BVwG W131 1430371-1

W131 1430371-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2014

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, subsidiäre Schutzgründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 1430371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.1430371.1.00

Spruch

W131 1430371-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2012, Zahl: XXXX

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

folgenden Beschluss gefasst:

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.

B)

Die Revision betreffend Spruchpunkte A) I. und II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: Bf bzw BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, Pashtune und Sunnite, reiste 2012 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung im Asylverfahren am 11.7.2012 gab der Bf an, dass er seinen Ausreiseentschluss ca acht Monate zuvor gefasst hätte. Er habe sich davor in Kabul aufgehalten. Er habe 12 bis 13 Jahre illegal in Pakistan gelebt, im Iran sei er nur sechs Tage, nach seiner Flucht, gewesen. Er habe einen Familienangehörigen in Griechenland, im Alter von ca 18 Jahren.

Er selbst wäre ca 7 Monate in Griechenland gewesen.

Er habe in Afghanistan alles verkauft für seine Reise, er habe in Afghanistan nichts mehr.

Der Bf gab am 11.7.2012 auf die Fragen, ob ihm bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw ob er bei seiner Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, soweit insoweit in der diesbezüglichen Niederschrift ersichtlich, die Antwort: "Nein".

1.3. Am 28.8.2012 wurde der Bf niederschriftlich dokumentiert im Asylverfahren einvernommen.

Der Bf hielt dort seine Angaben vom 11.7.2012 aufrecht.

Er sei in Pakistan geboren und sei erst vor sechs Jahren mit seinen Eltern nach Afghanistan, Kabul, gezogen.

Seine Brüder seien verheiratet und hätten Familie.

Der eine, XXXX hätte ein Schneidereigeschäft, der andere, XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person arbeite als Arbeiter bei einer Firma. XXXX sei zu Hause und gehe zur Schule.

Sein Vater arbeite nicht. Dieser hätte vor etwa 25 Jahren einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei seit damals geistig behindert.

Seine Tazkira würde sich in Kabul befinden.

In Pakistan hätten sie davon gelebt, dass sein Bruder XXXX und er gearbeitet hätten.

Als Ausreisegrund gab der Bf am 28.8.2014 an, dass er sein Heimatland verlassen hätte, weil er dort Schulden hatte. Das Geld für die Ausreise hätte er sich auch geliehen. Er möchte hier arbeiten, um seine Schulden zu bezahlen zu können. Sein ganzes Leben habe er nur in Krieg und Armut verbracht. Er wolle hier eine Schule besuchen und einen Beruf erlernen. Er möchte so schnell als möglich hier arbeiten, um seine Schulden zu bezahlen und seine Familie zu unterstützen. Ihm drohe keine Lebensgefahr in Afghanistan, er wäre aber hierher gekommen, um seine Eltern zu unterstützen.

Seine Schulden in Afghanistan kämen daher, dass er sich Geld geborgt habe; für den Lebensunterhalt seiner Familie, sofern er keine Arbeit hatte; bzw für die Hochzeit seines Bruders XXXX. Die Schulden wären Grund gewesen, dass seine Brüder XXXX und XXXX im Streit von zu Hause ausgezogen wären.

Er möchte nur so schnell als möglich arbeiten dürfen.

1.4. Im angefochtenen Bescheid auf Seite 23 führt die belangte Behörde - im Textabschnitt der rechtlichen Beurteilung - aus, dass es dem Bf unter Berücksichtigung seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul möglich sein müsste, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

1.4.1. Insoweit ist zur Illustration des erstbehördlichen Prozederes auf den Sachverhaltsteil auf Seiten 8 und 9 des angefochtenen Bescheids hinzuweisen, wo die Tatsachengrundlagen insb auch der Entscheidung gemäß § 8 AsylG 2005 wiederzugeben gewesen wären, wo aber die Behörde zB ausführt, dass die Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar wäre; und gleichzeitig, dass [sic:] beim Bf im Falle seiner Rückkehr keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Bf einer Verfolgung gemäß § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Derartige Sätze stellen idR eine Tatsachenbewertung, sohin keine eigentliche Tatsachenfeststellung dar.

