W108 1424206-1•BVwG W108 1424206-1
W108 1424206-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, gesamte<br/>Staatsgebiet, Militärdienst, politische Gesinnung
W108 1424206-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Mag. Michael WEISS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 23.01.2012, Zl. 11 14.955-BAG (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens kurdischer Abstammung, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.12.2011 Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Dieser wurde im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 15.08.2011 in der Stadt XXXX an einer Demonstration gegen das herrschende Regime teilgenommen habe, in der Folge festgenommen und für 15 Tage inhaftiert worden sei. Er und andere Demonstrationsteilnehmer seien lediglich auf Druck der Bevölkerung freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei dann von den Behörden benachrichtigt worden, dass er als Reservist erneut zum Militärdienst eingezogen werden würde. Er habe sich jedoch geweigert, weil er nicht auf seine eigenen Landsleute schießen wolle. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er um sein Leben.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, gegen ihn sei ein Gerichtsverfahren wegen der Demonstrationen, an denen er beteiligt gewesen sei, anhängig. Er sei bei der Demonstration erwischt und festgenommen worden. Nach 15 Tagen im Gefängnis habe er fliehen können, da an einem Festtag alle Familien die Polizeistation gestürmt hätten. Zehn bis 15 Tage später sei ein Polizist zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, um ihn mitzunehmen und als Reserve für das Militär abzustellen. Weil sie aber kein Papier dafür mitgehabt hätten, sei der Beschwerdeführer geflohen. Seine Mutter sei bei dem Versuch die Polizisten aufzuhalten geschlagen worden, wobei ihr die Zähne gebrochen worden seien. Insgesamt sei der Beschwerdeführer dreimal - in den Jahren 2003, 2004 und 2011 - festgenommen worden. 2004 sei er ca. ein Jahr und zehn Monate im Gefängnis gewesen und dort auch gefoltert worden. Sein Bruder habe Bestechungsgeld für seine Freilassung zahlen müssen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und es wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund der vorgelegten Dokumente (syrischer Personalauswies, Kopie des Familienbuches) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und ihm eine asylrelevante Gefahr drohe.
Der Beweiswürdigung der Behörde ist zu entnehmen, dass die Behörde die Behauptung des Beschwerdeführers, es hätten sich mehrere Polizisten zum Wohnhaus des Beschwerdeführers begeben, um ihn als Reservist für das Militär einzuziehen, in Zweifel zog, wobei die Behörde darauf verwies, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, von der Einziehung als Reservist lediglich benachrichtigt worden zu sein. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch geweigert, weil er nicht auf seine eigenen Landsleute habe schießen wollen, weswegen sowie wegen der Wehrdienstverweigerung er geflohen sei. Hinsichtlich des Ablaufes der Geschehnisse im Rahmen der Demonstration habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen können, wie es bei einer Teilnehmerzahl von ungefähr 200 Personen dazu gekommen sei, dass man den Beschwerdeführer festgenommen habe. Unglaubwürdig seien auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, die zu seiner Freilassung geführt hätten.
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sei sein Vorbringen zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung in rechtlicher Hinsicht ungeeignet. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden allein könne nicht die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es hätten keine Umstände ermittelt werden können, wonach der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen/sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung (im Falle einer Rückkehr nach Syrien) ausgesetzt sei.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit der Begründung zuerkannt, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht habe, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet oder in der Region tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es liege eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jede nach Syrien abgeschobene Person auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei.
Der Bescheid enthält (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien:
"Das Regime von Präsident Bashar al-Assad lässt keinen Zweifel daran, dass jeder Protest mit eisener Hand unterdrückt werden soll. ... [Bashar al-Assads] Priorität ist immer noch die Anwendung von Gewalt. Nach beinahe zwei Monaten dauernden Protesten haben sich diese auf eine Reihe von Städten ausgebreitet. Mindestens 800 Leute, beinahe alle Zivilisten, starben. Teile mehrerer Städte bleiben isoliert - einschließlich der drittgrößten Stadt des Landes Homs, wo es unbestätigten Berichten zufolge Berichte von Massengräbern gibt.
(Der Standard (Online-Ausgabe): Syriens Regime setzt auf Abschreckung, 12.05.2011; The Economist: More stick than carrot, 12.05.2011)
Die Sicherheitslage:
Syrien befindet sich klar in einem internen Krisenzustand. Proteste, welche über Facebook organisiert waren, wurden Anfang Februar [2011] schnell niedergeschlagen, aber Mitte März tauchte aus dem Unruheherd Daraa im großteils konservativen Südwesten eine gesichtslose Opposition auf. Von der Stadt Daraa aus breiteten sich die Demonstrationen in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus aus.
[...] das Regime experimentierte mit Rhetorik über Reformen, während es gleichzeitig verstärkt auf ihre bekannten Methoden der eiserner Faust vertraute und hunderte Männer festnahm, in den rebellischsten Gegenden Wasser und Strom abstellte und der Bevölkerung klar machte, dass mit oder ohne in Kraft befindlichen Notstandsgesetzen der Preis für abweichende Meinungen nicht den Tod ausschließt.
