W111 1428501-1•BVwG W111 1428501-1
W111 1428501-1Bundesverwaltungsgericht11.07.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Verfolgungsgefahr
W111 1428501-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2012, Zl. 12 05.321-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 02.05.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Söhnen (nunmehrige Beschwerdeführer zu W111 1428502-1/2012 und W111 1428503-1/2012) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin war bereits im Mai 2011 aus der Russischen Föderation ausgereist und stellte am 15.05.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrem Antrag wurde sie am 02.05.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu den Gründen ihrer Flucht im Wesentlichen an, wegen der Sicherheit ihrer Kinder sowie der Probleme ihres Mannes ausgereist zu seien. Vor kurzem hätte man versucht, die Beschwerdeführerin vor der Schule ihres Sohnes zu entführen, nachdem man sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt habe und sie sich geweigert habe, diesen bekannt zu geben. Sie hätte ihrem Mann telefonisch von diesem Vorfall berichtet, dieser hätte daraufhin die Ausreise der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder in die Wege geleitet.
Am 08.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache einvernommen und brachte hinsichtlich der Gründe ihrer Ausreise vor, ihr Mann hätte im Herkunftsstaat Probleme gehabt. Jene Leute, die ihn bedroht hätten, hätten nunmehr begonnen, auch die Beschwerdeführerin zu bedrohen. Anfang April 2012 sei sie von unbekannten Leuten, welche sich als Mitarbeiter von Behörden bzw. der Polizei vorgestellt hätten, in der Nähe der Schule ihrer Kinder nach ihrem Mann gefragt und zum Mitkommen aufgefordert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, da man nicht bereit gewesen sei, ihr einen Polizeiausweis zu zeigen. Daraufhin hätten die Männer versucht, die Beschwerdeführerin mit Gewalt in ein Auto zu ziehen. Diese hätte begonnen, sehr laut zu schreien, woraufhin die Polizisten weggefahren seien. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, man werde ihre Kinder entführen, um an ihren Mann heranzukommen. All das sei durch die Probleme ihres Mannes verursacht worden, dieser sei immer wieder entführt und geschlagen worden.
Die Beschwerdeführerin brachte die russischen Geburtsurkunden ihrer Söhne, ihre Heiratsurkunde sowie ihren russischen Inlandspass in Vorlage.
Am 09.07.2012 fand eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Zu deren Beginn gab sie an, gesund zu sein und ebenso wie ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Ihre bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen, doch wäre nicht genug Zeit gewesen, ihre Probleme ausführlich zu schildern. Zu ihrem Fluchtgrund möchte sie ergänzend ausführen, dass sie von den Männern, welche versucht hätten, sie zu entführen, namentlich angesprochen worden sei und man ihr gesagt habe, man müsse mit ihrem Mann sprechen. Sie hätte geantwortet, dass sie nicht wisse, wo dieser sei, da er weggefahren wäre. Der Beschwerdeführerin sei geantwortet worden, dass man sie in diesem Fall mitnehmen müsse. Die Beschwerdeführerin habe laut geschrien, woraufhin ihr der Vater eines Mitschülers ihrer Söhne zur Hilfe gekommen sei. Daraufhin hätte der Mann sie wieder losgelassen, jedoch habe man ihr noch gedroht, dass man wisse, wo ihre Kinder zur Schule gingen und man Mittel und Wege finden würde, den Aufenthaltsort ihres Mannes zu ermitteln. Daraufhin seien die Männer weggefahren. Die Beschwerdeführerin sei unter Schock gestanden und habe ihren Sohn daraufhin von der Schule abgeholt und diesen bis zur Ausreise nicht mehr zur Schule gehen lassen.
Auch an der alten Wohnadresse der Beschwerdeführerin und ihres Gatten sowie bei ihrer Schwägerin, wo die Beschwerdeführerin eine Zeit lang gewohnt habe, habe man nach ihrem Mann gefragt, im August 2011 sei die Beschwerdeführerin daher in das Haus ihrer Eltern gezogen, bis zu dem geschilderten Entführungsversuch am 12.04.2012 habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben.
Zu den Problemen ihres Mannes befragt, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, im Herkunftsstaat nur ungefähr über diese Bescheid gewusst zu haben. Zu der Zeit, als die Beschwerdeführerin ihr erstes Kind bekommen habe, sei der Mann angehalten und schwer misshandelt worden, sodass es zu Verletzungen an der Wirbelsäule gekommen sei. Inzwischen habe ihr Mann jedoch mehr über seine Probleme erzählt. Im Jahr 2006 hätten sie ihre Wohnung verkauft und sei ihnen von einem Nachbarn beim Transport der Möbel geholfen worden. Dieser Nachbar habe anscheinend den Wahhabiten angehört, weshalb in weiterer Folge der Ehegatte fälschlicherweise beschuldigt worden sei, Kontakte zu Wahhabiten zu unterhalten. Im Jahr 2010 habe ihr Mann als Sporttrainer in einem Jugendlager gearbeitet. Der Ehegatte sei eines Tages von jemandem gebeten worden, einen Arzt zu finden. Anscheinend hätten auch diese Personen zu den Wahhabiten gehört. Am 01.05.2011 sei ihr Mann abermals angehalten worden. Er habe ihr erzählt, dass man ihn gezwungen habe, irgendwelche Papiere zu unterzeichnen. Da er nicht genau gewusst hätte, was er unterschrieben habe, hätte er keinen anderen Ausweg gesehen, als das Land zu verlassen.
2. Mit Bescheid vom 24.07.2012, Zl. 12 05.321-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
Begründend führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe ausgehend vom für unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen ihres Ehegatten keine aktuell drohende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft machen können.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.08.2012 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben und dieser gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund von Verfahrensmängeln angefochten.
Begründend wurde kurz zusammengefasst angeführt, dass die belangte Behörde verabsäumt habe, ihre Entscheidung zu begründen, man habe sich großteils Textbausteinen bedient, ohne auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Die von ihr getätigten Aussagen würden mit jenen ihres Mannes übereinstimmen und dessen Fluchtvorbringen unterstreichen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 16.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Am 05.09.2013 wurde eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung übermittelt.
