W108 1413404-2•BVwG W108 1413404-2
W108 1413404-2Bundesverwaltungsgericht10.07.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung
W108 1413404-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 24.04.2012, Zl. 10 00.680-BAI (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens kurdischer Abstammung, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet und stellte am 22.01.2010 Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Dieser wurde im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit ca. 15 Jahren ein Freund der "Al Wihda Jekitischen" Partei sei. Er habe in seinem Dorf sowie in den Nachbardörfern während der Nacht Zeitungen dieser verbotenen Partei monatlich verteilt. Ca. zehn Tage vor seiner Ausreise seien die Freunde des Beschwerdeführers, welche ihm bei der Zeitungsausteilung geholfen hätten, vom syrischen Geheimdienst festgenommen worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, die syrische Regierung werde ihn ins Gefängnis bringen und womöglich mit dem Tod bestrafen.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er sei politisch tätig gewesen, er habe für die "Yekiti"-Partei Flugblätter verteilt. Als Freunde von ihm festgenommen worden seien, habe er Angst bekommen und er sei aus Angst vor Verhaftung ausgereist. Er habe von 2005 bis 2007 einmal im Monat Flugblätter, die auf die schlechte Situation der Kurden aufmerksam gemacht hätten, versteckt in schwarzen Säcken mit Gemüse an bestimmte - teilweise namentlich genannte - Familien verteilt. 2007 bis 2009 habe er seinen Militärdient absolviert und die Tätigkeit des Flugblätterverteilens danach wieder aufgenommen. Der syrische Geheimdienst habe ihn dann bei sich zu Hause gesucht. Er sei nicht Mitglied der "Yekiti"-Partei gewesen, sondern Sympathisant. Diese Partei wolle die Unterdrückung der Kurden aufheben.
2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 10 00.680-BAI, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbingen des Beschwerdeführers auf Grund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung ungeeignet sei.
2.2. Gegen diesen Bescheid wurde in vollem Umfang fristegerecht Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen vorbrachte, dass aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen gefährdet sei. Weiters seien die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen unzureichend.
2.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, Zl. A13 413.404-1/2010/7E, wurde der unter 2.1. dargestellte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2. AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweiswürdigung teilweise nicht nachvollziehbar sei und die Behörde keinerlei Feststellungen zur "Yekiti"-Partei und deren Stellung in der syrischen Gesellschaft bzw. zur Haltung des Staates dieser Partei gegenüber getroffen habe. Darüber hinaus seien die Feststellungen zu Syrien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Syrien bereits veraltet und daher untauglich, in Bezug auf die aktuelle Situation der Kurden zudem ungenügend. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde würden das negative Verfahrensergebnis aber auch schon dann nicht zu tragen vermögen, wenn man die Einlassungen des Beschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachte und nur davon ausgehe, dass er Kurde aus Syrien sei. Folge man einem Teil der behördlichen Feststellungen, könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes, die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und die Asylantragstellung in Österreich in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") käme.
Im Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass mit Schreiben vom 19.10.2011, eingelangt am 25.10.2011, eine Urkundenvorlage über exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich erfolgt sei.
Aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes geht hervor, dass mit dem angesprochenen Schreiben vom 19.10.2011 sechs Lichtbilder, welche den Beschwerdeführer bei einer Demonstration in Wien gegen den syrischen Präsidenten zeigen sollen, vorgelegt wurden und dazu ausgeführt wurde, dass davon auszugehen sei, dass diese Demonstration und ihre Teilnehmer von den Mitarbeitern der syrischen Botschaft beobachtet und fotografiert worden seien und der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt sei.
3. Bei der nachfolgenden Einvernahme legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei XXXX sowie Fotos vor. Seine Fluchtgründe betreffend hatte der Beschwerdeführer dem bisher Vorgebrachten nichts mehr hinzuzufügen. Seine Verwandten lebten in XXXX bzw. XXXX.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und es wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente (syrischer Personalausweis, Militärführerschein, Militärbestätigung, Auszug aus dem Zivilregister) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.
