W101 1434126-1•BVwG W101 1434126-1
W101 1434126-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2014
aktuelle Bedrohung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Demonstration, Verfolgungsgefahr
W101 1434126-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zl. 13 00.239-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 08.01.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.02.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 28.02.2013, Zl. 13 00.239-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am 25.12.2012 verlassen und sei über die Türkei schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden, wo er am Tag der Antragstellung angekommen sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seinem Land Krieg herrsche und er Angst um sein Leben gehabt habe.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.02.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Nach seinem Schulabschluss habe er von November 2008 bis September 2010 seinen regulären Militärdienst absolviert.
In Syrien habe er sich von August bis Oktober 2011 und von Jänner bis September 2012 an bestimmten Demonstrationen beteiligt; er habe für die Freiheit in friedlicher Form demonstriert. Auch hätte ihn die Freie Armee für sich gewinnen wollen und ihm mit Mord oder Entführung gedroht. Er habe für die Freiheit demonstriert und wolle mit Gewalttaten nichts zu tun haben. Er wolle auch niemanden umbringen und habe [auch] Angst vor der Freien Armee. In seiner Wohngegend habe es oft Kämpfe zwischen der Freien und der regulären Armee gegeben. Er wolle weder Probleme mit der regulären noch mit der Freien Armee haben. Daher sei er geflohen. Durch die Teilnahme an den Demonstrationen habe er den Nachteil erlitten, dass die reguläre Armee seinen Namen bekommen habe. In seinem Wohnort gebe es nämlich drei Familien, die mit der Regierung zusammenarbeiten würden. Diese hätten Zugang zu den Namenslisten und habe ein Bekannter des Beschwerdeführers ihm diese Liste gezeigt und so habe er gesehen, dass sein Name draufstehe. Die Namen der gesuchten Personen würden im Computer aufscheinen und Angehörige dieser drei Familien würden bei der Stelle anrufen und nachfragen, wer aus der Gegend auf dieser Liste stehe. Die Betroffenen würden dann angerufen und eingeschüchtert werden, damit sie nicht mehr demonstrierten.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2013 erstattete der Beschwerdeführer binnen offener Frist eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu seinem Herkunftsstaat, in welcher ausgeführt wurde, dass in Syrien keine Demonstrations- und Versammlungsfreiheit herrsche und daher bei Demonstrationen gegen das Regime Verhaftung, Folter und Tod drohen würden. Zum Beweis hierfür legte der Beschwerdeführer zwei Berichte vor.
Neben seinem Abschlusszeugnis legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt seinen syrischen Personalausweis und sein Militärdienstbuch vor, welche beide im Auftrag des Bundesasylamtes einer Urkundenuntersuchung unterzogen wurden, bei der sich keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Total- oder Verfälschung ergeben hätten.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 28.02.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei Staatsangehöriger von Syrien.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.
Es bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegener Gründe, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 10 bis 25 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage eines nationalen Identitätsdokumentes stünden die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates erachtete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und führte aus, dass daher nicht erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aus den von ihm genannten Gründen konkret ihn betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein solle. Vielmehr sei aus seinen Angaben ableitbar gewesen, dass er offensichtlich seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemein dort herrschenden Sicherheits- bzw. Versorgungslage verlassen habe. Im Umstand, dass in seinem Herkunftsstaat Unruhen herrschen würden, liege für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention.
Allerdings bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei. Die derzeitige Lage in Syrien lasse das Bundesasylamt daher zu dem Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorlägen und somit objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer derartigen realen Gefahr ausgegangen, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 28.02.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 07.02.2014 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und dies folgendermaßen begründete:
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er Angst vor Verfolgung sowohl durch den syrischen Staat als auch vor der Freien Syrischen Armee habe. Ab August 2011 habe er an Demonstrationen teilgenommen; nachdem er von einem Mitglied einer regierungstreuen Familie angerufen und gewarnt worden sei, habe er nur mehr an Demonstrationen in seinem Heimatort teilgenommen. Weiters sei er zum Militärdienst einberufen worden. Er habe den Einberufungsbefehl im Oktober 2012 erhalten und hätte binnen drei Monaten einrücken müssen, sei jedoch vor Ablauf dieser drei Monate geflohen. [Anm.:
Der Beschwerdeführer meint hier offenbar eine Einberufung als Reservist, da er seinen Militärdienst bereits absolviert hatte.] Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer wie ein Rebell behandelt und getötet werden. Falls er nicht umgebracht würde, würde er jedenfalls eine lang jährige Haftstrafe im Gefängnis abbüßen und dort aufgrund seiner Desertion und Flucht und damit demonstrierten politischen Gesinnung gefoltert werden. Weiters zitierte der Beschwerdeführer einige Berichte sowie Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wörtlich und führte aus, dass sich hieraus ergebe, dass jeder, der die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen habe, unter Beobachtung gestellt werde und dass bei großen Demonstrationen auch die Kapazitäten seitens des Staates vorhanden seien, um dies auch zu tun. Hätte das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers richtig gewürdigt, hätte es das Vorliegen einer aktuellen politisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen staatsfeindlicher Gesinnung durch den syrischen Staat bejahen müssen bzw. auch einer Verfolgung durch Dritte - nämlich der Freien Syrischen Armee - aus politischen Gründen nämlich unterstellter regierungstreuer Gesinnung durch Weigerung der Tätigkeit für die Freie Syrische Armee.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises sowie durch Vorlage seines Militärdienstbuches glaubhaft gemacht. Seinen regulären Militärdienst hat der Beschwerdeführer von November 2008 bis September 2010 absolviert.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien zwischen August 2011 und September 2012 mehrmals in unregelmäßigen Abständen an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, da er sich "für die Freiheit" in einer friedlichen Form einsetzen wollte. Im Wohnort des Beschwerdeführers leben drei regierungstreue Familien, die Zugang zu Namenslisten von Personen haben, die von den staatlichen Stellen aufgrund der Teilnahme an (regimekritischen) Demonstrationen gesucht werden. Ein Bekannter des Beschwerdeführers hat ihm diese Liste gezeigt und der Beschwerdeführer hat sehen müssen, dass auch sein Name aufgelistet ist.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mehrmaligen bzw. wiederholten Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung (auch) durch die Mitglieder der Freien Syrischen Armee oder aufgrund einer Militärdienstverweigerung als Reservist.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich sein Fluchtvorbringen unter anderem auf konkrete Daten stützt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Ein Indiz für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ist für die zuständige Einzelrichterin beispielsweise, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Frage, ob es bei den Demonstrationen zu bestimmten Vorfällen gekommen sei, verneint und lediglich ausgeführt hat, dass es sich um "Aufrufe zur Freiheit" gehandelt habe. Die reguläre Armee habe die Demonstranten zwar angegriffen, diese hätten sich jedoch aufgelöst und niemand sei bei diesen Demonstrationen getötet worden (vgl. AS 50). Dieses Vorbringen zeigt nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht versucht, sein Vorbringen auszuschmücken oder zu steigern, sondern offenbar über tatsächlich Erlebtes (auch wenn dies im Vergleich zu aus den Medien bekannten Vorfällen bei Demonstrationen in Syrien wenig spektakulär erscheint) berichtet.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass aufgrund des Umstandes, dass er bereits durch die mehrmalige bzw. wiederholte Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, was durch das Aufscheinen seines Namens auf einer staatlich geführten Liste verdeutlicht wird, und sohin eine regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers von staatlichen Organen jedenfalls angenommen wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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