hazara schilderte. Der BF hätte nicht in einen anderen Teil Afghanistans fliehen können, da er nirgendwo eine gesicherte Existenzgrundlage gehabt hätte. Weiters habe sich die Sicherheitslage im Heimatland des BF verschlechtert.

7. Mit Fax vom 14.08.2012 teilte das Bundesasylamt mit, der BF sei aufgrund der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung aus der Grundversorgung entlassen worden.

8. Mit Datum vom 10.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen die bisher im Verfahren gemachten Angaben.

Vorab wies der BF darauf hin, in einem Protokoll stehe, er habe drei Monate im Iran verbracht. Richtig seien vier Jahre, die drei Monate bezögen sich auf die Flucht.

Im Folgenden führte der BF im Wesentlichen aus, er sei in Sar-e Pol im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Er sei Hazara, schiitischer Muslim und ledig. Der Distrikt habe XXXX geheißen, dieser heiße nunmehr XXXX. Ob sein Onkel noch lebe, wisse er nicht. Weitere Verwandte in Afghanistan hätte der BF nicht. Seine Schwester und sein Schwager hätten mit ihm gemeinsam Afghanistan verlassen. Sie hätten gemeinsam vier Jahre im Iran verbracht. Anschließend hätten sie den Iran verlassen. An der iranisch-türkischen Grenze seien sie noch zusammen gewesen. An der Grenze seien sie von der Polizei aufgehalten worden. Jeder sei geflüchtet. Seitdem wisse der BF nicht, wo sich die beiden befänden.

Zum Tod seiner Eltern gab der BF an, der Vater sei im Zuge einer Feindschaft getötet worden. Er wisse nicht, wer ihn tatsächlich umgebracht habe. Seine Mutter sei bei kriegerischen Auseinandersetzungen und einer Bombardierung durch die Taliban getötet worden.

An dieser Stelle geriet der BF aus der Fassung. Auf Nachfrage gab der BF an, dass es der Tod der Familie sei, der ihn so belaste.

Nach einer fünfminütigen Unterbrechung setzte der BF fort, nach dem Tod des Vaters hätte es eine Zeit gegeben, in der die Taliban sehr viel Macht gehabt und Angriffe und Bombardierungen verübt hätten. Im Zuge einer solchen Bombardierung sei ihr Haus zerstört worden. Der BF hätte alles verloren. Der BF hätte nur noch seine Schwester. Die Angriffe auf das Haus hätten ca. zwei bis drei Jahre nach dem Tod des Vaters stattgefunden. Beim Angriff seien Mutter und Bruder getötet und das Haus zerstört worden.

Zum Zeitpunkt der Zerstörung des Hauses hätte die Schwester bereits bei seinem Schwager gelebt. Diese hätte jung, im Alter von ca. 17 Jahren geheiratet. Nach dem Umzug zu Schwester und Schwager hätte es ca. zwei Jahre gedauert, bis etwas Ruhe ins Dorf eingekehrt sei. Er sei damals noch sehr jung gewesen und hätte als Hirte gearbeitet. Das Leben im Dorf sei zunehmend schwieriger geworden. Es hätte immer wieder Drohungen wegen der existenten Feindschaft gegeben. Als Sohn seines Vaters sei er ebenfalls von dieser Feindschaft betroffen gewesen.

Den Grund für diese Feindschaft könne der BF nicht benennen. Sie hätte seit den Zeiten seines Großvaters bestanden haben können. In ihrer Region hätte es vier Stämme gegeben. Sein Vater sei vom Stamm XXXX getötet worden. Eine Gruppe von mehreren Personen habe den Vater von zu Hause entführt und getötet. Zu Lebzeiten des Vaters sei über diese Feindschaft nicht gesprochen worden. Er sei noch zu jung gewesen, um etwas davon zu verstehen. Eines Tages hätte ihm die Schwester auf sein Drängen davon erzählt.