(STRATFOR: Geopolitical Weekly: Making Sense of the Syrian Crisis, 05.05.2011)
Syriens Geheimdienste haben seit Mitte März [2011] mehr als tausensend regierungsgegnerische Protestierende festgenommen und viele von denen, die wieder freigelassen wurden, berichteten, dass die Sicherheitskräfte sie in Haft gefoltert hatten. Oft [...] hatten sie Narben, um dies zu beweisen. Von den 22 freigelassenen Protestierenden, die von Human Rights Watch interviewt wurden, berichteten fast alle von Schlägen und Folter. Darunter waren drei Kinder, die nicht anders als die Erwachsenen behandelt worden waren.
(HRW - Human Rights Watch: Assad's Dungeons, 04.05.2011)
Entgegen Versicherungen des Regimes mehren sich die Hinweise auf exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte [...]. [...] das Regime hat zwar das Notstandsgesetz aufgehoben, aber die Sicherheitsdienste verhalten sich weiterhin gleich [...].
Inzwischen ist auch die Einrichtung zahlreicher Checkpoints erfolgt. Überlandstraßen und Autobahnen werden zeitweise gesperrt; auf der Zufahrtsstraße zum Flughafen Damaskus ist mit Personen- und Fahrzeugkontrollen zu rechnen.
Die syrischen Sicherheitskräfte gehen seit Mitte März massiv gegen Demonstranten vor, die demokratische Reformen fordern. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen sind dabei mindestens 700 Menschen getötet worden. Die Regierung in Damaskus spricht von mehr als 120 getöteten Sicherheitskräften.
(Der Standard (Online-Ausgabe): Armee nimmt Nawa ein: Berichte über Massengräber, 17.05.2011)
Bewohner der südsyrischen Stadt Daraa haben auf dem örtlichen Friedhof ein Massengrab entdeckt. Die mindestens 20 Leichen seien zum Teil grauenhaft verstümmelt, berichteten syrische Aktivisten am Montag. Armeetrupps hätten die Bürger von dem Schauplatz vertrieben und die Toten weggebracht. Das Vorgehen der Behörden deutet darauf hin, dass es sich bei den Toten um Opfer summarischer Hinrichtungen handelt.
(Der Standard (Online-Ausgabe): Bewohner entdecken Massengrab in Daraa, 16.05.2011)
Laut Artikel 28 der Verfassung "darf niemand physisch oder psychisch gefoltert werden oder auf erniedrigende Art behandelt werden." Aber die Sicherheitsbehörden setzten den häufigen Gebrauch von Folter fort. Lokale Menschenrechtsorganisationen zitierten weiterhin zahlreiche Fälle von Sicherheitsbehörden, die laut Berichten Gefangene misshandelten und folterten. Sie klagten an, dass viele Fälle von Misshandlungen unberichtet geblieben seien. Die Wahrscheinlich, ein Opfer von Folter zu werden, war laut AI in den Gefängnissen der Sicherheitsdienste am größten. Gerichte verwendeten systematisch "Geständnisse", welche unter Zwang entstanden als Beweise; Beschwerden von Häftlingen wurde beinahe nie nachgegangen.
(UN DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010)
Obwohl die syrische Verfassung (Art. 28) und das syrische Strafrecht Folter verbieten und Syrien das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 ratifiziert hat, wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, und für dem islamistischen Spektrum zugerechnete Straftäter als besonders hoch einzustufen. Es bestehen keine Möglichkeiten einer effektiven strafrechtlichen Verfolgung von Folter und anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte. Es gibt Hinweise dafür, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschweren, Gefahr laufen, dafür strafrechtlich verfolgt zu werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Es wird angenommen, dass viele Personen, die in den vergangenen Jahren verschwanden, sich in Langzeithaft ohne Anklage befinden oder möglicherweise in Haft gestorben sind.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010).
Es gab auch zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitsbehörden Bürger verhafteten, welche anscheinend nicht in politische Aktivitäten involviert waren. Die Sicherheitsbehörden gaben keine Informationen über die Gründe der Verhaftung bekannt, und in vielen Fällen waren Familie und Freunde nicht in der Lage, Informationen über den verbleib der Festgenommenen bis zum Jahresende zu erhalten.
(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Report - Syria, 25.02.2009, siehe auch US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010).
