BVwG I405 1430213-1

I405 1430213-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mischehen, Religion, Staatsangehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 1430213-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1430213.1.00

Spruch

I405 1430213-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zahl 11 01.354-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2014, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

A)

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin, ihren Angaben nach eine Staatsbürgerin von Äthiopien, stellte am 09.02.2011 einen Antrag, ihr in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Die Beschwerdeführerin wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bruck an der Mur niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch erstbefragt. Dabei gab sie zu ihren Sprachkenntnissen an, dass sie Arabisch und Amharisch gut spreche. Sie habe 2006 ihre Heimat legal mit ihrem äthiopischen Reisepass (den sie in Syrien weggeworfen habe) in den Sudan verlassen. Von dort sei sie über Ägypten nach Syrien gelangt, wo sie ihren Mann (AIS 11 01.352) geheiratet habe. Danach seien sie über die Türkei nach Griechenland gefahren und von dort nach Österreich geflogen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie auf Arbeitssuche gewesen und mit ihrem Mann mitgereist sei. Nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt, führte sie ihre Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder an (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 11-21).

3. Am 28.03.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte sie, dass ihre Muttersprache Amharisch sei, sie aber auch ein wenig Arabisch spreche und damit einverstanden sei, dass die Einvernahme in Arabisch durchgeführt werde. Ihre bei der Erstbefragung gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit. Sie wolle aber ihr Geburtsdatum berichtigen. Sonstige Berichtigungen oder Ergänzungen hätte sie nicht. Zu ihren Familienangehörigen führte sie an, dass ihre Eltern, drei Schwestern und ein Bruder in Äthiopien aufhältig seien. Eine Schwester und ein Bruder seien in Kenia. Ihren Lebensgefährten habe sie in Syrien kennengelernt und 2010 in Griechenland nach islamischem Recht geheiratet (AS 97-105).

4. Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 12.07.2011 im Beisein eines Dolmetschers für Amharisch niederschriftlich einvernommen. Befragt, gab sie an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Sie habe aber nicht alles angegeben. Sie sei in Arabisch einvernommen worden, was sehr kompliziert gewesen sei. Sie sei noch nicht über ihre Probleme befragt worden.

Befragt, gab sie an, dass sie mit ihrem Lebensgefährten Arabisch spreche, aber ihr Arabisch nicht so gut sei. Sie hätten im Februar 2010 in Athen nach islamischem Recht geheiratet.

Sie habe Äthiopien 2006 verlassen und sei nach Syrien gegangen. Sie habe dort in Aleppo gelebt, wo sie auch ihren Lebensgefährten getroffen habe. Sie habe dort als Haushälterin gearbeitet. Nach zwei Jahren seien sie gemeinsam in die Türkei nach Istanbul gegangen. Sie sei dort eineinhalb Jahre geblieben, ihr Lebensgefährte hingegen nur drei Monate. Sie habe in Istanbul bei äthiopischen Frauen gelebt, ihr Lebensgefährte habe ihr Geld geschickt. Danach sei auch sie mittels Schlepper nach Griechenland gebracht worden. Sie sei dort keiner Beschäftigung nachgegangen, ihr Lebensgefährte gelegentlich schon. Im Februar 2011 seien sie dann mit einem gefälschten Reisepass nach Wien geflogen. Sie hätten eigentlich zuerst nach Italien und dann nach Norwegen reisen wollen, sie seien aber in Österreich kontrolliert worden, seither seien sie hier.

Vor ihrer Ausreise aus Äthiopien habe sie in XXXX, gemeinsam mit ihren XXXX Geschwistern gelebt. Jetzt wohne niemand mehr dort. Zwei ihrer Geschwister lebten in Kenia, die übrigen lebten in XXXX und XXXX. Eine Schwester sei im letztgenannten Ort verheiratet. Sie kenne die Adressen ihrer Geschwister jedoch nicht. Ihr Vater sei verstorben, als sie 14 Jahre alt gewesen sei. Ihre Mutter sei verstorben, als sie noch klein gewesen sei, sie wisse aber nicht wann. Befragt, wer sonst noch von ihrer Verwandtschaft im Heimatland lebe, gab sie an, dass sie diese nicht sehr gut kenne bzw. diese in verschiedenen Provinzen lebten. Sie sei acht Jahre zur Schule gegangen, mit 14 Jahren habe sie aufgehört. Sie habe nie einen Beruf erlernt. Sie habe in Äthiopien nichts gearbeitet. Sie sei 18 Jahre alt gewesen, als sie Äthiopien verlassen habe.

Zu Ihren Fluchtgründen führte sie an, dass ihre Familie für eine äthiopische Partei namens ONEG (ONG) und gegen die Regierung gewesen sei. Ihr Vater sei zu Lebzeiten oft im Gefängnis gewesen, wo er auch gestorben sei. Das Gefängnis, in welchem ihr Vater inhaftiert gewesen sei, habe XXXX geheißen. Sie seien vom Gefängnis aus angerufen worden. Die Polizei habe nach dem Tod ihres Vaters dreimal ihr Haus durchsucht, da sie nach Dokumenten ihres Vaters gesucht hätten. Es sei aber nichts gefunden worden.

Ein Jahr nach dem Tod ihres Vaters sei ihr Bruder verhaftet worden und nach einem Jahr entlassen worden. Die Polizisten hätten wieder nach ihm gesucht, aber er sei weggelaufen und in die Provinz "Gnch" gegangen. Die Polizisten hätten ihn nicht gefunden und hätten deshalb sie und ihre Schwester M. für fünf Monate in XXXX eingesperrt. Befragt, von wann bis wann sie eingesperrt gewesen seien, erklärte sie, dass sie im August 2005 inhaftiert und im Mai 2006 entlassen worden seien. Sie sei sich bezüglich dieser Daten sicher. Sie sei fünf Monate inhaftiert gewesen.

Nach ihrer Entlassung habe sie sich mit ihrem Bruder, der gesucht werde, getroffen. Er habe ihr gesagt, dass sie Äthiopien verlassen soll. Zwei Schwestern seien nach Kenia gegangen. Ihr Bruder habe ihr einen äthiopischen Reisepass mit einem syrischen Visum sowie ein Flugticket besorgt. Im Reisepass seien ihr Name und ihr Foto gewesen. Sie sei dann nach Syrien geflogen. Bei der Ausreise habe sie keine Probleme gehabt. Den Pass habe sie auf dem Boot nach Griechenland verloren. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, den Reisepass in Syrien verloren zu haben, entgegnete sie, dass sie das nicht gesagt habe. Aufgefordert, ihren konkreten Tagesablauf im Gefängnis vom Aufstehen bis zum Schlafengehen genau zu beschreiben, führte sie an, dass sie den ganzen Tag geschlafen hätten. Befragt, ob das alles gewesen sei, entgegnete sie, dass sie sonst mit ihrer Schwester gesprochen hätte. Nach erneuter Aufforderung, gab sie an, dass das alles sei, was sie getan habe, sonst wisse sie nichts.

