W206 1422794-1•BVwG W206 1422794-1
W206 1422794-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2014
Altersfeststellung, Dauer, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, 11 07.478-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 16.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Bandawow anzugehören. Er habe im elterlichen Betrieb als Feldarbeiter gearbeitet und seine Heimat bereits Mitte Dezember 2010 verlassen. Vor seiner Einreise nach Österreich habe sich der Beschwerdeführer in der Slowakei aufgehalten. Befragt zu seinen Fluchtgründen verwies er auf die schwierige Lage in Somalia. Seine Eltern wären tot und im Dorf herrsche Dürre. Zudem würde das Land von Milizen namens Al Shabaab beherrscht, so dass eine Hilfe von außen nicht möglich wäre. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Genannte, umgebracht zu werden bzw. vor Hunger zu sterben.
2. Am 01.08.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde er aufgefordert, nähere Angaben zu seinem Geburtsdatum zu machen und schließlich eine multifaktorielle Untersuchung zur Altersschätzung verfügt.
Mit Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für klinisch forensische Bildgebung vom 31.08.2011 wurde auf Basis der Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, des Röntgenbildes der linken Hand, eines Panoramaröntgens sowie einer zahnärztlichen Untersuchung des Gebisses zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von XXXX aufgewiesen habe und das von ihm selbst geltend gemachte Alter von XXXX aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht bestätigt werden könne.
3. Im Rahmen der Einvernahme vom 12.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der multifaktoriellen Untersuchung zur Kenntnis gebracht. Dabei berief sich der Genannte auf das, was ihm seine Eltern über sein Alter gesagt hätten und betonte, keine Dokumente vorlegen zu können, die seine Aussagen belegen würden.
Am 03.11.2011 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen er zunächst Auskunft über seine persönlichen Lebensverhältnisse in der Heimat gab und betonte, von staatlicher Seite niemals wegen seiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder infolge seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Der Genannte räumte ein, seine Heimat aufgrund der dort herrschenden schlechten Lage und wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Er habe Angst gehabt, irgendwann von Al Shabaab mitgenommen zu werden. Der Beschwerdeführer betonte in diesem Zusammenhang, von der genannten Gruppe niemals belästigt oder verfolgt worden zu sein, vielmehr habe er trotz seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm die Schule bis zum Abschluss besuchen können und danach gearbeitet. Sein Onkel habe die Ausreise für ihn organisiert, nachdem die Ernte auf den Feldern infolge der herrschenden Dürre ausgefallen wäre.
4. Mit Bescheid vom 15.11.2011, Zl. 11 07.478-BAI, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten als auch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn nach Somalia aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hätte, keiner Verfolgung durch staatliche Stellen oder auch durch die Milizen von Al Shabaab ausgesetzt gewesen zu sein. Es wurde festgestellt, dass der Genannte seine Heimat aufgrund der allgemein herrschenden schlechten Lage und wegen des Bürgerkriegs verlassen habe. Bezüglich der Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und zudem einen Schulabschluss vorweise und selbst angegeben hätte, in seiner Heimat gearbeitet zu haben. Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich aus dem Umstand eines fehlenden Privat -und Familienlebens in Österreich, das vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasst wäre. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung umfangreiche Feststellungen zur Lage in Somalia zugrunde.
5 Der Beschwerdeführer bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. Seine Angaben seien falsch übersetzt worden, zumal er niemals behauptet habe, von Al Shabaab niemals belästigt worden zu sein. Vielmehr hätten ihn Angehörige dieser Organisation aufgesucht und aufgefordert, an den Kämpfen teilzunehmen. Zudem sei er durch die Aufforderungen der Einvernahmeleiterin, lediglich die konkreten Fragen zu beantworten, unter Druck geraten und habe versucht, weitergehende Ausführungen zu unterlassen. Die Übersetzungsfehler hätten ihm bei der Rückübersetzung nicht auffallen können, da der Dolmetscher hier offenkundig neuerlich Fehler gemacht habe. Der Beschwerdeführer zitierte in seiner Beschwerde zahlreiche Berichte über Al Shabaab und über die von dieser Gruppe ausgehende Gefahr. Weiters verwies er unter Verwendung zahlreicher Berichtsquellen auf die angespannte Menschenrechtslage in seiner Heimat. Der Beschwerdeführer zitierte in seiner Beschwerde zahlreiche Berichte über Al Shabaab und über die von dieser Gruppe ausgehende Gefahr. Weiters verwies er unter Verwendung zahlreicher Berichtsquellen auf die angespannte Menschenrechtslage in seiner Heimat. Weitere Berichte, die sich in der Beschwerde wiederfinden, befassen sich mit der Frage der geschlechtsspezifischen Verfolgung von Frauen und der Zwangsehe und finden sich daraus abgeleitete Aussagen, die sich augenscheinlich auf einen anderen Bescheid als den den Beschwerdeführer betreffenden beziehen.
