W206 1404611-4•BVwG W206 1404611-4
W206 1404611-4Bundesverwaltungsgericht10.07.2014
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Genitalverstümmelung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mischehen,<br/>Parteiengehör
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, Zl. 09 11.359-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 28.05.2008 illegal über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am 29.05.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Anfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 05.02.2008 in XXXX(Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war XXXX.
Am Tag der Antragstellung fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angab, dass sich in ihrem Heimatland ihre Mutter, ihr Ehegatte, ihre beiden Kinder (Sohn und Tochter) sowie eine jüngere Schwester befänden. Ihr Vater sei im Jahr 1999 und ihre andere Schwester vor etwa zehn Monaten verstorben. Sie habe ihr Heimatland vor ca. fünf Monaten legal mit ihrem eigenen Reisepass verlassen und sei über Syrien und die Türkei nach Griechenland, XXXX, gereist. Dort sei sie von den griechischen Behörden aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Nach einer Woche Aufenthalt in diesem Lager sei sie von den griechischen Behörden auf die Straße gesetzt worden und weiter nach Athen gefahren. Dort habe sie ca. vier Monate lang auf der Straße gelebt und, da sie keine Verbesserung ihrer Lage gesehen habe, sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Sie habe von einem unbekannten Mann Dokumente erhalten, mit denen sie Griechenland verlassen habe können und sei am Vortag [28.05.2008] mit dem Flugzeug von Athen nach Wien geflogen. In Griechenland seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden; um Asyl habe sie nicht angesucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, da ihr Mann im Krieg getötet worden sei und sie Angst gehabt habe, auch getötet zu werden.
2. Das Bundesasylamt führte daraufhin Dublin Konsultationen mit Griechenland und befragte die Beschwerdeführerin am 13.08.2008 neuerlich zu ihrem Asylverfahren. Dabei gab sie an, dass sie XXXX und im Jahr XXXX geboren sei. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, sondern seien ihr in Griechenland nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie glaube, sie sei in Griechenland als Minderjährige geführt worden, da sie angegeben habe, XXXX alt zu sein. Sie sei jedoch ganz sicher XXXX. Sie habe in Somalia auch zwei Kinder und zwar einen neunjährigen Sohn und eine achtjährige Tochter. Zu ihrem gesundheitlichen Zustand gab sie an, sie sei gesund, aber im siebten Monat schwanger. Sie sei in Somalia vergewaltigt worden. (An dieser Stelle wurde die Einvernahme abgebrochen).
3. Am 10.09.2008 erfolgte die Fortsetzung der am 13.08.2008 abgebrochenen Einvernahme durch eine weibliche Referentin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch, und gab die Beschwerdeführerin hierbei im Wesentlichen an, sie habe keine Probleme mit ihrer Schwangerschaft. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie Anfang des Jahres von einem Unbekannten vergewaltigt worden sei. Daher könne sie dort nicht mehr leben. Anzeige habe sie nicht erstattet, da es in Somalia keine Polizei gebe. Sie sei verheiratet gewesen und habe zwei Kinder. Eines Tages sei ihr Mann von Verbrechern getötet worden, woraufhin sie nochmals geheiratet habe. Ihr zweiter Mann sei weggelaufen, als die Verbrecher wieder gekommen seien. Nach 20 Tagen sei sie dann von dreien dieser Verbrecher vergewaltigt worden. Sie wisse nicht, ob das Kind, das sie erwarte, von einem der Vergewaltiger oder von ihrem Ehemann sei.
4. Am 12.09.2008 langte die Zustimmung Griechenlands vom 27.08.2008 zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ein, und zwar mit der Zusicherung, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Griechenland einen Asylantrag stellen könne (vgl. AS 81).
5. Im Auftrag des Bundesasylamtes erstattete XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am XXXX ein psychiatrisches Gutachten, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativem Stupor leide. Das Suizidrisiko sei mittelgradig; aktuell würden Hinweise für Suizidgedanken fehlen. Im Falle einer Überstellung nach Griechenland könne eine Verschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß unter psychosozialer Belastung nicht sicher ausgeschlossen werden, insbesondere, da die Beschwerdeführerin derzeit aufgrund der Schwangerschaft ohnehin psychisch vermindert belastbar sei. Um bei der Überstellung nach Griechenland eine derartige Gefährdung zu minimieren, wäre eine psychiatrische Behandlung mittels Psychopharmaka in Verbindung mit einer psychologischen Begleitung vor, während und nach der Überstellung medizinisch indiziert. Nach Einleitung einer psychiatrischen Behandlung und erfolgten psychologischen Gesprächen müsse eine Überstellung möglich sein. Mit einer einsetzenden Remission müsste ca. sechs Monate nach Behandlungsbeginn zu rechnen sein.