Befragt, von wem sie nun konkret verfolgt werde, führte sie an, dass sie von der jetzigen Regierung in Äthiopien verfolgt werde. Es würden immer noch Leute inhaftiert, die gegen die jetzige Regierung sind. Sie wolle nicht nach Äthiopien zurückkehren. Es könne sein, dass sie wieder nach dem Aufenthalt ihres Bruders gefragt bzw. inhaftiert werden würde. Nachgefragt, führte sie aus, dass ihr Bruder derzeit in Kenia sei. Auf Vorhalt, dass sie ja dann sagen könnte, wo ihr Bruder sei, entgegnete sie, dass sie trotzdem eingesperrt werden würde. Zu ihren Bezügen zu Österreich führte sie an, dass sie außer ihren Lebensgefährten niemanden in Österreich habe. Sie habe einen zweimonatigen Deutschkurs besucht (AS 145-157).

5. Im Verwaltungsakt liegt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Staatsbürgerschaft im Sudan auf, welche gemeinsam mit Feststellungen zur Situation in Äthiopien der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt wurden.

6. Am 27.07.2011 langte die entsprechende Stellungnahme beim Bundesasylamt ein. Wie von der Staatendokumentation ausführlich ausgeführt, komme es immer wieder zu ungesetzlichen Inhaftierungen von Oppositionskandidaten und ihren Anhängern. Durch die oppositionelle Tätigkeit des Vaters und des namentlich genannten Bruders der Beschwerdeführerin, sei sie mit ihrer Schwester inhaftiert worden. Sie habe zwar keinen Kontakt mehr zu ihrem Bruder, aber ihres Wissens werde immer noch nach ihm gesucht. Die Beschwerdeführerin sei in der Einvernahme auch auf die Situation im Gefängnis gefragt worden. In der Stellungnahme wurde sodann ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Sozialarbeitern Frau W. zitiert, bei welchem der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gedolmetscht habe: Die Beschwerdeführerin sei damals 16/17 und ihre ältere Schwester etwa 20 Jahre alt gewesen, als sie im Gefängnis gewesen seien, weil nach ihrem Bruder gesucht worden sei. Im ersten Monat ihres Gefängnisaufenthaltes seien beide Schwestern dreimal getrennt voneinander zum Aufenthalt ihres Bruders befragt worden. Ihr Bruder habe gegen die Regierung gearbeitet, weswegen er gesucht worden sei. In diesem Zusammenhang sei er auch von "Komplizen" bzw. Männern zuhause besucht worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien auch nach den Namen dieser Besucher gefragt worden. Sie hätten jedoch dazu nichts gesagt. Sie seien bei den Befragungen auch geschlagen worden, die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters weniger als ihre Schwester. Die Befragungen seien immer gegen 12 Uhr gewesen. Sie seien dabei separat von einer Frau aus ihrer Zelle abgeholt und in ein Büro gebracht worden, wo zwei Männer die Befragungen durchgeführt hätten. Es seien immer dieselben Fragen gestellt worden. Die Befragungen der Beschwerdeführerin hätten meist eine Stunde, die ihrer Schwester etwa zwei bis drei Stunden gedauert. Nach dem ersten Monat seien sie nicht mehr befragt worden. Der Raum im Gefängnis sei etwa 30 m² groß, schmal und lang gewesen. Insgesamt seien dort etwa 15 Frauen/Mädchen mit zwei kleinen Kindern gewesen. Es habe ein kleines Fenster und eine Tür mit Gitterstäben gegeben. Im Raum selbst habe es kein Licht gegeben. Abends und nachts hätte es nur das Licht vom Korridor gegeben, das durch die Tür in den Raum geleuchtet habe. Der Raum habe einen Zementboden gehabt, die Wände seien sehr schmutzig bzw. mit Erbrochenem, etc. befleckt gewesen. Es habe nur einen Wasserhahn gegeben, der ziemlich tief an der Wand angebracht gewesen sei; kein Waschbecken, nur Kaltwasser. Dort hätten sich alle Frauen gewaschen, auch die Wäsche sei dort gewaschen worden. Die Kinder seien dort aufs Klo gegangen. Die Frauen hätten auf Matratzen am Boden geschlafen; zwei Personen auf einer Matratze. Außer den Matratzen habe es noch zwei lange Holzbänke gegeben, welche zum sitzen und Wäscheaufhängen genutzt worden seien. In Bezug auf ihre "Mitbewohnerinnen" könne sich die Beschwerdeführerin an eine Frau mit zwei Kindern - ein ca. dreijähriges Mädchen und ein Säugling - und an eine ältere Frau erinnern. Zum Tagesablauf wurde ausgeführt, dass sie etwa um 7 Uhr aufgeweckt worden seien. Vor dem Frühstück hätten sie den Raum putzen müssen. Zwischen 8 und 10 Uhr habe es Frühstück gegeben, ein Brot pro Person, etwas größer als eine Semmel. Nach Sonnenuntergang hätten sie eine warme Speise bekommen, Schira mit Brot. Dazwischen habe es nichts zu tun gegeben. Sie hätten nicht aus dem "Zimmer" dürfen, außer zu Toilette. Die Frauen seien herum gesessen, hätten miteinander gesprochen, viel geschlafen und gewartet. Die Toilette habe sich in einem anderen Raum befunden. Man habe nur zweimal zur Toilette gehen dürfen, gleich nach dem Aufstehen und am Abend. Sie seien immer zu zweit begleitet worden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Schwester gleichzeitig entlassen worden. Es sei kein Grund angegeben worden. Ihre Schwester hätte drei und sie ein Dokument unterzeichnet. Danach hätten sie gehen dürfen. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten ein Leben im Sudan aufbauen könne, sei zu entgegnen, dass sie die Voraussetzungen der Annahme der sudanesischen Staatsbürgerschaft nicht erfülle; dies sei jedoch auch aufgrund der präkeren Versorgungssituation dort nicht möglich. Bezugnehmend auf ihre bisherigen Angaben wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich die Arabischkenntnisse der Beschwerdeführerin nur auf einfache Wörter/Sätze beschränken und sie bei komplizierten Sachverhalten überfordert sei. Mit ihrem Mann spreche sie Arabisch und vereinzelt Englisch, jedoch auch hier sei bereits von ihrer Sozialarbeiterin bemerkt worden, dass sie einen sehr einfachen Sprachgebrauch anwenden.