Für den BF sei es nicht einfach gewesen, bei Schwester und Schwager zu leben. Am Anfang sei es unerträglich gewesen. Sie hätten ihn immer wieder zu Nachbarn geschickt, für die der BF als Hirte gearbeitet habe. Als er älter geworden sei, hätte die Bedrohung aufgrund der väterlichen Feindschaft begonnen. Der BF nehme an, die Feinde des Vaters hätten Angst davor gehabt, dass er eines Tages Rache verüben würde. Aus diesem Grund sei er bedroht worden. Der Schwager hätte einem anderen Stamm angehört (und sei deshalb nicht bedroht worden), er sei jedoch gefragt worden, weshalb er den Sohn eines Feindes aufgenommen hätte.

Der BF sei einige Male vom Mörder seines Vaters, XXXX, und seinen Söhnen geschlagen worden. XXXX sei der Stammesälteste des Stammes der XXXX. Diesen hätte er schon von der Entführung des Vaters her gekannt. Die Zusammenhänge hätte er erst später von seiner Schwester erfragt. Die erste Bedrohung sei erfolgt, als der BF mit etwa zwölf Jahren mit den Schafen und Ziegen des Nachbarn auf den Feldern gewesen sei. Die beschriebenen Personen hätten Streit gesucht und ihn provozieren wollen, indem sie ihn gestoßen hätten. Der BF hätte große Angst gehabt und hätte alles Schwester und Schwager erzählt. Nach der ersten Bedrohung seien sie noch ca. ein Jahr in Afghanistan geblieben. In dieser Zeit sei der BF immer wieder bedroht und geschlagen worden.

Den Ausschlag für das Verlassen des Landes hätte zum einen gegeben, dass der BF mehrmals aufgesucht und zusammengeschlagen worden sei; zum anderen sei auch sein Schwager bedroht worden. Deshalb hätten sie letztlich den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. In Afghanistan hätten sie niemanden gehabt, der sie bei sich hätte aufnehmen können. Im Dorf hätte es keine Polizei gegeben, diese helfe auch nur jenen, die über Macht, Waffen und Geld verfügten.

Auf Vorhalt, dass der BF einmal angegeben hatte, die Bedrohung sei von pashtunisch-sprachigen Sunniten, einmal von einem der vier Stämme im Dorf, die allesamt Schiiten gewesen seien, ausgegangen, gab der BF an, die Bedrohung durch die Sunniten habe sich auf ihre allgemeine Sicherheitslage (außerhalb des Dorfes) bezogen. Die konkrete Bedrohung sei von einem schiitischen Stamm XXXX ausgegangen.

Im Rahmen der Verhandlung wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan" vom 28.01.2014 in das Verfahren eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, am XXXX geboren, somit in der Zwischenzeit volljährig, Moslem (Schiit), der Volksgruppe der Hazara zugehörig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 15.02.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der BF ist in Sar-e Pol im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Der BF ist ledig. Ob ein Onkel des BF noch lebt, konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat zusammen mit Schwager und Schwester Afghanistan verlassen, diese aber an der iranisch-türkischen Grenze aus den Augen verloren, sodass ihm ihr Aufenthalt nicht bekannt ist.

Der Vater des BF wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban als Folge einer Feindschaft zwischen dem Stamm, dem der Vater und der BF angehören, und dem Stamm der XXXX vom Stammesoberhaupt der XXXX getötet.

Mutter und Bruder wurden mehrere Jahre später im Zuge der kriegerischen Aktivitäten der Taliban bei der Bombardierung ihres Hauses getötet.

Danach zog der BF zu seiner um einige Jahre älteren Schwester, die zu diesem Zeitpunkt bereits bei seinem Schwager wohnte.

Danach dauerte es mehrere Jahre, bis wieder Ruhe in das Dorf einkehrte. In dieser Zeit arbeitete der BF als Hirte. In der Folge wurde das Leben im Dorf zunehmend schwieriger.

Der BF wurde einige Male vom Mörder seines Vaters und seinen Söhnen geschlagen. Vorerst wurde der BF lediglich bedroht. In der Folge kam es zu gewalttätigen Übergriffen, die sich über einen längeren Zeitraum wiederholten. Als auch sein Schwager bedroht wurde, entschlossen sich BF, Schwester und Schwager - zumindest im Fall des BF aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - zur Ausreise, da ihnen in anderen Teilen Afghanistans niemand hätte Unterstützung bieten können. Von der örtlichen Polizei konnten sie sich keine Hilfe erwarten, da der verfeindete Stamm der größte und mächtigste war.