6. Am 13.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erneut in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Gesundheitlich gehe es ihr gut; der berechnete Geburtstermin sei ca. in einem Monat. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Griechenland zu überstellen, zum psychiatrischen Gutachten und zu den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderinformationen zu Griechenland wurde der Beschwerdeführerin eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche am 29.10.2008 beim Bundesasylamt einlangte.
7. Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, in Linz geboren, für welche die Beschwerdeführerin am 11.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Hiezu wurde die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter am 09.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin nach Griechenland zu überstellen, an, sie würde mit ihrem Kind auf die Straße geschickt werden. Ihre Tochter hätte in Griechenland ein sehr schweres Leben.
8. Mit Bescheid vom 05.02.2009, Zl. 08 04.718-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.
Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativem Stupor leide, jedoch nicht festgestellt werden könne, dass sie ihr bei einer Überstellung nach Griechenland Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohe. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen zu Griechenland wurde weiters festgehalten, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin lediglich subjektiver Natur seien. Ihre Angaben würden sich nicht mit den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderinformationen decken. Die Überprüfung der Situation in Griechenland hinsichtlich Asylverfahren, Versorgung etc. habe ergeben, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland keine Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.
9. Gegen den letztzitierten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2009, Zl. S12 404.611-1/2009/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde.
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass im gegenständlichen Fall eine explizite Zusicherung der griechischen Dublin Behörden betreffend die Beschwerdeführerin und ihr vier Monate altes Kind einzuholen sei, dass die Unterbringung bei Überstellung nach Griechenland gewährleistet sei. Weiters wären im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht der Beschwerdeführerin einzuholen.
10. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung fand am 13.05.2009 die Untersuchung zur allgemeinmedizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin betreffend die Überstellungsfähigkeit durch XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, statt. Der medizinischen Begutachtung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Migräne, an einem Zustand nach pharaonischer Beschneidung und an einer Depression bei inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung leide. Im Falle einer Überstellung bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden. Weiters führte der Gutachter mit näherer Begründung aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Beginn ihrer Schwangerschaft nicht schlüssig seien sowie, dass die Schwangerschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit in Griechenland eingetreten sei (vgl. AS 515ff).
11. Ferner holte das Bundesasylamt ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin von XXXX, Facharzt für Psychologie und Neurologie, ein. Laut Gutachten vom 09.06.2009 leide die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit, und zwar an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und dissoziativem Stupor bei Zustand nach inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung. Es bestehe keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit und im Falle einer Überstellung nach Griechenland bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden. Es wäre lediglich der Beginn einer Psychopharmakatherapie indiziert (vgl. AS 495ff).
12. Am 22.06.2009 fand eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin statt, anlässlich derer der Genannten das psychiatrische Gutachten sowie die medizinischen Begutachtung zur Kenntnis gebracht wurden. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass die Schwangerschaft gemäß der medizinischen Begutachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Griechenland eingetreten sei, gab die Beschwerdeführerin an, das stimme nicht. In Griechenland sei sie inhaftiert gewesen und als sie dort krank geworden sei, habe man sie untersucht und die Schwangerschaft festgestellt. Davor habe sie von der Schwangerschaft auch nichts gewusst.
13. Mit Bescheid vom 30.07.2009, Zl. 08 04.718-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.05.2008, ohne in die Sache einzutreten, erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.
14. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2009, Zl. S12 404.611-2/2009/4E, abermals gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde.
Der Asylgerichtshof hielt in seinen Entscheidungsgründen unter anderem fest, dass das Bundesasylamt dem Auftrag des Asylgerichtshofes, wonach im fortgesetzten Verfahren eine explizite Zusicherung der griechischen Dublin Behörden betreffend die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriges Kind einzuholen sei, dass die Unterbringung und Versorgung bei Überstellung nach Griechenland gewährleistet ist, nicht nachgekommen sei.
15. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt am 05.11.2009 eine weitere Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch, anlässlich derer die Genannte zu Protokoll gab, dass weder sie noch ihre Tochter gesundheitliche Probleme hätten. Ihre Tochter habe die gleichen Gründe wie sie selbst. Sie sei in Mogadischu geboren sowie dort aufgewachsen und gehöre dem Clan der Dir an, über den sie allerdings nichts erzählen könne. Eine Schule habe sie nicht besucht und habe ihr Vater bis zu seinem Tod im Jahr 1999 ihren Lebensunterhalt bestritten. Danach hätten sie und ihre Mutter Gelegenheitsjobs angenommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie an, dass ihre Probleme im Jahr 1999 angefangen hätten, als sie von Rebellen zu Hause überfallen worden wären. Diese hätten nach dem Geld des Vaters, welches dieser als Ingenieur für den Bau von Krankenhäusern verdient und im Tresor des Hauses aufbewahrt habe, verlangt. Als sich der Vater geweigert hätte, das Geld herauszugeben, hätten die Rebellen die ältere Schwester der Beschwerdeführerin vergewaltigt sowie genitalverstümmelt und den Vater schließlich erschossen. Nachdem die Rebellen weggewesen wären, hätte die Familie den Vater und die Schwester ins Krankenhaus gebracht, wo der Vater jedoch zwei Tage später verstorben sei. Die Schwester hätten sie nach Dubai geschickt, da ihr die Ärzte in Mogadischu nicht helfen hätten können. Ein bis eineinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters habe die Beschwerdeführerin auf Anraten ihrer Mutter den Cousin geheiratet, der das Geld aus dem Tresor erhalten habe, um für die Familie zu sorgen. Die Beschwerdeführerin habe schließlich einen Sohn und eine Tochter geboren. Eines Tages - ihr Sohn sei etwa fünf Jahre alt gewesen - sei ihr Mann im Zuge von Kampfhandlungen von einer Kugel getroffen worden und verstorben. Nach dessen Tod habe sie mit ihrer Mutter auf der Straße Tee verkauft, wo sie ihren jetzigen Ehemann - einen Kaufmann, welcher der Tumal-Minderheit angehöre, jedoch überall erzählt hätte, dass er dem Habagidir Clan angehöre - kennengelernt habe. Sie hätten in der Folge geheiratet und eines Nachts seien sie von maskierten Männern überfallen worden. Diese hätten nach dem Geld ihres Mannes verlangt und die Beschwerdeführerin gewürgt sowie an der Kehle mit einem Messer verletzt. Schließlich seien sie und ihre Mutter vergewaltigt worden. Danach hätten die Männer mit dem Mann der Beschwerdeführerin das Haus verlassen. Die Nachbarn - Angehörige des Habagidir Clan - hätten begonnen, auf die Rebellen zu schießen und hätten nach ihrem Mann gesucht und schließlich in der Stadt gefunden. Ihr Mann habe erzählt, dass er den Rebellen das Geld gegeben habe, welches von Inhabern eines Geschäfts aufbewahrt worden sei. In diesem Geschäft hätten die Nachbarn ihren Mann schwerverletzt aufgefunden und ihn in ein Krankenhaus gebracht. Nachdem ihr Mann wieder nach Hause gekommen sei, habe sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Ihre Mutter habe ihr anfangs abgeraten, sie jedoch schließlich bei ihrem Vorhaben unterstützt und das Haus verkauft. Seitens des Bundesasylamtes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass die großen Clans normalerweise eine Heirat zu Angehörigen des Tumal-Clans nicht erlauben würden. Die Tumal hätten jedoch kein Problem dabei. Sie habe auf der Straße oft Beleidigungen, die gegen ihren Mann gerichtet gewesen wären, gehört. Die Leute wüssten, dass er Tumal gewesen sei. Den Personen, die ihn nicht gut gekannt hätten, habe er vormachen können, dass er Habagidir-Angehöriger wäre. Die Nachbarn hingegen hätten zwar gewusst, dass er Tumal sei, hätten ihm aber helfen wollen. Nach dem Vater ihrer in Österreich geborenen Tochter befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vergewaltigt worden wäre und nur hoffen könne, dass ihr Mann der Vater des Kindes sei.