7. In der Folge wurde Frau W. von der Caritas Linz vom Bundesasylamt zur Zeugenbefragung geladen (AS 247). Einem Aktenvermerk vom 01.08.2011 zufolge könne nicht die Geladene, sondern eine Anwältin Auskunft über das Zustandekommen der Stellungnahme vom 26.07.2011 geben (AS 259).

8. Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 26.06.2012 in Anwesenheit eines Dolmetschers für Amharisch ergänzend einvernommen. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass nachdem sie bei ihren vorherigen Einvernahmen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher für Arabisch geltend gemacht habe, sie am 12.07.2011 einer Einvernahme in ihrer Muttersprache unterzogen worden sei und auf dezidierte Nachfrage angegeben habe, den Dolmetscher für Amharisch verstanden zu haben. Sie habe bei dieser Einvernahme bezüglich des Tagesablaufs im Gefängnis lediglich angegeben, den ganzen Tag geschlafen zu haben, trotz nochmaliger Aufforderung habe sie keine weiteren Angaben gemacht, umso unverständlicher seien daraufhin ihre genauen Schilderungen in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2014, dies obwohl ihr kein Dolmetsch in Amharisch zur Verfügung gestanden sei, diese Angaben im Beisein ihres arabisch sprechenden Lebensgefährten und durch dessen Übersetzung entstanden seien, sich daher der Verdacht aufdränge, dass die mit ihr durchgeführte Befragung in Bad Zell unter Verwendung suggestiver Fragen zustande gekommen sei, ihr Vorbringen somit nicht glaubwürdig bzw. konstruiert erscheine, sie selbst sogar in ihrer Stellungnahme eingeräumt habe, dass ihre Arabischkenntnisse auf einfache Wörter/Sätze beschränkt seien und sie bei komplizierten Sachverhalten überfordert sei. Auf die Frage, was in der eingebrachten Stellungnahme stehe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass darin alles über ihren Gefängnisaufenthalt stehe. Aufgefordert zu erzählen, was sie damals angegeben habe und was somit in der eingebrachten Stellungnahme niedergeschrieben sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie es nicht könne. Niemand habe es ihr in Amharisch rückübersetzt. Ihr Ehemann habe als Dolmetsch in Arabisch, Englisch und Amharisch fungiert. Er spreche aber kaum Amharisch. Sie selbst spreche schlecht Arabisch und kaum Englisch. Die Anwältin in Linz bei der Caritas habe gesagt, dass sie viel zu wenig über das Gefängnis erzählt habe. Die Anwältin habe ihr gesagt, dass sie mit ihrem Mann darüber reden soll. In Bad Zell seien sie bei Frau W. gewesen. Dieser habe ihr Gatte dann alles ins Englische übersetzt, was sie ihm gesagt habe. Sie selbst habe es ihrem Gatten ein bisschen in Arabisch und in Englisch gesagt. Aufgefordert in Englisch und Arabisch zu erzählen, was sie heute gemacht habe, machte die Beschwerdeführerin keine Angaben. Auf Vorhalt, gab sie an, dass sie nicht so einfach in Englisch oder Arabisch etwas erzählen könne. Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass dann davon auszugehen sei, dass die Angaben in der eingebrachte Stellungnahme offenbar auch nicht von ihr gemacht worden seien, entweder von ihrem Lebensgefährten oder von Frau W. frei erfunden worden seien. Befragt, was die Abkürzung der politischen Partei ONEG oder ONG bedeute, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ONG heiße. Was es bedeute, wisse sie nicht genau. Es habe mit Omoro zu tun. Sie habe von Politik keine Ahnung. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass eine solche politische Partei in Äthiopien nicht existiere und ihr Vorbringen daher nicht glaubhaft sei. Zu ihrem Privat- und Familienleben gab sie an, dass sie kaum Deutsch spreche. Ihre Muttersprache sei Amharisch. Sie spreche auch kein Omoro. Sie habe bereits zwei Deutschkurse besucht. Sie habe keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen (AS 267-279).

9. Am 16.07.2012 langte eine weitere Stellungnahme der Caritas Linz zum Standekommen der Stellungnahme vom 26.07.2011 ein. Der Stellungnahme ist unter anderem ein Schreiben von Frau W. beigeschlossen, worin sie zusammengefasst ausführt, dass bei einem Beratungstermin am 19.07.2011 vereinbart worden sei, dass die Beschwerdeführerin genauere Details zum Gefängnisalltag zusammenfasst, d.h. mit Hilfe ihres Mannes die Informationen auf Englisch verschriftlicht und an sie (Frau W.) weitergibt. Daraufhin habe der Mann der Beschwerdeführerin sie (Frau W.) am 20.07. um Hilfe gebeten. Er habe erklärt, dass er zwar Englisch spreche, jedoch in dieser Sprache nicht gut schreiben könne, außerdem würde es aufgrund seines Augenproblems sehr lang dauern. Sie habe dazu Notizen gemacht, welche Details des Gefängnisaufenthaltes laut ihrer Juristin besonders wichtig wären und hätte diese der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten als Anhaltspunkte für ihre Erzählungen gegeben. Sie seien dann in ihrem Büro gewesen, wo sie sich die Informationen notiert habe, welche sie von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten bekommen hätte. Das Gespräch sei so verlaufen, dass sie zu Beginn kurz nochmals die Anhaltspunkte wiederholte habe, die die Beschwerdeführerin in ihrer Erzählung miteinbeziehen hätte sollen. Der Gatte der Beschwerdeführerin hätte dies in einer Mischung aus Arabisch und Englisch übersetzt. Da auch sein Englisch nicht einwandfrei gewesen sei, habe sie sehr einfache Sätze benutzt. Manchmal habe er nochmals nachfragen müssen bzw. andere Worte verwendet. Die Kommunikation zwischen dem Ehepaar sei nicht sehr einfach verlaufen. Laut eigenen Angaben verstehe/spreche die Beschwerdeführerin ca. 20-30% Arabisch; dies umfasse einfache Wörter und Sätze, sie sei aber leicht überfordert, wenn es komplizierter werde. Während der Konversation des Ehepaares habe sie (Frau W.) mehrmals englische Begriffe gehört und es sei ein reges Hin und Her zwischen dem Ehepaar gewesen, scheinbar um sicher zu gehen, dass sie einander verstehen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet und ihr Mann hätte nachgefragt. Wenn er es verstanden hätte, habe er es ihr (Frau W.) ins Englische übersetzt. Wenn ihr etwas unklar gewesen sei, hätte sie nachgefragt, etwas gezeichnet (z.B. in Bezug auf die Größe eines Brotes, das sie zu Essen bekommen hätte) oder z.B. im Internet nach Bildern gesucht, um sicherzugehen, es richtig verstanden zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sich mit allgemeinen Anhaltspunkten, z.B. wie das Gefängnis ausgesehen hätte, sehr schwer getan. Es sei für sie leichter gewesen, wenn sie (Frau W.) Vergleiche angestellt hätte. Die Frage zur Beschreibung des Tagesablaufs habe die Beschwerdeführerin so verstanden, dass sie erzählen hätte sollen, was sie den ganzen Tag dort gemacht habe; sie hätte dazu leider nicht viel mehr sagen können, da sie viel geschlafen und dazwischen mit den anderen Inhaftierten bzw. mit ihrer Schwester gesprochen hätte. Dinge wie Aufstehen, Essen und der Toilettengang wären selbstverständlich und seien von der Beschwerdeführerin auch nicht einfach so beschrieben worden. Hier habe sie (Frau W.) direkt nachgefragt, was man zum Essen bekommen habe und wie oft man zur Toilette gehen hätte dürfen, großteils auch aus eigenem Interesse, da die Erzählungen der Beschwerdeführerin sie sehr berührt hätten. Sie hätten für dieses Gespräch einige Stunden gebraucht. Nachdem sie (Frau W.) die Niederschrift fertiggestellt hätte, habe sie das Ehepaar zu sich ins Büro gebeten, um ihnen alles nochmals vorzulesen bzw. die Details zum Gefängnisaufenthalt nochmals übersetzt. Beide seien mit dem Schriftstück einverstanden gewesen. Am 26.07. seien die Stellungnahmen an die belangte Behörde gefaxt worden. Am selben Tag habe sie (Frau W.) eine Zeugenladung erhalten. Sie hätte zum Ladungstermin alle ihre Notizen des Gespräches vom 20.07. mitgebracht, leider seien diese Notizen nun ein Jahr später nicht mehr vorhanden (AS 333 ff).

10. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Äthiopien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Äthiopien sei. Ihr Fluchtgrund wurde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin durch die Regierung bzw. deren ausführenden Behörden und Organe oder aber auch durch Dritte verfolgt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft vorgebracht habe. Nach Ansicht der Behörde habe die Beschwerdeführerin ihr Land auf der Suche nach Arbeit verlassen. Ihren Angaben sei keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Die Einvernahmen bei der belangten Behörde seien im Beisein eines Dolmetschers für Amharisch durchgeführt worden. Dabei sei sie aufgefordert worden all ihre Gründe umfassend anzugeben, weshalb sie ihre Heimat verlassen habe. Dies habe sie nach Ansicht der belangten Behörde getan und sei ihr die Möglichkeit zur Korrektur oder Ergänzung mehrmals angeboten worden. Ihre Angaben seien richtig und vollständig gewesen. Ihrer Eingabe vom 26.07.2011 werde im Zuge der freien Beweiswürdigung eine äußerst geringe bis gar keine Beweiskraft zugesprochen, zumal die diesbezüglichen Erhebungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass sie nicht im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Amharisch erfragt worden sei, sondern in englischer Sprache, welche die Beschwerdeführerin nur sehr mangelhaft verstehe. Dass dann in Deutsch Niedergeschriebene sei ihr letztendlich nicht einmal rückübersetzt worden, obwohl ihr dies zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Auf die Frage nach dem Inhalt habe sie angegeben, dass sie nicht wisse, was dort niedergeschrieben sei. Auch die zuletzt eingebrachte Stellungnahme der Caritas vom 18.07.2012 könne keineswegs klar tun, weshalb den Angaben der Antragstellerin in Bezug auf ihre Fluchtgeschichte, im Speziellen ihrer behaupteten Inhaftierung, Glauben geschenkt werden solle. Auch aus dieser gehe klar hervor, dass es bei der Erstellung der Stellungnahme massive Sprachprobleme gegeben habe. Der Verdacht der belangten Behörde, dass die Stellungnahme aufgrund von Suggestivfragen erstellt worden sei, lasse sich aus der eingebrachten zweiten Stellungnahme der Caritas herauslesen: "Dinge wie Aufstehen, Essen und der Toilettengang sind selbstverständlich und wurden von Frau T. auch nicht einfach so beschrieben; hier fragte ich direkt nach (großteils auch aus eigenem Interesse, da mich Frau T. Erzählungen sehr berührten), was man zum Essen bekam und wie oft man zur Toilette durfte." Des Weiteren sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme angegeben habe, dass sie für fünf Monate inhaftiert gewesen seien, wobei sie auf die Frage von wann bis wann dies gewesen sei, den Zeitraum August 2005 bis Mai 2006 genannt habe. Auf Nachfrage, ob sie sich bzgl. der Daten sicher wäre, hätte sie mit Ja geantwortet. Es bestehe somit eine Diskrepanz von vier Monaten in der behaupteten Inhaftierungsdauer. Als Grund der Inhaftierung habe sie angegeben, dass ihre Familie der ONEG bzw. ONG Partei zugehörig sei. Recherchen des Bundesasylamtes hätten jedoch ergeben, dass es keine Partei mit der von ihr genannten Bezeichnung in Äthiopien gebe. Es gebe dort eine Partei ähnlichen Namens, die OLF (Oromo Liberation Front) bzw. die ONLF (Ogaden National Liberation Front). Zu behaupten, für fünf Monate inhaftiert gewesen zu sein und nicht einmal zu wissen, wie sich der Anhaltegrund richtig tituliere, sei wohl mehr als unglaubwürdig. Ihr Vorbringen bzgl. einer asylrelevanten Verfolgung scheine somit zur Gänze unglaubwürdig zu sein.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass grundsätzlich bzgl. Äthiopien keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin Geschwister in Äthiopien, welche sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien unterstützen könnten. Sie sei eine erwachsene, arbeitsfähige Frau, die sich bei ihrer Rückkehr um Arbeit bemühen könne. Physische oder psychische Hinderungsgründe seien nicht bekannt.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Bezüglich des sudanesischen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass es ihm obliege, ob er mit ihr nach Äthiopien mitfahre. Die Möglichkeit dazu bestehe nach Ansicht der Staatendokumentation jedenfalls, wenn auch bei einem ständigen Verbleib in Äthiopien sie die behaupteten Hochzeitsrituale erneuern müssten. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

11. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung den Dolmetscher für Arabisch überhaupt nicht verstanden habe, weshalb auch auf ihre Fluchtgründe gar nicht eingegangen worden sei. Hinsichtlich der Partei, welcher ihre Familie zugehörig sei, wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit ONG die OLF gemeint habe bzw. in der Einvernahme auch erklärt habe, dass die Partei mit Omoro zu tun habe. In Amharisch werde diese Partei nicht als OLF, sondern als ONEG/ONAG ausgesprochen. Hierzu wurde auf einen Link verwiesen, in welchem der Parteiführer der OLF eine Rede halte. Auf einer angeführten Internetseite seien Informationen zu dieser Partei zu finden. Zur Verständigung der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten wurde vermerkt, dass beide mehrere Jahre in Syrien aufhältig gewesen seien, wo sie sich auch kennengelernt hätten. Daher spreche er auch den syrisch-arabischen Dialekt und es sei ihnen möglich, sich zu verständigen. Zwar könne sie auf Arabisch keine komplizierten Sachverhalte darstellen, aber eine normale Konversation sei ihnen sehr wohl möglich. Es sei nicht richtig, dass ihr Lebensgefährte mit ihr nur in Englisch kommuniziere, so wie dies vom BAA dargestellt werde. Er habe mit der Rechtsberaterin der Caritas Englisch gesprochen. Ihr Lebensgefährte hätte einer namentlich genannten Rechtsberaterin (Mag. H.) sehr wohl bei der Niederschrift der Stellungnahme den Sachverhalt schildern können, indem er für sie gedolmetscht habe. Bei der Einvernahme am 12.07.2012 sei die Beschwerdeführerin nur nach dem Tagesablauf befragt worden, nicht wie das Gefängnis ausgesehen oder wie viele Mitgefangene es gegeben habe. Der Unterstellung, dass ihr Lebensgefährte ihr bei der Formulierung der Stellungnahme geholfen habe, sei zu entgegnen, dass sie bei Zutreffen dieser Unterstellung die Fluchtgeschichte im vorhinein ausführlicher geplant bzw. sich eine bessere Geschichte einfallen hätten lassen. Die Beschwerdeführerin sei selbst politisch nicht aktiv gewesen, deshalb kenne sie sich mit der Partei auch nicht so gut aus. Sie habe die besagten Probleme nur wegen der politischen Tätigkeit ihres Vaters gehabt, welcher in politscher Haft im Gefängnis gestorben sei.

Sie habe nie einen Beruf erlernt und habe in Äthiopien auch keinen familiären Rückhalt mehr. Ihre Eltern seien bereits verstorben und lebten nur mehr ein Bruder und eine Schwester in Äthiopien. Sie kenne allerdings ihre Adressen oder Telefonnummern nicht und habe keinerlei Kontakt zu ihnen. Sie sei seit ihrem 18. Lebensjahr nicht mehr in Äthiopien gewesen und habe deshalb alle Kontakte verloren. Entgegen dieser Sachlage gehe die belangte Behörde davon aus, dass sie Unterstützung von ihren Geschwistern erhalten könnte, ohne versucht zu haben, deren Aufenthalt zu eruieren. Die Beschwerdeführerin wäre in Äthiopien somit gänzlich auf sich alleine gestellt und könnte nicht für ihren Lebensunterhalt sorgen. Alleinstehende Frauen in Äthiopien würden oft an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wozu auf einen Bericht von Africachild ("Die Situation von Frauen") und der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 13.10.2009 ("Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau") verwiesen und moniert wurde, dass die belangte Behörde nicht ausreichend auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt eingegangen sei und lapidar behauptet, dass sie sich schon mit Gelegenheitsjobs durchschlagen könnte. Sie könne aufgrund ihrer mangelnden Jungfräulichkeit auch nicht einfach heiraten und so ihre Versorgung sicherstellen. Ihr Lebensgefährte könne auch nicht ohne weiteres mir ihr nach Äthiopien zurückkehren und sei auch fraglich, ob er es überhaupt machen würde. Des Weiteren wurde auf eine Entscheidung des UBAS vom 03.09.2002 sowie auf den Amnesty Report-Äthiopien 2012 verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin für den Fall, dass ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werde, sie in eventu den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes stelle, da ihr im Falle einer Abschiebung nach Äthiopien eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Der Beschwerde wurde eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Anfänger beigelegt.

12. In der am 20.05.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin an, XXXX in der Hauptstadt Addis Abeba geboren und aufgewachsen zu sein. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Oromo. Sie spreche aber sehr wenig bzw. kaum Oromo. Sie sei im Alter von sieben Jahren in die Schule gekommen und hätte diese insgesamt acht Jahre lang besucht. Ihre Mutter sei gestorben, als sie sechs Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater sei 2002 im Gefängnis gestorben. Sie wären XXXX Geschwister, sie hätte XXXX Brüder und XXXX Schwestern. Sie sei das XXXX Kind der Familie. Sie habe eine ältere Schwester, die damals 23 Jahre alt gewesen sei. Ihr verhafteter Bruder wäre 21 Jahre alt gewesen. Eine weitere ältere Schwester sei 20 Jahre alt gewesen. Nach ihr kommen noch XXXX weitere Geschwister, sie wisse aber nicht, wie alt diese wären. Zwischen ihnen gebe es jedoch nicht so einen großen Altersunterschied, maximal zwei Jahre. Sie hätten alle zusammengelebt.

Befragt, wann und wie sie Äthiopien verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass nach dem Tod ihres Vaters ihr Bruder verhaftet worden wäre, der nach ca. einem Jahr entlassen worden sei. Ihr Bruder sei nach seiner Entlassung wieder verfolgt worden, da man herausfinden hätte wollen, mit wem dieser verkehrt habe. Als ihr Bruder das bemerkt hätte, wäre er geflohen.

Erneut befragt, führte sie an, dass ihr Bruder ihr einen Reisepass besorgt habe, mit welchem sie nach Syrien geflüchtet sei. Ihr Bruder und ihre ältere Schwester wären nach Kenia geflüchtet. Befragt, weshalb sie nicht in dasselbe Land geflüchtet wären, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass nur ihr ein syrisches Visum ausgestellt worden sei, ihren Geschwistern hingegen nicht. Aus diesem Grund seien diese zu Fuß nach Kenia gegangen. Ihr Visum sei "gekauft" gewesen, sie wisse aber nicht wie. Sie glaube, dass ihr Bruder dafür bezahlt habe. Ihr Bruder habe für sich und ihre Schwester kein Visum "gekauft", da die Zeit zu knapp gewesen sei. Er hätte länger warten müssen, sie wisse aber nicht warum.

