W115 1423896-1•BVwG W115 1423896-1
W115 1423896-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Versorgungslage
W115 1423896-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Nur einmal, im Jahr 2009, sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Seine Reise habe vom Iran aus begonnen. Von der Stadt XXXX aus sei er mit verschiedenen Kleinbussen bis nach XXXX gebracht worden. Von dort aus sei er mit einem Kastenwagen und einem Schlauchboot bis nach Griechenland gelangt. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden und es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Weiters sei ein Foto von ihm gemacht worden und es sei ihm ein Landesverweis erteilt worden. Von Griechenland aus sei er auf einer Ladefläche eines LKWs bis nach Österreich gereist. Über die Reiseroute könne er keine Angaben machen. In Griechenland habe er sich ca. zwei Monate aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich illegal im Iran aufgehalten habe und deswegen auch nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Seine Mutter habe sich nicht mehr um ihn kümmern können. In seinem Gebiet würde Krieg herrschen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er niemanden mehr gehabt habe. Sein Vater sei gestorben. Deswegen sei er geflohen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er im Krieg getötet werde. Im Datenblatt wurde unter dem Punkt "Geburtsdaten" der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeführt.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
1.3. Am XXXX wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
1.4. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ergänzend zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt nach seinem Alter, gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX Jahre alt sei. Sein genaues Geburtsdatum wisse er aber nicht. Er sei zum Fest von Gorban im Jahr XXXX nach dem afghanischen Kalender geboren. Von der Dolmetscherin wurde angegeben, dass dies dem Jahr XXXX entsprechen würde (siehe erstinstanzlicher Verwaltungsakt XXXX). Befragt nach seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor ca. fünfeinhalb Jahren verstorben wäre. Sein jüngerer Bruder würde gemeinsam mit seiner Mutter in Afghanistan in der Provinz XXXX leben. Seine Schwester sei verheiratet und würde im Iran in der Stadt XXXX leben. Auch sein zweiter Bruder würde hier leben. Auch der Beschwerdeführer selbst sei im Iran geboren. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters nach Afghanistan zurückgekehrt. Er selbst habe im Iran in der Stadt XXXX gelebt und habe für die Stadtgemeinde gearbeitet. Er habe Straßen gekehrt. Für seinen Lebensunterhalt in den letzten drei Jahren sei er alleine aufgekommen. Gewohnt habe er bei seinem Arbeitgeber, er habe von ihm ein Zimmer bekommen. Nach dem Tod seines Vaters habe das Geld nicht ausgereicht und so habe auch er arbeiten müssen. Vor allem nachdem ihn seine Mutter verlassen habe, habe er alleine für seinen Lebensunterhalt aufkommen müssen. Sie sei deswegen nach Afghanistan zurückgekehrt, da sie im Iran den Unterhalt für ihre Familie nicht mehr bestreiten habe können. Befragt warum er nicht gemeinsam mit seiner Mutter nach Afghanistan zurückgekehrt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er selbst dazu bereit gewesen wäre, ihn seine Mutter aber nicht mitgenommen habe, da sie nicht für ihn sorgen habe können. Seine Mutter lebe in der Provinz XXXX. Sie würde ab und zu seine Schwester anrufen. Der Beschwerdeführer selbst habe aber keinen Kontakt zu ihr, da er sie nicht möge. Befragt ob er je afghanischen Boden betreten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er