In der Beweiswürdigung führte die Behörde dazu aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Seine Angaben seien zu vage, widersprüchlich und allgemein gehalten, um damit glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. noch sei. Dass der Beschwerdeführer seit 2004 Sympathisant der Yekiti-Partei sei, sei unglaubwürdig, da er keinerlei nähere Kenntnisse der Partei vorbringen habe können. Überdies habe der Beschwerdeführer keine Details über seine behaupteten Aufgaben im Rahmen seiner politischen Tätigkeiten schildern können. Er habe lediglich erklärt, dass er Flugblätter und Zeitungen verteilt habe. Einige seiner Freunde seien festgenommen worden und er sei aus Angst vor einer Festnahme ausgereist. Jedoch habe der Beschwerdeführer auch hier keine detaillierten Umstände darlegen können.
Auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sei sein Vorbringen zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung ungeeignet. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden allein könne nicht die Flüchtlingseigenschaft begründen.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit der Begründung zuerkannt, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Die derzeitige Lage in Syrien lasse die Behörde daher zum Befinden kommen, dass die "Kriterien für eine ausweglose Lage" derzeit vorlägen und eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig sei.
Der Bescheid enthält (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien:
"Militär und Geheimdienste:
Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Es gibt vier große Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sowie sich gegenseitig kontrollieren: Allgemeine Sicherheit, Politische Sicherheit, Militärische Sicherheit und die Sicherheit der Luftwaffe. Unabhängig von der offiziellen organisatorischen Zuordnung (zum Militär, zum Innenministerium oder als eigenständige Behörde) sind die Geheimdienste unmittelbar nur dem Staatspräsidenten gegenüber verantwortlich. Die Befugnisse der Dienste unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhörzentralen, bei denen es sich um rechtsfreie Räume handelt. Durch den Präsidialerlass Nr. 69 vom September 2008 wurden alle Klagen gegen Mitglieder von Polizei und Sicherheitsdiensten wegen Verfehlungen bei Ausführung ihrer Amtsgeschäfte an Militärgerichte verwiesen. Dies führt faktisch zu einer umfassenden Immunität für die Beschäftigten der Polizei und Sicherheitsdienste.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Das syrische Militär ist heute eine direkte Widerspiegelung der hart erkämpften alawitischen Hegemonie über den Staat. Syriens Luftwaffengeheimdienst wird von Alawiten dominiert und ist einer der stärksten Sicherheitsdienste innerhalb des Sicherheitsapparats und hat als Grundfunktion sicherzustellen, dass die sunnitischen Piloten nicht gegen das Regime rebellieren. Aufgrund der konfessionellen Dynamik im Militärbereich [...] ist es nicht überraschend, dass es bisher keine bedeutenden Überläufer während der derzeitigen Krise gab.
Das Triumvirat, das die Unterdrückung der Protestierenden organisiert, besteht aus Bashars Bruder Maher, seinem Schwager Asef Shawkat und Ali Mamluk, dem Direktor des Geheimdienstdirektorats Syriens. Ihre Strategie ist es, christliche und drusische Truppen und Sicherheitspersonal gegen sunnitische Protestierende einzusetzen, um einen Keil zwischen die Sunniten und die Minderheiten des Landes (Alawiten, Drusen, Christen) zu treiben. Aber diese Strategie birgt das Risiko, nach hinten loszugehen, wenn der Konfessionalismus eskalieren sollte [...].
Während das Militär und der Assad-Clan zusammenhalten, wird die Abpolsterung des Regimes durch die Baath-Partei nun mehr in Frage gestellt. Die Baath-Partei ist das politische Hauptinstrument, durch welches das Regime seine Patronage-Netzwerke leitet. Aber über die Jahre gewannen der al-Assad-Clan und die alawitische Gemeinschaft mehr an Gestalt als der weitere [...] Kreis der Regierungspartei. Im späten April traten Berichten zufolge etwa 230 Baath-Mitglieder aus Protest aus der Partei aus. Diese sind jedoch nur einige hundert Baath-Parteimitglieder von insgesamt etwa zwei Millionen Mitgliedern im Land. Außerdem konzentrierten sich die Abtrünnigen auf das südliche Syrien rund um Deraa, dem Ort der schwersten Niederschlagung [der Proteste]. Auch wenn die Austritte aus der Baath-Partei noch kein bedeutendes Ausmaß erreicht haben, so [...] steht das Assad-Regime unter Druck die versprochene [...] Ausweitung des politischen Systems zu durchzuführen, wobei der politische Wettbewerb das Monopol der Baath-Partei [...] und daher einen der vier Pfeiler des Regimes schwächen würde.
