BVwG W173 1429190-1

W173 1429190-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 1429190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.1429190.1.00

Spruch

W173 1429190-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2012, Zahl: 12 06.715 - BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 1.6.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Kittsee AGM) am selben Tag gab er an, aus dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Nangahar, Afghanistan, zu kommen. Er habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei Wächter gewesen. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Brüder für die Regierung gearbeitet hätten. Die Taliban hätten seine Brüder bedroht und die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit eingefordert. Seine Brüder seien bei einem Bombenanschlag getötet worden. Diese hätten ihm zuvor geraten, das Land zu verlassen, um eine bessere Zukunft zu haben. Seine 4 Monate dauernde Flucht habe in Nangahar begonnen und über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich geführt, wo er am 1.6.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF, von den Taliban getötet zu werden.

2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 1.8.2012 bestätigte der BF im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Pashtu die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen aus dem Stamm XXXX an und sei Sunnite. Er könne keine Dokumente vorlegen. Zuletzt sei er regelmäßig in der Provinz Nangahar, Bezirk XXXX, im Dorf XXXX (phonetisch) in seinem Elternhaus aufhältig gewesen, wo er bis zu seiner Ausreise im Februar 2012 gewohnt habe. Dort habe er mit seinen Eltern, seinen beiden älteren Brüdern, seinen beiden Schwägerinnen, mit einem jüngeren Bruder, seiner Schwester sowie mit zwei Onkeln väterlicherseits in guten Verhältnissen gelebt. Seine Familie halte sich noch immer dort auf. Der BF, ein gelernter Schweißer, habe als Arbeiter auf Baustellen gearbeitet und die sich im Familienbesitz befindenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bestellt. Seine beiden Brüden seien für den Staat tätig gewesen. XXXX sei Grenzpolizist und XXXX Soldat gewesen. Dazu legte der BF Dokumente vor. Auf Grund der Tätigkeit seiner Brüder sei seine Familie von den Taliban belästigt worden. Die Brüder seien zur Aufgabe ihrer Arbeit für den Staat aufgefordert worden. Deswegen habe die Familie etwa zwei bis drei Drohbriefe pro Monat sowie Telefonanrufe erhalten. Im Gegensatz zu seinen Brüdern sei der BF selbst nur ein Mal von den Taliban angerufen worden. Der Vater habe Drohbriefe mit dem Inhalt erhalten, dass seine Söhne den Dienst für den Staat aufgeben sollten. Nach Absolvierung des dreijährigen Dienstes der Brüder seien in der Folge erstmals Drohbriefe aufgetaucht. Darin sei die Aufforderung ergangen, sich den Taliban anzuschließen und mit ihnen zusammen zu kämpfen. Andernfalls sei das Leben in Gefahr. Da sich die Drohungen gehäuft hätten, sei dem BF zur Flucht geraten worden, da auch er als junger Mann hätte kämpfen müssen. Seine Brüder seien am XXXX in XXXX bei XXXX durch eine Bombe im Zuge ihrer Tätigkeit im pakistanischen Grenzgebiet neben drei weiteren Personen getötet worden. Der BF habe in seinem Heimatland keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden gehabt. Da sich die Taliban überall in Afghanistan - vor allem in Grenzregionen - aufhalten würden, habe sich die Familie des BF nicht in einem anderen Teil Afghanistans niedergelassen. Gegen den Länderbericht brachte der BF keine Einwände vor. Der BF bestätigte, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Ebenso wurde von ihm nach Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.

3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.8.2012, 12 06.715-BAT, zugestellt am 3.9.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der BF afghanischer Staatsbürger und Moslem sei. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Den dargestellten Fluchtgrund und die angeblich daraus resultierende Furcht habe der BF nicht glaubhaft gemacht. Er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Er habe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die behauptete Gefährdungslage sei unglaubwürdig. Der BF spreche nicht Deutsch, gehe keiner Arbeit nach und verfüge über keine sozialen oder familiären Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass die Flüchtgründe des BF schon auf Grund der Art der Darlegung absolut unglaubwürdig seien. Seine Ausführungen würden sich auf Allgemeinplätze beziehen, seien realitätsfremd, vage und detaillos. Nicht nachvollbar sei, inwiefern die Drohungen an seine Familie den BF persönlich betroffen hätten. Als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Landwirt tätig wäre niemand solchen Drohungen ausgesetzt. Warum die Taliban vom BF und dessen Telefonnummern überhaupt Kenntnis erlangt haben sollten, sei nicht nachvollziehbar. Auf Grund des im Rahmen der Einvernahme mit dem BF gewonnenen persönlichen Eindruckes sei darauf zu schließen, seine detaillose, oberflächliche und Ungereimtheiten enthaltende Fluchtgeschichte sei unglaubwürdig. Selbst wenn das Vorbringen des BF glaubwürdig wäre, sei von keiner Furcht vor einer von staatlichen Organen ausgehenden oder dem Heimatstaat zurechenbaren Verfolgung iSd GFK auszugehen. Vielmehr handle es sich um private Auseinandersetzungen, deren Ursache auf kriminelle Motive zurückzuführen seien. Es würde keine Asylrelevanz vorliegen. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass der BF ein arbeitsfähiger und gesunder Mann sei, der - wie auch schon vor seiner Ausreise - den Lebensunterhalt bestreiten könne. Die Sicherheitslage in Kabul sei im regionalen Vergleich zufriedenstellend und stabil und eine Einreise über Kabul möglich. Selbst wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse wie etwa Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem BF unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, sich an seine Bezugspersonen zu wenden. Es stehe ihm sonst auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, selbst wenn von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten. Im Fall der Rückkehr sei der BF keiner Gefährdung iSv Art. 3 EMRK ausgesetzt. Die Grundversorgung sei durch das familiäre Netzwerk in der Heimatprovinz gewährleistet. Auch beim Reiseweg könnte es keine Sicherheitsprobleme geben. Einer Ausweisung stehe Art. 8 EMRK nicht entgegen.