1.4.2. Hinsichtlich der Beweiswürdigung, beginnend auf Seite 19 des angefochtenen Bescheids, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde die in Wahrheit für § 8 AsylG 2005 relevanten Feststellungen, wie im Rahmen der zitierten Passage über die rechtliche Beurteilung ersichtlich, schließlich damit begründet, dass davon auszugehen wäre, dass der Bf auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen können würde, womit auch gewährleistet schiene, dass der Bf entsprechend notwendige Unterstützung erhalten würde.

1.4.3. Eine Vervollständigung der Bf - Angaben in erster Instanz durch gesetzmäßiges Hinwirken der Behörde gemäß § 18 AsylG 2005 dahin, dass der Bf bereits in erster Instanz, wie nunmehr erst in der Verhandlung vor dem BVwG, angegeben hätte, dass er mit seinen Brüdern wegen der Schulden zerstritten ist und seine Eltern Hilfe bräuchten und nicht er umgekehrt von diesen unterstützt werden könnte, ist im Verwaltungsakt nicht ansatzweise nachvollziehbar dokumentiert.

Der vorliegende Verwaltungsakt ist vielmehr einer jener, in denen nicht dokumentiert ist, dass der Bf irgendwann einmal einer Manuduktion gemäß § 13a AVG über die Unterschiede zwischen dem Status gemäß § 3 AsylG 2005 und dem gemäß § 8 AsylG 2005 zuteil geworden wäre, zumal es für die erkennende Gerichtsabteilung gleichfalls praxisnotorisch ist, dass diese Aufklärung bislang sehr oft auch nicht durch diverse Rechtsberatungseinrichtungen gegenüber den um internationalen Schutz Einkommenden durchgeführt wurde, wobei diese Rechtsberatungseinrichtungen idR erst im Beschwerdeverfahren aufgetreten sind bzw auftreten.

Bereits im Punkte der aufgezeigt unterlassenen Manuduktion ist das erstbehördliche Verfahren mangelhaft, womit idZ auf § 40 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor 1.1.2014 mit der Rechtsfolge des fehlenden Neuerungsverbots hinzuweisen ist.

1.5. In der für den Bf verfassten Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen, angefochtenen Bescheid wird als einziger Beschwerdegrund vorgebracht, dass der Bf im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in direkter Gefahr schweben würde, weil die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht wäre.

Überschneidend zur in den Rechtsmittelgründen kargen Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde für den Bf, einen (offenbar im Wesentlichen) Analphabeten, zusätzlich eine Volksanwaltschaftsbeschwerde wegen der Verfahrensdauer verfasst, ohne dass der erkennenden Gerichtsbabteilung des Bundesverwaltungsgerichts (= BVwG) aktenmäßig in irgendeiner Weise nachvollziehbar wäre, wie insoweit das Beschwerdeprozedere bei der Volksanwaltschaft unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, durch einen nichtdeutschsprachigen (im Wesentlichen) Analphabeten, von Statten ging, zumal für den Bf trotz Beschwerde an den AsylGH in derselben zB nicht annähernd konkrete Darlegungen durch die im Beschwerdefall aktive Rechtsberatung insb zur auch in Beschwerde gezogenen Ablehnung des Schutzstatus gemäß § 3 AsylG 2005 enthalten sind.

1.6. Der hier erkennenden GAbt 131 des BVwG wurde der gegenständliche Rechtsmittelakt im ersten Halbjahr 2014 zugewiesen. Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.4.2014, für welches sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Eisenstadt, entschuldigte, gestaltete sich, wie im nachstehenden Verhandlungsprotokoll ersichtlich:

1. Frage des VR: Unter Vorhalt der Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes, sind das die Gründe, warum Sie Beschwerde erhoben haben?

BF: Ich musste auf Grund meiner Probleme meine Heimat verlassen. Ich bin nach Österreich gekommen, um hier in Sicherheit leben zu können. Ich wollte etwas aus meinem Leben machen. Ich möchte die Sprache erlernen, mich ausbilden und einer Arbeit nachgehen. Ich wollte nicht hier in Österreich dem Staat zur Last fallen, essen und schlafen bzw. Nichtstun. Die Gründe laut Seite 2 der Beschwerde habe ich angegeben.

2. Frage des VR: Können Sie mit eigenen Worten nochmals zusammenfassen, warum Sie von Afghanistan nach Österreich gereist sind.