16. Am 19.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Hierbei führte die Genannte an, dass die maskierten Rebellen Angehörige des Abgal bzw. Habagidir-Clan gewesen seien. Nach Problemen aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie als Kind nicht mit den Nachbarn spielen habe dürfen. Ihr Clan gehöre zwar zu keiner Minderheit, jedoch seien sie unbewaffnet und hätten keinen Schutz, weshalb sie gleich behandelt würden wie Minderheiten. Ansonsten hätte es keine Vorfälle aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit gegeben. Die Frage seitens des Bundesasylamtes, ob sie persönlich jemals Probleme aufgrund der Clanzugehörigkeit ihres zweiten Ehegatten gehabt hätte, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie Beleidigungen erlebt habe. Die Nachbarn hätten geschimpft und gesagt, dass sie jemanden aus einem verdorbenen Clan geheiratet hätte. Nach der Hochzeit hätten sie sich wieder beruhigt und ihrem Mann auch geholfen.
17. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge bei dem Gutachter XXXX die Durchführung einer Sprachanalyse. Daraus ergab sich, wie mit Gutachten vom 26.11.2010 festgestellt wurde, zusammengefasst, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Hauptsozialisierung innerhalb einer, einen südlichen Benaadir-Dialekt sprechenden, in Mogadischu lebenden Familie als sehr wahrscheinlich zu betrachten sei.
18. Am 10.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie aufgrund diagnostizierten Asthmas Tabletten und einen Spray einnähme. Weiters führte sie aus, dass hauptsächlich Angehörige des Habar Gir - Clans in der Umgebung gewesen wären, mit denen sie allerdings große Probleme gehabt hätte. Sie habe wegen ihnen aus ihrer Heimat flüchten müssen. Befragt zu ihren Fluchtgründen, wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin das Sprachgutachten vom 26.11.2010 zur Kenntnis gebracht. Zu ihrer privaten Situation in Österreich führte die Genannte aus, dass sie einen Deutschkurs mache und Freunde - sowohl somalischer als auch anderer Herkunft - habe.
19. Am 13.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein ärztlicher Befundbericht vom 04.08.2010, ausgestellt von XXXX, ein, wonach die Beschwerdeführerin an Asthma bronchiale sowie einer Staubmilbenallergie leide.
20. Mit Bescheid vom 21.12.2010, Zl. 09 11.359-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die belangte Behörde traf in der bekämpften Entscheidung umfassende Feststellungen zur Lage in Somalia.
Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. damit, dass die Beschwerdeführerin wiederholt unterschiedliche Angaben zu ihrer Flucht getätigt habe. Es sei nicht erklärbar, weshalb die Genannte bezüglich des Todes ihres ersten Ehemannes widersprüchliche Angaben gemacht habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sie den Vorfall mit ihrem zweiten Ehemann unterschiedlich erzählt habe. Nicht plausibel sei weiters, dass sie nicht angeben habe können, wer der Vater ihres Kindes sei. Die Vergewaltigung hätte nach ihren Angaben etwa Anfang Dezember 2007 stattgefunden, jedoch habe sie erst etwa zwölf Monate danach ihr Kind zur Welt gebracht. Auch die ärztliche Begutachtung vom 22.05.2009 habe schlüssig ergeben, dass der Beginn der Schwangerschaft im Februar 2008 eingetreten sei, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie bereits in Griechenland gewesen sei. In Bezug auf ihre Clanzugehörigkeit verwies das Bundesasylamt darauf, dass sie zunächst angegeben habe, deshalb keine Probleme gehabt zu haben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müsse dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden.
Bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde, gestützt auf die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen, aus, dass die gegenwärtige Lage in Somalia aufgrund der derzeit mangelnden Sicherheit als ausweglos bezeichnet werden müsste.
21. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht mittels Beschwerde und rügte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit infolge unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellungen. Die Beschwerdeführerin führte ihre divergierenden Angaben auf Verständigungsschwierigkeiten zurück und beantragte daher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Sie befürchte in ihrem Heimatland Verfolgung, da ihr Gatte dem Tumal-Clan angehöre, somit einem Minderheitenclan in Süd- und Zentralsomalia. Die belangte Behörde habe allerdings keine Feststellungen zur Frage der Mischehen getroffen und sei daher ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin zitierte Auszüge eines Berichtes zu Minderheiten in Somalia und hielt fest, dass alleine aufgrund ihrer Heirat zu einem Zugehörigen des Tumal-Clans eine asylrelevante Verfolgung vorläge. Weiters seien die Verletzungsspuren der Vergewaltigung an ihrem Hals vollkommen unberücksichtigt geblieben.