5. Am 03.04.2014 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 24.03.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Im Rahmen der Verhandlung legte der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis der Integration seiner Familie in Österreich vor.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1=Ehegatte der Beschwerdeführerin, BF2= Beschwerdeführerin)
"(...)
VR: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren irgendetwas hinzufügen bzw. berichtigen?
BF1: Nein unsere bisherigen Aussagen waren korrekt.
BF2: Nein unsere bisherigen Aussagen waren korrekt.
VR: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?
BF1: Ja.
BF2: Ja.
VR: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lager der Verhandlung zu folgen?
BF1: Ich bin heute etwas müde weil ich weit angereist bin aber es geht mir gut.
BF2: Es geht mir gut.
BF2 verlässt mit den Kindern den Verhandlungssaal.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten ihren Lebenslauf?
BF1: Ich bin am XXXX in der russischen Föderation in Dagestan geboren. Ich bin zehn Jahre lang in die Schule gegangen von 1979 bis 1989 und von 1989 bis 1999 habe ich als Trainier in der Sportschule gearbeitet. Von 1990 bis 1992 habe ich an der XXXX studiert. Von 1999 bis 2003 habe ich auf der Tankstelle der XXXX gearbeitet und war für die Sicherheit zuständig. Von 2007 bis 2009 habe ich Geschäfte, kleine Geschäfte betrieben mit Diesel und Benzin gemacht. Von 2008 bis 2011 habe ich auch als XXXX gearbeitet. Diesbezüglich habe ich Unterlagen. Ich habe keine politische Tätigkeit betreiben ich habe im Jahr zwei bis drei Monate in verschiedenen Sportlager Kinder trainiert. Das war in Lagern am Land. Und im Jahr 2010 war ich das letzte Mal in so einem Sportlager. Nachgefragt gebe ich an, dass der Abgeordnete XXXX hieß und sein Chef hieß XXXX der 2011 umgebracht wurde. Letzterer war der Chef der Partei im entsprechenden Bezirk die Partei hieß "Einiges Russland".
VR: Wieviel haben Sie verdient in der Zeit?
BF1: Mein Geschäft hatte ich bis zur Krise in den Jahren 2007 bis 2009 und danach nicht mehr. In zwei Monaten verdiente ich ca. 10.000 Rubel, das entspricht ca. 250 €. Unsere finanzielle Situation war durchschnittlich. Als meine Eltern noch lebten ging es uns besser. Nachgefragt gebe ich an, dass in Dagestan zwei meiner Schwestern leben ich habe noch einen Halbbruder väterlicherseits aber mit dem habe ich nicht viel zu tun und dann habe ich noch eine Tochter aus meiner ersten Ehe.
VR: Bitte schildern Sie mir chronologisch und detailliert weswegen Sie ihre Heimat verlassen mussten?
BF1: 1999 gab es bei uns einen Vorfall als ein fünfstöckiges Gebäude in die Luft gesprengt wurde und ca. 60 Leute ums Leben gekommen sind. Das war am 4. September in Bujansk. Nach ein paar Tagen gab es so ähnliche Anschläge in Moskau. Die ganze Stadt war in Angst. Die Leute hatten Angst auf der Straße zu gehen. Meine Freund und ich die Trainer waren haben trotzdem versucht aus eigener initiative Sporttätigkeit im Waisenhaus anzukurbeln. Wir sind jeden Tag gelaufen um 6 Uhr früh. Die Miliz hat sich natürlich dafür interessiert wer wir waren und warum wir das machen und haben uns verdächtigt, dass wir die Kinder auf etwas vorbereiten für die Wahabitenschule. Die Leute die uns kannten sie wussten das wir keine Wahabiten waren aber die Miliz wollte gegen uns etwas zusammenbasteln. Und einmal als wir mit den Kindern joggen waren haben sie mich aufgehalten weil ich als letzter unterwegs war und haben mich gefragt wer wir sind und was wir hier tun. Und sie haben mich zu einer Milizstelle bestellt das war ca. einen Monat bis 1 1/2 Monate nach diesem Anschlag. Sie hatten nichts gegen mich in der Hand ich hatte ein Alibi wo ich gewesen sei und mit wem. Sie fragten mich warum wir das machen und ich erklärte ihnen dass ich ein Sporttrainer bin und aus eigener initiative das wir Kinder die keine Eltern haben trainieren wollen. Das war eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie waren überzeugt das wir die Kindern nicht zu den Wahabiten führen würden das wir sie tatsächlich nur trainiert haben und haben mich gefragt ob ich nicht gleich in der Schule arbeiten möchte und zwar als Security. Ich sagte das wir nicht mit der Sicherheit zu tun hatten und wir die Kinder kostenlos trainieren. Wahrscheinlich wäre das ein gutes Angebot gewesen, weil es eine bezahlte Stelle gewesen wäre, aber ich wollte die Kinder nur im Sport trainieren. Außerdem habe ich kurz danach noch im Jahr 1999 bei der Firma XXXX. Nachgefragt gebe ich an dass das Angebot der Firma XXXX finanziell wesentlich lukrativer war. In der Schule hätte ich ganz wenig verdient. Damals war ich mit dem Abgeordneten nicht in Kontakt. Nachgefragt gebe ich an dass das Gespräch bei der Miliz 1999 ein sehr höfliches Gespräch war aber im Jahr 2006 war das anders.
VR: Wie ging es weiter?
BF1: Wir haben einfach mit den Kindern weiter trainiert und ich begann dann im Dezember oder November 1999 bei der Firma XXXX zu arbeiten. Im Jahr 2003 habe ich geheiratet. 2004 haben wir unseren ersten Sohn bekommen und so ging es ruhig weiter bis 2006 dann haben sich viele Wahabitengruppen gebildet und sie wurden immer aktiver. Einer von diesen Wahabiten war mein Nachbar. Ich wohnte in einem fünfstöckigen Haus und er daneben in einem fünfstöckigen Haus. Er hieß XXXX. Er hat als Taxifahrer gearbeitet und er wurde etwas später umgebracht und er war der Neffe der Frau von XXXX, dieser wurde letztes Jahr umgebracht.
VR: Wo wohne XXXX?