Die Haftbedingungen sind schlecht. Politische Gefangene unterliegen häufig zusätzlich erschwerten Haftbedingungen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Kurden
Allgemeine Lage als ethnische Minderheit
Die Regierung erlaubte generell nationalen und ethnischen Minderheiten die Durchführung von traditionellen, religiösen und kulturellen Aktivitäten. Allerdings blieb die Haltung der Regierung gegenüber der kurdischen Minderheit eine bedeutende Ausnahme.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010)
Schwierig ist die Lage der in Syrien ansässigen Kurden. Im Gegensatz zu allen anderen ethnischen Minderheiten sind ihnen identitätsfördernde und -wahrende Aktivitäten weitgehend untersagt. Grund ist die Sorge vor separatistischen Tendenzen. Besonders schwierig sind die Lebensbedingungen der staatenlosen Kurden (zwischen 150.000 und 300.000), von denen ein Teil keinerlei amtliche Dokumente erhalten kann und die damit im syrischen Rechtsverkehr nicht existiert ("Verborgene", arab. maktumin). Sowohl die sozioökonomische Lage der Kurden als auch staatliche Repressionsmaßnahmen gegen als separatistisch wahrgenommene politische Aktivitäten von Kurden haben sich im letzten Jahr weiter verschärft. Eine mehrjährige Dürreperiode und Einschränkungen der Möglichkeiten auf Land- und Immobilienerwerb in den angestammten Siedlungsgebieten von Kurden (Dekret Nr. 49 vom 10. September 2008 stellt Veräußerung und Erwerb von Immobilien unter Genehmigungsvorbehalt, formal keine Unterscheidung nach ethnischer Herkunft, Anwendungsbereich jedoch auf überwiegend von Kurden besiedelte Gebiete im Nordosten beschränkt) haben zu einer weiteren Zunahme von Arbeitslosigkeit (z.B. wegen des Wegfalls von Beschäftigungsmöglichkeiten im Bauwesen) und Verarmungstendenzen geführt, die wiederum die Ursache von Landflucht sind. (AA-Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
In Syrien leben zwischen 1,75 und 2 Millionen Kurden, das sind 10 Prozent der Gesamtbevölkerung. Sie leben vor allem entlang der Grenze zum Irak und der Türkei, viele haben sich auch in Damaskus und Aleppo angesiedelt. Viele städtische kurdische Familien haben sich vollständig in die arabischen Gesellschaftsstrukturen integriert. Diese "integrierten" Kurden nehmen ohne jede Diskriminierung am politischen und wirtschaftlichen Leben teil.
(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden, 18.3.2009)
Syriens Diskriminierung der kurdischen Minderheit zeigt sich deutlich im viel toleranteren Umgang mit anderen kleineren ethnischen Minderheiten. Den Kurden ist es nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten und kulturelle Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen. Die Regierung verbietet die Publikation von Artikeln und Büchern auf Kurdisch. Im Pressegesetz von 2001 ist zum Beispiel auch festgehalten, dass nur Araber Besitzer und Herausgeber von Printmedien sein dürfen. Die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitsdienste gilt besonders in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser):
Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, 20.8.2008)
Die kurdische politische Opposition in Syrien ist zersplittert. Obwohl sich manche den Kurden in anderen Ländern in ihrem Ruf nach der Schaffung eines eigenen kurdischen Staates anschließen, lehnen viele Kurden Separatismus ab und sind friedlichen demokratischen Bestrebungen verpflichtet.
(USIP - United States Institute for Peace: The Kurds in Syria - Fueling Separatist Movements in the Region?, Special Report 220, April 2009:
http://www.usip.org/resources/kurds-syria-fuelingseparatist-movements-region;
Zugriff am 25.02.2010)
Obwohl die Regierung behauptete, dass es keine Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung gäbe, setzte sie Grenzen im Gebrauch und Unterricht der kurdischen Sprache. Sie schränkte auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in Kurdisch, Manifestationen kurdischer Kultur und zeitweise das Feiern von kurdischen Feiertagen ein.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010) So schossen zum Beispiel am 20. März [2008] Sicherheitskräfte in Qamishli in eine kurdische Gruppe, die das Neujahrsfest feiern wollte. Dabei wurden drei junge Kurden getötet.
(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Report - Syria, Abschnitt 1a,
Die Sicherheitsdienste verhafteten hunderte kurdische Bürger im Laufe des Jahres, und das SSSC verfolgte diese in den meisten Fällen strafrechtlich unter dem Vorwurf, den Anschluss eines Teils Syriens an ein anderes Land zu suchen.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010)
Die Regierung verfolgt weiterhin Menschenrechtsaktivisten und andere Mitglieder der Zivilgesellschaft. Die Gesetzeslage kriminalisiert die Mitgliedschaft und Aktivität in einer Organisation, die die Regierung für illegal erachtet. In diesem Zusammenhang werden auch immer wieder Kurden von Sicherheitskräften verhaftet.