(STRATFOR: Geopolitical Weekly: Making Sense of the Syrian Crisis, 05.05.2011)
Shabiha-Miliz:
Die Angehörigen der Shabiha-Miliz sind in Syriens Bevölkerung gefürchtet. Für das bedrängte Regime des Präsidenten Bashar al-Assad sind sie ein Stoßtrupp, der seine Macht mit Terror gegen das eigene Volk aufrechterhalten soll. Der Name der Miliz leitet sich von dem arabischen Wort "shaba" für "Phantom" oder "Gespenst" ab, assoziiert mit ihrer Vorliebe für schwarze Kleidung und schwarze Autos.
Die Freischärler rekrutieren sich aus Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft, einer islamischen Sekte, der auch Assad und seine Familie anhängen. Mit Religion hat ihre Organisation freilich rein gar nichts zu tun. Es geht eher um Loyalitäten eines Clans. Der Kern der Shabiha-Miliz stammt aus dem Umland von Latakia, woher auch die Assads kommen.
Die "Phantome" handeln meist im Windschatten der regulären Streitkräfte. Haben deren Militärs ein Dorf oder ein Stadtviertel militärisch unterworfen, schwärmen die Shabiha aus. Sie plündern und sie morden. Ihre Aufgabe ist es auch, wie Überläufer berichteten, jene Soldaten hinzurichten, die sich weigern, auf die eigenen Bürger zu schießen. In Homs, wo eine starke alawitische Minderheit lebt, sollen sie außerdem einen Bürgerkrieg mit der sunnitischen, Assad-feindlichen Mehrheit provozieren, mutmaßen Oppositionelle.
Die Mannstärke der Shabiha ist nicht bekannt. Schon lange vor den Protesten, die Mitte März begannen, erwarben sie sich ihren zweifelhaften Ruf durch ihre Verstrickung in Schutzgelderpressung, Schmuggel und Drogenhandel. Als Günstlinge des Regimes durften sie diesen Betätigungen straflos nachgehen. Jetzt bedanken sie sich bei den Herrschern in Damaskus mit ihren Terror-Diensten.
Ein zusätzliches Risiko für einen langwierigen und konfessionellen Konflikt in Syrien besteht durch die fast ausschließlich alawitischen Militäreinheiten - die Präsidentengarde und die Vierte Division - sowie die dem Regime loyale alawitische Miliz der Shabiha. Angesichts ihrer hervorstechenden Rolle bei der Niederschlagung der Proteste hängt ihr physisches Überleben inzwischen tatsächlich von Assads politischem Überleben ab und es muss angenommen werden, dass sie bis zum bitteren Ende gegen einen Machtwechsel kämpfen werden.
Die Sicherheitslage:
Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl der Opfer durch die Sicherheitskräfte seit Beginn der Unruhen mit 5.000 an.
Die syrischen Sicherheitskräfte haben viele Personen verstümmelt und verletzt und verhafteten landesweit willkürlich Tausende und setzten viele von ihnen der Folter in Haft aus. Lokale Aktivisten berichteten über mehr als 105 Tote in der Haft.
(Human Rights Watch: "We Live as in War"Crackdown on Protesters in the Governorate of Homs, November 2011)
Syrien befindet sich klar in einem internen Krisenzustand. Proteste, welche über Facebook organisiert waren, wurden Anfang Februar [2011] schnell niedergeschlagen, aber Mitte März tauchte aus dem Unruheherd Daraa im großteils konservativen Südwesten eine gesichtslose Opposition auf. Von der Stadt Daraa aus breiteten sich die Demonstrationen in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus aus.
