W203 1434970-1•BVwG W203 1434970-1
W203 1434970-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
W203 1434970-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, Zl. 12 12.771-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 09.05.2014, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
III. Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nachdem er am 16.09.2012 von der Polizei aufgegriffen wurde, am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 16.09.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Tadschike und Sunnit sei. Er sei in Kabul geboren, habe dort von 1995 bis 2001 die Grundschule, von 2001 bis 2004 die Mittelschule und von 2004 bis 2006 das Gymnasium besucht. In Afghanistan würden noch seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Vor ca. 4 Monaten habe er sein Heimatland verlassen. Er sei schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich 3 Monate in Athen aufgehalten habe. Vor etwa 15 Tagen habe er Athen verlassen und sei mit verschiedenen PKW nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er mit einem Mädchen verlobt gewesen sei, die schon einen anderen Verlobten gehabt hätte. Dieser sei ein Taliban, der den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht habe, als er von der Beziehung des Mädchens mit dem Beschwerdeführer erfahren habe. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, habe er Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von diesem Taliban getötet zu werden.
3. Am 12.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass er einen afghanischen Dolmetscher haben wolle. Der anwesende Dolmetscher spreche Farsi. Dari und Farsi würden sich sehr unterscheiden. Auf den Vorhalt, dass der Dolmetscher der Sprache Dari mächtig sei und auch in dieser Sprache mit dem Beschwerdeführer spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit niemandem aus dem Iran sprechen wolle, sondern einen Dolmetscher aus Afghanistan haben möchte. Nachdem der Dolmetscher beeidet wurde, bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstehe.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er im bisherigen Verfahren seine Fluchtgründe noch nicht vollständig angegeben habe. Er habe nur die Kurzfassung erzählt. Sodann führte er zu seinem Fluchtgrund aus, dass er über seine Familie ein Mädchen kennengelernt und um dessen Hand angehalten habe. Sie hätten geheiratet und seien zusammengezogen. Drei Monate nach der Hochzeit sei er, als er auf dem Nachhauseweg von der Arbeit gewesen sei, in der Nähe seines Hauses angehalten worden. Es seien mehrere Personen gewesen, die ihm gesagt hätten, dass er in ein Fahrzeug einsteigen solle, weil sich dort ein Mann befinde, der mit ihm reden wolle. Der Beschwerdeführer habe das nicht gewollt, weil er schon von Entführungen gehört habe. Der Mann sei ausgestiegen und habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er sich scheiden lassen müsse, andernfalls würde ihm etwas passieren. Davon habe er seiner Mutter und seinem älteren Bruder erzählt, die sich, wie auch der Beschwerdeführer, gefürchtet hätten. Der Beschwerdeführer sei von den Männern ein zweites Mal aufgehalten und in ein Auto gezerrt worden. Er sei zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er geschlagen und bedroht worden sei. Man habe ihm gesagt, dass er getötet werde, wenn er sich nicht scheiden lasse. Er habe seiner Frau davon erzählt, die gemeint habe, sie sollten es ihren Eltern erzählen. Der Mann, von dem er bedroht worden sei, sei ein reicher, alter Mann und stamme - wie auch die Familie der Frau des Beschwerdeführers - aus der Provinz Logar. Dieser Mann sei vor der Hochzeit des Beschwerdeführers bei den Eltern der nunmehrigen Frau des Beschwerdeführers gewesen und habe unter Zwang der Familie das Versprechen abgenommen, die Frau zu heiraten. Nach der zweiten Bedrohung sei der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet, wo ihm gesagt worden sei, er müsse das Problem selbst lösen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Frau zu Verwandten in eine nördliche Provinz gebracht. Als er nach Hause gekommen sei, habe man ihm gesagt, dass Bewaffnete hier gewesen seien und ihn gesucht hätten. Seine Familie habe ihm geraten, das Land zu verlassen, was er auch getan habe.