BF: Ich hatte in meiner Heimat Schulden. Ich hatte Probleme mit den Personen, bei denen ich Schulden hatte. Es gab täglich Streitigkeiten. So konnte ich dort nicht weiterleben. Ich habe mir Geld von anderen für die Ausreise ausgeborgt und bin nach Österreich gekommen. Ich wollte ein neues Leben anfangen. Ein normales Leben führen und eine Familie hier gründen.

Zusatzfrage: Was haben Sie aktuell zu befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich kann nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren und würde auch nicht mehr zurückgehen. Als ich mich entschlossen habe, meine Heimat zu verlassen, habe ich mein Leben riskiert und mit vielen Gefahren verbundene Ausreise aus Afghanistan nach Europa gestartet. Es wurde auf mich an der Grenze zwischen Afghanistan und Iran geschossen. Ich war auch teilweise vier Tage lang in einem geschlossenen Container unterwegs. Ich hätte dabei um Leben kommen können. Ich habe die ganze Gefahr auf mich genommen, um in einem sicheren Land ein normales Leben zu führen. (Über ein nochmaliges Nachfragen des VR:) Ich leide unter kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. Explosionen. Ich habe aus Angst das Haus nie verlassen, das ist mein größtes Problem. Ich habe Angst um mein Leben.

3. Frage des VR: Wieviel Schulden, umgerechnet in Euro, hatten bzw. haben Sie in Afghanistan in etwa zu begleichen?

BF: Ca. 9.000 - 10.000 Euro.

Zusatzfrage: Können Sie den Namen/Adresse und den Schuldbetrag je Gläubiger angeben?

BF: Ich kann den Namen nicht angeben, weil ich nicht selbst von diesen Personen Geld ausgeborgt habe, sondern auch mein Vater.

4. Wieviel kostete Ihre Schleppung nach Österreich, und wie wurde diese finanziert?

BF: Ca. 8.000 - 9.000 Euro.

Zusatzfrage: Wenn Sie den Betrag der angegebenen Schulden und den Betrag der Schleppungskosten nach Griechenland vergleichen, können Sie beantworten, warum Sie wegen der angegebenen Schulden nach Österreich gereist sind?

BF: Ich konnte die Schulden auch nicht in Griechenland begleichen. Bis Griechenland waren es ca. 5.000 Euro Schleppungskosten. In Griechenland hatte ich sehr viele Probleme. Ich lebte ca. ein Jahr lang in Griechenland. Die ganze Zeit musste ich auf der Straße leben.

5. Wovon leben ihr Vater und Ihre Mutter derzeit in Afghanistan?

BF: Mein Vater kann selbst nicht arbeiten, weil er sehr alt ist. Meine anderen Geschwister sind verheiratet und haben ihre eigene Familie. Meine Eltern leben mit meinem jüngeren Bruder XXXX zusammen. Meine Eltern bekommen Hilfe von anderen.

6. Würden Sie freiwillig nach Afghanistan zurückkehren, wenn Ihnen jemand zB soviel Geld gibt, wie Sie dem Betrag nach Schulden angegeben haben; und wenn zusätzlich die Heimreise finanziert wird?

BF: Nein, wie ich schon vorher erwähnt habe, ich möchte nicht wieder nach Afghanistan zurückkehren. Ich habe 20 Jahre meines Lebens in Afghanistan verbracht. Ich war dort nicht glücklich, ich habe nur in Angst und Schwierigkeiten gelebt. Ein Jahr meines Lebens habe ich umsonst in Griechenland verbracht und bin nun seit zwei Jahren in Österreich. Ich möchte in Österreich bleiben, mich weiterbilden, einen Job nachgehen und auf meinen eigenen Beinen stehen. Ich möchte mein Leben selbst gestalten. Die Zeit, die ich in Afghanistan verbracht habe, war für mich eine "verlorene" Zeit. Dorthin möchte ich nicht zurückkehren.

Zusatzfrage: Würden Sie von Ihren Geschwistern oder sonst jemanden unterstützt werden, wenn Sie zurückkehren?

Nein, ich habe schon vorher angegeben, dass alle meine Geschwister bis auf meinen jüngeren Bruder XXXX getrennt leben. Sie können nicht einmal meinen Eltern helfen. Ich kann mir von keinem Hilfe erwarten.