6. In einem ergänzenden Schriftsatz machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seinen Fluchtgründen und schilderte, dass er konkret aufgefordert worden sei, für Al Shabaab zu kämpfen. Er behauptete an dieser Stelle erstmalig, von der Gruppierung infolge seiner Weigerung sogar eingesperrt worden zu sein Im Übrigen zitierte der Genannte erneut zahlreiche Berichte über Al Shabaab sowie die allgemeine Menschenrechtslage in Somalia, die sich über weite Strecken mit den im ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz dargelegten Quellen, vermindert um die offenkundig fälschlich hineinkopierten Aussagen zur Zwangsehe und der Verfolgung von Frauen, deckten.
7. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 24.07.2012, Zl. A5 422.794-1/2011/5E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ab, behob die Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich der Spruchpunkte II und III und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Im Zusammenhang mit Spruchpunkt I führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Dabei wäre der Genannte während des gesamten Verfahrens gleichlautend bei seinen Angaben geblieben, Somalia aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs und auch aufgrund der Hungersnot verlassen zu haben. Er habe während des Verfahrens immer wieder Al Shabaab erwähnt, jedoch wiederholt betont, dass seine Furcht vor dieser Organisation allgemeiner Natur sei und es zu keinen konkreten Verfolgungshandlungen gekommen wäre. Dem Verfahren seien unterschiedliche Dolmetscher beigezogen worden und hätten sich aus den protokollierten -schlüssigen- Aussagen keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer hätte solche auch während des erstinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt gerügt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmalig bestreite, von fehlenden Bedrohungsszenarien seitens Al Shabaab gesprochen zu haben und erst in der Beschwerdeergänzung von konkreten Beitrittsaufforderungen und sogar von einer Gefangenschaft berichtet habe, müsse ihm die Glaubwürdigkeit versagt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er solche Erlebnisse nicht zumindest kursorisch bei der Erstbefragung oder späteren Einvernahmen erwähnt habe, zumal er nachweislich Gelegenheit hatte, über das Erlebte im Detail zu sprechen. Die Seriosität des Inhalts der Beschwerde sei nicht zuletzt dadurch erschüttert worden, dass der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz Teile beinhalte, die mit dem eigentlichen Verfahren nichts zu tun hätten (Zwangsehe und Ausführungen zu den Maßnahmen der Flucht vor dem Peiniger) und offensichtlich durch einen Kopierfehler hineingeraten seien. In einer Gesamtschau dränge sich der Eindruck auf, dass dem Beschwerdeführer angeraten worden sei, das von ihm lediglich am Rande angesprochene Thema einer generell drohenden Zwangsrekrutierungsgefahr ins Zentrum seines Vorbringens zu rücken und entsprechend aufzubauschen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass diese Angaben bezogen auf den Beschwerdeführer auch nur ansatzweise der Wahrheit entsprechen, da der Genannte diesfalls wohl bereits zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Bemerkungen gemacht hätte. Ihm seien dafür aber mehrere Möglichkeiten mit unterschiedlichen Dolmetschern zur Verfügung gestanden. Die von ihm geltend gemachten Verständigungsprobleme gingen im konkreten Fall auch deshalb ins Leere, weil sich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf ergeben hätte. Der Hinweis auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, in dem dieser von Problemen mit dem Dolmetscher ausgegangen sei, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, zumal sich in diesem Fall bereits aus den Protokollen entsprechende sprachliche (augenscheinliche) Unklarheiten ergeben hätten und dies auch vom Antragsteller rechtzeitig gerügt worden seien.
In Bezug auf die Behebung der Spruchpunkte II und III hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass es sich ohne nähere Überprüfung der konkreten Umstände als unzulässig erweise, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr bloß aufgrund des Bestehens familiärer Anknüpfungspunkte keiner Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt sei. Vielmehr hätten die konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Existenzerhaltung bzw. des Existenzaufbaues vor dem Hintergrund der Feststellungen zur schlechten wirtschaftlichen Lage bzw zur Versorgungslage untersucht werden müssen. Im Ergebnis stünde die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung geradezu im Widerspruch zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen.
8. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Asylgerichtshofes fristgerecht beim Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 13.09.2013, Zl. U1683/2012-17, die Entscheidung des Asylgerichtshofes, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war und stellte fest, dass der Beschwerdeführer dadurch in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass das vom Asylgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich angesprochene Vermengen zweier unterschiedliche Verfahren betreffender Beschwerden nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei, sondern sich in der Behördensphäre ereignet habe und der Asylgerichtshof hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeitsentscheidung widersprüchlich gewesen sei. Gehe der Asylgerichtshof nämlich (richtigerweise) davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen betreffend Zwangsehe um das Vorbringen aus einem anderen Verfahren gehandelt habe, da nur irrtümlich in die Beschwerde gelangt sei, so sei es denkunmöglich, dem Beschwerdeführer gleichzeitig vorzuwerfen, er würde einmal Zwangsehe und einmal Zwangsrekrutierung als Fluchtgrund behaupten und das Vorbringen bereits deshalb für unglaubwürdig zu halten. Diese Vorgehensweise führe dazu, dass sich der Asylgerichtshof inhaltlich nicht mit der Beschwerde auseinandergesetzt habe und so das Parteienvorbringen gänzlich ignoriert habe. Damit hätte der Asylgerichtshof Willkür geübt. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt ist.