4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem BF am 31.8.2012 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

5. Gegen den am 3.9.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schreiben vom 10.9.2012, eingelangt am 12.9.2012, Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Vermeidung die Behörde zu einem für den BF günstigeren Verfahrensergebnis gelangt wäre, gesamtinhaltlich angefochten wurde. Im Wesentlichen brachte der BF darin vor, dass die belangte Behörde die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Wahrung des Parteiengehörs missachtet habe. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten. Eine nähere Auseinandersetzung mit der drohenden Gefahr für Personen, die die Koalitionsgruppen oder die afghanische Regierung unterstützen würden, sowie mit der Sicherheitslage in der Provinz Nangahar fehle.

Die Beweiswürdigung basiere auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Bei einem gesetzeskonformen Vorgehen hätte die belangte Behörde dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, habe der BF sein Vorbringen so detailliert und lebensnah wie möglich gestaltet und über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse in Afghanistan gesprochen. Unter Berücksichtigung von einschlägigen Länderberichten hätte die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen müssen, dass die vom BF geschilderte Fluchtgeschichte objektiv nachvollziehbar sei. Außerdem habe die belangte Behörde es unterlassen, die vom BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgelegten Dokumente (insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit seiner Brüder) zu würdigen. Auch Drohbriefe der Taliban könnten übermittelt werden. Da die Taliban das Haus der Familie auf Grund der Tätigkeit seiner Brüder beim Militär in der Grenzregion gekannt hätten, wären sie auch auf den BF gestoßen. Ein Gefühlsausdruck könnte nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, zumal individuelle und kulturelle Unterschiede groß seien und die Wiedergabe traumatischen Geschehens zu traumaspezifischen Symptomen führen würde, die den Gesichtsausdruck beeinflussen würden. Dem BF drohe in Afghanistan von Seiten der Taliban auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der ihm (unterstellten) politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne der GFK, weshalb die belangte Behörde Asyl zu gewähren gehabt hätte. Weiters könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF in seinem Heimatland eine Gefahr im Sinne des Art. 3 MRK drohe, weshalb ihm jedenfalls subsidiärer Schutz hätte erteilt werden müssen. Der BF sei außerdem seit seiner Einreise um Integration bemüht und halte sich an die österreichischen Gesetze.

6. Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 legte der BF zwei Briefe von den Taliban an Herrn XXXX adressiert (Onkel des BF) vor. Weiters wurden Bestätigungen des

BF über den Besuch von Deutschkursen übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 12.9.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 13.9.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erster Instanz, eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Für die gegenständliche Fallkonstellation bedeutet dies, dass die belangte Behörde den BF zwar in der Einvernahme am 1.8.2012 konkret nach den behaupteten Vorfällen befragte. Sie beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, diese als vage, realitätsfremd, detaillos und ungereimt zu beurteilen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Im Hinblick auf die oben angeführte Judikatur hätte die belangte Behörde in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht nur den BF in der Einvernahme am 1.8.2012 konkret nach den behaupteten Vorfällen zu befragen. Vielmehr hätte die belangte Behörde darüber hinaus Ermittlungen bezüglich der näheren Umstände des vom BF vorgebrachten Ablebens seiner beiden Brüder auf Grund eines Bombenanschlages bei einem Diensteinsatz an der pakistanischen Grenze tätigen müssen. Daten zum behaupteten Bombenanschlag lagen der belangten Behörde auf Grund der Aussagen des BF zum Datum und Ort (XXXX in XXXX bei XXXX, 5 Tote - darunter 2 Brüder der BF). Außerdem wäre eine Überprüfung der beruflichen Tätigkeit der Brüder des BF XXXX und XXXX XXXX für die Regierung in Betracht gekommen. Dazu hat der BF der belangten Behörde auch Unterlagen vorgelegt. Auf diese Unterlagen wird im angefochtenen Bescheid lediglich hingewiesen, ohne näher darauf einzugehen. Auf Basis der weiteren Ermittlungsergebnisse wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sich im Rahmen der im Bescheid angeführten Länderfeststellungen - insbesondere vor dem Hintergrund des vorgebrachten Bombenanschlages - konkret mit der Situation bzw. Gefährdung von für den Afghanischen Staat tätigen Personen und ihrer Familienangehörigen auseinanderzusetzen. Genauso wären Feststellungen zur Präsenz der Taliban sowie zu von ihnen durchgeführten Angriffen im Grenzgebiet zu Pakistan, das vom BF lokalisiert wurde, zu treffen gewesen. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid im Länderbericht lediglich darauf hin, dass die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen einerseits entlang der pakistanischen Grenzen aber auch zu den nördlichen Nachbarn hin liegen würden. Solche Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen.

Nicht außer Acht darf von der belangten Behörde gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH für die asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf an, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).

Warum die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 38 in der rechtlichen Beurteilung darauf Bezug nimmt, dass der BF geltend gemacht habe, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr stellte die belangte Behörde auf Grund der Aussagen des BF selbst fest, dass der BF der Volksgruppe der Pashtunen angehöre.

Auf Grund der obigen Erörterungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß

§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Da die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt II.), soweit dem BF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückverwiesen (vgl BVwG 2.7.2014, W217 1428787-1/8E; 7.7.2014, W 173 1425279-1/6E).

2.4. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der Beschwerdeführer damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E), weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl BVwG 6.5.2014, W173 1435339-1/3E; 19.3.2014, W201 1428034-1/3E u.v.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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