BF1: Er wohnte im Nachbargebäude als wie übersiedelten hat er mir geholfen. Nach XXXX und XXXX wurde damals gefahndet. Da sie bei der Miliz wussten dass XXXX mein Nachbar war und sie Informationen brauchten, wurde ich aus meinem Hof von der Miliz abgeholt und zur Milizstelle gebracht. Es ist dort auch üblich, dass man ohne Haftbefehl mitgenommen wird. Dort wurde ich vier oder fünf tage festgehalten.
VR: Bitte schildern Sie mir diese Festnahme im Detail?
BF1: Das war gerade in der Zeit als wir übersiedelten, daher war ich oft unterwegs. Meine Frau war damals gerade bei ihrer Mutter. Das war zu Mittag.
VR: Schildern Sie mir die Umstände ihrer Anhaltung?
BF1: Ich wurde aufgefordert ins Auto zu steigen. Auf dem Weg zur Polizeistation wurde ich bereits geschlagen und so ging das weiter bei der Polizeistelle. Dort haben sie meinen Rücken verletzt und ich musste mich danach ein Jahr lang behandeln lassen.
VR: Was ist konkret bei der Anhaltung auf der Polizeistation passiert?
BF1: Sie haben mich schon im Auto geschlagen sie haben immer wieder Fragen gestellt und sie fragten, ob ich Kontakt mit XXXX hätte. Sie wussten das ich durch die Übersiedlung mit ihm Kontakt hatte. Wir wohnten in einer kleinen Stadt alle kannten einander. In unserer Stadt gab es einige Fälle wo die Leute einfach verschwunden sind.
VR: Hat man Sie auf der Polizeistation misshandelt?
BF1: Ja.
VR: In welcher Form?
BR1: Zuerst in den Bauch und dann in den Rücken. Mit Händen und Füßen hat man mich geschlagen. Ich habe mein Gesicht verdeckt und habe dann nicht mehr gesehen womit sie mich schlagen.
VR: Hatten Sie äußerlich sichtbare Verletzungen?
BF1: Äußerlich war kaum etwas zu sehen aber mir hat mein ganzer Körper und mein Rücken wehgetan.
VR: Wie lange hat diese Anhaltung gedauert?
BF1: Ungefähr vier oder fünf Tage.
VR: In welchem Monat fand die Anhaltung statt?
BF1: Das war Mitte des Sommers Juni oder Juli 2006.
VR: Mit welchem "Ergebnis" endete die Anhaltung?
BF1: Da bei uns alle Behörden stark korrupt sind, hat meine Frau 2000 Dollar bezahlt und ich wurde freigelassen.
VR: Wie wurde ihre Frau von dieser Anhaltung verständigt?
BF1: Genau weiß ich das nicht wahrscheinlich wurde sie informiert.
VR: Aber wäre es naheliegend gewesen diese Umstände mit ihrer Frau zu besprechen?
BF1: Da ich danach in einem sehr schlechten Zustand war weiß ich nicht ob sie von der Behörde oder den Nachbarn informiert wurde.
VR: Woher nahm ihre Frau diese 2000 Dollar?
BF1: Sie hat bei Verwandten und Freunden gesammelt.
VR: Haben Sie das Geld später zurückgezahlt?
BF1: Nein ich habe nichts zurückzahlen müssen. Ich war damals sehr krank und sie wollten mich nicht damit belasten.
VR: Wäre es nicht naheliegend sich zumindest bei den Menschen zu bedanken?
BF1: Natürlich haben wir uns bedankt aber nicht ich aber meine Frau.
VR: Warum haben Sie sich nicht nach ihrer Gesundung bei ihrer Frau erkundigt wer das Geld zur Verfügung stellte und wie sie von der Inhaftierung erfahren hat?
BF1: Sie hat das Geld von vielen Leuten in kleinen Beträgen erhalten und das ist bei uns üblich sich untereinander zu helfen. Einen Teil des Geldes hatten wir selber da wir unsere Wohnung verkauft haben.
VR: Bitte schildern sie mir das Wiedersehen mit ihrer Frau?
BF1: Damals hatten wir kein eigenes Zuhause wir wohnten mal bei einer mal bei einer anderen Schwester.
VR: Wo haben Sie ihre Frau nach der Inhaftierung wieder getroffen?
BF1: Es war bei der Schwester in XXXX.
VR: Wie sind Sie zum Haus ihrer Schwester gekommen?
BF1: Sie haben mich in der Stadt abgesetzt und ich ging dann zu meiner Schwester.
VR: Sie waren fit um zu gehen?
BF1: Ja ich war wirklich in sehr schlechten Zustand aber ich habe mich gezwungen zu meiner Schwester zu gehen.
VR: Wo wurden Sie freigelassen?
BF1: In der nähe des Parks im Zentrum.
VR: Wie weit ist es zu ihrer Schwester von diesem Park?
BF1: Ist nicht sehr weit ca. 700 bis 800 m.
VR: Um wieviel Uhr kamen Sie in das Haus ihrer Schwester?
BF1: Das war am Nachmittag bzw. früher Abend.
VR: Hatten Sie sichtbare Verletzungen?
BF1: Also wie ich gegangen bin hat man gesehen, dass mit mir etwas nicht stimmt. Ich hatte allerding weder blaue Flecken noch war ich blutig.
VR: Mit welchem "Ergebnis" endete die Befragung mussten Sie etwas unterschreiben bzw. mussten Sie etwas gestehen?
BF1: Ich erzählte ihnen die Wahrheit das XXXX als Nachbar mir geholfen hatte sonst hatte ich keinen Kontakt mit ihm aber sie haben mir nicht geglaubt. Aufgrund des Lösegeldes hat man mich illegaler Weise freigelassen.
VR: Schildern Sie mir die Tage nach diesem Vorfall?
BF1: Ich bin zu Hause im Bett gelegen und mein Rücken wurde behandelt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Schwester Ärztin ist und sie hat mir Spritzen und Salben verabreicht.
VR: Wo hat in diesen Tagen ihre Frau gewohnt?
BF1: Sie war manchmal bei ihrer Mutter und manchmal bei mir und meiner Schwester. Wir haben damals ein Haus in der Hauptstadt gekauft aber das wurde noch nicht fertiggestellt und deswegen war sie nur manchmal bei mir.
VR: Sind ihre Schilderungen aus dem Jahr 2006 abgeschlossen?
BF1: Ja das ist alles.