Zu ihren noch in Äthiopien lebenden Verwandten erklärte sie, nachdem sie und ihre älteste Schwester sowie älterer Bruder das Land verlassen hätten, habe ihre zweitälteste verheiratete Schwester F. ihre drei jüngeren Geschwister nach Jima mitgenommen. Ihre Schwester sei schon vor Ihrer Flucht verheiratet gewesen, deren Schwiegereltern in Jima lebten. Sie habe derzeit keinen Kontakt zu ihr.

Zu Ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Vater Mitglied der OLF gewesen sei. Er sei verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden, wo er auch gestorben sei. Danach wäre ihr Bruder für ein Jahr inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei er geflüchtet, da er verfolgt worden sei. Daraufhin wäre sie gemeinsam mit ihrer älteren Schwester M. verhaftet worden. Sie seien fünf Monate in Haft gewesen. Nach Ihrer Entlassung habe ihr Bruder ihre Flucht organisiert.

Ihr Vater sei vom Beruf Lehrer gewesen. Sie könne keine detaillierten Angaben über seine politische Tätigkeit machen. Sie wisse aber, dass es geheime Treffen gegeben habe, wo Vorbereitungen für Demonstrationen getroffen worden wären. Sie glaube, dass ihr Vater dreimal verhaftet worden sei. Einmal für sechs Monate und einmal für ein Jahr. Es sei nicht möglich gewesen, ihn während der Haft zu besuchen. Von seinem Tod wären sie telefonisch verständigt worden. Sie hätten seinen Leichnam nicht gesehen. Auf die Frage, woher sie dann gewusst hätten, dass ihr Vater gestorben wäre, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es keine Möglichkeit gegeben habe, es in Erfahrung zu bringen.

Zur politischen Tätigkeit ihres Bruders führte sie an, dass ihr Bruder sich der OLF angeschlossen hätte, nachdem ihr Vater gestorben sei. Er hätte dieselben Tätigkeiten ausgeführt, wie ihr Vater. Da die OLF verboten sei, hätten sie im Geheimen agiert. Aus Angst um seine Geschwister hätte ihr Bruder sie über seine Tätigkeit nicht informiert.

Zu den Umständen der Verhaftung ihres Bruders führte sie an, dass ein Jahr nach dem Tod ihres Vaters die Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen wären und ihren Bruder verhaftet hätten; dies sei im Jahre 2003 gewesen, ein konkretes Datum könne sie nicht angeben. Ihre jüngeren Geschwister seien aufgrund ihres jungen Alters verschont worden. Einen Monat nach seiner Entlassung sei ihr Bruder nach XXXX, etwa 30 km von Addis Abeba entfernt, geflüchtet. Sie wisse nicht, was ihr Bruder dann gemacht hätte. Nach seiner Flucht wären sie öfters von den Behörden aufgesucht worden. Sie hätten ihnen gedroht, sie zu verhaften, wenn sie ihren Bruder nicht auslieferten. Sie seien dann auch verhaftet worden. Befragt, wann und wo sie verhaftet worden wären, führte sie aus, dass die Behörden insgesamt drei Mal bei ihnen gewesen wären, die ersten zwei Male hätten sie ihnen nur gedroht, beim dritten Mal wären sie verhaftet worden; dies sei kurz vor der Regenzeit (Juni bis September) im Jahre 2005 gewesen. Sie wären für etwa fünf Monate inhaftiert gewesen. Sie wären im August 2005 entlassen worden. Ein Jahr später sei sie geflohen. Sie hätten sich während dieser Zeit bei einem Freund ihres Bruders in Addis Abeba versteckt gehalten und auf ihren Bruder gewartet.

Während ihres Aufenthaltes in Syrien habe sie mit ihren geflüchteten Geschwistern ein paar Mal telefoniert, danach habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Sie habe in Syrien als Hausmädchen gearbeitet. Nach ihrer Ankunft in Syrien habe sie einen Taxifahrer nach der äthiopischen Gemeinde gefragt, der sie zu ihnen gebracht hätte, welche ihr eine Arbeit besorgt hätte.

Auf Vorhalt, dass selbst wenn ihre Stellungnahme vom 26.07.2011 nicht durch Suggestivfragen, sondern durch Ihre eigenen Angaben zustande gekommen wäre, sie in der darauffolgenden Einvernahme in der Lage sein hätte müssen, den Inhalt der Stellungnahme wiederzugeben, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie gefragt worden sei, was sie den ganzen Tag im Gefängnis gemacht hätten. Sie hätte geantwortet, dass sie geschlafen hätten. Nachdem sie das Protokoll der Einvernahme der Anwältin gezeigt hätte, habe diese gemeint, dass ihre Angaben unzureichend gewesen wären und sie nähere Angaben machen müsse. Daraufhin habe sie nach einem Dolmetscher für Amharisch gefragt, der jedoch nicht zur Verfügung gestanden sei. Ihr sei dann geraten worden zur Frau W. zu gehen und ihr zu erzählen, wie der Tagesablauf im Gefängnis gewesen sei. Sie sei dann mit ihrem Mann zu ihr gegangen, der ihre Angaben vom Arabischen ins Englische übersetzt hätte. Da die Kommunikation sehr schwierig gewesen sei, hätte sie versucht, symbolisch zu erklären, wie es etwa in der Zelle ausgeschaut habe, was dann Frau W. interpretiert hätte; dies hätte etwa die Tür oder das Fenster in der Zelle betroffen. In der darauffolgenden Einvernahme sei sie über den Inhalt der der Stellungnahme nicht gefragt worden. Ihr sei vorgehalten worden, dass die Angaben nicht von ihr stammen. Auf Vorhalt, dass sie laut Protokoll dazu sehr wohl befragt worden sei, bekräftigte sie nicht gefragt worden zu sein. Sie hätte Angst gehabt, über ihren Gefängnisaufenthalt Angaben zu machen, da der Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes sehr verärgert gewesen sei.

Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte sie dasselbe Schicksal wie ihr Vater.

Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich führte sie an, dass sie von der Volkshilfe lebe. Sie habe außer ihren Lebensgefährten keine Bezugspersonen in Österreich. Sie habe 2003 als Kellnerin im Sudan gearbeitet. Damals sei sie mit ihrer zwei Jahre älteren Schwester M. dorthin gegangen. Sie seien zurückgekehrt, weil sie sich nicht verschleiert hätten. Ihre jüngeren Geschwister seien damals bei ihrer Schwester in XXXX gewesen. Zur Verständigung mit ihrem Lebensgefährten gab sie an, dass diese hauptsächlich in Arabisch, ein bisschen in Englisch und mittlerweile auch ein bisschen in Deutsch erfolge. Sie besuche Deutschkurse, diesbezüglich legte sie Deutschkursbesuchsbestätigungen vor, die als Beilage A in Kopie zum Akt genommen wurden. Sie habe österreichische Freunde und besuche eine Frauenschule.