22. Mit Erkenntnis vom 18.11.2011, Zl. A5 404.611-3/2011/3E, behob der Asylgerichtshof den Bescheid im bekämpften Umfang und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Gerichtshof räumte einleitend ein, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe in massive Widersprüche verstrickt habe und ihre Glaubwürdigkeit dadurch erheblich erschüttert worden sei. Sie sei aber im Recht, wenn sie in ihrer Beschwerde die mangelnde Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Verfolgung aufgrund ihrer Ehe mit einem Angehörigen des Tumal- Clans -einem Minderheitenstamm- rügt. Trotz äußerst umfangreichen Länderdokumetationsmaterials habe es die belangte Behörde gänzlich überlassen, sich mit dem Thema der Mischehen auseinanderzusetzen. Das Bundesasylamt verneine zwar eine in der Vergangenheit liegende Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit, wäre jedoch darüber hinaus gehalten gewesen, eine Prognose über eine im Fall der Rückkehr drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Angehörigen einer Minderheit anzustellen. Weiters hätte es die belangte Behörde auch unterlassen, die von ihr selbst getroffenen Feststellungen zur Lage der Frauen und zur Zwangsehe in Relation zu den Aussagen der Beschwerdeführerin zu setzen.
23. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes holte die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentationsstelle zur Frage der Mischehen, konkret zwischen Angehörigen der Volksgruppe der Dir und der Tumal ein. Mit Anfragebeantwortung vom 20.1.2012 wurden zahlreiche Ausführungen - zum Teil anhand konkreter Beispiele - zum Thema Mischehen getätigt. Immer wurde dabei wiederholt, dass Mischehen zwischen Minderheiten und Hauptclans durch die Sitten beschränkt würden bzw. die Clanstruktur der Mehrheit Mischehen verhindere und bestrafe.
24. Am 20.2.2012 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie zu Protokoll, entsprechend den Traditionen als kleines Mädchen beschnitten worden zu sein; dies sei verpflichtend, da es andernfalls später Probleme geben könnte. Unbeschnittene Mädchen würden vielfach keinen Ehemann finden. Ihre eigene, in Österreich geborene Tochter wolle sie nicht beschneiden lassen, da sie selbst diese Situation als grausam erlebt hätte. Abschließend betonte die Beschwerdeführerin, ihre in Somalia verbliebenen Kinder, die bei ihrem Vater leben würden, nicht sehen und auch ihre in Saudi Arabien verstorbene Mutter nicht begraben zu können.
25. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Genannten wiederholt unterschiedliche Angaben zu ihren Fluchtgründen getätigt habe. So sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren ersten Ehemann einmal behauptet hätte, dieser wäre vor ihren Augen von Verbrechern erschossen werden, ein anderes Mal aber angegeben hätte, ihr Mann wäre im Zuge von Kriegshandlungen (in der Stadt) durch einen Irrläufer (zufällig) getötet worden. Weitere Unterschiede hätten sich aber auch bei den Aussagen in Bezug auf spätere Geschehnisse ergeben. Die Beschwerdeführerin habe einmal zu Protokoll gegeben, in der Nacht von Verbrechern aufgesucht, von diesen aber nicht weiter behelligt worden zu sein. Diese hätten lediglich Geld und Essen mitgenommen. Ein anderes Mal habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Vorfall aber widersprüchlich ausgesagt, von den Verbrechern gewürgt worden und mit einem Messer am Kehlkopf bedroht worden zu sein. Danach seien ihre Mutter als auch sie vergewaltigt und ihr Mann wäre entführt worden. Weitere Widersprüche wurden in der Bescheidbegründung im Detail dargestellt. Hervorgehoben wurde auch, dass die Angaben um ihre letzte Schwangerschaft nicht nachvollziehbar seien, zumal aufgrund der im Verfahren veranlassten Untersuchungen und dem errechneten Geburtstermin davon auszugehen wäre, dass die Schwangerschaft im Februar 2008, also zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem sich die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgehalten habe. Es sei somit weder glaubwürdig, dass ihre Tochter Folge einer Vergewaltigung sei noch dass der zweite Ehemann der Beschwerdeführerin der Vater sei, zumal sich dieser durchgehend in Somalia aufgehalten habe. In Bezug auf die Clanzugehörigkeit und daraus resultierender Probleme hätte die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, als Kind nicht mit den Nachbarn spielen gedurft zu haben, ihr Clan gehöre allerdings