BVwG L519 1431664-1

L519 1431664-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2014

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 1431664-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.1431664.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 1208.637-BAE, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 26.05.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 1208.638-BAE, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 26.05.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese wiederum vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 1208.639-BAE, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 26.05.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Anführung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige von Aserbaidschan und brachten nach illegaler Einreise am 10.7.2012 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die mj. bP3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachten die bP1 und die bP2 im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie hätten am 1.3.2012 an einer Demonstration gegen den Bürgermeister von XXXX teilgenommen. Die bP2 habe mit dem Handy gefilmt, wie die Polizei die Demonstration gestürmt und Teilnehmer geschlagen habe. Am nächsten Tag seien sie zur Polizeistation gebracht worden. Die bP1 sei nach 1 bis 2 Stunden wieder frei gekommen, die bP2 sei 3 Tage festgehalten und geschlagen worden. Am 8.3.2012 habe sich dieser Vorgang wiederholt, wobei die bP1 auch vergewaltigt worden sei. Dabei habe die Polizei den bP gedroht, sie wegen § 233 anzuklagen, die bP2 sollte wegen Randalierens angeklagt werden.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig:

Die bP1 habe angegeben, ihr Heimatland im Juli 2012 mit ihren Kindern verlassen zu haben, weil sie mit der bP2 am 1.3.2012 an einer Demonstration in XXXX teilgenommen habe. Diese Demonstration habe sich gegen den damaligen Stadtverwalter gerichtet, der in einer Rede die Männer von XXXX beschuldigt habe, ihre Ehefrauen verkauft zu haben. Im Zuge dieser Demonstration sei auch der Amtssitz des Bürgermeisters gestürmt worden bzw. derselbe mit Steinen beworfen und die Fensterscheiben eingeschlagen worden. Das Gästehaus neben dem Amtssitz sei niedergebrannt worden. Die bP hätten mit diesen Zerstörungen nichts zu tun gehabt. Am 2.3.2012 seien sie gemeinsam zu Hause festgenommen worden. Nach 1 oder 2 Stunden sei die bP1 freigelassen worden. Die bP2 sei erst nach 3 Tagen frei gekommen. Am 8.3.2012 seien beide abermals festgenommen worden. Die bP1 sei nach 2 bis 3 Stunden frei gelassen worden, die bP2 wiederum erst nach 3 Tagen. Während dieser Anhaltung sei die bP1 auch von einem Polizisten vergewaltigt worden. Am 12.3.2012 seien die bP in das Dorf BARLI geflüchtet, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten.

Die Behauptung einer Verfolgung durch die Polizei aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration am 1.3.2012 ausgesetzt gewesen zu sein, sei nur allgemein in den Raum gestellt worden, ohne dass es dafür Beweise gäbe oder eine Glaubhaftmachung erfolgt sei. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens habe dem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zuerkannt werden können.

Gegen die Glaubwürdigkeit spreche, dass sich Widersprüche bzw. Ungereimtheiten ergeben hätten. Die bP1 habe bei der Erstbefragung angegeben, dass die Polizei am 1.3.2012 die Demonstration gestürmt und die bP2 geschlagen habe. Gegenüber dem BAA habe sie hingegen behauptet, dass die Polizei an diesem Tag nicht eingeschritten sei, weil die Demonstranten aggressiv gewesen seien. Am nächsten Tag habe die Polizei mit den Festnahmen begonnen. Auf entsprechenden Vorhalt habe die bP1 angegeben, dass sie damals den Irrtum angemerkt habe. Ihr wäre gesagt worden, dass diese Passage ausgebessert werde. Dies sei offensichtlich nicht passiert. Dies werde als Schutzbehauptung angesehen. Zur Änderung der Aussage der bP1 am 18.10.2012 dürfte es offenbar gekommen sein, weil die bP1 vor ihrer Einvernahme an diesem Tag der Einvernahme der bP2 als deren gesetzliche Vertreterin beiwohnte und die bP2 angab, dass an diesem Tag - gemeint ist der 1.3.2012 - die Polizei nicht eingeschritten sei. Aus den Angaben der bP1 vom 13.11.2012 gehe zudem auch hervor, dass die Polizei eingeschritten sei. Diese habe Tränengas eingesetzt und auch Demonstranten festgenommen, zumal immerhin auch vor der Polizeidirektion für die Freilassung der Demonstranten demonstriert worden wäre.

Dass sich die bP1 mit den Daten am 13.11.2012 geirrt habe, spreche auch nicht unbedingt für die Glaubwürdigkeit des Ausreisegrundes. Als Grund dafür, warum sie die einzelnen Daten so genau wisse, habe die bP1 nämlich ausgeführt, weil es am 1.3.2012 diese Demonstration gab und alles anschließend gleich begonnen habe. Der 8.3.2012 sei der Frauentag und normalerweise ein Festtag. Hiezu werde ausgeführt, dass eine Festnahme ein einschneidendes Ereignis ist und wenn der 8.3.2012 tatsächlich normalerweise ein Festtag ist, dann hätte sich die bP1 auch nicht irren dürfen, als sie den 5.3.2012 zuerst für ihre 2. Festnahme angab. Vielmehr spreche dieser Irrtum für eine weniger gut einstudierte Fluchtgeschichte.

Erwähnenswert sei weiter, dass die bP1, als sie von der 2. Anhaltung erzählte, plötzlich in der Mehrzahl von Polizisten sprach, obwohl sie sich eigentlich nur mit einem Polizisten im Raum befunden habe. Auf diesen Umstand angesprochen habe sie auch gemeint, dass sie sich geirrt habe und sie auch nur mit einem Polizisten im Raum gewesen sei. Dieser Irrtum sei aber ebenfalls nicht nachvollziehbar, wenn es sich um tatsächlich Erlebtes handelt. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die bP1 nach der Vergewaltigung keinen Arzt aufsuchte. Selbst wenn sich in Aserbaidschan viele Frauen genieren, über eine Vergewaltigung zu sprechen, hätte die bP1 dennoch einen Arzt aufsuchen können, nur zwecks Untersuchung. Sie hätte dem Arzt nichts über die Vergewaltigung erzählen müssen. Dass die bP1 die Vergewaltigung ganz am Ende der Einvernahme vom 18.10.2012 erwähnte, spreche auch nicht unbedingt für die Glaubwürdigkeit ihres Ausreisegrundes. Das BAA gehe vielmehr davon aus, dass sie den Übergriff gegen ihre Person nachgeschoben habe, um ihrem Vorbringen mehr Nachdruck zu verleihen, nachdem ihr bei der Einvernahme mehrere Widersprüche vorgehalten wurden. Bei der Erstbefragung sei dieser sexuelle Übergriff nämlich auch nicht hervorgekommen. Bei der Schilderung des Ausreisegrundes von sich aus am 18.10.2012 habe die bP1 sogar angegeben, dass ihr nichts passiert sei. ("Bei uns ist es so, dass viel passieren kann, wenn eine Frau von der Polizei festgenommen wird. Ich wurde nur sehr kurz angehalten. Mir passierte nichts. Es hätte aber sein können, dass ich vergewaltigt worden wäre. Wäre ich länger festgehalten worden, wäre mir das passiert.")

Es möge zwar sein, dass sich Frauen gegenüber Männern genieren, eine Vergewaltigung zu erwähnen, jedoch müsse der bP1 diesbezüglich entgegen gehalten werden, dass die Befragung am 12.7.2012 nur im Beisein von Frauen stattfand und die bP1 diesen Übergriff dennoch nicht erwähnt hat.

Sie habe auch nicht plausibel erklären können, wie die Polizei sie so schnell identifizieren konnte, wenn sie in einer gGuppe von mehreren Tausend Demonstranten stand. Daran ändere auch die Angabe, dass nur sehr wenige Frauen anwesend gewesen seien, nichts. Wenn nämlich tatsächlich nur wenige dabei gewesen wären, so würden diese in der Menschenmenge auch nicht auffallen. Es sei aus den Angaben der bP1 auch nicht ersichtlich, dass sie bei der Demonstration eine exponierte Stellung eingenommen habe. Wenn sie diese gehabt hätte, wäre es wiederum nicht nachvollziehbar, warum die bP1 so schnell wieder frei gelassen wurde. Die Aussage vom 18.10.2012, dass die bP1 eine Frau an vorderster Front sei, gehe somit ebenfalls ins Leere. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie mit dem Ablauf bzw. der Organisation der Demonstration etwas zu tun gehabt hätte ("F: Was machten sie bei dieser Demonstration? A: Nichts, mir ist nichts passiert. Die Demonstranten waren sehr aggressiv. Gleich hinter dem Amtssitz hat der Bürgermeister eine Villa.....F: Wer organisierte die Demonstration? A: Die Bewohner von XXXX. Es wurde vorher schon mit Flugblättern angekündigt. F: Wer verteilte diese, wer stellte die Flugblätter her? A: Ich weiß es nicht. Es ging durch Mundpropaganda weiter..." F: Welche Rolle spielten sie bei dieser Demonstration? A: Es ist normalerweise nicht üblich, dass Frauen demonstrieren. An jenem Tag waren aber auch Frauen bei dieser Demonstration Ich stand in dieser Menge und schrie mit den anderen bzw. mit anderen Frauen Parolen bzw. forderten wir den Rücktritt....

F: Waren sie politisch tätig? A: Nein ich war Hausfrau und kümmerte mich um die Kinder. Ich war nur politisch interessiert.") Soweit in der schriftlichen Stellungnahme vom 26.11.2012 ausgeführt werde, dass ein Bekannter der bP2 der bP1 ein Video mit den beleidigenden Aussagen des Stadtverwalters zukommen habe lassen und die bP1 danach mehrere Bekannte zur Teilnahme an der Demonstration überredet habe, müsse auch das bezweifelt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Angaben ein Konstrukt des bevollmächtigten Vertreters ist, zumal die bP1 den erhalt des Videos bei keiner ihrer 3 Einvernahmen erwähnt hat. Selbst, wenn sie es vielleicht vergessen haben sollte, hätte ihr das jedoch spätestens bei der Frage, wer die Demonstration organisierte, einfallen müssen. Gegen eine Position an vorderster Front spreche zudem die Aussage der bP1 dass am 1.3.2012 ihre erste Teilnahme an einer Demonstration gewesen sei.