In Kabul lebe noch seine Mutter, die vom Bruder des Beschwerdeführers versorgt werde. Der Vater sei vor 14 Jahren verstorben. Die Familie habe das Erdgeschoss ihres Hauses vermietet und von den Mieteinnahmen gelebt. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe mit seiner Familie in einem Mietshaus und arbeite als Taxifahrer. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers würden bei der Mutter leben und eine der Schwestern gehe zur Schule. In Kabul lebe auch ein Onkel mütterlicherseits, der Koch sei. Der Beschwerdeführer stehe in telefonischem Kontakt mit seinem Bruder. Insgesamt würden in Afghanistan ca. 100 Familienangehörige leben.
Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Die Kosten habe er aus den Ersparnissen aus seiner Berufstätigkeit als Taxifahrer und Maler finanziert. Der Beschwerdeführer besitze keinen Reisepass. Sein Führerschein und seine Tazkira würden sich bei seiner Mutter befinden. Mit dem Schulbesuch habe er im Alter von 6 Jahren begonnen und er sei insgesamt 11 Jahre in Kabul in die Schule gegangen. Danach habe er als Maler und Taxifahrer gearbeitet. Seine Frau habe er in einem Kaufhaus im Zentrum Kabuls angesprochen. In der Folge habe er viel mit ihr telefoniert und sie seien auch spazieren gegangen und mit dem Auto gefahren. Schließlich habe er seine Mutter zu ihren Eltern geschickt und im neunten Monat 1390 hätten sie geheiratet. Das genaue Datum wisse er nicht. Dass sie bereits verlobt gewesen sei, habe er nicht gewusst.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, alle Gründe zu nennen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe und einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer gab an, er sei im ersten Monat 1391, an einem Dienstag, um 15 Uhr in Kabul im Stadtteil Bibi Mahruh auf der Flughafenstraße aufgehalten worden. Er sei in seinem PKW unterwegs gewesen, als ihn ein Auto überholt habe und vor ihm stehen geblieben sei. Er habe auch stehen bleiben müssen. Eine Person sei im Auto geblieben und zwei Personen seien ausgestiegen und auf ihn zugekommen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls ausgestiegen und habe gefragt, weshalb sie ihn aufgehalten hätten. Er sei aufgefordert worden, bei ihnen einzusteigen, was er aber abgelehnt habe. Nun sei auch der dritte Mann ausgestiegen und habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er sich scheiden lassen müsse. Dann seien sie wieder in das Auto eingestiegen und weggefahren und der Beschwerdeführer sei nach Hause gefahren. Auf die Frage, weshalb er bei seiner ersten Schilderung gesagt habe, er sei nach Hause gegangen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er gemeint habe, er sei auf dem Weg nach Hause gewesen. Er habe selbst herausfinden wollen, was das sollte und habe nicht mit seiner Frau darüber gesprochen. Er habe das auch nicht ernst genommen und normal weiter gelebt. Eine Woche nach dem ersten Vorfall sei er erneut von denselben Personen auf der Flughafenstraße gestoppt worden. Sie hätten ihn so aufgehalten, dass er nicht wegfahren habe können. Er wisse nicht, was er sonst hätte tun sollen; sie wären ihm nachgefahren, außerdem gebe es dort keine Polizei und es bringe nichts, den Wagen abzusperren. Er sei von zwei Personen aus seinem Auto gezogen worden. Auf den Vorhalt, dass es auf der Flughafenstraße viele Polizisten und Militär geben müsste, meinte der Beschwerdeführer, dass dort immer alles passieren könne. Beide Personen hätten die Fahrertüre geöffnet, einer der beiden habe ihn aus dem Auto gezogen und beide hätten ihn festgehalten. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich am Lenkrad festzuhalten. Der andere sei jedoch stärker gewesen und habe ihn rausgezogen. Die beiden Männer seien links und rechts neben ihm gestanden und hätten ihn zu ihrem Auto geschoben. Beim Auto des Beschwerdeführers sei die Türe offen geblieben. Der Beschwerdeführer sei in das Auto der Männer gezogen und dort bedroht und geschlagen worden. Er sei auf der Rückbank gesessen und die beiden Männer links und rechts neben ihm. Im Auto sei ihm auch gesagt worden, dass er sich scheiden lassen müsse. Sie seien ca. fünf bis zehn Minuten in Richtung Innenstadt gefahren. Auf der Hauptstraße seien sie stehen geblieben und hätten ihn aus dem Auto geworfen. Der Beschwerdeführer sei ca. fünf Minuten lang zurück zu seinem Auto gegangen, das noch mit geöffneter Türe und angestecktem Schlüssel so dort gestanden sei, wie