BF1 verlässt den Saal BF2 betritt den Saal
VR: Ihr Mann hat gerade seine Anhaltung aus dem Jahr 2006 geschildert können Sie sich an diesen Vorfall erinnern?
BF2: Ich kann mich natürlich an diesen Vorfall erinnern aber ich kannte damals seine Probleme nicht. Ich habe aus seinen Erzählungen später erfahren was sie von ihm wollten. Man hat von uns für ihn ein Lösegeld verlangt.
VR: Wer hat das verlangt?
BF2: Zu seiner Schwester kamen Leute und haben gesagt das sie Geld wollen?
VR: Und wer hat das Geld übergeben?
BF2: Wir haben damals die Wohnung verkauft und haben zusammen mit den Verwandten Geld gesammelt und die Verwandten haben das Geld übergeben ich nicht weil ich ein kleines Kind hatte.
VR: Wie hoch war der Betrag der übergeben wurde?
BF2: 2000 Dollar.
VR: Ihr Mann hat vorher angegeben, dass Sie das Geld übergeben hätten
BF2: Selbst mit dem Kind bin ich nicht hingegangen.
VR: Wieso hat ihr Mann nicht von den Verwandten gesprochen sondern von Ihnen?
BF2: Sie haben bei der Schwester nach mir gefragt, weil sie wussten, dass wir die Wohnung verkauft haben. Ich persönlich habe es nicht übergeben.
VR: Hatte ihr Mann sichtbare Verletzungen?
BF2: Er war damals bei seiner Schwester und konnte kaum aus dem Bett. Als ich ihn sah, sah ich keine sichtbaren Verletzungen.
VR: Wo haben Sie in diesem Zeitraum gewohnt?
BF2: Bei meiner Mutter.
VR: Haben Sie auch teilweise bei ihrem Mann und seiner Schwester gewohnt
BF2: Ja manchmal war ich auch in XXXX bei seiner Schwester manchmal bei ihm und manchmal bei meiner Mutter.
VR: Wie lang war Ihr Mann bettlägrig? Wie war der Heilungsprozess?
BF2: Am Anfang sah ich ihn sehr wenig da ich ein kleines Kind hatte.
VR: Aber gerade in diesem ersten Monat haben Sie sich nicht besonders erkundigt?
BF2: Sie sagten, er hätte Wirbelsäulenprobleme.
VR: Schildern Sie mir ganz laienhaft wie der Heilungsprozess vor sich ging?
BF2: Ungefähr zwei Wochen ist er gelegen er sagte immer wieder, dass es ihm schwer fällt aufzustehen. Das kann man am Telefon nicht so. Ich habe ihn nicht sofort gesehen.
VR: Wann haben Sie ihren Mann zum ersten Mal nach seiner Verletzung gesehen?
BF2 (überlegt): Ich kann mich nicht genau erinnern.
VR: Wiederholt die Frage
BF2: Ich war nicht in der gleichen Stadt. Ich bin nicht gleich gefahren weil ich ein kleines Kind hatte und operiert war. Ich war beruhigt, da er zu Hause war. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach zwei bis drei Wochen meinen Mann sah.
VR: Haben Sie in diesen zwei bis drei Wochen mit ihrem Mann telefoniert?
BF2: Er hatte am Anfang kein eigenes Telefon. Ich habe mit der Schwester telefoniert und nicht mit ihm. Ehrlich gesagt ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Als er sein eigenes Telefon bekam hab ich dann öfters mit ihm telefoniert.
VR: Zu welcher Jahreszeit war der Vorfall im Jahr 2006?
BF2: Im Sommer.
VR: Haben Sie den Nachbarn persönlich gekannt?
BF2: Ja er hat uns geholfen die Sachen zu transportieren.
VR: Schildern Sie mir in kurzen Worten, wie die Monate nach dem Vorfall verlaufen sind?
BF2: Wir haben unsere Wohnung bis 2008 bezogen.
VR: Schildern Sie mir den Zeitraum von 2006 bis 2008?
BF2: Es waren unruhige Zeiten wir hatten keinen fixen Wohnsitz. Manchmal waren wir bei seiner Schwester in der Hauptstadt (XXXX). Das Haus war noch nicht fertig.
VR: Wohin haben Sie ihre Sachen übersiedelt?
BF2: Das haben wir auch teilweise bei der Schwester hingestellt und einen Teil der Sachen haben wir am Arbeitsplatz meines Vaters gelagert.
VR: Ab wann war ihr Mann wieder fit?
BF2: 2007 hat er begonnen wieder zu arbeiten, körperliche arbeiten macht er nicht mehr. Die Wirbelsäule hat ihm lange wehgetan.
BF2 verlässt den Saal und BF1 betritt den Saal
VR: Kommen wir zurück ins Jahr 2006. Wann sahen Sie ihre Frau das erste Mal als Sie nach Hause kamen?
BF1: Vielleicht ein zwei Wochen später.
VR: Hatten Sie in dieser Zeit anderweitigen Kontakt mit ihrer Frau?
BF1: Ich bin gleich zur meiner Schwester gegangen ich hatte damals kein Telefon.
VR: Hat ihre Frau ihre Schwester angerufen?
BF1: Nein ich glaube nicht wir hatten damals so viele Probleme mit der Übersiedlung.
VR: Es ist unglaubwürdig das ihre Frau nach der Entführung ihrer Person sich nicht persönlich oder zumindest telefonisch erkundigt hat wie es Ihnen geht?
BF1: Vielleicht hat sie mit meiner Schwester aber nicht mit mir telefoniert. Sie kam nach zehn tagen zu meiner Schwester. vorher habe ich nicht mit ihr telefoniert
VR: Ihre Frau hat vorher angegeben nach zwei oder drei Wochen gekommen zu sein und vorher mit Ihnen telefoniert zu haben?
BF1: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern.
VR: Wie lange waren Sie krank?
BF1: Fast ein Jahr lang hatte ich Rückenschmerzen manchmal tut er jetzt auch noch weh.
VR: Wann haben Sie das Haus wieder verlassen?
BF1: So ungefähr nach zwei Wochen konnte ich mich bewegen.
VR: Wann kam es zum nächsten Vorfall?
BF1: Das war als ich zu einem Sportlager im Jahr 2010 geschickt wurde. Das war am Anfang der Saison im Juni. Zu mir kamen zwei junge Männer das war am Abend im Sportlager und sie haben mich gebeten für sie einen Arzt zu finden und zwar deshalb haben sie mich gebeten weil sie wussten dass mein Vater Arzt war.