Verlesen wurde eine Zusammenfassung über die Situation in Äthiopien (Beilage C). Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin, dass Oppositionelle es in Äthiopien schwerer hätten als Mörder.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht, der eingebrachten Beschwerde und weiteren Unterlagen der Beschwerdeführerin bzw. zur Lage in Äthiopien wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben nach Staatsangehörige von Äthiopien und ist orthodoxe Christin. Sie war zuletzt im Herkunftsstaat in Addis Abeba wohnhaft. Die von ihr behaupteten Fluchtgründe im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit ihres Vaters und ihres Bruders werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Der Reiseweg der Beschwerdeführerin (Zeitpunkt und Art der Reise von Äthiopien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Zur Situation in Äthiopien werden folgende Feststellungen getroffen:

In Äthiopien leben über 80 verschiedene Ethnien, was zeitweise zu gewalttätigen Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen führt. Die Ursachen sind meistens Streitigkeiten über die Nutzung von Land und Ressourcen. In einigen Regionen (wie z. B. Oromia, Somali Region, Gambella) gehen Polizei und Militär gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven Gruppen vor, die vom Staat als terroristische Organisationen eingestuft werden. Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig.

Die Menschenrechte sind in der Verfassung garantiert; Äthiopien ist den Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen beigetreten. Die Umsetzung der Menschenrechtsverpflichtungen bleibt jedoch uneinheitlich und häufig unbefriedigend.

Menschenrechtsorganisationen berichten von Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Die Sicherheitskräfte reagieren oft mit exzessiver Gewalt auf Demonstrationen und Proteste. Es gibt auch Berichte über extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen durch Sicherheitsorgane.

Die Verfassung garantiert zwar Presse- und Meinungsfreiheit, aber in der Praxis wird sie vor allem durch Verhaftungen und drakonische Strafen gegen Journalisten bei angeblicher "Desinformation" und "Aufwiegelung" stark eingeschränkt. Selbstzensur zu sensiblen Themen ist daher an der Tagesordnung.

Das Justizwesen bleibt schwach und überlastet. Die Unabhängigkeit der Justiz ist nicht immer gewährleistet. Willkürliche Verhaftungen ohne Anklageerhebung gehören zum Alltag.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht immer und nicht in allen Landesteilen gesichert. Die medizinische Versorgung ist nur in der Hauptstadt Addis Abeba einigermaßen gewährleistet.

Trotz der Gegenwart dichter und extensiver Familienbindungen für alle Äthiopier - unabhängig ihrer Ethnie oder Religion - gibt es in Äthiopien auch Frauen, welche alleine leben. Hat eine Frau keinen Zugang zu den Verbindungen ihrer Familie (etwa, wenn sie Unehre über die Familie gebracht hat), ist die Fähigkeit, sich selbst zu versorgen von ihrem sozialen Netzwerk, ihrer Bildung und ihrer Arbeitserfahrung abhängig. Frauen aus Städten werden einen besseren Zugang zu anderen Netzwerken als dem ihrer Familie haben, zum Beispiel über Schulen oder soziale Netze, die mobilisiert werden können, wenn die Familie ausscheidet.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit ihres Vaters und Bruders vorgebrachten Fluchtgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin machte im Zuge ihres Vorbringens vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte sowie voneinander abweichende Angaben.

Zunächst ist auf die widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Reisepass und ihrer Ausreise hinzuweisen. Bei ihrer Erstbefragung am 09.02.2011 gab sie an, dass sie ihre Heimat legal mit ihrem äthiopischen Reisepass in den Sudan verlassen hätte, welchen sie in Syrien weggeworfen habe. In ihrer Einvernahme am 12.07.2011 erklärte sie hingegen, dass sie mit einem auf ihren Namen lautenden und mit ihrem Foto versehenen äthiopischen Reisepass mit einem syrischen Visum nach Syrien geflogen sei, den sie auf dem Boot nach Griechenland verloren habe. Insoweit die Beschwerdeführerin versucht, diesen Widerspruch auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, ist dem entgegenzutreten, dass es sich hierbei nicht um derart komplizierte Angaben handelt, wofür entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin ihre Arabischkenntnisse nicht ausreichend wären. Darüber hinaus ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin andere Angaben dieser Befragung in Arabisch, etwa jene zu ihren Familienangehörigen oder ihrem Reiseweg, nicht bestritt bzw. korrigierte. Vielmehr erweckt sie dadurch den Eindruck, auftretende Widersprüche in ihrem Vorbringen durch Verständigungsschwierigkeiten zu klären. Bemerkenswert ist auch, dass sie sowohl bei ihrer Erstbefragung, als auch bei ihrer Einvernahme am 28.03.2011 zu ihren Familienangehörigen übereinstimmend anführte, dass ihre Eltern und sechs Geschwister nach wie vor in Äthiopien aufhältig wären. Zu diesem Zeitpunkt machte sie noch keine Verfolgung geltend. Vielmehr gab sie bei ihrer Erstbefragung an, dass sie auf Arbeitssuche gewesen sei und mit ihrem Lebensgefährten mitgereist wäre. Erst nachdem sie eine Verfolgung aufgrund der politischen Betätigung ihres Vaters und Bruders geltend machte, erklärte sie, dass ihre Eltern gestorben wären. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass ihre Angaben zu ihren noch in Äthiopien lebenden Familienangehörigen auch nicht kohärent waren. So führte sie in ihrer Beschwerde aus, dass sie nur noch einen Bruder und eine Schwester in Äthiopien hätte, zu denen jedoch kein Kontakt bestehe. Hingegen brachte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass ihre zweitälteste Schwester F. ihre drei jüngeren Geschwister nach J. mitgenommen hätte.

Die weiteren Einlassungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer getrennten Flucht von ihren Geschwistern, die nach Kenia geflüchtet wären, sind ebenfalls widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, sodass sich der Schluss der Konstruiertet ihrer Fluchtgeschichte aufdrängt. Einerseits gab sie hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass nur ihr ein syrisches Visum ausgestellt worden sei, ihren Geschwistern hingegen nicht, und dass sie deshalb zu Fuß nach Kenia gegangen wären. Andererseits erklärte sie abweichend dazu, dass ihr Bruder nur für sie ein Visum "gekauft" habe, was für ihn und ihre Schwester M. nicht möglich gewesen sei, da die Zeit zu knapp gewesen sei. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin an anderer Stelle der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, ein Jahr nach ihrer Entlassung aus der Haft geflüchtet zu sein. Somit hätte ihr Bruder ausreichend Zeit gehabt, um für alle ein Visum zu erwirken bzw. eine gemeinsame Flucht zu organisieren. Wäre sie tatsächlich verfolgt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Geschwister sie, die Beschwerdeführerin, als ihre jüngere und schutzbedürftigere Schwester mit nach Kenia mitnehmen, anstatt unbegleitet in ein unbekanntes Land zu schicken.

