BVwG W135 2003938-1

W135 2003938-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Beschwerdeführer verstorben, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2003938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2003938.1.00

Spruch

W135 2003938-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 13.08.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 27.05.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.08.2013 wies das Bundessozialamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG ab. In seiner Begründung verweist das Bundessozialamt auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses daher nicht gegeben seien.

Gegen den Bescheid des Bundessozialamtes erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.08.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht).

In den seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten innerfachärztlichen sowie chirurgisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.12.2013 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers nach der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. festgesetzt.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, mit welchem beabsichtigt wurde, den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu informieren, wurde an das Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2014 als "nicht behoben" retourniert und langte am 22.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht holte am 18.06.2014 einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer ein. Aus dem Melderegisterauszug konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig verstorben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Melderegisterauszug vom 18.06.2014 zu Folge ist der Beschwerdeführer seit 02.01.2014 an seinem letzten Wohnsitz nicht mehr gemeldet und wurde als verstorben registriert.

Auf Grund des Ablebens des Beschwerdeführers war das gegenständliche Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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