Aufgrund der Behebung des Verfassungsgerichtshofes war über die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I der Entscheidung des Bundesasylamtes neuerlich zu entscheiden; in Bezug auf die vom Asylgerichtshof hinsichtlich der Spruchpunkte II und III verfügte Zurückverweisung gemäß § 66 Abs 2 AVG wurde die Behandlung der Beschwerde seitens des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten an. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen weisen keinen asylrelevanten Inhalt auf, sondern bezogen sich primär auf die allgemeine, bürgerkriegsbedingt schlechte Lage in Somalia. Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt allgemein angesprochen worden, individuelle Verfolgungshandlungen wurden nicht nur nicht behauptet, sondern vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint (siehe auch weiter unten). Dass der Genannte in seiner Beschwerde erstmalig von konkreten Verfolgungshandlungen sprach, erscheint der Versuch, dem Vorbringen Asylrelevanz zu verleihen. Wie weiter unten noch dargestellt, ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall keine Hinweise auf während des erstinstanzlichen Verfahrens aufgetretene Verständigungsschwierigkeiten. Es kann auch nicht von mangelhaften Einvernahmen gesprochen werden; vielmehr hatte der Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit sich detailliert zu seinen Fluchtgründen zu äußern und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Die nunmehr erstmalig ins Treffen geführten konkreten Probleme mit Al Shabaab hätten somit bereits vor dem Bundesasylamt releviert werden können und müssen.
An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nichts zu ändern. Dieser hatte den Asylgerichtshof infolge der in seinen Augen mangelhaften Beurteilung im Zusammenhang mit dem Inhalt der Beschwerde gerügt bzw. dem Asylgerichtshof Willkür unterstellt, da er dem Beschwerdeführer nicht nur den in Behördensphäre liegenden Fehler der Vermengung zweier unterschiedliche Verfahren betreffender Beschwerdeinhalte vorgehalten, sondern daraus einen - weiteren - Hinweis auf dessen persönliche Unglaubwürdigkeit abgeleitet hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die angesprochene Vermengung der Beschwerdeinhalte nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist und somit dem Beschwerdeverfahren lediglich jener Beschwerdeinhalt zugrunde zu legen ist, der die Frage der Zwangsrekrutierung betrifft.
Auch bei korrekter "Beschränkung" auf dieses Vorbringen ändert sich allerdings nichts an den - bereits vom Asylgerichtshof in Auseinandersetzung mit diesen Angaben - gezogenen Schlussfolgerungen: tatsächlich hatte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals Gelegenheit, sich umfassend zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Dabei hatte er mit unterschiedlichen Dolmetschern zu tun, die Protokolle waren ihm rückübersetzt worden, er hatte die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt und während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens mit keinem einzigen Wort Verständigungsschwierigkeiten ins Treffen geführt. Dass er somit aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten die in der Beschwerde erstmalig erwähnten Probleme mit Al Shabaab nicht angegeben hatte, kann nicht angenommen werden.
Vielmehr muss bemerkt werden, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor den Islamisten allgemein - abstrakt behauptet und ausgeschlossen hatte, konkret bedroht worden zu sein (vgl dazu die Einvernahme vom 3.11.2011, S. 5 Mitte). Er sprach davon, seine Heimat wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkriegs verlassen zu haben, außerdem hätte er Angst gehabt, "irgendwann von der Gruppierung der Al Shabaab mitgenommen zu werden". Er habe nicht "irgendwann gezwungen werden wollen, Al Shabaab beizutreten". Er gab explizit an, "mit dieser Gruppe niemals irgendetwas zu tun gehabt zu haben".
Im Ergebnis kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, zumal die bloß aufgrund der (zum Zeitpunkt der Antragstellung) allgemein herrschenden Lage geäußerte abstrakte Befürchtung einer Zwangsrekrutierung nicht ausreicht, von einer individuellen Verfolgungsgefahr auszugehen. Die erstmalig in der Beschwerde getätigten Ausführungen stellen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Versuch dar, dem allgemeinen Vorbringen Asylrelevanz zu verleihen. Es kann in einer Gesamtschau - abgesehen von der Frage des Neuerungsverbotes - allerdings nicht von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, zumal er bereits vor dem Bundesasylamt Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe entsprechend genau darzustellen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).
Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten
solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§34 Abs 1 AsylG).
Gemäß § 34 Abs 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser
nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurden, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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