7. Es ergeht die Umfrage nach weiteren Beweisanträgen, Akteneinsichtsantragen, oder ob der BF noch etwas vorbringen will

Der BF legt eine Ausgabe des "Citymagazins" vor und Unterlagen, die belegen, dass er vier Tage über das Rote Kreuz freiwillig bei der Hochwasserkatastrophe gearbeitet hat (liegt in Kopie als Beilage 1 der Verhandlungsschrift bei).

Zusatzfrage: Machen Sie schon Deutschkurse?

BF: Ich möchte einen Deutschkurs besuchen. In meiner ehemaligen Unterkunft hatte ich zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Dort gab es Probleme mit dem Deutschlehrer, weil er oft nicht gekommen ist oder Urlaub hatte. Ich bin nach Wr. Neustadt gekommen und habe gehofft, dass ich dort zu einem Deutschkurs komme, ich habe mich mehrfach bei der Caritas, um einen Deutschkurs beworben. Das ist bis dato nicht zustande gekommen und ich muss weiter warten. Durch meinen ungeklärten Status habe ich auch psychische Probleme bekommen. Ich mache mir so viele Sorgen. Ich möchte nicht weiter so leben und nichttätig sein. Ich möchte Sie ersuchen, meiner Beschwerde Folge zu geben und mir Asyl zu gewähren. Ich möchte aus meinem Leben etwas Positives machen.

Schluss des Ermittlungsverfahrens, es wird mit der Protokollsrückübersetzung begonnen:

[...]

Die Niederschrift wird

?rückübersetzt

Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

Der BF legt nunmehr noch seine Tazkira zur Einsicht vor. (Er hat sie bereits in erster Instanz per E-Mail geschickt. Ob diese das erhalten haben, weiß er nicht.) BF: Zur Tazkira möchte ich anmerken, dass ich bei meiner Einvernahme meinen Geburtsort Pakistan genannt habe, weil ich davon ausgegangen war, dass ich dort geboren bin. Die Tatsache ist aber, dass ich in Kabul geboren war und als Kind nach Pakistan gekommen bin. Ich habe mich daran nicht erinnert. Ich möchte auch angeben, dass auf meiner Karte bzw. im Asylverfahren "XXXX" als Geburtsdatum angeführt wird, auf meiner Tazikira steht mein genaues Geburtsdatum (Anmerkung des Dolmetschers: im Jahre 2010, 18 Jahre alt), genauer Tag und Monat steht nicht darauf. Von der Tazkira wird eine Kopie angefertigt und wird als Beilage 2 zum Akt genommen).

1.7. Aus den Länderberichten der Staatendokumentation, wie vormals gemäß § 60 AsylG 2005 idF bis 31.12.2013 und nunmehr gemäß § 5 BFA - Verfahrensgesetz betrieben, Stand 28.1.2014, ist betreffend Afghanistan für diese Entscheidung festzustellen:

Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

Quellen:

[...]

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

UNHCR schätzte, dass seit Beginn der Konflikte in Afghanistan - mit Ende August 2013 - etwa 590.184 Personen zu Binnenflüchtlingen (IDPs) gemacht wurden, davon 91.880 Familien (UNHCR 8.2013). Eine wesentliche Steigerung von Binnenflucht konnte in den letzten Jahren beobachtet werden (UNHCR 6.2013). Die Ursache der steigenden Binnenflucht im Jahr 2012 waren bewaffnete Konflikte, hohe zivile Todesopfer, ein vermehrter Missbrauch durch nicht-staatliche Gruppen und eine allgegenwärtige, konfliktträchtige Gewalt (IDMC 25.3.2013). Aber auch Gefahren, Menschenrechtsverletzungen und Naturkatastrophen waren Auslöser für Binnenflucht in Afghanistan (UNHCR 6.2013). Die eigentliche Zahl ist zweifelsohne höher (IDMC 25.3.2013).

Eingeschränkter humanitärer Zugang war Ursache für Verspätungen bei der Identifizierung und der zeitgerechten Hilfe für die Binnenflüchtlinge. Den Binnenflüchtlingen fehlte es auch weiterhin an elementarem Schutz, inklusive persönlicher und physischer Sicherheit. Frauen in den Lagern für Binnenflüchtlinge haben von hoher häuslicher Gewalt berichtet. Es gibt nur wenige Möglichkeiten für eine Existenzgrundlage während der Binnenflucht, was zu einer zweiten Binnenflucht führt (USDOS 19.4.2013).

