G301 2009466-1•BVwG G301 2009466-1
G301 2009466-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2014
Befragung, Ehe, Ermittlungspflicht, EU-Bürger, familiäre Situation,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
G301 2009466-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zl. 383344503-14617806, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zugestellt am 02.06.2014, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.); gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
2. Mit dem am 11.06.2014 beim BFA eingebrachten und mit 05.06.2014 datierten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertreterin des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Darin wurde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Beweisverfahren durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu die Sache zu neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung anberaumen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2014 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2. Zum Spruchteil A (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung):
2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu
§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es zu beurteilen gilt, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, ausgesprochen, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsmittel- und Rechtsschutzinstanz zur Wahrung der Rechtmäßigkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen erachtet das erkennende Gericht diese Rechtsprechung des VwGH auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
2.2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG erlassen.
Der Anwendungsbereich von Aufenthaltsverboten gemäß § 67 FPG erstreckt sich einerseits auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR- oder Schweizer Bürger und andererseits auf begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und als solcher jedenfalls Drittstaatsangehöriger.
Die belangte Behörde ging in ihrer Beweiswürdigung (S. 47 des Bescheides) davon aus, dass der BF "begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG" sei, da seine Ehegattin österreichische Staatsbürgerin sei. Weitere Ausführungen dazu, insbesondere wie sie zu dieser Schlussfolgerung gelangen konnte, wurden im Bescheid jedoch nicht getroffen.
Die Begriffsbestimmung "begünstigter Drittstaatsangehöriger" in § 2 Abs. 2 Z 11 FPG lautet:
begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
Es ist zwar unstrittig, dass die Ehegattin des BF österreichische Staatsbürgerin ist, aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht ersichtlich, ob sie als solche das ihr unionsrechtlich zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.
Die Qualifikation als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" ist bei einem Drittstaatsangehörigen jedoch dann nicht gegeben, wenn die Bezugsperson - hier die Ehegattin - das unionsrechtlich zukommende Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen hat.
Kommt einem Drittstaatsangehörigen der Status eines solchen "begünstigten Drittstaatsangehörigen" nicht zu, so kann gegen diesen ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG nicht erlassen werden, sondern es ist gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen, die mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 verbunden werden kann.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten sind jedoch keine hinreichend konkreten Umstände ersichtlich, die auf die Ausübung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Ehegattin des BF hinweisen würden. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Im Gegensatz dazu ergibt sich vielmehr, dass dem BF als Ehegatten einer Österreicherin ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt wurde. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG setzt notwendigerweise voraus, dass der Zusammenführende (hier die Ehegattin) in Österreich dauernd wohnhaft ist und das unionsrechtliche oder das auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nicht in Anspruch genommen hat.
Allein schon auf Grund dessen ist nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde - ohne weitere Ermittlungen durchzuführen - im angefochtenen Bescheid zum Schluss gelangen konnte, dass dem BF der Status eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" zukommen würde.
Vielmehr hätte die belangte Behörde konkrete Ermittlungen vornehmen müssen, um die im vorliegenden Fall anzuwendende korrekte Rechtsgrundlage feststellen zu können.
So wurde auch die Aussage des BF in der Einvernahme vor dem BFA (RD Wien) am 13.05.2014, wonach seine Ehegattin seines Wissens einmal in Frankreich verheiratet gewesen sei und sie glaublich auch drei Jahre dort gelebt habe (AS 43 des Verwaltungsaktes), von der belangten Behörde in ihrem Bescheid keiner Würdigung unterzogen.
Die belangte Behörde hat somit im angefochtenen Bescheid keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und keine daran anschließende rechtliche Würdigung, insbesondere welche gesetzlichen Bestimmungen im gegenständlichen Fall anzuwenden sind, vorgenommen. Die belangte Behörde hat daher insoweit notwendige Ermittlungen unterlassen.
So hätte die belangte Behörde zur Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Umstandes, ob die Ehegattin des BF einen unionsrechtlichen Freizügigkeitssachverhalt im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG verwirklicht hat oder nicht, etwa eine zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin vornehmen müssen.
Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des nur mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Die belangte Behörde wird daher zunächst alle zur Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
2.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im Hinblick auf die eben dargelegte Mangelhaftigkeit des Bescheides kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde zwar beantragt, da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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