VR: Was ist dann passiert?
BF1: Ich habe ihnen geholfen einen Arzt zu finden und am 10. Juli 2010 an dem Tag war das Finale der Fußballweltmeisterschaft zwischen Holland und Spanien. Ich war unterwegs zu meiner Schwester neben mir blieb eine Auto stehen zwei maskierte Leute sprangen aus dem Auto und wollten mich ins Auto zerren ich habe Widerstand geleistet und sie haben mich geschlagen. Ich schaffte es mich loszureißen und wegzulaufen. Aber man hat gesehen dass ich geschlagen wurde. Damals war meine Frau im ersten Monat Schwanger und sie fühlte sich sehr schlecht und ich habe ihr nichts von diesem Vorfall erzählt erst später habe ich ihr davon erzählt.
VR: Welche Art von Lager war das?
BF1: Das war ein XXXX.
VR: Wer hat dieses Lager veranstaltet?
BF1: Dieses Lager gab es seit 1984, ich glaube das Ministerium hat das veranstaltet.
VR: Und Sie wurden dort bezahlt?
BF1: Pro Monat ca. 5.000 Rubel.
VR: Wie ging es weiter?
BF1: Ich habe mir damals gedacht, dass dieser Vorfall als sie mich ins Auto zerren wollten etwas zu tun hatte mit den beiden Männern die ich zum Arzt führte. Danach hatte ich wirklich Angst, dass sich das wiederholen könnte und wir vermieteten unsere Wohnung, da wir Angst hatten dort zu bleiben. Meine Frau die damals Schwanger war wohnte bei ihrer Mutter oder bei der Schwester in der Hauptstadt. Aber den letzten Anstoß für meine Ausreise hat mir der Vorfall am 1. Mai 2011 gegeben.
Die Verhandlung wird um 12:15 Uhr für 30 Minuten unterbrochen und wird um 12:45 Uhr fortgesetzt.
VR: Wir haben die Verhandlung unterbrochen als Sie begannen über einen Vorfall am 01. Mai zu sprechen bitte setzten Sie fort
BF1: Ich war wieder unterwegs zu meiner Schwester es sind in einem Auto vier maskierte Leute stehen geblieben und haben mich gezwungen ins Auto zu steigen sie haben mir etwas über den Kopf gegeben damit ich nichts sehe und sie brachten mich in ein Haus. Sie haben mich gezwungen Unterlagen zu unterschreiben ich hatte keine Ahnung was das für Dokumente sind darin standen mir unbekannte Namen und sie drohten mir wenn ich diese Unterlagen nicht unterschreibe würden sie mich verschwinden lassen. Ich hatte Angst wieder Übergriffe und Gewalt zu erleiden sowie im Jahr 2006 und habe diese Dokumente unterschrieben. Sie brachten mich gegen Abend in einem Auto am Stadtrand außerhalb der Stadt und sie setzten mich dort ab.
VR: Wo wohnten Sie zu dieser Zeit?
BF1: Wie ich schon sagte wir hatten unsere Wohnung bereits vermietet und ich wohnte bei einer Schwester und mal bei der anderen.
VR: Seit wann hatten Sie keinen eigenen Wohnsitz mehr?
BF1: Nach dem Vorfall im Jahr 2010 haben wir unsere Wohnung vermietet.
VR: Hatten Sie ab diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrer Ehefrau?
BF1: Ich hatte keinen festen gemeinsamen Wohnsitz wir haben uns manchmal bei meiner Schwester und manchmal bei der Mutter meiner Frau getroffen.
VR: Sie haben eingangs angegeben, dass Sie von 2008-2011 Assistent eines Abgeordneten gewesen seien. Wie viele Assistenten hatte dieser Abgeordnete?
BF1: Er hatte sicher noch ein oder zwei oder mehr Assistenten.
VR: Das heißt also dass er Sie sehr gut kennen musste?
BF1: Ja natürlich.
VR: Als Sie 2010 und 2011 die besagten Probleme hatten warum haben Sie sich nicht an den Abgeordneten gewendet damit er Ihnen mit den Behörden behilflich ist?
BF1: Ich wollte nicht seinen Ansehen schaden und ihn in eine unangenehme Lage bringen da die Partei die stärkste Partei Russlands ist. Im August 2011 wurde XXXX umgebracht.
VR: Hat man Ihnen gesagt warum man Sie am 01. Mai festgenommen hat?
BF1: Sie sagten mir zwar nicht warum, aber sie sagten mir ich muss die Unterlagen unterschreiben und ich vermute da es bei uns sehr viele Parteien gibt die sich untereinander bekriegen werden kompromittierende Dokumente oder Fakten um die Gegenseite zu beschuldigen.
VR: Sie vermuten das Gegner der Partei "Einiges Russland" sie gekidnappt haben?
BF1: Generell ist bei uns die Miliz so korrupt das alles möglich ist.
VR: Es erscheint außerhalb jeder Lebensvorstellung ihren Arbeitgeber den Abgeordneten davon informiert haben zumal Sie ja annahmen das die Festnahme einen politischen Hintergrund hat.
BF1: Das habe ich viel später analysiert weil der der umgebracht wurde im Jahr die Wahlen im Jahr 2012 verloren hat. Aber das ist meine Vermutung. Wenn sogar der Chef umgebracht wurde dann kann ich mich nicht schützen.
VR: Um wieviel Uhr wurden Sie freigelassen?
BF1: Spät in der Nacht.
VR: Wann sahen Sie erstmals ihre Frau wieder?
BF1: Ich habe sie gleich am nächsten Tag informiert den 2. Mai dass es Probleme gibt.
VR: Wie haben Sie sie informiert?
BF: Persönlich.
VR: Wo haben Sie sich getroffen?
BF1: Ich bin zu ihrer Mutter gefahren da hatten wir schon unseren kleineren Sohn.
VR: Um wieviel Uhr haben Sie sie getroffen?
BF1: Zu Mittag also zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr.
VR: Was haben Sie ihrer Frau erzählt?
BF1: Ich habe ihr nichts erzählt was am Tag davor passiert ist sondern ich habe gesagt ich hätte große Probleme und ich ganz dringend weg fahren muss. Ich habe ihr nicht geschildert welche Art die Probleme sind.