(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Report - Syria, Abschnitt 1d, 25.2.2009; siehe auch US DOS - US Department of State:
2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010)
Seit Mitte 1993 besteht ein trilaterales Auslieferungsabkommen zwischen Syrien, dem Iran und der Türkei, das vor allem auf die Kurden abzielt. Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Hervorrufung religiöser oder ethnischer Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: Juni 2009, 9.7.2009)
Die im Anschluss an ein Fußballspiel in der kurdisch geprägten Stadt Qamishli ausgebrochenen Unruhen im März 2004, die sich rasch im Nordosten Syriens ausbreiteten, führten zu zahlreichen Verletzten, Verhafteten und auch Toten. Nach einer Amnestie im März 2005 wurden die meisten der damals Inhaftierten inzwischen freigelassen. Im Juni 2005 kam es in Qamishli nach Demonstrationen anlässlich der Beerdigung des kurdischen Scheichs Ma'ashuq Al-Khaznawi erneut zu etwa 60 Verhaftungen. Scheich Khaznawi war am 10. Mai 2005 entführt und später ermordet aufgefunden worden. Seine Familie und Menschenrechtsgruppen machen die syrischen Sicherheitskräfte für seinen Tod verantwortlich. Einige der Verhafteten wurden inzwischen wieder freigelassen. Fünfzig Teilnehmer dieser Demonstrationen wurden am 14. September 2008 von einem Militärgericht in Damaskus zu Freiheitsstrafen zwischen vier und sechs Monaten verurteilt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand:
Juni 2009, 9.7.2009)
Die Konsolidierung der Kurdischen Regionalregierung (KRG) im Norden Iraks ist auch in Syrien von großer Bedeutung bezüglich des kurdischen Selbstverständnisses. Erst 2004 erhielten die syrischen Kurden internationale Aufmerksamkeit, als 40 Kurden bei gewaltsamen Ausschreitungen, ausgelöst durch rivalisierende Fangruppen bei einem Fußballspiel, ums Leben kamen. Die Sicherheitsdienste, die mit großer Härte vorgingen, brauchten mehrere Tage, um die Unruhen niederzuschlagen. Kurdische Nationalisten nennen diese Zeit "Serhildan", Aufstand. (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser): Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, 20.8.2008)
Im November 2008 begannen kurdische Gruppen, Demonstrationen gegen den Präsidialerlass Nummer 49 ("Presidential Decree No. 49") zu organisieren. Das Dekret, das am 10. September2008 erlassen worden war, schränkt die Möglichkeit von Personen ein, die in bestimmten Grenzgebieten Syriens wohnen, Land ohne vorherige Genehmigung der Behörden zu kaufen oder zu verkaufen. Transaktionen von Grundeigentum können daher nur mit staatlicher Zustimmung durchgeführt werden. Der Verkauf von Land oder Gebäuden oder der Kauf von Eigentum unterliegt damit staatlicher Überprüfung und Zustimmung, ohne jeglichen vorgeschriebenen zeitlichen Rahmen für diese Zustimmung oder Kriterien für die Entscheidungsfindung. Da KurdInnen in den vom Dekret betroffenen Grenzgebieten die Mehrheit stellen, fürchten viele, dass das Dekret ein weiteres Druckmittel ist, um sie aus den von ihnen besiedelten Gebieten zu vertreiben, indem der Erwerb von neuem Grundbesitz verkompliziert und erschwert und zudem die lokale Wirtschaft unterminiert wird. Jede Person, die offen zu ihrer kurdischen Herkunft steht - und definitiv jeder, der sich für kollektive Rechte einsetzt - kann keine hohen Positionen in der öffentlichen Verwaltung, dem politischen Bereich oder im öffentlichen Leben im Allgemeinen einnehmen.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS- Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: MenschenrechtlicheFragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamenFact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und vonACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbilund Dohuk (Region Kurdistan-Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 8-9, 68)
Politische Betätigung von Kurden allgemein
Die Verfassung verbietet die Gründung politischer Parteien auf ethnischer und religiöser Grundlage. Dennoch bestehen 13 - 15 kurdische Parteien. Sie werden teilweise geduldet, aber vom Staatssicherheitsdienst streng überwacht. Es herrscht eine starke Zensur und die staatliche Repression ist weit reichend. Verboten sind: Demonstrationen, Streiks, Flugblattaktionen, öffentliche Versammlungen und sonstige Formen der Meinungsäußerung. (BFM - Bundesamt für Migration: Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden, 18.3.2009)
Bürgerrechtler und Oppositionelle (einschließlich politisch aktive Angehörige der kurdischen Minderheit) sowie Personen, die dem islamistischen Spektrum zugerechnet werden, sind staatlichen Repressionen ausgesetzt und unterliegen dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung. Die Mitgliedschaft in nicht genehmigten Parteien, zu denen alle Parteigründungen außerhalb der NPF zählen, steht unter Strafe.
Nicht zugelassene (einschließlich kurdische) Parteien werden zeitweise geduldet, solange sie nicht als Bedrohung für das Regime empfunden werden; ein sicherer Schutz vor Strafverfolgung mit politischem Hintergrund für die Mitglieder besteht nicht. Die Mehrzahl der Oppositionellen kann das Land wegen eines Ausreiseverbotes nicht verlassen. Festnahmen, Durchsuchungen, Vorladungen, Beschlagnahmungen und Überwachungsmaßnahmen werden vereinzelt durch reguläre Polizeiorgane, überwiegend jedoch durch die mit Sondervollmachten ausgestatteten Geheimdienste durchgeführt.
Der Grad der Verfolgung von Oppositionellen richtet sich danach, in welchem Umfang Sicherheitsbehörden und Regime einzelne Gruppierungen oder Personen als Gefährdung für die Stabilität des Regimes wahrnehmen. Ein erhöhter Bekanntheitsgrad einzelner Oppositioneller oder Bürgerrechtler außerhalb Syriens bietet keinen Schutz vor Verfolgung.
Strafverfolgung aus politischen Gründen richtet sich gegen Bürgerrechtler und Oppositionelle einschließlich politisch aktiver Angehöriger der kurdischen Minderheit, gegen Personen, die dem islamistischen Spektrum zugerechnet werden sowie gegen Menschenrechtsverteidiger.
Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Anstiftung zu religiösen oder ethnischen Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin insbesondere vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt.