Gegen die Glaubwürdigkeit der bP1 sprächen weiter die mangelnden Kenntnisse über jene beiden Frauen, die ebenfalls festgenommen und kurz angehalten worden sein sollen. Sie habe nicht einmal die Familiennamen und die Adresse der Beiden gewusst. Bezüglich der Telefonnummer habe sie angegeben, dass diese auf ihrem Handy gespeichert gewesen sei, sie aber alles gelöscht habe.

Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei das BAA der Ansicht, dass rund um die tatsächlich stattgefundene Demonstration eine Fluchtgeschichte konstruiert worden ist.

Hinsichtlich der bP2 wurde deren Unglaubwürdigkeit wie folgt begründet:

Es sei nicht glaubhaft, dass sie von der Polizei jedes Mal nach kurzer Zeit frei gelassen wurde, wenn die Absicht bestand, der bP2 Delikte anzulasten, die sie überhaupt nicht begangen hat. Wären die zuständigen Behördenorgane tatsächlich der Ansicht gewesen, dass es sich bei der bP2 um einen ernst zu nehmenden Regimegegner handelt, hätte es vielmehr der Logik entsprochen, bereits nach der ersten Festnahme Anklage zu erheben. Daran könne auch die Rechtfertigung, wonach erst beim 3. Mal Augenzeugen hinzugezogen worden seien, nichts ändern. Ein derartiger Schritt hätte auch schon bei der 1. Festnahme erfolgen können.

Einmal habe die bP2 davon gesprochen, dass sie aus Mangel an Beweisen nach 3 Tagen freigelassen worden sei. Ein anderes Mal behauptete sie, dass man anlässlich der 1. Festnahme am 2.3.2012 das Handy gefunden habe, auf dem sich die Videoaufzeichnung befand. Da es laut Angaben der bP2 unmissverständlich gerade um das Auffinden dieser Videoaufzeichnung gegangen ist, seien die Aussagen diametral zueinander, was eindeutig auf die Präsentation eines frei erfundenen Konstrukts hindeute.

Weiter sei nicht schlüssig, weshalb die bP2 nicht gleich nach der 1. Festnahme die Flucht ergriffen hat, zumal sie bereits bei der 1. Festnahme misshandelt worden sein soll. Die bP2 habe diese Ungereimtheit nicht überzeugend ausräumen können. Hinzu trete, dass zeitgleich auch die bP1 festgenommen worden sei. Daher sei ein weiterer Verbleib im Machtbereich der aserbaidschanischen Behörden nicht nachvollziehbar.

Die bP2 habe auch nicht glaubhaft erläutern können, wie die Polizei darauf gekommen sein soll, dass sie ein Demonstrationsteilnehmer war. Laut Ausführungen der bP2 hätten 3.000 bis 4.000 Personen an der Demonstration teilgenommen. Dass die Ausforschung einer Person, von der man nicht weiß, dass sie an einer Veranstaltung teilgenommen hat, so einfach, wie von der bP2 beschrieben, möglich sein sollte, sei nicht glaubhaft. Auch wenn es sich bei XXXX um eine kleine Stadt handelt, sei es unmöglich, dass Polizisten alle Bewohner und deren Lebensgeschichte kennen.

Gegen die Glaubwürdigkeit der bP2 spreche auch, dass die Demonstration an einem Donnerstag, somit einem Schultag stattgefunden hat. Die bP2 habe nicht schlüssig erörtern können, weshalb sie nicht in der Schule war.

Sie habe auch nicht schlüssig darlegen können, in welcher Form sie wem mit der Videoaufzeichnung von der Demonstration schaden hätte können. Über die Vorgänge sei via Fernsehen berichtet worden. Auch wenn hier Falschmeldungen verbreitet worden wären, hätten doch unzählige Demonstrationsteilnehmer wahrgenommen, welche Zustände geherrscht haben. Das Regime hätten nicht verhindern können, dass die Vorgänge weitererzählt werden. Ebenso sei der Stadtverwalter seines Postens enthoben und durch einen neuen ersetzt worden. Es sei daher nicht erkennbar, was die bP2 zu einem ernst zu nehmenden Regimefeind gemacht haben sollte.

Weiter sei die bP2 von den Misshandlungen wenig beeindruckt geblieben. Sie habe angegeben, nach der Freilassung nach Hause gegangen zu sein. Gefragt, ob wegen der Misshandlungen alles in Ordnung gewesen sei, habe sie lediglich angegeben, dass sie Kopfschmerzen und Schmerzen am ganzen Körper gehabt habe, einen Arzt habe sie nicht gebraucht. Wäre die bP2 tatsächlich gefoltert worden, hätte dies zumindest für die Anfangszeit Einschränkungen bedeutet Darüber hätte die bP2 ausführlicher berichten müssen. Da dies nicht der Fall war, liege ein weiteres Indiz für deren Unglaubwürdigkeit vor.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen vorgebracht, dass der relevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei. Dies werde durch die Ungenauigkeit der Befragung, die grob mangelhafte Beweiswürdigung sowie die offensichtliche innere Widersprüchlichkeit der Begründung verdeutlicht. Es hätte jedenfalls auch einer Konfrontation der bP mit dem amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft.

Die bP hätten sämtliche ihnen vorgeworfenen Widersprüche plausibel erklären können. Hätte die Behörde entsprechend nachgefragt, hätte die bP1 wie in der Stellungnahme vom 26.11.2012 erklären können, wie sie mehrere Bekannte zur Teilnahme an der Demonstration motiviert hat und wohl deswegen in das Visier der Behörden gelangt ist. Die belangte Behörde habe auch ihre eigenen Länderberichte ignoriert, wonach Vergewaltigung in Aserbaidschan von den Opfern als große Schande empfunden wird und die meisten Frauen darüber schweigen.

Die vorgeworfenen Widersprüche bezögen sich lediglich auf unwesentliche Details und betreffen nicht die Hauptpunkte des Vorbringens. Sie seien nicht derart gravierend, dass den bP die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden könnte. Aufgrund der aufgezeigten Mängel sei im Beschwerdeverfahren jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verfolgung der bP1 sei jedenfalls politisch motiviert, da ihr unterstellt wird, eine Rädelsführerin der Demonstranten zu sein. Eine Rückkehr nach Afghanistan (gemeint ist wohl Aserbaidschan) stelle eine Gefahr für Leib und Leben dar.

I.4. Den Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.4.2014 aktuelle Länderberichte zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Aserbaidschan mit der Einladung, dazu Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Schriftliche Stellungnahmen dazu sind nicht eingegangen.

Am 26.5.2014 fand im Beisein der bP1 und der bP2 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Detail wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien:

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aserbaidschaner, welche aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen.

Die bP1 ist eine verwitwete 36-jährige, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Sie hat eine Stoffwechselstörung, die eine fettreduzierte und zuckerarme Ernährung erfordert, sowie PTSD und Panikattacken. Die bP1 hat die Grundschule besucht und spricht neben Aseri auch Türkisch und Russisch. Vor ihrer Ausreise hat sie mit ihren Kindern von deren Waisenrente und den Mieteinnahmen für ein von ihrem Mann geerbtes Geschäftslokal gelebt.

Die Mutter, eine Tante väterlicherseits und eine Schwägerin der bP1 leben nach wie vor im Herkunftsstaat.

Die bP2 ist der ledige 18-jährige, gesunde, arbeitsfähige Sohn der bP1. Die bP2 spricht Aseri und hat in Aserbaidschan die Grundschule besucht.

Die bP3 ist die gesunde 15-jährige Tochter der bP1. Sie spricht Aseri und hat ebenfalls die Grundschule in Aserbaidschan besucht.

Die bP haben keine über ihre eigene Kernfamilie hinausgehenden relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität der bP steht nicht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem für 5 Jahre gewählten Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Wirtschaftsgerichts durch das Parlament sowie die Ernennung der übrigen Richter.

Die letzten Präsidentschaftswahlen am 15.10.2008 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev offiziell mit knapp 89 Prozent gewonnen. Große Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den 16.10.2013 vorgesehen. Dieses Mal plant die Opposition teilzunehmen. Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. Die Bedeutung der 1999 eingeführten Kommunalwahlen, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden, bleibt daher vergleichsweise gering. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 26.12.2009 statt (Nachwahlen am 30.11.2011). Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament. Die Nationalversammlung ("Milli Mejlis") ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt werden. Nach den letzten Parlamentswahlen am 07.11.2010 verfügt die regierende Partei "Neues Aserbaidschan" (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Eine echte parlamentarische Opposition existiert nicht, da die anderen im Parlament vertretenen Parteien sowie die parteilosen Abgeordneten zumeist vorbehaltlos die Regierungspolitik unterstützen. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Das Verfassungsgericht, das am 04.07.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage. Neben dem Parlament haben auch der Präsident und das Oberste Gericht Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt. (AA 3.2013a)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage blieb volatil. Im Juni 2012 gab es ernsthafte Spannungen an der Armenisch-Aserbaidschanischen Grenze mit mindestens acht getöteten Soldaten. (Europäische Kommission 20.3.2013)

Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Problematisch ist die Sicherheitslage in der Konfliktregion Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, armenisch besetzten Bezirken Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, insbesondere in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstands- bzw. Kontaktlinie angrenzenden Gebieten. Hier kommt es regelmäßig zu Schusswechseln. Mit Schusswechseln muss auch an der regulären aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze gerechnet werden, einschließlich zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. (AA 18.7.2013)

Quellen:

Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 1.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (18.7.2013): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise;

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7252A1BF392214C7E0A751841DE31D83/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 1.8.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Rechtswirklichkeit bleibt hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 19.4.2013) Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden. (AA 12.3.2013) Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde vom Justizministerium kontrolliert. Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Das Justizministerium berichtet, dass der Justizrat im Laufe des Jahres zwei Richter suspendierte und fünf andere Richter disziplinierte. (USDOS 19.4.2013)

Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter. Bürgerinnen und Bürgerkönnen nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Bei Urteilen zulasten der Regierung ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs-und Appellationsgericht) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichendvor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Einschätzung der Botschaft zu Recht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion. (AA 12.3.2013)

Das Gesetz sorgt in Zivilsachen nicht für unabhängige und unparteiische Geschworene. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen. (USDOS 19.4.2013)

Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 01.01.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. (AA 12.3.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Sicherheitsbehörden

Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit. Generell waren die Sicherheitskräfte in der Lage ungestraft zu agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2012] gegen 255 Mitarbeiter des Innenministeriums rechtliche Schritte unternommen hatte. Im Laufe des Jahres wurden 460 Mitarbeiter wegen Verletzung von Bürgerrechten diszipliniert, drei wurden entlassen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und Misshandlungen in Haft waren weiterhin ein weitverbreitetes Problem und geschahen ungestraft. Das Aserbaidschanische Komitee gegen Folter, eine unabhängige Gruppe, die Haftanstalten überwacht, erhielt in den ersten acht Monaten des Jahres 2012 über 136 Beschwerden wegen angeblicher Fälle von Misshandlungen in der Haft. Berichten zufolge starben im Jahr 2012 zwei Polizeihäftlinge infolge von Misshandlungen. (HRW 31.1.2013)

Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte während des Jahres 141 Häftlinge misshandelten und auch Berichte, dass während des Jahres Militärpersonal schikaniert und misshandelt wurde, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. Straffreiheit blieb ein Problem. (USDOS 19.4.2013)

Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Nach Angaben der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" gingen bei ihm 2011 136 Beschwerden wegen Foltervorwürfen ein, von denen neun Personen an den Folgen der Folter gestorben seien. Unter den Folteropfern befänden sich sieben Frauen und drei Ausländer. Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen (121), nur acht in Haftanstalten. Gegenüber 2011 (169) ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden zurückgegangen.

Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt: Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wird in aller Regel nichts bekannt.

Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden.

Dies deckt sich mit eigenen Erkenntnissen der Botschaft: Ein Deutscher, der im Februar 2008 überfallen worden war, berichtete, dass der Täter bei der Gegenüberstellung auf dem Polizeirevier erhebliche Gesichtsverletzungen aufgewiesen habe. (AA 12.3.2013)

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013,

http://www.ecoi.net/local_link/237055/359928_de.html, Zugriff 19.7.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor und verbietet Bestechung, dennoch gab es in allen Bereichen der Gesellschaft weitverbreitete Korruption, die unbestraft blieb, so etwa im öffentlichen Dienst, den Ministerien und den höchsten Ebenen der Regierung. Im Februar 2011 startete die Regierung eine gut publizierte Antikorruptionskampagne. Viele kleine und mittlere Beamten wurden entlassen. Die Kampagne erreichte aber die obere Regierungsebene nicht.

Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Trotz eines Rückganges der Bestechung kehrte die Polizei zu ihrer bisherigen Praxis zurück und erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. Während des Jahres erhielten die Verkehrspolizisten Gehaltserhöhungen um der Korruption entgegenzuwirken. Das Innenministerium berichtet, dass während des Jahres 61 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 36 Mitarbeiter sind entlassen worden.

Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres Korruption weit verbreitet war. Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte dies oft. (USDOS 19.4.2013)

Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2012 den 139. von 174 Plätzen. (TI 2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 18.7.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit einer Gesetzesänderung von 2011 neuen Restriktionen unterworfen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig. (AA 3.2013a)

Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein. Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Während des Jahres wurden 172 NGOs beim Justizministerium registriert. Nach Schätzungen von Experten gab es im Land etwa 1.000 unregistrierte NGOs. Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 348 NGOs mit 2,31 Millionen Manat ($ 2,9 Mio.). (USDOS 19.4.2013)

Nichtregierungsorganisationen (meist im Bereich der Hilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge tätig)

??American Council for Collaboration in Education and Language (USA/Ausbildung)

??Adventist Development and Relief Agency (USA/Hilfe)

??Academy for Educational Development (USA/Ausbildung)

??Benevolence International Foundation (USA/Ausbildung)

??Children Aid Direct (Großbritannien/Gesundheitsversorgung)

??International USA (Ernährung/Schutz)

??Counterpart Foundation (USA/Hilfe/Ernährung)

??Caspian Project (USA/Gesundheit)

??Dänisches Füchtlingshilfswerk (Einkommensgenerierung/Wiedereingliederung)

??Humanitäres Büro der Europäischen Gemeinschaft (Belgien/humanitäre

Hilfskoordination),

??Global Care (Großbritannien/Ernährung/Gesundheit)

??Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit

(Deutschland/Wiedereingliederung/Einkommensgenerierung)

??Internews Azerbaijan (USA/Massenmedien)

??Oxford Committee for Famine Relief (Großbritannien/Gesundheit/Hilfe)

??Save the Children (USA/Beihilfen)

??Open Society Institute (USA/Beihilfen)

??Eurasia Foundation (USA/Beihilfen)

??USAID (humanitär)

??World Vision International (USA/humanitär)

BAMF-IOM (6.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan (3.2013a): Innenpolitik;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)

BAMF-IOM (6.2013): Länderinformationsblatt Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013

Ombudsmann

Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, oder beim Ombudsmann für die Autonome Republik Nachitschewan, Ulkar Bayramova, über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die mangelnde Unabhängigkeit des Ombudsmannes. Auch das Parlament Milli Majlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)

Wehrdienst

Männer zwischen 18 und 35 Jahren sind zum Militärdienst verpflichtet. Für den freiwilligen Militärdienst beträgt das Mindestalter 17 Jahre. Die Dauer des Militärdienstes beträgt 18 Monate, für Absolventen einer Universität 12 Monate. (CIA 10.7.2013)

Die Verfassung sieht in Art. 76 Abs. 1 die allgemeine Wehrpflicht vor. Art. 76 Abs. 2 ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Ein entsprechendes Gesetzwurde vom Europarat wiederholt angemahnt und ist derzeit in Vorbereitung. Zahlreiche Parlamentarier vertreten offen die Ansicht, dass das Land sich im Krieg (mit Armenien) befinde und sich ein solches Gesetz deshalb nicht "leisten" könne. (AA 12.3.2013)

Quellen:

CIA: The World Factbook - Azerbaijan (10.7.2013);

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 19.7.2013)

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan,

Allgemeine Menschenrechtslage

Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention. Am 27.12.2011 wurde ein nationales Aktionsprogramm zur Verbesserung der Menschenrechtslage verabschiedet.

Gleichwohl unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Demonstrationen im Stadtzentrum von Baku werden grundsätzlich nicht genehmigt. Anfang 2013 wurden die Bußgelder für die Teilnahme an ungenehmigten Demonstrationen drastisch erhöht. Im Januar protestierten ca. 3.000 Einwohner der Stadt Ismayilli gegen rechtloses Verhalten der lokalen Autoritäten. Zwei Vertreter der Opposition wurden unter dem Vorwurf verhaftet, die Aufstände angezettelt zu haben, nachdem sie am Tag nach deren Ausbruch in die Stadt fuhren, um sich über die Lage zu informieren.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 23.01.2013 mit großer Mehrheit (196:13:16) die Resolution 1917 (2013) verabschiedet. Die Resolution enthält eine Reihe von Kritikpunkten betreffend Demokratie, Rechtswesen, Korruption, politische Gefangene, Folter, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit einer Gesetzesänderung von 2011 neuen Restriktionen unterworfen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig.

Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Gleichwohl sind Frauen in Führungspositionen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Die Rolle der Frau ist durch ein starkes Stadt-Land-Gefälle gekennzeichnet. (AA 3.2012a)

Friedliche Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt Baku wurden verboten und von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab zahlreiche Berichte über Folter, insbesondere in Polizeigewahrsam. Die Polizei ging regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Versammlungen vor und löste sie auf. Personen, die versuchten, an friedlichen Kundgebungen teilzunehmen, waren Schikanen, Prügeln und Festnahmen ausgesetzt.

Folter und andere Misshandlungen waren 2012 weiterhin an der Tagesordnung, und es herrschte weitgehende Straflosigkeit. Die Regierung reagierte auf die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten 2012 mit Drohungen, Schikanen und Festnahmen. Die Behörden nutzten Inhaftierungen und konstruierte Anklagen, um Aktivitäten und Demonstrationen aus Anlass des Eurovision Song Contest in Baku im Mai 2012 zu unterbinden. (AI, 23.5.2013)

Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung der Botschaft deckt, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren verschlechtert, trotz isolierter positiver Signale.

Eine Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität ist nicht festzustellen. (AA 12.3.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2012a): Aserbaidschan: Innenpolitik;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013

Amnesty International: Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Azerbaijan,

http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 19.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. (AA 12.3.2013) Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 19.4.2013)

Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Art. 7).

In der Praxis werden in der Innenstadt von Baku seit 2005 keine Kundgebungen mehr genehmigt. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung. Dieser Vorbehalt gilt aber offenbar nicht bei Protestaktionen im Sinne der Regierungslinie, wie im Dezember 2011 und Mai 2012 vor der iranischen und französischen Botschaft.

Sofern aber regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls gewaltsam auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen verhaftet, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug. Im Zuge der vom Arabischen Frühling inspirierten Demonstrationen im Frühjahr 2011 wurden drastischere Sanktionen verhängt: Insgesamt 14 Teilnehmer wurden wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Sachbeschädigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu Haftstrafen zwischen 1,5 und 3 Jahren verurteilt. Am 22.06.2012 wurden die noch in Haft befindlichen neun Teilnehmer vom Präsidenten begnadigt. Zuletzt kam es im Vorfeld des Eurovision Song Contest im Mai 2012 zu mehreren Protestaktionen der Opposition, die stets unverzüglich zuweilen unter Anwendung empfindlicher Gewalt, aufgelöst wurden. (AA 12.3.2013)

Die Strafen für Teilnehmer und Organisatoren für nicht genehmigte Proteste wurden signifikant angehoben. Obwohl die Verfassung festschreibt, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin so, dass eine Vorauserlaubnis der lokalen Behörden gefordert werden soll.

Örtliche Behörden verlangten weiterhin, dass Versammlungen an vorgeschriebenen Orten, weit abgelegen vom Stadtzentrum stattfanden, was die meisten politischen Parteien und NGOs als inakzeptabel gefunden haben. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013

Opposition

Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger. Mitglieder der Regionalabteilungen von Oppositionsparteien berichteten, dass die örtlichen Behörden oft versuchten routinemäßige Parteiaktivitäten zu verhindern, indem zum Beispiel Druck auf Restaurantbesitzer ausgeübt wurde, damit diese den Oppositionsparteien nicht erlaubten, ihre Räumlichkeiten für Treffen und Veranstaltungen zu nutzen. Die Oppositionsparteien haben ernsthafte Schwierigkeiten Büroräume anzumieten. Manche Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus, da sie Berichten zufolge aufgrund von behördlichem Druck auf die Eigentümer keine Büroräume mieten konnten. (USDOS 19.4.2013)

Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind spürbar eingeschränkt. Weder die Kommunalwahlen am 23.12.2009 noch die Parlamentswahlen am 07.11.2010 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und der Botschaft internationalen Standards. Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen konnte, wurden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, stark beschränkt. Oppositionelle Aktivisten setzen sich überdies dem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe und willkürlicher Verhaftungen zu erleiden oder ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu verlieren.

Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musivste) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. So erhält der Vorsitzende der Volksfront, Ali Kerimli, seit Januar 2006 keinen Reisepass.

Die Repressionen betreffen insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. (AA 12.3.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Haftbedingungen

Aserbaidschan baute neue Haftanstalten und sanierte und renovierte die älteren Einrichtungen und Hafteinrichtungen der Polizei. Fortschritte wurden auch im Kampf gegen die Tuberkulose in Gefängnissen gemacht. Allerdings sind die Fälle von exzessiver Gewalt nach wie vor weit verbreitet, vor allem in Polizeistationen. Die Fälle von Misshandlungen von Häftlingen wurden weiterhin gemeldet. (Europäische Kommission, 15.5.2012)

Die Haftbedingungen blieben trotz kontinuierlicher Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur hart und teilweise lebensbedrohlich. Überbelegung, unzureichende Ernährung, mangelhafte Beheizung und Lüftung sowie schlechte medizinische Versorgung machten die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu einem ernstzunehmenden Problem. Trotz kürzlich erfolgter Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur erfüllten die Gefängnisse, die generell aus der Sowjetzeit stammten, die internationalen Standards nicht.

Das Justizministerium berichtete, dass 2012 111 Menschen in Haft starben. Zum Vergleich starben im Jahr 2011 113 inhaftierten Personen. Das Ministerium berichtet weiter, dass 84 der Todesfälle in medizinischen Einrichtungen stattfanden. Hauptursache war Tuberkulose gefolgt von Krebs und Herzkrankheiten. (USDOS 19.4.2013)

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet und scheinen sich zu bessern; so auch die Einschätzung des Menschenrechtskommissars des Europarats, Thomas Hammarberg, der Aserbaidschan 2007 besuchte. Es fehlt oft an einer angemessenen Versorgung der Häftlinge mit Lebensmitteln und Medikamenten. Tuberkulose bleibt ein Problem. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Nach den erfolgten Renovierungen bzw. Neubauten von Haftanstalten gibt es beträchtliche Niveauunterschiede zu den alten Einrichtungen.

Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter. (AA 12.3.2013)

Die Regierung erlaubte einige Gefängnisbesuche durch internationale und lokale Menschenrechtsgruppen sowie dem aserbaidschanischen Ausschuss gegen Folter und anderen internationalen Organisationen wie zB das ICRC. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Europäische Kommission (15.5.2012): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action,

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 19.7.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Frauen/Kinder

Art. 25 Absatz 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Nur in der Stadt Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land nach traditionellen Vorstellungen die Frau oftmals noch dem Mann untergeordnet ist. (AA 12.3.2013) Nominell genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 3.2013a), doch gesellschaftliche Diskriminierung blieb ein Problem. (USDOS 19.4.2013)

Traditionelle soziale Normen und zögernde ökonomische Entwicklung beschränkten weiterhin die Rolle der Frauen in der Wirtschaft und es gab Berichte, dass Frauen aufgrund von geschlechterspezifischer Diskriminierung Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte hatten. (USDOS 19.4.2013) Frauen waren in hoch qualifizierten Jobs unterrepräsentiert (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 3.2013a) und verdienten etwa 70% von dem, was Männer verdienten. (USDOS 19.4.2013) Insgesamt betrachtet sind Frauen weiterhin in Regierung und Parlament unterrepräsentiert; dagegen arbeiten sie traditionell im Bildungs- und Gesundheitssektor. (AA 12.3.2013)

Vergewaltigung ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Im Laufe des Jahres haben sich die weiblichen Mitglieder des Parlaments und der Leiter des Staatlichen Komitees für Frauen und Kinder verstärkt gegen häusliche Gewalt eingesetzt. Ein Gesetz schafft den Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden bezüglich häuslicher Gewalt, in dem ein Verfahren für die Erteilung einstweiligen Verfügungen sowie die Einrichtung eines Zufluchtsortes und eines Rehabilitationszentrums für Opfer von häuslicher Gewalt gefordert wurde. Trotz des Gesetzes blieb die Gewalt gegen Frauen, inklusive häuslicher Gewalt, weiterhin ein Problem. In ländlichen Gebieten hatten Frauen keine effektiven Rechtsmittel gegen Belästigungen durch Ehemänner, aber auch andere Personen. (USDOS, 19.4.2013)

Nach der Untersuchung einer NGO, die sich für die Rechte der Frauen einsetzt, sind 35 % der Befragten Opfer häuslicher Gewalt geworden. Frauen können im Fall von Vergewaltigungen auch innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. (AA 12.3.2013)

In Baku operierte ein Krisenzentrum für Frauen des Instituts für Friede und Demokratie, das kostenlose medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung für Frauen bietet. Das Zentrum arbeitete auch an einer Reihe von Projekten internationaler Geldgeber zur Bekämpfung von Gewalt aufgrund von Geschlecht und Menschenhandel in der Kaukasusregion.

Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung, doch die Regierung setzte dieses Verbot kaum durch. Der staatliche Ausschuss für Familie, Frauen und Kinderangelegenheiten beschäftigte sich umfassend mit Problemen der Frauen. (USDOS, 19.4.2013)

Am 25. Mai 2010 verabschiedete das Parlament einen Gesetzentwurf, der familiäre Gewalt unter Strafe stellt und die Schaffung von Hilfszentren für Opfer von Gewalt vorsieht. (AI 13.5.2011)

Lokale NROs wie Clean World, Women Crisis Center Institute for Peace and Democracy

bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe für Frauen einschließlich

Rückkehrerinnen an. Für diese Rückkehrerkategorie sieht das nationale Recht keine

Unterstützung vor. (BAMF-IOM 6.2013)

Laut einem WAVE Bericht vom 30. Juni 2011 gab es in Aserbaidschan zwei Frauenhäuser. Es gibt 0,06 Frauenhausplätze pro 10.000 EinwohnerInnen. (WAVE 30.6.2011)

Frauen-NGOs und Liste einiger NGOs in Aserbaidschan:

Eine Liste von NGOs in Aserbaidschan finden Sie unter folgendem

Link:

? Directory of Development Organizations: Directory of Development Organizations; Edition 2011; Volume II.A; Asia and the Middle East; Azerbaijan, 2011

http://www.devdir.org/files/Azerbaijan.PDF,

Frauen-NGOs in Aserbaidschan finden sich auf folgenden Websites

? Azerbaijan Gender Information Center: Women¿s NGOs, ohne Datum a

http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=80,

? Azerbaijan Gender Information Center: NGOs of Azerbaijan carried out the gender projects, ohne Datum b

http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=81,

? UNFPA - United Nations Population Fund: Azerbaijan: Info for women, ohne Datum

http://www.unfpa.org.tr/azerbaijan/info-for-women.htm,

(ACCORD 24.10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Aserbaidschan: Innenpolitik;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013

BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

AI - Amnesty International (13.5.2011): Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Aserbaidschan; http://www.ecoi.net/local_link/160088/278413_de.html, Zugriff 22.7.2013

WAVE - Women against violence Europe (30. Juni 2011): WAVE Statistik 4 Frauenhäuser in Europa (ohne EU-Länder) http://www.aoef.at/cms/doc/WAVE-Statistik%204%20Frauenhäuser%20in%20Europa%20(ohne%20EU-Länder).pdf, Zugriff 26.7.2013

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (24.10.2012): Anfragebeantwortung a-8163

Kinder

Spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern sind in Aserbaidschan nicht bekannt. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen nicht vor. Es gibt keine Kindersoldaten. In ländlichen Gebieten gibt es allerdings Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (13-15 Jahre). Der EU-HoMs-Bericht "On violence against women in Azerbaijan"vom 28.04.2009 nennt die Zahl von 10.000 "early marriages"pro Jahr. Die aserbaidschanische Regierung reagierte auf die Problematik mit der Einführung von Art. 176 Abs. 1 des aserbaidschanischen StGB am 10.02.2012, wonach eine Zwangsverheiratung minderjähriger Mädchen mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren geahndet wird.

Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet (Art. 20 Abs. 1 des aserbaidschanischen StGB). Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig

(Art. 20 Abs. 2). Kinder unter 14 sind strafunmündig. Es gibt keine so bezeichneten Jugendstrafanstalten. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Art. 85 Abs. 5 unterscheidet Erziehungsanstalten für minderjährige Mädchen sowie minderjährige Jungen, die zum ersten Mal zu Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Erziehungsanstalten mit einem "strengen Regime" für minderjährige Jungen, gegen die bereits früher Freiheitsstrafe verhängt worden war. (AA 12.3.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Grundversorgung/Wirtschaft

Die aserbaidschanische Volkswirtschaft ist von der Erdöl- und Gasindustrie abhängig. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Stagnation von 2011, als das BIP um nur noch 0,1% wuchs (das ölbezogene BIP sank 2011 um 9,3%, das des Nichtölsektors wuchs um 9,4%), folgte 2012 ein moderates Wachstum um 2,5%. Das BIP stieg erstmals auf über 50 Mrd. AZN (ca. 50 Mrd. Euro). Die notwendige Diversifizierung und Reform der Wirtschaft macht Fortschritte. Der Output der Nichtöl-Industrien ist aber noch gering. Der Bausektor trug 8,4% zum BIP bei. Die Landwirtschaft Aserbaidschans bleibt mit einem Anteil von 5,5% des BIP (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) weit unter ihrem Potenzial; sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner. (AA 3.2013c)

Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurück-gegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 01.01.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (ca. 98 EUR ) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Juni 2012 auf 294,6 AZN (ca. 295 EUR ).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (ca. 85 EUR) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe Mindestrente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich ca. 113 EUR pro Monat. (AA 12.3.2013)

Mit 1. Oktober waren, nationalen Angaben nach, offiziell 37.400 Menschen arbeitslos gemeldet, davon waren 42,3% Frauen. Die meisten Arbeitslosen gibt's es in Baku. (Europäische Kommission 20.3.2013)

Im Juni verabschiedete Aserbaidschan einen Aktionsplan (2011-2015) über die Umsetzung des staatlichen Programms zur Armuts-Arbeitslosenbekämpfung. Der Plan legte ein Ziel zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit um 3-4% und eine weitere Verringerung der Armut fest. (Europäische Kommission 15.5.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013c): Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 19.07.2013

Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.07.2013

Europäische Kommission (15.5.2012): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action;

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser - auch außerhalb größerer Städte - und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.

Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.

Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität. (AA 12.3.2013)

Das "Gesetz für Psychiatrische Hilfe" wurde am 12.06.01 erlassen und reguliert alle Aktivitäten, die auf die Hilfe für Personen mit psychischen Störungen abzielen. Weitere Gesetze sind die Verfassung vom 12.11.95 und das "Gesetz zum Schutze der Gesundheit" vom 26.06.97. Personen mit psychischen Störungen werden hauptsächlich der Kategorie der Geringverdiener zugeordnet.

• Es gibt zwei psychiatrische Ambulatorien und eine psychiatrische Klinik in Baku.

• Neun psychiatrische Ambulatorien sind über die Regionen verteilt.

• Es gibt drei forensische psychiatrische Dienste.

• Acht Professoren, drei Doktoren und 15 Wissenschaftsassistenten sowie 400 Spezialisten arbeiten im Bereich der Gesundheitsversorgung von Personen mit psychischen Störungen.

• 69.000 Erwachsene und 9.000 Kinder sind registriert.

Zwei Sonderschulen unter der Verwaltung des Bildungs- und des Gesundheitsministeriums für solche Kinder sind verfügbar, deren Schüler durch eine spezialisierte medizinische und pädagogische Kommission heimbetreut werden.

Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.

Das Gesundheitsministerium ist für bestimmte zentrale, üblicherweise spezialisierte Einrichtungen verantwortlich und die Regional- und Stadtverwaltungen sind für alle anderen Dienste verantwortlich. Das Gesundheitsministerium ist das führende Organ für die Umsetzung der Reform. Es liefert die politische Unterstützung für die Projektentwicklung, initiiert die gesetzliche Grundlage und beaufsichtigt den Implementierungsprozess. Außerdem gibt es noch verschiedene parallele Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, wie z. B. das Krankenhaus des Innenministeriums. Die Verantwortlichkeit ist komplex, da die regionalen Gesundheitsbehörden in gewissen Punkten dem Gesundheitsministerium rechenschaftspflichtig sind, ihr Budget aber von den Distriktverwaltungen erhalten.

Das Medizinische Institut Aserbaidschans in Baku für die Ausbildung von Ärzten und Apothekern und das Institut für medizinische Weiterbildung sind die führenden medizinischen Institute. Außerdem führen einige Forschungsinstitute medizinische Studien durch.

Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser

• Ambulante Einrichtungen: 1.817

• Krankenhäuser: 862

• Krankenhausbetten: 74.000

• Ärzte: 29.000

Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für

Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital,

das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den

staatlichen Spezialkrankenhäusern. Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen: Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya, Western Medical Services, Overseas Medical Service, Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum, Medi Club.

Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist.

Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 - 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos.

Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.

Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt. (BAMF-IOM 6.2013)

Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung.

Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen.

Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" des o.g. Gesetzes besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird.

Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam,

AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company

(IIC) mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen.

Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus. (BAMF-IOM 6.2013)

Aserbaidschan setzte die Reform des Gesundheitswesens mit Hilfe internationalen Gebern fort. Es machte gute Fortschritte bei der Mutter und Kindergesundheit sowie beim Aufwerten von Gesundheitszentren im ländlichen Raum. Aserbaidschan konzentriert sich dabei auf das Bauen oder Renovieren von medizinischen Einrichtungen, die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter und die Qualifikationen der Mitarbeiter zu erweitern. (Europäische Kommission 20.3.2013)

Quellen:

BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013

Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Behandlung nach Rückkehr

Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.

Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 200 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten. (AA 12.3.2013)

Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt. Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.

Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten. (BAMF-IOM 6.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013

Aus der am 18.10.2012 an die Staatendokumentation gerichteten Anfrage geht hervor:

1. Speziell werden Feststellungen dazu benötigt, ob am 01.03.2012 eine Demonstration in der Stadt XXXX stattgefunden hat. Diese soll wegen einer kritischen Äußerung des Stadtverwalters namens Rauf HABIBOV erfolgt sein. Rauf HABIBOV soll den Posten verloren haben.

Der Standard: International, Europa, Aserbaidschan, Demonstranten zünden Haus von Gouverneur an, 01.03.2012, http://derstandard.at/1330390113806/Demonstranten-zuenden-Haus-von-Gouverneur-an,

Zugriff 22.10.2012: Mit Tränengas und Wasserwerfern hat die Polizei im Norden von Aserbaidschan Augenzeugen zufolge tausende aufgebrachter Demonstranten auseinandergetrieben. Zuvor habe die Menge das Haus des örtlichen Gouverneurs Rauf Habibov in der Stadt XXXX angezündet und dessen Rücktritt gefordert, sagte ein Augenzeuge am Donnerstag per Telefon. Es war nicht umgehend klar, ob es bei dem Vorfall Tote oder Verletzte gab. Zuvor hatte Habibov den Bewohnern von XXXX in einer Fernsehansprache vorgeworfen, ihre Häuser zu niedrigen Preisen an die Bewohner anderer Regionen zu verkaufen. Habibov hatte sich für seine Äußerungen bei den Demonstranten entschuldigt.

Foreign Policy Association, Blogs: Sudden, Violent Demonstration Erupts in Northern Azerbaijan, 02.03.2012, http://foreignpolicyblogs.com/2012/03/02/sudden-violent-demonstrat

ion-erupts-northern-azerbaijan/, Zugriff 22.10.2012: Über eine Demonstration in der Stadt XXXX berichtete auch die Foreign Policy Association. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass dabei auch vier Menschen verletzt wurden.

2. Gab es wegen dieser Demonstration willkürliche Verhaftungen?

RSF - Reporters Sans Frontières: Four journalists arrested over Quba riots, 19. März 2012, Zugriff 22.10.2012: Stadt Quba: Vier Journalisten wurden wegen angeblicher Beteiligung am Volksaufstand, der am 01. März 2012 ausgebrochen war, verhaftet. Die Verhaftungen erfolgten zwei Wochen nach Ausbruch des Volksaufstands in Quba/XXXX am 1. März.

ACCORD Anfragebeantwortung, per E-Mail vom 08.11.2012: Zusätzlich zu dem in der Anfrage genannten Artikel von Reporters Sans Frontières (RSF, 19. März 2012) wurden folgende weitere Informationen zu Verhaftungen nach der Demonstration in Quba/XXXX gefunden: Die aserbaidschanische Nachrichtenagentur Azer-Press berichtet am 5. März 2012, dass nach Angaben von lokalen JournalistInnen, die sich auf informelle Quellen beziehen würden, bisher 25 TeilnehmerInnen der Demonstration am 1. März in XXXX verhaftet worden seien. Die Strafverfolgungsbehörden würden nach den Personen suchen, die die Aufnahme einer Rede des ehemaligen Gouverneurs Habibow, die Beleidigungen der Menschen von XXXX enthalten habe, ins Internet geladen hätten, sowie nach denen, die dazu aufgerufen hätten, auf die Straße zu gehen, um dagegen zu protestieren.

Die aserbaidschanische Nachrichtenagentur Turan meldet am 13. März 2012, dass Mitarbeiter des Büros der Ombudsfrau fünf Personen besucht hätten, die in Zusammenhang mit der Demonstration in XXXX verhaftet worden seien. Laut Pressedienst der Ombudsfrau seien drei Personen am 1. März und zwei Personen am 7. März festgenommen worden. Dies sei die erste Bestätigung dafür, dass Personen wegen der Ereignisse in XXXX verhaftet worden seien. Die Strafverfolgungsbehörden hätten sich fast zwei Wochen lang geweigert, Fragen zu Verhaftungen wegen der Ereignisse zu beantworten.

Die aserbaidschanische Nachrichtenagentur Trend meldet am 29. März 2012, dass nach einer gemeinsamen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und des Innenministeriums ungefähr 25 Personen, die an den Demonstrationen in XXXX teilgenommen hätten, identifiziert worden seien. Es werde gegen sie ermittelt. Etwa sieben Personen, die aktiv an den Ausschreitungen beteiligt gewesen seien, seien verhaftet worden. Turan berichtet im April 2012, dass in Zusammenhang mit den Ereignissen in XXXX gegen 30 Personen Anklage erhoben worden sei. Von diesen seien 12 verhaftet worden, 18 stünden unter Hausarrest. Im Juni 2012 meldet Turan, dass die Ermittlungen zu den Ereignissen in XXXX in drei Teile unterteilt seien, die vor Gericht separat verhandelt würden. Insgesamt seien 40 Personen verhaftet worden. Azer-Press berichtet im September 2012, dass 25 Personen in Zusammenhang mit den Ereignissen in XXXX vor Gericht gestellt würden. Turan meldet im Oktober 2012, dass mehr als 20 Personen nach den Ereignissen in XXXX verhaftet worden seien. Außer im Fall von zwei Journalisten hätten die Gerichtsverfahren gegen die Beschuldigten begonnen. Im November 2012 berichtet Turan, dass im Fall der aus sieben Personen bestehenden dritten Gruppe von Beschuldigten in Zusammenhang mit den Ereignissen in XXXX vor Gericht verhandelt worden sei. Die Verfahren gegen die anderen beiden Gruppen, die aus acht beziehungsweise neun Personen bestünden, gingen weiter.

3. Ist es ein Massenphänomen, dass Gefangene im Auftrag der Polizei durch andere Gefangene ermordet werden?

USDOS - US Department of State: Azerbaijan, Country Report on Human Rights Practices 2011, April 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper,

Zugriff 22.10.2012: Es gibt Berichte über einen starken Einfluss der Exekutive auf die Justiz sowie über Folter und Misshandlungen in der polizeilichen oder militärischen Untersuchungshaft. Es gab keine Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter die willkürlichen oder rechtswidrigen Tötungen während des Jahres begangen haben. Allerdings berichteten die Menschenrechtsbeobachter, dass mindestens neun Personen in polizeilichem oder militärischem Gewahrsam starben.