VR: Wäre es nicht naheliegend der Frau zu schildern welche Probleme es geben würde?
BF1: Bei uns ist es nicht üblich das die Frauen soviel fragen ich habe ihr gesagt das ich Probleme habe aber nicht welcher Art. Ungefähr nach einem Monat habe ich sie aus Österreich angerufen und ihr gesagt dass ich hier bin.
VR: Habe ich sie richtig verstanden dass Sie ihrer Frau nicht erzählt haben welche Probleme Sie haben?
BF1: Ich habe ihr das später erzählt wir hatten ein kleines Kind und ich habe ihr das erst später erzählt.
VR: Wer war bei der Besprechung in der Wohnung?
BF1: Ich glaube es war niemand mehr zu Hause das ist ein Privathaus und wir waren in unserem eigenen Hof und natürlich bin ich dann ins Haus hineingegangen und habe meinen Sohn gesehen.
VR: Bitte schildern Sie mir diesen Tag detailliert
BF1: Ich habe meine Frau vorab nicht informiert das ich kommen werde es sind nur 30 Km zwischen den beiden Städten und man braucht nur eine halbe stunde.
VR: Wie sind Sie dort angekommen?
BF1: Ich kann mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Ich kam mit einem Bus. Ich kam zur Mittagzeit an. Als ich zum Haus kam stand das Tor offen ich kann mich nicht ganz genau erinnern aber ich glaube wir haben uns im Hof getroffen. Ich habe gefragt wie es ihr und dem Kind geht und langsam langsam habe ich es ihr gesagt
VR: Was haben Sie ihr genau gesagt?
BF1: Ich habe ihr gesagt das ich große Probleme habe und weg muss. Ich wusste selber nicht wohin ich sollte.
VR: Wie hat ihre Frau darauf reagiert?
BF1: Natürlich wollte sie nicht dass ich wegfahre.
VR: Wie ging das Treffen weiter?
BF1: Ich bin dann ins Haus gegangen. Ich verbessere mich ich habe erst im Haus es ihr gesagt das ich Probleme habe. Im Hof haben wir uns getroffen.
VR: In welchem Teil des Hauses haben Sie ihr das gesagt?
BF1: Ich weiß es nicht ich kann mich nicht erinnern ich hatte Stress.
VR: Wie lange blieben Sie im Haus?
BF1: Vielleicht eine Stunde oder zwei.
VR: Haben Sie sich von Ihrer Schwiegermutter verabschiedet?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie ihrer Frau in irgendeiner Form gesagt wie es weitergeht?
BF1: Damals wusste ich gar nicht ob ich eine Zukunft habe.
VR: Das heißt Sie haben ihre Frau lediglich mit der Information zurück gelassen dass es Probleme gibt und Sie weg müssen?
BF1: Ja.
VR: Hat Ihre Frau irgendwelche Kommentare zu Ihren Problemen geäußert?
BF1: Sie war es gewohnt dass ich Probleme habe und sie war das gewohnt.
VR: Welche Probleme hatten Sie den sonst?
BF1: Das aus dem Jahr 2010 wusste sie.
VR: Wann haben Sie ihr von dem Vorfall aus dem Jahr 2010 erzählt?
BF1: Nicht gleich sie war im ersten Monat schwanger. Ich kann mich nicht genau erinnern.
VR: Wann ungefähr?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Das muss noch in diesem Jahr gewesen sein weil im September oder Oktober da wir die Wohnung vermietet haben. Weil sie gefragt hat warum wir die Wohnung vermieten sollen.
VR: Wie hat Ihre Frau damals auf Ihre Informationen reagiert?
BF1: Sie war natürlich nervös wir sind vor kurzem eingezogen und wir mussten die Wohnung gleich wieder vermieten.
VR: Seit wann haben Sie in dieser Wohnung gewohnt?
BF1: Seit 2008.
VR: Haben Sie ihrer Frau auch von dem Vorfall mit den beiden jungen Männern erzählt die zum Arzt gebracht werden wollten?
BF1: Ja natürlich habe ich ihr das erzählt warum wir dann Probleme hatte, und umziehen mussten. Ich wollte ihr nicht zu viel erzählen.
VR: Was haben Sie ihr erzählt?
BF1: Dass ich verfolgt werde weil ich Leuten geholfen habe zu einem Arzt zu kommen. Sie hat natürlich negativ reagiert.
VR: Wie haben Sie sich gerechtfertigt?
BF1: Ich weiß es nicht.
VR: Waren Sie mit der Ideologie der Partei "Einiges Russland" einverstanden?
BF1: Natürlich war ich ein Teil der Partei ich wusste dass in dieser Partei Wahabiten keinen Platz haben.
VR: Warum haben Sie dann den beiden jungen Männern geholfen. War es Ihnen nicht klar dass es gefährlich ist und dass es sich bei den Männern um Widerstandskämpfer handeln könnte?
BF1: Ich bin zwar selber kein Arzt aber in meiner Familie sind einige Ärzte und da war es für mich klar ihnen zu helfen.
VR: Wo haben Sie die beiden jungen Männer getroffen?
BF1: In diesem Sportlager. Weil im Wald verstecken sich viele Wahabiten. Aber die Wahabiten greifen keine Zivilisten oder Kinder an.
VR: Hat ihre Frau Ihnen vorgeschlagen sich an den Abgeordneten zu wenden?
BF1: Sie wollte natürlich einen Ausweg finde aber über den Abgeordneten haben wir nicht gesprochen.
VR: Wann Verliesen Sie das Haus am 02. Mai?
BF1: Nach ein oder zwei Stunden wie ich schon sagte.
VR: Wohin sind Sie gegangen?
BF1: Zu den Freunden. Ich habe Freunde in XXXX und in XXXX.
VR: Hatten Sie zu dieser Zeit ein Mobiltelefon?
BF1: Manchmal hatte ich ein Mobiltelefon manchmal nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals kein Mobiltelefon hatte.
VR: Also hatte Ihre Frau keine Möglichkeit Kontakt mit Ihnen aufzunehmen?
BF1: Nach dem 02. Mai als ich mich von ihr verabschiedet habe ich sie kontaktiert.
VR: Wann haben Sie sie kontaktiert.