[...] das Regime experimentierte mit Rhetorik über Reformen, während es gleichzeitig verstärkt auf ihre bekannten Methoden der eiserner Faust vertraute und hunderte Männer festnahm, in den rebellischsten Gegenden Wasser und Strom abstellte und der Bevölkerung klar machte, dass mit oder ohne in Kraft befindlichen Notstandsgesetzen der Preis für abweichende Meinungen nicht den Tod ausschließt.
(STRATFOR: Geopolitical Weekly: Making Sense of the Syrian Crisis, 05.05.2011)
Landesweit wurden zahlreiche Checkpoints eingerichtet. Überlandstraßen und Autobahnen werden zeitweise gesperrt; auf der Zufahrtsstraße zum Flughafen Damaskus kann es vereinzelt zu Personen- und Fahrzeugkontrollen kommen.
Entgegen Versicherungen des Regimes mehren sich die Hinweise auf exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte [...]. [...] das Regime hat zwar das Notstandsgesetz aufgehoben, aber die Sicherheitsdienste verhalten sich weiterhin gleich [...].
Es gibt Berichte über Massenhinrichtungen.
Kurden:
Bei landesweiten Protesten am 4. November 2011 hat es erneut zahlreiche Tote und Verletzte gegeben. Im ganzen Land verlangten die Demonstranten, die unter dem gemeinsamen Motto "Gott ist groß" auf die Straße gingen, den Sturz des Regimes. Auch in al-Qamischli, Amuda, Darbasiya und Ras al-Ain (Serê Kaniyê) fanden Proteste statt. In al-Qamischli und Amuda kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gruppen der Kurdischen Patriotischen Konferenz in Syrien und unabhängigen kurdischen Revolutionsgruppen. In Amuda skandierten die unabhängigen Gruppen u. a.: "Nein zu den Parteien, unsere Revolution ist eine Jugendrevolution". In beiden Städten kam es zu jeweils getrennten Demonstrationen. Seit Gründung der Kurdischen Patriotischen Konferenz in Syrien am 27. Oktober beteiligen sich die darin vertretenden kurdischen Parteien und ihre Jugendgruppen aktiv an den Demonstrationen und versuchen, sich als einziges legitimes Sprachrohr der Kurden zu präsentieren. In den Monaten zuvor hatten die meisten kurdischen Parteien eine Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen nicht nur gemieden, sondern teilweise auch versucht, die Proteste zu verhindern. Unabhängige kurdische Revolutionsgruppen organisieren hingegen bereits seit dem Frühjahr Demonstrationen, zahlreiche ihrer Mitglieder wurden verhaftet oder müssen versteckt leben. Auch inhaltlich gibt es Konflikte: Während die unabhängigen Gruppen den Rücktritt von Baschar al-Assad fordern, tritt die Kurdische Patriotische Konferenz für eine "Veränderung des Systems" ein.
Am 7. Oktober 2011 ist Mischal at-Tammu (geb. 1957) in al-Qamischli ermordet worden. Der Sprecher der Kurdischen Zukunftsbewegung in Syrien nahm gemeinsam mit seinem Sohn Marsil Mischal at-Tammu (geb. 1988), seinem Bruder Abdurrazzaq at-Tammu, dem Parteimitglied Zahida Raschkilo und drei weiteren Personen an einem politischen Treffen in al-Qamischli teil, als eine Gruppe von fünf Männern das Haus betrat und auf Arabisch nach Mischal at-Tammu fragte. Als dieser aufstand, eröffneten sie das Feuer. Bereits am Boden liegend, erhielt at-Tammu einen gezielten Kopfschuss. Sein Sohn Marsil musste aufgrund eines Bauchschusses operiert werden, Zahida Raschkilo erlitt eine Beinverletzung. Die Partei der Demokratischen Union soll für das Attentat auf Befehl der Regierung ausgeführt haben. In der Folge des Attentats kam es zu regimekritischen Demonstrationen.