Die Provinzen, in denen sich Binnenflüchtlingen aufhalten, sind: 19 Prozent in Herat, 17 Prozent in Helmand, 12 Prozent in Nangarhar, 8 Prozent in Kandahar sowie je 5 Prozent in Faryab und Ghor und 4 Prozent in Kunar und Ghazni wie auch je 2 Prozent in Uruzgan und Zabul (UNHCR 8.2013).

Unter den Binnenflüchtlingen herrscht besonders eine chronische Nahrungsmittelunsicherheit, während die Indikatoren für Gesundheit und Nahrung allgemein weiterhin schlecht sind (USAID 1.5.2013).

Quellen:

[...]

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Quellen:

[...]

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

[...]

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und spruchrelevanter Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten, Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den afghanistanspezifischen Informationen aus der Staatendokumentation iSd § 5 BFA - Einrichtungsgesetzes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 5.11.2012 beim BAA eingebracht. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG über § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF iVm der Geschäftsverteilung des BVwG nunmehr für die Entscheidung zuständig.

3.2. Zur Abweisung des Asylbegehrens

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit der Frage, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, zutreffend auseinandergesetzt. Dazu ist auszuführen:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Kurz zusammengefasst stellen die Rasse, Religion etc die GFK - relevanten Fluchtgründe dar.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der vom Bf angegebenen Gründe, wie oben wiedergegeben, warum er Afghanistan verlassen hat, scheitert die Zuerkennung des Status gemäß § 3 AsylG bereits daran, dass er nicht einmal nach seinen eigenen Angaben seine Heimat aus einem GFK - relevanten Fluchtgrund verlassen hat.

Der Bf hat nach seinen Angaben in Afghanistan Schulden zu begleichen, befindet sich nach dem in der Verhandlung vor dem BVwG gewonnenen Eindruck damit glaubhaft in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen und fürchtet sich vor der schlechten Sicherheitslage in seinem Herkunftsland (Zitat des Bf aus der Verhandlung: Ich hatte in meiner Heimat Schulden. Ich hatte Probleme mit den Personen, bei denen ich Schulden hatte. Es gab täglich Streitigkeiten. So konnte ich dort nicht weiterleben. Ich habe mir Geld von anderen für die Ausreise ausgeborgt und bin nach Österreich gekommen. Ich wollte ein neues Leben anfangen. Ein normales Leben führen und eine Familie hier gründen.

[...] Ich leide unter kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. Explosionen. Ich habe aus Angst das Haus nie verlassen, das ist mein größtes Problem. Ich habe Angst um mein Leben.)

Eine schlechte wirtschaftliche Situation des Bf in seinem Herkunftsstaat stellt jedoch keinen GFK - relevanten Fluchtgrund dar, insb die vom Bf vorgebrachte Schuldnereigenschaft des Bf macht ihn noch nicht zum Mitglied einer sozialen Gruppe iSv Art 1 lit A Z 2 GFK (bzw damit auch iSv § 3 AsylG 2005), VwGH Zl 2007/01/0479.

Gleichfalls begründet eine allgemein angespannte Sicherheitslage in einem Herkunftsstaat keinen GFK - relevanten Fluchtgrund, der zur Asylgewährung führen könnte. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Derart wurde wertungsmäßig ident die Asylrelevanz bei einer historisch allgemein schwierigen Lage im Kosovo bei einem Bf verneint, der sogar einer Minderheit angehört hat, siehe dazu VwGH Zl 2000/20/0358. Der Bf gehört aber als Pashtune gerade keiner afghanischen Minderheit an, was umso mehr gegen die Asylrelevanz seines Vorbringens spricht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Aufhebung und Zurückverweisung

3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Kassation des Spruchpunkts III. des angefochtenen Bescheids daraus ergibt, dass ohne den, durch den vorliegenden Beschluss des BvwG kassierten - Abspruch gemäß § 8 AsylG 2005 eine Ausweisungsentscheidung nicht dem Rechtsbestand angehören kann. Weiters vorauszuschicken ist schließlich der Text des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als insoweit zentrale materiellrechtliche Entscheidungsgrundlage, der lautet:

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

3.3.1.1. Materiellrechtlich kommt es daher für die Entscheidung über den Subsidiärschutz gemäß § 8 AsylG iVm Art 19 Abs 2 GRCh iVm den einschlägigen unionssekundärrechtlichen Bestimmungen darauf an, ob die Nichtzuerkennung des Subsidiärschutzstatus für den Bf (kausal) eine reale Gefahr einer ihn treffenden Verletzung der Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde.