zu keiner Minderheit und sie hätte abgesehen von diesen Erlebnissen in der Kindheit auch keine Probleme gehabt. Später seien sie und ihr Mann zwar öfter wegen dessen Clanzugehörigkeit zu den Tumal von den Nachbarn beleidigt worden, darüber hinausgehende ethnische Schwierigkeiten hätten sich aber auch aufgrund dieser Ehe nicht für sie ergeben. Erst zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin behauptet, infolge der Clanzugehörigkeit große Probleme gehabt zu haben und dass dies auch der Grund für ihre Ausreise gewesen sei. Insgesamt sei es aufgrund der diversen Ungereimtheiten und Widersprüche nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin überhaupt eine zweite Ehe eingegangen sei. Die von ihr aus Anlass der vorgeblichen Mischehe vorgebrachten Probleme hätten sich aufgrund des konkreten Antwortverhaltens ebenfalls nicht als glaubhaft erwiesen, zudem müsse die seit August 2011 eingetretene Stabilisierung der Lage in Mogadischu nach Abkehr der Al Shabaab Milizen berücksichtigt werden. Hinsichtlich der sich aus den Länderberichten ergebenden Probleme für Frauen und Mädchen sei auszuführen, diese die Bevölkerung im gleichen Ausmaße treffenden Umstände bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt worden seien. Eine darüber hinausgehend individuelle Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin sei auszuschließen.
26. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. So hätte die belangte Behörde vor dem Hintergrund der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes das Parteiengehör der BF grob verletzt. Entgegen dem Auftrag des Asylgerichtshofes habe die belangte Behörde sich in Bezug auf die Lage der Frauen generell auf den bereits gewährten subsidiären Schutz gestützt, ohne der Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Anfragebeantwortung betreffend Mischehen und Genitalverstümmelung zu geben. Auch die Lage der Frauen sei nicht mit der Beschwerdeführerin erörtert worden. Darüber hinaus erweise sich die Annahme, dass für die Tochter der Beschwerdeführerin keine eigenständigen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, als aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin hätte explizit auf die Gefahr der Genitalverstümmelung hingewiesen und betont, dass das Unterlassens eines solchen Eingriffs den Ausschluss aus der Gesellschaft zur Folge hätte. Aufgrund der fehlenden staatlichen Strukturen seien Frauen verstärkt Diskriminierungen in diversen Lebensbereichen ausgesetzt, denen weder durch gesetzliche noch durch administrative staatliche Maßnahmen erkennbar entgegen gesteuert werden würde. Auch als Angehörige der Dir könne sie ihre Tochter vor der Beschneidung nicht schützen. Das Argument der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihrer Mutter keinerlei familiären Druck wegen der Genitalverstümmelung zu befürchten habe, gehe ins Leere. Vielmehr könne man daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin keine Unterstützungsstrukturen habe. Zudem sei nicht schlüssig, dass die belangte Behörde zwar einerseits die zweite Ehe der Beschwerdeführerin in Abrede stelle, gleichzeitig aber den Standpunkt vertrete, dass die Genannte von eben diesem Ehemann Unterstützung erwarten könne. Ungeachtet dessen sei auch zu bemerken, dass der Mann als Angehöriger der Tumal einer Minderheit zugehöre und somit selbst über keinen schützenden Rückhalt verfüge. Generell erwiesen sich die Ausführungen zu den Mischehen als verfehlt, da sie die Situation von weiblichen Mehrheitsangehörigen, die einen Minderheitenangehörigen ehelichten, vernachlässigen und zudem die Ländermaterialen die konkrete Situation nur verkürzt wiedergeben würden. Vielmehr würden die Berichte sogar von der Ermordung bei unerwünschter Eheschließung sprechen, so dass durchaus nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin die Herkunft ihres zweiten Mannes gegenüber Dritten verschwiegen habe. Wären der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung und die Bezug habenden Länderberichte zur Kenntnis gebracht worden, hätte sie diese beanstanden können und deren Unvollständigkeit aufzeigen. Zusammengefasst ergäbe sich aus von der Genannten in der Beschwerde ergänzten Berichten auch, dass eine gesellschaftlich unerwünschte Eheschließung mit einem Minderheitenangehörigen Gefährdungsmomente mit sich brächten, die eine Asylrelevanz nicht ausgeschlossen erscheinen ließen.
