W182 1439179-1•BVwG W182 1439179-1
W182 1439179-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2014
Befragung, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, Konversion, Minderheitenzugehörigkeit, Rechtsanschauung<br/>des VfGH, Religion, Scheinkonversion, Sicherheitslage
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, war im Herkunftsstaat zuletzt in "XXXX" in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 12.03.2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.03.2013 sowie in Einvernahmen beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 20.08.2013 und am 09.10.2013 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er wegen seines Vaters, der als Angehöriger von Hezb-e Wahat - wie einer seiner Brüder - vor ca. 14 Jahren von den Taliban getötet worden sei, verfolgt werde. Einen Monat nach dem Tod seines Vaters sei der BF zu einem Stützpunkt der Taliban verschleppt und dort misshandelt worden. Nach einer Woche habe sein Schwager den Taliban bestätigt, dass der BF nichts verbrochen habe. Dennoch sei der BF nicht freigelassen worden, woraufhin sein älterer Bruder mit einigen anderen den Stützpunkt angegriffen und den BF befreit habe. Eine Woche hätten sie sich bei einem Onkel in der Heimatprovinz versteckt, dann sei der BF in den Iran geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF mit Sicherheit von den Taliban umgebracht werden. Dieselben Leute, die früher bei den Taliban gewesen seien, würden jetzt in der Regierung sitzen. Sein Vater habe "irgendwelche Dokumente" besessen, für die sich damals die Taliban interessiert hätten und die die jetzige Regierung haben wolle. Ein Parlamentsabgeordneter habe den Schwager des BF deswegen gefragt, wo der BF sich aufhalte. Ein Bruder des BF sei voriges Jahr auf dem Weg nach Kabul angehalten und umgebracht worden. In der Heimatregion des BF würden die Taliban regieren. Weiters sei der BF auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gefährdet. Die Regierung in Afghanistan würde die Hazara nicht unterstützen. Hazara würden zurzeit auch im Iran verfolgt und immer wieder getötet bzw. misshandelt werden. Der BF habe von 1999 bis 2006 illegal im Iran gelebt und sich von 2006 bis 2013 in Griechenland aufgehalten. Im Iran habe er noch einen jüngeren Bruder, in der Heimatprovinz in Afghanistan würde noch seine Schwester mit ihrer Familie leben. Ein Onkel mütterlicherseits sei kürzlich von den Taliban ermordet worden. Weiters gab der BF an, zum Christentum konvertiert zu sein. Er sei unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich durch einen Freund mit dem Christentum in Kontakt gekommen, habe Filme über Jesus angeschaut und die Bibel gelesen. Der BF gehe jeden Sonntag zur Kirche, bei Feierlichkeiten auch während der Woche. Im Islam würden Leute, die sich von diesem abwenden, getötet werden. Sein Schwager habe den Kontakt zum BF abgebrochen, nachdem er erfahren habe, dass dieser zum Christentum konvertiert sei. Egal wo der BF hingehe, er werde weiter seinen Weg als Christ gehen. Der BF wurde mit allgemeinen Fragen zum christlichen Glauben konfrontiert (As 111 f.). Vom BF vorgelegt wurden die Tazkira seines Vaters, eine Bestätigung der Freien Christengemeinde -Pfingstgemeinde XXXX vom 05.08.2013, sein dortiger Mitgliedsantrag vom 08.09.2013, Fotos und ein Video von der Taufe sowie drei Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe die Angaben zum Fluchtgrund, von den Taliban verfolgt zu werden, nicht glaubhaft bzw. nur sehr vage und oberflächlich geschildert. Hierfür spreche auch der Umstand, dass der BF seine angebliche Entführung durch die Taliban bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen gewesen sei. Es möge nun aber dahingestellt bleiben, ob dem BF in frühen Jahren Verfolgung durch die Taliban tatsächlich widerfahren sei oder nicht. Folge man nämlich nun den Länderinformationen zu Afghanistan, müsse gesagt werden, dass der Einfluss der Taliban bis auf einige Gebiete im Osten des Landes im Wesentlichen gebrochen sei, eine Verfolgung durch sie könne somit ausgeschlossen werden. Die Meinung, dass die Taliban mit der jetzigen Regierung zusammenarbeiten würden, decke sich in keiner Weise mit den Länderinformationen, die weitere Behauptung, die Regierung wolle vom BF Dokumente erpressen, stelle sich überhaupt als nicht glaubhaft dar. Genauso verhalte es sich auch mit der angeblichen Konversion zum Christentum. Erst nach der Rückübersetzung (am 20.08.2013) und nach der Frage, ob er alle Asylgründe angeführt habe, habe der BF diese zu Protokoll gegeben. An der Ansicht der erkennenden Behörde ändere auch der Umstand nichts, dass der BF eine Beitrittserklärung zu einer Freikirche vorgelegt habe, denn diese würden bekanntermaßen jede Beitrittserklärung entgegennehmen. Überdies sei das Wissen des BF über das Christentum äußerst begrenzt. Bezüglich seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass der BF arbeitsfähig sei, in seinem Heimatland über eine Schwester und einen Schwager verfüge und dort somit auch auf deren Unterstützung zurückgreifen könne.
