W206 1434901-1•BVwG W206 1434901-1
W206 1434901-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2014
Abwesenheit, Dauer, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 01.981-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 16.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.02.2012 wurde gemäß §19 AsylG 2005 eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit 1988 in Saudi Arabien gelebt und dort bis August 2009 legal gearbeitet zu haben. Nach mehr als 20 Jahren sei er infolge eines Streits mit seinem Arbeitgeber gemeinsam mit seinen Söhnen XXXX nach Somalia abgeschoben worden. Dort hätten sie sich aber nur zwei Monate aufgehalten und seien schlepperunterstützt in die Türkei und nach Griechenland weitergereist. Somalia habe er verlassen, weil dort Krieg herrsche. Er hätte Angst um seine beiden Söhne bekommen, dass er gehört habe, dass Al Shabaab junge Männer rekrutieren würde. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.
2. Am 22.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei tätigte er eingangs Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und führt aus, seine Frau in Saudi Arabien kennengelernt und mit ihr zusammen sieben Söhne und eine Tochter zu haben. Einer seiner Söhne, XXXX, lebe auch in Österreich und sei gerade im Gefängnis. Er wiederholte, im August 2008 gemeinsam mit seinen Söhnen von Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden zu sein und seine Söhne in weiterer Folge im Rahmen der Weiterreise auch verloren zu haben. 2011 hätte er den letzten telefonischen Kontakt zu seiner Frau gehabt, über den Aufenthalt seines zweiten Sohnes wüsste er nichts. Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt er fest, während des zweimonatigen Aufenthalts in Somalia Angst um seine Söhne gehabt zu haben. In Somalia herrsche Krieg, Al Shabaab würden Rekrutierungen durchführen, überall würden Menschen ausgeraubt werden. Er könne dort nicht leben, seine Geschwister seien umgebracht worden, auch er könnte getötet werden.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Die Ausweisung des Genannten wurde als auf Dauer unzulässig erklärt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft gemacht habe. Während seines Aufenthaltes in Somalia sei der Betroffene nicht verfolgt worden. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit sei nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten, es mangle an einer konkreten Verfolgungshandlung. Dasselbe gelte für die Bürgerkriegssituation und Fragen der schlechten wirtschaftlichen Lage. Auch in Bezug auf die Frage subsidiären Schutze sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich als dauerhaft unzulässig, weil der Genannte eine - in Österreich begründete - Lebensgemeinschaft zu einer Asylberechtigten unterhalte und dieser Beziehung ein gemeinsamer Sohn entstamme, der ebenfalls im Zuge seines Asylverfahrens den Status des Asylberechtigten erlangt hätte. Vor diesem Hintergrund würde eine Ausweisung das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen.
4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Spruchpunkte I und II des Bescheides fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte er, als Angehöriger der Tumaal nicht in Somalia leben zu können. Nachdem ein Junge dieses Minderheitenstammes, sobald er erwachsen werde, getötet oder versklavt würde, hätte ihn sein eigener Vater nach Saudi Arabien geschickt, wo er von 1988 bis 2009 gelebt und gearbeitet habe. Danach ei er nach Somalia abgeschoben worden. Während seines Aufenthaltes in Mogadischu sei seine Schwester getötet worden, nachdem bekannt geworden sei, dass nunmehr Jugendliche unter ihrem Dach lebten. Bei diesen hätte es sich um die Söhne des Beschwerdeführers gehandelt. Daraufhin hätte der Genannte beschlossen, das Land zum Schutz seiner Kinder zu verlassen. Er und seine Söhne hätten nicht in Somalia leben können, sie könnten nicht lesen und schreiben und dürften keine Schule besuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Die belangte Behörde hat es in Bezug auf die Frage der Asylrelevanz verabsäumt, konkrete Feststellungen zur Frage des Umgangs mit (unfreiwilligen) Rückkehrern, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben und zudem einem Minderheitenstamm angehören, zu treffen.
Es mag zutreffen, dass allgemeine Probleme einer Minderheit nicht ausreichen, einen asylrelevanten Sachverhalt zu bewirken, jedoch kann ohne nähere Überprüfung der speziellen Umstände den Beschwerdeführer betreffend eine erhöhte Gefahr von Verfolgung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Diesfalls müssten die in Somalia bestehenden Schutzmöglichkeiten ebenfalls geprüft werden.
Betreffend die Frage des subsidiären Schutzes muss festgehalten werden, dass sich das diesbezügliche Ermittlungsverfahren als äußerst mangelhaft erweist bzw. die Durchführung eines solchen überhaupt nicht feststellbar ist.
Es ist nicht nachvollziehbar auf welcher Grundlage die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr die Gefahr einer dem Art 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen Behandlung nicht anzunehmen ist. Vielmehr zeigen die Länderberichte ein sehr fragiles Bild in Bezug auf die Sicherheits,- Menschenrechts,- und Versorgungslage. Diese Feststellungen wären in Konnex zu den konkreten Lebensumständen des Beschwerdeführers zu setzen gewesen, jedoch hat es das Bundesasylamt verabsäumt, sich damit auch nur ansatzweise zu befassen. Aspekte der langjährigen Abwesenheit -u.U einhergehend mit dem Verlust oder zumindest der Einschränkung des Kultur- und Traditionsbewusstseins des Herkunftsstaates- , mangelnde Ausbildung sowie die Frage familiärer Anknüpfungspunkte müssen zwingend in eine solche Entscheidung einfließen, um überhaupt seriös beurteilen zu können, ob der Betreffende nicht Gefahr läuft, in eine aussichtslose, die Existenz bedrohende, Situation zu geraten.
zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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