(AA-Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Die Parteiprogramme sind ähnlich, sie fokussieren hauptsächlich auf Bildungs- und Kulturthemen - Bereiche, wo die kurdische Identität am ehesten gesichert werden kann. Dabei geht es um Kurmanj als Sprache an den Schulen und in der Öffentlichkeit oder um die Möglichkeit, kurdische Feste und Musik zu zelebrieren. Heiklere Themen sind die Forderung nach Menschen- und Bürgerrechten, politischer Repräsentation und einer gewissen Autonomie der kurdischen Gebiete. Demokratie und Aufhebung des Ausnahmezustandes und damit verbunden die Etablierung einer unabhängigen Justiz werden wie von der gesamten Opposition auch von den kurdischen Gruppierungen gefordert. "Human Rights Watch" benennt drei kurdische Menschenrechtsorganisationen, die sich nach den Ereignissen in Qamishli im Jahr 2004 manifestiert haben. MAF ("Recht" auf Kurdisch, auf Arabisch: al-Munathama al Kurdiyya lil-Difa an Huquq al-Insan), DAD ("Gerechtigkeit" auf Kurdisch, auf Arabisch: al-Munathama al-Kurdiyya lil-Difa an Huquq al-Insan) und das Kurdische Komitee für Menschenrechte (auf Arabisch: al-Lijna al-Kurdiyya li-Huquq al-Insan). Diese Gruppierungen müssen im Geheimen operieren. Da die Regierung die Registrierung verweigert, arbeiten sie illegal. Zudem verhindert die Angst vor Bespitzelung unter den Aktivisten die innere Stabilität der einzelnen Organisationen. (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser): Syrien Update:
Aktuelle Entwicklungen, 20.8.2008)
Verdächtige kurdische Aktivisten werden routinemäßig aus Schulen und anderen Arbeitsplätzen des öffentlichen Sektors entlassen. (UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report,03.09.2010)
Während früher klar war, was vom Staat toleriert wird, herrscht heute große Willkür. Dies zeigt sich auch sehr deutlich in einem Bericht vom "Danish Immigration Service" vom Jahr 2007. Verschiedene Auskunftspersonen, vor allem Menschenrechtsaktivisten und politisch aktive Kurden, beschreiben die enorme Willkür bei Verhaftungen. So könne zum Beispiel ein Kurde, der ein politisches Flugblatt liest, verhaftet werden, während derjenige, der es publiziert hat, nicht belangt wird. Unisono wurde erläutert, dass es kein Muster für Verhaftungen gebe, und es sei nicht voraussehbar, wer für welche Aktivitäten belangt wird. Auch bezüglich der Aktivitäten der Kurden ist nicht klar, wo die roten Linien sind. Verschiedene Informanten berichten, dass es keine Muster gebe, wer für welche Tatbestände verhaftet werde. Oft werden die politischen Führer wegen der internationalen Wirkung nicht belangt. Die meisten Verurteilungen vor Militärgerichten oder dem SSCC werden mit Sabotage, Plünderung, Beschmutzung der syrischen Fahne, Mitgliedschaft bei einer illegalen Partei, Kollaboration mit dem feindlichen Ausland oder Gefährdung der nationalen Einheit erklärt. Da es keine klaren Kriterien gibt, geht es in erster Linie darum, eine generelle Unsicherheit zu schüren und auf diese Weise jegliche Art von Opposition zu unterbinden. Die Regierung geht immer wieder mit großer Härte gegen von Kurden organisierte Anlässe vor. (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser): Syrien Update:
Aktuelle Entwicklungen, 20.8.2008)
Behandlung nach der Rückkehr
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung oder über die "grüne Grenze" in Einzelfällen möglich. Minderjährige brauchen für die Ausreise eine Genehmigung des Vaters oder eines anderen sorgeberechtigten männlichen Familienmitglieds. Bei volljährigen muslimischen Frauen wird die Genehmigung des Vaters oder Ehemanns unterstellt, soweit diese keine Ausreisesperre durch ein Scharia-Gericht erwirkt haben. Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.
In drei Fällen sind im Jahr 2009 Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekanntgeworden. In allen drei Fällen hat das Auswärtige Amt die syrischen Behörden offiziell um Auskunft über den Verbleib und zu den Haftgründen gebeten. Die syrische Seite hat bisher auf diese Anfragen in einem Fall reagiert und mit Verbalnote die Festnahme einer rückgeführten Familie am Flughafen Damaskus nach der Einreise bestätigt.