BF1: Ungefähr nach einem Monat als ich schon in Österreich war.
VR: Unter welcher Nummer haben Sie sie angerufen?
BF1: Auf ihrer Telefonnummer.
VR: Und wie hat ihre Frau darauf reagiert das Sie in Österreich sind?
BF1: Sie war sehr erstaunt.
BF1 verlässt den Saal BF2 betritt den Saal
VR: Wann haben Sie zum ersten Mal erfahren das ihr Mann im Jahr 2010 einen unliebsamen Kontakt mit der Polizei hatte?
BF2: Nach ein paar Tagen.
VR: Das heißt wann ungefähr?
BF2: Das Datum weiß ich nicht das war im Sommer als er im Lager war vielleicht Mitte Juli.
VR: Haben sich aus diesen Informationen irgendwelche Konsequenzen ergeben?
BF2: Ja er hat gesagt es besteht Gefahr dass sie zu uns nach Hause kommen und wir sind wieder ausgezogen und haben die Wohnung weiter vernietet.
VR: Es wäre für die Miliz einfach gewesen die Adressen ihrer Eltern bzw. Verwandten ausfindig zu machen?
BF2: Meine Eltern haben zwar das Haus gekauft, waren aber dort nicht gemeldet.
VR: Glauben Sie nicht das es einfach für die Miliz gewesen wäre Sie zu finden? Sie hätten ja zur der Schwester ihres Mannes gehen können
BF2: Sie kamen zur Schwester nach XXXX und fragten nach uns als wir noch dort waren aber ich war dort wohnhaftig deshalb bin ich auch zu meinen Eltern gezogen.
VR: Bitte schildern Sie mir exakt den 2. Mai 2011
BF2: Ich habe am 02. Mai erfahren das er Schwierigkeiten hatte und er irgendwo hin gehen musste und er vorher irgendwelche Dokumente unterschrieben hatte.
VR: Wann habe Sie von der Unterschrift unter den Dokumenten erfahren?
BF2: Als er weg war hat er mich aus Österreich angerufen.
VR: Wann ist ihr Mann am 02. Mai zu Ihnen gekommen?
BF2: Er kam zu meiner Mutter es war am morgen
VR: Versuchen Sie das einzugrenzen
BF2: Vielleicht 10:00 Uhr
VR: Wann kann es spätestens gewesen sein?
BF2: schweigt, gegen 10
VR: Ihr Mann hat von der Mittagszeit gesprochen was sage Sie dazu?
BF2: schweigt
VR: Was hat ihr Mann Ihnen genau über seine Probleme gesagt (an jenem Tag)?
BF2: Ich hatte wirklich eine Schock und deswegen kann ich mich nicht an die Zeit erinnern er sagte mir das er hier nicht mehr bleiben kann.
VR: Ohne Angabe von Gründen?
BF2: Vielleicht hat er was gesagt aber ich kann mich nicht daran erinnern ich war schockiert das ich alleine bleibe und er wieder weg geht.
VR: Sie können mir doch nicht sagen dass Sie sich nicht erinnern können ob ihr Mann einen Grund für seine Flucht angegeben hat?
BF2: Er hat mir gesagt, dass er nicht mehr da bleiben kann.
VR: Und Sie haben nicht gefragt warum?
BF2: Er hat zwar gesagt das er mitgenommen wurde aber warum und was er dort gemacht hat, hat er nicht gesagt. Das die Schwierigkeiten die er hatte wieder aufgetaucht wären.
VR: Hat Ihr Mann erwähnt dass er etwas unterschrieben hat?
BF2: Ich glaube nicht das hat er später gesagt.
VR: Er hat die Probleme ausgeführt?
BF2: Ja dass er abgeholt worden ist und das er nicht mehr da bleiben kann aber was wirklich dort passiert ist hat er mir nicht erzählt
VR: Ihr Mann hat angegeben, dass er Sie nicht über die Probleme informiert hätte sondern Ihnen nur gesagt hätte, dass er Probleme hätte und er weg müsse
BF2: Ja das habe ich gesagt er hat gesagt dass er die Probleme erneut hat
VR: Er hat aber schon von einer Mitnahme gesprochen?
BF2: Er hat erwähnt das er mitgenommen wurde ich habe ihn gefragt und er hat gesagt das er wieder Probleme hat
VR: Wie gesagt ihr Mann hat lediglich gesagt das er nur mitgeteilt hätte aber keines falls welche Probleme?
BF2: Ich habe auch gesagt, dass er nicht von seinen Probleme erzählt hat. So genau haben wir nicht gesprochen was er damit meinte dass er die Leute wieder gesehen hat und wieder das gleiche Problem aufgetaucht ist. So genau haben wir nicht darüber gesprochen.
VR: War ihr Mutter am 02. Mai zu Hause als ihr Mann kam?
BF2: Weiß ich nicht
VR: Sofern sie zu Hause gewesen ist wird sie ja auch auf das Gespräch reagiert haben
BF2: Während des Gesprächs war sie nicht im Zimmer
VR: War sie im Haus?
BF2: Wir haben ein großes Haus.
VR: Hat sich ihr Mann von Ihrer Mutter verabschiedet?
BF2: Was ich genau weiß ich habe ihn nicht hinaus begleitet.
VR: Wie hat Sie ihr Mann aus Österreich kontaktiert?
BF2: Telefon.
VR: Wo hat er sich angerufen?
BF2: Bei meinen Eltern.
VR: Auf dem Festnetz?
BF2: Nein wir haben kein Festnetz er hat mich entweder auf meinem Mobiltelefon angerufen oder auf dem meiner Eltern.
VR: Hat ihr Mann gesagt das er ins Ausland geht?
BF2: Nein.
VR: Woher hat ihr Mann das Geld für seine Reise genommen?
BF2: Er hat sich das Geld von seinen Freunden ausgeborgt?
VR: Gab es nach der Ausreise ihres Mannes noch weitere Vorfälle?
BF2: Es wurde nach ihm gefragt bei seiner Schwester und auch in der Wohnung die wir vermietet haben.
VR: Gab es sonst noch Erlebnisse?
BF2: Wenn nicht etwas noch passiert wäre ich nicht mit einem Kleinkind weggegangen.
VR: Was ist passiert?