3.3.1.2. Art 2 EMRK garantiert das Recht auf Leben. Art 3 MRK verbietet ua unmenschliche bzw erniedrigende Strafe bzw eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

3.3.1.3. Art 3 EMRK und Art 4 GRCh decken sich textlich. Diese Bestimmungen sind daher deckungsgleich auszulegen - Art 52 Abs 3 GRCh.

3.3.1.4. Eine erniedrigende Behandlung, wie in Art 3 EMRK (bzw in Art 4 GRCh) angeführt, würde dann vorliegen, wenn die Maßnahme beim Opfer Gefühle der Angst, Beklemmung, Unterlegenheit oder Minderwertigkeit hervorruft und zudem geeignet ist, das Opfer bloßzustellen bzw herabzuwürdigen, siehe dazu Borowsky in Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union4 Art 4 Rz 16.

Insoweit steht das gegenständliche EMRK - Grundrecht auch mit dem Unionsgrundrecht auf Menschenwürde gemäß Art 1 GRCh in engem Zusammenhang.

3.3.1.5. Über Art 3 EMRK bzw den Art 4 GRCh besteht bei der Entscheidung gemäß § 8 AsylG 2005 daher für die Gesetzesvollzugsorgane die Pflicht, durch ihre Entscheidungen keine reale Gefahr einer Verletzung insb auch des Art 3 EMRK (bzw des Art 4 GRCh) herbeizuführen, siehe insoweit zB insb Jarass, Charta der Grundrechte der EU2 Art 4 Rz 7. MaW darf eine Ablehnung des Subsidiärschutzstatus für den Bf als Zivilperson nicht zu einer realen Gefahr einer unmenschlichen bzw erniedrigenden Behandlung in seinem Herkunftsstaat führen.

3.3.2. Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

3.3.3. Im vorliegenden Fall war es abseits der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylstatus weitere Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob dem Bf der Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 AsylG 2005 zuzuerkennen wäre.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids) ist nach der anzuwendenden Rechtslage zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) zu prüfen.

3.3.4. IZm der ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung sei für die Verwaltungsbehörde als Leitlinie für die Frage einer unmenschlichen bzw erniedrigenden Behandlung, wie oben generell abstrakt mit einem Literaturzitat dargestellt, das Erk des VwGH zu Zl 2001/01/0030, damals iZm einem anderen Herkunftsstaat, in gleichzeitiger Erinnerung an die aktuellen Informationen aus der Staatendokumentation iZm Afghanistan, auszugsweise zitiert:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach [...] feststellenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

[...]

Von den katastrophalen Lebensbedingungen in [...] sind Binnenflüchtlinge, aber auch rückgeführte abgelehnte Asylbewerber naturgemäß besonders betroffen, da sie im Regelfall nicht über die notwendigen Beziehungen verfügen, die ihnen die lebenswichtige Orientierung erleichtern. Zudem sieht sich die Vertretung des UNHCR in [...] außerstande, weitere Neuankömmlinge in [...] zu versorgen.

Für die Küstenregion gilt, dass sich die Situation dort in den letzten Monaten erheblich verschlechtert hat und insbesondere die Gefahr droht, dort unmittelbar in das Kriegsgeschehen involviert zu werden. So fanden in der letzten Zeit Angriffe der [...] auf das Umland von größeren Städten, z.B. in den Regionen um [...] statt. Letztlich ist auch nicht auszuschließen, dass das Kriegsgeschehen auf [...] übergreift, da dort zentrale Institutionen der Regierung zur Kriegsplanung und - durchführung angesiedelt sind.

Darüber hinaus kommt es nach den Erkenntnissen von UNHCR vor allem in und um [...] vermehrt zu zwangsweisen Rekrutierungen seitens der Regierungsarmee, wovon selbst Minderjährige von lediglich 13 oder 14 Jahren betroffen sind.