er es zurückgelassen habe. Auf den Vorhalt, dass alles sicher länger gedauert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie nur fünf Minuten und zudem langsam gefahren seien. Der Beschwerdeführer sei dann nach Hause gefahren und habe danach bei der Polizei in der Makrojanstraße Anzeige erstattet. Er habe aber keine Bestätigung bekommen; die Anzeige sei nicht einmal angenommen worden. Seine Frau habe er zum Onkel nach Parwan gebracht. Sie werde nun vom Bruder des Beschwerdeführers unterstützt. Als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, habe ihm sein Bruder erzählt, dass ein bis zwei Wochen nach seiner Ausreise Personen nach dem ihm gesucht hätten. Sie sollen nachts gekommen sein, hätten geklopft, seien bewaffnet gewesen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sie sollen auch das Haus durchsucht haben und seine Mutter solle gesagt habe, dass ihr Sohn weggezogen sei und sie nicht wisse, wohin. Weder seine Familie noch die Familie seiner Frau seien bedroht worden.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, Zl. 12 12.771-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen aufgrund von Widersprüchen im Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung ausgesetzt sei. Die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes könne daher ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten sei, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Afghanistan, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne.
Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können. Die Ausweisung stelle einen Eingriff in das Privatleben iSd Art. 8 EMRK dar, eine Gesamtabwägung der Interessen ergebe aber, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 3 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesagt habe, einen Dolmetscher aus Afghanistan zu wollen. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass er sich mit dem aus dem Iran stammenden Dolmetscher in einem für die Einvernahme im Asylverfahren ausreichenden Maß verstanden habe. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass seine Frau mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei, sie aber den Beschwerdeführer geheiratet habe. Nach der Hochzeit sei der Beschwerdeführer von dem anderen Mann und seinen Anhängern bedroht worden. Sollte dies im Protokoll anders vermerkt sein, handle es sich um ein Missverständnis. Die Annahme der Behörde, dass auf der vom Beschwerdeführer erwähnten Flughafenstraße eine starke Präsenz von Militär und Polizei gegeben sei, sei nicht richtig. Diese Straße befinde sich nicht in der Nähe des Flughafens, sie sei im Stadtteil Bibi Maruh, der sich etwa 15 Kilometer vom Flughafen entfernt in Richtung Zentrum befinde, gelegen. Militär und Polizei seien dort viel weniger stark vertreten. Dass seine Schilderung der Wahrheit entspreche, werde dadurch bekräftigt, dass er in der Einvernahme einen Polizeiposten in "Makrojan" genannt habe, der im Stadtteil Bibi Maruh liege. Die Behörde hätte die Familie seiner Frau kontaktieren und so feststellen können, dass er massive Probleme mit dem ehemaligen Verlobten habe, der ein reicher und mächtiger Mann sei und den Taliban angehöre. Die Behörde habe es unterlassen, Erkundigungen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen. Aus diesem Grund sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Beschwerdeführer habe sich wegen der gegen ihn gerichteten Drohungen an die örtlichen Sicherheitsbehörden gewandt, die ihm aber nicht geholfen hätten. Der Mann, der ihn bedroht habe, sei sehr reich und gehöre den Taliban an. Für ihn sei es leicht möglich, durch Zahlung von (Schmier)Geldern Einfluss auf die Polizei auszuüben. Wahrscheinlich hätten sich die Beamten deshalb nicht getraut, seine Anzeige aufzunehmen. Die Korruption innerhalb der afghanischen (Sicherheits)Behörden ergebe sich auch aus den Länderberichten. Verwiesen wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch eine Verfolgung, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe, asylrelevant sein könne. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status eines Asylberechtigen zuzuerkennen und eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK nicht zumutbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm nicht offen, da ihn die Anhänger des reichen Taliban schon gesucht hätten und sie im Falle der Rückkehr alles daran setzen würden, ihn überall in Afghanistan aufzuspüren.
6. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 02.05.2014, für die mündliche Verhandlung einen Dolmetscher für die Sprache Dari, wenn möglich aus Afghanistan, beizuziehen.
7. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und Sunnit sei. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. In Afghanistan habe er sechs Jahre die Grundschule und weitere fünf Jahre ein Gymnasium besucht. Er habe als Maler gearbeitet und wenn er keine Aufträge gehabt hätte, sei er in Kabul Taxi gefahren. Afghanistan habe er im April/Mai 2012 verlassen. In Österreich habe er keine Verwandte. Er besuche einen Deutschkurs und spiele Volleyball. Er sei nicht berufstätig. Einmal pro Monat telefoniere er mit seinem Bruder in Kabul.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass seine jetzige Frau vor ihrer Heirat einen Verehrer gehabt habe. Dieser habe mit Zwang versucht, sie zu heiraten. Seine Frau und ihre Familie seien dann nach Kabul gereist, um vor dem Mann zu flüchten. Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Frau in Kabul geschlossen worden sei, sei der Beschwerdeführer von dem anderen Mann zwei Mal bedroht worden.
Seine Frau, die aus Logar stamme, habe er in Kabul kennengelernt, wo auch ihre Familie lebe. Er habe sie schon vor seiner Heirat gekannt. Auf die Frage, ob es stimme, dass er, wie er in einer früheren Einvernahme angegeben habe, seine Frau in einem Kaufhaus kennengelernt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt einen iranischen Dolmetscher gehabt habe. Dieser habe vieles nicht verstanden und von sich aus Antworten gegeben. Der Kontakt zu seiner Frau sei über die Familien entstanden. Dem Beschwerdeführer wurde ein Teil seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (AS 68, vorletzter Absatz) vom Dolmetscher übersetzt, woraufhin der Beschwerdeführer erklärte, dass im Großen und Ganzen alles stimme. Er habe sich nur zuerst mit seiner Frau verlobt und sei dann mit ihr spazieren gegangen. Das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei ihm rückübersetzt worden, jedoch nur sehr zusammenfassend. Die Dolmetscherin habe auch sehr schnell gesprochen. Farsi klinge auch anders als Dari, weshalb er ihre Aussagen bei der Rückübersetzung nicht verstanden habe.
Nachdem der Beschwerdeführer zum zweiten Mal von dem anderen Mann bedroht worden sei, habe er mit seiner Schwiegerfamilie gesprochen, die ihm erzählt habe, dass eine Zwangsverlobung mit dem anderen Mann stattgefunden habe. Seine Frau habe ihm davon nie erzählt. Alles, was er über den Mann wisse, habe er von der Schwiegerfamilie erfahren. Der Mann habe sehr viel Geld gehabt und sei einflussreich gewesen. Er sei auch schon älter gewesen. Auch dass er zu den Taliban gehöre, wisse er von der Schwiegerfamilie. Den Mann habe er erst kennengelernt, als ihn dieser das erste Mal bedroht habe. Bei dieser ersten Begegnung sei der Mann, der einen langen Bart gehabt habe, aus einem Landcruiser gestiegen. Er habe ihn seiner Schwiegerfamilie beschrieben, die ihm ein Foto gezeigt hätte, worauf er den Mann erkannt habe.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe im 9. Monat des Jahres 1391 geheiratet, meinte jedoch schließlich, er glaube nicht, dass seine Angaben stimmen. Er sei 1391 (2012) bereites verheiratet gewesen. Wann genau er geheiratet habe, wisse er nicht mehr. Mit seiner Frau habe er insgesamt drei Monate zusammengelebt. Er habe sich niemals mit seinem Hochzeitsdatum beschäftigt und habe sich auch nicht die Zeit genommen, das genaue Datum seiner Hochzeit auszurechnen. In Afghanistan sei es auch nicht üblich, dass man besondere Tage wie Geburtstage oder Hochzeitstage feiere.