einmal nach Afghanistan deportiert worden wäre. Er habe aber nie dort gelebt. Vor ca. zwei Jahren sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und habe sich dort ca. eine Woche lang in XXXX aufgehalten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum er nicht in XXXX geblieben sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dort niemanden habe. Er sei in den Iran zurückgekehrt, da er dort arbeiten habe können. Im Iran habe er zumindest seinen eigenen Lebensunterhalt verdienen können. Er habe zwar in XXXX nach Arbeit gesucht und auch welche gefunden, diese sei aber so schlecht bezahlt gewesen, dass das Gehalt nicht einmal für das tägliche Essen gereicht hätte. So habe er sich also entschlossen, wieder in den Iran zu reisen. Während seines Aufenthaltes in Afghanistan sei er von den "XXXXi" belästigt worden. Sie hätten ihn aufgehalten und Geld von ihm gefordert. Sie hätten gewusst, dass er aus dem Iran abgeschoben worden wäre und hätten vermutet, dass er Geld mitgenommen habe. Befragt ob noch andere Verwandte von ihm in Afghanistan wohnen würden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nur wisse, dass seine Mutter in der Provinz XXXX wohne. Befragt nach seiner Schul- und Berufsausbildung antwortete der Beschwerdeführer, dass er nie eine Schule besucht habe, er aber privat Lesen und Schreiben gelernt habe. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert. Im Iran habe er ein Jahr für die Stadtgemeinde als Straßenfeger gearbeitet. Danach habe er auch in einer Gießerei gearbeitet. Seine letzte Arbeit sei in einer Ziegelfabrik gewesen. Befragt nach dem Tod seines Vaters, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater an einem Elektroschock gestorben wäre. Es sei ein Unfall zuhause gewesen. Zu seinem Aufenthalt im Iran gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er glaube, dass sich seine Eltern seit ca. zwei Jahren vor seiner Geburt im Iran aufgehalten hätten. Befragt nach dem Aufenthaltsstatus, gab der Beschwerdeführer an, dass sie eine grüne Karte gehabt hätten. Nach dem Tod seines Vaters sei ihnen die grüne Karte abgenommen worden. Es habe geheißen, dass es kein Familienoberhaupt mehr geben würde und sie deshalb zurück nach Afghanistan müssten. Befragt ob er wisse warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie damals aus wirtschaftlichen Gründen in den Iran gereist wäre. Er selbst habe den Iran verlassen, da er illegal dort gewesen sei und er keine Aussichten auf einen legalen Aufenthalt gehabt habe. Er sei zwar auch die letzten fünf Jahre illegal im Iran gewesen, wobei die ersten drei Jahre nach dem Tod seines Vaters nicht so schlimm gewesen wären. Danach habe es aber allgemeine Erhebungen hinsichtlich der Afghanen im Iran gegeben. Es sei ihm zwar gesagt worden, dass er wieder einen Aufenthaltstitel bekommen werde, dies sei aber nicht der Fall gewesen. Er sei stattdessen abgeschoben worden. Zu einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort niemanden habe. Er würde gerne in Österreich bleiben und eine Ausbildung erhalten. Er wolle ein nützliches Mitglied der Gesellschaft sein. Einen Deutschkurs habe er noch nicht besucht, da er den Anfang versäumt habe. Er wolle aber schon einen solchen Kurs besuchen. Befragt nach seinen Familienverhältnissen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten habe. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Halsbereich einen Ausschlag habe und deswegen bei einem Arzt gewesen sei.
Im Rahmen der Einvernahme wurden dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übergeben. Dem Akteninhalt nach langte keine Stellungnahme ein.