Vor dem Hintergrund katastrophaler Lebensbedingungen und erheblicher Sicherheitsrisiken sowie der ausgesprochen angespannten Aufnahmekapazitäten in [...] bittet UNHCR die Staaten nochmals eindringlich, Rückführungen abgelehnter Asylbewerber nach [...], einschließlich [...] und der Küstenregion, so lange auszusetzen, bis eindeutige Fortschritte im Hinblick auf eine friedliche Beilegung des Konfliktes in [...] erkennbar sind."

[...]

Nach dem Gesagten leidet der bekämpfte Bescheid in seinem Ausspruch zu § 8 AsylG, weil er sich mit der aktuellen Situation des Beschwerdeführers für den gedachten Fall seiner Abschiebung nach [...] nicht auseinander gesetzt hat, an einem Verfahrensmangel. Dieser Verfahrensmangel ist relevant, weil vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Berichte nicht ausgeschlossen werden kann, dass weiter gehende Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine Situation, die seine Abschiebung iS des [...] unzulässig machen würde.

3.3.5. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde vor dem Hintergrund der vorstehenden rechtlichen Ausführungen nach einer an den Leitlinien des § 18 AsylG 2005 orientierten Ermittlung inklusive der Pflicht zum Hinwirken auf Vervollständigung lückenhafter Angaben den Bf näher iZm den rechtserheblich erscheinenden Tatsachen iZm § 8 AsylG 2005 anleiten und befragen müssen, was voraussetzt, dass der Bf, ein im Wesentlichen ohne Ausbildung erwachsen gewordener Mensch seines rückständig entwickelten Herkunftsstaats, in einer für ihn verständlichen Form über die Unterschiede zwischen Asyl und Subsidiärschutz aufgeklärt wird. Danach wären die Subsidiärschutzgründe des Bf zu ermitteln gewesen, wie nunmehr in der Niederschrift der Verhandlung vor dem BVwG ersichtlich, um anschließend - nunmehr im zweiten Verfahrensgang, den relevanten Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde durch entsprechende Ermittlungen zu erheben,

ob daher der Bf in Afghanistan - glaubhaft - wegen vorgebracht hilfsbedürftiger Eltern und trotz mit ihm zerstrittener Brüder und trotz seiner vorgebrachten Schulden dennoch oder nicht auf ein familiäres bzw soziales Netz zurückgreifen könnte, das es ihm ermöglichen würde, ohne dem § 3 EMRK widersprechende erniedrigende bzw unmenschliche Behandlung in Afghanistan zu leben.

Dies insb unter Berücksichtigung der Informationen aus der Staatendokumentation, die für Afghanistan ein Bild eines von Korruption, hoher Arbeitslosigkeit und wirtschaftlicher Misere geprägten Landes mit instabiler Sicherheitslage zeichnet.

3.3.5.1. MaW hätte die belangte Behörde vor einer Entscheidung gemäß § 8 AsylG 2005 insb ermitteln müssen, ob der Bf tatsächlich bei sonstiger Menschenunwürdigkeit iZm Art 1 GRCh nach Afghanistan heimkehren könnte, wobei insoweit die Heimreisezertifikatsthematik nur erwähnt wird, und ob der Bf danach in Afghanistan zumindest die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse gesichert hätte, oder ob der Bf rücksichtlich der von ihm geschilderten familiären Situation (insb:

Streit mit den Brüdern, Schulden, selbst unterstützungsbedürftige Eltern) nicht der realen Gefahr ausgesetzt wäre, letztlich auf Almosen angewiesen zu sein.

3.3.5.2. Eine dem Bf drohende nachhaltige Angewiesenheit auf zufallsabhängige Almosen, eine drohende andauernde Obdachlosigkeit bzw eine naheliegende, nicht der Menschenwürde entsprechende Konfrontation mit - in Afghanistan - auf Rückzahlung drängenden Gläubigern können insb dann unmenschlich und erniedrigend und damit einen Anspruch auf Subsidiärschutz gemäß § 8 AsylG 2005 begründend zu bewerten sein, wenn in Afghanistan keine Rechtsvorschriften bzw sonstigen effektiven Normen bestünden und auch beim Bf effektiv angewendet werden, die die grundsätzlichen Lebensbedürfnisse eines noch menschenwürdig zu bewertenden Lebens des Bf sicherstellen, zB durch sozialrechtliche oder aber familienunterhaltsrechtliche, werthaltige und auch durchsetzbare Ansprüche für den Bf.