Er vermute, der andere Mann habe sich deshalb drei Monate Zeit gelassen, bevor er den Beschwerdeführer erstmals aufgefordert habe, sich scheiden zu lassen, weil der Mann in der Provinz Logar gewesen wäre und dort keine Informationen über die Verlobung gehabt hätte. Er vermute auch, dass er erst nach der Hochzeit von dieser erfahren habe. Daraufhin dürfte er dann in die Stadt Kabul gekommen sein und den Beschwerdeführer gefunden haben. Auch seine Schwiegereltern seien von dem Mann bedroht worden, weshalb sie gezwungen gewesen seien, ihr Haus zu verlassen und an einer anderen Adresse zu wohnen. Dies habe er von seinem Bruder erfahren. Seine Ehefrau lebe derzeit bei Verwandten des Beschwerdeführers in Shamali, nördlich von Kabul in der Provinz Parwan. Aus Angst vor dem anderen Mann verlasse sie niemals das Haus. Sie sei auch sehr krank und leide unter Magenbeschwerden.
Der Beschwerdeführer sei insgesamt zwei Mal bedroht worden. Bei der ersten Anhaltung sei er auf dem Nachhauseweg gewesen, als er von zwei Personen angehalten und aufgefordert worden sei, aus dem Auto auszusteigen. Er habe das abgelehnt, woraufhin eine dritte Person - der ältere Mann - aus einem schwarzen Auto ausgestiegen sei und zu ihm gesagt habe, dass er seine Ehefrau verlassen solle und ihm etwas zustoßen würde, wenn er dem nicht nachkomme. Die Gründe, weshalb er seine Frau verlassen sollte, habe ihm der Mann nicht genannt. Er habe den Mann gefragt, warum er das von ihm verlange. Dieser habe gesagt, er wolle ihm die Gründe nicht nennen, der Beschwerdeführer solle aber seiner Aufforderung nachkommen, ansonsten würde ihm etwas passieren. Er habe diese Drohung zu 100 % ernst genommen. Die Männer seien bewaffnet und nicht vermummt gewesen. Er glaube, sie hätten Kalaschnikows gehabt und auch Pistolen. Als der Mann dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er sich von seiner Frau trennen solle, habe er eine Waffe auf ihn gerichtet und gemeint, dass ihm sonst etwas Schlimmes zustoßen würde. Er glaube, der Mann habe damit gemeint, dass er ihn töten werde. Der Vorfall habe sich auf der Straße, die zum Flughafen führe und Sarak-e Bemaru heiße, ereignet. Es sei eine große, asphaltierte Straße mit viel Verkehr. Er glaube, er sei von den Leuten eine Zeit lang verfolgt worden, ehe sie ihn überholt und angehalten hätten.
Die zweite Anhaltung sei auf derselben Straße erfolgt und dieselben drei Personen seien beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer habe diese Straße, auf der er angehalten worden sei, regelmäßig benützt. Er sei nicht einfach weitergefahren, weil er gewusst habe, dass die Männer bewaffnet seien. Bei einer Flucht hätten sie auf ihn geschossen. Er sei in das Auto dieser Leute eingesperrt und von ihnen entführt worden. Die Augen seien ihm verbunden worden. Er sei zwischen zwei Personen gesessen und der Verlobte seiner Frau sei gefahren. Schließlich seien sie nach 20 bis 30 Minuten schneller Fahrt an einem unbekannten Ort angekommen. Im Hausinneren sei ihm die Augenbinde abgenommen worden und er sei ca. eine Stunde in einen Raum eingesperrt und gefoltert worden. Er sei getreten und mit Fäusten sowie einem Holzstab geschlagen worden. Sie hätten ihn immer wieder aufgefordert, sich von seiner Frau zu trennen und ihm sei gedroht worden, dass sie ihn töten würden. Er habe ihnen gesagt, dass er sich von seiner Frau trennen werde, wenn sie ihn frei ließen. Er sei ca. eine Stunde festgehalten worden und von zwei Personen geschlagen worden. Der Verlobte seiner Frau habe ihn nicht geschlagen, sei aber dabei gewesen. Er habe zwar keine Brüche erlitten, aber viele Blutergüsse gehabt. Nachdem sie ihn reichlich geschlagen hätten, seien ihm wieder die Augen verbunden worden. Mit ihrem Auto sei er zu einer Straße gebracht worden, die zum Stadtteil Darlaman führe. Dort sei er aus dem Auto geworfen worden. Der Beschwerdeführer habe ein Auto aufgehalten und habe sein Auto abgeholt, bevor er nach Hause gefahren sei. Sein Auto hätte er vor der Entführung versperrt und den Schlüssel bei sich gehabt. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, die Tür seines Autos sei offen geblieben, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er das Auto verschlossen habe. Er sei mit einem zweiten Auto zu seinem eigenen Auto gefahren, dessen Tür verschlossen gewesen sei, und sei mit seinem Auto nach Hause gefahren. Auf den weiteren Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben, nur 5 Minuten mit dem Auto gefahren und im Auto geschlagen worden zu sein, meinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wie es zu den falschen Angaben gekommen sei. Er habe vor seiner Einvernahme um einen afghanischen Dolmetscher gebeten, es hätte jedoch nur diese eine iranische Dolmetscherin zur Verfügung gestanden. Auch die Rückübersetzung sei sehr schnell durchgeführt worden und er habe nicht alles verstanden.
Was mit dem Mann, der mit seiner Frau verlobt gewesen sei, passiert sei, wisse er nicht. Seine Frau lebe bei entfernten Verwandten und verlasse das Haus nicht. Dem Mann sei es anscheinend noch nicht gelungen, die Frau des Beschwerdeführers zu finden. Bei einer Rückkehr drohe ihm der Tod. Wenn diese Personen ihn finden würden, würden sie ihn nicht am Leben lassen. Seinetwegen sei auch das Leben seiner Frau in Gefahr. Wahrscheinlich würde auch sie getötet werden. Dem anderen Mann sei auch nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren im Ausland sei.
Zu den ihm zugeschickten Länderfeststellungen erklärte der Beschwerdeführer, dass er diese nicht gelesen habe. Es gebe nach wie vor keine Sicherheit in Afghanistan. Es komme zu Selbstmordanschlägen und Angriffen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen. Bei privaten Feindschaften könne die Regierung keinen Schutz bieten. Er habe nicht versucht, an einem anderen Ort in Afghanistan zu leben, da er sich sicher sei, dass ihn der andere Mann an jedem anderen Ort finden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Sunnit. Der Beschwerdeführer ist in Kabul geboren und aufgewachsen. Er besuchte elf Jahre die Schule in Kabul und hat danach bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan als Maler und Taxifahrer gearbeitet.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In Kabul leben die Mutter und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder mit dessen Familie. Auch zwei Onkel des Beschwerdeführers leben und arbeiten in Kabul. Die Frau des Beschwerdeführers lebt bei Verwandten in der Provinz Parwan. Insgesamt leben ca. 100 Familienangehörige des Beschwerdeführers in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 16.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der vom Beschwerdeführer vorgebracht Fluchtgrund, wonach er vom Verlobten seiner Frau und zwei weiteren Personen entführt, gefoltert und aufgefordert worden sei, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, wird als unglaubwürdig erachtet.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er ist nicht berufstätig und besucht erst seit wenigen Monaten einen Deutschkurs. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, spielt aber mit anderen Asylwerbern Volleyball.
Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fan-den im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswär-tiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]:
Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 udn 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage in Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt:
Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense:
"Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network:
After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]:
"Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S.