Die Beschwerdeführerin vermochte auch hinsichtlich der Dauer ihrer Anhaltung im Gefängnis keine kongruenten und konkreten Zeitangaben zu machen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, zumal es sich dabei um einschneidende Erlebnisse handelt. Vor dem Bundesasylamt gab sie am 12.07.2011 an, dass sie für fünf Monate, nämlich von August 2005 bis Mai 2006, inhaftiert gewesen sei; dies wären jedoch nicht fünf Monate, sondern zehn Monate. Vor dem Bundesverwaltungsgerichte führte sie dazu aus, dass ihre Verhaftung kurz vor der Regenzeit (Juni bis September, vgl. http://www.äthiopien.de/Land--Leute/Klima/) gewesen sei, somit etwa im Mai. Sie wären für etwa fünf Monate inhaftiert gewesen und im August 2005 entlassen worden - bei einer fünfmonatigen Inhaftierung wären sie jedoch frühestens im Oktober 2005 entlassen worden.

Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gegebenheiten und dem Tagesablauf im Gefängnis schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des Bundesasylamtes an, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2011 durch Suggestivfragen zustande gekommen sind, was sich auch aus den Stellungnahmen der Caritas Linz, insbesondere jener vom 16.07.2012 unzweifelhaft ergibt: Darin wurde festgehalten, dass sich Frau W. (die Verfasserin der Stellungnahme) Notizen dazu gemacht habe, welche Details des Gefängnisaufenthaltes laut ihrer Juristin besonders wichtig wären. Diese hätte sie der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten als Anhaltspunkte für ihre Erzählungen gegeben. Sie seien dann in ihrem Büro gewesen, wo sie sich die Informationen notiert habe, welche sie von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten bekommen hätte. Das Gespräch sei so verlaufen, dass Frau W. zu Beginn kurz nochmals die Anhaltspunkte wiederholt habe, die die Beschwerdeführerin in ihrer Erzählung miteinbeziehen hätte sollen.

Einen weiteren Anhaltspunkt für die Unglaubwürdigkeit ihres Gefängnisaufenthaltes stellt die Äußerung in der Stellungnahme vom 16.07.2012, dass die Beschwerdeführerin sich sehr schwer getan hätte, zu beschreiben, wie das Gefängnis ausgesehen hätte, dar. Auch die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme zu den Verständigungsschwierigkeiten sind ein starkes Indiz für die Annahme, dass die Angaben in der Stellungnahme nicht von der Beschwerdeführerin stammen können bzw. durch Suggestivfragen entstanden sind, andernfalls sie in der Lage hätte sein müssen, in der Einvernahme am 26.06.2012 den Inhalt der Stellungnahme wiederzugeben, zumal diese Einvernahme in Amharisch, einer der Beschwerdeführerin verständlichen Sprache, durchgeführt wurde. Insofern die Beschwerdeführerin auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, dass sie in der darauffolgenden Einvernahme über den Inhalt der Stellungnahme nicht gefragt, sondern ihr vorgehalten worden sei, dass die Angaben nicht von ihr stammen, widerspricht dies der Aktenlage. Laut dem Protokoll der Einvernahme vom 26.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich nach dem Inhalt der Stellungnahme befragt, woraufhin sie angab, dass drin alles über ihren Gefängnisaufenthalt stehe. Erneut aufgefordert, anzugeben, was in der damaligen Stellungnahme niedergeschrieben sei, führte sie an, es nicht zu können, da niemand ihr die Stellungnahme in Amharisch rückübersetzt hätte. Dieses Protokoll wurde der Beschwerdeführerin auch rückübersetzt, dessen Richtigkeit sie mit ihrer Unterschrift bestätigte. Selbst wenn sie tatsächlich nicht nach dem Inhalt der Stellungnahme befragt worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diesen Umstand in ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 18.07.2012 oder aber spätestens in ihrer Beschwerde rügt, was jedoch nicht geschah. Darüber hinaus wurde die besagte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zwar nicht in Amharisch rückübersetzt, jedoch geht aus der Stellungnahme der Frau W. hervor, dass sie nach der Fertigstellung der Niederschrift das Ehepaar zu sich ins Büro gebeten habe und ihnen alles nochmals vorgelesen bzw. die Details zum Gefängnisaufenthalt nochmals übersetzt hätte. Beide seien mit dem Schriftstück einverstanden gewesen. Somit hätte die Beschwerdeführerin in der Lage sein müssen, den Inhalt der Stellungnahme widerzugeben.

Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Ereignisse betreffend die Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihrer Familienangehörigen tatsächlich nicht selbst erlebt hat und ihrem diesbezüglichen Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Die Beschwerdeführerin ist mit einem Sudanesen muslimischen Glaubens nach muslimischem Recht verheiratet. Offen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer nach muslimischem Recht geschlossenen Ehe mit einer Verfolgung zu rechnen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

Demzufolge erachtet das Bundesverwaltungsgericht - der erwähnten Rechtsprechung des VwGH folgend - diese auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht.

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

3.5. Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Die Beschwerdeführerin hat bereits vor der belangten Behörde angegeben, dass sie mit einem Sudanesen muslimischen Glaubens nach islamischem Recht verheiratet ist; dies ist von der belangten Behörde auch nicht bestritten worden. In diesem Zusammenhang findet sich im Verwaltungsakt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Staatsbürgerschaftswesen im Sudan, worin zur Doppelstaatsbürgerschaft im Sudan sowie zum Erwerb der sudanesischen Staatsbürgerschaft durch den ausländischen Ehepartner eines Sudanesen Bezug genommen wird. Die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen zur interreligiösen Ehen zwischen Muslimen und Christen bzw. zu deren möglichen Konsequenzen im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführerin zu treffen. Dies im Hinblick darauf, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Ehe mit einem Muslimen eine asylrechtliche relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Es wäre der belangten Behörde somit erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen zu all den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin überhaupt möglich gewesen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt eindeutig feststellen zu können. Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevante Frage klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein hinreichendes Tatsachensubstrat.

Da der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens die erkennende Richterin zum Ergebnis gelangen lässt, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde, ist daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 2 VwGVG vorzugehen. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 28 Abs. 2 VwGVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der Beschwerdeführerin darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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