Die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte zu Afghanistan lauten auszugsweise:

3. Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012).

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

3.2. Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014).

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

3.7. Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:

Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)

Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu (RFE 25.7.2013).

Die Provinz Sari Pul

Die Provinz Sari Pul [auch Sar-e-Pol] gehört nicht zu den Provinzen, die stark unter den Taliban litten, doch hat sich Rebellenpräsenz in den letzten Jahren im Norden erhöht (BBC 19.9.2013).

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer leichten Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 11 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Sari Pul im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013).

Im Oktober 2013 starben bei Zusammenstößen im Bezirk Kohistanat der Provinz Sar-e-Pul mindestens zwei afghanische Soldaten und ein Talibankämpfer (Khaama 30.10.2013).

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

5. Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

7. Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

16. Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 59 von 96

UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)

16.1. Shiiten

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört

der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).

17. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

17.2. Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

24. Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Angaben, die bereits seitens des Bundesasylamtes zu großen Teilen für wahr gehalten wurden.

Die Feststellungen zur Fluchtgeschichte gründen auf den Angaben des BF. Die Ausführungen waren von Anfang an schlüssig und weitgehend frei von Widersprüchen. Die vom Bundesasylamt als solche bezeichneten Widersprüchlichkeiten vermögen diesen Befund nicht zu erschüttern. Der aus Warte des BVwG zentrale Widerspruch, dass der BF einmal die pashtu-sprechenden Sunniten, einmal einen schiitischen Stamm als Bedrohung angegeben hatte, konnte vom BF im Rahmen der Beschwerde und weiterführend im Rahmen der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar aufgeklärt werden. Auch, dass die Bombardierung eines Hauses dazu führen kann, dass es Opfer der Flammen wird, erscheint schlüssig, wenn nicht naheliegend. Dass der Schwager des BF erst nach dessen Aufnahme bedroht wurde, weil er erst durch diese zum Feind der XXXX wurde, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Ebenso, dass die Bedrohung des Schwagers mitauslösend für die Flucht war, weshalb der BF dies auch entsprechend angegeben hat. Letztlich erscheint es auch nicht ungewöhnlich, dass sich die Ereignisse nach einer Phase der Abkühlung über einen längeren Zeitraum zuspitzten, bis schließlich der Entschluss zur Flucht getroffen wurde.

Über all dem steht jedoch der absolut authentische Eindruck, den der BF in der Verhandlung hinterlassen hat. Der BF machte zu keinem Zeitpunkt der Befragung einen verlegenen Eindruck. Im Gegenteil wurde der Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen durch sichtbare Gefühlsregungen eindrucksvoll unterstrichen.

Diese Wahrnehmung kann auch nicht dadurch getrübt werden, dass die seitens des BF angegebenen Daten nicht zur Gänze miteinander in Einklang gebracht werden konnten. Aufgrund des absolut glaubwürdigen Eindruckes, den der BF hinterlassen hat, wurde - zumal die Chronologie der Ereignisse immer unverändert blieb - davon Abstand genommen, die getätigten Zeitangaben weiter zu hinterfragen. Dies nicht zuletzt, da die beschriebenen Ereignisse bis weit in die Kindheit des BF zurückreichen.

Darüber hinaus stützen die in das Verfahren eingebrachten Feststellungen zur Lage in Afghanistan die Angaben des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Im vorliegenden Fall wurde der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie eines im Rahmen einer Stammesfehde Getöteten zum Opfer von Übergriffen durch Mitglieder dieses Stammes. Diese Übergriffe erreichten eine Intensität, die es rechtfertigen, von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung zu sprechen.

Staatliche Hilfe konnte sich der BF aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht erhoffen.

Eine inländische Fluchtalternative stand dem BF nicht offen, da ihm aufgrund seines jugendlichen Alters, seiner mangelnden Schulbildung und aufgrund des Umstandes, dass der BF über kein entsprechendes familiäres Netzwerk mehr verfügte, nicht zuzumuten war und ist, sich in einem anderen Teil des Landes anzusiedeln; vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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