1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde. Hinsichtlich des Alters wurde im angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt (Schreibfehler nicht korrigiert):
"Bezüglich ihres Altes wird festgestellt, dass sie anlässlich ihres Erstkontaktes mit österreichischen Behörden, bei der eine Dolmetscherin der Sprache dari übersetzte und sie von ihrer gesetzlichen Vertreterin im Zulassungsverfahren, Fr. Mag. XXXX, auch vertreten waren, von sich aus ein Geburtsdatum XXXX zu Protokoll gaben. Ihre in weiteren Einvernahmen behauptetes Geburtsjahr XXXX (Umrechnung XXXX) bzw. die Angabe, lediglich zu wissen, dass sie XXXX Jahre alt sind, konnten sie weder glaubhaft machen noch durch Beweismittel belegen. Aus diesem Grund geht die ho. Behörde - aufgrund ihrer eigenen Aussagen - weiterhin von einem Geburtsdatum XXXX aus." Die Angaben zu dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers seien absolut glaubwürdig. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer habe sich Zeit seines Lebens im Iran aufgehalten. Er habe die letzten drei Jahre im Iran alleine gelebt und habe dort auch seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe glaubhaft geschildert, dass sein Vater vor ca. fünf Jahren unfallbedingt im Iran zu Tode gekommen sei und seine Mutter zwei Jahre später mit seinem jüngeren Bruder nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer im Iran alleine gelebt. Weiters sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor etwa zwei Jahren von den iranischen Behörden abgeschoben worden sei und er sich eine Woche in XXXX aufgehalten habe. Aufgrund der schlecht bezahlten Arbeit dort habe er sich aber wieder in den Iran begeben. In seinem Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung ausgesetzt. Auch drohe ihm aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragsstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wurde ausgeführt, dass ihm kein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen, drohe. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen volljährigen jungen gesunden Mann, dem es zumutbar sei, auch in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde, zumal er als gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen könne und auch auf die Unterstützung seiner Familie (mehrere Onkel wohnen in der Provinzhauptstadt) zählen könne. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten nachgehen könne, wie er es ja auch während seines einwöchigen Aufenthaltes in XXXX getan habe. Weiters drohe ihm auch kein reales Risiko, in Afghanistan als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden und es drohe ihm im Falle der Rückkehr auch kein Risiko, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe, nicht deutsch sprechen und in Österreich keiner regelmäßigen Arbeit nachgehen würde.
Im angefochtenen Bescheid finden sich folgende Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan:
"Allgemeine Sicherheitslage
Die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) und UNAMA berichteten für das Jahr 2010 von 2.777 getöteten Zivilisten im Jahr 2010, das ist eine Zunahme um 15% im Vergleich zu 2009.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) war auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen.
Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen einerseits das Bild. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen das Bild aber nicht minder.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren. In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2010 hat sich die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle um 69% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 erhöht.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Im Zentralen Hochland (Bamyan und Daykundi) gab es im Jahr 2010 insgesamt nur drei zivile Todesopfer.
(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Sicherheitslage in Kabul
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF [Anm.: International Security Assistance Force, Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe unter Führung der NATO], sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.
Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.
Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)
Seit Februar 2010 [Anm.: Stand Oktober 2010] kam es innerhalb des so genannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Dies obwohl es weder an Sprengstoff noch an Attentätern mangelt. Die Anschläge haben sich eher in die Vororte von Kabul verlagert. Außerdem werden mangelnde Planungsressourcen aufgrund der gezielten Tötungen durch die internationalen Truppen ins Treffen geführt. Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. In den letzten drei Monaten [Anm.: im Sommer 2010] gab es keine größeren Attacken. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. Die afghanischen Sicherheitsbehörden haben die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in allen großen Städten übernommen. Im Allgemeinen ist die Lage in größeren Städten sicherer als in den ländlichen Gebieten.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
In den letzten Monaten kam es in Kabul immer wieder zu Anschlägen auf die afghanischen Sicherheitskräfte (Anschlag auf ein Militärkrankenhaus und eine Polizeikaserne), die Präsenz der internationalen Gemeinschaft, sowie Repräsentanten der afghanischen Regierung (Hotel Intercontinental, Ermordung von Jan Mohammad Khan).
(Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,
http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011, http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-dead-intercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011)
Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Im Rahmen ihrer Neuausrichtung auf den vernetzten zivil-militärischen Ansatz der Aufstandsbekämpfung führt sie die Groß-Operation Moshtarak vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar.
Die Operationen verlaufen in den militärisch dominierten Phasen planmäßig und erfolgreich. Die Erfolge in der "BUILD"- Phase bleiben bisher teilweise hinter den Erwartungen zurück. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Zeit bis zum Erreichen dieser Phase, als auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Erreichten (Distrikte Marjeh und Nad Ali, Provinz Helmand).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Der Südosten und der Süden des Landes sahen 2010 einen Anstieg an zivilen Toten, um 40% im Südosten und um 21% im Süden. Insgesamt entfallen auf die südliche und südöstliche Region 1.813 zivile Opfer, das sind 66% der gesamten zivilen Todesopfer in Afghanistan im Jahr 2010.