Im Zusammenhang mit der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass deren Clanzugehörigkeit sich väterlicherseits ableite; somit würden in concreto auch Feststellungen zu deren ethnischer Herkunft fehlen. Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin über den Vater ihrer Tochter keine nachvollziehbaren Angaben hätte machen können, lasse nicht den Rückschluss zu, dass die vorgebrachten Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung nicht stattgefunden hätten. Allfällige bei der Vergewaltigung entstandene Narben (am Hals infolge der geschilderten Würgemale) seien unberücksichtigt geblieben. Dadurch, dass das Bundesasylamt diesbezüglich nicht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens eingeholt habe, hätte es einen schweren Ermittlungsfehler gesetzt. Zusammengefasst hätte die Beschwerdeführerin, die sie betreffende individuelle Verfolgungshandlungen glaubhaft dargelegt. Es bestünde in ihrem Fall auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, vor dem Hintergrund der prekären Versorgungslage sei der Genannten die Niederlassung in einem anderen Landesteil auch nicht zumutbar. Der Beschwerdeführerin würde infolge ihrer Mischehe und ihrer Tochter infolge der drohenden Genitalverstümmelung Verfolgung drohen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Das Bundesverwaltungsgericht schickt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe - wie vom Bundesasylamt auch zutreffend dargestellt - in massive Widersprüche verstrickt hat. Diese konnten von der Genannten auch nicht schlüssig aufgeklärt werden.
Faktum ist aber auch, dass die belangte Behörde es tatsächlich verabsäumt hat, den konkreten Prüfaufträgen des Asylgerichtshofes im (wiederholt) fortgesetzten Verfahren Rechnung zu tragen bzw. hat sie dabei die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. So wurde zwar infolge der zurückverweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle zum Thema Mischehe gestellt. Zum einen wurden allerdings die sich daraus ergebenden Antworten nicht in Relation zum konkreten Fall der Beschwerdeführerin gesetzt, zum anderen wurde ihr tatsächlich auch kein Parteiengehör eingeräumt.
Bemerkt wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts, dass die relativ allgemein gehaltenen (und grundsätzlich negativ ausfallenden) Ausführungen in der Anfragebeantwortung ohne weitere Befragung der Beschwerdeführerin wohl schwerlich konkrete Rückschlüsse auf ihre individuelle Situation zulassen. Im Gegenteil: die Ausführungen in der Anfragebeantwortung stützen sogar eher den Standpunkt der Beschwerdeführerin, als ihn zu entkräften. Die Argumentation des Bundesasylamtes, zwar einzugestehen, dass unerwünschte Eheschließungen gesellschaftliche Nachteile und Probleme nach sich ziehen, die Beschwerdeführerin davon aber nicht betroffen sei, zumal auch die von ihr behauptete Ehe mit einem Minderheitenangehörigen geleugnet wurde, erscheint nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde widerspricht sich an anderer Stelle ihrer Beweiswürdigung selbst, wenn sie dann -im Zusammenhang mit der Frage familiärer Schutzmechanismen- dann wieder von der Existenz des zweiten Ehemannes ausgeht. Alleine diese Divergenz zeigt deutlich, dass das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und sich auch, wie von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigt, mit den Fragestellungen, die der Asylgerichtshof aufgezeigt hat, nur mangelhaft beschäftigt hat. Somit gelten die bereits im vorangegangenen Verfahrensgang vom Asylgerichtshof getätigten Ausführungen zur derzeit nicht abschließend möglichen Beurteilung der Asylrelevanz.
Bezüglich der Tochter der Beschwerdeführerin hat es das Bundesasylamt unterlassen, die Frage der Clanzugehörigkeit vor dem Hintergrund der -erst widerspruchsfrei festzustellenden -Abstammung zu klären und daraus resultierende Probleme, allen voran jenes der traditionsmäßig drohenden Genitalverstümmelung, zu klären. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich daraus ein asylrelevanter Aspekt ergibt. Verfehlt bzw. aktenwidrig ist jedenfalls der Zugang des Bundesasylamtes, im Fall der Tochter vom Nichtvorliegen eigenständiger Fluchtgründe auszugehen. Auch dadurch wird das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet und hat im Hinblick auf das Familienverfahren jedenfalls wechselweise Auswirkungen.
zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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