Yekiti Partei
Die Einheitspartei der Kurden in Syrien gibt es seit 1993. [...] Explizites Ziel der neugegründeten Partei war eine stärkere Sichtbarkeit kuridsch-politischer Aktivitäten. [...] In regelmäßigen Abständen finden öffentliche Kundgebungen statt, deren Teilnehmerschaft begrenzt ist und bei deren Organisation neben Yekiti und Azadi vor allem die Zukunftsbewegung (Kurdische Zukunftsbewegung in Syrien ...) und die PKK-nahe PYD (Partei der Demokratischen Union ...) in Erscheinung getreten sind. Abschließend ist festzuhalten, dass die Yekiti zu den vier aktivsten syrisch-kurdischen Parteien gehört. Darüber hinaus ist sie auch hinsichtlich ihrer Forderungen zur radikaleren Fraktion des Parteienspektrums zu zählen. [...] Entsprechend ihrer eher radikaleren Haltung gehört Yekiti auch zu denjenigen Parteien, deren Mitglieder regelmäßig von syrischen Sicherheitskräften festgenommen werden. [...] Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylbewerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt. Dabei geht es allerdings um exilpolitisches Engagement im Allgemeinen, nicht allein um Parteiaktivitäten.
Die Menschenrechtslage:
Am Freitag [2.12.2011] hatte der UNO-Menschenrechtsrat "weit verbreitete, systematische und unverhüllte Verletzung" der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrische Regierung verurteilt.
Flüchtlinge: Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren.
Der von der belangten Behörde in den Feststellungen zitierte Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010, enthält unter "Behandlung von Rückkehrern" auszugsweise folgende Ausführungen.
"Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.
In drei Fällen sind im Jahr 2009 Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekanntgeworden. In allen drei Fällen hat das Auswärtige Amt die syrischen Behörden offiziell um Auskunft über den Verbleib und zu den Haftgründen gebeten. Die syrische Seite hat bisher auf diese Anfragen in einem Fall reagiert und mit Verbalnote die Festnahme einer rückgeführten Familie am Flughafen Damaskus nach der Einreise bestätigt.
In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist. Im September 2009 durfte ein zurückgeführter syrischer Staatsangehöriger nach einer kurzen Überprüfung der Personalien am Flughafen mit der Maßgabe einreisen, sich bei einer Geheimdienststelle seines Heimatortes zu melden. Als er dort vorsprechen wollte, wurde er verhört und inhaftiert; nach sieben Tagen wurde er zur Ersten Staatsanwaltschaft nach Damaskus überstellt. Ihm wurde vorgeworfen, in Deutschland Asyl beantragt und "im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind". K. wurde anwaltlich vertreten. Für seine Anwälte bestand die Möglichkeit, ihren Mandanten im Gefängnis zu besuchen; Besuche durch Verwandte waren einmal pro Woche möglich. Im Februar 2010 wurde er in Abwesenheit wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind", vom Militärgericht Qamischli zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 Euro) verurteilt. Grundlage der Verurteilung ist Art. 287 des syrischen Strafgesetzbuches, der ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten vorsieht. Das Strafmaß ist vergleichsweise milde; die Berücksichtigung mildernder Umstände und eine Verringerung des Strafmaßes sind grundsätzlich auch bei Strafverfolgungen aus politischen Gründen möglich. Nach Angaben des Anwaltes sowie des Betroffenen selbst stützten sich die Anklage und das Urteil auf den Vorwurf, er habe in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen. Der Betroffene wurde Anfang Januar 2010 gegen Kaution aus der Haft entlassen, ist daraufhin aus Syrien ausgereist und befindet sich wieder in Deutschland. Seinen - derzeit nicht verifizierbaren - Angaben zufolge wurde er während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt."
