G301 1419250-1•BVwG G301 1419250-1
G301 1419250-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2014
Diskriminierung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz,<br/>Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2011, Zl. 1008.260-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 06.09.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 06.09.2010 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gab dabei an, dass sie mit ihrem Lebensgefährten am 05.09.2010 ihren Herkunftsstaat verlassen habe und mit einem Kastenwagen am 06.09.2010 nach Österreich gereist wäre. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete die BF, dass der Ex-Schwiegervater ihrer Tochter gestern mit mehreren Männern zu ihnen gekommen sei. Er habe sie aufgefordert, dass sie alles unternehmen müssten, dass deren Sohn, d.h. ihr Ex-Schwiegersohn, aus dem österreichischen Gefängnis entlassen werde. Wenn sie dies nicht tun würden, würde er sie umbringen. Sie habe diese Bedrohung derart aufgeregt, dass ihr Mann sie in das naheliegende Krankenhaus bringen habe müssen. Als sie und ihr Mann zu ihrem Haus zurückgekommen seien, sei ihr Familienhaus abgebrannt gewesen. Aus diesem Grunde hätten sie sich entschlossen, Serbien sofort zu verlassen und zu ihren beiden Kindern nach Österreich zu flüchten.
In der Einvernahme vor dem BAT am 04.11.2010 erklärte die BF auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) im Wesentlichen zusammengefasst, dass der Schwiegervater ihrer Tochter sehr gewalttätig gewesen sei. Dies sei der Grund, weshalb sie nach Österreich gekommen sei. Der Mann ihrer Tochter habe diese so schwer geschlagen, dass er danach (in Österreich) ins Gefängnis gekommen sei. Sie sei dann nach Österreich gereist, um ihrer Tochter und deren Kindern zu helfen. Dann habe sich jedoch ihr Mann aus Serbien gemeldet und ihr gesagt, dass sie zurückkommen müsse, da es Probleme gebe, da die Familie des Schwiegersohnes ihn mit Messern gekommen sei und verlangt hätte, dass er den Schwiegersohn zurückbrächte. Sie sei dann, da ihr Mann, ihr Sohn und ihr alter Schwiegervater zu Hause gewesen seien, auch nach Hause gefahren, hätte sich aber dann zwei Monate nicht aus dem Haus getraut. Sie seien auch telefonisch bedroht worden. Eines Abends gegen 19:30 Uhr seien zehn Männer zu ihnen nach Hause gekommen, es habe sich um die Familie des Schwiegersohnes gehandelt. Diese hätte gedroht, dass sie das Haus niederbrennen würde, sofern der Schwiegersohn nicht binnen 24 Stunden zurückgebracht würde. Sie selbst habe dann von ihrem Mann in die Notfallambulanz gebracht werden müssen, da sie sich so aufgeregt habe. Als sie von der Ambulanz zurückgekommen seien, hätten sie gesehen, dass das Haus in Flammen stünde und hätten dann Serbien verlassen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 28.04.2011, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die BF eine Verfolgung ihrer Person oder wohlbegründete Furcht vor einer solchen in keiner Weise glaubhaft machen habe können, da ihre Angaben in wesentlichen Punkten zu jenen ihres Lebensgefährten im Widerspruch stünden und das Vorbringen insgesamt unstimmig sei. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe daher nicht festgestellt werden können. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass in Serbien eine derart schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrsche, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließe. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.
3. Mit dem am 09.05.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 06.05.2011 datierten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihre Ausweisung ersatzlos behoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die von der belangten Behörde aufgezeigten Unstimmigkeiten in ihrem Vorbringen bzw. den Angaben ihres Lebensgefährten keineswegs geeignet wären, die Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte zu schmälern. Im Rahmen der ersten Bedrohungssituation durch die Familie des Schwiegersohnes seien ihr Lebensgefährte, dessen Vater, ihr Sohn sowie sie selbst anwesend gewesen. Im Anschluss daran sei sie nach Österreich gereist und wäre sie nach ungefähr einer Woche zurückgekehrt. Die Leute seien anfänglich beinahe jeden Tag gekommen. Nachdem sich der Schwiegersohn in Haft befunden habe, seien sie täglich gekommen. Ihr Lebensgefährte habe sich mehrmals an die Polizei gewandt und dort auch regelmäßig angerufen, ihnen sei jedoch jegliche Unterstützung verweigert worden. Ihr Sohn habe sich beim Schwiegervater verstecken müssen und stelle die Familie der Ehegattin des Sohnes einen gewissen Schutz für ihn dar. Sie und ihr Lebensgefährte hätten aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ("Familie") begründete Furcht vor Verfolgung. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma sei der Staat nicht willig, ihnen angemessenen Schutz zu bieten. Angehörige der Volksgruppe Roma seien in Serbien am stärksten Diskriminierungen ausgesetzt. Weiters wolle sie auf ihren gesundheitlichen Zustand hinweisen.