ACCORD Anfragebeantwortung, per E-Mail vom 08.11.2012: In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zur Ermordung von Gefangenen durch andere Gefangene im Auftrag der Polizei gefunden werden. Gefunden wurde wenige Informationen zu Gefangenen, deren Leben im Gefängnis in Gefahr sei. Turan meldet im Juli 2012, dass laut Aussagen des Leiters der Stelle für Öffentlichkeitsarbeit des Gefängnisdienstes das Leben von Nemat Panahli, dem Vorsitzenden der Partei "Nationale Staatlichkeit", im Gefängnis nicht in Gefahr sei. In den Medien sei ein Aufruf des Komitees zum Schutz des Vorsitzenden der Partei "Nationale Staatlichkeit" veröffentlicht worden, in dem behauptet worden sei, dass ein Mitgefangener beauftragt worden sei, Nemat Panahli zu ermorden. Der unabhängige aserbaidschanische Online-Nachrichtendienst Obyektiv TV berichtet im Juli 2011, dass die Anwälte und Verwandten von Nemat Panahli eine Pressekonferenz abgehalten hätten. Auf dieser sei behauptet worden, dass es am 25. Juli einen Mordversuch an Nemat Panahli gegeben habe. Am 24. Juli sei ein Häftling in Panahlis Zelle gebracht worden. Am 25. Juli sei Panahli aufgewacht und habe gesehen, dass der andere Gefangen ihm mit einer Rasierklinge habe den Hals durchschneiden wollen. Zur Rechtfertigung habe der andere Häftling gesagt, er könne Panahli nicht leiden. Die Informationen seien an den Gefängnisleiter weitergegeben worden, es seien aber keine Untersuchungen eingeleitet worden. Panahalis Bruder sei der Ansicht, dass der andere Häftling beauftragt worden sei und eine Gefahr für das Leben von Nemat Panahli darstelle. Turan meldet im Dezember 2008, dass das Leben des zu lebenslanger Haft verurteilten Eltschin Amiraslanow nach Aussagen seines Bruders in Gefahr sei. Er könnte im Gefängnis im Auftrag eines Ministers getötet werden. Reuters meldet im Mai 2007, dass das Ministerium für Notfälle das gemeinsame Büro zweier oppositioneller Zeitungen geschlossen habe. Im April 2007 sei der Enthüllungsjournalist und Zeitungsgründer Eynulla Fatullayev zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Fatullayevs Mutter habe vor kurzem behauptet, sie habe anonyme Drohungen per Telefon erhalten, dass ihr Sohn im Gefängnis getötet werde, wenn die beiden Zeitungen nicht geschlossen würden.

4. Was besagt der § 186 des Strafgesetzbuches?

Criminal Code of the Azerbaijan Republic:

http://www.legislationline.org/download/ac

tion/download/id/1658/file/4b3ff87c005675cfd74058077132.htm/preview, Zugriff 22.10.2012: Gemäß Artikel 186.1. wird jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung des fremden Eigentums mit einer Geldstrafe in Höhe von Hundert bis zu fünf Hundert nominalen finanziellen Einheiten oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 186.2.2.: Jeder, der durch eine Brandstiftung, Explosion oder durch die anderen allgemeinen Gefährdungen die schwerwiegenden Folgen verursacht - wird mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zu sieben Jahren bestraft.

Hinweis: Nominale finanzielle Einheit entspricht dem Mindestlohn in Höhe von 5.500 Manats.

5. Was besagt der § 233 des Strafgesetzbuches?

Criminal Code of the Azerbaijan Republic:

http://www.legislationline.org/download/ac

tion/download/id/1658/file/4b3ff87c005675cfd74058077132.htm/preview, Zugriff 22.10.2012:

Gemäß Artikel 233 wird eine Organisierung der Verletzung der öffentlichen Ordnung, oder eine aktive Teilnahme an solchen Aktionen durch eine Gruppe von Personen, mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 bis ein Tausend nominalen finanziellen Einheiten oder mit einer Erziehungsarbeit in Dauer von bis zu zwei Jahren oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

6. Kann sich eine Frau gegen Vergewaltigung durch Polizisten rechtlich wehren?

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: September 2011), Berlin, den 13.10.2011: Artikel 25 Absatz 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Nur in der Stadt Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land nach traditionellen Vorstellungen die Frau oftmals noch dem Mann untergeordnet ist. Dies führt beispielsweise dazu, dass Frauen im Fall von Vergewaltigungen auch innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen können, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen.

USDOS - US Department of State: Azerbaijan, Country Report on Human Rights Practices 2011, April 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper,

Zugriff 22.10.2012: Trotz des Gesetzes war die Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, ein Problem. In ländlichen Gebieten hatten die Frauen keine wirksamen Rechtsmittel gegen Übergriffe durch ihre Ehemänner oder andere. In Baku bietet ein Frauen-Krisenzentrum die kostenlose medizinische, psychologische und rechtliche Hilfe für Frauen an. Das Zentrum arbeitete auch an einer Reihe von Projekten zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt und den Menschenhandel in der Kaukasus-Region.

ACCORD Anfragebeantwortung, per E-Mail vom 08.11.2012: In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine konkreten Informationen zu der Fragestellung gefunden werden. Gefunden wurden allgemeine Informationen zur Justiz, zu den Strafverfolgungsbehörden, zu Vergewaltigungen und zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Polizei. Das US Department of State (USDOS) informiert in seinem im Mai 2012 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2011), dass die Sicherheitskräfte im Allgemeinen ungestraft agieren könnten. Laut Gesetz sei die Justiz unabhängig, in der Praxis habe die Exekutive aber einen starken Einfluss auf die Richter. Zudem sei die Justiz weiterhin korrupt und arbeite ineffizient. Urteile würden größtenteils in keiner Beziehung zu den Beweisen stehen, die während eines Verfahrens vorgebracht worden seien. Glaubwürdige Berichte würden darauf hindeuten, dass Richter und Staatsanwälte Anweisungen der Präsidialverwaltung und des Justizministeriums befolgen würden, vor allem in Fällen, die für internationale Beobachter von Interesse seien. Es habe weiterhin glaubwürdige Hinweise gegeben, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder akzeptieren würden. Vergewaltigung sei gesetzlich verboten und werde mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft, so das USDOS in seinem Bericht. Das Innenministerium habe von 16 Vergewaltigungsfällen, 11 versuchten Vergewaltigungen und 28 Fällen von Gewalt sexueller Natur berichtet. Das deutsche Auswärtige Amt (AA)1 berichtet Folgendes zu Vergewaltigungen in Aserbaidschan:

"1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung. Artikel 25 Absatz 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Nur in der Stadt Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land nach traditionellen Vorstellungen die Frau oftmals noch dem Mann untergeordnet ist. Dies führt beispielsweise dazu, dass Frauen im Fall von Vergewaltigungen auch innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen können, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen." (AA, 13. Oktober 2011, S. 15-16) Das Åland Islands Peace Institute informiert auf seiner Homepage darüber, dass Vergewaltigung in Aserbaidschan ein Verbrechen sei und mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werde. Die vorherrschende Haltung gegenüber Vergewaltigung sei aber problematisch wegen der Geschlechternormen und wegen des hohen Korruptionsniveaus der Polizei, das eine strafrechtliche Verfolgung unwahrscheinlich mache. Frauen würden nicht darauf vertrauen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Fähigkeit hätten, Gewalt gegen sie zu verhindern. In der Familie würde der Ehemann eine vergewaltigte Frau als "beschmutzt" ansehen und oft mit der Scheidung drohen. Unverheiratete Frauen, die vergewaltigt worden seien, würden als "entehrt" gelten, was als schlimmer angesehen werde, als "beschmutzt" zu sein. Die meisten Vergewaltigungsopfer in Aserbaidschan würden es vorziehen, das Verbrechen nicht öffentlich zu machen. Die negative Einstellung gegenüber Vergewaltigungsopfern auf nationaler Ebene würde die Frauen dazu zwingen, vor den Behörden und in einer Reihe von Fällen auch vor der Familie zu verheimlichen, dass sie vergewaltigt worden seien.

Amnesty International (AI) schreibt in seinem im Mai 2012 veröffentlichten Jahresbericht (Berichtszeitraum 2011) Folgendes zu einem Fall mutmaßlich angedrohter Vergewaltigung: "Folter und andere Misshandlungen. Mehrere Aktivisten, die im März und April während der Proteste und danach festgenommen worden waren, beklagten sich über Misshandlungen bei der Festnahme und in anschließenden Polizeigewahrsam. Bis Ende 2011 war noch keine effektive Untersuchung dieser Vorwürfe eingeleitet worden. Bakhtiyar Hajiyev erhob den Vorwurf, im März in Polizeigewahrsam misshandelt und mit Vergewaltigung bedroht worden zu sein. Seine Anschuldigungen wurden jedoch ohne weitere Untersuchung abgewiesen. " (AI, 24. Mai 2012)

Freedom House (FH) informiert im Juni 2012 darüber, dass die Strafverfolgungsbehörden wie in den Jahren zuvor ungestraft agieren könnten.

Caucasian Knot meldet im April 2012, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klage des aserbaidschanischen Journalisten Sarwan Riswanow für rechtmäßig erachtet habe und Aserbaidschan zu einer Entschädigungszahlung verurteilt habe. Riswanow sei im Jahr 2005 während einer genehmigten Demonstration der Opposition in Baku Opfer von Polizeigewalt geworden. Alle Versuche Riswanows, die Polizei vor aserbaidschanischen Gerichten zu verklagen, seien gescheitert, weshalb er 2006 Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht habe.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Aserbaidschan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweises konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist daher letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die bP traten den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [nunmehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Das erkennende Gericht schließt sich daher der oben großteils wiedergegebenen Beweiswürdigung der belangten Behörde an.

II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:

Das BAA hat zu Recht festgehalten, dass die bP die Behauptung einer Verfolgung durch die Polizei aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration am 01.03.2012 nur allgemein in den Raum gestellt haben, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können.