(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Im Berichtszeitraum [März-Juni 2011] fanden ein Viertel aller Angriffe und über die Hälfte der gezielten Tötungen in Kandahar Stadt und ihrer Umgebung statt.
(UN - Secretary General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 23.6.2011, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Full_Report_1534.pdf, Zugriff 8.8.2011)
Gezielte Tötungen nahmen im gesamten Land zu, doch vor allem in Helmand und Kandahar. Vor allem Vertreter der Zentral- und Provinzregierung waren das Ziel.
(BAA und ICMPD: Reader der Conference on asylum related questions regarding Afghanistan, Vienna, 31.03/01.04.2011)
Sicherheitslage im Osten des Landes
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Insgesamt entfallen auf den Osten des Landes 243 zivile Todesopfer (9% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan).
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011)
Sicherheitslage im Norden des Landes
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Zusammen ereignen sich in den dort gelegenen 13 [Anm.: hier sind die vier westlichen Provinzen und die neun nördlichen Provinzen zusammengefasst] (von 34) Provinzen weniger als 10% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle. Die Sicherheitslage im Regionalkommando Nord wird unverändert bestimmt durch den Versuch der Aufstandsbewegung, den Nord-Süd-Hauptverbindungsweg nach Usbekistan und Tadschikistan im Raum Baghlan-Kunduz zu kontrollieren. Hinzu treten gleichgerichtete Versuche entlang der Ringstraße westlich Mazar-e-Sharif nach Shibirghan. In beiden Fällen sichern ISAF-Kräfte die Bewegungsfreiheit für den zivilen wie militärischen Verkehr.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Das Jahr 2010 war durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet. Dieser Trend setzt sich auch 2011 [Stand Mai 2011] fort. Im Jahr 2010 wurden die höchsten Zahlen an zivilen Opfern im Norden des Landes seit dem Jahr 2003 registriert. Ab Juni 2010 wurden die Zwischenfälle mehr und erreichten während der Parlamentswahlen [im September 2010] ihren Höchststand. Im Vergleich zu 2009 gab es einen Anstieg um 76% bei den zivilen Opfern.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010 / UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
Afghanistan Protection Cluster, Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010), 11.5.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dd21fe52.html, Zugriff 8.8.2011)
Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen.
Das medial vermittelte Bild wird der tatsächlichen Lage oft nicht gerecht. Gerade im Nordwesten Afghanistans ist die Situation sehr gut.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Insgesamt entfallen auf den Norden und Nordosten des Landes 308 zivile Todesopfer (12% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan im Jahr 2010).
(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Sicherheitslage im Westen des Landes
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Zusammen ereignen sich in den dort gelegenen 13 [Anm.: hier sind die vier westlichen Provinzen und die neun nördlichen Provinzen zusammengefasst] Provinzen weniger als 10% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle.
In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz war über die vergangenen Monate ein begrenztes Eindringen versprengter Aufständischer zu verzeichnen, die vor dem auf sie durch ISAF in Helmand ausgeübten militärischen Druck auswichen. In der Provinz Herat konzentrierten sich Angriffe Aufständischer, vor allem aber krimineller Banden, auf schwach besetzte Posten der afghanischen Polizei im Grenzgebiet zu Iran.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Insgesamt entfallen auf den Westen des Landes 168 zivile Todesopfer (6% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan).
(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Im Gegensatz zu den südlichen und östlichen Landesteilen galt Herat in den letzten Jahren als relativ ruhig, obwohl auch hier die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit 2006 anstieg. Hierbei handelte es sich zum Teil um Gefechte afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte mit aufständischen Gruppen sowie um Anschläge mit improvisierten Bomben, die i.d.R. gegen ausländisches Militär oder Repräsentanten der afghanischen Regierung gerichtet waren, zum anderen Teil aber auch um Raubüberfälle und Entführungen. Bei den letztgenannten Vorfällen kann oft nicht eindeutig zwischen kriminellen Handlungen und solchen im Zusammenhang mit dem Konflikt unterschieden werden.