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche unter anderem vorbrachte, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der ergänzenden Einvernahme nicht näher zu seinem Fluchtvorbringen und zu seinem exilpolitischen Engagement in Österreich befragt habe und die vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer bei Demonstrationen in Österreich zeigen sollen, unverständlicherweise völlig außer Acht gelassen habe. Fest stehe, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich seit längerer Zeit politisch engagiere. Neben der Teilnahme an Demonstrationen sei er im "Haus der Kurden" in Wien aktiv. Dass dieses Engagement asylrechtlich relevant sein könne, hätte sich für die Behörde bereits aus ihren eigenen Länderfeststellungen, wonach nach Syrien abgeschobene Asylwerber kurdischer Herkunft regelmäßig von verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden, ergeben müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist kurdischer Abstammung moselmischen Glaubens. Er stammt aus XXXX in der syrischen Provinz XXXX, wo der Beschwerdeführer Verwandte hat. Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins österreichische Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag mit der Behauptung, er werde vom syrischen Geheimdienst wegen der Verteilung von Flugblättern der "Yekiti"-Partei, deren Sympathisant er sei, verfolgt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich aktives Mitglied eines syrischkurdischen Vereins, deren Mitglieder auch an der Organisation von Kundgebungen und Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt sind, und er hat in Österreich an einer Demonstration gegen den syrischen Staatspräsidenten teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und den Ausführungen in dem dort zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes (s. oben I.4.) ausgegangen.
2.1. Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Identität wurden - insbesondere aufgrund der vorgelegten Dokumente - bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet wurde. Dass der Beschwerdeführer in Österreich aktives Mitglied eines syrischkurdischen Vereins, deren Mitglieder auch an der Organisation von Kundgebungen und Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt sind, ist, hat der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Befragung durch die belangte Behörde am 24.02.2012 glaubwürdig vorgebracht und auch mit einer Mitgliedsbestätigung belegt. Dieses Vorbringen ist mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen und es ist kein substantieller Grund ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Auch die belangte Behörde trat dem im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, vielmehr hat sie die Mitgliedsbestätigung als vom Beschwerdeführer vorgelegtes Beweismittel im Bescheid angeführt und keine diesem Vorbringen bzw. dieser Bestätigung entgegenstehende Ausführungen gemacht. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme - wie in der Beschwerde vorgebracht - neben der Mitgliedsbestätigung auch Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich zeigen sollen, vorgelegt hat, liegt zwar aufgrund der bereits im Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit Urkundenvorlage vom 19.10.2011 übermittelten Lichtbilder betreffend Demonstrationsteilnahme [siehe Punkt I.2.3.] nahe, kann aber anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes der Behörde nicht geklärt werden, zumal aus der Niederschrift vom 24.02.2012 zwar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Fotos in Vorlage gebracht hat, sich aber - entgegen dem Inhalt der Niederschrift - keine Kopien hiervon im Akt befinden und sich aus dem Akt der Behörde auch sonst kein Hinweis darauf ergibt, welche Fotos vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich - bereits vor der Befragung durch die belangte Behörde am 24.02.2012 - exilpolitisch tätig war (und unter anderem an einer Demonstration gegen den syrischen Staatspräsidenten teilgenommen hat), ergibt sich jedoch bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012 und der dort angeführten Urkundenvorlage vom 19.10.2011. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die kurdische Identität sowie auf kollektive Rechte der Kurden abstellt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes wäre oder ein Befürworter der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk oder den Kurden, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.
2.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Soweit diese - insbesondere betreffend die Darstellung der Situation von nach Syrien zurückkehrenden ehemaligen Asylwerbern - unvollständig sind, werden die Ausführungen in dem - in den Feststellungen der belangten Behörde zitierten - Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010 (s. oben I.2.) herangezogen. Bei den in den Feststellungen angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der Situation in Syrien bzw. der Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Dass die Feststellungen nach wie vor aktuell sind, zeigt insbesondere der Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014, in welchem sich ein den Feststellungen zur "Behandlung von Rückkehrern" ähnlicher Sachverhalt wiederfindet und etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die - weiterhin prekäre - besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) zu bejahen.
Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer nunmehrigen Rückkehr ins Visier der syrischen Behörden als (vermeintlicher) Regimegegner/(vermeintlich) politisch Andersdenkender geraten wird. Im Falle einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführers nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - ist ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden unvermeidlich. Nach negativem Asylerfahren im Ausland nach Syrien zurückgeführte Personen werden durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt bzw. festgenommen. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle seiner nunmehrigen zwangsweisen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung bzw. die Verhaftung seitens der syrischen Behörden zu erwarten. Da sich die syrische Regierung - insbesondere auch aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch solcher kurdischer Herkunft, die Syrien illegal verlassen haben und vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert, ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr dahingehend (etwa zu seiner Herkunft und zu seinen [politischen/regimekritischen] Aktivitäten in Syrien und im Ausland, zu den [politischen] Aktivitäten bzw. regimekritischen Meinungen in seinem persönlichen/familiären Umfeld; zum Ablauf und Grund seiner Ausreise aus Syrien; zum Grund für seinen Auslandsaufenthalt und für seine Asylantragstellung) befragt werden wird, wobei - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden - nicht ernsthaft anzunehmen ist, dass im Verborgenen bleiben kann, dass der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung, es liege eine Verfolgung von Seiten des syrischen Staates wegen der Verteilung von Flugblättern der "Yekiti"-Partei, deren Sympathisant er sei, vor, gestellt hat, dass der Beschwerdeführer in Österreich aktives Mitglied eines syrischkurdischen Vereins, deren Mitglieder auch an der Organisation von Kundgebungen und Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt sind, ist und dass der Beschwerdeführer in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen hat, sowie dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist.
Abgesehen davon, dass auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr von Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legt die aus den Feststellungen hervorgehende Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser individuellen Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben wird, weil diese Umstände - insbesondere in einer Gesamtschau - geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht regimetreu, lehne das Regime ab und habe eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung). Dass - insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen - eine exilpolitische Betätigung in Form einer Demonstrationsteilnahme gegen den syrischen Staatspräsidenten und/oder einer aktiven Mitgliedschaft in einem Verein, deren Mitglieder auch an der Organisation von Kundgebungen und Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt sind, bei den syrischen Behörden der Eindruck entstehen kann, die Person sei eine Gegnerin der syrischen Regierung (einer Konfliktpartei im Bürgerkrieg) bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien, die von der belangten Behörde immerhin als eine solche Gefahrenlage qualifiziert wurde, durch die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist bzw. er aus einem Kurdengebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrischkurdische Gruppierungen aktiv sind, stammt bzw. der Beschwerdeführer dort Verwandte hat (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; vgl. auch die Bescheidbegründung, wonach nach Syrien abgeschobene Asylbewerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige [ehemalige] syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden und wonach Demonstrationen auch im Kurdengebiet im Nordosten stattgefunden hätten). Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung, erhärten wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass dieses Profil den syrischen Behörden bekannt wird, sie dem Beschwerdeführer deshalb - insbesondere in Zusammenschau aller das individuelle Profil des Beschwerdeführers begründenden Faktoren - eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und der Beschwerdeführer in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Angesichts der Art des Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung, Bestrafung oder Beseitigung des Beschwerdeführers als Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" erfolgen wird. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Darauf, ob der Beschwerdeführer in Syrien für die "Yekiti"-Partei aktiv war, kommt es fallbezogen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht mehr an (vgl. dazu auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027; 12.09.1996, 95/20/0274, 11.11.1998, 98/01/0274). Es sprechen vielmehr bereits unabhängig davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr. Das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher schon deshalb zu bejahen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass bereits der Asylgerichtshof in seinem aufhebenden und zurückverweisenden Erkenntnis vom 13.02.2012 ausgeführt hat, dass im Fall des Beschwerdeführers - unabhängig von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seiner bisherigen Verfolgung in Syrien - aufgrund der behördlichen Feststellungen schon dessen Abschiebung als Asylwerber aus Österreich qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes, die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und die Asylantragstellung in Österreich in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung genügen könnte, was die Behörde allerdings schlichtweg ignoriert hat.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, Kurden und andere Angehörige ethnischer Minderheiten, zählen. Die Konfliktparteien würden eine breitere Auslegung anlegen, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politisch Andersdenkenden, als politischen Gegner verfolgen werden. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hat ihren Grund sohin wesentlich in der dem Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung; die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist daher gegeben.
Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine spezifische Sachverhaltskonstellation und basiert auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den anzuwendenden Bestimmungen (bzw. zu den Vorgängerbestimmungen). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.