1.3. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf ein beigefügtes, handschriftlich in Dari verfasstes Schreiben des BF sowie ein gleichfalls beigefügtes Schreiben eines Pastors der Freien Christengemeinde XXXX vom 30.11.2013 verwiesen. In dem handschriftlichen Schreiben betonte der BF seinen Glauben und gab an, dass er nicht nur mit den Taliban Probleme habe. Die Hazara würden aus unterschiedlichen Gründen getötet, die schlechte Sicherheitslage habe ihren Höhepunkt erreicht. Hazara würden nachts für die Taliban und tagsüber für die Regierung arbeiten, auch als Vertreter im Parlament. Diese Personen wüssten über die Dokumente und das Buch seines Vaters Bescheid. Sie würden dem BF unterstellen, dass dieses Buch und die Dokumente ihm gehörten und er wissen würde, wo diese Dokumente aufbewahrt seien, was aber nicht zutreffe. Die paschtunische Bevölkerung habe in den früheren Jahren 60 Prozent der Hazara-Bevölkerung vernichtet, dies werde bis heute auf unterschiedliche Weise fortgesetzt. Der Vater des BF habe gegen die Feinde gekämpft und sein Name sei ihnen auch bekannt. Sie würden nicht ruhen, bis sie den BF getötet hätten, weil sie Angst davor hätten, dass er den Tod seines Vaters und seiner Brüder und all die Verbrechen, die sie begangen hätten, rächen würde. Dem Schreiben des Pastors der Freien Christengemeinde zufolge besuche der BF seit Juni 2013 wöchentlich die Sonntagsgottesdienste und habe nach einem Vorbereitungskurs am 08.09.2013 die christliche Wassertaufe empfangen. Die Beurteilung, ob eine echte Konversion vorliege, obliege der Kirche. Die Konversion werde nach deren Selbstverständnis durch Buße, Bekehrung und Neuanfang und nicht aufgrund umfassenden Wissens über Tradition, Geschichte und Rituale zugesprochen. Die Angabe der Konversion bei der Einvernahme durch den BF sei nicht aus dem Motiv des Asylvorwands, sondern aufgrund der Glaubensüberzeugung erfolgt. Der Pastor stehe als Zeuge gerne zur Verfügung. Bezüglich der Verfolgung von Christen in Afghanistan wurde auf Feststellungen von "Open Doors" verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
1.4. Wie bereits unter Punkt II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es in mehreren Punkten völlig verabsäumt, auf das Vorbringen des BF einzugehen:
So wurde trotz eines entsprechend begründeten Vorbringens des BF darauf verzichtet, Feststellungen zur Situation von Christen und Konvertiten in Afghanistan zu treffen. Der im bekämpften Bescheid getroffenen Einschätzung, dass der BF nicht aus innerer Überzeugung, sondern einzig aus missbräuchlichen Gründen zum Christentum konvertiert wäre, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012). Die Behörde begründete die von ihr angenommene Scheinkonversion damit, dass der BF bezüglich des Christentums lediglich über ein oberflächliches Allgemeinwissen verfüge. Dabei wurde weder der Bildungs-, Sprach- und Kulturhintergrund des BF berücksichtigt, noch dessen zum Teil durchaus vorhandenem Detailwissen über die christliche Religion Gewicht beigemessen. Vielmehr wurde unterstellt, dass Freikirchen "bekanntermaßen jede Beitrittserklärung" entgegen nehmen würden (S. 32 des bekämpften Bescheides), ohne jedoch in irgendeiner Form darzulegen, wie das Bundesasylamt zu dieser Einschätzung gelangt ist.
Weiters wurden keine konkreten Länderberichte zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF in das Verfahren eingeführt. Der Bescheid beschränkte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf eine für diesen Fall wenig aufschlussreiche und allgemein gehaltene Übersicht über die "Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes" (vgl. bekämpfter Bescheid, Seite 27 f.). Hierzu ist auch weiters klarzustellen, dass die in der Beweiswürdigung vertretene Ansicht, dass der Einfluss der Taliban bis auf einige Gebiete im Osten des Landes im Wesentlichen gebrochen und eine aktuelle Gefährdung des BF durch die Taliban sohin ausgeschlossen wäre (vgl. Seite 31 bekämpfter Bescheid), sich jedenfalls nicht aus den vom Bundesasylamt im Verfahren bzw. im Bescheid herangezogenen Länderberichten nachvollziehen lässt.
Letztlich hat es die Behörde aber auch unterlassen, auf die Lage der Hazara in der Heimatregion des BF einzugehen. Weder wurden zur Situation der Hazara Länderfeststellungen getroffen noch hat die Behörde den BF dazu näher befragt. Sein diesbezügliches Vorbringen wurde vom Bundesasylamt gänzlich ignoriert.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung z.B. nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz des BF letztlich ausgeschlossen, wobei dem Vorbringen grundsätzlich Asylrelevanz zukommt und die Einvernahmeprotokolle und vorgelegten Beweismittel - insbesondere im Hinblick auf die Konversion - eher auf ein von der bisherigen Beurteilung abweichendes Ergebnis hindeuten.
1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre zumal der in Kärnten wohnhafte BF zur mündlichen Verhandlung nach Wien reisen müsste.
Unter Zugrundelegung des unter Punkt 1.5. Ausgeführten wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF - unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs - zu treffen haben. Weiters wird es Erhebungen zur Lage der Minderheit der Hazara in der Heimatregion des BF durchzuführen und eine Einschätzung des diesbezüglichen Gefährdungsrisikos des BF zu treffen haben. Gleiches gilt für die Situation von Christen und Konvertiten in Afghanistan bzw. der Heimatregion des BF. Gleichzeitig wird der BF zu seiner Konversion/Taufe unter Beachtung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VfGH 12.06.2013, Zl. U2087/2012; VfGH 22.02.2013, Zl. U2756/12; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0675) - nötigenfalls unter Beiziehung des als Zeugen namhaft gemachten Pastors - zu befragen sein. Darüber hinaus wird zu erheben sein, ob für den BF unter Berücksichtigung seines individuellen Gefährdungspotentials allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative - etwa in Kabul - offensteht, wobei er unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Kabul zu seinen Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein wird.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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