Trotz zum Teil gestiegener Vorkommnisse beurteilte die ISAF Herat im Jahr 2009 generell als ruhige Provinz ohne großen Bedarf an afghanischer Truppenpräsenz. Auch die UNAMA schätzte Herat als eine der ruhigsten Provinzen ein, zumal die Polizei dort akzeptabel funktioniere.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.
(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)
Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Angriffe der Taliban und anderer aufständischer Gruppen nahm während des Jahres [2010] sowohl in der Anzahl als auch in der Komplexität zu. Es gab Berichte über Drohbriefe ("night letters") der Taliban, in denen sie jeden bedrohten, der in Frieden mit der Regierung lebt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 wurden seitens der Regierung einige Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen. Dies beinhaltete unter anderem die Initiative zu Friedensgesprächen mit den Taliban und anderen bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)"
1.6. Die Zustellung der Erledigung erfolgte durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am XXXX.
1.7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
1.8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte ergänzend zusammengefasst vor, dass der bekämpfte Bescheid einer von vielen sei, die gegen afghanische Asylwerber am XXXX (gemeint wohl: XXXX) erlassen worden seien, deren Geburtsdatum im Akt mit XXXX festgestellt worden sei, sodass der Beschwerdeführer mit 01.01.2012 das 18. Lebensjahr "aktenmäßig" vollendet habe. Diese Geburtsdaten hätten ihren Ursprung nicht am Tag der tatsächlichen Geburt, sondern seien darin begründet, dass die Asylwerber den Tag ihrer Geburt nicht wissen würden, sondern lediglich das ihnen (oft nur) tradierte Alter. Dies sei in Afghanistan nicht unüblich. Darüber hinaus könne dann, wenn der Beschwerdeführer nur sein Alter angegeben habe und damit das Geburtsjahr nur durch Rückrechnung festgestellt werden könne, sein tatsächlicher Geburtstag in der Zeitspanne eines ganzen Jahres liegen, somit mit der gleichen Wahrscheinlichkeit auch am "XXXX". Im gegenständlichen Fall sei die so festgestellte und angewandte Großjährigkeit willkürlich und sachlich nicht nachvollziehbar. Wenn schon eine "errechnete Großjährigkeit" eine Entscheidungsgrundlage bilde bzw. mangels anderer Feststellungsmöglichkeiten bilden müsse, dann könne eine solche Berechnung nur zu Gunsten des minderjährigen Beschwerdeführers vorgenommen werden. Dies würde bedeuten, dass das für ihn günstigste und durchaus auch mögliche Geburtsdatum, nämlich der XXXX, als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sei. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen werde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Es hätten nähere Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers, etwa durch Vergleich mit dem afghanischen Kalender oder durch näheres Befragen ob oder wann z.B. der Geburtstag des Beschwerdeführers in der Familie gefeiert worden sei, getroffen werden müssen. Auch bei den Angaben zu seinem Fluchtgrund und hinsichtlich der Prüfung des Status des subsidiären Schutzberechtigten hätte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen.
1.9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.
1.10. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am XXXX der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, Zl. 84/08/0085).
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).
Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom sogenannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Der Beschwerdeführer hat sich fast sein gesamtes Leben lang durchgehend im Iran aufgehalten und hat auch in seiner Heimatprovinz XXXX in Afghanistan keine Familienangehörigen, zu denen er weiterhin Kontakt hat und bei denen aufgrund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgegangen werden könnte, dass sie in der Lage wären, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr hinreichend zu unterstützen. Die belangte Behörde hat sich nicht im Detail mit der Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist im Ergebnis vom Bestehen einer innerstaatlichen Neuansiedlungsalternative in der Provinz XXXX bzw. in der XXXX ausgegangen.
So wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handle, dem eine Arbeitsaufnahme im Heimatland sehr wohl zugemutet werden könne. So würde sich aus seinem Vorbringen ergeben, dass er ja bereits einmal nach Afghanistan zurückgekehrt sei und binnen kurzer Zeit in einer ihm unbekannten Stadt (XXXX) Unterkunft und Arbeit gefunden habe. Auch im Iran habe der Beschwerdeführer sich seinen Lebensunterhalt sichern können, indem er sich alleine und selbständig eine Arbeit und Unterkunft besorgt habe. Aufgrund dieser ausgeprägten Selbständigkeit sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch in Afghanistan ein neues Leben aufbauen könne. Weiters wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass es der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers sehr wohl möglich sei, trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage offenbar ohne größere Probleme in der Provinz XXXX zu leben. Auch sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, in der Stadt XXXX Fuß zu fassen. In den Länderberichten finde sich kein Hinweis, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson in seiner Heimatregion derzeit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ergänzend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich die Provinz XXXX im westlichen Teil des Landes befinde, direkt an den Iran grenze und somit erreichbar sei.
In diesem Zusammenhang erweist sich jedoch der ermittelte Sachverhalt als mangelhaft. So wurde eine entsprechende Erörterung der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht im ausreichenden Maße vorgenommen. Die belangte Behörde tätigt im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, sie beschränkt sich dabei jedoch auf allgemein gehaltene Textblöcke zur allgemeinen Sicherheitslage, der Sicherheitslage im Süden und Südosten, im Osten, im Norden sowie im Westen des Landes. Hinsichtlich der konkreten Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers XXXX wurden seitens der belangten Behörde keine Feststellungen getroffen. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zumal diese von Provinz zu Provinz variiert (vgl. dazu VfGH 21.09.2012, Zl. U 883/12 und VfGH 11.10.2012, Zl. U 677/12).
Des Weiteren unterließ die belangte Behörde ausreichende Feststellungen darüber zu treffen, wo und welche Familienangehörigen sich konkret in Afghanistan aufhalten und inwieweit diese eine Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr bieten könnten. Im angefochtenen Bescheid wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers seine Mutter und ein Bruder von ihm leben würden. Ob diese in der Lage sind den Beschwerdeführer zu unterstützen, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Auf Seite XXXX des angefochtenen Bescheides wird diesbezüglich lediglich folgendes ausgeführt: "Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden, zumal Sie und als gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen können und auch auf die Unterstützung ihrer Familie (mehrere Onkel wohnen in der Provinzhauptstadt) zählen können." Diese Unterlassung erweist sich insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. zB VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12 mwN). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen (vgl. zB VwGH 12.12.2007, Zl. 2006/19/0239).
Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den, dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen, die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden. So ist dem von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan von Februar 2011 Folgendes zu entnehmen:
"Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen."
Die belangte Behörde hat es gegenständlich daher verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zu der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Das Bundesamt hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich der individuellen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.
Hinzu tritt gegenständlich wesentlich, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers unterlassen hat. Dass, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer selbst sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben hat, geht für das Bundesverwaltungsgericht aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht zweifelsfrei hervor. Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Einvernahme am XXXX lediglich angegeben XXXX Jahre alt zu sein und im Jahr XXXX geboren zu sein. Das von der belangten Behörde festgestellte Geburtsdatum XXXX hat ihren Ursprung vor allem in der entsprechenden Umrechnung seitens der bei dieser Einvernahme anwesenden Dolmetscherin. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, ist der Beschwerde in Bezug auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Bezug auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu folgen, zumal die Feststellung des Alters des Beschwerdeführers deswegen Gewicht hat, als die Frage der Minderjährigkeit formelle (Bescheidzustellung, Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters) und inhaltliche (Minderjährigen wird häufig subsidiärer Schutz gewährt) Relevanz hat, weshalb die offenkundige Mangelhaftigkeit dieses Verfahrensteils (die entsprechenden Feststellungen wären unter Einbeziehung der Einwände des Beschwerdeführers zu präzisieren) eine unzulässige Verfahrensverlagerung in die Beschwerdeinstanz bedeuten würde. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes können somit ohne weitergehende Ermittlungen keine schlüssig begründeten Feststellungen zum tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers getroffen werden.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlangt, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - keine hinreichend begründete Feststellungen zum Alter, mangelnde Feststellungen zur konkreten Rückkehrsituation und Schutzfähigkeit vor möglichen Übergriffen Dritter, deren Asylrelevanz nicht ausgeschlossen werden kann - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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