BF2: Nicht weit vom Haus meiner Eltern habe ich meine Sohn in der Schule angemeldet ich habe ihn immer hingebracht und abgeholt und es war Mitte April als ich ihn zur Schule gebracht habe ich habe ihn in der Schule gelassen und war auf dem Weg nach Hause. Es blieb ein Auto neben mir stehen es stiegen zwei Personen aus aber nur einer kam zu mir und fragte mich nach meiner Person ob ich diejenige bin sie fragten ob ich weiß wo mein Mann sei. Ich antwortet Nein. Darauf sagten sie ich muss sie begleiten, ich fragte wer sie seien, sie waren im Zivil gekleidet und nicht in Uniform, sie sagten, dass sie von der Polizei wären. Ich fragte Sie nach ihren Ausweisen sie zeigten mir aber keine Dokumente ich sagte, dass ich nicht mitfahren würde derjenige der mir nahe stand griff mich an und ich wusste schon das sie nicht von der Polizei waren. Ich habe begonnen zu schreien die Eltern eines Klassenfreundes waren unterwegs und der Vater des Klassenfreundes hat mich weggezogen. Sie ließen mich aber trotzdem nicht los die Frauen schrien. Endlich ließen sie mich los. Trotzdem sagten sie, dass sie wissen wo mein Sohn in die Schule geht.
BF1 und BF2 sind gemeinsam im Saal
VR: Wer vertritt ihre Kinder?
BF2: Ich als Mutter vertrete sie.
VR: Leiden sie unter schweren chronischen Krankheiten?
BF1: Nein ich habe manchmal Beschwerden mit dem Rücken ich bin aber arbeitsfähig. Ich habe die XXXX im Ringen (freier Stil) gewonnen.
BF2: Ich bin gesund. Der ältere Sohn hat Psoriasis. Sonst liegen bei meinen Kindern keine Krankheiten vor.
VR: Gesetz den Fall sie müssten in ihre Heimat zurückkehren würden sie ihre verwandten unterstützen?
BF1: Es ist dort ein sehr schweres Leben.
BF2: Früher habe ich mich bei meinen Eltern aufgehalten aber nach diesem Vorfall kann ich mich dort auch nicht mehr aufhalten.
BF1: Meine Verwandten würden mich schon aufnehmen aber es wäre für sie und für uns sehr schwer.
VR: Bitte schildern Sie mir alle Fakten die für Ihre Integration in Österreich sprechen bzw. beschreiben Sie mir ihr Privat-und Familienleben in Österreich?
BF1: Ich möchte mich bedanken dass wir hier so gut aufgenommen wurden. Die ganzen Jahre die wir hier sind versuchen wir und zu integrieren und wir besuchen Deutschkurse. Ich habe bereits einen A2 Kurs abgelegt. Nach meiner Physiotherapie habe ich begonnen zu trainieren und ich habe für die Caritas gearbeitet. Ich habe drei Mal an den XXXX teilgenommen ich habe den dritten den zweiten und den ersten Platz erreicht. Ich mache jetzt keine Deutschkurse da meine Frau jetzt Deutschkurse besucht und ich einstweilen auf die Kinder aufpasse. Ich würde gerne auch hier als Trainer arbeiten.
BF2: Ich habe meine Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Meine Diplome als Krankenschwester habe ich vorgelegt meine Diplome müssten Sie haben. Hinsichtlich meiner Kinder möchte ich erwähnen, dass mein Sohn die Schule besucht und nur gute Noten hat. Er trainiert auch im Ringen.
Den BF werden zwei Exemplare des beiliegenden Länderberichtes in Dagestan übergeben und ihnen eine Frist von 14 Tagen für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt.
VR: Sind Sie anwaltlich vertreten?
BF: Nein, ich habe allerding Kontakt mit einem juristischen Mitarbeiter der Caritas.
VR: Es gibt aber kein Vollmachtsverhältnis?
BF: Nein das gibt es nicht.
(...)"
Am 17.04.2014 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und der Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantenbetreuung, als Mitglieder der ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, eine schriftliche Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderfeststellungen übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten;
Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 vorgelegt wurden (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 03.04.2014) und zu welchen diese nicht substantiiert Stellung nahm;
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderberichte zu Dagestan (Stand Jänner 2014);
Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.04.2014 (zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. I/5.);
Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Lakin und am XXXX geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist die Ehegattin des Beschwerdeführers zu W111 1422565-1/2011 und Mutter zweier minderjähriger Söhne, den Beschwerdeführern zu W111 1428502-1/2012 und zu W111 1428503-1/2012.
Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden Söhnen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigen zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch in Hinblick auf die Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen.
1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 03.04.2014) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation insbesondere Folgendes:
Innenpolitik
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria
Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,
http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in
Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
Widerstandsbewegung
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,
http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,
2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir
st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily
Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,
http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
(...)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku
Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,
http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.
(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,
16.2. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by
religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_
AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism
Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Arbeitssuche
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2013)
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47. (Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge:
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Die Feststellung von Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin beruht darauf, dass diese einen russischen Inlandspass im Original in Vorlage gebracht hat, welcher in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt, sowie aus ihren diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.
Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W111 1422565-1/2011, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigen zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm geschilderten Vorfälle Verfolgung in der Russischen Föderation droht, hat Gleiches für die auf das Vorbringen ihres Mannes aufbauenden Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des unmittelbar vor ihrer Ausreise stattgefundenen Entführungsversuches zu gelten. Es ist davon auszugehen, dass ein Vorfall wie der geschilderte, durchaus dazu geeignet sein kann, die Beschwerdeführerin in einen nachvollziehbaren Angstzustand zu versetzen und in ihr die Furcht vor staatlicher Verfolgung auszulösen, welche sie in weiterer Folge dazu veranlasste, gemeinsam mit ihren beiden Kindern aus dem Herkunftsstaat auszureisen. Darüber hinaus wird auf die Beweiswürdigung des Erkenntnisses zu GZ W111 1422565-1/2011 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin verwiesen.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.3. Aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen konnte das Vorliegen einer aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehenden asylrelevanten Verfolgung im Ergebnis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung steht auch durchaus mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw. russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (zum Beispiel VwGH vom 18.07.2002, 2000/20/0108, VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0531, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087 und viele andere mehr).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asyl zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nur von Tatfragen abhängig war.
Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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