Unter einem wurde ein psychiatrischer Befund vom XXXX betreffend die BF vorgelegt, demzufolge bei dieser eine Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression), Spannungskopfschmerz, Migräne mit Aura diagnostiziert wurden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 12.05.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Die BF legte erstinstanzlich ein Konvolut an ärztlichen Bestätigungen bzw. Befundberichten des Krankenhauses der XXXX, alle datiert mit XXXX, vor. Weiters wurden ein Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX sowie ein Befund eines Facharztes für Radiologie vom XXXX vorgelegt.
4. Das seit 01.01.2014 für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF und ihr Lebensgefährte im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der mündlichen Verhandlung (OZ 8) brachte die BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR: Vorsitzender Richter; BF1:
Lebensgefährte der Beschwerdeführerin; BF2: Beschwerdeführerin; RV:
bevollmächtigter Rechtsvertreter):
"Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF1: Meine bisherigen Angaben sind richtig und entsprechen der Wahrheit.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF1: Man würde mich umbringen.
VR: Wer würde Sie konkret umbringen wollen?
BF1: Der Vater meines Ex-Schwagers würde mich umbringen. Mein Ex-Schwager war im Gefängnis. Ich glaube, dass er fünf Monate gesessen ist.
VR: Wo ist er in Haft gewesen?
BF1: In der Justizanstalt XXXX.
VR: Was bedeutet konkret Ex-Schwager?
BF1: Das war der Ehemann meiner Tochter, mit dem sie zwei Kinder hat.
VR: Dann ist er aber Ihr Schwiegersohn?
BF1: Ja das stimmt. Ich war sein Schwiegervater. Meine Tochter hatte mit ihm keine eheliche Beziehung, das heißt sie waren nicht förmlich miteinander verheiratet.
VR: Warum sollte Sie der Vater des Ex-Freundes Ihrer Tochter jetzt Sie umbringen wollen?
BF1: Er wollte, dass wir seinen Sohn nach Serbien zurückbringen, er war damals aber bereits in Haft.
VR: Wo befindet sich der Ex-Freund Ihrer Tochter jetzt?
BF1: Er ist nach Ende der Haft, vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren wieder nach Serbien zurückgekehrt.
VR: Warum sollte Sie der Vater dann immer noch umbringen wollen, wenn dessen Sohn ja wieder in Serbien ist und er damit auch das erreicht, was er wollte?
BF1: Er wollte mich, meine Frau und meine ganze Familie umbringen, er wollte unser Haus niederbrennen.
VR: Wo lebte der Vater?
BF1: Sie lebten in XXXX. Ich weiß nicht, ob sie dort immer noch leben.
VR: Wie sollte jemand anderer erfahren, wenn Sie nach Serbien, etwa nach Belgrad, zurückkehren?
BF1: Ich darf nicht nach Serbien zurück. Man würde mich gleich umbringen.
VR: Um Sie umzubringen, müsste man ja wissen, dass Sie zurückgekehrt sind und wieder in Serbien sind. Sie werden Ihre Rückkehr ja nicht öffentlich bekannt machen.
BF1: Wir haben die Polizei gefragt, sie haben gesagt, dass es für uns Roma und für Albaner keinen Schutz gibt.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Sie würden mich überall finden. Sie würden mich auch in XXXX finden.
VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?
BF1: Ja wenn ich dieses Problem nicht hätte, dann könnte ich in Serbien leben und einer Beschäftigung nachgehen.
Der BF1 verlässt um 11:20 Uhr auf Ersuchen des VR den Verhandlungssaal.
Die BF2 nimmt ab 11:20 Uhr nach Aufruf durch den VR wieder an der Verhandlung teil.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF2: Meine Mutter hat mich angerufen. Ich kann mich nicht erinnern, wann das war, mein Vater war gestorben.
VR: Wie lange ist das ca. her, dass Sie angerufen worden sind?
BF2: Vor ca. einem halben Jahr oder es war vielleicht vor zwei Monaten.
VR: Was hat Ihre Mutter Ihnen gesagt?
BF2: Sie hat mir mitgeteilt, dass mein Vater gestorben war. Ich solle mir aber keine Sorgen machen, er sei ja schon alt gewesen.
VR: Wo lebt Ihre Mutter.
BF2: In meinem Heimatdorf XXXX.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF2: Nur mein Sohn und meine Tochter.
VR: Leben in Serbien noch Verwandte oder Familienangehörige?
BF2: Wir haben noch einen Sohn, ich weiß, aber nicht wo er sich derzeit aufhält.
VR: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit diesem Sohn?
BF2: Ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube, das war, bevor der Vater meines Mannes gestorben war.
Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
VR: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?
Die BF2 schaut fragend die Dolmetscherin an.
Der VR ersucht die Dolmetscherin, wieder zu übersetzen.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF2: Nein, ich bin jetzt noch mehr krank.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF2: Nein.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF2: Wir sind in der Kirche und dort fühle ich mich am wohlsten.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF2: Ja ich habe die Wahrheit gesagt, die Angaben stimmen.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF2: Ich habe ständig Albträume. Ich habe alles vor Augen.
VR wiederholt die Frage.
BF2: Ich weiß es nicht. Wenn sie erfahren, wo wir uns aufhalten, werden sie uns töten.
VR: Wer würde Sie töten wollen?
BF2: Dieser Mann und sein Vater. Sein Sohn war hier in Haft.
VR: Wo ist dieser Sohn jetzt?
BF2: Ich weiß überhaupt nichts. Wir haben keinerlei Kontakt.
VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?
BF2: Ja vielleicht, wenn wir arbeiten und Geld verdienen. Wir hatten auch vorher immer zu essen gehabt.
Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
Seitens des RV erfolgt keine Stellungnahme.
Der BF1 nimmt nach Aufruf durch den VR ab 11:35 Uhr wieder an der Verhandlung teil.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein.
Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom VR dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Parteien erfolgt nach Rücksprache mit dem RV keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Wir sind mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF1: Ich bitte Sie, dass Sie entscheiden, dass ich und meine Familie in Österreich bleiben können.
BF2: Ich schließe mich meinem Mann an.
VR fragt den RV, ob er noch abschließend etwas ergänzen will.
RV: Ich unterstütze das Ersuchen des BF1 und BF2. Ich habe erlebt, welche Angst sie haben und wie gut sie sich hier integrieren.
VR: Haben Sie den den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF1: Ja.
BF2: Ja."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Die BF ist Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Die Muttersprache der BF ist Romanes. Die BF beherrscht Serbisch und Romanes in Wort und Schrift.
1.2. Die BF verließ zusammen mit ihrem Lebensgefährten ihren Herkunftsstaat Serbien am 05.09.2010 und reiste am 06.09.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Am 06.09.2010 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2.3. Die BF ist Lebensgefährtin des XXXX, geb. XXXX. Die BF war mit ihm bereits verheiratet, die Ehe wurde jedoch geschieden. Die BF lebt mit ihrem Lebensgefährten (und ehemaligen Ehegatten) im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt.
Beim Bundesverwaltungsgericht ist auch das Beschwerdeverfahren des Lebensgefährten der BF anhängig, das mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt wird.
Die BF leidet an einer depressiven Störung, einer Spondylose, einer Rotationskoliose, einer Hyperlordose und einer Belastungsdyspnoe.
Nach eigenen Angaben der BF leben ihre Eltern sowie ein Bruder und ein volljähriger Sohn nach wie vor in Serbien.
Der volljährige Sohn der BF, XXXX, geb. XXXX, lebt als anerkannter Flüchtling und Asylberechtigter in Österreich. Die volljährige Tochter der BF, XXXX, geb. XXXX, lebt ebenso in Österreich und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel. Die BF und ihr Lebensgefährte leben mit den beiden in Österreich befindlichen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt.
Die BF verfügt sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF hat keinen Deutschkurs besucht, ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Romanes und Serbisch sowie auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
2.2.2. Die Feststellungen zur Ausreise aus Serbien und der Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen der BF in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass die BF und ihre in Österreich befindlichen volljährigen Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beschwerden der BF ergeben sich aus den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen (OZ 9 sowie AS 33 bis 37 des Verwaltungsaktes).
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung betreffend den Umstand, dass die BF aktuell Leistungen von der Grundversorgung bezieht, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Betreuungsinformationssystem).
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde wie auch ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Serbien als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.
Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens der BF zu ihren Fluchtgründen ausgegangen ist: So weichen etwa die Angaben der BF von jenen ihres Lebensgefährten betreffend das zentrale Bedrohungsszenario massiv voneinander ab. Während der Lebensgefährte der BF etwa behauptete, dass anlässlich der ersten konkreten Bedrohung durch die Angehörigen des Schwiegersohnes er selbst, sein Vater und sein Sohn sowie die BF, anwesend gewesen wären (AS 71 des Verwaltungsaktes betreffend XXXX), gab die BF im Widerspruch dazu an, dass sie selbst beim ersten Vorfall, bei dem die Familie des Schwiegersohnes ihre Familie zu Hause aufgesucht habe, nicht vor Ort gewesen, sondern zu dem Zeitpunkt bei ihrer Tochter in Österreich gewesen wäre (AS 57 des Verwaltungsaktes betreffend die BF). Der Lebensgefährte der BF verstrickte sich im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.11.2010 in dem Zusammenhang insofern in einen Weiterspruch, als er die Rückfrage, ob er und seine Lebensgefährtin sich von März/April 2010 bis September 2010 durchgehend in Serbien aufgehalten hätten, ausdrücklich bejahte und erst nach Vorhalt, dass die BF angegeben habe, im Juli 2010 nach Österreich zu ihrer Tochter gereist zu sein, die Version der BF, wonach diese beim ersten Vorfall nicht zu Hause, sondern in Österreich gewesen wäre, bestätigte (AS 71 des Verwaltungsaktes betreffend XXXX). Die Angaben des Lebensgefährten der BF sind als solche auch betreffend den Anlass der Probleme mit den Angehörigen des Schwiegersohnes insgesamt unstimmig, da dieser zunächst angegeben hatte, dass der Grund für die Probleme mit diesen der Umstand gewesen wäre, dass sein Schwiegersohn wegen Misshandlungen der Tochter eine Gefängnisstrafe zu verbüßen gehabt habe (AS 69 des Verwaltungsaktes betreffend XXXX), wohingegen er divergent hierzu später behauptete, dass auslösend für die Probleme mit den Angehörigen des Schwiegersohnes gewesen sei, dass jener die Tochter und die mit ihr gemeinsamen Kinder aufgrund seiner Spielsucht vernachlässigt habe und daher von seiner Seite eine Aussprache mit den Eltern des Schwiegersohnes angeregt worden sei (AS 73 des Verwaltungsaktes betreffend XXXX). Insgesamt betrachtet erweisen sich die Angaben der BF und ihres Lebensgefährten daher als nicht geeignet, die behauptete Gefährdungssituation glaubhaft darzutun. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Lebensgefährte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass sein Schwiegersohn nach seiner Entlassung aus der Strafhaft vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren nach Serbien zurückgekehrt sei, sodass den Angaben der BF und ihres Lebensgefährten zufolge, wonach die Familie des Schwiegersohnes aufgrund dessen Gefängnisaufenthalt von ihnen gefordert hätte, den Schwiegersohn "zurückzubringen", nunmehr kein Anlass mehr für eine Bedrohung durch die Angehörigen des Schwiegersohnes mehr erkennbar ist. Der Lebensgefährte der BF wusste nach entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung letztlich auch nicht plausibel zu erklären, weshalb vor diesem Hintergrund heute noch eine Verfolgungsgefahr seitens der Verwandten des Schwiegersohnes bestehen sollte, sondern behauptete erneut nur stereotyp, dass er (der Vater des Schwiegersohnes) ihn, die BF und seine ganze Familie umbringen sowie das Haus niederbrennen habe wollen.
Schließlich ist der BF entgegenzuhalten, dass diese auch keine Gründe ins Treffen geführt hat, weshalb die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates nicht willig oder fähig sein sollten, ihr vor den behaupteten, von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen, adäquaten Schutz zu gewähren. Naturgemäß kann hierbei ein möglicher präventiver Schutz nicht lückenlos sein. Derartiges kann jedoch von keinem Staat der Welt gewährleistet werden.
Festzuhalten bleibt zudem, dass die BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, ist einzuwenden, dass in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt wurde, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist einzuwenden, dass Anhaltspunkte dafür, dass eine willkürliche Entscheidung seitens des Bundesasylamtes getroffen wurde, nicht gegeben sind. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A (Abweisung der Beschwerde und Zurückverweisung):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass sie von den Angehörigen ihres Schwiegersohnes bedroht worden wäre und diese ihr Haus niedergebrannt hätten, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Serbien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat die BF auch in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Auch die bloße Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht aus, zumal eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Roma in Serbien nicht vorliegt.
Die BF hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei der BF handelt es sich um arbeitsfähige Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab die BF selbst an, dass im Herkunftsstaat nach wie vor Eltern sowie ein Sohn und ein Bruder leben würden.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Im Zusammenhang mit den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält.
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königreich).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF nach Serbien eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihr weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass ihr in Serbien bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen (psychischen und orthopädischen) Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. Dass der BF in Serbien der Zugang zu effektiver ärztlicher Versorgung verwehrt wäre, ist auszuschließen. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Insgesamt ist daher zu befinden, dass eine Überstellung der BF nach Serbien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht zu indizieren vermag.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Die BF lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten an derselben Adresse. Im österreichischen Bundesgebiet leben weiters noch ein volljähriger Sohn der BF sowie ihre volljährige Tochter. Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und den in Österreich aufhältigen Kindern sind schon ihren eigenen Angaben nicht zu entnehmen, auch hat die BF nicht dargetan, mit diesen aktuell im gemeinsamen Haushalt zu leben.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die BF vermochte auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache vorzuweisen, aber selbst Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bisher von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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