3.3.5.3. Insoweit hat die Behörde die gehörige Ermittlung (und damit Feststellung) des Vorliegens und der Art der Anwendung derartiger konkreter Rechtsvorschriften iSv Art 4 Abs 3 lit a RL 2004/83/EG bzw Art 4 Abs 3 lit a RL 2011/95/EU iZm Mindestabsicherung bzw Schuldnerexistenzschutz analog zB insb österreichischen Pfändungsfreigrenzen unterlassen. Die angefochtene Entscheidung erscheint insoweit im Punkt des § 8 AsylG 2005 nochmals verstärkt ermittlungsmangelhaft.

3.3.5.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel - unionsrechtskonform iSv Art 4 Abs 3 lit a RL 2004/83/EG (bzw 2011/95/EU) zu verbessern und die eigenen Ermittlungsergebnisse in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Bf zur Kenntnis zu bringen haben, um diesen nicht mit Tatsachenannahmen zu überraschen, sondern durch Parteiengehör eine gehörige Sachverhaltsermittlung durchzuführen. Dies, zumal die Ermittlungspflichten der Behörde erst dann enden, wenn ohne zusätzliche Parteienmitwirkung eine Erforschung der materiellen Wahrheit nicht möglich ist. Erinnert sei idZ an den bereits allgemeinen Grundsatz im Bereich des AVG und damit umso mehr im Bereich des § 18 AsylG 2005, wonach die objektive Feststellungslast erst dann zu Lasten der Partei geht, wenn ohne Parteienmitwirkung die materielle Wahrheit nicht gefunden werden kann, wenn also ohne Parteienmitwirkung die relevanten Tatsachen nicht erhoben werden können; so wohl zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 185.

3.3.6. Die für die Verwaltungsbehörde nunmehr notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts, mitunter auch vor Ort im Herkunftsstaat des Bf, mit der Maßgabe, dass die Grenze der Ermittlungspflicht eben die faktische Ermittlungsmöglichkeit ist, wären durch das BVwG weder rascher noch kostensparender durchzuführen, womit im Bereich des § 8 AsylG 2005 keine Sachentscheidungspflicht des BVwG gemäß § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG bestand, zumal unionsrechtlich gemäß Art 47 GRCh im Falle von Ermittlungen rechtlich relevanter Tatsachen durch das BVwG dem Bf insoweit der gebotene Rechtszug an ein Gericht mit Tatsachenkognitionsbefugnis vorenthalten würde. Zum insoweit notwendigen vollen Rechtsmittel im bereits durch Art 19 GRCh (sowie sekundärrechtlich durch Unionsrichtlinien) geprägten Recht des Subsidiärschutzes an ein Gericht siehe zB Jarass, Charta der Grundrechte der EU2 Art 47 GRCh Rzz 23ff, insb 30 und 34.

3.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung jeweils einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

3.4.1. IZm der Asylantragsabweisung auf Basis der Rsp des VwGH:

Im Punkte der Frage der Gewährung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 wurde zur Begründung der Abweisung auf zwei VwGH - Erkenntnisse verweisen, womit sich das abweisliche Erkenntnis eben im Rahmen der Rsp des VwGH bewegt, siehe nochmals VwGH Zlen 2007/01/0479 und 2000/20/0358.

3.4.2. IZm der Aufhebung und Zurückweisung iZm § 8 AsylG 2005 und der insoweit fehlenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:

I

In der rechtlichen Beurteilung wurde vorstehend ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen iZm § 8 AsylG 2005 unterlassen wurden, welche schon nach der bisherigen VwGH - Rsp zur Aufhebung und Zurückverweisung zu führen hatten. Siehe dazu insb VwGH Zlen 2002/20/0315 und 2000/20/0084, zumal es nicht Aufgabe des BVwG ist, den Sachverhalt erstmals gehörig aufzubereiten, sondern vielmehr, einen gerichtlichen Rechtsschutz insb auch in Tatsachenfragen iSv Art 47 GRCh zu gewährleisten.

Materiellrechtlich wurde aus der Rsp des VwGH das Erk Zl 2001/01/0030 zitiert.

MaW liegt bei Anwendung des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall insb deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, so dass eben die zitierte Rsp des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen wertend (unter Berücksichtigung des Unterschieds der vormals bestehenden Verhandlungsnotwendigkeit als Kassationserfordernis) herangezogen werden kann. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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