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienange-hörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fach-personal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hek-matyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Re-gierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Familienangehörigen sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus dem Verwaltungsakt.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:
Bezüglich des ersten Vorfalls, bei dem er vom Verlobten seiner Frau bedroht worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vor, dass er das nicht ernst genommen habe (AS 67). Widersprüchlich dazu erklärte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er die Drohung "zu 100 %" ernst genommen habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Den zweiten Vorfall - die Entführung durch den Verlobten seiner Frau - hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich geschildert. Selbst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt äußerte sich der Beschwerdeführer zu dem zweiten Vorfall, bei dem er entführt worden sei, widersprüchlich. Zunächst erklärte er, dass er in ein Auto gezerrt und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei, wo er geschlagen und bedroht worden wäre (AS 64). Demgegenüber führte er in derselben Einvernahme nur wenig später aus, dass er aus seinem Auto in das Auto der anderen Personen gezerrt worden und im Auto selbst bedroht und geschlagen worden sei. Sie seien mit dem Auto langsam gefahren und nach fünf bis zehn Minuten sei er aus dem Auto geworfen worden und er sei zu seinem Auto zurückgekehrt (AS 68). Schließlich stimmt auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht geschilderte Version mit keiner der vor dem Bundesasylamt dargestellten Varianten der Entführung überein. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer nämlich vor, dass er von den Personen in ihr Auto eingesperrt worden sei, ihm die Augen verbunden worden seien und sie ca. 20 bis 30 Minuten unterwegs gewesen wären. Sie seien mit dem Auto sehr schnell unterwegs gewesen. Er sei schließlich in einen Raum eingesperrt und gefoltert worden. Sie hätten ihn getreten und mit den Fäusten sowie einem Holzstab geschlagen. Er sei ca. eine Stunde festgehalten worden. Danach seien ihm wieder die Augen verbunden worden und sie hätten ihn mit dem Auto zu einer Straße gebracht, wo sie ihn aus dem Auto geworfen hätten (Seiten 11 bis 13 des Verhandlungsprotokolls).
Auch hinsichtlich der konkreten Ereignisse, die sich nach der Entführung abgespielt hätten, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt brachte er vor, dass er, nachdem er aus dem Auto geworfen worden sei, zu Fuß zu seinem Auto gegangen sei. Er habe das Auto so vorgefunden, wie er es zurückgelassen habe: Die Tür sei offen gestanden und der Schlüssel sei gesteckt (AS 67). Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er dagegen, dass er, nachdem er aus dem Auto geworfen worden sei, ein anderes Auto aufgehalten habe und zu seinem Auto gefahren sei. Bevor er entführt worden sei, habe er noch sein Auto verschlossen und den Schlüssel mitgenommen. Als er zu seinem Auto zurückgekehrt sei, sei das Auto verschlossen gewesen. Er sei dann mit seinem Auto nach Hause gefahren (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls).
Somit hat der Beschwerdeführer seine Entführung und die nachfolgenden Ereignisse vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich anders dargestellt als vor dem Bundesasylamt. Auf Vorhalt versuchte er dies mit Verständnisschwierigkeiten mit dem vom Bundesasylamt beigezogenen Dolmetscher zu begründen. Er wisse nicht, wie es zu den falschen Angaben vor dem Bundesasylamt gekommen sei. Er hätte vor der Einvernahme um einen afghanischen Dolmetscher gebeten, die Mitarbeiter des Bundesasylamtes hätten aber gemeint, dass es nur diese eine iranische Dolmetscherin gebe. Außerdem sei die Rückübersetzung sehr schnell durchgeführt worden und er hätte nicht alles verstanden. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahme gefragt wurde, ob er den Dolmetsch bisher einwandfrei verstanden habe und er dies bejaht hat (AS 65). Der Beschwerdeführer wurde nach der Rückübersetzung des Protokolls auch gefragt, ob er Einwendungen gegen die Niederschrift habe und seine Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei, worauf er antwortete: "Es ist so in Ordnung." (AS 70). Schließlich wurde der Beschwerdeführer auch noch gefragt, ob er etwas an der Einvernahme zu beanstanden habe, was er verneinte (AS 70). Der Beschwerdeführer hätte daher mehrmals die Gelegenheit gehabt, Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher vorzubringen, hat dies aber nicht getan. Zudem ist noch festzuhalten, dass der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein männlicher Dolmetscher beigezogen wurde und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine Dolmetscherin. Weitere Verständigungsschwierigkeiten äußerte der Beschwerdeführer bei der Erörterung der Umstände des Kennenlernens seiner Frau. Als dem Beschwerdeführer jedoch die entsprechenden Angaben vor dem Bundesasylamt übersetzt wurden und er gefragt wurde, ob der Inhalt stimmte, erklärte er, dass im Großen und Ganzen alles stimme. Er hätte sich nur zuerst mit ihr verlobt und sei erst dann mit ihr spazieren gegangen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass es tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher vor dem Bundesasylamt gegeben hat, ist daher nicht glaubwürdig.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche im zentralen Vorbringen geht das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan in Wahrheit nicht stattgefunden haben. Aufgrund der massiven Widersprüche im Kernvorbringen des Beschwerdeführers war es daher auch nicht notwendig, Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen.
Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen, die auf den dort angeführten Quellen basieren. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Lage in Afghanistan. Er brachte im Wesentlichen vor, dass es nach wie vor keine Sicherheit in Afghanistan gebe und es zu Selbstmordanschlägen und Angriffen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen komme. Der Beschwerdeführer ist mit diesen Behauptungen, ohne diese zu belegen, den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, weshalb die oben genannten Feststellungen herangezogen wurden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu A) I. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 21.09.2000, 2000/20/0286). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers wird damit keine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Die drohende Verfolgung durch den Verlobten der jetzigen Frau des Beschwerdeführers beruht nicht auf einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe, sondern ist auf persönliche Motive zurückzuführen, nämlich dass der Verlobte die Frau des Beschwerdeführers heiraten will. Aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass ein Konventionsgrund vorliegt, der einen wesentlichen Faktor für die Verfolgung des Beschwerdeführers darstellen würde.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er sich an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, diese ihm aber nicht geholfen hätten, der Verlobte seiner Frau sehr reich sei und es ihm leicht möglich sei, durch Zahlung von (Schmier)Geldern Einfluss auf die Polizei auszuüben und die Beamten sich deshalb nicht getraut hätten, seine Anzeige aufzunehmen, so sind diese Umstände nicht auf einen in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Grund zurückzuführen, sondern darauf, dass die afghanische Justiz generell mangelhaft bzw. nur rudimentär funktionsfähig ist und mit Korruption zu kämpfen hat. Nach den Länderfeststellungen würden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien oftmals nicht beachtet, was jedoch nicht auf einen GFK-Grund zurückzuführen ist. Vielmehr kann diese Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien jeden Staatsbürger gleich treffen. Dass der Verlobte seiner Frau allenfalls ein einflussreicher Taliban ist, der seinen Einfluss auf die Polizei ausüben könne, stellt ebenfalls keinen asylrelevanten Grund dar, da es sich bei seiner Motivation um persönliche Gründe handelt - da ihm angeblich die Frau des Beschwerdeführers versprochen worden sei - und nicht um Verfolgungshandlungen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, tat der Beschwerdeführer betreffend Afghanistan keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft dar, da sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde. Somit ist eine sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in Afghanistan nicht wahrscheinlich.
Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Appl. Nr. 133699/03).
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge Kabul zu jenen Gebieten zählt, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städte in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Appl. Nr. 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in Kabul zu leben. Auch seinem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach es keine Sicherheit in Afghanistan gebe, es zu Selbstmordanschlägen und Angriffen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen komme, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es keinen individuellen Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweist und die aktuelle Sicherheitslage ohnehin dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt wurde.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer über elf Jahre Schulbildung verfügt und als Maler sowie Taxifahrer in Kabul gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer ist in Kabul aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt, weshalb davon auszugehen ist, dass er die örtlichen Gegebenheiten kennt. Zudem leben seine Mutter, seine Schwestern, sein Bruder und dessen Familie und zumindest zwei Onkel in der Stadt Kabul, weshalb er auch über soziale Anschlussmöglichkeiten verfügt. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. dazu VfGH 11.10.2012, U 677/12 ua).
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsregion Kabul, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) III. Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist seit September 2012 in Österreich aufhältig. Er lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er ist nicht berufstätig und besucht erst seit wenigen Monaten einen Deutschkurs. Sonstige Hinweise auf bereits erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde nicht dargetan, sodass auch nicht allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes wird ebenfalls verwiesen.
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