Zentrale Punkte des Vorbringens der bP sind auch mit erheblichen Widersprüchen behaftet:

In der Erstbefragung am 12.07.2012 hatte die bP1 angegeben, sie und ihr Sohn hätten am 01.03.2012 an einer Demonstration teilgenommen. Die Polizei habe die Demonstration gestürmt und die Teilnehmer geschlagen. Ihr Sohn habe alles mit seinem Handy gefilmt (AS 11 - zu bP1). In der Einvernahme am 18.10.2012 gab die bP1 im Widerspruch dazu an, dass nach der Demonstration vom 01.03.2012 die Festnahmen begonnen hätten. Da die Demonstranten sehr aggressiv gewesen seien, sei die Polizei an diesem Tag nicht eingeschritten. Am nächsten Tag hätte die Polizei begonnen, Festnahmen durchzuführen (AS 41). Auf entsprechenden Vorhalt in dieser Einvernahme gab die bP1 an, dass sie den Irrtum damals angemerkt habe, ihr sei gesagt worden, dass diese Passage ausgebessert werde, das sei offensichtlich nicht passiert (AS 43, 45). Dem steht aber die diesbezügliche Niederschrift (AS 3 - 15), die der bP1 in einer für sie verständlichen Sprache rückübersetzt worden und die von ihr unterfertigt worden war (AS 13, 15), entgegen, die nach dem AVG als voller Beweis gilt. Bei dieser Aussage der bP1 handelt es sich daher um eine Schutzbehauptung. In der Einvernahme am 13.11.2012 dann allerdings gab die bP1 wieder an, dass die Polizei bei dieser Demonstration Tränengas eingesetzt hatte, demnach also doch eingeschritten sei. Gleich hinter dem Amtssitz habe der Bürgermeister eine Villa. Diese Villa sei - wie ein Gästehaus neben dem Amtsgebäude - angezündet worden. Erst dort seien einige Demonstranten festgenommen worden. Diese Version widerspricht also jener in der Einvernahme vom 18.10.2012 und entspricht der Aussage in der Erstbefragung hinsichtlich Einsatz der Polizei, wobei hier zusätzlich noch anzumerken ist, dass die Aussagen der BF schon in der Einvernahme vom 18.10.2012 in sich widersprüchlich sind, wenn sie einerseits angibt, die Polizei sei nicht eingeschritten (AS 41), später in der Einvernahme aber angibt, es seien einige Demonstranten festgenommen worden (AS 45). Ein weiterer Widerspruch liegt darin, wenn die bP1 in der Erstbefragung angibt, die Polizei habe die Teilnehmer geschlagen (AS 11), in der Einvernahme vom 18.10.2012 aber angibt, die Polizei habe niemanden geschlagen (AS 45).

Gemäß den Erhebungen der Staatendokumentation konnte eine Demonstration am 01.03.2012 in der Stadt XXXX, Aserbaidschan, verifiziert werden. Mit Tränengas und Wasserwerfern habe die Polizei tausende aufgebrachter Demonstranten auseinandergetrieben; zuvor habe die Menge das Haus des örtlichen Gouverneurs Rauf HABIBOV angezündet und dessen Rücktritt gefordert (AS 52 - 55). Diese Ermittlungsergebnisse widersprechen also den Angaben der bP2 in der Einvernahme vom 18.10.2012 und auch der bP1 vom 18.10.2012, dass die Polizei am Tag der Demonstration nicht eingeschritten sei.

Die bP1 hatte während der Einvernahme am 18.10.2012 angegeben, der Bürgermeister Rauf HABIBOV [dessen Äußerungen der Grund für die Demonstration gewesen seien] habe sich bei den Leuten bereits im Laufe der Demonstration entschuldigt (AS 45). Völlig konträr dazu gab sie dann in der Einvernahme am 13.11.2012 an, der Bürgermeister habe sich nicht entschuldigt (AS 65). Gemäß den Erhebungen der Staatendokumentation ist die erste Version richtig - der Bürgermeister hatte sich für seine Äußerungen bei den Demonstranten entschuldigt (vgl. AS 52 - Akt zu bP2). Beim Bundesverwaltungsgericht gab die bP1 hingegen wiederum an, dass der Bürgermeister bei der Demonstration zwar eine Rede gehalten habe, sich entgegen den Erwartungen der Demonstranten aber nicht bei ihnen entschuldigt habe.

Die bP1 hatte im Zuge der Erstbefragung angegeben, sie sei nach der Demonstration am 02.03.2012 und am 08.03.2012 jeweils von der Polizei mitgenommen, dann aber wieder freigelassen worden. Ihr Sohn (bP2) sei ebenso an diesen Tagen (02.03.2012 und 08.03.2012) festgenommen, aber erst nach jeweils drei Tagen wieder freigelassen worden (AS 11). In der Einvernahme am 18.10.2012 gab sie gleichlautend an, sie sei am 02.03.2012 und am 08.03.2012 festgenommen worden und jeweils knappe zwei Stunden angehalten worden (AS 41). In der Einvernahme vom 13.11.2012 gab sie dagegen an, sie sei erstmals am 02.03.2012 und dann wieder am 05.03.2012 (dieses Datum wurde von ihr kurz darauf wiederholt - vgl. AS 57) festgenommen worden und während dieser Festnahme von einem Polizisten vergewaltigt worden (AS 57). Korrespondierend zu diesen Aussagen gab sie dann weiter an, dass auch ihr Sohn an diesem Tag mitgenommen worden sei, sei sie drei Tage mit ihrer Tochter zu Hause gewesen, ihr Sohn sei am 08.03.2012 dann freigelassen worden. Auch wenn sie sich kurz darauf korrigierte und angab, sie sei am 02.03.2012 erstmals festgenommen worden, nach zwei Stunden wieder freigelassen worden, ihr Sohn sei erst am 05.03.2012 freigelassen worden, die zweite Festnahme sei am 08.03.2012 erfolgt, ihr Sohn sei erst drei Tage danach freigelassen worden, so bleib jedoch ein Widerspruch der vorigen Aussagen zu jenen in der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme. Durch die zweifache Nennung des Datums 05.03.2012 (als Datum der zweiten Festnahme) und die korrespondierende Nennung des 08.03.2012 als Datum der Freilassung des Sohnes (nach drei Tagen) kann es sich insoweit nicht um einen Versprecher handeln.

In der Einvernahme am 13.11.2012, als die bP1 von der zweiten Anhaltung erzählte, wechselte sie in die Mehrzahl, als sie von Polizisten sprach, obwohl sie sich eigentlich nur mit einem Polizisten in dem Zimmer befunden habe. Auf diesen Umstand angesprochen, meinte sie, dass sie sich geirrt hätte und nur mit einem Polizisten im Zimmer gewesen wäre. Diese Erklärung ist aber nicht plausibel, wenn es sich um die Schilderung eines tatsächlich erlebten Ereignisses handeln würde.

Als den Grund für die Demonstrationen hatten sowohl die bP1 als auch bP2 angegeben, der Stadtverwalter von XXXX habe die Männer von XXXX beschuldigt, ihre Ehefrauen für geringes Entgelt verkauft zu haben (AS 41, 63 - zu bP1; AS 39 - zu bP2). Gemäß den Erhebungen der Staatendokumentation war aber der Grund der Demonstrationen, dass der von den bP1 und bP2 Genannte (Rauf HABIBOV) den Bewohnern von XXXX vorgeworfen hatte, ihre Häuser zu niedrigen Preisen an die Bewohner anderer Regionen zu verkaufen. Insoweit bestehen schon gravierend unterschiedliche Aussagen der bP1 und bP2 über den Grund dieser Demonstration zum tatsächlich festgestellten Grund der Demonstration (Ehefrauen - Häuser). Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte die bP1 dann überhaupt eine neue Version, indem sie angab, der Bürgermeister habe behauptet, dass die Männer der gemeinde sowohl ihren Grund als auch ihre Frauen gegen 30 oder 40 Manat oder eine volle Einkaufstüte verkaufen müssten.

Die bP2 hatte in der Erstbefragung angegeben, dass die Gemeinde eine Protestaktion organisiert habe. Die Polizei habe die Teilnehmer geschlagen und er habe das mit seinem Handy gefilmt (AS 11 - Akt zu bP2). Im Widerspruch dazu gab die bP2 in der Einvernahme am 18.10.2012 an, die Polizei habe alles auf Video aufgenommen. An diesem Tag [dem der Demonstration] sei die Polizei nicht eingeschritten (AS 43 - zu bP2).

Auch hinsichtlich der bei der Demonstration von der Polizei eingesetzten Mittel konnte die bP2 das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben überzeugen. So gab sie über die entsprechende Frage von sich aus nur an, dass die Polizei Tränengas und Gummiknüppel eingesetzt habe. Über Nachfrage gab sie noch an, dass Hunde zum Einsatz kamen. Laut Erhebungsbericht kamen jedoch auch Wasserwerfer zum Einsatz. Hätte die bP2 tatsächlich an der Demonstration teilgenommen, hätte ihr dieses Detail wohl kaum entgehen können. Die bP2 behauptete weiter, dass beim Einsatz auch das Militär beteiligt gewesen sei. Davon ist im Erhebungsbericht aber nicht die rede

Die bP2 hatte auch in der Einvernahme beim BAA am 18.10.2012 angegeben, ihre Mutter sei eine Oppositionelle, sie sei bekannt, er kenne den Namen der Bewegung nicht (AS 45 - zu bP2). Solches lässt sich den Aussagen seiner Mutter keinesfalls entnehmen, im Gegenteil, hatte diese angegeben, sie gehöre keiner Partei an, sie sei keine Oppositionspolitikerin, sie sympathisiere aber mit der Opposition (AS 43 - zu bP1), sie sei nicht politisch tätig gewesen, sie sei nur politisch interessiert (AS 65).

Auch konnten weder bP1 noch bP2 genaue Angaben zur Anzahl der festgenommenen Personen machen bzw. widersprachen diese dem Erhebungsergebnis. Während dort nämlich die Rede von ca. 20 festgenommenen bzw. zum Teil unter Hausarrest gestellten Personen die rede ist, gab die bP1 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ca. 100 Personen festgenommen worden wären.

Bei der Erstbefragung am 12.07.2012 hatte die bP2 angegeben, die Polizei habe [anlässlich der Freilassung] zu ihr gesagt, dass sie die Stadt nicht verlassen dürfe und dass sie im Moment noch nicht genug Beweise gegen sie hätten, aber dass sie vorhätten, die bP2 wegen § 186 anzuklagen (AS 11). In der Einvernahme am 18.10.2012 dagegen gab er an, anlässlich der Freilassung nach der zweiten Festnahme hätten die Polizisten zu ihr gesagt, dass sie verschwinden soll und sie die bP2 wieder abholen würden. Beim nächsten Mal würden sie die bP2 mit falschen Beweisen hinter Gitter bringen (AS 41). Dies (Ankündigung ihn mit falschen Beweisen ihn hinter Gitter zu bringen = Ankündigung eines Amtsmissbrauchs) stellt gegenüber einer Freilassung und Mitteilung, dass noch nicht genug Beweise vorhanden wären (dies würde eher einem rechtsstaatlichem Verfahren entsprechen), eine erhebliche Vorbringenssteigerung dar und ist damit unglaubwürdig.

Wenn die bP2 in der Schilderung der Ereignisse während der zweiten Anhaltung am 18.10.2012 angibt, es sei ihr genau dasselbe wie beim ersten Mal passiert, sie sei wieder gefoltert, geschlagen und mit Wasser übergossen worden (AS 41), so ist das ebenfalls eine Steigerung gegenüber der Schilderung in der Erstbefragung. In dieser hatte die bP2 nur davon gesprochen, mit einem Gummiknüppel geschlagen und mit Füßen getreten worden zu sein, dass sie mit Wasser überschüttet worden sei, wurde von ihr in der Erstbefragung nicht behauptet (AS 11), auch nicht in der Schilderung der ersten Anhaltung in der Einvernahme vom 18.10.2012 (AS 39).