In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist. Im September 2009 durfte ein zurückgeführter syrischer Staatsangehöriger nach einer kurzen Überprüfung der Personalien am Flughafen mit der Maßgabe einreisen, sich bei einer Geheimdienststelle seines Heimatortes zu melden. Als er dort vorsprechen wollte, wurde er verhört und inhaftiert; nach sieben Tagen wurde er zur Ersten Staatsanwaltschaft nach Damaskus überstellt. Ihm wurde vorgeworfen, in Deutschland Asyl beantragt und "im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind". K. wurde anwaltlich vertreten. Für seine Anwälte bestand die Möglichkeit, ihren Mandanten im Gefängnis zu besuchen; Besuche durch Verwandte waren einmal pro Woche möglich. Im Februar 2010 wurde er in Abwesenheit wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind", vom Militärgericht Qamischli zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 Euro) verurteilt. Grundlage der Verurteilung ist Art. 287 des syrischen Strafgesetzbuches, der ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten vorsieht. Das Strafmaß ist vergleichsweise milde; die Berücksichtigung mildernder Umstände und eine Verringerung des Strafmaßes sind grundsätzlich auch bei Strafverfolgungen aus politischen Gründen möglich. Nach Angaben des Anwaltes sowie des Betroffenen selbst stützten sich die Anklage und das Urteil auf den Vorwurf, er habe in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen. Der Betroffene wurde Anfang Januar 2010 gegen Kaution aus der Haft entlassen, ist daraufhin aus Syrien ausgereist und befindet sich wieder in Deutschland. Seinen - derzeit nicht verifizierbaren - Angaben zufolge wurde er während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt.
Im Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis einschließlich März wurden insgesamt 40 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens zurückgeführt.
Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in Deutschland können von Fall zu Fall nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Alle Geheimdienste operieren unabhängig voneinander, verfügen über eigene Infrastruktur inklusive Gefängnissen. Jeder Geheimdienst hat auch eine eigene Fahndungsliste, die an Grenzposten durch eigene Mitarbeiter elektronisch abgerufen werden kann.
Zurückkehrende Syrer, die im Ausland um Asyl angesucht haben, werden teilweise bei der Einreise verhaftet. Im Ausland Asyl zu beantragen gilt als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, was das Risiko, willkürlich verhaftet zu werden, erhöht.
(SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autor: Aurel Schmid): Syrien:
Zuverlässigkeit von Botschaftserklärungen: von den Behörden gesucht, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 08.09.2010)
Das Gesetz sieht eine Strafverfolgung für Personen vor, die in einem anderen Land Zuflucht suchen, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, welche erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hatten, und welche über frühere Verbindungen zu der Moslembruderschaft verfügten, wurden bei ihrer Rückkehr nach Syrien verfolgt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, welche nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des Exils versuchten, ins Land zurückzukehren. (US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010)
Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückkehrende ehemalige AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bin hin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt. Üblicherweise entlassen die Sicherheitsdienste RückkehrerInnen, nachdem sie eine Akte über sie angelegt haben, und überstellen sie jedoch möglicherweise einem Untersuchungsrichter. Bei ihrer Entlassung wird ihnen sehr häufig angeordnet, dass sie sich einer regelmäßigen Kontrolle durch die Sicherheitskräfte unterziehen müssen.
Die Sicherheitsdienste sind am Flughafen generell präsent. Es kann vorkommen, dass die Einwanderungsbehörde am Flughafen den Sicherheitsdienst im Vorfeld kontaktiert und über den Rückkehrer oder die Rückkehrerin informiert, sodass der Sicherheitsdienst bereits auf die zurückgekehrte Person am Flughafen wartet.
Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den Sicherheitsdiensten verhört. Allerdings ist unklar, wie die Person während dieser Festnahme behandelt wird, die in einigen Fällen einige Wochen oder noch länger dauern kann.
Ein bekannter hochrangiger kurdischer Politiker betonte, dass jeder, der aus einem fremden Land nach Syrien abgeschoben wird, aufgefordert wird, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem er über seine Gemeinschaft Bericht erstattet, ansonsten wird er inhaftiert.
Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Das umfasst in machen Fällen eine Internierung in einem der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbügerInnen zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei. Die Quelle erwähnte, dass das Computersystem, das an Grenzstationen eingesetzt wird, um Personen bei ihrer Einreise nach Syrien zu überprüfen, gut funktioniert. Grenzwachen überprüfen, ob sich der Name von jemandem, der oder die nach Syrien einreist, auf einer der Fahndungslisten der Sicherheitsdienste wiederfindet. Diese Listen beinhalten Informationen der verschiedenen Geheimdienstbüros aus allen Teilen des Landes, darunter aus al-Qamischli. Die Einwanderungsbehörden sind daher in der Lage, herauszufinden, ob ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin irgendwo eine geheimdienstliche Akte hat und können folglich bei den Behörden dieser Städte oder Gemeinden nach den Details dieser Akten fragen. Es wurde hinzugefügt, dass es keine einzelne Fahndungsliste gibt, sondern dass jeder Sicherheitsdienst seine eigene Liste führt. Wenn einer der Sicherheitsdienste eine Akte zu einem Rückkehrer oder einer Rückkehrerin hat, dann wird er oder sie aus dem Anhaltszentrum der Einwanderungsbehörde in das Anhaltezentrum des Sicherheitsdienstes gebracht. Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass jemand, der trotz Vorladung nicht zu einem Verhör durch einen Sicherheitsdienst erscheint, verhaftet wird; und wenn seine Abwesenheit durch die Tatsache begründet ist, dass er das Land verlassen hat, wird er auf die Fahndungsliste gesetzt. Bei der Rückkehr nach Syrien wird diese Person verhaftet und vom Sicherheitsdienst verhört werden. Es wurde allerdings betont, dass es sehr schwer ist zu sagen, was genau in solchen Fällen passiert.
Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass Amnestien in Syrien nicht verlässlich sind und betonte, dass gegen Personen, die auf einer Fahndungsliste stehen, auch noch nach einer Amnestie vorgegangen wird. (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS- Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen FactFindingMission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region KurdistanIrak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 63-64).
Insgesamt liegen und [sic!] Detailinformationen zu drei Fällen vor, in denen abgeschobene Asylbewerber in Syrien festgenommen und gefoltert wurden. Aus den zitierten Dokumenten geht eindeutig hervor, dass der Geheimdienst und die Justiz in Syrien sich für das exilpolitische Engagement abgeschobener Kurden interessieren, dass in Geheimdienstverhören nach diesbezüglichen Informationen gefragt wird und dass sie an die Justiz weitergegeben werden. (Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Eva Savelsberg, Siamend Hajo):
Abschiebung von Kurden nach Syrien, Brief an RA Klaus Walliczek, 14.2.2010)
Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylbewerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt. Dabei geht es allerdings um exilpolitisches Engagement im Allgemeinen, nicht allein um Parteiaktivitäten. (Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Autorin: Eva Savelsberg):
Hintergrundinformationen kurdische Yekîtî-Partei in Syrien, 2.7.2009)"
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe noch einmal vorbrachte. Seine Volksgruppenzugehörigkeit und die Tatsache, dass er gegen die Regierung demonstriert habe, würden dazu führen, dass er vom Staat verfolgt werde. Im Falle einer Rückkehr werde man ihn wegen seiner politischen Gesinnung einsperren oder sogar töten.
4. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde in einem als "Stellungnahme" bezeichneten Schriftsatz vom 12.07.2012 im Wesentlichen vorgebracht, dass der syrische Staatsapparat nun verstärkt seine Angriffe gegen mögliche kurdische Sympathisanten und Aktivisten richten werde, seitdem sich die kurdische Oppositionsbewegung den Protesten angeschlossen habe. Besonders betroffen seien in diesem Fall Personen, welche bereits ins Visier der Behörden geraten seien, wie der Beschwerdeführer. Kurden würden den Kampf gegen Assads Regime unterstützen und deshalb besonders oft ins Visier des Regimes geraten.
In einem weiteren Schriftsatz vom 14.02.2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 02.07.2012 Mitglied beim Verein "Mala Kurda - Haus der Kurden" sei und regelmäßig an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilnehme. Überdies legte der Beschwerdeführer eine Mitgliedsbestätigung sowie Fotos vor, die ihn auf einer Demonstration am 30.11.2012 zeigen sollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung moslemischen Glaubens und im wehrfähigen Alter. Er stammt aus der Stadt XXXX in der syrischen Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet, wo er einen Asylantrag mit der Behauptung stellte, er werde von den syrischen Behörden wegen Demonstrationsteilnahme gegen das syrische Regime bzw. wegen seiner Weigerung, als Reservist vom Militär eingezogen zu werden, verfolgt. Der Beschwerdeführer hat in Syrien an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen und will aus Gewissensgründen und wegen Ablehnung des syrischen Regimes als Reservist nicht erneut vom syrischen Militär eingezogen werden. Der Beschwerdeführer ist kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (s. oben I.2.) ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Identität wurden - insbesondere aufgrund der vorgelegten Dokumente - bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde (diesbezüglich) kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Syrien ist glaubwürdig. Dieses Vorbringen ist mit den (damaligen) Verhältnissen in Syrien und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers, der seinem Vorbringen zufolge offenbar auch in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnimmt, in Einklang zu bringen und es ist kein substantieller Grund ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Auch der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die Behörde nicht an der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers an sich zweifelte, sondern lediglich daran, dass er dabei festgenommen worden sei. Dass der Beschwerdeführer im gegenwärtigen innerstaatlichen Konflikt in Syrien als Reservist wegen Ablehnung des syrischen Regimes und aus Gewissensgründen nicht neuerlich zum Militärdienst auf der Seite des syrischen Militärs eingesetzt werden will, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde ebenfalls glaubwürdig vorgebracht und die Behörde trat (auch) diesem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. der Möglichkeit, dass in der gegenwärtigen Konfliktsituation in Syrien auch Reservisten neuerlich zum Militärdienst einberufen werden können, nicht entgegen, vielmehr ist der Beweiswürdigung der Behörde lediglich zu entnehmen, dass sie die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von den syrischen Behörden in seinem Wohnhaus bereits aufgesucht worden, um ihn als Reservist für das Militär einzuziehen, in Zweifel zog. Hinzuzufügen ist, dass sich der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter befindet (in Syrien kommen alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage [mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden]), es auch Berichte über Einberufungen von Reservisten (d.h. Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) zum syrischen Militärdienst gibt, ein Einsatz auch im Kampf gegen Protestierende möglich ist und eine große Zahl an Soldaten getötet wurde, als sie versuchten, zu desertieren oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen (vgl. UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 3.10.2012 und 11.09.2013). Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die kurdische Identität sowie auf kollektive Rechte der Kurden abstellt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes wäre oder ein Befürworter der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk oder den Kurden, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Bei den in den Feststellungen angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der Situation in Syrien bzw. der Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Dass die Feststellungen nach wie vor aktuell sind, zeigt insbesondere der Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014, in welchem sich ein den Feststellungen zur "Rückkehrer" ähnlicher Sachverhalt wiederfindet und etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die - weiterhin prekäre - besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) zu bejahen.
Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer nunmehrigen Rückkehr ins Visier der syrischen Behörden als (vermeintlicher) Regimegegner/(vermeintlich) politisch Andersdenkender geraten wird. Im Falle einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführers nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - ist ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden unvermeidlich. Nach negativem Asylerfahren im Ausland nach Syrien zurückgeführte Personen werden durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt bzw. festgenommen. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle seiner nunmehrigen zwangsweisen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung bzw. die Verhaftung seitens der syrischen Behörden zu erwarten. Da sich die syrische Regierung - insbesondere auch aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch solcher kurdischer Herkunft, die Syrien illegal verlassen haben und vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert, ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr dahingehend (etwa zu seiner Herkunft und zu seinen [politischen/regimekritischen] Aktivitäten in Syrien und im Ausland, zu den [politischen] Aktivitäten bzw. regimekritischen Meinungen in seinem persönlichen/familiären Umfeld; zum Ablauf und Grund seiner Ausreise aus Syrien; zum Grund für seinen Auslandsaufenthalt und für seine Asylantragstellung; zur Bereitschaft, auf der Seite des syrischen Regimes gegen oppositionelle Kräfte zu kämpfen) befragt werden wird, wobei - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden - nicht ernsthaft anzunehmen ist, dass im Verborgenen bleiben kann, dass der Beschwerdeführer in Syrien an einer Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat, Syrien illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung, es liege eine Verfolgung von Seiten des syrischen Staates wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime und wegen Wehrdienstverweigerung vor, gestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer, der sich im wehrfähigen Alter befindet, wegen Ablehnung des syrischen Regimes und aus Gewissensgründen weigern würde, als Reservist neuerlich vom syrischen Militär eingezogen zu werden, und dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist.
Abgesehen davon, dass auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr von Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legt die aus den Feststellungen hervorgehende Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser individuellen Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben wird, weil diese Umstände - insbesondere in einer Gesamtschau - geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht regimetreu, lehne das Regime ab und habe eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung). Dass in einer Bürgerkriegssituation - insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen - aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration gegen die syrische Regierung sowie aufgrund einer Ablehnung, als Reservist neuerlich dem syrischen Militär zu dienen, der Eindruck entstehen kann, die Person sei ein Gegner der syrischen Regierung (einer Konfliktpartei im Bürgerkrieg) bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung hat, kann unter der besonderen Lage in Syrien, die von der belangten Behörde immerhin als eine solche Gefahrenlage qualifiziert wurde, durch die praktisch jede nach Syrien abgeschobene Person auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist bzw. er aus einem Kurdengebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrischkurdische Gruppierungen aktiv sind, stammt bzw. der Beschwerdeführer dort Verwandte hat (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; vgl. auch die Bescheidbegründung, wonach Kurden weiterhin unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Anstiftung zu religiösen oder ethnischen Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe insbesondere vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt werden und wonach Demonstrationen auch im Kurdengebiet im Nordosten stattgefunden hätten). Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung, erhärten wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass dieses Profil den syrischen Behörden bekannt wird, sie dem Beschwerdeführer deshalb - insbesondere in Zusammenschau aller das individuelle Profil des Beschwerdeführers begründenden Faktoren - eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und der Beschwerdeführer in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Angesichts der Art des Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung, Bestrafung oder Beseitigung des Beschwerdeführers als Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" erfolgen wird. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Darauf, ob der Beschwerdeführer wegen Demonstrationsteilnahme gegen das syrische Regime vor dessen Ausreise bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten ist und inhaftiert wurde und ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Syrien von den syrischen Behörden neuerlich zum Militärdienst einberufen wurde, kommt es fallbezogen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht mehr an (vgl. dazu auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027; 12.09.1996, 95/20/0274, 11.11.1998, 98/01/0274). Es sprechen vielmehr bereits unabhängig davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr. Das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher schon deshalb zu bejahen.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, Kurden und andere Angehörige ethnischer Minderheiten, zählen. Die Konfliktparteien würden eine breitere Auslegung anlegen, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politisch Andersdenkenden, als politischen Gegner verfolgen werden. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hat ihren Grund sohin wesentlich in der dem Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung; die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist daher gegeben.
Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf die Frage der asylrechtlichen Relevanz einer "Wehrdienstverweigerung" im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen (vgl. dazu etwa die h.g. Erkenntnisse vom 26.02.2014, GZ: W108 1430135-1/6E, vom 07.07.2014, GZ: W108 1433550-1/4E). Allerdings ist davon auszugehen, dass durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen und vorgelegten Lichtbildern zufolge in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat und Mitglied einer syrischkurdischen Gruppierung ist, das aufgezeigte Verfolgungsrisiko noch weiter erhöht wird.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine spezifische Sachverhaltskonstellation und basiert auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den anzuwendenden Bestimmungen (bzw. zu den Vorgängerbestimmungen). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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