In der Erstbefragung führte die bP2 aus (AS 11 - zu bP2), dass an diesem Tag auch das Haus des Bürgermeisters niedergebrannt worden sei [1 Haus]. Die Mutter hatte angegeben, dass zwei Häuser (ein Gästehaus und die Villa des Bürgermeisters) niedergebrannt worden seien (AS 45, 61 - zu bP1). Beim Bundesverrwaltungsgericht gab die bP1 hingegen an, dass das Amtshaus des Bürgermeisters und seine Villa niedergebrannt worden seien. Wenn die bP2 in der Einvernahme vor dem BAA (AS 39 - zu bP2) angibt, die Demonstranten hätten das Amtshaus gestürmt und es angezündet, weiter seien zwei Häuser des Vorsitzenden niedergebrannt worden, so ergibt sich hier erneut ein Widerspruch [drei Häuser gegenüber 2 Häusern].

Aufgrund der - wie angeführt - gravierend widersprüchlichen Aussagen - vor allem der abweichenden Angaben zum Grund der Demonstration und zum Ablauf der Demonstration (Einschreiten der Polizei - kein Einschreiten der Polizei) - muss das Vorbringen der bP1 und bP2 als völlig unglaubwürdig erkannt werden. Zwar stimmt die Rahmengeschichte der bP in bestimmten Punkten überein und fand die bezeichnete Demonstration am 01.03.2012 in XXXX tatsächlich statt, aufgrund der groben Widersprüche ist es aber nicht glaubwürdig, dass die bP daran teilgenommen haben, sondern muss angenommen werden, dass es sich um eine eingelernte Geschichte - basierend auf einem tatsächlichen Ereignis - handelt.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 nahm die bP1 im Wege ihrer Vertretung und auch für ihre minderjährigen Kinder (bP2 und bP3) zur ausgehändigten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und zu den Länderfeststellungen Stellung. Dem Ergebnis der Erhebungen der Staatendokumentation trat sie nicht entgegen, vielmehr wurden daraus Teilaussagen zitiert. Wenn die bP1 in dieser Stellungnahme anführt, sie habe mehrere Bekannte dazu überredet, mit ihr gemeinsam an der besagten Demonstration teilzunehmen, so steht dieses Vorbringen konträr zu ihrem bis dahin Vorgebrachten; solches - dass sie andere dazu überredet hätte, an dieser Demonstration teilzunehmen - hatte sie nie behauptet; sie hatte lediglich einmal angegeben, sie sei beschuldigt worden, die Organisation übernommen zu haben, dass Frauen teilnehmen (AS 43 - zu bP1). Diese Behauptung stellt daher eine erhebliche Steigerung ihres Vorbringens dar und bestätigt damit ihre Unglaubwürdigkeit.

Wenn die bP1 in dieser Stellungnahme weiter ausführt, dass XXXX, ein Bekannter ihres Sohnes, ihr das Video mit den beleidigenden Aussagen des Stadtverwalters habe zukommen lassen, welches sie sehr empört habe, weil seine Aussagen insbesondere die Frauen der Stadt beleidigten und sie daher Kopien des Videos an ihre Freundinnen, die mit ihr dann gemeinsam die Demonstration besucht hatten, verteilt habe, so ist dazu festzustellen, dass weder die bP1 selbst noch ihr Sohn (bP2) derartiges vorgebracht hatten. Im Gegenteil - hatte sie auf die Frage, wer die Demonstration organisiert habe, angegeben "die Bewohner von XXXX"; es sei vorher schon mit Flugblättern angekündigt worden, wer diese verteilt oder hergestellt habe, wisse sie nicht, es sei durch Mundpropaganda weitergegangen (vgl. AS 61). Auch das ist eine Steigerung ihres Vorbringens und bestätigt damit ebenso hre Unglaubwürdigkeit.

In der Einvernahme vom 13.11.2012 wurde die bP1 aufgefordert, sich ihren Reisepass schicken zu lassen, worauf sie angab, dass sie sich insoweit bemühen werde (AS 57). Wie das BAA anführte, kam die BF bis zur Bescheiderlassung diesem Auftrag nicht nach und teilte auch keine Gründe mit, die einer Auftragserfüllung entgegenstehen. Es liegt somit der Verdacht nahe, dass sie den Reisepass deshalb nicht vorlegte, weil sich anhand desselben der wahre Reiseweg feststellen lassen könnte und sie diesen aus welchen Gründen auch immer verschleiert. Der Reisepass wurde auch bis dato nicht vorgelegt. Mangels Vorlage von entsprechenden Identitätsdokumenten konnte auch nicht festgestellt werden dass die bP aus der Region Quba stammen. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht fand die bP1 den Verbleib ihres Reisepasses betreffend nur vage und ausweichende Antworten. So gab sie beispielsweise an, dass man ihr beim BAA nicht gesagt habe, dass sie ihren Pass unbedingt vorlegen müsse. Jetzt wisse sie nicht mehr, wo sich ihr Reisepass befindet.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die ihr vorgeworfenen Widersprüche würden sich allesamt auf unwesentliche Details beziehen und nicht die Hauptpunkte ihres Vorbringens betreffen; sie seien auch nicht derart gravierend, dass sie ausreichen könnten, der BF die Glaubwürdigkeit zu versagen - handelt es sich bei den Widersprüchen um solche, die zentrale Punkte ihres Vorbringens betreffen, sie müssen daher umso mehr ins Gewicht fallen.

Wenn die Beschwerde weiter ausführt, die BF habe sämtliche ihr vorgeworfene angebliche Widersprüche plausibel erklären können, so kann dem das Bundesverwaltungsgericht nicht zustimmen. Insbesondere ist die Aussage der bP1 in der Stellungnahme vom 26.11.2012 - dass XXXX, ein Bekannter ihres Sohnes, ihr das Video mit den beleidigenden Aussagen des Stadtverwalters habe zukommen lassen, welches sie sehr empört habe, weil seine Aussagen insbesondere die Frauen der Stadt beleidigten und sie daher Kopien des Videos an ihre Freundinnen, die mit ihr dann gemeinsam die Demonstration besucht hatten, verteilt habe - ein neues gesteigertes Vorbringen und nicht ein Sachverhaltselement, das durch entsprechendes Nachfragen zu erheben gewesen wäre. So war die bP1 mehrfach aufgefordert bzw. befragt worden, ob sie ihre Angaben näher ausführen wolle (AS 45 - zu bP1), ihren Angaben etwas hinzufügen möchte (AS 57, 59 - zu bP1), ob sie alle Gründe vorgebracht habe, die sie bewogen haben, ihr Heimatland zu verlassen bzw. sie noch etwas vorbringen möchte, was ihr wichtig erscheine und noch nicht angesprochen worden sei (AS 67 - zu bP1). Zudem war vom Bundesasylamt im Zuge der beiden Einvernahmen häufig und detailliert nachgefragt worden.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben der bP entsprechen diesen Anforderungen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen aufgrund der Widersprüchlichkeit zwischen den Angaben der bP1 und bP2 - zueinander und jeweils in sich und zu den festgestellten tatsächlichen Umständen - als nicht glaubhaft zu bezeichnen ist.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht weiter substantiiert bekämpft. Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei und weiter eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH -wie bereits oben ausgeführt - das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.5. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der bP inhaltlich zu prüfen sind.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, jungen, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Menschen. Die bP1 ist gegenüber der mJ. bP3 unterhaltspflichtig und besteht auch Anspruch auf eine Waisenrente. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehöen die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Die von der bP1 ins Treffen geführten Erkrankungen (Stoffwechselstörung, die fett- und zuckerarme Ernährung erforderlich macht, PTBS, Panikattacken) erreichen keine Schwere, die eine EGMR-konforme Überstellung in den Herkunftsstaat ausschließen würde. Behandlungsmöglichkeiten sind nach einhelliger Berichtslage ebenfalls gegeben.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

5. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die gegenständlichen Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz waren abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt den bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die bP haben in Österreich keine über ihre eigene Kernfamilie hinausgehenden Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 2 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP sind seit ca. 2 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügen über keine familiären bzw. keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages in rechtsmissbräuchlicher Absicht. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist. Die bP1 hat nach eigener Angabe einen Deutschkurs besucht, die Prüfung aber nicht abgelegt

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Beim AMS war sie laut eigener Angabe noch nie. Sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein bzw. bei einer Organisation.

Die bP2 gab ebenfalls an, einen Deutschkurs besucht, aber die Prüfung nicht abgelegt zu haben. Eine Kursbesuchsbestätigung liegt nicht vor. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der VHS, wonach die bP2 beabsichtigt, ab Herbst 2014 den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Der bP2 wurde mit Bescheid des AMS vom 12.6.2014 eine Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeiter für die Zeit von 16.6.2014 bis 14.8.2014 erteilt.

Die bP3 besucht die 4. Klasse der NMS. Sie gab an, 1 Monat einen Deutschkurs besucht zu haben. Ein Nachweis dafür wurde nicht beigebracht.

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die bP somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Der bP2 ist zwar zu Gute zu halten, dass sie sich nunmehr zumindest um eine Beschäftigung bemüht hat, was aber dadurch relativiert wird, dass sie das bereits seit 2 Jahren machen hätte können. Der Schulbesuch der bP3 kann ebenfalls nicht als Zeichen gelungener Integration gewertet werden, da Schulpflicht besteht. Soweit ein sog. Empfehlungsschreiben des ehemaligen Unterkunftgebers der bP vorgelegt wird, ist dieses Schreiben als wertlos anzusehen, da dieser Unterkunftgeber dem Bundesverwaltungsgericht aus anderen Asylverfahren bereits hinlänglich dafür bekannt dafür ist, dass er offenbar für alle seine Pensionsgäste derartige Schreiben verfasst und sich seine Angaben bei näherem Hinterfragen meist nicht nachvollziehen lassen, sodass von reinen Gefälligkeitsschreiben auszugehen ist. Im Übrigen stellt das bescheinigte ordentliche Benehmen von Asylwerbern nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ohnedies eine Grundvoraussetzung dafür dar, um in Österreich bleiben zu dürfen. Insgesamt traten daher keinerlei Elemente hervor, die für eine nachhaltige Integration der bP in Österreich sprechen würden.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann daher auf keinen Fall festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

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